Uwe Berlit *Richterliche Unabhängigkeit und elektronische Akte **JurPC Web-Dok. 77/2012, Abs. 1 - 74 |
I. Einleitung |
"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" (Art. 97 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert - aus guten historischen Gründen - an prominenter Stelle im Unterabschnitt "Die Rechtsprechung" die richterliche Unabhängigkeit und flankiert damit die Bestimmung zu Gerichtsorganisation, nach der die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist (Art. 92 Halbs. 1 GG). Die richterliche Unabhängigkeit ist scheinbar absolut. Möglichkeiten einer Einschränkung sieht das Grundgesetz nicht ausdrücklich vor. Lediglich die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ( Art. 98 Abs. 1 GG). | JurPC Web-Dok. 77/2012, Abs. 1 |
Das Nebeneinander dieser beiden Verfassungsbestimmungen, die beide an der Richterschaft (den Richterinnen und Richtern) anknüpfen und neben der institutionellen Sonderrolle von Justiz als tragendes Konstruktionsprinzip die Unabhängigkeit ihrer zentralen Akteure gewährleisten, verweist auf ein Spannungsverhältnis. RichterInnen sind in Gerichten tätig. Gerichte sind - auch - bürokratische Organisationen.(1)Sie bestehen nicht nur aus der Richterschaft. Gerichte sind staatliche Institutionen, in denen eine Vielzahl unterschiedlicher Funktionsgruppen unter Nutzung sächlicher Verwaltungsmittel an der Erledigung der Aufgaben zusammenwirken, die der rechtsprechenden Gewalt "anvertraut" sind. Jedenfalls faktisch ist die richterliche Unabhängigkeit nicht absolut, sondern eingebunden in einen nach dem Prinzip der Aktenmäßigkeit der Aufgabenerledigung strukturierten und organisierten - und in diesem Sinne: bürokratischen - Kontext. Zentrales Arbeitsmittel der Justiz ist die Akte. | Abs. 2 |
Die Umstellung der Gerichtsakte von der Papier- auf die elektronische Gerichtsakte(2)tangiert daher massiv die Abläufe in einem Gericht und damit auch die individuelle richterliche Tätigkeit. Die zentrale Frage ist, ob oder unter welchen Voraussetzungen dies auch die richterliche Unabhängigkeit berührt. E-Justice(3)als Elektronifizierung von Arbeitsabläufen innerhalb der Justiz ist dabei Teil der internen "Modernisierung"(4)von Justiz. Die Justiz - genauer: die Justizverwaltung - steht vor der Daueraufgabe, den kontinuierlichen Prozess der - tunlichst qualitätsneutralen, gar qualitätsverbessernden - Optimierung der justiziellen Aufgabenerfüllung zu gestalten und unter Bedingungen begrenzter Ressourcen dafür Sorge zu tragen, dass durch die unabhängige Richterschaft weiterhin qualitativ hochwertiger, effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann.(5)Anstoß hierfür sind nicht nur die begrenzten Haushaltsmittel und die Konkurrenz der Justiz um diese. Gerichte sind Teil der staatlichen Aufgabenerfüllung in einer sich wandelnden Gesellschaft und Wettbewerber auf einem sich ausdifferenzierenden "Justizleistungsmarkt".(6)Sie können sich von den gesellschaftlichen Entwicklungen nicht (vollständig) entkoppeln und müssen zumindest Modernisierungsprozesse der Gesellschaft auf die Übernahmefähigkeit in die und durch die Justiz überprüfen. Dies gilt auch und gerade für Kommunikations- und Arbeitsformen. In einer Informationsgesellschaft, in der die digitale Form für Kommunikations-, Arbeits- und Entscheidungsprozesse sich mehr und mehr durchsetzt, darf Justiz nicht abseits stehen.(7) | Abs. 3 |
Dabei wird eine zentrale Abhängigkeit der Richterschaft - nämlich die von Justizverwaltung - vorausgesetzt. Die Justizverwaltung - und nicht die/der einzelne RichterIn - ist für die personellen und sächlichen Rahmenbedingungen der richterlichen Aufgabenerfüllung verantwortlich. Die prinzipiell dienende Funktion der Justizverwaltung und ihre Ausrichtung an der effektiven Rechtsschutzgewähr ändert aber nichts daran, dass Justizverwaltung - auch dann, wenn sie durch RichterInnen vorgenommen oder im Rahmen von Selbstverwaltungsansätzen(8)gesteuert wird - auf überindividuelle Strukturen, Organisationen und Prozesse bezogen ist und damit notwendig in einem Spannungsverhältnis zur individuell definierten richterlichen Unabhängigkeit steht. Den hiermit verbundenen Funktionen und Rahmenbedingungen richterlicher Unabhängigkeit wird der erste Hauptabschnitt nachgehen (II.), der sich auch den für den Technikeinsatz zentralen Gehalten richterlicher Unabhängigkeit widmet. | Abs. 4 |
Technik ist bereits heute in der Justiz allgegenwärtig.(9)Auf welchen Ebenen der Einsatz von Informationstechnologie geeignet ist, nicht nur die richterliche Arbeitsweise, sondern auch die richterliche Unabhängigkeit zu berühren, soll sodann mit einem Schwerpunkt auf der elektronischen Akte untersucht werden (III.). Im Zentrum steht die Frage, in welchem Umfange richterliche Unabhängigkeit vor einer der von der Justizverwaltung angestrebten Veränderung der Arbeitsprozesse schützt. Polemisch gewendet: Ist richterliche Unabhängigkeit eine Modernisierungsbremse? Oder auch: Muss die Richterschaft Behinderungen ihrer Arbeit durch Technikeinsatz widerspruchslos hinnehmen? | Abs. 5 |
Es wird dann von der Abwehr- auf die Anspruchsperspektive gewechselt und gefragt werden, in welchem Umfang richterliche Unabhängigkeit als Anspruchsgrundlage für eine veränderte/verbesserte IT-Ausstattung dienen kann und die Richterschaft davor schützt, "von modernen und in der Rechtsgemeinschaft verbreiteten Informations- und Kommunikationstechnologien abgekoppelt" zu werden (IV.).(10)Abschließend sollen einige Regelungen des Gesetzentwurfes zur E-Justice-Initiative(11)unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit beleuchtet werden (V.). | Abs. 6 |
Abs. 7 |
II. Funktionen und Rahmenbedingungen richterlicher Unabhängigkeit |
1. Dimensionen richterlicher Unabhängigkeit |
Richterliche Unabhängigkeit(12)ist eine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Justizgewährleistungsanspruches.(13)Durch Unabhängigkeit gewährleistete Neutralität und Objektivität ist ein wesentliches Merkmal des Begriffs der/s Richterin/s. Die Beteiligten eines Verfahrens sollen sicher sein, dass ihr Streit allein nach Gesetz und Recht entschieden wird. Richterliche Unabhängigkeit ist in diesem Sinne kein Substanz-, sondern ein Relationsbegriff. Zu fragen ist nach der Schutzrichtung richterlicher Unabhängigkeit (Unabhängigkeit von wem und wovon) und den Quellen potentieller aktueller Gefährdung: Richtet sie sich gegen die allgemeine Verwaltung, die Gerichts-/Justizverwaltung, die KollegInnen/die RichterInnen im eigenen Spruchkörper, Justiz"kunden" (Parteien/Beteiligte) oder die Öffentlichkeit/Medien? | Abs. 8 |
Dem historischen Ursprung nach bedeutet richterliche Unabhängigkeit vor allem Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Entscheidungsausspruch selbst, die Unzulässigkeit von Weisungen, von bindenden Verwaltungsvorschriften oder sonst vermeidbaren Einflussnahmen auf die rechtsprechende Tätigkeit.(14)Kern ist das Verbot inhaltlicher Fremdintervention. Abgeschirmt sind neben der Endentscheidung auch die vorbereitenden und nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (z.B. Terminsbestimmung, Fristsetzung, Sitzungspolizei, Beweiserhebung) oder die Verteilung der Geschäfte.(15)Diese umfassende sachliche Unabhängigkeit der/s Richterin/s wird für die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten RichterInnen durch eine persönliche Unabhängigkeit ergänzt, die ein grundsätzliches Verbot der Amtsenthebung oder Versetzung(16)(einschließlich einer Versetzung gleichkommender Maßnahmen) statuiert.(17)Die in diesem Zusammenhang oftmals genannte innere Unabhängigkeit ist keine rechtlich garantierte Schutzvorkehrung; sie ist eine an die Persönlichkeit einer/s Richterin/s gerichtete, rechtlich nicht zu garantierende Funktionsvoraussetzung dafür, dass mit der Unabhängigkeit auch verantwortlich umgegangen wird. | Abs. 9 |
Richterliche Unabhängigkeit richtet sich aber nicht allein gegen die Exekutive. Sie schützt vor Eingriffen der Legislative, die nicht in der Form des spruchrichterliche Tätigkeit steuernden Gesetzes ergeht. Die individuelle richterliche Unabhängigkeit schützt auch gegen die rechtsprechende Gewalt selbst. Sie erstreckt sich auf das Verhältnis der Richterinnen und Richter innerhalb des Spruchkörpers,(18)zu anderen Spruchkörpern und Gerichten und lässt Bindungen nur in dem durch Gesetz und Recht gezogenen (prozess)rechtlichen Rahmen zu. Die individuelle richterliche Unabhängigkeit gegenüber der präsidialen Gerichtsleitung, der Gerichts- und Justizverwaltung sowie den Organen richterlicher "Selbstverwaltung" betrifft allerdings die Ausdifferenzierung zwischen Judikative und Exekutive, die innerhalb von Gerichten und in diesem Sinne "gewaltenintern" erfolgt ist. | Abs. 10 |
Für die richterliche Unabhängigkeit insgesamt von erheblicher Bedeutung, für unser Thema aber nur am Rande zu erwähnen ist die Unabhängigkeit auch gegenüber privater und gesellschaftlicher Einflussnahme, die grundsätzlich jede nicht grundrechtlich geschützte Druckausübung bezogen auf die spruchrichterliche Tätigkeit verbietet und damit u.a. die schwierige Frage nach Zulässigkeit und Grenzen von Urteilsschelte(19)aufwirft. | Abs. 11 |
2. Richterliche Unabhängigkeit als organisationsgebundenes funktionales Privileg |
Die so definierte individuelle richterliche Unabhängigkeit ist ungeachtet ihrer subjektiv-öffentlich-rechtlichen, grundrechtsgleichen Dimension kein persönliches oder Standesprivileg.(20)Die Unabhängigkeit dient vielmehr allein dem Interesse an einer funktionsfähigen, effektiven und rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Rechtsprechung.(21)Als funktionaler Schutzmechanismus bzw. "funktionales Privileg"(22)dient sie nicht der individuellen Selbstverwirklichung der Richterschaft - oder gar der "Modernisierungsabwehr"(23)-, sondern bleibt in Grund und Ausgestaltung bezogen auf das Gebot effektiver Rechtsschutzgewähr ( Art. 19 Abs. 4 GG) bzw. die Verwirklichung des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs ( Art. 20 Abs. 3 GG). | Abs. 12 |
