Landgericht München I |
UrhG §§ 31, 13 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Zum Zeitpunkt 1984 - 1992 stellte das Internet noch keine allgemein bekannte Nutzungsart dar. In dieser Zeit geschlossene Verträge konnten somit eine Berechtigung zur Nutzung der Figur "Pumuckl" im Internet nicht gewähren, vgl. § 31 Abs. 4 UrhG. 2. Aus einem Nutzungsrecht an Ausschnitten aus der Serie "Meister Eder und sein Pumuckl" nur zum Zwecke von Vorankündigungen folgt kein Recht, kürzere Ausschnitte aus einzelnen Folgen der Fernsehserie in einem neuen Kontext, nämlich geklammert mit anderen derartigen Ausschnitten und/oder einzelnen Fernseh-Spots zu senden. Aus dem genannten Nutzungsrecht folgt nämlich keine Berechtigung zur Kreierung von neuen, zusammen geschnittenen Fernsehformaten. 3. Nach der gesetzlichen Formulierung des Urheberbennungsrechts in § 13 UrhG kann der Urheber zwar bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbenennung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist; eine Regelung, an welcher Stelle, insbesondere, ob bei einem Filmwerk diese Bezeichnung im Vor- oder Nachspann aufgenommen wird, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. |
Tatbestand |
I. Die Parteien streiten um die Unterlassung nicht lizenzierter Nutzungen der Pumuckl-Figur durch die Beklagten und um Anpassung der bestehenden Lizenzvereinbarungen im Hinblick auf den großen Umfang der Verwertungshandlungen betreffend diese Figur. | JurPC Web-Dok. 133/2006, Abs. 1 |
1. | Die Klägerin hat als Siegerin des seinerzeit von der Kinderbuchautorin K. ausgelobten Designwettbewerbs die visuelle Gestalt der bis dahin nur in Büchern und Hörspielen beschriebenen Pumuckl-Figur erschaffen und auf einer Vielzahl von Schallplatten und Buch-Covern dargestellt (vgl. Anlagenkonvolut K1). Für spätere Trickfilmfassungen der Pumuckl-Geschichten wurde die Figur von Dritter Seite überarbeitet, wobei jedoch die der Figur ihr wesentliches Gepräge gebenden, auf die Klägerin zurückgehende Gestaltungsmerkmale beibehalten wurden. Die von beklagter Seite insoweit zunächst erhobenen anders lautenden Einwendungen wurden im Hinblick auf die zwischenzeitlich rechtkräftige Entscheidung des OLG München vom 04.09.2003 im Verfahren 29 U 4743/02 nicht mehr weiter verfolgt (Urteilsabschrift als Anlage ohne Anlagenzahl zu Bl 273/275, eingeordnet vor Anlage K 36 im roten Anlagenheft - Hinweis: die Anlagenziffern K 22 bis K 35 wurden von der Klagepartei je zweimal vergeben). Von einer Darstellung des seinerzeitigen Streitstandes wird daher unter Verweisung auf die Ausführungen der Parteien auf Bl. 1-267 d.A. abgesehen. | Abs. 2 |
Die Beklagte zu 1) ist eine Filmproduktionsgesellschaft, die seit dem Jahr 1978 insgesamt 65 knapp ½-stündige Fernsehfolgen mit Pumuckl-Geschichten (hiervon 2 mal je 26 Folgen mit dem Titel "Meister Eder und sein Pumuckl" und nach dem Versterben des Hauptdarstellers B. eine Serie mit 13 Folgen unter dem Titel "Pumuckls Abenteuer" sowie 3 Kinofilme "Meister Eder und sein Pumuckl" (hergestellt im Jahr 1982), "Pumuckl und der blaue Klabauter" (hergestellt ab dem Jahr 1991) und "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer" (hergestellt in den Jahren 2000-2002) produziert bzw. coproduziert hat. | Abs. 3 |
Die Beklagte zu 2) ist eine Fernsehanstalt, die die oben genannten Werke in ihrem eigenen Programm ausstrahlte und an sonstige Sender zur Ausstrahlung weiter lizenzierte. Bei den 3 letztgenannten Werken in Spielfilmlänge ging dem zunächst eine kinomäßige Auswertung voraus. | Abs. 4 |
Der Spielfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" wurde auf Grund einer von der Beklagten zu 1) an Dritte vergebenen Lizenz auch für den Heimkinobereich (Video/DVD) ausgewertet. Gleiches gilt für den Spielfilm "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer", wobei diese Auswertung hier nicht streitgegenständlich ist. | Abs. 5 |
Die Beklagte zu 1) ließ ferner in den Jahren 1979-1981, 102 ca. 1-minütige Fernseh-Spots produzieren, die zunächst von der Bayerischen Rundfunkwerbung GmbH genutzt wurden und später von der Beklagten zu 2) im Rahmen etwa 1- stündiger Kindersendungen mit dem Titel "Pumuckl-TV". Für diese Sendereihe, die nun auch unter dem Titel "Kobold TV" ausgestrahlt wird, ließ die Beklagte zu 1) in den Jahren 1995-1997 101 weitere, meist wesentlich kürzere Animationsspots, die auf Folien gezeichnet wurden, und in den Jahren 2000 und 2001 weitere 66 Spots, die bereits ohne Folien digital erstellt wurden, produzieren. In jeder Fernsehsendung der Reihe "Pumuckl TV" wird eine Folge der Serie "Meister Eder und sein Pumuckl" zusammen mit anderen Kinderprogrammen gezeigt. Die Anmoderationen finden in einem Studio statt, dessen Hintergrund und Kulissen unter Verwendung einer Vielzahl von gezeichneten Pumucklfiguren (Standbildern aus verschiedenen Spots etc.) und dreidimensionalen Pumuckldarstellungen (Merchandisingartikeln) gestaltet wurden. Diese Gestaltung wurde jedenfalls bis zur Folge 389 beibehalten. Im Rahmen der Moderation finden auch Dialoge zwischen den beiden Moderatoren und einer animiert gezeichneten Pumucklfigur statt. Hierfür und für Einblendungen der Figur im Vorspann werden die oben genannten Animationsfolien-Spots verwendet. | Abs. 6 |
2. | Die Klägerin erteilte mit Vertrag vom 27.5.1977 der literarischen Urheberin der Pumuckl-Figur, K., das Recht, alle Vertragsverhandlungen betreffend die Verwertung der Pumuckl-Figur alleine und exklusiv zu führen; zu diesem Zweck erteilte sie Frau K. auch Vollmacht, die Klägerin bei der Einräumung von Nutzungsrechten an dritte Personen mitzuvertreten (Anlage B20 = BR7, dort insbesondere Ziff. III.). Ein Schriftformerfordernis betreffend die in Vollmacht abgeschlossenen Nutzungsverträge wurde seinerzeit nicht vereinbart. | Abs. 7 |
In der Folgezeit schloss die Autorin folgende Verträge: | Abs. 8 |
Am 31.7.1978 räumte sie der Beklagten zu 1) eine Option auf ausschließliche Nutzung des "bestehenden Pumuckl-Serie und für künftige Folgen hiervon" zur Herstellung, Vervielfältigung, Sendung und Wiedergabe von Fernsehfolgen mit einer Länge von 27-30 Minuten ein. Die Option stand unter der Voraussetzung, dass mindestens 26 Folgen für eine fernsehmäßige Nutzung produziert werden (Anlage K3). | Abs. 9 |
Mit Vertrag vom selben Tage räumte sie in ausdrücklicher Vertretung der Klägerin der Beklagten zu 1) für die Zwecke des (mehrfach in Bezug genommen) Vertrages K3 die Rechte zur Nutzung der von der Klägerin geschaffenen Illustrationen ein (Anlage K2). Für die ersten 10 Jahre der Nutzung sollte hierfür eine Pauschalvergütung von 15.000,-- DM fällig werden, die auch bezahlt wurde. Wie im Vertrag K3 wurde eine Option zur Verlängerung der Vertragslaufzeit um weitere 10 Jahre eingeräumt, für die die Beklagte zu 1) im Falle der Ausübung DM 22.000,-- zahlen sollte. | Abs. 10 |
Im Hinblick auf den dann im Jahr 1982 produzierten knapp 90-minütigen Spielfilm mit dem Titel "Meister Eder und sein Pumuckl" schloss Frau K. am 9.4.1979 mit der Beklagten zu 1) eine Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag K3 ab (Anlage B 19 = BR 6), in der sie (nach zwischenzeitlicher Optionsausübung für die Produktion der Fernsehserie) der Beklagten zu 1) die ausschließlichen Rechte einräumte, "das vertragsgegenständliche Pumuckl- Projekt zu verfilmen"; umfasst sein sollten das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie das Recht, Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen des Tonfilmwerks im gleichen Umfang zu verwerten. Im Übrigen wurde auf die Verwertungsformen gemäß § 3 des Vertrags K3 vom 31.7.1978 verwiesen. Eine explizite Erwähnung der Klägerin in dieser Ergänzungsvereinbarung erfolgte nicht; ebenso wurde kein Bezug auf den für diese abgeschlossenen Vertrag K2 genommen. | Abs. 11 |
Zu einem nicht genau datierten Zeitpunkt am 30. oder 31.1., vermutlich des Jahres 1979 oder 1980 unterzeichnete Frau K. mit der Beklagten zu 1) die Vereinbarung K11 über die Herstellung, Vervielfältigung, Sendung und Wiedergabe so genannter "Fernseh-Spots von je 60 Sek. Sendedauer". Als Gegenleistung für den Rechtserwerb wurde die Zahlung von je DM 50,-- pro Spot für die Klägerin vereinbart. Diese sollte für die ersten 52 Spots bei Vertragsunterzeichnung, für weitere Spots bei Vereinbarung von deren Produktion mit einer Rundfunkanstalt im deutschen Sprachraum fällig werden. | Abs. 12 |
