JurPC Web-Dok. 150/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062112151

LG München I
Urteil vom 15.11.2006

21 O 22557/05

Übernahme eines Zeitungsartikels im Internet als Urheberrechtsverletzung

JurPC Web-Dok. 150/2006, Abs. 1 - 44


UrhG §§ 2, 3

Leitsätze (der Redaktion)

1. Für Zeitungsartikel der in Rede stehenden Art kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz.

2. Bei nicht vollständiger und identischer Übernahme des Zeitungsartikels, kommt es für die Beurteilung als Urheberrechtsverletzung darauf an, ob die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzungen für den Schutz von Werkteilen gegen Verletzungshandlungen ist nämlich, dass der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 3 Urhebergesetz genügt, also eine geistige Schöpfung darstellt (vorliegend verneint).

3. Die Urheberschutzfähigkeit kann sich auch durch die kreative Leistung bei der Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts ergeben (vorliegend verneint).

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Internetveröffentlichung eines Artikels der Klägerin auf der Internetseite des Beklagten. JurPC Web-Dok.
150/2006, Abs. 1
Die Klägerin ist ein Fachverlag mit den Schwerpunkten Jagen, Angeln und Reiten. Sie publiziert unter anderem die Zeitschriften "W.", "F." sowie "R.". Abs. 2
Der Beklagte ist Inhaber des Verlages "B." und als solcher Inhaber der Domain "lxxxxxxxx.de", auf der er "Informationen über ein blutiges Hobby" wiedergeben will. Neben verschiedenen anderen Presseberichten über das Thema Jagd (Anlagenkonvolut K5) wurde auf der Website www.lxxxxxxxx.de auch der als Anlage K3 vorgelegte streitgegenständliche Artikel "Gericht stoppt Sofortabschuss", der in der Ausgabe 4/2005 der klägerischen Zeitschrift "W." erschienen war, in eingescannter Form im Original wiedergegeben. Der Artikel hat folgenden Wortlaut: Abs. 3
Der Artikel wurde von dem bei der Klägerin fest angestellten Redakteur H. gefertigt, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an allen von ihm geschriebenen Presseartikeln auf die Klägerin übertragen hatte. Abs. 4
Der Beklagte weigerte sich nach Aufforderung durch die Klägerin im Abmahnschreiben vom 4.11.2005 (Anlage K6), hinsichtlich der weiteren Nutzung des streitgegenständlichen Artikels auf seiner Website eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, sowie Auskunft über den Umfang der Nutzungen zu erteilen. Abs. 5
Die Klägerin behauptet, der Zeuge H. habe den streitgegenständlichen Artikel durchwegs schöpferisch frei formuliert, jedenfalls aber die ihm zugänglichen Informationen in einer Weise ausgewählt und zusammengestellt, die einen schöpferischen Schaffensprozess darstelle. Abs. 6
Die Klägerin beantragt: Abs. 7
I.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von ¤ 5,00 bis zu ¤ 250.000,00, an dessen Stelle - im Falle der Uneinbringlichkeit - eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Beklagten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, Abs. 8
den Wortartikel "Gericht stoppt Sofortabschuss" zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentliche wiedergeben zu lassen, insbesondere unter der Internet-Adresse www.lxxxxxxxx.de vorzuhalten. Abs. 9
II.Der Beklagte wird verurteilt, über die ohne Zustimmung der Klägerin durch ihn und/oder in seinem Auftrag unter der Internet-Adresse www.lxxxxxxxx.de erfolgte öffentliche Wiedergabe des Wortartikels "Gericht stoppt Sofortabschuss" Auskunft zu erteilen unter Angabe der Dauer der öffentlichen Wiedergabe, aufgegliedert nach Tagesdatum der Einstellung in das Internet und Tagesdatum der Herausnahme aus dem Internet. Abs. 10
III.Der Beklagte wird nach Erteilung der Auskünfte gemäß Ziffer II. der Klageanträge dazu verurteilt, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der unter Zugrundelegung dieser Auskünfte auf der Grundlage der angemessenen und zum Zeitpunkt der Nutzung anzuwendenden Lizenzvergütung für die Nutzung beziffert werden wird. Abs. 11
Der Beklagte beantragt Abs. 12
Klageabweisung. Abs. 13
Er ist der Auffassung, der streitgegenständliche Artikel sei schon nicht urheberschutzfähig und behauptet insoweit, dieser sei in weiten Teilen wörtlich aus dem als Anlage B2 vorgelegten, am 20.1.2005 im "M." erschienenen Artikel "Gericht stoppt Abschuss der Greußenheimer Wildsäue" abgeschrieben. Etwa 28 Zeilen des streitgegenständlichen Artikels seien sogar wörtlich übernommen; in den übrigen Passagen seinen jedenfalls die Fakten aus dem M.-Artikel sinngemäß übernommen worden. Hierbei habe sich die Umformulierung auf Nebensächlichkeiten beschränkt, die Reihenfolge sei in etwa gleich geblieben. Abs. 14
Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, der Artikel sei als "vermischte Nachricht" im Sinne von § 49 II Urhebergesetzt einzuordnen und daher frei nutzbar. Alternativ beruft er sich auf eine angebliche Privilegierung gem. § 49 Absatz 1 Urhebergesetz. Abs. 15
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24.5.2006 (Blatt 44/46 d. Akte) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27.9.2006 (Blatt 79/83) verwiesen. Abs. 16
Der vom Zeugen in der Beweisaufnahme übergebene Artikel in der "S." vom 20.1.2005 (Anlage K12), der ihm nach eigener Aussage bei der Fertigung seines eigenen Artikels vorgelegen ist, hat folgenden Wortlaut: Abs. 17
Der Beklagte hat auf die Ähnlichkeiten zwischen diesem Artikel und demjenigen in der M. vom selben Tage, sowie auf die auch hier in ähnlicher Weise vorliegenden Übereinstimmungen mit dem streitgegenständlichen Artikel der Klägerin hingewiesen. Abs. 18
Die Klägerin verweist demgegenüber auf die bestehenden Unterschiede und die schöpferische Leistung, die insbesondere in der Auswahl und Anordnung des verwendeten Materials bestehe. Abs. 19
Darüber hinaus haben die Parteien gem. § 137 Abs. 3 ZPO auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze verwiesen. Abs. 20

