| - Es ist unter dem Gesichtspunkt der Herabsetzung wettbewerbsrechtlich unzulässig, auf der Plattform YouTube Hinweise einzublenden, wonach ein Video nicht verfügbar sei, da das Video Musikaufnahmen enthalte, zu deren Verbreitung die GEMA die entsprechenden Rechte nicht eingeräumt habe, da dieser Hinweis suggeriert, dass der GEMA eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechteeinräumung zusteht, die tatsächlich nicht gegeben ist.
- YouTube und die GEMA sind Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da es bei YouTube im Rahmen der Partnerprogramme möglich ist, durch Werbeeinnahmen wirtschaftlich am Hochladen der Videos zu partizipieren und andererseits die GEMA den Rechteinhabern Lizenzeinnahmen an den lizenzierten Werken ausschüttet, ein Abwerben von "Kunden" der GEMA damit wirtschaftlich YouTube zugute kommen würde.
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