JurPC Web-Dok. 81/2013 - DOI 10.7328/jurpcb2013285213

Maximilian Herberger

Zehn Anmerkungen zum „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ *

JurPC Web-Dok. 81/2013, Abs. 1 - 66


Herberger, Maximilian
(Version 1.0, 12.4.2013)

Inhalt

Vorbemerkung
 1. Der Name des Gesetzes
 2. Das Prinzip der Gegenseitigkeit
 3. Rigidität und Flexibilität, oder: Die Frage des Empfangsbekenntnisses
 4. Formulare als Steuerungselemente
 5. Die elektronische Akte
 6. Die Motivationslage im Übergangsszenario, oder: Das Fax als Problem
 7. Barrierefreiheit als notwendiges Prinzip
 8. Der Nutzen für den Bürger
 9. Verankerung in der Ausbildung
10. Die Notwendigkeit der Begleitung
Nachbemerkung

Vorbemerkung

Man sollte nur mit Vorsicht Gesetzgebungsvorhaben historische Bedeutung zusprechen. Bei dem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ darf man dies trotz aller nötigen Zurückhaltung aber tun. Es könnte in die Lehrbücher der Rechtsgeschichte eingehen mit dem Satz: JurPC Web-Dok.
81/2013, Abs. 1
Die Verabschiedung des ´Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten´ brachte einen Prozess auf den Weg, der am 1. Januar 2022 zur Einführung des flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland führte.“Abs. 2
Das wäre wirklich ein über Tagesdetails hinausweisendes bedeutsames Ergebnis, würde es doch das Gerichtswesen mit allen Potentialen der elektronischen Kommunikation ausstatten, es gewissermaßen transformieren zur „Justiz 2.0“ oder gar „3.0“ – je nach Verlauf der Dinge. Abs. 3
Gerade weil die Chance so groß ist, jetzt endlich einen Zustand zu erreichen, der schon länger für wünschenswert erklärt wurde und dessen Eintreten seitens der Politik sogar schon mehrfach für inzwischen vergangene Zeitpunkte prognostiziert wurde, gilt es bei der Kommentierung des Vorhabens eine Gefahr zu vermeiden. Diese Gefahr ergibt sich aus dem „Das Bessere ist der Feind des Guten“-Syndrom. Man kann zu dem vorliegenden Entwurf eine Fülle von Verbesserungsvorschlägen machen, bis hin zu dem Punkt, dass deren geballte Intensität sich als Gefährdung des jetzt zwischen Bund und Ländern gefundenen Kompromisses herausstellen könnte. Die folgenden Überlegungen versuchen, sich von dieser Gefahrenzone fernzuhalten. Abs. 4

1)  Der Name des Gesetzes

Namen sind nicht nur Schall und Rauch, besonders bei Gesetzen nicht. Das Gesetz wird im Entwurf bezeichnet als „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“. Dabei lädt das Wort „Förderung“ zum Nachdenken ein. Man „fördert“ Bestehendes. Aber kann man wirklich sagen, dass es den elektronischen Rechtsverkehr schon gibt? Der Entwurf selbst führt ja in seiner Begründung aus: Abs. 5
Im Gegensatz zum außerprozessualen Geschäftsverkehr, der in vielen Bereichen inzwischen auf elektronischem Wege erfolgt, basiert die Kommunikation mit der Justiz noch fast ausschließlich auf Papier.“Abs. 6
Immerhin kann man bei dieser Betrachtungsweise ein klein wenig das real-existierende zarte Pflänzchen des elektronischen Rechtsverkehrs erkennen, das sich über Förderung freuen würde. Aber eigentlich will der Gesetzentwurf ja mehr. Denn als Ziel wird ausdrücklich genannt: Abs. 7
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung strebt eine bundesweite, flächendeckende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1. Januar 2018 an.“Abs. 8
Erst eine diesem selbst gewählten Anspruch entsprechende Umbenennung macht die Größe der Herausforderung deutlich. Wir haben es zu tun mit dem Abs. 9
Gesetz zur flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“. Abs. 10
So darf (und sollte) das Gesetz zu Recht benannt werden. An diesem Anspruch(1) muss das Gesetz sich messen lassen, nicht an dem weitaus schwächeren der „Förderung“. Abs. 11

