JurPC Web-Dok. 162/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/20072210165

LG Essen
Urteil vom 09.03.2007

52 KLs 24/06

Betrug durch Installation von Dialer-Programmen

JurPC Web-Dok. 162/2007, Abs. 1 - 62


StGB §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53

Leitsatz (der Redaktion)

Wer Meldungen über den Windows-Nachrichtendienst an Internetnutzer versendet, die diesen suggerieren, auf ihrem Computer befinde sich eine erhebliche Sicherheitslücke, um die betreffenden Nutzer dadurch zu veranlassen, der Installation eines Dialer-Einwahlprogrammes zuzustimmen, über das kostspielige Verbindungen zu Internetseiten hergestellt werden, macht sich eines Betruges nach § 263 StGB schuldig.

Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO).

I.

1. Der Angeklagte M. wurde am 22.09.1973 in I. geboren. Er wuchs im Haus seiner Eltern auf. Nachdem sich seine Eltern getrennt hatten, als der Angeklagte M. 12 oder 13 Jahre alt war, verzog er nach T.. Dort besuchte er die Hauptschule, die er erfolgreich mit dem Hauptschulabschluss beendete. Anschließend absolvierte der Angeklagte M. eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Im Anschluss an seine Ausbildung arbeitete der Angeklagte zunächst in verschiedenen Unternehmen im Bereich Vertrieb. Derzeit ist der ledige und kinderlose Angeklagte M. als Vertriebsbeauftragter bei einem Mobilfunkunternehmen beschäftigt. Er erhält ein monatliches Fixum in Höhe von 1.800,00 € netto. Zuzüglich Provisionen verdient der Angeklagte M. etwa 2.200,00 € bis 2.300,00 € netto im Monat. Schulden bestehen derzeit nicht. Allerdings ist über das Vermögen der M. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass erhebliche Verbindlichkeiten auf den Angeklagten M. zukommen werden. Die Fa. M. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer u. a. die Angeklagten waren, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; auf die Einzelheiten wird in der weiteren Darstellung eingegangen. JurPC Web-Dok.
162/2007, Abs. 1
Der Angeklagte M. ist nicht vorbestraft. Abs. 2
2. Der Angeklagte Thomas MM. wurde am 19.11.1975 in C. geboren. Er wuchs in T. in der Nähe von CC. auf. Dort besuchte er die Hauptschule, die er erfolgreich mit dem Hauptschulabschluss beendete. Anschließend absolvierte er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung war der Angeklagte MM. zunächst bei der Bundeswehr. Später war er erneut in seinem Ausbildungsunternehmen tätig. Seit 1998 arbeitete er bei verschiedenen Telekommunikationsunternehmen im Vertrieb. Der ledige und kinderlose Angeklagte MM. ist seit 2006 arbeitslos. Sein monatliches Einkommen liegt derzeit bei 1.590,00 €. Schulden bestehen nicht. Allerdings werden infolge der Insolvenz der M.GmbH auf den Angeklagten MM. erhebliche Verbindlichkeiten zukommen. Abs. 3
Der Angeklagte MM. ist nicht vorbestraft. Abs. 4

II.

