JurPC Web-Dok. 49/2014 - DOI 10.7328/jurpcb201429350

LG Köln
Beschluss vom 03.12.2013

28 T 9/13

Keine Anwendung des § 97 a Abs. 3 UrhG auf Altfälle und auf gerichtliche Gebührenstreitwerte

JurPC Web-Dok. 49/2014, Abs. 1 - 6


UrhG § 97 a

Leitsätze (der Redaktion):

  1. Der Streitwert bei einem öffentlichen Zugänglichmachen eines Lichtbildes im Internet beträgt im Falle der Nutzung zu privaten Zwecken 3.000,00 Euro.
  2. Für die Bemessung des gerichtlichen Gegenstandswertes ist § 97 a UrhG n.F. nicht anwendbar. Das Gesetz war zum Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens noch nicht einmal vom Bundestag beschlossen, geschweige denn in Kraft getreten und eine rückwirkende Anwendung kommt daher nicht in Betracht. § 97a Abs. 3 UrhG n.F. regelt zudem ausschließlich die Frage, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthält die Vorschrift keine Regelung.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Gegenstandswert betrug bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung EUR 3.000,00 und entspricht danach den bis dahin entstandenen Kosten. JurPC Web-Dok.
49/2014, Abs. 1
Der Streitwert ist gemäß den §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an der Unterbindung des gerügten Verstoßes zu bestimmen. Entscheidende Faktoren der Schätzung, für die ein weiter Ermessensspielraum besteht, sind unter anderem Art, Umfang und Auswirkung der Verletzungshandlung. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse des Antragstellers bzw. Klägers, wie es sich unter Beachtung dieser Gesichtspunkte im Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrags bzw. der Klage darstellt, § 4 ZPO. Abs. 2
Davon ausgehend entspricht es der ständigen Rechtsprechung der bei dem Landgericht Köln mit Urheberrechtsstreitsachen befassten Kammern sowie des zuständigen 6. Zivilsenats beim Oberlandesgericht Köln (vgl. OLG Köln vom 22. November 2011 - 6 W 256/11), den Streitwert im gerichtlichen Verfahren für einen Unterlassungsantrag im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet regelmäßig auf 6000,00 EUR bzw. auf 3000,00 EUR, wenn es sich um eine private oder kleingewerbliche Nutzung handelt, festzusetzen. Abs. 3
Anlass, davon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass der Streitwert am Lizenzinteresse des Antragstellers zu orientieren sei, ist dem nicht zu folgen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung bei einer "ex-ante"-Betrachtung. Dieses Interesse ist weder auf einen Vertragsschluss mit dem Antragsgegner als Rechtsverletzer gerichtet noch wird es durch die möglichen Einnahmen des Antragstellers durch einen solchen Vertragsschluss begrenzt. Vielmehr geht es dem Antragsteller um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dieses Interesse ist daher streitwertbestimmend und vor dem Hintergrund der rein privaten Nutzung des Antragsgegners mit EUR 3.000,00 angemessen abgebildet. Streitwertreduzierend wirkt dabei auch nicht, dass es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners um einen einmaligen,Verkaufsvorgang gehandelt hat. Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet und dient dazu zu verhindern, dass die Rechtsverletzung wiederholt wird. Dies ist auch keineswegs ausgeschlossen, da es nicht fernliegt, dass der Antragsgegner erneut in die Lage kommen könnte, ein identisches Produkt zu verkaufen und dieses dann erneut mit dem streitgegenständlichen Lichtbild zu bebildern. Abs. 4
Unerheblich für die Bemessung des gerichtlichen Gegenstandswertes ist schließlich § 97 a UrhG in der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neufassung. Dies gilt bereits deshalb, da zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Mai 2013 das Gesetz noch nicht einmal vom Bundestag beschlossen geschweige denn in Kraft getreten war und eine rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass § 97a Abs. 3 UrhG auch in seiner neuen Fassung ausschließlich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthält die Vorschrift keine Regelung und ist sie somit ohne Belang. So mag man - wie das Amtsgericht - es für rechtspolitisch wünschenswert halten, auch für den gerichtlichen Streitwert eine Deckelung auf 1000,00 EUR einzuführen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich, wie auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, nicht getan, so dass es auf die diesbezügliche Argumentation im Beschluss des Amtsgerichts Köln nicht ankommen kann. So war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 17/13057) noch eine Kostenregelung in einem § 49 GKG-E enthalten, die sowohl die anwaltlichen als auch die gerichtlichen Gebühren erfasste. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen (vgl. BT-Drucksache 17/14216) jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Regelung nicht beibehalten werden soll. Stattdessen hat der Ausschuss empfohlen, dass zwischen dem gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich differenziert werden solle. Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten soll es bei dem Grundsatz des § 3 ZPO verbleiben, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Für den vorgerichtlichen Bereich schaffe die nach den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses in § 97a ZPO eingegliederte Regelung zur Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine "zielgenaue" Regelung (vgl. BT-Drucksache 17/14216). Exakt diese auf die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beschränkte Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG ist vom Deutschen Bundestag mit Billigung des Bundesrates zum Gesetz gemacht worden. Abs. 5
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
JurPC Web-Dok.
49/2014, Abs. 6
[ online seit: 18.03.2014 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Landgericht Köln, Beschluss vom 03.12.2013, 28 T 9/13, Keine Anwendung des § 97 a Abs. 3 UrhG auf Altfälle und auf gerichtliche Gebührenstreitwerte - JurPC-Web-Dok. 0049/2014