2)  Das Prinzip der Gegenseitigkeit

Nach dem Entwurf sind Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts spätestens ab dem 1. Januar 2022 in gerichtlichen Verfahren verpflichtet, Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument einzureichen. Eine Klage oder Berufung auf Papier ist dann formwidrig. Abs. 12
Der Entwurf lässt allerdings die Frage offen, ob die Gerichte gleichfalls gehalten sind, vom gleichen Tag an mit den Anwälten elektronisch zu kommunizieren. Dieses Schweigen ist so beredt, dass man eine der Verpflichtung der Anwälte korrespondierende Verpflichtung der Gerichte aus dem Entwurf nicht herauslesen kann. Eine solche korrespondierende Verpflichtung muss es aber aus Gründen der Gegenseitigkeit und der Fairness geben. Man darf nicht den Anwälten Kommunikationsverpflichtungen auferlegen, die nicht auch in gleicher Weise die Justiz in umgekehrter Richtung treffen. Kurzum: Sofern Anwälte elektronisch liefern, muss auch die Justiz elektronisch zurückliefern, wobei nach Möglichkeit in beiden Richtungen strukturierte Daten auszutauschen sind.(2)Abs. 13
Dieses Prinzip des gegenseitigen medien- und strukturgleichen Austausches sollte im Gesetz festgeschrieben werden. Wenn gesagt wird, man müsse dieses Prinzip nicht festschreiben, weil es so selbstverständlich sei, so ist zu erwidern, dass gerade deswegen der Aufnahme in das Gesetz nichts entgegensteht. Das Prinzip ist dieser Argumentation nach ja akzeptiert. Abs. 14
Ein geeigneter Ort, das Prinzip der Gegenseitigkeit zum Ausdruck zu bringen, wäre § 130 d ZPO-E. Er lautet bisher im Entwurf: Abs. 15
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und BehördenAbs. 16
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.“Abs. 17
Hinzufügen könnte (und sollte) man: Abs. 18
Gleiches gilt für die von den Gerichten an den genannten Absenderkreis zu übermittelnden Schriftstücke.“Abs. 19
Konsequenterweise sollte die Überschrift dann lauten: Abs. 20
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichte.“Abs. 21
Übrigens folgt auch der neue § 130 c ZPO (Formulare) der zu kritisierenden Einbahnstraßen-Philosophie. Wenn danach Formulare „zu übermitteln sind“, so ist nur an die Kommunikationsrichtung Anwalt-Gericht gedacht. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, die dazu sagt: Abs. 22
Durch die Übermittlung von Strukturdaten wird eine IT-gestützte Vorgangsbearbeitung ohne Medienbruch bei den Gerichten erleichtert.“Abs. 23
Hier wird den Anwälten nicht nur die Verpflichtung auferlegt, elektronische Dokumente zu liefern, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, strukturierte Datensätze (Formulare) zu übermitteln. Dies kann – wie richtigerweise angemerkt wird – die Arbeit bei Gericht erleichtern. Natürlich gilt das Gleiche aber auch umgekehrt: Durch die Übermittlung strukturierter Datensätze an die Anwälte kann auch die Arbeit in der Kanzlei erleichtert werden. Wiederum gebietet es der Gedanke der Gegenseitigkeit und der Fairness, die sich aus der elektronischen Übermittlung strukturierter Datensätze ergebenden Vorteile nicht nur den Gerichten zukommen zu lassen, sondern auch den Anwälten. Tut man dies nicht, werden die Anwälte an dieser Stelle als bloße Datenlieferanten zum Nutzen der Justiz betrachtet, was unangemessen ist. Abs. 24
Im Übrigen ist unter Akzeptanzgesichtspunkten noch darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung strukturierter Daten durch die Gerichte hin zu den Anwälten wegen der sich daraus für die Anwaltschaft ergebenden Effizienzgewinne einer der stärksten Faktoren sein könnte, der Anwälte zu einer möglichst frühzeitigen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zu motivieren geeignet ist.(3)Abs. 25
Will man auch bei der Bestimmung über die Formulare den Gedanken der Gegenseitigkeit verankern, kann dies durch eine Änderung im Entwurfstext für § 130 c ZPO-E geschehen. Der dortige Satz 1 lautet bisher: Abs. 26
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen.“Abs. 27
Dieser Satz 1 sollte geändert werden in: Abs. 28
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare für die Übermittlung strukturierter Daten an die Gerichte und durch die Gerichte einführen.“(4)Abs. 29
Der Zusatz „für die Übermittlung strukturierter Daten an die Gerichte und durch die Gerichte“ macht deutlich, dass man es mit einer formularbasierten Zwei-Wege-Kommunikation zu tun hat. Die zu entwerfenden Formulartypen müssen diesem Prinzip Rechnung tragen. Abs. 30