Unter diesem funktionalen Aspekt ist die richterliche Unabhängigkeit nicht nur gegen Eingriffe geschützt, die final auf deren Beeinträchtigung gerichtet sind. Ausreichend ist ein Eingriffseffekt. Für die (verfassungs)rechtliche Beurteilung unerheblich ist daher im Ansatz, dass die technikinduzierten Modernisierungsmaßnahmen, die durch die Justizverwaltung (einschließlich der Ministerialebene) geplant und implementiert werden, regelmäßig nicht von einer (sachwidrigen) Eingriffsabsicht getragen sind. Sie sollen(24)bewirken, dass - unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit - Effektivität und Effizienz von spruchrichterlicher Tätigkeit unter veränderten Rahmenbedingungen gewahrt oder gar gesteigert wird. Wollen und Wirken können indes auseinanderfallen; verfassungsrechtlich beachtlich sind auch nichtindendierte Eingriffswirkungen. | Abs. 13 |
Der funktionale Bezug auf effektive Rechtsschutzgewähr hat als "Fluchtpunkt" eine Systemleistung der Institution Justiz, die hinreichend weder individuell erbracht noch erklärt werden kann. Individuell definierte richterliche Unabhängigkeit steht in einem nicht befriedigend aufgelösten Spannungsverhältnis zur tatsächlichen Eingebundenheit der Richterschaft in die Organisation ihrer Gerichte und die gesetzliche Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens. Bindungen ergeben sich z.B. aus der gerichts- und spruchkörperinternen Geschäftsverteilung, dem Zusammenwirken in Spruchkörpern, das unbestreitbar Kontroll- und Qualitätssicherungsfunktion hat, und einem System, das die Richterinnen und Richter im Kernbereich der Sachentscheidung in ein System institutioneller Fehlerkontrolle einpasst.(25)Abhängig ist die Richterschaft aber auch von der Bereitstellung personeller und sächlicher Ressourcen im Bereich der "unterstützenden Dienste" (Kanzlei, Geschäftsstelle), der Informationsbeschaffungsmöglichkeiten (Bibliothek, Zugang zu elektronischen Informationsdiensten) sowie der "Versorgung" mit den allgemeinen Hilfsmitteln, die jede aktenmäßige bürokratische Aufgabenerledigung, die richterliche Tätigkeit in der äußeren Form ist, benötigt (z.B. Büroräume oder Sitzungssäle). | Abs. 14 |
Die zunehmende IT-Ausstattung (in) der Justiz durch Fachanwendungen, die neben der reinen Aktenverwaltung auch Bearbeitungs- und Fachlogiken enthalten, die Ausgestaltung der technikunterstützten Zugangsmöglichkeiten zu Information und sonstige Formen der Arbeitsunterstützung durch Technik (z.B. Spracherkennung, Videokonferenztechnik etc.) ist nur ein Ausschnitt aus dieser organisatorischen Eingebundenheit. Er weist Besonderheiten auf. Sinnvoller Technikeinsatz erfordert einen erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand bereits in der Planungsphase. Organisationsentscheidungen im Bereich des IT-Einsatzes erfordern oftmals nicht unbeträchtliche finanzielle Mittel, die unter Bedingungen knapper Ressourcen nicht zusätzlich bereitgestellt werden können, sondern zumindest langfristig an anderer Stelle (z.B. beim Personal) eingespart werden müssen. Bei Einsatz von Informationstechnologie ergeben sich qualitativ andere Standardisierungs- und Kompatibilitätserfordernisse als bei einer papiergebundenen Aktenbearbeitung; Papier ist auch in der Art und Weise der Bearbeitung "geduldig" und erleichtert eine individuelle, flexible Anpassung von Bearbeitungsweisen. | Abs. 15 |
3. Differenzierung von Kern- und Randbereich richterlicher Unabhängigkeit |
Die Rechtsprechung zur richterlichen Unabhängigkeit leugnet diese faktischen Abhängigkeiten nicht. Sie unterscheidet zwischen einem interventionsfreien Kernbereich spruchrichterlicher Tätigkeit und einem organisatorischen Randbereich, in dem die Justizverwaltung u.a.(26)befugt und berufen ist, nach eigenem Ratschluss die Rahmenbedingungen für die richterliche Tätigkeit zu gestalten.(27)Bei Maßnahmen, die - wie im Ansatz auch die IT-Ausstattung - thematisch in den Randbereich fallen, kommt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit allerdings in Betracht, wenn sie dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung - einschließlich aller der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen - durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen; dann werden alle richterlichen Handlungen erfasst, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe der/s Richterin/s unmittelbar in Zusammenhang stehen, Recht zu finden, zu sprechen und dadurch Rechtsfrieden zu sichern.(28)Der Bereich potenziell eingreifender Maßnahmen ist dabei denkbar weit gefasst und erstreckt sich jenseits unmittelbarer Eingriffe auch auf Anregungen oder Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten einer/s Richterin/s in einem konkreten Fall befassen und auf eine direkte oder indirekte Weise nahe legen, wie die/der Richter/in in Zukunft verfahren oder entscheiden soll,(29)und vergleichbar subtile Einwirkungen.(30) | Abs. 16 |
Dass durch eine technisch-organisatorische Maßnahme der Justizverwaltung Art und Weise der richterlichen Arbeit mehr oder minder intensiv berührtwird, bewirkt mithin für sich allein - also ohne ein Mindestmaß an Einflusseignung im Kernbereich richterlicher Tätigkeit - keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. RichterInnen sind auch Justizbedienstete. Wird ihre Arbeit nicht in dem durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Bereich berührt, müssen sie dies in demselben Umfange hinnehmen wie das durch die richterliche Unabhängigkeit nicht geschützte sonstige Justizpersonal. Für den IT-Einsatz (in) der Justiz ist systematisch zwischen dem durch die richterliche Unabhängigkeit - auch individuell durchsetzbar - zwingend rechtlich Gebotenen bzw. Verbotenem und solchen Anforderungen zu unterscheiden, die aus Gründen der Akzeptanz, der Ergonomie, des Kosten-/Nutzenverhältnisses oder aus anderen Gründen sinnvoll oder wünschenswert sind: Nicht alles, was in der Justiz unsinnig organisiert oder an der IT-Ausstattung mit guten Gründen zu kritisieren ist,(31)verletzt die richterliche Unabhängigkeit. Die richterliche Unabhängigkeit gibt den einzelnen RichterInnen (oder gar "der" Richterschaft) namentlich keine umfassende Definitionshoheit über ihr Arbeitsumfeld und die Art und Weise, wie die Zusammenarbeit mit dem Unterstützungsbereich zu organisieren ist. | Abs. 17 |
4. Gesetzesgebundenheit richterlicher Unabhängigkeit |
Notwendiges Korrelat der richterlichen Unabhängigkeit ist die Gesetzesgebundenheit der Richterschaft, die sie zugleich absichert.(32)Ohne sie kann die weitgehende richterliche Unabhängigkeit nicht legitimiert werden.(33)Die Richterschaft ist nicht unabhängig gegenüber dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, soweit dieser durch Gesetz steuert(34)und diese Gesetzgebung nicht ihrerseits gegen die Verfassung verstößt. Die Gesetzesgebundenheit umfasst auch die Art und Weise der Aufgabenerfüllung und die hierfür eingesetzten/einzusetzenden Mittel. | Abs. 18 |
Der Gesetzgeber hat einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Prozessrechts. Es obliegt zuvörderst ihm, Nutzen, Risiken und Zumutbarkeit der Einführung neuer Arbeitsmittel (elektronische Akten) oder sonstiger Vorkehrungen der IT- Unterstützung spruchrichterlicher Tätigkeit abzuwägen und zu entscheiden, ob der langfristige Nutzen die kurzfristigen Schwierigkeiten, die sich bei der Umstellung auf elektronische Aktenführung ergeben können/werden, sowie den zusätzlichen Aufwand, der zumindest in einer Übergangsphase entsteht, rechtfertigt. Diese primär rechtspolitische Frage wird nur bei der Ausgestaltung eine verfassungsdogmatische Frage der richterlichen Unabhängigkeit. Nicht die Bereitstellung von unterstützender Informationstechnologie ist das Problem, sondern die konkrete Ausgestaltung, z.B. Zugriffsrechte oder Protokollierungen, die eine/n Richter/in veranlassen können, ihren/seinen Dienstcomputer und das EDV-Netz zur Erledigung richterlicher Aufgaben nicht in dem von ihr/ihm für sachgerecht gehaltenen Umfange zu benutzen.(35)Soweit der Gesetzgeber eine bestimmte Art und Weise der richterlichen Bearbeitung vorschreibt, ist auch dies von der Gesetzesbindung der/s Richterin/s erfasst und beschränkt dessen eigenständigen Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Techniknutzung. | Abs. 19 |
Aus der richterlichen Unabhängigkeit mögen sich hierbei besondere an die - nach Art. (80) GG ohnehin erforderliche - Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen ergeben, welche die Einführungen und Ausgestaltung von eJustice-Elementen regeln. Dies lässt sich nicht unabhängig vom jeweiligen Regelungsgegenstand beantworten. Die Gesetzesbindung der Richterschaft erstreckt sich jedenfalls auch auf gesetzeskonforme Rechtsverordnungen. Die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigte (Justiz-)Verwaltung ist - wie die Verwaltung insgesamt - ebenfalls in ihrem Aufgabenbereich demokratisch legitimiert. Es ist eine andere, aber keine a priori "schlechtere" Legitimation als die der Justiz insgesamt. Das Gewaltenteilungsmodell des Grundgesetzes geht nicht von einem ideal strikter Gewaltentrennung aus, die jede "Steuerung" der Rahmenbedingung spruchrichterlicher Tätigkeit durch die Exekutive ausschließt. Im Grundgesetz ist ein Gewaltenteilungsmodell verwirklicht und ausgeformt, das - wie de constitutione lata die Regelungen zur RichterInnenbestellung eindrucksvoll belegen(36)- Elemente der Gewaltenverschränkung (checks and balances") umfasst und das Raum auch für organisations- und prozessgestaltende Rechtsverordnungen enthält. | Abs. 20 |
Ebenfalls fallbezogen ist zu beantworten, ob der Gesetzgeber auch die Nutzung bestimmter, durch/aufgrund Gesetzes eingeführter Techniken durch die Richterschaft ausdrücklich vorschreiben muss oder dies bereits aus der - rechtmäßig realisierten - Möglichkeit der Einführung folgt. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die grundsätzliche Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, keine Entsprechung in einer ausnahmslos gegebenen Pflicht der Richterschaft findet, diese Technik auch tatsächlich zur Anwendung zu bringen, besteht jedenfalls nicht.(37) | Abs. 21 |