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Abs. 21
Die Klägerin hat den Nachweis, dass es sich bei dem vom Beklagten übernommenen und öffentlich wiedergegebenen Artikel aus der Zeitschrift der Klägerin um ein urheberschutzfähiges Werk handelte, nicht erbringen können. Abs. 22
1.Das Gericht verkennt nicht, dass im Bereich der Sprachwerke die Schutzuntergrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen ist, so dass auch die sogenannte "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird (vgl. etwa Loewenheim in: Schricker Urheberrecht, 3. Auflage, Randnummer 88 zu § 2). Die individuelle geistige Schöpfung kann dabei sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (vgl. BGH GRUR 2002, 958, 959 mit Verweis auf ältere Entscheidungen). Abs. 23
Der BGH hat daher auch - im Hinblick auf die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe ohne nähere Prüfung den urheberrechtlichen Schutz einer Vielzahl von Artikeln aus Wirtschaftsfachzeitungen für gegeben erachtet - formuliert: Abs. 24
"Für Zeitungsartikel der in Rede stehenden Art kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz. Ein Schriftwerk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (m.w.n.). Es besteht kein Anlass, die urheberrechtliche Qualität von Zeitungsbeiträgen von vorn herein in Zweifel zu ziehen, auch nicht, soweit diese als wissenschaftliche Schriftwerke bezeichnet werden könnten, deren schöpferische Eigentümlichkeitsgrad vornehmlich in der Form und der Art der Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zu ermessen ist (mit weiteren Nachweisen). Auch der Gesetzgeber geht in § 49 Urhebergesetz von der grundsätzlichen Werkqualität von Beiträgen in Zeitungen aus, in dem er beispielsweise die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner, etwa wirtschaftliche Tagesfragen betreffender Artikel aus Zeitungen in anderen entsprechenden Printmedien für zulässig erklärt, wenn sie nicht mit dem Vorbehalt der Rechte versehen sind (BGH GRUR 1957, 459, 460/461, "CB-Infobank I"). Abs. 25
2.Auch wenn somit der erste Anschein für die Schutzfähigkeit von Zeitungsartikeln bestehen mag, kann diese nicht generell vermutet werden, insbesondere wenn substantiierte Tatsachen vorgetragen wurden, die die Schutzfähigkeit in Frage stellen. Abs. 26
Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Inhalts des Artikels diejenigen Teile außer Betracht bleiben müssen, die der Urheber nicht selbst geschaffen, sondern übernommen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um freies Gemeingut oder um fremde Schöpfungen handelt (Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage Randnummer 83 zu § 2). In inhaltlicher Sicht hat sich die Prüfung daher darauf zu beschränken, ob die selbstformulierten Textpassagen Urheberschutz genießen; diese Beschränkung entspricht spiegelbildlich derjenigen, die das OLG Düsseldorf in der Entscheidung "Entnahme einzelner Textpassagen, NJOZ 2002, 2454, 2457, 2458 für die Beurteilung von Verletzungen, die in der Übernahme nur einzelner Passagen bestehen, getroffen hat: Abs. 27
"··· im Streitfall besteht die Besonnenheit, dass die Beklagten den betreffenden Artikel nicht vollständig und identisch, sondern nur zwei Textpassagen aus ihm übernommen haben. In einem solchen Fall kommt es, wie es das Landgericht München I zutreffend ausgeführt hat, darauf an, ob die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzungen für den Schutz von Werkteilen gegen Verletzungshandlungen ist nämlich, dass der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 3 Urhebergesetz genügt, also eine geistige Schöpfung darstellt" (m.w.N.) Abs. 28