Die durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt. Abs. 5
Der Angeklagte M. und der Angeklagte MM. lernten sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen kennen. Dort arbeiteten beide im Geschäftskundenvertrieb und berieten dabei insbesondere mittelständische Unternehmen. Zum Gegenstand ihrer Beratung gehörte dabei unter anderem auch der Internetauftritt der Kunden bzw. die Abrechnung von im Internet angebotenen Dienstleistungen ihrer Kunden mit Hilfe von Dialern. Der Verdienst beider Angeklagten lag in dieser Zeit bei durchschnittlich 2.500,00 € netto im Monat, wobei sich dieser Verdienst zu 60 % aus einem Fixum und zu 40 % aus Provisionen zusammensetzte. Abs. 6
Im März 2003 flogen beide Angeklagten gemeinsam nach Gran Canaria, um dort eine Woche Urlaub zu machen. Dort lernten sie den gesondert verfolgten L. kennen. Auch nachdem beide Angeklagten aus dem Urlaub zurückgekehrt waren, trafen sie sich regelmäßig mit dem anderweitig verfolgten L., meist am Wochenende. Man besuchte sich gegenseitig und ging gemeinsam aus. Abs. 7
Der gesondert verfolgte L. erzählte beiden Angeklagten nach und nach, welcher Tätigkeit er nachging bzw. wie er mit Hilfe des Internets Geld verdiente. Letztlich erklärte er ihnen, dass es verschiedene Geschäftsmodelle gebe. Am erfolgversprechensten sei jedoch ein Geschäftsmodell, bei dem an den betroffenen Internetnutzer über den Windows-Nachrichtendienst, der ordnungsgemäßer Bestandteil des Windows-Betriebssystem sei und das Versenden von Nachrichten zwischen verschiedenen, miteinander vernetzen PCs - so genannten Clients € erlaube, eine angebliche Sicherheitsmeldung versandt werde. Dem betroffenen Internetnutzer werde dadurch suggeriert, sein PC sei von Viren oder Trojanern befallen oder weise sonst eine gravierende Sicherheitslücke auf. Laut Sicherheitsmeldung könne der betroffene Internetnutzer auf einer in der Sicherheitsmeldung angegebenen Internetseite Abhilfe erhalten. Nachdem der betroffene Internetnutzer diese Internetseite aufgesucht habe, werde er dort aufgefordert, die Installation eines Einwahlprogramms - sogenannten Dialers - zu autorisieren. Nachdem der betroffene Internetnutzer dies getan habe und die Software des Dialers heruntergeladen worden sei, öffne sich ein weiteres Fenster und der betroffene Internetnutzer werde aufgefordert, ein Sicherheitsprogramm herunterzuladen. Nachdem der betroffene Internetnutzer diesen Vorgang gestartet habe, würde der Dialer die bisherige Internetverbindung abbrechen und eine Verbindung zu einer kostenintensiven Mehrwertdienstnummer herstellen. Abs. 8
Da sich dies aus Sicht der Angeklagten gut anhörte, setzen sie sich im April 2003 mit dem anderweitig verfolgten L. zusammen, um eine gemeinsame Geschäftsidee zu entwickeln. Der gesondert verfolgte L. hatte dabei mit ähnlichen Geschäftsideen - u.a. Erotik-Contents - bereits Erfahrungen gesammelt. Der anderweitig verfolgte L. und die Angeklagten verabredeten dabei, mit Hilfe von Dialern im Internet "schnelles Geld" zu verdienen, indem sie Internetnutzer durch bewusste und gewollte Irreführung dazu verleiten wollten, kostspielige Verbindungen zum Internet über so genannte Mehrwertdienstnummern - 0190-iger bzw. 0900-er Nummern - herzustellen und sich auf diese Art und Weise einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Plan des gesondert verfolgten L. und der Angeklagten bestand darin, mit Hilfe eines speziellen Programms jeweils gleichzeitig einer Vielzahl von Internetnutzern eine alarmierende Meldung zu senden, welche angeblich vom Windows-Nachrichtendienst stammte. Dieser Windows-Nachrichtendienst ist ein ordnungsgemäßer Bestandteil des Windows-Betriebssystems und erlaubt das Versenden von Nachrichten zwischen verschiedenen, miteinander vernetzten PCs - so genannten Clients. Diese alarmierende Meldung, deren Layout - wie von dem verfolgten L. und den Angeklagten beabsichtigt - dem einer tatsächlich vom Windows-Nachrichtendienst versandten Meldung ähnelte, suggerierte den betroffenen Internetnutzern, ihr PC wäre von Trojanern oder Viren befallen oder weise eine anderweitige, gravierende Sicherheitslücke auf. Abhilfe sollten die betroffenen Internetnutzer laut Sicherheitsmeldung auf ständig wechselnden Internetseiten finden, die dann von den betroffenen Internetnutzern nach Eingabe der in der Sicherheitsmeldung genannten Internetadresse auch aufgesucht wurden. Auf diesen Seiten wurden die betroffenen Internetnutzer aufgefordert, die kostenlose Installation einer Zugangssoftware - Dialer - zu autorisieren. Nachdem die betroffenen Internetnutzer den entsprechenden Button - "OK-Button" - angeklickt hatten, luden sie sich die entsprechende Software eines Dialers - xxx - herunter. Auf dem Desktop der betroffenen Internetnutzer befand sich nun ein entsprechender icon. Daraufhin öffnete sich ein weiteres, mit einem gut getarnten, aus sich heraus unverständlichen Kostenhinweis versehenes Fenster, das den betroffenen Internetnutzer zum Herunterladen des angeblichen Sicherheitsprogramms aufforderte. Nachdem die betroffenen Internetnutzer auch hier den entsprechenden Button angeklickt hatten, brach das Einwahlprogramm die bisherige Internetverbindung ab und stellte über eine Mehrwertdienstnummer eine neue, kostspielige Verbindung zum Internet her. Diese Verbindung lief zu dem Server, auf dem das angebliche Sicherheitsprogramm hinterlegt war. Die betroffenen Internetnutzer wurden unter Hinweis auf eine Gefährdung der Sicherheit ihres PCs vor einem Abbruch gewarnt. Sofern nicht einzelne Internetnutzer aus Ungeduld oder Misstrauen die Verbindung abbrachen, erfolgte automatisch eine Trennung wenige Sekunden vor Ablauf einer vollen Stunde. Dem gesondert verfolgten L. und den Angeklagten selbst war es nicht möglich, die Verbindung über die Mehrwertdienstnummer abzubrechen, wobei die technischen Gründe dafür in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden konnten. Jedenfalls war von der Regulierungsbehörde ein Zeitlimit gesetzt, nach dessen Erreichen die Verbindung über die Mehrwertdienstnummer zum Schutze des betroffenen Internetnutzers abgebrochen wurde. Der betroffene Internetnutzer selbst hätte jedoch jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Verbindung abzubrechen. Allerdings nahmen es der anderweitig verfolgte L. und die Angeklagten billigend in Kauf, wenn die betroffenen Internetnutzer in Unkenntnis der entstehenden Kosten über die kostspielige Mehrwertdienstnummer auch nachdem das angebliche Sicherheitsprogramm herunter geladen war, weiter im Internet surften. Über die genannte Verbindung wurde entweder nichts oder ein nahezu nutzloses Sicherheitsprogramm herunter geladen, dessen Download selbst über ein langsames, analoges Modem in ein oder zwei Minuten hätte erfolgen können. Abs. 9
Zur Ausführung dieses Tatplanes mieteten der gesondert verfolgte L. und die Angeklagten zunächst eine Breitbandverbindung zum Internet an, die in die Wohnung des anderweitig verfolgten L. führte. Dort standen ebenfalls die zur Ausführung des Tatplanes erforderlichen PCs, auf denen sich das zur Ausführung des Tatplanes erforderliche Programm, mit dessen Hilfe die angeblichen Sicherheitsmeldungen verschickt wurden, befand. Die PCs sowie das Programm wurden von dem gesondert verfolgten K. zur Verfügung gestellt, wobei in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, woher der anderweitig verfolgte L. dieses Programm bezogen hatte; jedenfalls war es nicht von ihm selbst programmiert worden. Der Server, auf dem das angebliche Sicherheitsprogramm hinterlegt war, war gemietet. Die Angeklagten selbst hatten dabei aufgrund ihrer Tätigkeit für ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen gewisse Vorkenntnisse, profitierten aber von den Kenntnissen und Erfahrungen des gesondert verfolgten L.. Von den technischen Fragen als solche hatten die Angeklagten zunächst keine Ahnung. Abs. 10
In weiterer Ausführung ihres Tatplanes suchten der anderweitig L. und die Angeklagten sodann nach einem Weg, wie die von ihnen den betroffenen Internetnutzern angeblich angebotenen Leistungen - Sicherheitsprogramme - abrechnet werden konnten. Die Wahl fiel dabei auf einen Dialer. Der gesondert verfolgte L. und den Angeklagten erschien die Abrechnung mit Hilfe des Lastschriftverfahrens zu heikel, da dabei immer die Gefahr kostenpflichtiger Rücklastschriften bestand. Die Abrechnung über Kreditkarte war zum damaligen Zeitpunkt unter den Internetnutzern noch nicht weit verbreitet. Dagegen bot die Nutzung eines Dialers gleichsam ein "Rundum-Sorglos-Paket", da die Abrechnung durch ein weiteres Unternehmen über die Telefonrechnung der betroffenen Internetnutzer gegen Zahlung einer Beteiligung an den erzielten Umsätzen erfolgte. Nachdem der anderweitig verfolgte L. sich nach Anbietern für verschiedene Dialer umgesehen hatte, meldeten der gesondert verfolgte L. und die Angeklagten schließlich bei der Fa. Internet ........AG, kurz ..., einen Dialer an. Die dafür erforderliche Software stammte von der Fa. ... Dort mussten der anderweitig verfolgte L. und die Angeklagten einen Namen für die Abrechnungssoftware - XXX.- angeben, da die Einwahl immer über die gleiche Mehrwertdienstnummer erfolgte und eine Zuordnung nur über die angegebenen Namen möglich war. Bei einem weiteren Anbieter von Internetdienstleistungen ließen der verfolgte L. und die Angeklagten sodann eine so genannte Subdomain registrieren, zu der dieser Dialer weitergeleitet wurde. Abs. 11
In weiterer Ausführung ihres Tatplanes gründeten der gesondert verfolgte L. und die Angeklagten am 23.05.2003 die M. GmbH mit Sitz in T. (AG ). Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft waren der anderweitig verfolgte L. und die beiden Angeklagten. Im notariellen Gründungsvertrag gaben der gesondert verfolgte L. und die Angeklagten den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft auf Befragen des amtierenden Notars mit "Herstellung und Vertrieb von Software über das Internet" an. Tatsächlich war jedoch die Herstellung von Software nie beabsichtigt. Dem anderweitig verfolgten L. und den Angeklagten ging es lediglich darum, das bereits beschriebene Geschäft durchzuführen. Der gesondert verfolgte L. und die Angeklagten wollten sich mit Gründung der M. GmbH den Anschein eines "sauberen Geschäftsgebarens" geben, um nicht einen "offensichtlich unsauberen" Eindruck zu hinterlassen. Aus diesem Grunde meldeten sie die Gesellschaft ordnungsgemäß bei den Behörden an, engagierten einen Steuerberater und ließen Bilanzen erstellen. Abs. 12
Zu den weiteren Aufgaben des anderweitig verfolgten L. und der Angeklagten gehörte es sodann nur noch, sich morgens über das Internet mit Hilfe einer so genannten Remoove-Leitung einzuwählen und das Programm neu zu starten, mit dem die angeblichen Sicherheitsmeldungen verschickt wurden. Dieses Programm "hing" sich regelmäßig nachts auf. Das weitere Prozedere - Versand der angeblichen Sicherheitsmeldungen, Aufsuchen der dort angegebenen Internetseite, Herunterladen des Dialers, Abbrechen der alten Internetverbindung und Aufbau einer neuen Internetverbindung über Mehrwertdienstnummern, Herunterladen des angeblichen Sicherheitsprogramm - lief dann mit entsprechenden Interaktionen der betroffenen Internetnutzer nahezu automatisch ab. Abs. 13
Auf diese Art und Weise agierten der gesondert verfolgte L. und die Angeklagten äußerst erfolgreich. Bereits im Verlauf eines Monats erzielten sie einen Umsatz in Höhe von 180.000,00 €. Dies führte dazu, dass die Angeklagten, deren Kenntnisstand über den genauen Ablauf der Dinge im Verlauf der Zeit stetig zunahm, zu Beginn vielleicht noch bestehende Zweifel zurückdrängten und sich keine weiteren Gedanken über den Kenntnisstand der betroffenen Internetnutzer bzw. den Nutzen der angebotenen Sicherheitsprogramme machten und die Täuschung der betroffenen Internetnutzer, den dadurch hervorgerufenen Irrtum und den jeweils entstandenen Vermögensschaden billigend in Kauf nahmen bzw. im weiteren Verlauf sogar wissentlich und willentlich herbeiführten. Abs. 14
Im Einzelnen kam es in weiterer Ausführung des Tatplanes zu folgenden Taten: Abs. 15