Dazu ein Beispiel: § 55b VwGO etwa erlaubt, dass die Prozessakten elektronisch geführt werden, und ermächtigt Bundesregierung und die Landesregierungen, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. Die anderen Prozessordnungen enthalten vergleichbare Ermächtigungen. Keine dieser Verordnungsermächtigungen enthält eine ausdrückliche Aussage zu der Frage, ob sie auch anordnen darf, das elektronische Akten von den in der Justiz Tätigen (Richterschaft; Unterstützungspersonal) auch tatsächlich genutzt werden müssen (Nutzungs"zwang"). Dies bedeutet nicht eine Festlegung auf eine freiwillige Nutzung. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob neue Technik lediglich in der Hoffnung auf freiwillige Nutzung eingeführt wird, die Richterschaft werde diese Technik zur Optimierung des Arbeitsablaufes auch tatsächlich anwenden, oder ob der Nutzungserwartung auch (dem Grunde nach) eine Nutzungspflicht entspricht. Für § 55b VwGO sprechen die besseren Gründe dafür, dass eine als führend vorgesehene elektronische Akte auch ohne ausdrückliche Anordnung durch die in der Justiz Tätigen zu benutzen ist, Denn wird die Akte in dieser Form geführt, ist sie - und nur sie - die prozessrechtlich verbindliche Arbeits- und Entscheidungsgrundlage. Auf einen Medientransfer in die Papierform (vulgo: Ausdruck) besteht dann grundsätzlich kein Anspruch;(38)die Justizverwaltung kann ihn in begründeten Ausnahmefällen - im Einzelfall oder generell - für einzelne Aktenbestandteile zulassen oder gar unterstützen. | Abs. 22 |
Bei Rechtsverordnungen ist die Normprüfungs- und -verwerfungskompetenz nicht beim Bundesverfassungsgericht konzentriert; für die RichterInnen sind sie nur beachtlich, wenn sie mit höherrangigem Recht - und damit auch dem Verfassungsgebot der richterlichen Unabhängigkeit - im Einklang stehen. Bei einer verfassungskonformen Auslegung dürfen Verordnungsermächtigungen zur Einführung von Elementen elektronischer Justiz Rechtsverkehrs nicht in Anspruch genommen werden, wenn diese Elemente objektiv die effektive Rechtsschutzgewähr beeinträchtigen statt sie (langfristig) zu unterstützen. Auf der Grundlage eines Verständnisses, bei dem richterliche Unabhängigkeit auch die Systemverantwortung für effektive Rechtsschutzgewähr insgesamt und damit auch für eine aufgabengerechte, optimierende Gestaltung der obligatorischen Rahmenbedingungen spruchrichterlicher Tätigkeiten umfasst,(39)kann diese Frage nicht abschließend und frei von jeder Kontrolle vom Verordnungsgeber beantwortet werden. Dem Verordnungsgeber kommt aber - ebenso wie dem Gesetzgeber - ein Prognosespielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Effekte zu, die mit der Einführung von Elementen elektronischer Justiz kurz-, mittel- und langfristig verbunden sind. Der Verordnungsgeber darf dafür insbesondere davon ausgehen, dass sich die Justizbediensteten und insbesondere die Richterschaft insgesamt rechtskonform verhalten und - nach Ablauf gewisser Übergangs- und Umstellungsfristen - die vorgesehenen Instrumente elektronischen Justiz (ihre prinzipielle Tauglichkeit für die Aufgabenerledigung unterstellt) auch (sachgerecht und in dem erforderlichen Umfange) nutzen und bereit sein werden, sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Der Verordnungsgeber muss seiner Beurteilung nicht die jeweilige Selbstdefinition der Effekte nach Maßgabe der individuellen Arbeitsweise einzelner RichterInnen oder RichterInnengruppen zugrunde legen und darf auch sonst bei typisierender Betrachtung - und sei es kontrafaktisch - normativ von einer gewissen Mitwirkungsbereitschaft ausgehen, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen. | Abs. 23 |
Eine solche Einführungsstrategie ist unter Akzeptanzgesichtspunkten zumindest hochriskant und jedenfalls als Musterbeispiel überholter Personalführung abzulehnen. Die Richterschaft ist insoweit aber nicht besonders durch die richterliche Unabhängigkeit geschützt. Für sie gelten insoweit dieselben allgemeinen Regeln, die für alle Justizbediensteten bei der Einführung neuer Techniken gelten. Die RichterInnen unterliegen - über die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze hinaus - dem (kollektiven) Schutz des Mitbestimmungsrechts. Sie haben aber keine individuell definier- und durchsetzbaren Abwehrrechte aus der richterlichen Unabhängigkeit. Pointiert ausgedrückt: Der richterliche Arbeitsplatzdrucker hat keine richterliche Unabhängigkeit,(40)seine Bereitstellung ist eine kontingent zu beantwortende Frage der wirtschaftlichen und zugleich akzeptanzfördernden Gestaltung von Arbeitsabläufen und einem sorgsamen Umgang mit dem Personal (in) der Justiz. | Abs. 24 |
5. "Bedrohungspotential" von eJustice: Zur Relevanz des Problems |
Instrumente und Maßnahmen elektronischer Justiz sind derzeit nicht die Schwerpunkte realer Gefährdungen der richterlichen Unabhängigkeit. "Ökonomisierung" der Justiz,(41)Erledigungsdruck,(42)Personalauswahlstrukturen(43)sowie Beurteilungs- und Beförderungswesen, die Versetzung von RichterInnen bei Veränderungen der Gerichtsorganisation(44)oder die strategisch eingesetzte, mediale Begleitung von öffentlichkeitswirksamen Verfahren (Litigation-PR)(45)jenseits der in der rechtsstaatlichen Demokratie unerlässlichen Kontrolle durch die Öffentlichkeit(46)können die (innere) richterliche Unabhängigkeit real wohl stärker beeinträchtigen als der Technikeinsatz in der Justiz.(47) | Abs. 25 |
Dieser Verweis auf anderweitige Risiken und Gefährdungen soll lediglich einer verzerrenden Problemwahrnehmung vorbeugen. Soweit Technikeinsatz zu einer (verfassungswidrigen) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt, wird dies nicht dadurch legitimiert oder zur justizpolitisch vernachlässigbaren Größe, dass es in anderen Bereichen schwerwiegendere Beeinträchtigungen oder Gefährdungen gibt. Es sollte gleichwohl nicht aus dem Blick verloren werden, dass unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit das Bestehende nicht der Idealzustand ist, der gegen jede Veränderung abzuschirmen ist. In dem bestehenden System gegebene Einflussrisiken und -möglichkeiten durch organisatorische Ablaufgestaltung, die derzeit nicht als Problem wahrgenommen oder als "beherrschbar" und mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar hingenommen werden, werden durch die Transformation in die elektronische Gestalt nicht notwendig zu einem anderen oder höheren Risiko. In einer Justiz, die sich dem technischen Wandel hin zur Informationsgesellschaft nicht verschließen kann, ist auch die Richterschaft gut beraten, das rechtlich scharfe Schwert der richterlichen Unabhängigkeit nur dort zu ziehen, wo bei sachgerechter Analyse auch ein reales (Rest-)Risiko verborgen ist - dann aber mit aller Konsequenz. | Abs. 26 |
Abs. 27 |
III. Informationstechnologie der/in der Justiz als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit? |
Der Einsatz von Informationstechnologie verändert Arbeitsweisen und Kommunikationsstrukturen in/mit der Justiz. Er kann in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen, z.B., indem technikinduzierte Möglichkeiten einer verbesserten, systematischen Kontrolle der spruchrichterlichen Tätigkeit genutzt werden, Möglichkeiten der freien Verfahrensgestaltung ausgeschlossen oder so erschwert werden, dass der angenommene oder reale Mehraufwand für die konkrete Verfahrensgestaltung ("negative Praktikabilitätseffekte")(48)ein abwägungserheblicher Gesichtspunkt wird, oder durch technische bzw. formale Vorgaben prozessrechtskonforme Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes - im Durchschnitt der Verfahren/typischerweise - mehr als nur marginal beeinträchtigt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit auch durch Maßnahmen oder Anordnungen in Betracht kommt, die im Zusammenhang mit der Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln stehen, die die/der Richter/in für seine Arbeit benötigt.(49) | Abs. 28 |
1. Dimensionen des Einflusses |
Risiko und Dimensionen einer möglichen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit hängen von der Art der Programme und ihrem Einsatzgebiet ab. | Abs. 29 |
1.1 Zugang und Arbeitsplatzbindung |
Eine Dimension verstärkten Technikeinsatzes ist die stärkere Abhängigkeit der Richterschaft von der Verfügbarkeit dieser Technik. Dies kann die Freiheit der RichterInnen tangieren, grundsätzlich selbst und ohne Bindung an feste Dienstzeiten oder an den Arbeitsplatz im Gericht zu bestimmen, wann und wo die Arbeit erledigt wird.(50)Diese Freiheit besteht aber dann nicht, wenn die Ausführung der Dienstgeschäfte die Anwesenheit an der Stelle erfordert. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Aktenbearbeitung der gemäß den Anforderungen des Gesetzgebers in elektronischer Form vorliegenden Eingaben die Anwesenheit der/s Richterin/s an seinem computergestützten Arbeitsplatz erfordert.(51) | Abs. 30 |
Dieses Beispiel zeigt indes zugleich die Ambivalenz der Technikeinführung. Denn wenn und soweit es technische Möglichkeiten mobilen Arbeitens und des externen Zugriffs auf die Gerichtssysteme, z.B. von dem häuslichen Arbeitsplatz aus, gibt, kann Technik diese Dimension richterlicher Unabhängigkeit fördern.(52)Ob solche Möglichkeiten bereitzustellen sind, berührt die im nachfolgenden Abschnitt anzusprechende mögliche Anspruchsdimension richterlicher Unabhängigkeit. | Abs. 31 |
1.2 Informationsfunktion von Akten und richterliche Informationsverarbeitungsfähigkeit |
Die Umstellung auf elektronische Akten berührt die Informationsfunktion von Akten(53)- und die Informationsverarbeitungsfähigkeit der Richterschaft. Diese gehört weitgehend noch einer Generation an, die auf eine Informationsaufnahme und -verarbeitung über Papier ausgerichtet ist und die dafür erforderlichen Arbeitstechniken verinnerlicht hat (insbesondere bei Verarbeitung längerer oder komplexerer Texte). Eine obligatorische Umstellung auf eine (führende) elektronische Akte verlangt der Richterschaft ab, ihre Informationsaufnahme- und -verarbeitungsfähigkeiten auf (ausschließliche) Bildschirmarbeit zu erweitern. Dies ist zumindest "lästig" und bei längeren Texten eine ergonomische "Zumutung", die auch dauerhaft nahe legt, Ausdruckmöglichkeiten zu belassen. | Abs. 32 |
Eine Umstellung bewirkt indes regelmäßig keine unzumutbare Überforderung in Bezug auf die für die Aufgabenerledigung abzuverlangenden instrumentellen Fertigkeiten. Sie ist auch nicht geeignet, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar im Ergebnis oder verfahrensrelevanten Vor- bzw. Nachbereitungsschritten zu beeinflussen. | Abs. 33 |