3)  Rigidität und Flexibilität, oder: Die Frage des Empfangsbekenntnisses

Technik erlaubt Präzision. Es kann durch sie attraktive Berechenbarkeit entstehen. Für den Präzisionsgewinn muss man allerdings Flexibilitätsspielräume opfern. Solche Optionen sind zwar stets zu prüfen, man darf aber nicht immer technik-euphorisch diesen Weg gehen. Denn das Recht ist stets dazu aufgerufen, Rigidität und Flexibilität in geeigneter Weise auszutarieren. Das richtige Mischungsverhältnis zwischen diesen beiden Prinzipien darf bei der IT-Einführung nicht verlorengehen. Vor allen Dingen darf IT-Einsatz nicht zur Folge haben, dass bisher gelebte und akzeptierte Flexibilitätsspielräume verloren gehen. Tritt nämlich diese Konsequenz ein, fehlt für derartige IT-Implementationen regelmäßig die Akzeptanz. Abs. 31
Im Kontext des elektronischen Rechtsverkehrs werden diese prinzipiellen Überlegungen bei der Frage des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses relevant. Abs. 32
Scheinbar handelt es sich bei der Frage des Empfangsbekenntnisses bloß um ein technisches Detail. Warum sollte man nicht die Möglichkeit ausnutzen, die die automatisierte Eingangsbestätigung im Anwaltspostfach bietet? Wenn man dies so tut, wie es der Entwurf vorsieht (Zustellfiktion „am dritten Werktag nach dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag“, § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO-E), setzt man Starrheit an die Stelle bisher praktizierter Flexibilität. Auch bei dieser durch Technik ermöglichten Rigidität sollte man sich fragen, ob dies – nicht zuletzt unter Akzeptanzgesichtspunkten – ein guter Weg ist. Abs. 33
Einiges spricht dafür, dass ein jetzt erwogener Kompromiss den Vorzug verdient. Danach würde ein Empfangsbekenntnis-Formular als Justizdatensatz dem Anwalt übermittelt, der es ausfüllt und elektronisch zur automatisierten Verarbeitung an das Gericht zurücksendet. Diese Vorgehensweise hätte noch einen weiteren Vorteil. Am Beispiel eines massenhaften Geschäftsvorfalls im Verhältnis Anwalt-Gericht würde hier eine formularbasierte Zwei-Wege-Kommunikation zwischen Gerichts- und Anwaltssoftware etabliert, die – gewissermaßen im Wege des Probelaufs - als Modell für weitere vergleichbare Geschäftsprozesse dienen kann. Abs. 34

