| - Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von dem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, ist bereits dann entkräftet, wenn der Anschlussinhaber substantiiert darlegt, dass die im Haushalt wohnende Ehefrau, eine im Haushalt lebende Tochter sowie ein Sohn Zugriff zu dem betreffenden WLAN Anschluss hatten.
- Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind (teilweise) den Zugang zum Internet zu versperren, besteht allenfalls, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot an rechtswidrigen Tauschbörsen teilzunehmen zuwiderhandelt.
- Auch wenn der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht mit einem persönlichen Passwort sichert, kann bei einer Fritz-Box seit dem Jahr 2004 der werkseitig vergebene Authentifizierungsschlüssel ausreichen, da seit diesem Zeitpunkt diese Schlüssel bereits ab Werk individuell pro Gerät vergeben werden und damit das vom BGH (Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) angestrebte Schutzniveau erreicht wird.
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