1. (Fall 1 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 02.05.2003 um 17:13:07 Uhr gab der PC der Geschädigten C. aus C. auf Veranlassung der Angeklagten über den Windows-Nachrichtendienst die folgende Nachricht wieder: "Nachricht von Systemsteuerung (.....) ACHTUNG! Ihr Computer ist möglicherweise von einem Virus befallen. Gehen Sie auf www. . und folgen Sie den Anweisungen!". Die Geschädigte leistete dieser Anweisung Folge und veranlasste auf diese Weise, dass auf ihrem PC das Einwahlprogramm "X" heruntergeladen wurde. Nach dem Start dieses Programms bestätigte sie, dass eine kostenpflichtige Verbindung über die Nr. 0190/.... hergestellt werden sollte. Der Dialer stellte dann von 17:15:25 Uhr bis 18:16:07 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung her. In dieser Zeit wurde das Archiv XX mit einer Dateigröße von 267 KB heruntergeladen. Das Programm hätte über die Modemverbindung in etwas weniger als 1 Minute übertragen werden können. Eine Mitteilung über den Abschluss des Downloadvorganges erfolgte nicht. Die Datei wurde zufällig im zuletzt geöffneten Ordner abgelegt und weder entpackt noch gestartet. Die Funktion des Programms war darauf beschränkt, Nachrichten abzufangen, die über den Windows-Nachrichtendienst an den PC der Nutzerin gesandt werden sollten. Dieser Nachrichtendienst kann auch ohne dieses Programm problem- und folgenlos im Betriebssystem deaktiviert werden. Im Übrigen wurden und werden für Privatanwender im Internet kostenlose Firewall-Programme angeboten, die neben dieser Funktion umfangreiche, weitere Schutzmechanismen gegen Angriffe aus dem Internet bereithalten. Über den Dialer folgte unmittelbar im Anschluss von 18:17:52 Uhr bis 19:08:56 Uhr ein weiterer Download des vorgenannten Archivs. Möglicherweise hatte die Geschädigte angenommen, der erste Versuch wäre mangels jeglicher Rückmeldung fehlgeschlagen. Es entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 219,48 €. Abs. 16

2. (Fall 2 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Unter anderem auch am 03.06.2003 gegen 22:20 Uhr erreichte auch die Geschädigte LL. aus C. eine Meldung über den Windows-Nachrichtendienst, die bei der Geschädigten die Fehlvorstellung weckte, die Sicherheit ihres PCs sei konkret bedroht und sie auf die bereits dargestellte Art und Weise dazu veranlasste, den Dialer " " herunterzuladen. Dieser stellte dann von 22:25:25 Uhr bis 00:37:48 Uhr über die Rufnummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung her. Der Geschädigten wurden hierfür insgesamt 60,44 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Abs. 17