Eine mittelbare Beeinflussung der richterlichen Aufgabenerledigung kann sich indes dann ergeben, wenn der Aufwand, der mit der elektronischen Bearbeitung verbunden ist, auch bei Saldierung mit technikinduzierter Aufwandsminderung notwendig signifikant höher ist als bei der Bearbeitung einer papiergebundenen Akte, weil nicht die für die Arbeit in und mit einer elektronischen Akte erforderlichen Unterstützungswerkzeuge bereitgestellt werden, oder der entstehende Mehraufwand nicht im Bereich der Personalbemessung berücksichtigt wird. | Abs. 34 |
Maßstab hierfür ist nicht die/der einzelne Richter/in, die/der möglicherweise technikavers und nicht bereit ist, sich die für die Bearbeitung erforderlichen Fähigkeiten anzueignen. Bei unterstellter Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers für eine elektronische Akte besteht die Dienstpflicht, sich die entsprechenden Fähigkeiten in dem für die Amtsausübung erforderlichen Umfang auch anzueignen. Der Richterschaft ist nach Bildungsniveau und Besoldung zumindest der Grad an Innovationsoffenheit und Lernfähigkeit abzuverlangen, der dem nichtrichterlichen Personal und in weiten Bereichen den Beschäftigten in der "freien Wirtschaft" abverlangt wird. Dies setzt indes entsprechende Einführungs- und Fortbildungsangebote voraus. Bei entsprechenden Angeboten besteht grundsätzlich eine Dienstpflicht zur Teilnahme, soweit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachweislich bereits vorhanden, weil anderweitig erworben sind. Diese punktuelle "Fortbildungspflicht" ist von der allgemeinen Debatte um richterliche Fortbildungspflichten(54)zu entkoppeln. | Abs. 35 |
Auf dieser Ebene kann der Übergang von einer aus Akzeptanzgründen erforderlichen softwarerergonomischen Ausgestaltung der Programme (und der richterlichen Bildschirmarbeitsplätze) und einer aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit gebotenen Mindesttauglichkeit der Programme für die Aufgabenerledigung fließend sein. Die/der einzelne Richter/in kann natürlich richterdienstrechtlich geltend machen, dass diese Grenze überschritten sei. Maßstab hierfür ist indes nicht die individuelle richterliche Bewertung. Zu prüfen ist allein, ob der Gesetz- und Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der ihm zuzubilligenden Einschätzungsprärogative fehlerhaft die Alltagstauglichkeit der für die elektronische Aktenführung eingeführten Hard- und Software angenommen hat. | Abs. 36 |
1.3 Elektronische Akte und Kontrolle richterlicher Tätigkeit |
Der Einsatz von Technik für die Aufgabenerledigung eröffnet Möglichkeiten einer intensiven, begleitenden "Kontrolle" auch der richterlichen Tätigkeit. Die Detailgenauigkeit übersteigt qualitativ die gegenwärtigen Möglichkeiten der Dienstaufsicht, bei entsprechender Programmierung ist der Aufwand - auch für eine vergleichende Auswertung - deutlich geringer. Andererseits kann aus Gründen der Datensicherheit und zur Gewährleistung des Datenschutzes (einschließlich des Nachweises der Beachtung des notwendig differenzierten Zugriffsrechtekonzeptes) auf eine Protokollierung von Zugriffen nicht (vollständig) verzichtet werden. | Abs. 37 |
Eine - gar systematische - Durchleuchtung der Arbeit der Richterschaft bis hinunter auf die Dokumentebene ist aber mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Rechtsprechung insgesamt muss im demokratischen Rechtsstaat transparent sein; für die einzelnen Aktivitäten der Richterschaft und insbesondere den auch schöpferischen Prozess der Vorbereitung gilt dies nicht. | Abs. 38 |
Dies hinderte die Einführung einer elektronischen Akte allerdings, wenn bereits die bloße technische Eignung und damit die theoretische Möglichkeit einer Nutzung von Protokollierungsdaten durch die Dienstaufsicht oder durch Dritte zu Kontroll- oder Steuerungszwecken ausreichte, um einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu bewirken. In seinem Urteil zum EDV-Netz der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich hat der BGH(55)indes einen solchen absoluten Maßstab abgelehnt. Er hat auf der Grundlage einer relativen "Risikoanalyse" darauf abgestellt, ob die Administration dieses Netzes RichterInnen vernünftigerweise Veranlassung gebe, "damit zu rechnen, dass EDV-Netzwerke von dienstvorgesetzten Stellen oder Dritten, die nicht allein zur Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der Richter bzw. dem Gerichtspräsidium, unterstehen, zu einer inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der Rechtsprechung genutzt (werden), und deshalb von der Erstellung und Speicherung solcher Daten im EDV-Netz abzusehen." Um die Sorge einer Beeinflussung der richterlichen Arbeitsweise durch die Befürchtung einer solchen Kontrolle und damit eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu rechtfertigen, müssen konkrete Anhaltspunkte oder Risiken ausgemacht werden, die eine solche Sorge zu tragen geeignet sind. | Abs. 39 |
Für die Ausgestaltung (führender) elektronischer Akten bedeutet dies, dass allein die abstrakte technische Möglichkeit systemimmanenter Einsichts- und Zugriffsmöglichkeiten auf Inhalts- oder Protokolldaten (noch) unschädlich ist. Maßgeblich sind Ausgestaltung und Konfiguration des Systems. Der Zugang zu den Daten und Auswertungsmöglichkeiten müssen so nachhaltig und wirksam begrenzt werden, dass eine Beeinflussung richterlicher Arbeitsweise durch Kontrollängste bei vernünftiger Betrachtung hinreichend ausgeschlossen ist. Erforderlich ist mithin ein differenziertes Protokollierungs- und Zugriffsrechtekonzept sowie klare, transparente Regeln, wer unter welchen Voraussetzungen und Schutzvorkehrungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit zu welchen Zwecken auf Inhalts- oder Protokolldaten zugreifen, sie auswerten und verwenden darf (einschließlich eines klaren Verbots der zweckentfremdenden Verwertung von Daten). Die Beachtung dieser Regeln muss zudem kontrolliert werden (können). Eine Nutzung der Inhalts- und Protokolldaten zu Zwecken der Dienstaufsicht ist grundsätzlich auszuschließen; mögliche Ausnahmen sind klar zu regeln. | Abs. 40 |
Systeme elektronischer Aktenführung bedeuten eine Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und können der Mitbestimmung u.a. auch unter dem Aspekt der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen unterliegen, die dazu bestimmt(56)sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Regelungen über die Verwendung von Protokollierungsdaten sind in einer entsprechenden Dienstvereinbarung zu regeln. | Abs. 41 |
Dies unterstreicht, dass im Bereich der organisatorischen Rahmenbedingungen spruchrichterlicher Tätigkeit eine individuelle/individualistische Definition richterlicher Unabhängigkeit versagen muss und kollektive Mitbestimmungs- und Mitwirkungsregelungen erforderlich werden. Bei dieser Mitbestimmung geht es auch, aber nicht nur um den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Es geht um die betätigte Mitverantwortung der Richterschaft an einer Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation, die Systemleistungen der Justiz erhält oder erhöht. | Abs. 42 |
2. Datenspeicherung (in) der Justiz |
Die institutionelle Sonderung der Justiz ( Art. (92) GG) folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und unterstreicht den Charakter der Rechtsprechung als eigenständiger Staatsgewalt. Zugleich ist sie eine organisatorische Vorkehrungen zur Sicherung der individuellen richterlichen Unabhängigkeit. Bei einer personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Einbindung in die allgemeine Verwaltung können die Garantien sachlicher und personeller Unabhängigkeit ( Art. (97) GG) nicht wirksam umgesetzt werden. | Abs. 43 |
Mit der zunehmenden Elektronifizierung der Justiz wird wichtiger, durch wen die bei der richterlichen Tätigkeit anfallenden Daten gespeichert und die Akten administriert werden. Je mehr Daten der Justiz in elektronischer Form verfügbar werden, desto transparenter wird ihre Tätigkeit für diejenigen, die (unkontrollierten) Zugang zu diesen Daten haben. Das BGH-Urteil zum EDV-Netz der hessischen Justiz(57)hat in dem Streit, in welchem Umfange Daten der Justiz durch Dritte (z.B. Landesdatenzentren) administriert werden dürfen, eine gewisse Klarheit geschaffen. Der BGH ist nicht der Position(58)gefolgt, dass die Daten und Netze ausschließlich in der Hoheit der Justiz liegen dürfen. Zu Recht weist der BGH im Verhältnis zur individuellen richterlichen Unabhängigkeit für eine "justizinterne" Datenhaltung und -administration hin, dass ein mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbarer Datenzugriff unabhängig davon ist, ob das EDV-Netz durch eine Einheit außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministers der Justiz oder durch den Minister die Justiz bzw. eine Einheit im Geschäftsbereich (z.B. eine Gemeinsamen Datenstelle der Justiz) betriebenen/administriert wird. Die Grenze zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Exekutive verläuft eben auch innerhalb der Gerichte; auch eine gemeinsame Datenstelle der Justiz ist eine Einrichtung "jenseits der richterlichen Unabhängigkeit". | Abs. 44 |
Dies bedeutet aber nicht, dass die Datenhaltung der Justiz keinen Besonderheiten unterliegt. Bei Fremddatenspeicherung müssen die Schutzvorkehrungen, die einem Zugriff auf gerichtliche und auch richterliche Dokumente entgegenwirken, so wirksam sein, dass bereits der "böse Schein" eines unberechtigten Datenzugriffs vermieden wird. Dies gilt insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten. Eine Gerichtsverwaltung, die verbindlich eine elektronische Akte einführt und damit potenziell unbeschränkten Datenzugriff der Administratoren auf die Entscheidungsgrundlage der Justiz eröffnet, muss die Beachtung der Vorkehrungen und Vereinbarungen, die zum Ausschluss eines Eingriffs in richterliche Unabhängigkeit erforderlich sind, auch wirksam mit steuern und kontrollieren können. Nicht zu vertiefen sind daneben die Anforderungen an die Datenhaltung, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot organisatorischer Selbstständigkeit der Gerichte ( Art. (20) Abs. 2, Art. 92, (97) GG) ergeben. Sie sprechen durchgreifend dafür, die Datenhaltung der Justiz nicht ohne Weiteres in die allgemeine Datenverarbeitungsarchitektur der öffentlichen Verwaltung einzupassen. | Abs. 45 |
3. Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit durch Fachprogramme und juristische Datenbanken |
Informationstechnologie kann richterliche Arbeitstechniken und Denkweisen beeinflussen und in diesem Sinne "schleichend" die vom Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit geschützte Einscheidungsfindung beeinflussen. | Abs. 46 |
3.1 Datenbanken |
Die zunehmende elektronische Bereitstellung juristischer Fachinformationen durch entsprechende Datenbanken (z.B. juris; Beck-Online; Jurion) ist ein Beispiel. Die papiergebundene juristische Fachinformation ist aus den Gerichten (noch) nicht verschwunden, einige Verlage gestalten ihre elektronischen Angebote (noch) so, dass das gebundene Buch oder die Loseblattsammlung nicht vollständig verdrängt werden. | Abs. 47 |
Die Vorteile der online-Recherche (Geschwindigkeit, Verfügbarkeit, Aktualität) macht ihre Nutzung indes sehr attraktiv. Sie kann aber die richterliche Entscheidungsfindung subkutan beeinflussen. Online-Recherche erfordert andere und neue Techniken der Informationsaufbereitung und Selektion und fördert eine Entwicklung hin zu einem Case-Law. Gerade bei hohem Erledigungsdruck liegt nahe, mehr oder minder ungeprüft in der Datenbank vorgefundene Lösungen zu übernehmen.(59) | Abs. 48 |
3.2 Fachprogramme |
Noch problematischer sind Fachunterstützungsprogramme mit "Fachlogiken", z.B. die im Familienrecht verbreiteten Berechnungsprogramme für Unterhalt und Versorgungsausgleich. Sie übersetzen die gesetzlichen Vorgaben für entsprechende Berechnungen in - für den Anwender so nicht sichtbare - komplexe mathematische Berechnungsformeln, die bei Eingabe bestimmter Parameter die in die Entscheidung zu übernehmenden Ergebnisse auswerfen. | Abs. 49 |
Dies ist unproblematisch, wenn die Rechtslage - im pragmatischen Sinne(60)- eindeutig und keinerlei Interpretation zugänglich ist. Gibt es unterschiedliche Auslegungen, muss das Programm entweder alle denkbaren Varianten (mehr oder minder gleichberechtigt) zur Auswahl anbieten oder zumindest darauf hinweisen, dass der Berechnung eine bestimmte Auslegung zu Grunde liegt, auf dass die/der zur Entscheidung berufene Richter/in die Chance hat, den Vorgang abzubrechen und die Berechnung nunmehr selbst "händisch", also ohne Programmunterstützung durchzuführen. Den AutorInnen der Berechnungsprogramme soll unterstellt werden, dass sie intellektuell so redlich sind, dass sie dies auch durchweg tun. Selbst dann bleibt, dass auszuschließen ist, dass sie alle denkbaren Varianten als mögliche Streitpunkte ausweisen und auch erst nach Programmerstellung entstehende Streitigkeiten vorwegnehmen können. | Abs. 50 |
Im Gegensatz zu elektronischen Akten bewirken diese Angebote der Unterstützung richterlicher Arbeit durch Informationstechnologie in der Tendenz unspezifische, in ihrem Inhalt jedenfalls nicht von der Dienstaufsicht verantwortete Einwirkungen auch auf die Ergebnisse richterlicher Tätigkeit. | Abs. 51 |
Abs. 52 |
IV. Richterliche Unabhängigkeit als Anspruchsgrundlage für IT-Ausstattung? |
1. Objektivrechtlicher Ausstattungsauftrag und subjektivrechtlicher Ausstattungsanspruch |
Richterliche Unabhängigkeit kann auch Motor, nicht nur Grenze und Hemmschuh technischer Innovationen in der Justiz sein. Neben der Eingriffsabwehr- hat sie auch eine gewisse Anspruchsdimension. Ihr geht es um die Frage, ob aus der richterlichen Unabhängigkeit ein Anspruch auf hinreichende Ausstattung mit unterstützender Informationstechnologie besteht, um in Reaktion auf den Nachfrageüberhang bei den Dienstleistungen der Justiz eine qualitätsneutrale Effizienzsteigerung zu ermöglichen. Dass Technik ein Mittel sein kann, Effektivität und Effizienz der Justiz (und sei es um den Preis einer gewissen Arbeitsverdichtung) zu steigern und durch ihren Einsatz anderweitige Einschränkungen in die Justizgewähr abgewendet/abgemildert werden können, ist dem Grunde nach unstreitig und ein wesentlicher Grund für die technologische Entwicklung (in) der Justiz in den vergangenen Jahrzehnten. | Abs. 53 |
Die (mögliche) Anspruchsdimension richterlicher Unabhängigkeit passt sich indes in deren Organisationsgebundenheit ein. Justiz schwebt - auch haushaltspolitisch - nicht im luftleeren Raum. IT kostet Geld - für Hard- und Software und das Personal, das für Einführung und Betrieb erforderlich ist. Diese Mittel sind nicht beliebig vermehrbar. Auf einer abstrakten Ebene ist (noch) unbestritten, dass die Justiz als eigenständige Staatsgewalt grundsätzlich einen Anspruch auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung hat und die grundrechtlich geschuldete effektive Rechtsschutzgewähr nicht an unzureichenden Haushaltsmitteln scheitern darf. Objektivrechtlich besteht eine Pflicht zur angemessenen personellen und sächlichen Ausstattung der Gerichte.(61)In der rechtsstaatlichen, parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes entscheidet über die konkrete Zuweisung der Haushaltsmittel indes der Haushaltsgesetzgeber. Hier steht die Rechtsprechung als staatliche Gewalt in Konkurrenz zu anderen Staatsaufgaben. Die Eigenschaft als eigenständige Staatsgewalt verschafft der Justiz zwar einen gewissen "Vorsprung" in der Konkurrenz um die knappen Mittel. Jenseits einer schwer zu bestimmenden Untergrenze einer evident für die Aufgabenerfüllung absolut unzureichenden Mittelzuweisung folgen aus institutioneller Sonderung der Justiz ( Art. (92) GG) oder der richterlichen Unabhängigkeit ( Art. (97) GG) keine verfassungsrechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf eine bestimmte personelle oder sächliche Ausstattung der Gerichte.(62) | Abs. 54 |
Zwischen diesem objektivrechtlichen Ausstattungsauftrag und einem subjektivrechtlichen Ausstattungsanspruch klafft eine Lücke. Aus der richterlichen Unabhängigkeit folgt nach der dienstgerichtlichen Rechtsprechung kein subjektivrechtlicher Anspruch gegen die Justizverwaltung/die Aufsichtsbehörde auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung, die eine/e Richter/in zur Ausschöpfung der individuellen richterlichen Unabhängigkeit jeweils für erforderlich und wünschenswert hält.(63)Die/der Richter/in hat lediglich einen Anspruch gegen die Aufsichtsbehörden auf ermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sächlichen Ausstattung.(64)Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haushaltsgesetzgeber ist jedenfalls keine dienstgerichtlich überprüfbare "Maßnahme der Dienstaufsicht"(65)und kann allenfalls auf dem allgemeinen Verwaltungsrechtsweg - bis hin zur Verfassungsbeschwerde - geltend gemacht werden. | Abs. 55 |
2. Richterliche Unabhängigkeit und Technikgestaltung |
Der auf gleichheitskonforme Zuweisung vorhandener Mittel gerichtete subjektivrechtliche Anspruch schließt objektiv-rechtliche Auswirkungen der richterlichen Unabhängigkeit auf die Gestaltung der IT-Landschaft der Justiz sowie einzelne Anwendungen nicht aus. | Abs. 56 |
Informationstechnologie kann richterliche Unabhängigkeit auch wirksam unterstützen. Der von der Rechtsprechung anerkannte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sächlichen Ausstattung ist zu ergänzen um die Rechtspflicht der Justizverwaltung, bei der Ausgestaltung von IT die vorhandenen Chancen zur Unterstützung richterlicher Unabhängigkeit auch zu nutzen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand und ohne kontraproduktive "Nebenwirkungen" möglich ist. Betroffen sind hier vor allem der individuellen Zuteilungsentscheidung vorgelagerte Planungs- und Strukturentscheidungen. | Abs. 57 |
2.1. Blinde/sehbehinderte RichterInnen |
Elektronische Justiz allgemein und vor allem die Einführung elektronischer Akten können bei sachgerechter Ausgestaltung jedenfalls die Selbständigkeit blinder oder stark sehbehinderter RichterInnen spürbar erweitern und so deren richterliche Unabhängigkeit in der Arbeitsgestaltung real(er) werden lassen. Die Elektronifizierung der Akten öffnet die Chance, die Inhaltsinformationen in Blindenschrift und/oder durch Sprachausgabe blinden/sehbehinderten RichterInnen unabhängig von Unterstützungspersonal (Vorlesekräfte) jederzeit zugänglich zu machen. | Abs. 58 |
Voraussetzung hierfür ist eine (weitgehend) barrierefreie Ausgestaltung der eingesetzten Programme und die Ergänzung der für die Bearbeitung bereitgestellten Werkzeuge um solche, welche die Bearbeitung durch blinde/sehbehinderte RichterInnen zusätzlich unterstützen. Das Gebot barrierefreier Informationstechnik (§ 11 Behindertengleichstellungsgesetz) und die BITV 2.0(66)gelten zwar unmittelbar nur für Internetauftritt und -angebote sowie öffentlich zugängliche, mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen. Das Grundanliegen nicht nur des Behindertengleichstellungsgesetzes, sondern auch des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX) und in diesem Zusammenhang die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern, verpflichtet die Justizverwaltungen grundsätzlich auf eine barrierefreie und inklusionsorientierte Ausgestaltung von Informationstechnologie.(67) | Abs. 59 |
2.2 Mobiler Zugang zur Gerichtsakte |
Einer der Vorteile elektronischer Akten ist, dass sie gleichzeitig von mehreren Personen und ortsunabhängig bearbeitet werden können. Voraussetzung ist nur ein entsprechender Fernzugriff. Bei entsprechenden Fernzugriffmöglichkeiten wird die normative Freiheit der Richterschaft, selbst über Zeitpunkt und Ort der Aktenarbeit entscheiden zu dürfen, für eine elektronische Bearbeitung von Akten real und gegenüber dem status quo deutlich erweitert. Denn neben den Akten sind zunehmend auch die Datenbanken mit den wichtigsten juristischen Fachinformationen zumeist netzgestützt zugänglich; soweit nicht mit Spracherkennung gearbeitet wird, können Diktate digital erstellt und übermittelt werden. Ein/e Richter/in muss dann allenfalls noch für mündliche Verhandlungen physisch an der Gerichtsstelle anwesend sein - und auch dies nur, soweit diese nicht mittel- bis langfristig durch Videokonferenzen(68)ersetzt werden sollten. Es ist dies die Rückkehr zum Zustand Ende 19./Anfang 20. Jahrhunderts, bei dem die Richterschaft die Aktenbearbeitung überwiegend am häuslichen Arbeitsplatz durchzuführen hatte und die Arbeitszimmer in den Gerichten - jedenfalls bei den oberen Gerichten - zumeist Geschäftsstelle und Kanzlei vorbehalten waren. | Abs. 60 |