Eine Bezahlung erfolgte zunächst nur für die ersten 52 Spots im Jahr 1979 in Höhe von 2.600,- DM. Eine Bezahlung für die weiteren 227 Werbespots erfolgte erst im November 2002, nachdem die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22.5.2002 (Anlage K12) und die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 24.6.2002 (Anlage K16), mitgeteilt hatten, dass insgesamt 269 Spots hergestellt und gesendet wurden. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 13.5.2002 (BR 8) eine Bezahlung für zunächst vermeintliche 400 Spots gefordert und ihre Forderung sodann nach Erteilung der geschilderten Auskünfte durch die beiden Beklagten entsprechend angepasst. Der Zahlungsanspruch insoweit war im vorliegenden Verfahren nie streitgegenständlich, der in der Klage erhobene Auskunftsanspruch wurde nach Vorlage der Anlagen B 14 bis B 16 und Bekräftigung der erteilten Auskünfte durch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2003 mit Schriftsatz vom 24.6.2003 von der Klägerin für erledigt erklärt (Bl. 189 d.A.). | Abs. 13 |
Mit Vereinbarung vom 25.1./1.2.1982 erneuerte die Klägerin gegenüber Frau K. deren Vollmacht zur exklusiven Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten an der Figur des Pumuckl (Anlage B1, Ziff. IV. 2 und 3). Insofern wurde nun für abzuschließende Verträge auch die Schriftform vereinbart (Ziff IV. 4). Zugleich genehmigte die Klägerin die früher von Frau K. bereits abgeschlossenen Nutzungsverträge (Ziff. IV. 1). In Ziff. IV. 6 vereinbarten die beiden Urheberrinnen, dass der Klägerin 10 % des Erlöses zustehen sollten. | Abs. 14 |
Anstelle der Ausübung der in den Verträgen K3/K2 für die Verlängerung der Nutzungsrechte an der Fernsehserie vorgesehene Option einigte sich Frau K. mit Ergänzungsverträgen vom 27.7.1984 und 31.01.1992 (Anlagenkonvolut K4) für die Klägerin auf eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages K2 auf eine Gesamtnutzungszeit von 30 Jahren, also bis 30.09.2012. Hierfür vereinbarte sie zu Gunsten der Klägerin bei jeder Verlängerung ein Entgelt von 15.000,-- DM. Die Klägerin bestätigte diese Vereinbarungen durch den Vermerk "einverstanden" und ihre Unterschrift. Die im Jahr 1984 versprochene Zahlung von 15.000,- DM wurde an die Klägerin bezahlt. Ob auch die im Jahr 1992 versprochene zweite Zahlung in gleicher Höhe bezahlt wurde, war zunächst streitig, da etwa um diese Zeit im Zusammenhang mit dem zweiten Kinofilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" eine weitere Zahlung in gleicher Höhe zu Gunsten der Klägerin fällig geworden war, und nur ein Zahlungseingang in dieser Höhe mit Sicherheit festgestellt werden konnte (siehe hierzu unten). | Abs. 15 |
Mit Schreiben vom 6.7.1990 wies die Autorin K. die Klägerin darauf hin, dass erneut die Möglichkeit bestehe, einen Pumuckl-Film herzustellen. Insoweit liege ein Angebot der Kanadisch-Israelischen Firma "D..", Tel Aviv vor, woraus eine Pauschalvergütung von 5.000 Kanadischen Dollar für die Klägerin zu erwarten sei, was 20% des Honorars für Frau K. (für Rechte und Drehbuchberatung) entspreche. Die Klägerin zeichnete am 17.7.1990 "zur Kenntnis genommen - einverstanden" (Anlage K9). | Abs. 16 |
Mit Vertrag vom 13.4./12.8.1991 (Anlage K 10) räumte Frau K. der Firma D. in Vollmacht für die Klägerin die Rechte an den Illustrationen der Klägerin im selben Umfang ein, wie dies in dem in der Anlage K 10 in Bezug genommenen, angeblich am 12.8.1991 in eigenem Namen zwischen der Autorin und der Fa. D. abgeschlossenen Vertrag geschehen ist. Die in Bezug genommenen Nutzungsrechte sollen am 01.10.2002 beginnen und am 30.09.2015 erlöschen. Sie vereinbarte dabei für die Klägerin eine pauschale Vergütung von DM 15.000,-. | Abs. 17 |
Die Autorin K. unterschrieb im eigenen Namen zu einem nicht datierten Zeitpunkt einen mit gleicher Schrifttype geschriebenen und ähnlichem Vertragskopf gestalteten Vertrag (Anlage B 23 = BR 9), der von dem Vertreter der Fa. D. unter dem vergleichbar wie im Vertrag K10 eingestempelten Datum 13.04.1991 unterschrieben wurde. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Fa. D. in Ziff. I § 2 Abs. 1, "mindestens einen Kino- Tonfilm mit dem Stoff der Klabauterserie", d.h. der - in Ziff. I § 1 Abs. 3 geschilderten - von Frau K. neu konzipierten Reihe von Pumucklgeschichten, herzustellen und erhielt von dieser hierfür in Ziff. I, § 2, Abs. 2 und 3 das Verfilmungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Vorführ- und Senderecht sowie in Ziff. I, § 4 das Recht zur Verwertung des Stoffes auf Video-Kassetten eingeräumt. Unter "Ziff. III Heimfall der Rechte" wird die unbegrenzte Einräumung des Verfilmungsrechts und die Begrenzung der Fernsehsende- und Videoauswertungsrechte auf 10 Jahre nach Erstausstrahlung/Erstverkauf einer Kassette bestimmt. | Abs. 18 |
Über das Verhältnis dieser Verträge zueinander besteht bei den Parteien keine Einigkeit. | Abs. 19 |
Im Jahr 1992 wurde ein Betrag von 15.000,-- DM an die Klägerin bezahlt, wobei die Beklagte zu 1) nicht mehr feststellen kann, ob dieser als Vergütung für den zweiten Spielfilm (der schließlich den Titel "Pumuckl und der blaue Klabauter" erhielt) geleistet wurde, oder als Vergütung für die zweite Verlängerungsvereinbarung auf weitere 10 Jahre (siehe oben). Die Klägerin ging aufgrund einer angenommenen Nähe der beiden Firmen davon aus, dass auch für einen offiziell mit der Fa. D. geschlossenen Vertrag Zahlungen von der Beklagten zu 1 erwartet werden konnten. | Abs. 20 |
Die zunächst über ¤ 7.669,38 zuzügl. MwSt. und Zinsen erhobene Klage auf Zahlung des ausstehenden zweiten Entgelts in Höhe von 15.000,-- DM (geschuldet entweder für die Vertragsverlängerung oder für die Spielfilmnutzung, je nach dem für welche Nutzung die andere Zahlung bewirkt sein sollte) wurde nach Zahlung durch die Beklagte zu 1) am 6.4.2004 in der Hauptsache (Bl. 372 d.A.), sowie nach weiterer Zahlung der Zinsen am 19.4.2004 auch hinsichtlich dieser von der Klägerin für erledigt erklärt (Bl. 374 d.A.). | Abs. 21 |
3. | Die Figur des Pumuckl wird im Fernsehen intensiv ausgewertet. Die meisten der 65 Folgen der Fernsehserien "Meister Eder und sein Pumuckl" bzw. "Pumuckls Abenteruer" werden ebenso wie die 3 Kinofilme von der Beklagten zu 2 in Programm und verschiedenen mit der Beklagten zu 2 verbundenen Kanälen in mehr oder weniger regelmäßiger Folge wiederholt. Gleiches gilt für die bereits weit über 400 Folgen der Sendereihe "Pumuckl TV", die jeweils eine Folge der o.g. Fernsehserie, sowie eine ganze Anzahl (im Schnitt etwa 10 pro Folge) Fernsehspots enthalten. Folgen der Sendereihe "Pumuckl TV" werden auch laufend neu erstellt, zuletzt wurde von der Beklagten zu 2 auch der Titel "Kobold TV" verwendet, wobei der genaue Inhalt der so bezeichneten Sendungen zwischen den Parteien streitig ist. In der Woche vom 7.6. bis 13.6.2003 erfolgten beispielsweise in verschiedenen 3. Programmen der ARD und auf dem "KIKA" 6 Ausstrahlungen einer "Pumuckl-TV- Folge" und 3 Ausstrahlungen einer Folge von "Pumuckls Abenteuer". | Abs. 22 |
Die Beklagte zu 1) verwendete auf ihrem Geschäftsbriefpapier (siehe z.B. das Schreiben Anlage K18) im rechten oberen Eck eine Abbildung des Pumuckl. | Abs. 23 |
Auch im Internetauftritt der Beklagten zu 1) wurde auf verschiedenen Unterseiten (vgl. Anlagenkonvolut K19) diese Abbildung der Pumuckl-Figur verwendet. Auf die Abmahnung der Klägerin vom 12.7.2002 hin (Anlage K20) stellte die Beklagte zu 1) die weitere Nutzung ihres Geschäftspapiers mit der Pumuckl-Figur ein und nahm die Pumuckl-Abbildungen auch aus ihrem Internetauftritt. Die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gab die Beklagte zu 1) jedoch nicht ab. | Abs. 24 |
In dem auf dem Filmfest München im Jahr 2002 vorgestellten und später in Kino und Fernsehen ausgewerteten dritten Kinofilm "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer" wird die Klägerin im Abspann in einem eigenen Absatz wie folgt erwähnt: "Pumuckl-Figur (Original-Entwurf) J." (vgl. Anlage B22). Eine Nennung im Vorspann des Films erfolgte nicht. Die Parteien haben hierzu intensive Korrespondenz gewechselt, hinsichtlich derer auf die Anlagen K 36 ff. verwiesen wird. | Abs. 25 |