3. (Fall 3 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 15.06.2003 um 22:30:01 Uhr erhielt die Geschädigte Q. aus P. über den Windows-Nachrichtendienst die folgende Mitteilung: "Nachricht von Systemsteuerung (...), ACHTUNG: Ihr Computer ist für andere, z. B. Hacker oder Spammer über den Port <137-139> erkennbar! Um dies zu verhindern, gehen sie auf !" Die Geschädigte suchte diese Internetadresse auf und stimmte der Installation des Dialers " " zu. Dieser stellte dann über die Rufnummer 0190/ von 22:29:35 Uhr an für 40 Minuten und 30 Sekunden eine kostenpflichtige Verbindung her. Der Geschädigten wurden hierfür insgesamt 64,76 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Abs. 18

4. (Fall 4 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 19.08.2003 gegen 8.00 Uhr morgens wurde der Geschädigte B. aus H. über den Windows-Nachrichtendienst aufgefordert, einen möglichen Befall mit dem "W32.Blastervirus" durch einen Sicherheitscheck auszuschließen. Auch dieser Geschädigte autorisierte auf der von ihm aufgesuchten Internetseite dann die Installation des bekannten Dialers "....". Der Geschädigte startete dann die vermeintliche Sicherheitsüberprüfung des Systems am 19.08.2003 einmal um 08:18 Uhr, wobei das Einwahlprogramm für 50 Minuten und 59 Sekunden über die Rufnummer 0190/..... eine Verbindung zu Kosten von insgesamt 81,55 € herstellte und einmal um 08:55:15 Uhr über dieselbe Rufnummer, die der Geschädigte nach 39 Minuten und 3 Sekunden und Kosten von 62,47 € unterbrach, weil aus einer fortlaufenden Download-Anzeige keinerlei Leistungen erbracht wurden. Abs. 19

5. (Fall 5 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 01.07.2003 um 20:57:43 Uhr wurde die Geschädigte D. aus L. über den Windows-Nachrichtendienst wie folgt angesprochen: "ACHTUNG: Ihr Computer weist einen offenen Port <139> zum Internet auf, worüber es möglich ist, Ihnen unerwünschte Nachrichten direkt auf den Computer zu senden! Um diese Sicherheitslücke zu schließen, gehen Sie auf: www.... und folgen Sie den Anweisungen!" Entsprechend den Anweisungen installierte die Geschädigte den Dialer " ". Dieser stellte um 21:20:55 Uhr über eine 0190er-Rufnummer eine kostenpflichtige Verbindung von 59 Minuten und 54 Sekunden Dauer her, ohne dass die Geschädigte hierfür eine brauchbare Gegenleistung erhielt. Abs. 20

6. (Fall 6 der Anklageschrift vom 02.09.2006):
Am 02.08.2003 um 11:35:59 Uhr erhielt die Geschädigte X. aus X über den Windows-Nachrichtendienst die folgende Mitteilung: "Virus-Warnung! ACHTUNG!!!!! Bitte genau lesen!!!! Ihr Computer ist möglicherweise mit dem Trojanervirus: TROJANDROPPER.JS.MIMAILB befallen. Gehen Sie umgehend auf www....... und folgen Sie den Anweisungen. Wenn Ihr Computer mit diesem Trojanervirus infiziert ist, sind Ihre privaten, sogar versteckten Daten gesperrt, nicht mehr gesichert und können gelesen und gelöscht werden". Die Geschädigte nutzte auf der vorgenannten Internetseite die Installation des bekannten Dialers " ". Dieser stellte über die Rufnummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung für die Zeit von 30 Minuten und 22 Sekunden her. Der Geschädigten wurden hierfür insgesamt 56,32 € (netto) berechnet. Eine Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Abs. 21

7. (Fall 7 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 22.05.2003 um 18:30:41 Uhr erreichte die Geschädigte LL. über den Windows-Nachrichtendienst die Nachricht: "ACHTUNG gesperrt: Ihr vorheriges Update ist fehlgeschlagen! Ihr Computer ist möglicherweise immer noch von einem Virus befallen. Gehen Sie auf www.... und folgen Sie den Anweisungen!" Die Geschädigte folgte dieser Anweisung zunächst nicht. Um 18:40:54 Uhr erhielt sie dann die folgende Mitteilung: "ACHTUNG: Ihr Computer ist möglicherweise mit dem Viruswurm W32/OPASERVWORM befallen. Gehen Sie auf www..... und folgen Sie den Anweisungen!" Die Geschädigte ignorierte auch diese Nachricht. Um 18:45:53 Uhr erreichte sie dann die Nachricht: "Wenn Sie dies lesen können, ist in Ihrem System ein vom Internet erreichbarer Port gefunden worden. Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie das Tool von http:// (geben Sie diese Adresse in die Adresszeile Ihres Browsers ein) benutzen." Infolge der wiederholten Warnungen nahm die Geschädigte nun zu Unrecht an, dass die Sicherheit ihres Systems in aktueller und kritischer Weise gefährdet wäre, suchte die letztgenannte Adresse auf, wo sie in der bereits beschriebenen Art und Weise die Installation des Dialers autorisierte. Auch sie übersah aufgrund der gezielt missverständlichen Gestaltung der Programmfenster den Kostenhinweis. Das Einwahlprogramm " " stellte daraufhin über die Rufnummer 0190/ um 18:55:26 Uhr für 59 Minuten und 55 Sekunden eine Verbindung her, die Kosten in Höhe von 95,83 € verursachte. Eine weitere Verbindung stellte der Dialer dann von 20:44:15 Uhr für 59 Minuten und 54 Sekunden über die vorgenannte Rufnummer her. Kosten entstanden hier in Höhe von 95,78 €. Um 21:58:15 Uhr stellte der Dialer eine Verbindung für 5 Minuten und 35 Sekunden und um 22:04:08 Uhr eine weitere Verbindung für 56 Sekunden über die vorgenannte Rufnummer her, die Kosten von 8,95 € und 1,49 € verursachten. Weitere, nicht mehr feststellbare Warnhinweise veranlassten die Geschädigte am 23.05.2003 erneut dazu, eine der angepriesenen Webseiten aufzusuchen. Auf diese Weise stellte der Dialer " " am 23.05.2003 um 19:07:14 Uhr eine Verbindung von 59 Minuten und 55 Sekunden Dauer über die Rufnummer 0190/ und um 20:14:41 Uhr eine weitere Verbindung von 3 Minuten über die vorgenannte Nummer her. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 95,83 € und 4,80 €. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt die Geschädigte dafür nicht. Abs. 22