Der Fernzugriff auf elektronische Akten ist sicherlich eine sinnvolle Ergänzung der IT-Unterstützung richterlicher Tätigkeit. Sie ist geeignet, die Akzeptanz elektronischer Aktenführung zu erhöhen und neue Chancen für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu eröffnen.(69)Die mit dem Fernzugriff verbundenen technischen und Sicherheitsprobleme sind nicht banal. Sie sind aber mit durchaus vertretbaren organisatorischen, technischen und finanziellen Aufwand lösbar. | Abs. 61 |
Ob, für welche Verfahren und in welchem Umfang der Fernzugriff eröffnet wird, ist gleichwohl keine Frage der individuellen richterlichen Unabhängigkeit. Jenseits einer schwer zu bestimmenden Schwelle führt eine vermehrte Nutzung von Fernzugriffsmöglichkeiten zu einer qualitativen Veränderung der Kommunikationsstrukturen innerhalb der Gerichte. Sie kann u.a. die Diskussion um richterliche Präsenzzeiten(70)in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen, die nicht vollständig auf Erreichbarkeit reduziert werden kann.(71)Mögliche Negativeffekte bei minimierter Präsenz sind: Die Kontakte zum Unterstützungsdienst reduzieren sich auf "Zufallskontakte" und lassen erhebliche Reibungsverluste erwarten. Informelle Qualitätssicherungsmechanismen (Kaffeerunden; "Flurberatungen") entfallen, ohne dass notwendig funktionale Äquivalente an ihre Stelle treten. Die/der Richter/in als "soziales", in Kommunikationszusammenhänge eingebundenes Wesen droht, tendenziell zugunsten eines richterlichen Aktenbearbeitungs"nerd" zu verschwinden. | Abs. 62 |
All dies rechtfertigt, der Justizverwaltung einen gewissen Entscheidungsspielraum zuzubilligen, den richterlichen Fernzugriff zu regulieren, und sie nicht in der (durch die Richterschaft durchsetzbaren) Rechtspflicht zu sehen, alle technischen Möglichkeiten auch vollständig auszuschöpfen. Hier ist ein Interessenausgleich durch kluge Dienstvereinbarungen zu schaffen. | Abs. 63 |
2.3 Richterliche Unabhängigkeit und Qualität der Technikausstattung |
Innerhalb der RichtInnenerschaft dürfte die Bandbreite in Bezug auf die "Technikaffinität" groß sein. Neben jene RichterInnen, die stolz darauf sind, den ihnen gestellten Computer bislang nicht angestellt zu haben, treten am anderen Ende der Skala RichterInnen, die im privaten Bereich mit Hard- und Software arbeiten, die auf einem Stand der Technik steht, im Vergleich zu der die Justizausstattung museale Züge trägt, und die eine elektronische Akte endlich auf Geräten bearbeiten wollen, die zumindest den Nutzungskomfort ihrer I-Pads bieten. | Abs. 64 |
Die Entwicklung der Informationsgesellschaft ist inzwischen auch im öffentlichen Bereich schon so weit vorangeschritten, dass ein Mindestmaß informationstechnischer Unterstützung richterlicher Arbeitsprozesse zu den Rahmenbedingungen gehört, die zur Wahrung richterlicher Unabhängigkeit erwartet werden können. Der Ausstattungsgrad im Bereich der Richterschaft mit Bildschirmarbeitsplätzen wird inzwischen auch (fast) 100 v.H. erreicht haben.(72)Aus der richterlichen Unabhängigkeit folgt aber jedenfalls kein Anspruch auf eine qualitativ hochwertige IT-Ausstattung, die - zumindest für die daran interessierte Richterschaft - die Bereitstellung der jeweils technisch neuesten und besten Hard- und Software umfasst. So erstrebenswert dies erscheinen mag: Die Technikausstattung in der Justiz hinkt wegen der Innovationszyklen, des Einführungsaufwandes und der begrenzten Haushaltsmittel notwendig - mehr oder minder - hinter der allgemeinen Technikentwicklung hinterher. Eine Justizverwaltung muss bei Einführung neuer Technik (Hard- oder Software) zudem berücksichtigen, dass der Wechsel während des laufenden Dienstbetriebes zu erfolgen hat und diesen allenfalls marginal berühren darf. Überdies hat die Technikunterstützung stets nur dienende Funktion im Verhältnis zur Aufgabenbewältigung hat, die Ablösung veralteter Programme oder der Ersatz veralteter Hardware muss nicht nur akzeptanzpolitisch förderlich, sondern auch wirtschaftlich vertretbar sein. | Abs. 65 |
Die richterliche Unabhängigkeit gebietet wohl auch nicht, die Justizsysteme und -standards für den neuen Trend "Bring in your own device" (BYOD) zu öffnen und RichterInnen ohne Weiteres zu ermöglichen, Dienstgeschäfte mit privat beschaffter und eingebrachter Hard- und/oder Software zu erledigen. Für die Informationsverarbeitung (in) der Justiz, ihre Sicherheit und Urheberrechtskonformität (Lizenzen) trägt im Außenverhältnis die Justizverwaltung die Verantwortung, nicht die/der einzelne RichterIn. Standardisierung der IT-Landschaft ist hier ein wichtiger Baustein. Die Öffnung der Justizsysteme für Eigen"initiative" der Richterschaft (eigene Programme oder Technik) bewirkt neben dem Anpassungsaufwand selbst auch Folgeaufwendungen für die erforderlichen Modifikationen der Sicherheitsvorkehrungen. Der fiskalische und auch immaterielle Nutzen, der mit der Nutzung privater Hardware zu dienstlichen Zwecken verbunden sein kann, ist gegen diesen Zusatzaufwand und die möglichen Sicherheitsrisiken abzuwägen. Dies ist letztlich Aufgabe der Justizverwaltung; Richtschnur sind nicht individuelle richterliche Nutzungs- und Nutzenvorstellungen. Die Justizverwaltung ist allerdings gehalten, die Möglichkeiten der Nutzung privater Hardware "wohlwollend" zu prüfen. Bei Beherrschbarkeit der Risiken ist es ein Gebot der Vernunft - und nicht ein aus der richterlichen Unabhängigkeit folgender Rechtsanspruch -, die Nutzung privater Hardware auch zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die Ausstattung eines häuslichen Richterarbeitsplatzes mit informationstechnologischer Infrastruktur. | Abs. 66 |
Abs. 67 |
V. E-Justice-Initiative und richterliche Unabhängigkeit - eine (erste) Bewertung |
1. Einführung der elektronischen Akte |
Ein wesentlicher Aspekt der Bundesratsinitiative zur Stärkung des elektronischen Rechtsverkehrs(73)ist die (schrittweise) Einführung der (führenden) elektronischen Akte. Dies greift nach Vorstehendem nicht notwendig in die richterliche Unabhängigkeit ein. Die vorgesehene klare Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers für die Einführung der elektronischen Akte beseitigt auch letzte Zweifel, ob diese lediglich eingeführt werden darf oder auch eingeführt werden muss - und daher zu nutzen ist. | Abs. 68 |
Die Ergänzung um eine Regelung, nach der die Richterschaft auch verpflichtet ist, die eingeführte elektronische Akte tatsächlich zu nutzen, ist nach hier vertretener Auffassung nicht erforderlich. Die "Nutzungspflicht" folgt unmittelbar aus der Aktenführung selbst. Eine klarstellende Regelung mag erwogen werden, um die Diskussion auch innerhalb der Richterschaft von dem Ob der Einführung elektronischer Akten auf deren Ausgestaltung zu richten. | Abs. 69 |
Kein Ergänzungsbedarf besteht in Bezug auf die Regelungen, die bei dem Einsatz der elektronischen Akte eine Kontrolle richterlicher Tätigkeit ausschließen. Das Richterdienstrecht enthält insoweit (teils durch Verweis auf das allgemeine Personalvertretungsrecht) Mitbestimmungsrechte, die den Abschluss jener Dienstvereinbarungen ermöglichen, die zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geboten sind. | Abs. 70 |
Auch ohne Dienstvereinbarung darf die Gerichtsverwaltung die technisch möglichen Kontrollmöglichkeiten nicht ausnutzen. Dies ist auch durch die einzelnen RichterInnen durchsetzbar. Dass diese allgemeinen Regeln gelten, muss im Prozessrecht nicht betont oder wiederholt werden. | Abs. 71 |
2. Formulare und richterliche Unabhängigkeit |
Der Gesetzentwurf enthält weiterhin eine Ermächtigung, elektronische Formulare einzuführen, die dann auch zu benutzen sind (§ 130a Abs. 4 ZPO). Die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes(74)kritisiert diese Regelung unter dem Gesichtspunkt, dass eine durch Formulare erzwungene, zu starke Formalisierung und Standardisierung des Vorbringens der Beteiligten mit der aus der richterlichen Unabhängigkeit folgenden Befugnis der Richterschaft unvereinbar sei, den Sach- und Streitstoff nach eigenen Kriterien selbständig zu durchdringen und aufzubereiten, der das Recht und die Pflicht der Prozessparteien korrespondiert, ihr rechtliches Anliegen im gerichtlichen Verfahren eigenverantwortlich vorzutragen und hierbei sowohl über die inhaltliche wie die äußere Form selbst zu entscheiden. | Abs. 72 |
Die Sorge vor einer sachwidrigen Verkürzung des Sachvortrages unter Verringerung der für eine gerichtliche Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationsdichte kommt abstrakt eine gewisse Berechtigung zu. Gegenüber der im Gesetzentwurf vorgesehenen Formularermächtigung verfängt sie konkret nicht. Dieser geht es - wenn auch in einer sprachlich missglückten, den Anforderungen des Art. (80) GG wohl nicht entsprechenden Regelung - nicht darum, den gesamten Verfahrensvortrag in standardisierte Formulare zu pressen. Es geht um die formulargebundene Erfassung von Metadaten und auch sonstige für die Verfahrensbearbeitung notwendige Informationen sowie die in bestimmten Verfahrenssituationen (z.B. PKH-Antrag, Kostenfestsetzungsantrag etc.) ohne Weiteres mögliche Abfrage nicht komplexer Standardinformationen, bei denen es nicht auf eine wertende Gewichtung ankommt. Dies anerkennt auch die Stellungnahme, wenn sie eine Verfahrensweise als vorstellbar sieht, "bei der Prozesserklärungen - etwa Klageanträge, Vollstreckungseinstellungsanträge oder auch Akteneinsichtsgesuche - in bestimmte Eingabefelder eingetragen werden müssen, um so deren Auffinden und Bearbeitung zu erleichtern". | Abs. 73 |
Überdies wäre
es wohl
weniger eine
Frage der
richterlichen Unabhängigkeit
denn der
Gewähr effektiven
Rechtsschutzes, wenn
die Verfahrensbeteiligten
durch bzw. aufgrund Gesetzes
angehalten werden,
ihr Vorbringen
nach bestimmten
Kriterien zu
strukturieren und
in bestimmter
Form einzureichen.