In einem vorprozessualen von der Vertreterin der Beklagten zu 1) an die Klägervertreter gerichteten Telefax Schreiben vom 23.7.2002 (Anlage K21) findet sich folgende Passage: "Schließlich weisen wir darauf hin, dass die Original-Figur in Miturheberschaft unserer Mandantin entstanden ist." auch wegen dieser Behauptung wähnte sich die Klägerin zu einer Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) berechtigt (vgl. Schreiben vom 25.7.2002, Anlage K22), die jedoch ebenfalls ohne die gewünschte Reaktion (Verzicht auf die Urheberschaftsberühmung) blieb. | Abs. 26 |
II. Die Klägerin vertritt die Auffassung, hinsichtlich einer Vielzahl von Werken und Nutzungsarten sei es nicht zu einer wirksamen Rechteeinräumung für die Beklagten gekommen. Soweit jedoch Rechte wirksam eingeräumt wurden, seien diese in einem Ausmaß genutzt worden, dass die dem Beklagten vermutlich zugeflossenen Verwertungserlöse in keinem Verhältnis mehr zu den Vergütungen stehen, die die Klägerin seinerzeit für die Rechteeinräumung erhalten hat. Angesichts des von der Klägerin beispielhaft für die zweite Juniwoche 2003 vorgelegten Wochenprogramms (siehe oben), sowie angesichts der Tatsache, dass in jeder "Pumuckl-TV-Folge" ca. 10 Pumuckl-Spots zuzüglich einer Folge der Fernsehserie enthalten seien, werde das Vorliegen nicht nur eines auffälligen, sondern sogar eines groben Missverhältnisses zwischen den vermutlichen Verwertungserlösen der Beklagten und der Vergütung der Klägerin nahe gelegt, sodass die Beklagte zu 1) sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (§ 36 UrhG a.F. bzw. § 32a UrhG n.F.) zum Fairnessausgleich verpflichtet sei. | Abs. 27 |
Die Klägerin vertrat zunächst die Auffassung, von der Beklagten zu 2) einen Fairnessausgleich auch für Nutzungen vor dem Stichtag 28.3.2002 fordern zu können, beschränkte die Klage jedoch auf Grund Hinweises der Kammer im Termin vom 28.5.2003 (Bl. 170 ff., insbesonders Bl. 174 d.A.) dahin, dass nur noch Verwertungshandlungen ab 28.3.2002 ausgeglichen werden sollen (implizite Klagerücknahme in den neuen Anträgen vom 24.6.2003 Bl. 178 ff., speziell Bl. 185 d.A.). | Abs. 28 |
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die vorliegenden Einräumungen von Rechten an ihren Illustrationen zur Fertigung von Fernsehserie, Spielfilmen und Fernseh-Spots der Beklagten zu 2) nicht das Recht geben, Ausschnitte dieser Werke in neuer Reihenfolge zu klammern bzw. Merchandisingartikel und Standbilder als Kulissendekorationen zu verwenden, um hieraus eine völlig neue Sendeform "Pumuckl-TV" zu kreieren. Schließlich sei die Beklagte zu 2 nach den (erst nach 3 ½ Jahren Prozessdauer überhaupt vorgelegten) Nutzungsabreden mit der Beklagten zu 1 bzw. der Bayerischen Rundfunkwerbung GmbH zu einer Nutzung der Fernsehspots nach dem 31.12.2005 (Animationsspots) bzw. 31.12.2004 (BRW-Spots) ohnehin nicht mehr berechtigt. | Abs. 29 |
Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, ihre Nennung lediglich im Abspann des Films "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer" genüge nicht, um ihrem Urheberbenennungsrecht ausreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr hätte eine Nennung im Vorspann erfolgen müssen. | Abs. 30 |
Die Klägerin vertrat zunächst die Auffassung, sie habe auch einen Anspruch auf Unterlassung der Miturheberberühmung durch die Beklagte zu 1), erklärte den diesbezüglichen Feststellungsantrag (zuletzt Antrag 15 bzw. 17) nach Abgabe der Erklärung der Beklagten zu 1), dass eine solche Stellung nicht mehr geltend gemacht werde, für erledigt (Schriftsatz vom 6.4.2004, Bl. 372 d.A.). | Abs. 31 |
Auch der zunächst erhobene Auskunftsanspruch betreffend die Erlöse aus der Internetnutzung wurde nach Abgabe einer entsprechenden (Null-) Auskunft der Beklagten zu 1) von der Klägerin für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 20.5.2003, Seite 27, Bl. 150 d.A). | Abs. 32 |
Gleiches gilt für den ursprünglich erhobenen Klageantrag auf Auskunft betreffend die Anzahl von Fernseh-Spots (Schriftsatz vom 24.6.2003, Seite 12, Bl. 189 d.A). | Abs. 33 |
Die Beklagte zu 1) stimmte diesen Erledigterklärungen, ebenso wie den bereits oben erwähnten Erledigterklärungen betreffend den ursprünglich erhoben Zahlungsanspruch über ¤ 7.669,38 zuzügl. MwSt. zuzügl. Zinsen (Bl. 372 und 374) jeweils zu. Auch die Beklagte zu 2 stimmte der Teilklagerücknahme betreffend den Fairnessausgleich für die Zeit vor dem 28.3.2002 zu (Schriftsatz vom 02.08.2006, Bl. 494 d.A.). | Abs. 34 |
III. Die Klägerin beantragt somit zuletzt: | Abs. 35 |
Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ¤ 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), verboten | Abs. 36 |
1. | Geschäftspapier zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auf dem die
nachfolgend abgebildete "Pumuckl"-Figur zu sehen ist
| Abs. 37 |
und/oder | Abs. 38 |
2. | die vorstehend abgebildete "Pumuckl"-Figur im Internet zur Bewerbung ihrer Filmografie zu verwenden, insbesondere wie unter der Domain- Adresse "www.i....de"; | Abs. 39 |
und/oder | Abs. 40 |
3. | die Fernsehserie mit dem Titel "Pumuckls Abenteuer" zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, zu und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. öffentlich wiedergeben zu lassen, soweit darin die Figur des "Pumuckl" zu sehen ist; | Abs. 41 |
und/oder | Abs. 42 |
4. | den Spielfilm "Pumuckl und der Blaue Klabauter" auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z.B. Videokassette, DVD) zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, soweit dabei die Figur des "Pumuckl" zu sehen ist. | Abs. 43 |
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 a) - d), insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (Ziff. 1 a) - d)), der gewerblichen Abnehmer (Ziff. 1 c) - d) sowie 1 a), über die Menge des hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke (Ziff. 1 a) - d)), über Art, Umfang sowie Zeitdauer der Benutzung der Abbildungen auf dem Geschäftspapier (Ziff. 1 a) und im Internet (Ziff. 1 b), über die Anzahl der Zugriffe auf die Internet-Homepage (visits und pageviews), über den erzielten Umsatz in ¤ (Ziff. 1 c) - d), über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen (Ziff. 1 c) - d)) sowie über die betrieben Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie der Kosten der Werbung (Ziff. 1 c) - d)). | Abs. 44 |
Hilfsweise im Hinblick auf Nutzungen gem. Ziff. 1 d): | Abs. 45 |
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des "Pumuckl" im Zusammenhang mit der Auswertung des Kinospielfilms "Pumuckl und der blaue Klabauter" auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z.B. Videokassette, DVD), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang bezeichnet, die mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechende Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte; | Abs. 46 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der diese durch Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. | Abs. 47 |
Hilfsweise: | Abs. 48 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziff. 1 Erlangte zu leisten. | Abs. 49 |
Weiter hilfsweise im Hinblick auf Nutzungen gem. Ziff. 1 d): | Abs. 50 |
2. | Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Änderung einer zwischen Frau K. für die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene mündlichen Vereinbarung über die Verwertung der "Pumuckl"-Figur in dem Kinospielfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z.B. Videokassette, DVD) einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird. | Abs. 51 |
3. | Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin die dieser gemäß lit. a) zustehende Beteiligung zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. | Abs. 52 |
4. | (erledigt) | Abs. 53 |
Der Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ¤ 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Intendanten der Beklagte zu 2), verboten | Abs. 54 |
1. | Merchandising- und/oder Kulissengegenstände, die die grafische und/oder
bildnerische Figur des "Pumuckl" zeigen (z.B. "Pumuckl"-Bilder, Poster,
Aufsteller, Puppen), in dem Fernsehprogramm "Pumuckl-TV" wie nachfolgend
wiedergegeben auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu lassen
| Abs. 55 |
4. | Ausschnitte aus der Fernsehserie "Meister Eder und sein Pumuckl" und/oder
einzelne "Pumuckl"-Fernsehspots zu klammern und in die Fernsehsendung
"Pumuckl-TV" aufzunehmen sowie diese auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu
lassen, soweit dabei die Figur des "Pumuckl" zu sehen ist, insbesondere wie in
dem Vorspann der Sendung gemäß den nachfolgenden Abbildungen.
