JurPC Web-Dok. 141/2013 - DOI 10.7328/jurpcb2013288145

AG Hünfeld
Beschluss vom 04.07.2013

34 Js - OWi 4447/13

Zur Fristwahrung durch ein nicht zum Ausdruck vorgesehenes Telefax

JurPC Web-Dok. 141/2013, Abs. 1 - 25


§ 67 OWiG, § 70 OWiG, § 110a OWiG, § 110b OWiG, § 41a StPO, § 130a ZPO, § 55a VwGO

Leitsatz

    Ist das Verfahren beim Empfang von Telefaxsendungen so gestaltet, dass die empfangenen Übermittlungen nicht in jedem Fall ausgedruckt werden, so wahrt die Übermittlung per Telefax die Schriftform nicht, es gelten vielmehr die Bestimmungen für die Einreichung elektronischer Dokumente. Bei der gegenwärtig vom Regierungspräsidium Kassel praktizierten Verfahrensweise ("Digitalfax") kann dort ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht formwirksam per Telefax eingelegt werden. Gegebenenfalls kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Gründe

Das Regierungspräsidium Kassel (nachfolgend: Verwaltungsbehörde) hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen und ihm zugestellt. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist nach Aktenlage ausschließlich mittels einer Telefaxsendung, die an einem auf dem Bußgeldbescheid angegebenen Telefaxanschluss mit der Vorwahl 0611 (Ortsnetz Wiesbaden), empfangen wurde, eingelegt worden. Der Telefaxanschluss mit der Wiesbadener Vorwahl ist bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) in Wiesbaden angesiedelt. Die Verwaltungsbehörde verwendet diesen Anschluss zum Empfang von an sie gerichteten Telefaxsendungen und gibt diese Wiesbadener Rufnummer als ihre Telefaxnummer in ihren Schreiben an. Von der HZD werden die empfangenen Telefaxe auf elektronischem Weg, nämlich in Form einer Bilddatei im TIFF-Format als Anhang einer E-Mail, der Verwaltungsbehörde in deren E-Mail-Postfach zur Verfügung gestellt. Von dort werden sie automatisiert in die elektronische Akte der Verwaltungsbehörde übernommen. Ausgedruckt wird die Telefaxsendung im Zusammenhang mit ihrem Eingang nicht. JurPC Web-Dok.
141/2013, Abs. 1
Die Verwaltungsbehörde hat den Einspruch als zulässig behandelt und die Akten gemäß § 69 OWiG an die Staatsanwaltschaft übersandt, die sie gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dem Amtsgericht vorgelegt hat. Abs. 2
Der eingelegte Einspruch wird nach § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen sein, denn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs sind nicht beachtet. Dabei spielt es im Hinblick auf die Formwahrung keine Rolle, ob diese Vorschriften schuldhaft oder schuldlos nicht beachtet wurden, ein fehlendes Verschulden ist erst im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens von Bedeutung. Abs. 3
Der Einspruch ist nach § 67 OWiG bei der Verwaltungsbehörde einzulegen. Das Gesetz bietet hierfür in §§ 67 und 110a OWiG grundsätzlich drei Formen der Einlegung des Einspruchs, nämlich zum einen die Einlegung zur Niederschrift - die hier zweifelsfrei nicht erfolgt ist -, zum zweiten die schriftliche Einlegung und zum dritten die Einreichung eines elektronischen Dokuments. Abs. 4
Die letztgenannte Möglichkeit steht für die Einlegung beim Regierungspräsidium Kassel gegenwärtig jedoch noch nicht zur Verfügung. Diese Übermittlungsart ist erst nach Maßgabe einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 110a Abs. 2 OWiG zulässig. Eine solche Rechtsverordnung des Landes Hessen ist hinsichtlich der Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Regierungspräsidium Kassel bislang nicht ergangen. Aufgrund des § 110a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 4 Nr. 7 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege ist zwar die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 erlassen worden. Diese ist hier aber nicht einschlägig, denn sie erlaubt zwar die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei allen hessischen Gerichten, den hessischen Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem auch in allen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, aber eben nur bei den vorgenannten Stellen, nicht aber bei dem Regierungspräsidium Kassel. Abs. 5
