| Bei der Ermittlung von Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Kartenmaterial im Wege der Lizenzanalogie richtet sich die Höhe des Schadens danach, was vernünftige Parteien als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Insoweit kommt der Qualität des verwendeten Kartenausschnittes sowie der Nutzungsdauer und den Verwendungszweck ausschlaggebende Bedeutung bei. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Schadens danach, zu welchen Konditionen entsprechende Nutzungslizenzen vertraglich eingeräumt werden. Der Kläger selbst räumt vertraglich keine Lizenzen für die Nutzung seiner Karten im Internet ein, da der Kläger lediglich an einem Verkauf seiner Karten als Printausgaben interessiert ist. Mangels eigener Konditionen für die Einräumung vertraglicher Nutzungsrechte des Klägers bzgl. der Nutzung seiner Karten im Internet können derartige Vergütungssätze auch nicht zur Grundlage der Schadensbemessung gemacht werden. Zutreffend stützt der Kläger jedoch seinen Anspruch auf vergleichbare Angebote von Mitbewerbern, die Lizenzen für die Veröffentlichung von Kartenausschnitten im Internet gewähren. Das Vergütungswerk dieser Mitbewerber kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr zugrundegelegt werden. Je nach gewünschtem Zweck der Verwendung eines Kartenausschnittes sind derartige Mitbewerber bereit, kurzzeitige Lizensierungen (1 Monat für die Bewerbung einer Einzelveranstaltung) oder längerfristige Lizensierungen (Anfahrtsskizze bei dauerhaftem Geschäftsbetrieb) zu vergeben. Mangels entsprechender vertraglichen Regelungen des Klägers muss vorliegend bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr von dem kürzest möglichen Lizenzzeitraumes von einem Monat ausgegangen werden, da dieser Zeitraum der tatsächlichen Nutzung von 2 Tagen am nächsten kommt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier nicht von einer 10-jährigen Nutzungszeit mit dem Argument ausgegangen werden, dass die typische Lebensdauer einer Landkarte des Klägers in gedruckter Form 10 Jahre betrage. Bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist desweiteren zu berücksichtigen, dass die Qualität der vom Beklagten verwendeten Fotografie des Kartenausschnittes sehr schlecht ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht sehr wohl in der Lage, die Qualität der vom Kläger eingereichten Fotografien des fraglichen Kartenausschnittes, wie auf Bl. 3 und 4 der Klageschrift zu erkennen, zu beurteilen. Auf dem vorgelegten Kartenausschnitt (Bl. 4 d. A.) lässt sich lediglich die Bezeichnung "S." lesen. Sämtliche übrigen Ortsnamen sind nicht zu entziffern. Darüber hinaus beeinträchtigen die beiden deutlich erkennbaren Faltlinien die Qualität der Karte merklich, welches ebenfalls zu einer Reduzierung der angemessenen Lizenzgebühr führen muss. Eine solche Qualitätsbeeinträchtigung liegt bei den Karten von Mitbewerbern, die für die Nutzung von Kartenmaterial im Internet Lizenzen einräumen, nicht vor. Für die Frage, welche Qualität die vom Beklagten verwandte Fotografie hat, kann sich sowohl das Gericht, als auch ein Gutachter nur auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen stützen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei eine schlechte Qualität der verwandten Kartenausschnitte. Angesichts dessen ist vorliegend aufgrund der Qualität und Nutzungsdauer lediglich eine Lizenzgebühr von 100,00 € angemessen.
| Abs. 4 |