| Abs. 56 |
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. 5. a) und b), insbesondere über Art und Umfang einer Nutzung von Merchandising- und/oder Kulissengegenständen bzw. Fernsehspots, die die grafische und/oder bildnerische Figur des "Pumuckl" zeigen, im Rahmen des Fernsehprogramms "Pumuckl-TV", unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der verwendeten Gegenstände bezeichnet einschließlich entsprechender "picture frames" der jeweiligen Szenen (geordnet nach Einzelfolgen), die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen) unter Angabe der jeweiligen Titel der Folgen sowie die mit der Nutzung erzielten Umsätze in ¤, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Auskunft und Rechnungslegung seit dem 01.01.2005 (Fernsehspots BRW) bzw. dem 01.01.2006 (Fernsehspots Animationsfolien) verlangt wird. | Abs. 57 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 5. a) und b) entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Schadensersatz nur seit dem 01.01.2005 (Fernsehspots BRW) bzw. dem 01.01.2006 (Fernsehspots Animationsfolien) verlangt wird. | Abs. 58 |
Hilfsweise: | Abs. 59 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz das durch Handlungen gemäß Ziff. 5. a) und b) Erlangte zu leisten. | Abs. 60 |
Die Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, | Abs. 61 |
1. | der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des "Pumuckl" im Rahmen der Fernsehserie mit dem Titel "Meister Eder und sein Pumuckl" (und hilfsweise kumulativ: der Fernsehserie mit dem Titel "Pumuckls Abenteuer"), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte; | Abs. 62 |
2. | 2 in eine Änderung des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 31.7.1978 nebst Zusatzvereinbarungen vom 27.7.1984 und 31.1.1992 einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird; | Abs. 63 |
3. | an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 8 b) zustehende Beteiligung zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. | Abs. 64 |
Hilfsweise: | Abs. 65 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1) durch Nutzungen der Figur des "Pumuckl" wegen Nichtigkeit der Vereinbarung vom 31.07.1978 sowie der Zusatzvereinbarungen vom 27.7.1984 und 31.1.1992 ohne Rechtsgrund erlangt hat. | Abs. 66 |
Die Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, | Abs. 67 |
1. | der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des "Pumuckl" im Rahmen von "Pumuckl"-Fernsehspots, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte; | Abs. 68 |
3. | in eine Änderung des zwischen Frau K. und der Beklagten zu 1) zugunsten der Klägerin unter Datum vom 31.1.1979 abgeschlossenen Vertrags einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird; | Abs. 69 |
5. | an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 9. b) zustehende Beteiligung zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. | Abs. 70 |
Hilfsweise: | Abs. 71 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1) durch Nutzungen der Figur des "Pumuckl" wegen Nichtigkeit der zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 31.1.1979 ohne Rechtsgrund erlangt hat. | Abs. 72 |
Die Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt, | Abs. 73 |
1. | der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des "Pumuckl" im Zusammenhang mit den Kinospielfilmen "Meister Eder und sein Pumuckl" und "Pumuckl und der blaue Klabauter" (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte; | Abs. 74 |
3. | in eine Änderung der zwischen Frau K. für die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene mündlichen Vereinbarung über die Verwertung der "Pumuckl"-Figur in den Kinospielfilmen "Meister Eder und sein Pumuckl" und "Pumuckl und der blaue Klabauter" einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird; | Abs. 75 |
4. | an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 10. b) zustehende Beteiligung zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. | Abs. 76 |
Hilfsweise: | Abs. 77 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1) durch Nutzungen der Figur des "Pumuckl" wegen Nichtigkeit der zugunsten der Klägerin abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung zwischen Frau K. und der Beklagten über die Verwertung der "Pumuckl"-Figur in den Kinospielfilmen "Meister Eder und sein Pumuckl" und "Pumuckl und der blaue Klabauter" erlangt hat. | Abs. 78 |
Der Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ¤ 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Intendanten der Beklagte zu 2), verboten | Abs. 79 |
die Kinospielfilme mit den Titeln "Meister Eder und sein Pumuckl" und "Pumuckl und der blaue Klabauter" sowie die Fernsehserie "Pumuckl's Abenteuer" zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit darin die Figur des "Pumuckl" zu sehen ist. | Abs. 80 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziff. 11 Erlangte zu leisten. | Abs. 81 |
Die Beklagte zu 2) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, | Abs. 82 |
1. | der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des "Pumuckl", soweit es um Sachverhalte geht, die nach dem 28.3.2002 entstanden sind und mit Ausnahme von Nutzungen, die mangels Nutzungsberechtigung zu untersagen sind, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen) unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung der graphischen und/oder bildnerischen "Pumuckl"-Figur erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Förder-, Werbe- und/oder Sponsorenentgelte; | Abs. 83 |
2. | an die Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung zuzüglich 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. | Abs. 84 |
Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ¤ 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., verboten, | Abs. 85 |
den Spielfilm mit dem Titel "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer" zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, öffentlich wiederzugeben bzw. öffentlich wiedergeben zu lassen, soweit darin die nachfolgend abgebildete Figur des "Pumuckl" zu sehen ist und die Klägerin nicht im Vorspann des Spielfilms als Urheberin der grafischen Figur des "Pumuckl" genannt wird | Abs. 86 |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. 14, insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von Vervielfältigungsstücken (Kopien) des Films, der gewerblichen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke (Kopien), und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die die jeweiligen Nutzungsformen (z. B. Kino, Fernsehen, Werbeauswertung) und Zeiträume bezeichnet, über die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten, über die erzielten Umsätze in ¤ sowie über die betriebene Werbung. | Abs. 87 |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem. Ziff. 14 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. | Abs. 88 |
(erledigt) | Abs. 89 |
IV. Die Beklagten beantragen: | Abs. 90 |
Klageabweisung. | Abs. 91 |
V. Die Beklagten behaupten, für sämtliche Auswertungshandlungen seien die Rechte wirksam von Frau K. als Vertreterin der Klägerin erworben worden. Hinsichtlich des Rechtserwerbs durch die Beklagte zu 1) verweisen sie auf die oben genannten Verträge und den Vertrag zwischen der Firma D. und der Beklagten zu 1) (Anlage B24), mit dem die Rechte am 2. Spielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter übertragen worden seien. Das Recht zur Nutzung der Pumuckl-Figur auf dem Briefkopf der Beklagten zu 1) habe seiner Zeit Frau K. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gegenüber mündlich übertragen. Die Verwendung der Figur im Internet habe nur der Illustration gedient; Einnahmen seien damit nicht erzielt worden. Die Nutzung sei auch nur vergleichsweise kurz erfolgt. | Abs. 92 |
Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe ihre Rechte wirksam von der Beklagten zu 1) erworben. Insofern wird auf die Verträge in Anlage BR 10 - BR 12, vergleiche Schriftsatz der Beklagtenvertreter zu 2) vom 18.7.2003 Seite 16, Bl. 215 d.A., sowie auf die Verträge zur Nutzung der Werbespots, wie erwähnt im Schriftsatz der Beklagtenvertreter zu 1) vom 16.4.2003 Seite 39, Bl. 113 d.A. und nach Hinweis des Gerichts in Abschrift vorgelegt mit Schriftsatz vom 17.07.2006 (Anlagen BR 16 bis BR 19), verwiesen. | Abs. 93 |