4)  Formulare als Steuerungselemente

Der in § 130 c ZPO-E zum Ausdruck kommende Gedanke, den Formularen normativ eine Funktion im elektronischen Rechtsverkehr zu geben, ist sehr zu begrüßen. Für diese Entscheidung spricht zum einen die praktische Erfahrung im Umgang mit Formularen und den dadurch zu erzielenden Nutzeffekten wie Strukturierung und Vereinheitlichung. Zum anderen hat aber auch die Rechtsinformatik-Forschung gezeigt, dass man Formulare als zentrale Steuerungs- und Ordnungselemente für Rechtsanwendungsprozesse begreifen kann.(5)Abs. 35
Allerdings ist die in § 130 c Satz 2 ZPO-E vorgesehene Formulierung angesichts des hier liegenden Potentials für den Austausch strukturierter Daten zu schwach. In dem Entwurf heißt es: Abs. 36
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.“Abs. 37
Vorzuziehen ist stattdessen die Formulierung: Abs. 38
Die Rechtsverordnung bestimmt, wie die in den Formularen enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.“Abs. 39
Das „kann“ würde es in das Belieben des Verordnungsgebers stellen, die Übermittlung der in den Formularen enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form vorzuschreiben. Er könnte also auch darauf verzichten. Formulare entfalten aber im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nur dann ihr volles Potential, wenn die darin enthaltenen Daten strukturiert maschinenlesbar übermittelt werden. Die im Entwurf ins Auge gefasste Möglichkeit, Formulare einzuführen, die darin enthaltenen Angaben aber nicht notwendigerweise strukturiert maschinenlesbar zu übermitteln, ist für die Effizienz des elektronischen Rechtsverkehrs schädlich und schwächt das den Formularen innewohnende Potential. Für die im Entwurf enthaltene weitere Einschränkung „ganz oder teilweise“ gilt die gleiche Kritik. Auch sie sollte deswegen entfallen. Abs. 40
Fasst man die hier vorgeschlagene Änderung von § 130 c Satz 2 ZPO-E mit der unter dem Aspekt der Gegenseitigkeit vorgeschlagenen Änderung für § 130 c Satz 1 ZPO-E(6) zusammen, so kommt man zu folgender Fassung: Abs. 41
§ 130 cAbs. 42
Formulare; VerordnungsermächtigungAbs. 43
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare für die Übermittlung strukturierter Daten an die Gerichte und durch die Gerichte einführen. Die Rechtsverordnung bestimmt, wie die in den Formularen enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. ...“Abs. 44
Angesichts der methodisch und strategisch zentralen Rolle der Formulare für den elektronischen Rechtsverkehr verdient die Anregung des Bundesrates, „im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine dem § 130c ZPO-E entsprechende Bestimmung zur Einführung elektronischer Formulare auch in die jeweiligen fachgerichtlichen Verfahrensordnungen aufzunehmen ist“ nachhaltige Zustimmung. Erfreulicherweise hat sich die Bundesregierung hier bereits prinzipiell zustimmend geäußert.(7)Abs. 45
Damit dürfte der Weg für eine verfahrensübergreifende Implementation der Formulare als Element der Verfahrensleitung und –durchführung eröffnet sein. Diese verfahrensübergreifende Öffnung ist deswegen unverzichtbar, weil ansonsten verfahrensmäßig sektorale Implementationen die IT-Entwicklung erschweren und einen homogenen elektronischen Rechtsverkehr gefährden würden. Prinzipiell kann man sagen, dass es auf dieser strukturellen Ebene konzeptuell keinen Grund gibt, nach Verfahrensarten zu differenzieren. Abs. 46

5)  Die elektronische Akte

Der Gesetzesentwurf zielt auf einen Prozess ab, der in dem vorgesehenen Zeitplan dazu führen kann, dass die Gerichte eines Tages (stichtagsbezogen) massenhaft mit elektronischen Dokumenten beliefert werden. Dieser Zulieferstrom trifft – der normativen Gesetzeslage nach - auf eine Organisationsstruktur ohne elektronische Akte. Mit diesem Szenario geht der Entwurf offen um und konstatiert: Abs. 47
Außerdem wird in einer Übergangszeit bis zur flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte ein erhöhter Druck- und Scannaufwand durch Medienbrüche anfallen.“Abs. 48
Das anerkannte Prinzip, Medienbrüche tunlichst zu vermeiden, wird also für einen gewissen Zeitraum bewusst suspendiert. Man kann dafür Verständnis haben, allerdings nur, weil die IT-Realisierungen für eine elektronische Akte noch nicht so weit fortgeschritten sind, dass man sie in belastbarer und verantwortbarer Weise bereits jetzt zum verbindlichen Bestandteil des Übergangsszenarios hin zum flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehr machen könnte. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass man mit einem so weitreichenden Medienbruch, wie er für einen Übergangszeitraum wohl leider unvermeidbar ist, nicht allzu lange leben kann. Deswegen sollten nach der Verabschiedung dieses Gesetzes die Arbeiten zum Thema „Elektronische Akte“ forciert werden. Dafür spricht zusätzlich der Umstand, dass der jetzige Gesetzentwurf in § 298 ZPO-E unter der Überschrift „Aktenausdruck“ gewissermaßen beiläufig eine Verpflichtung begründet, die ohne architektonische Einbettung in das Konzept einer elektronischen Akte schnell zu schwer überschaubaren uneinheitlichen Zuständen führen könnte. Es wird nämlich in § 298 ZPO-E für den Fall, dass der Ausdruck bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann, der Verzicht auf den Ausdruck gestattet, dies allerdings verbunden mit der Verpflichtung, die Daten in diesem Fall dauerhaft zu speichern und den Speicherort aktenkundig zu machen. Durchdenkt man informatikmäßig diese Speicherpflicht für die Gesamtheit der betroffenen Daten und Konstellationen, so wird schnell deutlich, dass hier „in nuce“ die Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Nebenakte begründet wird. Um diesen Prozess nicht ungeordnet und uneinheitlich verlaufen zu lassen, sollte man diesen Einstiegspunkt für die schnelle Entwicklung der elektronischen Akte nutzen. Denn was als Struktur für die Daten in Anlagen zu Schriftsätzen benötigt wird, ist so generalisierbar, dass es auch für die Daten in Schriftsätzen brauchbar sein kann. Zwar erschöpft sich die elektronische Akte nicht in dieser Struktur. § 298 ZPO-E markiert aber mit der darin festgeschriebenen Verpflichtung einen methodisch geeigneten Einstiegspunkt für die Arbeiten am IT-Konzept der umfassenden elektronischen Akte. Abs. 49

