AG Bochum
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Leitsatz (der Redaktion) |
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Die Klage ist begründet. | JurPC Web-Dok. WDNr/2012, Abs. 1 |
Auf den Antrag des Klägers war festzustellen, dass der Beklagten keine auf eine Mitgliedschaft bei der Beklagten zu gründende Forderung gegen den Kläger zusteht, da zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. | Abs. 2 |
Die Beklagte hat einen Vertragsschluss/Mitgliedschaft auf der von ihr betriebenen Handelsplattform (Anlage D3; § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unter den Vorbehalt die Voraussetzung gestellt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger bei seinem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle „privat“ eingetragen. Daraus konnte die Beklagte gerade nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer ist. Damit aber sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, aus denen die Beklagte Rechte herleiten will, nicht erfüllt. | Abs. 3 |
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung auch aus den von dem Kläger im Schriftsatz vom 11.04.2012 vorgetragenen Gründen nicht besteht. | Abs. 4 |
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 176/2012, Abs. 5 |
[ online seit: 13.11.2012 ] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen,
JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Amtsgericht Bochum, Urteil vom 16.04.2012, 47 C 59/12, Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer - JurPC-Web-Dok. 0176/2012 |