Sie behauptet, nach dem 1.1.2005 seien die zuvor in den "Pumuckl TV"- Sendungen enthaltenen ca. 1-minütigen Fernsehspots der ersten Staffeln (sog. BRW-Werbespots) nicht mehr genutzt worden. Hinsichtlich der übrigen Fernsehspots sei es allerdings auch nach dem 31.12.2005 im ARD- Programm DAS ERSTE bis 19.06.2006 und für einige weitere Wochen im III. Programm des Hessischen Rundfunks zu einigen "Nachläufern" gekommen. (Der Auflistung Anlage K47 - 8 Ausstrahlungen von "Pumuckl TV" vom 31.07. bis 19.08.2006 - wurde nicht widersprochen.) Im Rahmen des Sendeformats "Kobold TV" werde die Figur des Pumuckl nicht mehr im Studio genutzt; insoweit sei der Programmhinweis Anlage K50 inhaltlich unrichtig. Lediglich werde nach wie vor eine Folge der Fernsehserie "Meister Eder und sein Pumuckl" auch im Rahmen von Kobold TV ausgestrahlt. | Abs. 94 |
Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, mit den erworbenen Rechten für die Fernsehserie, wie sie in den ursprünglichen Verträgen K2 und K3 umschrieben ist, seien auch die Rechte für die Herstellung der letzten 13 Folgen unter dem Titel "Pumuckls Abenteuer" umfasst gewesen. Ferner habe die Beklagte mit Erwerb dieser Rechte an den Folgen der Serie und der Rechte an den Fernseh-Spots in ausreichendem Maße die Rechte auch für eine Nutzung wie die Sendung Pumuckl-TV, bei der jeweils eine Folge der Serie, sowie einer der längeren Spots aus der Staffel der für die Bayerische Rundfunkwerbung geschaffenen ersten 101 Spots gesendet werde und im Moderationsteil mehrere hintereinander geschnittene Animationsspots aus den späteren Staffeln verwendet werden, erworben. Die Einblendung von Pumuckl-Figuren und Abbildungen könne nicht rechtswidrig sein, da es sich hierbei um Merchandising-Artikel handle, die rechtmäßig unter Lizenz der Klägerin hergestellt worden seien bzw. um Standbilder, die aus den lizenzierten Fernsehproduktionen (Serie und Spots) stammten. | Abs. 95 |
Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Fairnessausgleichs verweisen die Beklagten darauf, dass bereits bei Abschluss der ersten Verträge - angesichts der Tatsache, dass sehr namhafte und beliebte Schauspieler für die Serie und dann später auch die Filme verpflichtet wurden - mit einem erheblichen Erfolg dieser Produktionen zu rechnen war. Dennoch hätten die Vertragsparteien seiner Zeit keine höheren Vergütungen festgesetzt, so dass nicht von einem unerwarteten Auseinanderklaffen von Verwertungserlösen und Nutzungsvergütung die Rede sein könne. Die Beklagte zu 1) weist zudem darauf hin, dass sie ihrerseits nur eine Pauschalvergütung von der Beklagten zu 2) erhalten habe, so dass auch in soweit von einem groben Missverhältnis gegenüber den Vergütungen für die Klägerin nicht ausgegangen werden könne. | Abs. 96 |
Die Beklagten weisen ferner darauf hin, dass die Klägerin durch den Verkauf von Merchandising-Artikeln bereits bis zum Jahr 1995 mehr als 1 Mio. DM verdient habe und damit durchaus von der erst über Fernsehen und Film ermöglichten weiten Bekanntheit der Pumuckl-Figur partizipiere. Sie sind der Ansicht, diese Einnahmen müssten bei einer Gesamtabwägung berücksichtigt werden. | Abs. 97 |
Hinsichtlich der Benennung der Klägerin im Rahmen der Filmfassung vom "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer" weist die Beklagte zu 1) auf den Ausschnitt des Abspanns (Anlage B22) hin. Damit werde die Klägerin in ausreichender wahrnehmbarer Form im Abspann genannt. Nach Ansicht der Beklagten genüge dies, um dem Urheberbennenungsrecht der Klägerin als Urheberin einer vorbestehenden Figur gerecht zu werden. Ein Recht auf Nennung im Vorspann bestehe somit nicht. | Abs. 98 |
Hinsichtlich Urheberverletzungen, die länger als 3 Jahre zurück liegen, beruft sich die Beklagte zu 1) auf Verjährung. Beide Beklagten äußern die Vermutung, die Klägerin habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den nun streitgegenständlichen umfangreichen Nutzungen Kenntnis gehabt. Belegt werden könne dies jedenfalls hinsichtlich der Existenz der beiden ersten Filme durch die Anlage K 9 vom Juli 1990. Da diese von der Klägerin zwar vorgelegt wurde, von ihr zunächst jedoch völlige Unkenntnis behauptet worden sei, seien auch ihre weiteren Ausführungen, sie habe von den einzelnen Nutzungen und insbesondere dem Ausmaß der Gesamtnutzungen keine Kenntnis gehabt und verfüge nicht einmal über ein eigenes Fernsehgerät, nicht sehr glaubhaft. | Abs. 99 |
VI. Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie deren Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen vom 28.5.2003, 8.10.2003, 3.3.2004, 8.12.2004, 13.7.2005, 28.9.2005, 28.10.2005 und 10.5.2006 verwiesen. | Abs. 100 |
VII. Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 28.5.2004 (Bl. 377-379 d.A.) und vom 30.3.2005 (Bl. 399-404 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen K. und Peter Ö.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 8.12.2004 (Bl. 387-389 d.A.) und vom 13.7.2005 (Bl. 405-412 insbesondere 409 ff d.A.) verwiesen. | Abs. 101 |
VIII. Die Parteien haben nach ausführlichen Güteverhandlungen vor dem Berichterstatter am 28.10.2005 einen widerruflichen Vergleich für die Abgeltung der Nutzungen in der Vergangenheit geschlossen, scheiterten jedoch bei dem Versuch, selbstständig zu einer Lösung für die Zukunft zu kommen. Der Vergleich vom 28.10.2005 (Bl. 450/451 d.A.) wurde von der Klägerin am 25.11.2005 widerrufen (Bl. 452 d.A.). Eine Annäherung der Parteien, die sich gegenseitig die Schuld am Scheitern zuweisen, erfolgte nicht mehr. | Abs. 102 |
Entscheidungsgründe: |
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. | Abs. 103 |
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten zu 1) Untersagungsansprüche hinsichtlich der Nutzung der Pumuckl-Figur auf Geschäftspapier und im Internetauftritt, sowie diesbezüglich auch Schadensersatz- und (in leicht eingeschränktem Umfang) Auskunftsansprüche zu; ferner ist die Beklagte zu 1) im Hinblick auf einen möglichen Fairnessausgleichsanspruch zur Auskunft über den Umfang durchgeführten Verwertungshandlungen und erzielten Verwertungserlöse verpflichtet. Die Beklagte zu 2) hat weitere Ausstrahlungen des Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl" und die Nutzung von Merchandising-Artikeln und anderen Kulissengegenständen mit Abbildungen der Pumuckl-Figur, ebenso wie die weitere Nutzung der Figur im Rahmen von Fernsehspots und die Klammerung einzelner Ausschnitte aus Folgen der Fernsehserie zu unterlassen; ferner hat die Beklagte zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang der Nutzungshandlungen seit dem 28.3.2002 und der Klägerin für jede Wiederholungsaustrahlung ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Beteiligung zu entrichten. Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin ein Nutzungsverbot der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Fernsehserie "Pumuckls Abenteuer", sowie darauf bezogen Auskunft- und Schadenersatzfeststellung gefordert hatte (Anträge 1c 2, 3) die Klage war ferner abzuweisen soweit die Klägerin eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Kinofilms "Pumuckl und der blaue Klabauter" und der Serie "Pumuckls Abenteuer", sowie hierauf bezogenen Wertersatz gefordert hatte (Klageanträge 11 und 12) und soweit sie eine Verletzung des Urheberbennenungsrechts beim Spielfilm "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer", sowie Auskunft- und Schadensersatzfeststellung diesbezüglich begehrt hatte (Anträge 14-16). | Abs. 104 |
A) Gegenüber der Beklagten zu 1) waren der Klägerin folgende Ansprüche zuzusprechen: | Abs. 105 |
I. | Die Beklagte zu 1) ist gemäß § 97 Abs. 1 in Verbindung mit 15 ff. UrhG verpflichtet, künftig die Nutzung der Pumuckl-Figur auf ihrem Geschäftspapier und im Internet zu unterlassen. | Abs. 106 |
1. | Die Beklagte hat die Pumuckl-Figur auf ihren Geschäftspapier vervielfältigen lassen und diese verbreitet. | Abs. 107 |
Eine Berechtigung hierzu konnte sie nicht nachweisen. Die Vernehmung der Zeugin K. ergab, dass diese zwar bei einer entsprechenden Anfrage der Beklagten zu 1) vermutlich ihr Einverständnis mit der Nutzung erklärt hätte; ob tatsächlich eine solche mündliche Nachfrage erfolgte, hatte sie aber nicht mehr in Erinnerung. Da auch eine schriftliche Gestattung nicht vorgelegt werden konnte, ist die von der Beklagten zu 1) behauptete Nutzungsrechtseinräumung für den Bereich Geschäftspapier nicht nachgewiesen und damit als nicht existent zu behandeln. | Abs. 108 |
2. | Auch hinsichtlich der Nutzung der Pumuckl-Figur im Rahmen ihres Internetauftrittes konnte die Beklagte zu 1) eine entsprechende Gestattung der Klägerin oder der in Vollmacht für sie handelnden Autorin K. nicht vorlegen. Die Annahme, mit dem Recht zur Verfilmung der Pumuckl-Geschichten bzw. zur Herstellung einer entsprechenden Fernsehserie sei auch das Recht zu flankierenden Nutzungen dieser Figur verbunden, trifft nach der Vertragslage im vorliegenden Fall nicht zu: | Abs. 109 |
