| - Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich
gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so
spricht nach der BGH-Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung
begangen Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist ein beauskunfteter Anschlussinhaber
prozessual jedoch nicht gehalten, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast
vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür,
dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebensowenig
verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß
§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Kläger alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
- Die Tatsache, dass nach dem Vortrag des Anschlussinhabers dieser weder einen WLAN-Router besessen
hat, noch über einen DSL-Router verfügt hat, führt dazu, dass seitens des Anschlussinhabers nichts getan worden ist, was es Dritten in ihm zurechenbarer
Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Zudem kann im Rahmen einer Adäquanzbetrachtung
nicht davon ausgegangen werden, dass in einer dem Anschlussinhaber zurechenbaren Weise
von Dritten auf das Internet zugegriffen wird, z. B. weil sie ohne Wissen und Wollen
des Anschlussinhabers diese Zugangseinrichtungen selbst hinzufügen. Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer
Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses
bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang
ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände
hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.
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