| - Werden durch eine Gesellschaft binnen weniger Wochen mehr als 1000 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit einem Gesamtgebührenvolumen von über 600.000 Euro versandt, besteht andererseits aber nur ein minimaler geschäftlicher Betrieb der Gesellschaft, ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Gesellschaft lediglich eingerichtet wurde, um Wettbewerbsverhältnisse zu generieren und sich in sittenwidriger Weise gemäß § 826 BGB auf Kosten der Wettbewerber zu bereichern.
- Die entsprechend beauftragten Massenabmahnungen sind rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, da die Rechtsverfolgung vorliegend in keinem vernünftigen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Abmahnenden steht und neben dem Gebührenerzielungsinteresse kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse bestehen kann.
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