| - Stellt eine Bundesbehörde Informationen auf einer Website zur Verfügung, nimmt sie damit zwar eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, die technische Ausgestaltung der Informationsangebote ist aber durch gesetzliche Regelungen normiert, die nicht speziell auf einen Träger öffentlicher Gewalt zugeschnitten sind. Daher handelt es sich bei Streitigkeiten um die technische Ausgestaltung dieser Internetangebote um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten.
- Der Nutzer der Internetseite der Bundesbehörde hat einen Anspruch auf Unterlassung, die IP-Adresse seines zugreifenden Host-Systems zu übertragen und zu speichern, sofern der Nutzer während des Nutzungsvorganges seine Personalien, auch in Form einer persönlichen E-Mail-Adresse, angibt.
- Eine dynamische IP-Adresse ist zumindest dann ein personenbezogenes Datum, wenn der Nutzer während der Kommunikationssitzung seinen Klarnamen offenlegt und damit eine Beziehung zwischen IP-Adresse und Nutzer hergestellt werden kann.
- Im Falle der anonymen Nutzung des Internet ist die IP-Adresse dann ein personenbezogenes Datum, wenn die Person des Nutzers nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bestimmbar ist. Hinsichtlich der Bestimmbarkeit ist auf den Aufwand im konkreten Fall abzustellen, der mit der Identifizierung des Nutzers einhergeht. Parameter sind hierbei technische Möglichkeit, objektiver Aufwand und Interesse des Datenbearbeiters an der Identifizierung.
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