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge K2, K3, K4, K11, B19 und selbst K10 stellte das Internet noch keine allgemein bekannte Nutzungsart dar. Die Verträge, die zu dem mehr oder weniger konkrete Umschreibungen der eingeräumten Nutzungsarten enthalten, konnten somit eine Berechtigung zur Nutzung der Figur im Internet nicht gewähren, vergleiche § 31 Abs. 4 UrhG. | Abs. 110 |
Eine Befugnis, die Figur im Sinne flankierender Werbemaßnahmen für die berechtigt hergestellten Film- und Fernsehwerke zu nutzen, kann bei der konkret angegriffenen Verletzungsform (Anlage K19) bereits deswegen nicht angenommen werden, da die Pumuckl-Figur dort nur als allgemein illustrierendes Element des Internetauftrittes verwendet wird und nicht konkret in Bezug auf die genannten Film- und Fernsehwerke. | Abs. 111 |
II. | Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin hinsichtlich der unter I genannten widerrechtlichen Nutzungen gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auch zum Schadenersatz verpflichtet. | Abs. 112 |
Die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) hätten die fehlende Berechtigung zur Nutzung der Pumuckl-Figur auf dem Geschäftspapier und im Internet erkennen und diese Verwertungshandlungen entsprechend unterlassen können. Damit liegt ihnen jedenfalls Fahrlässigkeit zu Last. Die Beklagte zu 1) haftet gemäß § 31 BGB für das Verhalten ihrer Organe. | Abs. 113 |
III. | Die Beklagte zu 1) ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang gemäß §§ 242, 259, 260 zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruch der Klägerin auch zur Auskunft über Art und Umfang der Nutzungshandlungen, sowie hierdurch erzielte Erlöse (soweit die Klage nicht für erledigt erklärt wurde, vgl. Bl. 150 d.A.) verpflichtet. Zur Klageabweisung insoweit siehe unten C.IV. | Abs. 114 |
IV. | Die Beklagte zu 1) ist gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 32a UrhG auch zur Auskunft über den Umfang der aus den lizenzierten Rechten gezogenen Nutzungen verpflichtet. | Abs. 115 |
Die Kammer sieht ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Fairnessausgleich gemäß § 32a UrhG n.F. bzw. für die Zeit bis 2003 nach § 36 UrhG a.F. geschuldet sein könnte. Ob und in welcher Höhe ein Anpassungs- und Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht, hängt letztlich maßgeblich von der Frage ab, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die unter Verwendung der Illustrationen der Klägerin geschaffenen Werke tatsächlich genutzt und welche Verwertungserlöse sie daraus erzielt hat. Diese Informationen liegen jedoch nur der Beklagten zu 1) vor, so dass diese nach Treue und Glauben der Klägerin als Urheberin des verwerteten vorbestehenden Werkes der Pumuckl-Figur zur Vorbereitung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist, diese Auskünfte zu erteilen. | Abs. 116 |
Die Kammer sieht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Ansprüche auf Vertragsanpassung und Nutzungsausgleich bestehen, auf Grund der folgenden Überlegungen als gegeben an: | Abs. 117 |
1. | Die Klägerin hat für die Nutzung ihrer Pumuckl-Figur in den gemäß Klageanträgen 8-10, sowie Hilfsantrag zu 1 d) streitgegenständlichen Film- und Fernsehwerken der Beklagten zu 1), also der Fernsehserien "Meister Eder und sein Pumuckl" sowie "Pumuckls Abenteuer" mit insgesamt 65 Folgen, der beiden ersten Spielfilme "Meister Eder und sein Pumuckl" und "Pumuckl und der blaue Klabauter", sowie der 269 Fernseh-Spots Zahlungen in Höhe von zusammen 73.450,-- DM (entsprechend 37.554,39 ¤) erhalten. | Abs. 118 |
2. | Die Rechte wurden jeweils pauschal eingeräumt; eine Vergütung für einzelne Wiederholungen von Werknutzungen findet derzeit also nicht statt. Die Nutzungsdauer ist teils unbefristet (Fernseh-Spots, Anlage K11; Kino- und Fernsehfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter", Anlagen B23=BR9 und K10, fraglich wegen Abweichungen zwischen den beiden Verträgen), teils langfristig (Fernsehrserie "Meister Eder und sein Pumuckl" sowie Kino- und Fernsehfilm "Meister Eder und sein Pumuckl", Anlagen K3, K2 und B19=BR6, Nutzung für 10 Jahre, verlängert zwei mal um weitere 10 Jahre, Anlagenkonvolut K4) eingeräumt. | Abs. 119 |
Übertragen wurden in allen Fällen die Fernsehrechte, bei den beiden Spielfilmen auch die Kinorechte und bei dem Spielfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" zusätzlich auch die Videorechte. | Abs. 120 |
3. | Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die eingeräumten Rechte in einem Umfang genutzt wurden, der ein grobes Missverhältnis zwischen den hiermit erzielten Verwertungserlösen und den oben genannten Vergütungen der Klägerin nahe liegt. | Abs. 121 |
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass allein in einer von ihr herausgesuchten Woche folgender "Meister Eder und sein Pumuckl" entweder alleine oder im Rahmen einer Pumuckl-TV- Folge in verschiedenen deutschen Sendern insgesamt 9x ausgestrahlt wurden. Da bei jeder Pumuckl-TV-Serie nach dem Vortrag der Parteien etwa 10-11 Fernseh-Spots Verwendung finden, ist bei 7 entsprechenden Sendungen im genannten Zeitraum von gut 70 gesendeten Fernseh-Spots auszugehen. | Abs. 122 |
Der insoweit nicht bestrittene Umfang der von der Klägerin dargelegten Nutzungen scheint keine völlig außergewöhnliche Erscheinung des Wochenprogramms der speziell ausgewerteten Woche zu sein; nach den von der Beklagten zu 2) als Anlage zum Protokoll (Bl. 420 d.A.) vorgelegten Listen der Nutzungen in den Jahren 2001-2005 dürfte in den vergangenen Jahren von überschlägig 250-350 Ausstrahlungen von Folgen der Fernsehserie in diversen deutschen Sendern auszugehen sein, davon über die Hälfte im Rahmen von Pumuckl-TV-Sendungen; bei Annahme von 150 solchen Sendungen pro Jahr wäre also von einer Ausstrahlung von gut 1.500 Fernseh-Spots auszugehen. Hinzu kommen pro Jahr offenbar zwischen 4 und 9 Ausstrahlungen der beiden streitgegenständlichen Spielfilme. | Abs. 123 |
Damit ist ein Maß der Nutzung erreicht, welches - selbst unter Berücksichtigung der von dem Beklagten angeführten Tatsache, dass die Film- und Fernsehwerke auf Grund ihrer Besetzung mit bekannten Schauspielern von Anfang an versprachen, erfolgreich zu laufen - weit jenseits dessen liegt, was den Beteiligten bei Abschluss der Verträge, die größten Teils auf Ende der 70er Jahre zurück gehen und deren letzter 1991 geschlossen wurde, vor Augen gestanden haben dürfte. In einer Zeit, in der deutschlandweit 2 Sender sowie regional je ein Drittes Programm zur Ausstrahlung kamen, waren Wiederholungen in einem Umfang wie dem nun vorliegenden allein schon wegen des beschränkten Sendeplatzes gar nicht vorstellbar. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien, wären sie von einer täglichen Präsenz der Pumuckl-Figur auf einem deutschen Sender ausgegangen, bereits zum damaligen Zeitpunkt keine Pauschalvereinbarung, sondern eine - jedenfalls in Teilen - nutzungsabhängige Vergütung vereinbart hätten. | Abs. 124 |
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin für die Kino- und Fernsehnutzung des hier nicht streitgegenständlichen letzten Spielfilms "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer" eine weitere Vergütung erhielt, die die Beklagte zu 1) mit etwa 22.500,--¤ schätzt und aus dem Verkauf von Merchandisingerlösen von Dritter Seite Einnahmen von über 500.000,-- ¤ erzielt haben soll, für die die Popularität der Fernseh-Figur sicherlich mit ursächlich sind, bestehen bei einer Gesamtbetrachtung doch gewichtige Anhaltspunkte, dass eine derart exzessive Nutzung der Pumuckl-Figur, wie sie offenbar stattfand und noch stattfindet, bei den streitgegenständlichen Werken durch die von der Klägerin seiner Zeit erhaltenen Zahlungen bei weitem nicht angemessen vergütet wurde und dass insgesamt von einem nicht nur auffälligem grobem Missverhältnis zwischen Vergütungen und Umfang und Nutzen der Auswertungen auszugehen ist. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG die Ausgleichsansprüche, die sich im Verhältnis zur Klägerin aufgrund des auffälligen Missverhältnisses ihrer Erlöse gegenüber den durch die Beklagte zu 2 gezogenen Nutzungen ergeben und gemäß Ziffer XIII b) in diesem Urteil zugesprochen wurden, bei dem von der Beklagten zu 1 ggfs. geschuldeten Ausgleich in Anrechnung zu bringen sind. Eine endgültige Bewertung kann jedoch erst nach Vorliegen der geschuldeten Auskunft vorgenommen werden und hängt im Verhältnis zur Beklagten zu 1) sicherlich zu einem gewichtigem Anteil davon ab, ob die Beklagte zu 1) ihrerseits an den Erlösen aus den ausufernden Wiederholungsaussendungen beteiligt war. | Abs. 125 |
