| - Eine "entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312g Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB erfordert eine Formulierung, die einen unmissverständlichen Hinweis auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht beinhaltet. Daran fehlt es, wenn im Text das Wort "anmelden" gebraucht wird, da die damit gemeinte Handlung grundsätzlich eine Vorbereitungshandlung darstellt.
- Soweit dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB zur Verfügung gestellt werden müssen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, reicht es nicht aus, wenn die entsprechenden Informationen sich räumlich unterhalb der Bestell-Schaltfläche befinden, da diese Informationen gerade nicht vor der Wahrnehmung der den Vertragsschluss auslösenden Schaltfläche platziert sind.
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