Form- und
Verfahrensvorschriften dürfen
den Zugang
zu Gericht
nicht ineffektiv
werden oder
leerlaufen lassen;(75)die Kommunikation
mit dem
Gericht muss
möglich sein.(76) Art. 19 Abs. 4 GG umfasst
indes kein
Grundrecht auf
völlig unstrukturierten
und unklaren
Verfahrensvortrag.
| JurPC Web-Dok. 77/2012, Abs. 74 |
F u ß n o t e n | Abs. 75 |
**Um einige erste Nachweise ergänzter Vortrag auf der vom Land Hessen verantworteten Tagung "eJustice und elektronischer Rechtsverkehr - zur digitalen Gegenwart und Zukunft der Justiz" der Deutschen Richterakademie am 18. April 2012 in Trier. Die Vortragsform ist beibehalten; der Vortrag gibt allein die persönliche Auffassung des Vortragenden wieder. | Abs. 76 |
(1)Zu dieser Perspektive, die keine Exklusivität beansprucht, Berlit, Richterliche Unabhängigkeit und Organisationen effektiven Rechtsschutzes im "ökonomisierten" Staat, in: H. Schulze-Fielitz/C. Schütz (Hrsg.), Justiz und Justizverwaltung zwischen Ökonomisierungsdruck und Unabhängigkeit, Berlin 2002, 135 ff. | Abs. 77 |
(2)Dazu eingehend Berlit, Die elektronische Akte - rechtliche Rahmenbedingungen der elektronischen Gerichtsakte, JurPC Web-Dok. 157/2008. | Abs. 78 |
(3)Zum Begriff Berlit, E-Justice - Chancen und Herausforderungen in der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft, JurPC Web.Dok. 171/2007; Radke, eJustice - Aufbruch in die digitale Epoche, JurPC Web-Dok. 46/2006; Köbler NJW 2006, 2089; s.a. Schwoerer, Die elektronische Justiz, Berlin 2005, der diesen Begriff als Oberbegriff für "elektronischen Rechtsverkehr", "elektronische Akte" und alle weiteren Erscheinungsformen elektronischen bzw. elektronisch gestützten Kommunizierens und Judizierens wählt (S. 25 f.). | Abs. 79 |
(4)Zu dessen Vielschichtigkeit und Mehrdimensionalität s. W. Hoffmann-Riem, Modernisierung von Recht und Justiz. Eine Herausforderung des Gewährleistungsstaates, Frankfurt/M. 2011. | Abs. 80 |
(5)Dazu J. von Bargen, "Ständig im besten Sinne in Sorge sein" - Optimale gerichtliche Leistungen durch effektive gerichtsinterne Verfahren, in: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa (Hrsg.), Impulse für eine moderne und leistungsstarke Justiz, 2009, 53 ff. | Abs. 81 |
(6)Ritter, Justiz - verspätete Gewalt in der Wettbewerbsgesellschaft, NJW 2001, 3440. | Abs. 82 |
(7)Scholz, IT-Standardisierung und richterliche Unabhängigkeit, DRiZ 2011, 78. | Abs. 83 |
(8)Zur Selbstverwaltungsdebatte s. etwa A. Rieger, Verfassungsrechtliche Legitimationsgrundlagen richterlicher Unabhängigkeit, Frankfurt/M. 2011, 126 ff.; F. Wittreck, Die Verwaltung der Dritten Gewalt, Tübingen 2006, 642 ff.; s.a die Beiträge in Heft 4/2008 der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV) und die Beiträge von Chr. Frank und C. von Paczensky auf dem 16. Deutschen Verwaltungsgerichtstag. | Abs. 84 |
(9)Zum "Sachstand" s. etwa M. Ballhausen, IT-Einsatz in der Justiz. Technik, Recht, Realisierung, Boorberg 2012, 15 ff. | Abs. 85 |
(10)S. Scholz (Fn. 7), (78) 79. | Abs. 86 |
(11)Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz (Stand: 8. Januar 2012). | Abs. 87 |
(12)Aus jüngerer Zeit etwa Rieger (Fn. 8); grundlegend auch K. Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960; D. Simon, Die Unabhängigkeit des Richters, Darmstadt 1975; R. Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht über Richter, Königswinter 1984. | Abs. 88 |
(13)Papier, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht, NJW 1990, 9 f. | Abs. 89 |
(14)S. - m.w.N. - Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 97 Rn. 3; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG, Band III. Art. 97 Rn. 19 ff. | Abs. 90 |
(15)S. nur BVerfG (Kammer) NJW 2008, 910; BVerfGE 50, 11 (16). | Abs. 91 |
(16)Eine Relativierung der Schutzwirkung bei gerichts(zweig)übergreifender Versetzung im Rahmen von Modellen "flexiblen Personaleinsatzes" unternimmt R. Gröschner, Reichweite richterlicher Inamovibilität im Verfassungsstaat des Grundgesetzes, 2005; dagegen zu Recht Wittreck, Iudex amovibilis? Kritische Anmerkungen zum "Thüringer Modell" eines flexiblen Einsatzes von Richtern, ThürVBl. 2005, 245. | Abs. 92 |
(17)Z.B. das "Kaltstellen" durch weitgehendes Fernhalten von rechtsprechender Tätigkeit (BVerfGE 17, 252 [259 ff.]); BVerfG [Kammer] NJW 2008, 910]) oder die einer Versetzung gleichkommende Übertragung eines weiteren Richteramtes mit mehr als der Hälfte der Arbeitskraft (BGHZ 67, 159 [164]). | Abs. 93 |
(18)BVerfG (Kammer) NJW 1996, 2149 = DRiZ 1996, 373. | Abs. 94 |
(19)Dazu Mishra, Zulässigkeit und Grenzen der Urteilsschelte, Berlin 1997. | Abs. 95 |
(20)S.a. BGH (Dienstgericht des Bundes) BGHZ 67, 184; DRiZ 2011, 66 = CR 2011, 89 = K&R 2011, 113. | Abs. 96 |
(21)BVerwGE 78, 216 (220). | Abs. 97 |
(22)Berlit, Modernisierung der Justiz, richterliche Unabhängigkeit und RichterInnenbild, KJ 1999, 58 (60). | Abs. 98 |
(23)Hoffmann-Riem, Richterliche Unabhängigkeit in Zeiten struktureller Veränderungen der Justiz, in: FS für R. Scholz, Berlin 2007, 499 (509); s.a. Scholz (Fn. 7), 78 (79). | Abs. 99 |
(24)Effizienzsteigerung ist indes keine notwendige Folge des IT-Einsatzes und kann zu Mehraufwand führen; s. Scholz (Fn. 7), 78 (79). | Abs. 100 |
(25)Zur Vereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit s. Reinhardt, Konsistente Jurisdiktion, Tübingen 1997, 112 ff. | Abs. 101 |
(26)Ausgeblendet bleiben sollen die Befugnis zur Dienstaufsicht über RichterInnen; zur Spannung von Dienstaufsicht und richterlicher Unabhängigkeit s. etwa Papier, Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken, NJW 2001, 1089. | Abs. 102 |
(27)S. Ballhausen (Fn. 9), 61 ff. | Abs. 103 |
(28)S. - m.w.N. - BGH (Dienstgericht des Bundes) MDR 2011, 1508 = MMR 2012, 128 (Administration HZD). | Abs. 104 |
(29)S. - m.w.N. - BGH (Dienstgericht des Bundes) NJW-RR 2011, 700 (aufsichtsrechtliche Kontrolle der Eingabe eines Richters an eine Behördenleitung). | Abs. 105 |
(30)Schilken, Die Sicherung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt, JZ 2006, 860. | Abs. 106 |
(31)S. - am Beispiel der Benutzerfreundlichkeit von FORUM-Star - Scholz (Fn. 7), 78 (80). | Abs. 107 |
(32)S. etwa A. Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, Tübingen 2006, 148 ff. | Abs. 108 |
(33)Dazu eingehend Tschentscher (Fn. 32); Vosskuhle/Sydow 2002, 673. | Abs. 109 |
(34)Übersteigernd Papier (Fn. 26), 1089 (1094), nach dem richterliche Tätigkeit nicht durch "etwas anderes 'gesteuert' werden [darf] als durch den Rechtssatz, den formellen ebenso wie den materiellen". | Abs. 110 |
(35)BGH (Dienstgericht des Bundes) MDR 2011, 1508 = MMR 2012, 128 (Administration HZD). | Abs. 111 |
(36)Dies vernachlässigt ein Kritikstrang an der derzeitigen Gerichtsverfassung und der Richterinnenbestellung; aus jüngerer Zeit etwa Hochschild, Von den Möglichkeiten der deutschen Exekutiven zur Beeinflussung der Rechtsprechung, ZRP 2011, 65. | Abs. 112 |
(37)A.A. Dienstgericht Düsseldorf, U. v. 29.1.2008 - DG 5/07 - BDVR-Rundschreiben 2009, 68. | Abs. 113 |
(38)Ein Ausdruckanspruch folgt auch nicht aus der Wendung im den Urteil des Richterdienstgericht des Bundes (BGH U. v. 21.10.2010 - RiZ (R) 5/09 - DRiZ 2011, 66 = CR 2011, 89 = K&R 2011, 113), dass der Antragsgegner "dem Antragsteller zudem eingeräumt [habe], die für die Bearbeitung der Eingaben zum Handelsregister vom häuslichen Arbeitsplatz aus erforderlichen Ausdrucke auf Papier selbst zu fertigen. Ein weitergehender Anspruch auf Verschaffung der vom Antragsteller gewünschten Arbeitsunterlagen besteht nicht"; sie beschreibt einen Ist-Zustand, ohne ihn als rechtlich geboten festzuschreiben. | Abs. 114 |
(39)Eingehend dazu Berlit (Fn.1), (135) ff. | Abs. 115 |
(40)Das BGH-Urteil zum elektronischen Handelsregister (BGH [Dienstgericht des Bundes], U. v. 21.10.2010 - RiZ (R) 5/09 - DRiZ 2011, 66 = CR 2011, 89 = K&R 2011, 113) verweist zwar - mit unklarem dogmatischen Status - auf die Möglichkeit des selbständigen Ausdruckens von Auszügen aus der elektronischen Akte durch den Richter, versieht damit aber nicht den Arbeitsplatzdrucker mit den Weihen eines von Art. 97 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsmittels zur Unterstützung einer individuellen und eigenverantwortlichen Arbeitsweise. | Abs. 116 |
(41)Dazu C. Schütz, Der ökonomisiert Richter. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit als Grenzen neuer Steuerungsmodelle in den Gerichten, Berlin 2005. | Abs. 117 |
(42)Hochschild (Fn. 36), 65. | Abs. 118 |