Nachdem aber der Einspruch gerade dort und nicht bei Gericht oder bei einer Staats- oder Amtsanwaltschaft einzulegen war, verblieb somit hier nur die Möglichkeit der schriftlichen Einspruchseinlegung. Abs. 6
Der Einspruch ist nicht schriftlich im eigentlichen Sinne des Gesetzes eingelegt. Die Einspruchsschrift wurde nicht als Schriftstück im Original eingereicht. Abs. 7
Der Einspruch ist auch nicht auf einem solchen fernmeldetechnischen Weg eingereicht worden, der nach der bisherigen Rechtsprechung der Schriftform gleichstünde. Der Gesetzgeber wollte zwar mit den Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr ausdrücklich nicht die seinerzeit von der Rechtsprechung bereits als Ersatz für die Schriftform zugelassenen Übermittlungsformen in Frage stellen, diese sollten vielmehr weiterhin zulässig sein. Die Voraussetzungen, unter denen danach eine Übermittlung per Telefax der schriftlichen Einreichung gleichsteht, liegen hier aber nicht vor. Abs. 8
Die Wahrung der Schriftform in diesem Sinne scheitert bereits daran, dass die Einspruchserklärung auf Seiten des Empfängers nicht schriftlich, also mit Schriftzeichen auf einem körperlichen Schriftträger, niedergelegt worden ist. Letzteres ist aber bei allen von der Rechtsprechung als Ersatz für die Schriftform zugelassenen Übermittlungsverfahren unabdingbar. Die Wahrung der Schriftform erfordert stets das Vorhandensein einer körperlichen Urkunde bei dem Empfänger der Erklärung. Abs. 9
So kann zwar bei der Einreichung einer Erklärung per Telegramm der Erklärende dieses fernmündlich aufgeben, zur Formwahrung ist es jedoch erforderlich, dass auf Empfängerseite entweder das schriftliche Empfangstelegramm vorliegt, oder aber, falls das Telegramm fernmündlich von der Post zugesprochen wird, dass dessen Wortlaut in einem schriftlichen Aktenvermerk niedergelegt wird (BGH NJW 1960, 1310). Maßgeblich ist damit allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde (GmS-OGB, BGHZ 144, 160). Beim Telex-Verfahren veranlasst der Absender, dass die maßgebliche Erklärung andernorts maschinenschriftlich niedergelegt wird (GmS-OGB a. a. O.). Abs. 10
Auch bei der Einreichung von Erklärungen per Telefax bedarf es zwar auf der Absenderseite nicht unbedingt einer körperlichen Urkunde (ein direkt aus einem Computer versandtes Fax ist damit zulässig), wohl aber auf der Empfängerseite. Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist nämlich auch bei der Faxübertragung allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB a. a. O.). Abs. 11
Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluss vom 15.7.2008 (NJW 2008, 2649) es für die Einhaltung der Schriftform ausreichen lassen, wenn ein Abbild eines (in Papierform) tatsächlich vorhandenen unterschriebenen Schriftstücks auf elektronischem Weg an den Empfänger übermittelt und dort ausgedruckt wird. Es mag dahinstehen, ob dieser sehr weit gehenden Entscheidung, die im Schrifttum (z. B. Köbler, MDR 2009, 357) auf erheblichen Widerspruch gestoßen ist, überhaupt zu folgen wäre. Der BGH hat nämlich in einem weiteren Beschluss (BGH NJW-RR 2009, 357) an den erstgenannten angeknüpft und dabei seine Rechtsprechung klar abgegrenzt. Er hat dort (unter 1 b dd, Rdnr. 10) klargestellt, dass es unabdingbar ist, dass das Dokument noch vor Fristablauf ausgedruckt wird und wörtlich ausgeführt: "Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war." Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Bußgeldverfahrens übertragbar, OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11, juris. Abs. 12
Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung kommt somit eine Qualifikation einer Erklärung als schriftlich ohne Vorhandensein einer körperlichen Urkunde über die Erklärung, hier also ohne einen Ausdruck der Erklärung auf Papier, nicht in Betracht. Abs. 13
An einer körperlichen Urkunde fehlt es hier. Die per Übertragung nach dem Telefaxverfahren bei der HZD in Wiesbaden empfangenen Bildzeichen mit der Einspruchserklärung sind als Bilddatei auf elektronischem Weg an die Verwaltungsbehörde übermittelt worden. Die in der Bilddatei enthaltene Erklärung ist von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, ohne dass sie ausgedruckt wurde. Eine körperliche Urkunde ist im Zusammenhang mit der Einlegung des Einspruchs nicht erstellt worden. Abs. 14
Unerheblich ist insoweit, dass nunmehr sich in der Gerichtsakte auch ein Abdruck der Erklärung auf Papier befindet. Dieser ist nämlich unabhängig von der Einreichung des Einspruchs erst bei der Erstellung einer Papierakte zur Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft erstellt worden, nachdem die Verwaltungsbehörde entschieden hatte, den Bußgeldbescheid nicht zurückzunehmen und den Einspruch auch nicht zu verwerfen, sondern die Sache an die Justiz abzugeben (§ 69 OWiG). Ob ein Rechtsbehelf formwirksam eingelegt ist, muss aber jedenfalls im Zeitpunkt der nachfolgenden Verfahrenshandlung, die aufgrund des Rechtsbehelfs vorzunehmen ist, feststehen. Die Verwaltungsbehörde hat nach § 69 OWiG zu prüfen, ob der Einspruch rechtzeitig und formgerecht eingelegt ist. Als die Verwaltungsbehörde dies getan und auf Abgabe erkannt hat, war der Einspruch noch nicht ausgedruckt und damit formunwirksam. Eine nachträgliche Heilung des Formmangels durch den nach diesem Zeitpunkt erfolgten Ausdruck kommt nicht in Betracht. Abs. 15
Die Rechtsprechung zur Zwischenspeicherung von empfangenen Faxmitteilungen vor dem Ausdruck (z. B. BGHZ 167, 214) führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung verlegt lediglich den hier nicht in Rede stehenden Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung auf den Abschluss der Speicherung im Gerät vor und erlaubt einen Aufschub des Ausdrucks (so ausdrücklich BGH a.a.O., Rdnr. 18), nicht aber einen vollständigen Verzicht auf den Ausdruck. Die erwähnte Rechtsprechung befasst sich ausschließlich mit der Frage der Fristwahrung, während es vorliegend nicht um die Einhaltung der Frist, sondern um die Einhaltung der Form geht. Insoweit vermag die elektronische Speicherung der Nachricht im Telefaxgerät des Gerichts nicht an die Stelle der Schriftform zu treten (BGH a.a.O. Rdnr. 21). Von der Notwendigkeit der Herstellung einer körperlichen Urkunde im Zusammenhang mit der Einreichung der Erklärung ist die obergerichtliche Rechtsprechung bislang nicht abgerückt. Abs. 16
So hat zwar z. B. das Brandenburgische Oberlandesgericht - sehr weitgehend - entschieden, die Einlegung einer Berufung in einer Jugendstrafsache mittels des SMS-to-Fax-Dienstes wahre die Schriftform, dabei aber ausdrücklich an der oben referierten Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, es werde "bereits vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhält, ein Substrat geschaffen" (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 Ws 218/12, juris). Skrobotz (jurisPR-ITR 3/2013 Anm. 5) hat in einer Anmerkung zu diesem Beschluss