8. (Fall 8 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 30.08.2003 gegen 18 Uhr erhielt der Geschädigte T. aus M. über den Windows-Nachrichtendienst eine der bereits beschriebenen Warnungen vor Viren, Trojanern und sonstigen Sicherheitslücken. Er folgte den bereits beschriebenen Anweisungen, was zur Installation des Dialers " " führte. Dieser stellte um 18:13:57 Uhr für 31 Minuten und 39 Sekunden über die Rufnummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung her. Dem Geschädigten wurden dafür insgesamt 50,64 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung zur Erhöhung der Systemsicherheit seines PCs, wie vom Geschädigten selbstverständlich vorausgesetzt, erhielt er nicht. Abs. 23

9. (Fall 9 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 29.07.2003 gegen 17:20 Uhr erreichte den Geschädigten S. aus D. über den Windows-Nachrichtendienst ein Hinweis darauf, dass sein Computer von einem Virus befallen sein könnte und er die Seite www. aufsuchen solle, um Abhilfe zu schaffen. In der irrigen Annahme, sein PC sei von einem Virus infiziert, suchte er die Seite auf und folgte den dortigen Anweisungen, was zur Installation des Dialers fastvcheck führte. Ein Programmfenster warnte den Geschädigten davor, den Vorgang abzubrechen, weil dann unbenannte Komplikationen eintreten könnten und bat um Geduld. Den versteckt angebrachten Kostenhinweis bemerkte der Geschädigte erst später. Der Dialer stellte um 17:25:56 Uhr über die 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung von 1867 Sekunden Dauer her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 49,73 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 24

10. (Fall 10 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Im August 2003 erhielt der Geschädigte O. aus S. über den Windows-Nachrichtendienst eine der bereits beschriebenen Warnungen über einen möglichen Virenbefall. Der Dialer " " stellte dann über die Rufnummer 0190/ zwei Verbindungen von 59 Minuten und 47 Sekunden und 59 Minuten und 46 Sekunden her. Dem Geschädigten wurden dafür insgesamt 225,61 € berechnet. Über diese Verbindung wurde ein Programm " " heruntergeladen: Irgendeine sinnvolle Funktion des Programms vermochte der Geschädigte nicht festzustellen. Abs. 25

11. (Fall 11 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Die Geschädigte D. aus L. erhielt am 21.07.2003 gegen 07:45 Uhr die Warnung, dass ihr System mit dem "Blasterwurm" infiziert sein könnte, weshalb sie die Seite www. aufsuchen und ein Sicherheitsupdate herunterladen sollte. Sie folgte den Anweisungen, woraufhin ein Dialer über die Rufnummer 0190/ um 20:46:46 Uhr für 41 Minuten und 38 Sekunden und um 21:28:52 Uhr für 53 Sekunden kostenpflichtige Verbindungen herstellte. Der Geschädigten wurden dafür insgesamt 78,89 € (brutto) berechnet. In dieser Zeit wurde das bekannte Archiv .zip heruntergeladen. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt die Geschädigte damit nicht. Abs. 26

12. (Fall 13 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 25.08.2003 und am 26.08.2003 erhielt die Geschädigte F. aus I. über den Windows-Nachrichtendienst jeweils eine Aufforderung, angebliche Sicherheitslücken ihres PCs über ein Download zu schließen. Der Dialer " " stellte daraufhin am 25.08.2003 und am 26.08.2003 folgende kostenpflichtige Verbindungen her: Am 25.08.2003 um 17:33:35 Uhr für 1 Minute, am 25.08.2003 um 17:34:50 Uhr für 12 Minuten und 5 Sekunden, am 25.08.2003 um 17:47:09 Uhr für 31 Minuten und 21 Sekunden und am 25.08.2003 um 20:29:26 Uhr für 59 Minuten und 55 Sekunden sowie am 26.08.2003 um 19:08:17 Uhr für 1 Minute und 2 Sekunden und um 19:10:05 Uhr für 1 Minute und 20. Der Geschädigten wurden hierfür insgesamt 237,67 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistungen erhielt sie dafür nicht. Abs. 27

13. (Fall 14 der Anklageschrift vom 02.09.2003):
Am 22.06.2003 gegen 12:50 Uhr erreichte den Geschädigtem N. aus G. über den Windows-Nachrichtendienst eine Warnung vor einer kritischen Sicherheitslücke seines PCs, die er angeblich durch Aufsuchen einer bestimmten Internetseite schließen könnte. Auf die bereits beschriebene Art und Weise erfolgte die Installation eines Dialers. Dieser stellte um 12:51:41 Uhr für 28 Minuten und 58 Sekunden und um 13:20:50 Uhr für 2 Minuten und 5 Sekunden jeweils über die Rufnummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung herstellte. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 57,62 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 28

14. (Fall 15 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 09.06.2003 gegen 13:20 Uhr erhielt der Geschädigte T. aus D. über den Windows-Nachrichtendienst die Aufforderung, sich ein sicherheitskritisches Update herunterzuladen. Er folgte den Anweisungen, woraufhin der Dialer " " um 13:22:19 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 10 Minuten, um 13:32:53 Uhr eine Verbindung für 2 Minuten und 19 Sekunden und um 13:39:35 Uhr eine Verbindung für 31 Minuten und 30 Sekunden jeweils über die Rufnummer 0190/ herstellte. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 80,99 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 29

15. (Fall 16 der Anklageschrift vom 02.09.2003):
Am 01.01.2004 gegen 17:45 Uhr erreichte den Geschädigten T. aus . über den Windows-Nachrichtendienst die Mitteilung, das System seines PCs sei virenverseucht, weshalb er unbedingt den Anweisungen zum Download zu folgen habe. Zuvor hatte der Geschädigte etliche der bekannten Warnhinweise ignoriert, nunmehr veranlasste ihn aber der alarmierende Ton der Nachricht, den Anweisungen Folge zu leisten. Der Dialer " " stellte am 01.01.2004 um 17:44:07 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 1 Minute und 27 Sekunden, um 18:38:04 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 52 Minuten 18 Sekunden und um 19:31:16 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für die Dauer von 1 Minute und 14 Sekunden und letztmalig am 03.01.2004 um 18:50:46 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 15 Sekunden jeweils über die Rufnummer 0900/ her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 132,73 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 30