Unabhängig hiervon könnte sich die Urheberschutzfähigkeit im vorliegenden Fall auch durch die kreative Leistung bei der Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts ergeben. Abs. 29
3.Beides ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Abs. 30
a)Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge H. bei Erstellung des streitgegenständlichen Artikels bereits verschiedene Ausgangstexte vor sich liegen hatte, aus denen er im Wesentlichen das Material für seinen Artikel zusammenstellte. Es handelt sich dabei insbesondere um die DPA-Meldung Anlage K10, sowie die beiden aus Tageszeitungen entnommenen Artikel "Schonfrist für die Schwarzkittel" (Anlage K11) und "Abschuss gestoppt" (Anlage K12, wiedergegeben oben im Tatbestand). Entgegen der Aussage des Zeugen H. hat dieser ersichtlich auch nicht frei formuliert, sondern sich - mag dies dem Zeugen möglicherweise auch jetzt nicht mehr bewusst sein - von den Formulierungen in den ihm vorliegenden Materialien, insbesondere dem oben wiedergegebenen Artikel aus der S. vom 20.1.2005 so stark inspirieren lassen, dass er diese vielfach über längere Passagen wörtlich wiederholte oder nur geringfügig abänderte. Abs. 31
Dies betrifft insbesondere die Absätze D, F und G (mit Einschränkungen bei D5, D6 und G1) gemäß der nachfolgenden Aufgliederung: Abs. 32
Doch auch die Formulierungen in den etwas stärker veränderten Absätzen B, C und E sind nicht so originell, dass aus ihnen allein auf eine schöpferische Tätigkeit, die über das rein handwerksmäßige hinausginge, geschlossen werden kann. Teilweise erschöpfen sich die Umformulierungen in der Anpassung an jagdliche Fachausdrücke ("Schwarzwild erlegen" in C3, "Sauen" in C5), teilweise in einfachen Umstellungen des Satzbaus oder der Wortwahl (wie in den Absätzen B und C). Abs. 33
Der Text ist - wohl auch angesichts seines Charakters als Nachricht und der Fülle der abzuhandelnden Informationen über die verschiedenen Verfahrensschritte bis zur Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes - nicht durch eine Vielzahl origineller Formulierungen gekennzeichnet. Abs. 34
Im Rahmen der damit auf kurzem Raum zum Ausdruck gebrachten Informationen hebt sich aus der Fülle bekannt anmutender Formulierungen etwa der erste Satz von Absatz F heraus: "Für die Richter. war diese Eile allerdings nicht ausreichend begründet." Gerade diese Formulierung kann die Klägerin jedoch nicht zur Begründung des geltend gemachten Urheberschutzes heranziehen, da diese wörtlich in dem Artikel der S. vorweg genommen wurde und daher im Zweifel nicht vom Zeugen H. stammt, der dies zwar zunächst vermutete, eine Übernahme jedoch auch nicht ausschließen konnte. Abs. 35
Offenbar vom Zeugen selbst stammt die einleitende Formulierung in Absatz B2: "auf . "Gut Greußenheim" . wird weiterhin kein Schuss fallen". Auch hier handelt es sich um eine prägnante knappe Zusammenfassung der wesentlichen Konsequenz aus dem besprochenen Urteil, die zudem so in keinem der vom Zeugen vorgelegten Ausgangsmaterialien wiederzufinden ist. Die Originalität dieser Formulierung ist demgegenüber aber wiederum auch nicht so außergewöhnlich, dass durch derartige Einzelformulierungen allein die Urheberschutzfähigkeit der nicht übernommenen Teile des Artikels begründet werden könnte. Abs. 36