im Hinblick auf Telegramm und herkömmliches Telefax ausgeführt: "Auch in diesen Fällen erhält der Empfänger ohne sein Zutun ein ohne weiteres weiterbearbeitbares Dokument, da dieses bestimmungsgemäß für ihn gefertigt wird. Das unterscheidet diese Übertragungswege von der Übermittlungart ein elektronischer Dokumente gemäß § 41a StPO sowie von der telefonischen Mitteilung, mag diese auch etwa durch die Geschäftsstelle in einem Vermerk festgehalten werden. ... Die wesentliche Weichenstellung besteht damit in der Unterscheidung, ob ein elektronisches Dokument i.S.d. § 41a StPO (bzw. § 130a ZPO oder § 55a VwGO) vorliegt, das den dort und in der entsprechenden Rechtsverordnung bestimmten engen Vorgaben etwa zur qualifizierten elektronischen Signatur genügen muss, oder ein "schriftliches" Dokument. Die Unterscheidung ist, wie das OLG Brandenburg zutreffend betont, danach zu treffen, ob das Dokument bestimmungsgemäß und damit auf Veranlassung des Absenders auf Empfängerseite ausgedruckt oder sonst erstellt wird, oder ob dies auf einem besonderen Entschluss des Empfängers beruht. Während ein Fax üblicherweise und bestimmungsgemäß sofort ausgedruckt wird - jedenfalls im Regelfall -, ist dies bei anderen elektronischen Dokumenten nicht der Fall, die per E-Mail übersandt werden". Dieser Argumentation schließt sich das Amtsgericht in vollem Umfang an. Die Schriftform ist gewahrt, wenn das Verfahren so gestaltet ist, dass der Absender - ohne Zutun des Empfängers im Einzelfall - gewissermaßen ferngesteuert auf Empfängerseite ein Schriftstück auf einem Substrat erzeugt; sie ist nicht gewahrt, wenn es für den Ausdruck eines besonderen Entschlusses des Empfängers bedarf. Die Einhaltung der Formvorschriften darf nämlich nicht von einem Verhalten des Empfängers, zum Beispiel des Gerichts, hier: der Verwaltungsbehörde, abhängen. "Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit (vgl. etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, aaO.). Ihre Einhaltung obliegt demjenigen, der eine wirksame Erklärung abgeben möchte. Wer bestimmte Formen wahrt bzw. nicht wahrt, muss grundsätzlich erkennen können, welche Folgen dies hat. Hätte es der Adressat einer Erklärung - hier: das Gericht - in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen - hier: indem es übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt -, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich." (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER - Rdnr. 15, juris) Abs. 17
Für die Beurteilung der Formwahrung kommt es dabei auf die objektiven Verhältnisse an, nicht darauf, wie sich der Absender die Verfahrensgestaltung vorstellt. Zwar dürfen die aus den technischen Gegebenheiten eines Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden (so z. B. BVerfG NJW 1996, 2857). Dies nötigt jedoch nicht dazu, die Übermittlung wider alle Systematik und in Abweichung von der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung als formgerecht anzusehen, wenn, wie hier, dem von den Gegebenheiten überraschten Absender mittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Zugang zum Gericht noch gewährt werden kann. Abs. 18