16. (Fall 17 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 31.01.2004 gegen 14:50 Uhr erhielt der Geschädigte T. aus M. die Benachrichtigung, dass er zur Abwehr des Blasterwurms ein Sicherheitsupdate herunterladen solle. Er folgte den Anweisungen, wodurch er die Installation des Dialers " " veranlasste. Dieser stellte am 13.01.2004 um 14:51:23 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung von 1 Minute und 18 Sekunden, um 19:33:53 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung von der Dauer von 10 Minuten und 52 Sekunden und um 23:49:16 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung von 1 Minute und 13 Sekunden Dauer sowie am 14.01.2004 um 14:46:47 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung von 5 Minuten und 31 Sekunden Dauer jeweils über die Rufnummer 0900/ her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 35,15 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 31

17. (Fall 18 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Der Geschädigte M. aus L. erhielt am 06.08.2003 gegen 19:40 Uhr eine der bereits beschriebenen Warnungen vor dem Blasterwurm. Er folgte den Anweisungen, was zur Installation des Dialers " " führte. Dieser stellte am 07.08.2003 um 23:23 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 34 Minuten 48 Sekunden und um 23:37:49 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 23 Minuten und 33 Sekunden jeweils über die Rufnummer 0190/ her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 108,26 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 32

18. (Fall 19 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 06.09.2003 gegen Mitternacht erhielt der Geschädigte M. aus C. über den Windows-Nachrichtendienst die Aufforderung, ein Anti-Virenprogramm herunterzuladen. Er folgte den Anweisungen, was zur Installation des Dialers führte. Dieser stellte am 06.09.03 um 00:03:14 Uhr für 2 Minuten und 4 Sekunden, um 00:05:54 Uhr für 17 Sekunden und um 00:41:35 Uhr für 51 Minuten und 47 Sekunden jeweils über die Rufnummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 122,98 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 33

19. (Fall 20 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 20.07.2003 gegen 18 Uhr erhielt die Geschädigte L. aus G. über den Nachrichtendienst die Aufforderung, ein Sicherheitsupdate einzuspielen. Sie folgte den Anweisungen, was zur Installation des Dialers " " führte. Dieser stellte um 18:03:55 Uhr für 26 Minuten und 4 Sekunden und um 18:31:04 Uhr für 52 Sekunden jeweils über die Nummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung her. Der Geschädigten wurden hierfür 41,68 € (netto) und 1,39 (netto) € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Abs. 34

20. (Fall 22 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 20.06.2003 gegen 18:30 Uhr erhielt die Geschädigte L. aus J. über den Windows-Nachrichtendienst den Hinweis, eine Sicherheitslücke ihres PC durch ein Sicherheitsupdate zu schließen. Die Geschädigte folgte den Anweisungen und lud über den Server einen Dialer herunter. Dieser stellte um 18:30:35 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 24 Minuten und 5 Sekunden und um 19:02:28 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 40 Minuten und 51 Sekunden über die Rufnummern 0190/836249 bzw. 0190/ her. Der Geschädigten wurden hierfür insgesamt 120,81 € (brutto) berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Abs. 35

21. (Fall 23 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Der Geschädigte Q. aus V. reagierte am 31.12.2003 gegen 14:25 Uhr auf eine Meldung des Windows-Nachrichtendienstes, die dazu aufforderte, eine bestimmte Internetseite aufzusuchen, um dort eine Prüfung seines PCs auf Virenbefall zu veranlassen. Der Anweisung entsprechend installierte er den Dialer . Dieser stellte am 31.12.2003 um 14:24:19 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 1 Minute und 5 Sekunden über eine 0900-9er-Rufnummer her. Am 01.01.2004 veranlasste der Geschädigte aufgrund einer erneuten Mitteilung über den Windows-Nachrichtendienst die Installation des Dialers . Dieser stellte am 01.01.2004 um 13.28:20 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 45 Sekunden, um 13:31:19 Sekunden eine Verbindungen für 39 Minuten und 8 Sekunden und um 14:20:22 Uhr eine Verbindung für 2 Minuten und 4 Sekunden jeweils über 0190er-Rufnummern her. Insgesamt wurden der Geschädigten F., bei der es sich um die Inhaberin des Anschlusses handelte, für diese Verbindungen 69,00 € netto berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Abs. 36

22. (Fall 24 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 27.12.2003 gegen 23.00 Uhr erhielt der Geschädigte F. aus I. über den Windows-Nachrichtendienst die Aufforderung, ein Windows-Update zur Verbesserung der Sicherheit seines PC durchzuführen. Der Geschädigte folgte den Anweisungen, woraufhin der Dialer fastupdate installiert wurde. Dieser stellte um 22:33:49 Uhr für 34 Minuten und 33 Sekunden über die Rufnummer 0900/ eine kostenpflichtige Verbindung her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 55,40 € (netto) berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 37

23. (Fall 25 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 02.06.2003 wurde der Geschädigte C. aus C. durch eine Benachrichtigung über den Windows-Nachrichtendienst veranlasst, den Dialer " " zu installieren. Dieser stellte um 18:07:12 Uhr für 24 Minuten 18 Sekunden über die Rufnummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 38,86 € (netto) berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 38

24. (Fall 26 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 07.08.2003 gegen 09:40 Uhr erreichte den Geschädigten C. aus C. ebenfalls eine Meldung über den Windows-Nachrichtendienst, die ihn aufforderte, eine bestimme Website aufzusuchen, um das System seines PCs sicherer zu machen. Er folgte den Anweisungen, woraufhin der Dialer " " installiert wurde. Dieser stellte über die Rufnummer 0190/ für 33 Minuten und 3 Sekunden eine kostenpflichtige Verbindung herstellte. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 52,87 € (netto) berechnet. Eine Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 39

25. (Fall 27 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Anfang Januar 2004 erreichten die Geschädigte C. aus N. eine Vielzahl von alarmierenden Nachrichten über das Windows-Nachrichtensystem. Aus der irrtümlichen Annahme heraus, ihr System sei akut von einem Trojaner bedroht, folgte sie schließlich am 08.01.2005 den Anweisungen einer der Mitteilungen und installierte auf diese Weise den Dialer vom Typ " ". Dieser stellte um 16:03:06 Uhr über die Rufnummer 0900/ für 44 Minuten und 57 Sekunden eine kostenpflichtige Verbindung her. Der Geschädigten wurden hierfür insgesamt 72,08 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt sie dafür nicht. Abs. 40