6)  Die Motivationslage im Übergangsszenario, oder: Das Fax als Problem

Der Entwurf arbeitet mit einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Übergangsszenario. Bei so angelegten Systemübergängen ist darauf zu achten, dass in den Übergangsphasen bereits ausreichende Anreize bestehen, sich dem neuen Zustand zuzuwenden. Umgekehrt betrachtet bedeutet dies: Es dürfen möglichst wenige Ausweichszenarien bestehen. Im Rahmen einer solchen Betrachtung erweist sich besonders die Fax-Kommunikation mit den Gerichten als Problem und stellt sich als Sollbruchstelle im Systemübergang dar. Abs. 50
Solange die technische und juristische Möglichkeit gegeben ist, per Telefax mit dem Gericht zu kommunizieren, wirkt dies der Motivation entgegen, sich mit der elektronischen Kommunikation vertraut zu machen. Von daher ist die Prognose nicht gewagt, dass das Fax sich als„Ausweichmedium“ großer Beliebtheit erfreuen wird, solange diese Möglichkeit offensteht und es keine ausreichenden Anreize gibt, sich der elektronischen Kommunikation zuzuwenden. Abs. 51
Man könnte nach dem Motto „Schluss mit Fax“ den radikalen Gedanken ins Auge fassen, die Telefax-Kommunikation mit den Gerichten ab einem bestimmten Zeitpunkt auszuschließen. Da dies jedoch gegenwärtig weitgehend für undenkbar gehalten wird, sollten sich die Überlegungen auf motivierende Nutzeffekte konzentrieren, die mit der elektronischen Gerichtskommunikation verbunden sind, bei anderen Kommunikationswegen (sei es per Papier oder per Fax) hingegen fehlen. Ein solcher motivierender Nutzeffekt kann darin gefunden werden, dass der Anwalt bei Wahl des elektronischen Kommunikationskanals strukturierte Daten vom Gericht in seine Software erhält, die für ihn die Geschäftsprozesse verbessern und mithin Zeit und Geld ersparen. Da dies wahrscheinlich das zentrale Motivationselement bilden kann, kommt dem Gedanken der wechselseitigen elektronischen Kommunikation zwischen Anwalt und Gericht so entscheidende Bedeutung zu.(8)Abs. 52
Gelingt es nicht, einen gleitenden Übergang hin zum flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehr zu gestalten, könnte sich die vom Bundesrat geäußerte Befürchtung realisieren, dass sich im Umstellungszeitpunkt Abs. 53
viele Rechtsanwälte noch nicht ausreichend auf den elektronischen Rechtsverkehr eingestellt haben werden und erstmals zum Stichtag massenhaft Eingänge im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen. Dies könnte sowohl auf Seiten der Rechtsanwälte, die ihrerseits die Nutzung sicher stellen müssen, zu erheblichen Problemen führen, als auch die Gerichte und deren Infrastruktur massiv überfordern.“Abs. 54
Weil diese Befürchtung einige Wahrscheinlichkeit für sich hat, kann sie bei dem jetzigen Gesetzgebungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben, obwohl der Zeitpunkt der Gefahr ein Stück weit in der Zukunft liegt. Abs. 55