(43)S. J. Zätzsch, Richterliche Unabhängigkeit und Richterauswahl in den USA und Deutschland, Baden-Baden 2000; Mahrenholz, Über Richterwahlausschüsse in den Ländern, NdsVBl. 2003, 225. | Abs. 119 |
(44)Dazu aus jüngerer Zeit BGH (Dienstgericht des Bundes), U. v. 6.10.2011 - RiZ (R) 9/10 (Versetzung aus der Arbeits- in die Sozialgerichtsbarkeit). |
(45)Dazu die Beiträge in V. Boehme-Neßler (Hrsg.), Die Öffentlichkeit als Richter. Litigation-PR als neue Methode der Rechtsfindung, Baden-Baden 2010; s.a. ders., Die Öffentlichkeit als Richter. Litigation-PR als Herausforderung für das Recht, ZRP 2009, 228; Hunecke, Cui bono? Gerichtsberichterstattung und ihre Auswirkungen, NK 2011, 85; Clemen, Litigation-PR - Die neue Wunderwaffe, um Prozesse zu gewinnen?, DRiZ 2010, 117; Neureither, Litigation-PR mit allen Mitteln? Fachbeiträge als "externe Schriftsätze", AnwBl. 2010, 313; Dehoust, Die Medien und der Schutz der Unabhängigkeit und Autorität der Justiz, SächsVBl. 2010, 236. | Abs. 121 |
(46)S. Chr. von Coelln, Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt. Rechtliche Aspekte des Zugangs der Medien zur Rechtsprechung im Verfassungsstaat des Grundgesetzes, Tübingen 2005; T. Gostomzyk, Die Öffentlichkeitsverantwortung der Gerichte in der Mediengesellschaft, Baden-Baden 2006; s.a. Wittreck (Fn. 8), 163 ff. | Abs. 122 |
(47)S.a. Haberland, Problemfelder für die richterliche Unabhängigkeit, DRiZ 2002, 301; Hoffmann-Riem (Fn. 23), 499. | Abs. 123 |
(48)Britz, Von der elektronischen Verwaltung zur elektronischen Verwaltungsjustiz, DVBl. 2007, 993 (997). | Abs. 124 |
(49)BGH (Dienstgericht des Bundes) DRiZ 2011, 66 = CR 2011, 89 = K&R 2011, 113 (Verweigerung der Vorlage von elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form); dazu etwa Hullen, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 21.10.2010 - RiZ (R) 5/09 - CR 2011, 91; Haberland, Das elektronische Handelsregister und die richterliche Unabhängigkeit - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 21.10.2010, RiZ(R) 5/09 -, DRiZ 2011, 102; Köbler, Die elektronische Akte lebt!, FA 2011, 72; Brosch, Urteilsanmerkung zu BGH, Urt. v. 21.10.2010 - RiZ (R) 5/09 - JurPC 2011 Web-Dok. 1/2011; Roggenkamp, Keine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit durch fehlende Ausdrucke elektronischer Akten, K&R 2011, 115; Heckmann/Lederer, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 21.10.2010 - RiZ (R) 5/09, jurisPR-ITR 6/2011 Anm. 5. | Abs. 125 |
(50)BGH (Dienstgericht des Bundes) BGHZ 113, 36 (38 f.]; NJW 2003, 282. | Abs. 126 |
(51)So BGH (Dienstgericht des Bundes) DRiZ 2011, 66 = CR 2011, 89 = K&R 2011, 113 (Verweigerung der Vorlage von elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form); anders noch im Ergebnis die Vorinstanzen Dienstgericht Düsseldorf, U. v. 29.1.2008 - DG 5/07 - BDVR-Rundschreiben 2009, 68; Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, B. v. 20.10.2009 - 1 DGH 2/08 - (dazu Horn jurisPR-ITR 11/2010 Anm. 6). | Abs. 127 |
(52)Allein die Möglichkeit von Ortsterminen erfordert keinen derartigen externen Zugriff (a.A. wohl Scholz [Fn. 7], 78 [79]). Hier ist ausreichend, dass die im Ortstermin benötigten elektronischen Akten auf einen mobilen Datenträger überspielt werden. | Abs. 128 |
(53)Zu den verschiedenen Aktenfunktionen s.a. Berlit (Fn. 2), JurPC Web.-Dok. 157/2008. | Abs. 129 |
(54)Dazu Deutscher Richterbund, Thesenpapier zur Qualität der Arbeit in Gerichten und Staatsanwaltschaften (Beschluss der Bundesvertreterversammlung v. 25.3.20120), IV. (S. (8) f.), das zwischen der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen als Dienstpflicht und einer allgemeinen Obliegenheit zur Weiterbildung differenziert. | Abs. 130 |
(55)BGH (Dienstgericht des Bundes) MDR 2011, 1508 =&anbsp;MMR 2012, 128 (Administration HZD). | Abs. 131 |
(56)Eine technische Einrichtung ist auch dann zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten bestimmt, wenn sie ohne unüberwindliche Hindernisse mit einem zur Überwachung geeigneten Programm versehen werden kann; s.a. BVerwG 27.11.1991 - 6 P 7/90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23. | Abs. 132 |
(57)BGH (Dienstgericht des Bundes) MDR 2011, 1508 = MMR 2012, 128 (Administrationa HZD); zustimmend zur Vorinstanzentscheidung (Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Frankfurt/M., U. v. 20.4.2010 - DGH 4/08- ) Schwamb, HZD-Administration tangiert richterliche Unabhängigkeit. Zum Urteil des Dienstgerichtshof über die Verwaltung des EDV-Netzes (DGH 4/08), NRV-Info 6/2010, 24. | Abs. 133 |
(58)Dazu etwa Bertrams, Zentralisierung der Informationstechnik in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der Dritten Gewalt?, NWVBl. 2007, 205, ders., Eingriffs in die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt durch Zentralisierung der IT-Organisation unter dem Dach der Exekutive, NWVBl. 2010, 209; differenzierend Berlit, Rechtliche Rahmenbedingungen einer strategischen Neuausrichtung der IT-Strukturen aus Sicht der Justiz (Kurzgutachten 2002), JurPC Web.-Dok. 201/2009; s.a. AG "Zukunft" der BLK, Positionspapier "Rechtliche Rahmenbedingungen des Einsatzes standardisierter Informationstechnik der Bundes- und Landesverwaltungen in der Justiz. Welche Maß an IT-Zentralisierung verträgt die Dritte Gewalt", JurPC Web-Dok. 202/2009= CR-Beilage 8/2009 (insb. Abschnitt II.1., 3). | Abs. 134 |
(59)Zum Problem s. Strauch, Wandel des Rechts durch juristische Datenbanken?, DVBl. 2007, 1000. | Abs. 135 |
(60)Zu den Grenzen der Determination von Entscheidungen durch Recht aus jüngerer Zeit etwa P. Wysk, Das Gesetz und seine Richter: Mund des Gesetzes? Rechtsbeistand des Gesetzgebers? Oder …?, in: Gesetzgebung als wissenschaftliche Herausforderung. Gedächtnisschrift für Thilo Brandner, Baden-Baden 2011, 137. | Abs. 136 |
(61)S. nur BVerfGE 36, 264 (275); NJW 2000, 797; Weber-Grellet, (Irr-)Wege aus der Justizmisere, NJW 1990, 1777 (1778); Papier (Fn. 26), 1089 (1093); Scholz (Fn. 7), 78 (79); Schuppert, Ressourcenverantwortung für eine funktionsfähige Justiz, DRiZ 2006, 82. | Abs. 137 |
(62)S.a. Roellecke, Der Lebensbedarf der Justiz und seine Bemessung, in: Schulze-Fielitz/Schütz (Hrsg.) (Fn. 1), 123; s.a. Hoffmann-Riem (Fn. 23), 499 (507 f.). | Abs. 138 |
(63)BGH (Dienstgericht des Bundes) DRiZ 2011, 66 = K&R 2011, 113 = CR 2011, 66; NJW 2005, 905 = DRiZ 2005, 83 = DVBl. 2005, 310. | Abs. 139 |
(64)BGH (Dienstgericht des Bundes) NJW 2003, 282 = DRiZ 2003, 88 (Zugang zu Dienstgebäude); NJW 2005, 905 = DRiZ 2005, 83 = DVBl. 2005, 310 (Ausstattung mit Fachliteratur). | Abs. 140 |
(65)BGH (Dienstgericht des Bundes) NJW 2005, 905 = DRiZ 2005, 83 = DVBl. 2005, 310. | Abs. 141 |
(66)Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 12.9.2011, BGBl. I, 1843. | Abs. 142 |
(67)S. auch Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz v. 23.2.2012. | Abs. 143 |
(68)Zu dieser Technik s. U.A. Nissen, Die Online-Videokonferenz im Zivilprozess, Frankfurt/M. 2004. | Abs. 144 |
(69)Scholz (Fn.7), 78 (79). | Abs. 145 |
(70)Dazu etwa Schröder, Dienstzeiten und Anwesenheitspflichten für Richterinnen und Richter, NJW 2005, 1160. | Abs. 146 |
(71)Hoffmann-Riem (Fn. 23), 499 (515 [Fn. 61]). | Abs. 147 |
(72)S. die Länderbericht 2011 zum Stand der Entwicklung der IT-Ausstattung in der Justiz, abrufbar über http://www.justiz.de/BLK/laenderberichte/index.php. | Abs. 148 |
(73)Ungeachtet der Nutzung des Begriffs "elektronischen Rechtsverkehr", der i.e.S. für die elektronische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander und mit dem Gericht "reserviert" ist (s. Schwoerer [Fn. 3], 21 f., 84 ff.), geht es dem Gesetz gerade auch um den "binnenjustiziellen" elektronischen Rechtsverkehr (zum Begriff N. Fischer, Justiz-Kommunikation, Berlin 2004) und damit um umfassende "Elektronifizierung" der Justiz. | Abs. 149 |
(74)Deutscher Richterbund, Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz (E-Justice Bundesratsinitiative; Stand: 8. Januar 2012) vom Feb. 2012, Nr. 4 | Abs. 150 |
(75)BVerfGE 117, 244 (268); 122, 248 (271) (Zugang zum Rechtsmittelgericht) | Abs. 151 |
(76)BVerfG (Kammer), B. v. 29.2.2012 - 2 BvR 309/10 (Sperrung der Telefonnummern von Behörden und Gerichten in einer JVA). | Abs. 152 |
* Prof. Dr. Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und Mitglied im Vorstand des Deutschen EDV-Gerichtstags e.V. |
[ online seit: 29.05.2012 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Berlit, Uwe, Richterliche Unabhängigkeit und elektronische Akte - JurPC-Web-Dok. 0077/2012 |