26. (Fall 28 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Der Geschädigte L. aus E. erhielt am 16.08.2003 gegen 08:45 Uhr eine Nachricht über den Windows-Nachrichtendienst, der zufolge die Systemsicherheit seines PCs wegen eines offenen Ports bedroht sei. Er folgte den Anweisungen, was zur Installation des Dialers " " führte. Dieser stellte um 08:46:20 Uhr für 53 Minuten und um 09:39:45 Uhr für 49 Minuten und 21 Sekunden über die Rufnummer 0190/ neue kostenpflichtige Verbindungen her. Dem Geschädigten wurden hierfür 84,75 € und 78,94 € (netto) berechnet. Eine Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 41

27. (Fall 29 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 06.01.2004 wurde der Geschädigte C. aus I. durch eine Viruswarnung über den Windows-Nachrichtendienst dazu veranlasst, eine ihm genannte Internet-Seite aufzusuchen. Dort folgte er den Anweisungen, was zur Installation des Dialers " " führte. Dieser stellte um 10:58:17 Uhr über die Rufnummer 0900/ für 31 Minuten und 53 Sekunden eine kostenpflichtige Verbindung herstellte. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 51,12 € (netto) berechnet. Eine Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 42

28. (Fall 30 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Den Geschädigten C. aus X. erreichte am 07.08.2003 gegen 17:00 Uhr eine der bereits beschriebenen, alarmierenden Sicherheitshinweise. Der Geschädigte folgte den Anweisungen, was zur Installation des Dialers " " führte. Dieser stellte über die Rufnummer 0190/ um 17:49:12 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 28 Sekunden, um 17:14:46 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 1.827 Sekunden, um 17.10.42 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 188 Sekunden und um 17:45:45 Uhr eine letzte, kostenpflichtige Verbindung für 52 Sekunden her. Außerdem wurde der Geschädigte offenbar am Folgetag noch Opfer einer anderen Tätergruppe, die unter dem Vorwand von Anti-Spam-Maßnahmen den Geschädigten dazu veranlassten, auch noch den Dialer xx zu installieren. Aber auch der Dialer " " stellte am 08.08.03 um 13:37:50 Uhr noch einmal für 29 Sekunden eine kostenpflichtige Verbindung über die vorgenannte Rufnummer her. Dem Geschädigten wurden für die Verbindungen über den Dialer " " mindestens 50,00 € berechnet. Eine Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 43

29. (Fall 31 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Der Geschädigte L. aus C. erhielt am 11.08.2003 gegen 16:40 Uhr eine Benachrichtigung über den Windows-Nachrichtendienst. Er folgte den Anweisungen, was zur Installation des Dialers " führte. Dieser stellte um 16:40:15 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 1.710 Sekunden, um 17:09:11 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 110 Sekunden sowie am 12.08.2003 um 19:49:14 Sekunden eine kostenpflichtige Verbindung für 1.799 Sekunden und am 13.08.03 um 18:03:57 Uhr eine kostenpflichtige Verbindung für 2.723 Sekunden her. Dem Geschädigten wurden hierfür mindestens 190,00 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 44

30. (Fall 32 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Der Geschädigte C. aus O. erhielt am 10.08.2003 über den Windows-Nachrichtendienst eine Virenwarnung. Er folgte den Anweisungen und suchte die benannte Internetseite auf. Er folgte den Anweisungen, was zur Installation des Dialers " " führte. Den versteckten Kostenhinweis übersah er und bestätigte die Einwahl. Der Dialer stellte über die Rufnummer 0190/ eine kostenpflichtige Verbindung her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 87,04 € berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 45

31. (Fall 33 der Anklageschrift vom 02.09.2005):
Am 27.12.2003 gegen 14.30 Uhr erreichte den Geschädigten B. aus N. über den Windows-Nachrichtendienst eine Warnung vor einer möglichen Vireninfektion seines PCs. Er folgte den Anweisungen, übersah den Kostenhinweis und autorisierte die Installation des Dialers " ". Dieser stellte um 14:32:34 Uhr für 32 Minuten und 59 Sekunden und am 03.01.04 um 17:22:44 Uhr für 1 Minute und 23 Sekunden jeweils über die Rufnummer 0900/ kostenpflichtige Verbindungen her. Dem Geschädigten wurden hierfür insgesamt 55,11 € (netto) berechnet. Eine brauchbare Gegenleistung erhielt er dafür nicht. Abs. 46
Der aus diesen Taten erzielte Umsatz floss zunächst an die M- GmbH. Der anderweitig verfolgte L. und die Angeklagten billigten sich sodann zunächst ein Geschäftsführergehalt von monatlich 700,00 € netto zu. Des weiteren hatten der gesondert verfolgte L. und die Angeklagten der M-GmbH - angeblich - Darlehen gewährt. Die Angeklagten hatten der M- GmbH jeweils ein Darlehen über 200.000,00 € gewährt. Von dem anderweitig verfolgten L. war der M- GmbH eine größere Summe, deren Betrag die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nennen konnten, zur Verfügung gestellt worden. Die angeblich zur Verfügung stehende Darlehensvaluta erhielten die Angeklagten nun zurück. Abs. 47
Der Angeklagte M. erhielt dabei weitere 200.000,00 € zusätzlich. Zunächst waren ihm - angeblich - versehentlich 400.000,00 € auf sein Konto überweisen worden. Nachdem der Angeklagte M. die zuviel überwiesenen 200.000,00 € zurücküberwiesen hatte, erhielt er diese - ohne Wissen des Angeklagten LL.- zurück. Von dem Geld leistete sich der Angeklagte M. Urlaubreisen, Unterhaltungselektronik usw. Außerdem erwarb er eine Eigentumswohnung, die er renovierte und völlig neu einrichtete. Derzeit verfügt der Angeklagte M. noch über Bargeld in Höhe eines Betrages von 61.000,00 € sowie über weitere 115.000,00 €, die auf einem Konto seiner Bank liegen. Dieses Geld soll der Absicherung der von der Bank vorgenommenen Finanzierung der Eigentumswohnung dienen. Abs. 48
Der Angeklagte MM. lebte ebenfalls von dem aus den Taten erzielten Geld. Zunächst finanzierte er seinen Umzug von S. nach F.. Er leistete sich neue Möbel, Urlaubsreisen, Unterhaltungselektronik usw. Außerdem trug er damals bestehende Schulden in einem Umfang von 10.000,00 € ab. Derzeit verfügt der Angeklagte MM. noch über einen Betrag in Höhe von 60.000,00 €. Abs. 49
Über das Vermögen der M- GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren ging dabei auf einen Eigenantrag der M- GmbH zurück. Zwar wird die Insolvenzmasse voraussichtlich ausreichen, um sämtliche Insolvenzgläubiger, darunter das Finanzamt, zu befriedigen. Auf die Angeklagten werden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weitere Forderungen, etwa wegen noch ausstehender Körperschaftssteuer, zukommen. Beide Angeklagten werden voraussichtlich ein Privatinsolvenzverfahren durchführen. Abs. 50