Nach den tatsächlichen Verhältnissen ist das Verfahren so gestaltet, dass die Einreichung als Telefax nicht dazu führt, dass dieses in jedem Fall ausgedruckt wird. Der Ausdruck wird also nicht aufgeschoben, sondern grundsätzlich unterlassen. Ein Ausdruck erfolgt nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde verfügt, die Sache sei an die Justiz abzugeben und hierzu sei eine Papierakte zu erstellen. Wäre es nicht zu einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft gekommen, oder wäre die Sache an ein Amtsgericht abgegeben worden, welches Bußgeldsachen aufgrund elektronischer Akten bearbeitet, so wäre der Einspruch zu keinem Zeitpunkt ausgedruckt, sondern stets in Dateiform weiterbehandelt worden. Ein Ausdruck erfolgt bei diesem Verfahren nur aufgrund eines entsprechenden Entschlusses des Empfängers im Zusammenhang mit der Abgabeverfügung. Damit ist die Schriftform nicht gewahrt. Eine rein elektronische Weiterverarbeitung von Telefaxen (ohne Ausdruck) setzt Regelungen in den Verordnungen nach §§ 298a Abs. 1, 130 a Abs. 2 voraus, so wörtlich für den Zivilprozess Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a Rdnr. 1 a. E.; für das Bußgeldverfahren gilt entsprechendes im Hinblick auf §§ 110a und 110b OWiG. Abs. 19
Dabei reicht es nicht allein aus, dass die Verwaltungsbehörde ihre Akten aufgrund einer Verordnung nach § 110b OWiG elektronisch führt. Es geht hier nicht um eine Frage der Aktenführung der Behörde, sondern um die Frage der formwirksamen Einreichung einer Erklärung des Betroffenen. Erstere richtet sich nach § 110b OWiG, letztere aber ausschließlich nach § 110a OWiG. Insoweit ist die Rechtslage aufgrund der gesonderten Vorschriften getrennt zu beurteilen. Soweit die Verwaltungsbehörde gelegentlich argumentiert, nach § 110a Abs. 1 S. 5 OWiG sei ein Aktenausdruck von einem übermittelten elektronischen Dokument nicht zu fertigen, sofern (wie hier) die elektronische Aktenführung nach § 110b OWiG zugelassen ist, so ist diese Argumentation nicht tragfähig. Nach der genannten Vorschrift ist ein Aktenausdruck bei elektronischer Aktenführung nur dann entbehrlich, wenn es sich bei dem eingereichten Dokument gerade um ein elektronisches Dokument handelt. Für Dokumente in Schriftform gilt diese Vorschrift nicht, mangels Vergleichbarkeit der Sachlage auch nicht analog. Aus § 110a Abs. 1 S. 5 OWiG folgt mithin keine Ausnahme von der Regelung, dass für schriftliche Dokumente auch bei fernmeldetechnischer, also elektronischer, Übermittlung allein maßgeblich das beim Empfänger auf Papier niedergelegte Schriftstück ist. Ein solches ist hier nicht erstellt worden. Wollte man hier die Einspruchserklärung dagegen als elektronisches Dokument ansehen, so scheitert eine formwirksame Einspruchseinlegung daran, dass die Einreichung elektronischer Dokumente in Hessen noch gar nicht durch eine Verordnung nach § 110a Abs. 2 OWiG zugelassen ist. Abs. 20
Nachdem die Telefaxübermittlung hier schon wegen des unterbliebenen Ausdrucks nicht zum Entstehen einer körperlichen Urkunde über die Erklärung geführt hat, mag dahinstehen, ob es mit dem Erfordernis, dass der Absender das Entstehen der Urkunde über seine Erklärung unmittelbar veranlasst - wie dies GmS-OGB a. a. O. verlangt -, vereinbar ist, dass die Übermittlung nicht mittels des Telefax-Protokolls unmittelbar zum Empfänger erfolgt, sondern dass die HZD als Zwischenempfänger eingeschaltet ist und das Dokument von dieser auf anderem Weg weitergeleitet wird. Abs. 21
Das Argument, die Verwaltungsbehörde habe selbst auf dem Bußgeldbescheid die Wiesbadener Telefaxnummer angegeben und mittels der eingerichteten E-Mail-Weiterleitung einen Zugang für die elektronische Übermittlung solcher Dokumente eröffnet, verfängt nicht. Es mag sein, dass die Behörde in diesem Fall elektronisch übermittelte Dokumente zur Kenntnis nehmen muss. Die Behörde ist jedoch nicht befugt, über gesetzliche Formvorschriften zu disponieren. Sie hat also zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente die vorgeschriebene Form erfüllen. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen hier nicht der Fall. Ein von der Verwaltungsbehörde verursachter Irrtum über die Einlegungsmöglichkeiten mag für eine Wiedereinsetzung beachtlich sein, vermag an den Formvorschriften jedoch nichts zu ändern. Abs. 22