Da bislang sowohl bei der Auswertung der Fernsehserie als auch der Fernseh-Spots und der beiden Spielfilme ein Fairnessausgleich gemäß § 36 UrhG a.F. oder § 32a UrhG n.F. im Raum steht, waren die Auskunftsansprüche gemäß Anträgen 8a)- 10a), sowie Hilfsantrag zu Klageanträgen 2 bzw. 1d) zuzusprechen. | Abs. 126 |
4. | Der von den Beklagten erhobene Einwand der Verjährung greift nicht durch, da die Beklagten eine konkrete Kenntnis der Klägerin vom Maß der tatsächlich durchgeführten Auswertungshandlungen nicht liefern konnten. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit nicht über den konkreten Auswertungsumfang in Kenntnis gesetzt. Die bloße Behauptung, als Urheberin könne ihr doch nicht verborgen geblieben sein, was mit ihrer Figur geschehen sei; allein aus den Abrechnungen der Merchandisingerlöse müsse sie doch die Popularität der Figur erkannt haben, genügt für die Darlegung einer Kenntnis vom konkreten Auswertungsumfang nicht. Die Klägerin hat angegeben, selbst keinen Fernseher zu besitzen, ein "Schicksal" welches in Deutschland zwar relativ selten sein dürfte, jedoch immer wieder vor kommt, wie dem Berichtserstatter aus eigener Anschauung bekannt ist. Auch für Inhaber eines Fernsehgerätes würde sich die Kenntnis vom konkreten Umfang der Nutzungen nicht unbedingt aufdrängen. So waren auch diejenigen Mitglieder der Kammer, die Besitzer eines Fernsehgeräts sind, überrascht über den im vorliegenden Verfahren zu Tage getretenen Umfang der Auswertung der Pumuckl-Figur im Fernsehen. | Abs. 127 |
B) Gegenüber der Beklagten zu 2) stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu: | Abs. 128 |
I. | Die Beklagte zu 2) ist gemäß § 97 Abs. 1 in Verbindung mit 20 ff. UrhG verpflichtet, die weitere Ausstrahlung von Fernsehspots, von Klammerteilen aus der Fernsehserie im Vorspann der Sendung Pumuckl-TV, von Ansichten der Pumuckl-Figur im Rahmen zweidimensionaler Kulissengegenstände und in der Kulisse verwendeter Merchandising- Artikel, sowie die weitere Ausstrahlung des Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl" in eigenen Programmen, sowie die Ermöglichung der Ausstrahlung der genannten Werke bzw. Werkteile in Programmen anderer Sender künftig zu unterlassen. | Abs. 129 |
1. | Die Nutzungsverträge, die die Beklagte zu 2 zum Beleg ihrer angeblichen Berechtigung zur Ausstrahlung von Fernsehspots vorgelegt hat (Anlagen B 16 bis 21), können eine Nutzung dieser Spots über den 31.12.2004 (BRW-Spots) bzw. 31.12.2005 hinaus (Animationsspots) nicht rechtfertigen, da die eingeräumten Nutzungsrechte zu diesen Zeitpunkten enden. | Abs. 130 |
Wie von der Beklagten zu 2 eingeräumt kam es auch nach dem 1.1.2006 noch zur Aussendung von Pumuckl TV- Folgen, die Animationsspots enthielten, so dass insoweit auch von einer Wiederholungsgefahr weiterer Nutzungen auszugehen ist. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, im Verbotsausspruch hinsichtlich der Art der Spots zu unterscheiden. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass in den Jahren 2005 und 2006 keine Pumuckl TV-Folgen mehr produziert wurden, die wie in der Vergangenheit - was etwa der Augenschein der Folge 389 belegte - BRW-Spots enthielten, ist dennoch aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten zu 2 jedenfalls von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen: | Abs. 131 |
Die Beklagte zu 2 hat bis fast zuletzt behauptet, ein Recht zur Nutzung der Spots zu besitzen. Erst nachdem auf den telefonischen Hinweis des Berichterstatters, es drohe in diesem Punkt aus Beweisgründen eine Verurteilung, da die Vorlage von Belegen für die bestrittenen Nutzungseinräumungen offenbar übersehen worden war, die betreffenden Verträge noch vorgelegt wurden und erst nachdem danach der Klägervertreter auf das Auslaufen des Nutzungszeitraums aufmerksam machte, wurde dieser Umstand stillschweigend eingeräumt und nunmehr die Behauptung aufgestellt, eine Nutzung erfolge auch nicht mehr. Da schon aufgrund der zu Unrecht erfolgten Rechteberühmung die Gefahr künftiger Verletzungen bestand und diese angesichts der im Verfahren zu Tage getretenen Allgegenwärtigkeit von Wiederholungen früherer Sendungen auch durchaus konkret war, genügt der Hinweis, es werde ja in Wahrheit nicht mehr genutzt, nicht, um die Begehungsgefahr auszuräumen. Insbesondere wurde eine verbindliche Unterlassungserklärung betreffend die künftige Nutzung der BRW-Spots nicht abgegeben. Eine Verurteilung hatte daher betreffend aller Fernsehspots zu erfolgen. | Abs. 132 |
2. | Der Beklagten zu 2) ist es nicht gestattet, kürzere Ausschnitte aus einzelnen Folgen der Fernsehserie "Meister Eder und sein Pumuckl" in einem neuen Kontext, nämlich geklammert mit anderen derartigen Ausschnitten und/oder einzelnen Fernseh-Spots zu senden. Die Herstellung und Neuverwendung derartiger Klammerteile ist - unabhängig von der seit 1.1.2006 fehlenden Berechtigung zur Nutzung der Fernseh-Spots - zu untersagen. | Abs. 133 |
Die Beklagte zu 2) kann kein Recht auf Nutzung von Klammerteilen (verstanden als kurze Ausschnitte aus einem größeren berechtigt genutzten Werk) geltend machen. Der Vertrag betreffend die Fernsehserie K3, auf den der mit der Klägerin geschlossene Vertrag K2 Bezug nimmt, räumt ein Nutzungsrecht an Ausschnitten aus der Serie nur zum Zwecke von Vorankündigungen ein, nicht jedoch für die Kreierung von neuen, zusammen geschnittenen Fernsehformaten. | Abs. 134 |
Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, machte die Beklagte zu 2) in der Vergangenheit jedenfalls in einem konkreten Fall Gebrauch von einem Ausschnitt aus einer Folge der Fernsehserie: So verwendete sie nach Aussage des Zeugen Peter Ö. eine Sequenz von ca. 2 Sek., bei der der Pumuckl auf einer Toilette sitzend gezeigt wird, im Vorspann der Sendung "Pumuckl-TV". Entgegen der Behauptung der Beklagten zu 2) stammt dieser Ausschnitt nicht aus derjenigen Folge der Serie, die im weiteren Verlauf der Sendung "Pumuckl-TV" schließlich ausgestrahlt wurde. Die Behauptung, der Filmausschnitt sei nur zur Ankündigung dieser Serie verwendet worden, hat sich somit nicht als richtig erwiesen. | Abs. 135 |
Durch die unberechtigte Verwendung eines derartigen Klammerteils wird die Gefahr der Wiederholung derartiger Verletzungshandlungen für die Zukunft begründet. Die Klägerin hat daher insoweit einen Unterlassungsanspruch. | Abs. 136 |
3. | Die Beklagte zu 2 kann weder aus den Verträgen betreffend die Schaffung einer Fernsehserie "Meister Eder und sein Pumuckl" noch aus der gegenüber Dritten offensichtlich erteilten Erlaubnis der Klägerin zur Herstellung und Verbreitung der Merchandising-Artikel ein Recht zur Nutzung der Pumuckl-Figur als Kulissengegenstand in ihrem Sendeformat "Pumuckl-TV" herleiten und hat auch diese daher zu unterlassen. | Abs. 137 |
a) | In den Verträgen K2/K3 betreffend die ins Auge gefasste Produktion einer Serie von knapp 30-minütigen Fernsehfolgen von Pumuckl Geschichten ist lediglich die Nutzung der Illustrationen der Klägerin für die Nutzung in diesen Fernsehfolgen, sowie im Rahmen von Ankündigungen dieser Sendungen geregelt (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages K3, auf den Ziff. I, Abs. 2 des Vertrages K2 Bezug nimmt: "Frau J. stellt für diese Zwecke die von ihr geschaffenen Illustrationen ausschließlich zur Verfügung"). Über das Recht zu Programmvorschauen, die auch einzelne Ausschnitte einer Fernsehfolge enthalten können, hinaus wurden damit außerhalb der Nutzung der eigentlichen Fernsehserie keine Rechte an den Illustrationen eingeräumt. | Abs. 138 |
b) | Auch die Tatsache, dass teilweise originale Merchandising- Artikel benutzt wurden, die unter Lizenz der Klägerin in Verkehr gebracht worden waren, begründet kein Nutzungsrecht der Beklagten zu 2) im Rahmen von Fernsehaussendungen. Denn nach der Zweckübertragungsregel erschöpft sich die für die Herstellung der Merchandising-Artikel gegebene Lizenz auf die damit notwendig verbundenen Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen betreffend die Pumuckl-Figur. Ein Senderecht wird damit weder dem Hersteller oder Vertreiber der Merchandising-Artikel noch dem Erwerber dieser Artikel eingeräumt. | Abs. 139 |
Die Beklagte zu 2) hätte somit, bevor sie die Nutzung der im Moderationsteil fast ständig im Hintergrund präsenten Pumuckl-Figur für ihr neues Sendekonzept "Pumuckl-TV" unternahm, die Einwilligung der Klägerin zu dieser Nutzung einholen müssen. | Abs. 140 |