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Geständnissen beider Angeklagten sowie auf den weiteren sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden Beweismitteln. Beide Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten in vollem Umfang eingeräumt und ihren persönlichen Werdegang geschildert. Sie haben auch zugegeben, die Täuschung und den dadurch hervorgerufenen Irrtum der Internetnutzer über den Nutzen der herunter geladenen Programme und die durch die Vermögensverfügung der Internetnutzer hervorgerufenen Schaden zunächst zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Zwar habe man der Geschäftsidee zunächst skeptisch gegenübergestanden, als dann aber mit zunehmendem Erfolg die $-Zeichen in die Augen getreten seien, habe man etwa noch bestehende Zweifel zurückgedrängt und sich keine weiteren Gedanken über den Kenntnisstand der Internetnutzer und den Nutzen der herunter geladenen Programme gemacht. Es sei nur noch darum gegangen, Geld zu machen. Die Angeklagten haben zudem umfassende Angaben zu der Vorgeschichte der Taten, der Aufgabenverteilung innerhalb der M- GmbH und zu den aus den Taten erzielten Geldbeträgen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit dieser Geständnisse haben sich für die Kammer nicht ergeben. Abs. 51

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten L. eines gemeinschaftlichen Betruges in 31 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. Abs. 52

V.

Die Vorschrift des § 263 Abs. 5 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Abs. 53
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst die Frage geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB vorlag und dies im Ergebnis in sämtlichen Fällen bei beiden Angeklagten bejaht. Täterpersönlichkeit und Tatbild weichen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr ab, dass eine Gesamtabwägung aller Umstände die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt. Ganz erheblich zugunsten der Angeklagten wirkten sich dabei ihre umfassenden Geständnisse aus. Die Angeklagten haben der Kammer dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart. Positiv war auch zu werten, dass beide bislang nicht vorbelastet sind. Zudem liegen die letzten Taten, welche im Januar 2004 begangen wurden, bereits mehr als drei Jahre zurück. Die Angeklagten haben sich seither straffrei geführt. Zu Gunsten der Angeklagten war ferner die lange Verfahrensdauer, die ihre Ursache zum Teil in den aufwändigen Ermittlungen, zum Teil aber auch in nicht von den Angeklagten zu vertretenden Verfahrensverzögerungen hatte, sowie die damit verbundenen Belastungen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung deutlich anzumerken waren, zu berücksichtigen. Zwar mag das Strafverfahren für bei Angeklagten mit dem vorliegenden Urteil beendet sein, die Kammer verkennt jedoch nicht, dass auf die Angeklagten infolge des Insolvenzverfahren weitere erhebliche, insbesondere finanzielle, Belastungen zukommen werden. Abs. 54
Negativ war der durch die Taten insgesamt hervorgerufene Schaden zu werten, wobei die Kammer allerdings hinsichtlich der abzuurteilenden Taten nur von einer Schadenssumme in Höhe von gerundet 3.100,00 € ausgehen konnte. Auch sind nur relativ geringe Schäden bei den einzelnen Internetnutzern entstanden. Zu Lasten der Angeklagten war auch die bei Durchführung dieser Vielzahl der Taten aufgewandte kriminelle Energie zu werten, wenngleich alle am Strafverfahren Beteiligten zur Kenntnis nehmen mussten, wie sehr das bestehende System auf Missbrauch angelegt war und wie leicht es potentiellen Tätern gemacht wurde, mit Hilfe des Internets und der Gutgläubigkeit seiner Nutzer, gleich gelagerte Taten zu begehen. Mit einem Minimum an Aufwand konnte das Maximum an Gewinn herausgeholt werden. Abs. 55
Im Ergebnis konnte die Kammer in sämtlichen Fällen bei beiden Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles bejahen. Maßgeblich ist damit der sich aus § 263 Abs. 5 StGB ergebende Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Abs. 56
Ausgehend von diesen Strafrahmen hat die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung sodann nochmals die bereits eingangs umfassend genannten zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechenden Umstände, die zur Annahme minder schwerer Fälle geführt haben und auf welche die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser bereits genannten, für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer daher bei beiden Angeklagten für die Taten zu Ziffer I. 1, 2, 3, 7, 13, 14, 20 und 23 eine Freiheitsstrafe von
acht Monaten
für tat- und schuldangemessen und für die Taten zu Ziffer II. 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22 und 24 bis einschließlich 31 eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Abs. 57
Daraus hat die Kammer gemäß § 55 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des engen zeitlichen. örtlichen und situativen Zusammenhangs, der die Taten, wenn auch nicht im rechtlichen Sinne, so doch gleichsam als eine Tat erscheinen lässt, unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Abs. 58
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Sozialprognose bei beiden Angeklagten ist gut. Es ist zu erwarten, dass sich beide Angeklagten bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als solche zur Warnung dienen lassen werden und auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Abs. 59
Überdies liegen in den Taten und in der Persönlichkeit beider Angeklagten besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Beide Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten in vollem Umfang eingeräumt und dabei die Vorgeschichte der Taten und die Aufgabenverteilung innerhalb der M-GmbH ausführlich geschildert. Beide leben in gesicherten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wenngleich infolge der Insolvenz der M-GmbH erhebliche Verbindlichkeiten auf beide Angeklagten zukommen werden. Vorbelastungen bestehen nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Taten bereits erhebliche Zeit zurückliegen und sich beide Angeklagten seither straffrei geführt haben, ist zu erwarten, dass es sich bei der Begehung dieser Taten um eine einmalige "Episode" im Leben der Angeklagten handelte und sie in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen werden. Abs. 60
Die Bewährungsauflagen sind geeignet, als Genugtuung für das begangene Unrecht zu dienen. Abs. 61

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
JurPC Web-Dok.
162/2007, Abs. 62
[ online seit: 16.10.2007 ]
Zitiervorschlag: Essen, LG, Betrug durch Installation von Dialer-Programmen - JurPC-Web-Dok. 0162/2007