7)  Barrierefreiheit als notwendiges Prinzip

Die Barrierefreiheit wird in dem Gesetzesentwurf verschiedentlich angesprochen, was zu begrüßen ist. Sie wird aber nicht als tragender Grundsatz formuliert. Dies bringt methodisch die Gefahr mit sich, die Barrierefreiheit nur in den genannten Fällen als verpflichtend anzusehen. Es wäre demgegenüber wünschenswert, die Barrierefreiheit als leitendes Prinzip festzulegen, wobei wahrscheinlich das Gerichtsverfassungsgesetz der zweckmäßige Ort für diese Festlegung ist. Nicht haltbar ist der Zustand, dass man zur Einreichung elektronischer Dokumente verpflichtet, aber keinen barrierefreien Zugang zum Übermittlungsweg vorschreibt. Vielfach befürchtete Übergangsprobleme bei der Implementierung von Barrierefreiheit könnte man dadurch berücksichtigen, dass man Übergangsfristen für bestehende nicht-barrierefreie Anwendungen vorsieht. In diesem Kontext ist übrigens auf einen oft übersehenen Umstand hinzuweisen: Die Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Entwicklung von IT-Anwendungen hat meistens indirekt den Effekt, die Qualität des Programmierens zu verbessern. Das ist ein interessantes Analogon zu der Verbesserung der Sicherheitslage, die durch die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen bei der Programm-Entwicklung in aller Regel eintritt. Für den Dialog zwischen Recht und Informatik liegt in der Berücksichtigung derartiger Informatik-Optimierungsmöglichkeiten „kraft Recht“ ein beachtliches Potential, das den Gesetzgeber zu kreativen Anstrengungen in dieser Richtung ermuntern sollte. Abs. 56

8)  Der Nutzen für den Bürger

Die Entwurfsbegründung spricht an mehreren Stellen ausdrücklich von den für Bürgerinnen und Bürger entstehenden Vorteilen. Auch die in § 130 c ZPO-E angesprochene Möglichkeit, dass eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen kann, hat offensichtlich den Bürger als Formularverwender im Auge. Bei der gewählten Technik wird aber der Nutzen für den Bürger nicht an einer Stelle sichtbar. Der kundige Jurist kann das verschmerzen. Er wird auch in der Lage sein, Bürgern auf Anfrage den für sie entstehenden Nutzen zu erläutern. Der Gesetzgeber verschenkt allerdings auf diese Art und Weise die Chance zu zeigen, dass der Zugang der Bürger zum Recht für ihn ein zentrales Thema ist, dass er auch bei einem „technischen“ Projekt (im Doppelsinn von IT-Technik und Rechtstechnik) an den Bürger denkt. Eine Vorschrift über den Bürgerzugang könnte da Abhilfe schaffen. In dieser Vorschrift sollte klargestellt werden, dass alle Erklärungen, die Bürgerinnen und Bürger bisher auf Papier der Justiz gegenüber abgeben können, nunmehr auch elektronisch einreichbar sind, wenn man sich beispielsweise eines EGVP-Postfachs bedient. Hinzuzufügen wäre in dieser Variante zusätzlich eine Authentifizierungsmöglichkeit etwa in der Art, wie sie § 130 c ZPO-E für die Formulare unter Rückgriff auf die elektronische Identifizierungsmöglichkeit des Personalausweises vorsieht. Eine zweite Variante könnte aufbauen auf der in Entwurfsbegründung genannten Möglichkeit, sich eines DE-Mail-Kontos zu bedienen.(9) Ein solcher sichtbar herausgestellter und propagierter „einfacher Bürgerzugang“ könnte für viele ein motivierendes Signal sein, elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Eines solchen Signals bedarf es im Übrigen auch deswegen, weil für Bürgerinnen und Bürger die traditionellen Kommunikationswege eröffnet bleiben: Abs. 57
Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr soll für die Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtend sein.“Abs. 58
Das bedeutet, dass für die Bürgerinnen und Bürger, die nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, alle traditionellen Geschäftsprozesse weiterhin vorzuhalten sind. Je geringer deren Inanspruchnahme ausfällt, desto größer sind die Effizienzgewinne. Es liegt also auch im wirtschaftlichen Interesse, die Bürgerinnen und Bürger auf dem Weg zum elektronischen Rechtsverkehr mitzunehmen. Abs. 59