Ebensowenig wie die Verwaltungsbehörde sind die Gerichte befugt, über gesetzliche Formvorschriften zu disponieren. Soweit in diesem Zusammenhang für das Bußgeldverfahren argumentiert wird, es seien geringere Anforderungen zu stellen, da der Bundesgerichtshof sogar die telefonische Einlegung des Einspruchs zugelassen habe, so trifft Letzteres in dieser Form nicht zu. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 173) hat bei der Einlegung des Einspruchs zur Niederschrift weder auf das Erfordernis einer mündlichen Erklärung des Einspruchsführers noch auf dasjenige des Erstellens einer Niederschrift verzichtet. Er hat lediglich entschieden, dass zur Errichtung dieser Niederschrift die persönliche Anwesenheit des Betroffenen nicht erforderlich ist. Er ist damit keineswegs im Sinne einer Lockerung von den gesetzlichen Formvorschriften abgewichen, sondern hat lediglich ausgesprochen, dass die fernmündliche Erklärung einer Erklärung unter Anwesenden gleichsteht, wie dies im bürgerlichen Recht (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BGB) inzwischen schon seit mehr als 100 Jahren gilt. Auch insoweit ergibt sich kein Anhalt einer Rechtsprechung des Inhalts, dass gesetzliche Formvorschriften gewissermaßen unbeachtlich seien. Vielmehr bedarf es für die Zulassung neuer Einreichungsformen einer gesetzlichen Regelung, OLG Oldenburg a.a.O m.w.N. Abs. 23
Weder die Verwaltungsbehörde noch das Gericht sind befugt, für die Einlegung des Einspruchs weitere Formen zuzulassen. Dies gilt auch und gerade für die Zulassung neuer elektronischer Kommunikationsformen. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Zulassung der elektronischen Form in § 110a Abs. 2 OWiG ausdrücklich dem Verordnungsgeber vorbehalten. Nur dieser entscheidet über den Zeitpunkt der Einführung, die notwendige Form der Dokumente und die Beschränkung auf bestimmte Stellen oder Verfahren. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung sind weder die Verwaltung noch die Gerichte befugt, sich insoweit an die Stelle der gesetzgebenden Gewalt zu setzen. Jedenfalls seit der Geltung des § 110a OWiG ist die Rechtsprechung nicht mehr befugt, richterrechtlich weitere Kommunikationsformen wie beispielsweise das hier betroffene Digital-Fax für die Einreichung von Erklärungen zuzulassen. Abs. 24
Das Gericht verkennt nicht, dass die gegenwärtige Rechtslage dazu führt, dass die Verwaltungsbehörde gezwungen ist, jede eingehende Telefaxsendung auf Papier auszudrucken und das ausgedruckte Schriftstück sogleich wieder einzuscannen, um es zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen (§ 110b Abs. 2 S. 1 OWiG), während die ausgedruckte Urschrift gemäß § 110b Abs. 2 S. 3 OWiG auf einem Ablagestapel landet. Diese Verfahrensweise erscheint durchaus widersinnig, ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung nur ein beim Empfänger tatsächlich auf Papier erzeugtes Dokument die Schriftform wahren kann. Der Landesverordnungsgeber, aber auch nur dieser, kann dem abhelfen, indem er nach § 110a Abs. 2 OWiG die hier praktizierte Art des Telefaxempfangs als eine zulässige Art der Einreichung im Sinne des § 110a Abs. 1 S. 2 OWiG ausdrücklich zulässt. Die Verwaltungsbehörde und das Gericht können eine derartige Zulassung, wie ausgeführt, jedoch nicht aussprechen.
JurPC Web-Dok.
141/2013, Abs. 25
[ online seit: 27.08.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Amtsgericht Hünfeld, Beschluss vom 04.07.2013, 34 Js - OWi 4447/13, Zur Fristwahrung durch ein nicht zum Ausdruck vorgesehenes Telefax - JurPC-Web-Dok. 0141/2013