| Die Pflichtangaben nach § 5 TMG und § 55 RStV sind auch bei Internetauftritten zu machen, die mit dem Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz" versehen sind, sofern der Internetauftritt bereits den Zweck hat, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, indem unter der Internetadresse ein Printmedium abrufbar ist und beworben wird. In einem solchen Fall liegt keine sog. Baustellenseite vor, die nach der herrschenden Rechtsprechung ein Vorhalten von Pflichtangaben nicht erforderlich macht.
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