9)  Verankerung in der Ausbildung

Der vollständige elektronische Rechtsverkehr wird dazu führen, dass alle Berufsträger damit konfrontiert sein werden. Soll das Unternehmen erfolgreich sein, muss man für jede Berufsrolle davon ausgehen, dass die Kompetenzen vorhanden sind, die man benötigt, um sich erfolgreich und sicher in IT-Umgebungen zu bewegen. Für die Gesamtheit dieser Fähigkeiten hat sich die Bezeichnung „ejustice-Kompetenz“ eingebürgert. Üblicherweise ist anerkannt, dass die beruflichen Fähigkeiten, die von allen in juristischen Berufen Tätigen erwartet werden, in der juristischen Ausbildung zu vermitteln sind. Man sollte es deswegen nicht versäumen, bereits jetzt die Grundlage dafür zu legen, dass im juristischen Studium und in der Referendarausbildung die nötigen Fähigkeiten erworben werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass die Generation der „digital natives“ in irgendeiner quasi naturwüchsigen Art und Weise alle Herausforderungen komplexer IT-Umgebungen meistern könnte. Zwar kann man in der Ausbildung auf den besonderen Erfahrungen aufbauen, die bei dieser Zielgruppe vorhanden sind (und sollte das auch tun). Zusätzlich bedarf es aber der fachlich-orientierenden Begleitung. Abs. 60
Sucht man nach einem Ort für die Verankerung der geschilderten Ausbildungsnotwendigkeit, so bietet sich § 5 a Abs. 3 S. 1 DRiG an, in dem die im Studium zu erwerbenden Schlüsselqualifikationen wie folgt beschrieben werden: Abs. 61
Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.“Abs. 62
Zu ergänzen wäre diese Liste um den Zusatz „ejustice-Kompetenz“. Damit würde es der Rechtsinformatik möglich, ihre´entsprechenden Ausbildungsprogramme über die bisherige sektorale Nachfrage hinaus mit Breitenwirkung in die Juristenausbildung zu integrieren. Abs. 63

10)  Die Notwendigkeit der Begleitung

Um dem Gedanken des flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs zum Erfolg zu verhelfen, wird es nicht genügen, das Gesetz in die Welt zu entlassen und sich auf die üblichen Umsetzungsformen für Gesetze zu verlassen. Denn anders als bei anderen Gesetzen geht es hier um einen fundamentalen Wandel im System „Justiz“ (die Anwaltschaft eingeschlossen). Betroffen sind in sehr tiefgehender Weise berufsprägende Mentalitäten und Verhaltensweisen. Derartige Umbrüche – und es wird sich um einen veritablen Umbruch handeln – können ohne Motivations- Akzeptanzförderungsstrategien nicht gelingen. Abs. 64
Hinzu kommt: Man koppelt sich mit dem Übergang hin zu einem flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehr in irreversibler Weise an Technik-Entwicklungen an, die durch einen sich immer mehr beschleunigenden Erneuerungsrhythmus gekennzeichnet sind. Im Vergleich dazu weist die Rechtsentwicklung, die manche schon als recht dynamisch empfinden, fast schon geruhsame Züge auf. Deswegen gewinnt das „management of change“ in IT-basierten Lebenswelten eine essentielle Bedeutung. Ohne permanente Begleitung der Entwicklung auf allen Führungs- und Entscheidungsebenen kann ein solcher Prozess nicht gelingen. Mit einem traditionellen Denken, das Gesetze als Produzenten von Ergebnissen sieht, wird man der Lage nicht gerecht. Ein Gesetz wie das vorliegende produziert zwar ein Ergebnis. Dieses Ergebnis ist aber ein Prozess, den es zu begleiten und zu steuern gilt. Bei diesen Rahmenbedingungen kann ein Projekt wie das „Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ kein „Selbstläufer“ sein. Deswegen muss man sich auf diese Begleitnotwendigkeiten einstellen und institutionelle Rahmenbedingungen schaffen, die ein situationsbedingtes „Nachsteuern“ ermöglichen. Dieser Notwendigkeit kann nur eine Form des Denkens genügen, die planerische Entwürfe mit der Reaktion auf Neues und Unerwartetes verbindet. Das ist eine Herausforderung, die der traditionellen juristischen Welt Ungewohntes zumutet. Abs. 65