b)Wie eine Gegenüberstellung des streitgegenständlichen Artikels mit dem Artikel in der Saale-Zeitung deutlich macht, kann die Urheberschutzfähigkeit auch nicht durch Auswahl und Anordnung der vom Zeugen H. wiedergegebenen Informationen begründet werden, da eine Analyse des Ausgangsartikels zeigt, dass in diesem mit einer einzigen Ausnahme sämtliche bei der Klägerin wiedergegebenen Informationen bereits enthalten waren und diese auch vom Aufbau her in sehr ähnlicher Form dargestellt wurden: Abs. 37
Vergleicht man die beiden Artikel, so zeigt sich, dass nach einer nur leicht abgewandelten Überschrift der Zeuge H. fast alle Informationen, die die Saale-Zeitung in den ersten, fettgedruckten Abschnitt aufgenommen hat, ebenfalls in seiner Eingangspassage (Absätze B und C) wiedergegeben hat. Als einzige Information zusätzlich erwähnte er die zwischen den Entscheidungen des Landratsamtes und des Verwaltungsgerichtshofs ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits an dieser Stelle (C1), während sie in der S. erheblich später gebracht wird. Auch die Abfolge der Informationen in den ersten beiden Abschnitten ist nahezu identisch; lediglich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wird in der Saale-Zeitung erst nach der inhaltlichen Darstellung der Entscheidung des Landratsamtes erwähnt, während dies beim Zeugen H. bereits zuvor der Fall ist. In beiden Fällen markiert die Erwähnung jedoch den Schluss des drucktechnisch besonders hervorgehobenen ersten Absatzes. Abs. 38
Auch die Umstellungen, die sich hinsichtlich der Informationen in den Absätzen D, E und F ergeben, sind nicht so außergewöhnlich, dass sie allein genügen würden, die Handlung des Zeugen H. über eine rein handwerkliche hinauszuheben. Insbesondere kann die Schutzfähigkeit vorliegend auch nicht auf den Akt des Zusammentragens der Informationen gestützt werden, da sämtliche vom Zeugen wiedergegebenen Informationen mit Ausnahme des Gesichtspunktes der Flurschäden außerhalb des Gutes (E4) im Artikel der Saale-Zeitung bereits angesprochen waren. Abs. 39
Auch die Arbeit der Reduktion, die der Zeuge geleistet hat, rechtfertigt die Einordnung seiner Tätigkeit als schöpferisch nicht; insoweit ist zu berücksichtigen, dass nur wenige Informationen ausgesondert wurden (Schilderung des ökologischen Landbaus auf Gut Greußenheim, Ursachenzusammenhang zwischen Nichtbejagung und Wildbestand, Miterfassung von Weide- und Pensionsvieh und Charakterisierung der vom Landratsamt geforderten Maßnahme als "Massaker an Tieren"). Abs. 40
Dem Zeugen ist damit insbesondere die Leistung zuzusprechen, die vorhandenen, bereits weitgehend vorausgewählten und - strukturierten Informationen insgesamt mit etwas knapperen Formulierungen dargestellt zu haben. Auch diese Leistung - allein oder im Zusammenhang mit wenigen herausgehobenen Einzelformulierungen (siehe oben a) - genügt nach Einschätzung des Gerichts jedoch noch nicht, den streitgegenständlichen Artikel insgesamt als urheberschutzfähiges Werk zu qualifizieren. Abs. 41
4.Nebenentscheidungen
Kosten: § 91 I ZPO Abs. 42
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 Absatz 1 und 2 ZPO Abs. 43
Streitwert §§ 3 ff ZPO, 3, 49 GKG
JurPC Web-Dok.
150/2006, Abs. 44
[online seit: 12.12.2006 ]
Zitiervorschlag: München I, LG, Übernahme eines Zeitungsartikels im Internet als Urheberrechtsverletzung - JurPC-Web-Dok. 0150/2006