Nachbemerkung

Das aufwendige Unternehmen „Einführung des flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs“ wird, was für ein Vorhaben dieser Art erfreulich und erstaunlich zugleich ist, weitgehend im Konsens zwischen Bund und Ländern und auch mit den Vertretern verschiedener beruflicher Interessen auf den Weg gebracht. Trotzdem sollte man sich für einen kurzen Augenblick abschließend die Frage vorlegen, ob es auch als Mittel zur Verwirklichung eines hochrangigen Rechtswerts begriffen werden kann. Das ist der Fall und erklärt vielleicht mit den Konsens unter den Beteiligten. Um es auf einen kurzen Nenner und eine internationale Formel zu bringen: Computing in the law can contribute to more justice.(10) Gedanken dieser Art verweisen darauf, dass wir eigentlich nicht nur ein deutsches Thema vor uns haben. Darüber sollte man nachdenken, wenn wir unsere nationalen Hausaufgaben gemacht haben.
JurPC Web-Dok.
81/2013, Abs. 66

F u ß n o t e n
*  Stellungnahme für die Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 15.4.2013 (dort vorgetragen in Kurzfassung.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/12634).
(1)  Der entsprechende Anspruch wird auch dadurch unterstrichen, dass das Wort „flächendeckend“ in der Drucksache 17/12634 achtzehnmal vorkommt.
(2)  Wer nicht von Prinzipien wie „Gegenseitigkeit“ und „Fairness“ her argumentieren will, könnte ein gleichgelagertes Plädoyer auf den Gedanken der Effizienz von Geschäftsprozessen aufbauen: Strukturell inhomogene Geschäftsprozesse (konkret: elektronische Kommunikation in der einen Richtung, Möglichkeit der nicht-elektronischen Kommunikation in der anderen Richtung) sind sub-optimal und ineffizient.
(3)  Vgl. zur Notwendigkeit eines solchen Motivationsfaktors 6 (Die Motivationslage im Übergangsszenario).
(4)  Bei Übernahme dieses Änderungsvorschlags wäre der Begründungstext entsprechend anzupassen, da dies für die historische Auslegung von Bedeutung sein kann.
(5)  Vgl. dazu grundlegend Felix Gantner, Theorie der juristischen Formulare – Ein Beitrag zur Methodenlehre der Rechtsanwendung, Schriften zur Rechtstheorie, Heft 252, Berlin 2010.
(6)  Vgl. Anmerkung 2 (Das Prinzip der Gegenseitigkeit).
(7)  „Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen, eine dem § 130c ZPO-E entsprechende Verordnungsermächtigung zur Einführung elektronischer Formulare auch in die fachgerichtlichen Verfahrensordnungen aufzunehmen und teilt das mit dieser Prüfbitte verbundene Anliegen.“
(8)  Vgl. dazu oben 2 (Das Prinzip der Gegenseitigkeit).
(9)  „Entscheiden diese (sc. die Bürgerinnen und Bürger) sich für eine elektronische Übermittlung von Dokumenten an die Justiz, müssen sie neben einem Computer über einen Internetzugang sowie beispielsweise ein De-Mail-Konto verfügen.“
(10)  Vgl. Maximilian Herberger, Can computing in the law contribute to more justice? JurPC Web-Dok. 84/1998, Abs. 1 – 26 (DOI 10.7328/jurpcb/199813678).
[ online seit: 07.05.2013 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Herberger, Maximilian, Zehn Anmerkungen zum „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ - JurPC-Web-Dok. 0081/2013