c) | Die bloße Behauptung, künftig im Rahmen von "Kobold TV" die streitgegenständlichen Bilder und Artikel nicht mehr zu verwenden, lässt aus den bereits oben genannten Gründen die dem Fernsehzuschauer leidlich bekannte Gefahr von Wiederholungen und damit auch die Wiederholungsgefahr künftiger Verletzungen nicht entfallen. Ob somit die Sendung "Kobold TV" - wie von der Klägerin behauptet - das alte Programmkonzept fortführt, oder ob es sich bei der Eigenwerbung der ARD (Anlage K 50) tatsächlich um eine Fehlankündigung handelte, kann daher dahinstehen. | Abs. 141 |
4. | Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Ausstrahlungen des Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl". | Abs. 142 |
Aus der auf die Vereinbarung K3 bezogene Nutzungsrechtseinräumung K2, die von Frau K. ausdrücklich im Namen der Klägerin abgegeben wurde, lässt sich ein Recht zur Herstellung eines Kinofilms in Spielfilmlänge und dessen spätere Nutzung im Fernsehen nicht herleiten. In Bezug genommen wird vielmehr ausdrücklich eine Folge von jeweils knapp 30-minütigen Fernsehsendungen und damit etwas deutlich anderes als ein Kinofilm. | Abs. 143 |
Die Ergänzungsvereinbarung Anlage B19 bezieht sich ersichtlich nur auf dem Vertrag K3 und nicht etwa auf die Verträge K3 und K2. Denn zum einen ergibt die Einführung eines "§ 4a" nur im Vertrag K3 einen Sinn, in dem die einzelnen Regelungen als Paragraphen bezeichnet werden, während es in der Vereinbarung K2 nur römische Ziffern I - IV gibt. Zum zweiten ist in der Zusatzvereinbarung B19 nur von einem Vertrag die Rede. Vor allem aber wird als Lizenzgeberin in der Zusatzvereinbarung ausschließlich die handelnde Autorin, K. selbst, genannt. Es fehlt an jeglicher Andeutung, dass diese zugleich für die Klägerin auftreten wollte. Selbst wenn ein solches Auftreten sicherlich angesichts des Ziels, einen Kinofilm zu produzieren, in dem die Pumuckl-Figur erscheinen sollte, sinnvoll gewesen wäre, müsste sich für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung jedoch irgend ein Anhaltspunkt in dem Vertrag selbst finden. | Abs. 144 |
Dies ist nicht der Fall. Die Beklagten haben auch nicht unter Beweisantritt vorgetragen, dass explizit beim Abschluss der Ergänzungsvereinbarung B 19 die seinerzeitigen Vertragsparteien darüber gesprochen haben, dass auch die Klägerin mit vertreten werden sollte. Wäre dies der Fall, so wäre auch anzunehmen gewesen, dass in Bezug auf sie irgendeine Art der Vergütungsvereinbarung getroffen worden wäre. Auch hierzu fehlt es aber an Vortrag. Wenn die Beklagten sich insoweit darauf berufen, es sei aus der Buchhaltung nunmehr nicht mehr ersichtlich, ob seinerzeit eine Vergütung bezahlt wurde, so genügt dies letztlich nicht; denn die Beklagten selbst müssten darlegen, auf Grund welcher Umstände sie zur Nutzung berechtigt sein sollen und welche explizite Vereinbarung hinsichtlich Nutzungsrechteinräumungen getroffen worden sein sollen. Da die Parteien, wie aus den Verträgen K2 und K3 ersichtlich ist, die nur wenige Monate vorher abgeschlossen wurden, seinerzeit sehr wohl wussten, dass ein Handeln der Autorin für sich allein genommen noch keine Nutzungsrechte an den Illustrationen der Illustratorin einräumt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch hinsichtlich der Ergänzungsvereinbarung eine schriftliche Abrede explizit im Namen der Klägerin treffen. Soweit dies nicht der Fall ist, hätte jedenfalls eine explizite mündliche Vereinbarung von den Beklagten vorgetragen und unter Beweis gestellt werden müssen, was jedoch unterblieben ist, so dass diese sich auch nicht mit Erfolg auf die Inhaberschaft an Nutzungsrechten berufen können. | Abs. 145 |
Schließlich verfängt auch die Behauptung, mit der Vereinbarung Anlage B1 zwischen der Klägerin und Frau K. sei eine nachträgliche Genehmigung der Zusatzvereinbarung erfolgt, nicht. Denn mit Ziff. IV.1. dieser Vereinbarung sollten nur diejenigen Verträge genehmigt werden, die Frau K. ausdrücklich im Namen der Klägerin abgeschlossen hat. Dies war - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Zusatzvereinbarung Anlage B19 gerade nicht der Fall. Insofern erscheint es auch konsequent, dass diese Vereinbarung im Rahmen der "insbesondere - Aufzählung" in Ziff IV.1 der Anlage B1 nicht genannt wird, während die Vereinbarung vom 31.1.1980 (dies dürfte die Anlage K11 sein, in der Frau K. explizit auch für die Klägerin die Rechte zur Erstellung von Fernseh-Spots einräumt) ausdrücklich genannt wird. | Abs. 146 |
Der Unterlassungsanspruch ist entgegen dem Einwand der Beklagten zu 2) auch noch nicht verjährt. Wie sich aus der von der Beklagten zu 2) selbst vorgelegten Auflistung über die Nutzung in den Jahren 2001-2005 ergibt (siehe hierzu oben) wurde der Spielfilm "Meister Eder und sein Pumuckl" noch im Jahr 2005 ausgestrahlt und zwar sowohl im Programm der ARD am 1.5.2005 also auch in demjenigen des ORB am 1.6.2005, sodass sowohl hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe als auch der Vervielfältigung und der Verbreitung auf Grund der jüngsten Verletzungen die Gefahr auch zukünftiger Verletzungen besteht. Die Kenntnis vom Bestehen des Spielfilms im Jahr 1990, die sich aus der Anlage K9 ergibt, könnte für die von der Klägerin seinerzeit anzunehmenden Verletzungen den Beginn der Verjährung begründet haben; spätere Verletzungen lassen den Unterlassungsanspruch jedoch wieder aufleben. Dieser neuerliche Unterlassungsanspruch ist derzeit jedenfalls noch nicht verjährt. Auf die von der Beklagten zu 2 selbst vorgelegten Aufstellungen kommt es letztlich aber bereits deswegen nicht an, weil auch die von ihr bis zuletzt aufrecht erhaltene Berühmung der Nutzungsrechte an diesem Film die Gefahr der Begehung künftiger Verletzungen begründet. | Abs. 147 |
II. | Die Beklagte zu 2 ist hinsichtlich der unberechtigten Nutzung von Merchandising-Artikeln und Kulissenbildern, sowie von Klammerteilen aus der Serie und - seit 1.1.2005/1.1.2006 - von Fernseh-Spots der Klägerin gegenüber auch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, da die Rechtswidrigkeit der Nutzungen für ihre Verantwortlichen erkennbar und die Nutzungen dementsprechend vermeidbar waren. | Abs. 148 |
III. | Zur Vorbereitung dieser Schadensersatzansprüche ist die Klägerin gemäß §§ 242, 259 und 260 BGB auch zur Auskunft und Rechnungslegung über Art und Umfang der einzelnen Nutzungen, sowie die damit erzielten Erlöse verpflichtet. | Abs. 149 |
IV. | Hinsichtlich der unberechtigten Ausstrahlungen des Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl" war zwar gemäß § 97 Abs. 1 UrhG antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagte zu 2) zum Schadensersatz verpflichtet ist (Klageantrag 12). Ein Auskunftsanspruch wurde jedoch nicht geltend gemacht, so dass er auch nicht zugesprochen werden konnte (Klageantrag 13 betrifft bereits einen anderen Sachkomplex). Eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits durch einen neuen Hinweis auf diese vermutlich unbeabsichtigte Auslassung wäre nicht mehr hinzunehmen gewesen. | Abs. 150 |
V. | Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) ferner gemäß §§ 242, 259, 260 BGB einen Anspruch auf Auskunft über das Maß der Nutzungen der Pumuckl-Figur im Rahmen der nach dem 28.3.2002 erfolgten Ausstrahlungen des Spielfilms "Pumuckl und der blaue Klabauter", der Fernsehserie "Meister Eder und sein Pumuckl" (Folgen 1-52) und "Pumuckls Abenteuer" (Folgen 53-65), sowie - bis zum 31.12.2005 - der Fernseh-Spots, und der hiermit erzielten Erlöse. Denn es bestehen ausreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Beklagte zu 2) in der nächsten Stufe des Stufenantrags zur Einwilligung in die Änderung der bestehenden Verträge mit der Klägerin zu verurteilen sein wird, um dieser gemäß § 32 a UrhG eine den Umständen nach angemessene weitere Beteiligung an diesen Nutzungserlösen zu gewähren. | Abs. 151 |
1. | Über den nun nicht mehr hilfsweise gestellten Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Beteiligung war zu entscheiden. Der Antrag war entsprechend der Intention der Neuformulierung im Urteilsausspruch auf diejenigen Nutzungen zu beschränken, die nicht - wegen fehlender Nutzungsbefugnis - untersagt wurden (Tenorziffern IV und X). | Abs. 152 |
2. | Über die endgültige Höhe der festzusetzenden angemessenen Beteiligung, die als Stufenantrag B) begehrt wurde, konnte noch nicht entschieden werden, da eine verbindliche Auskunft über Art und Anzahl der in- und ausländischen Nutzungen durch die Beklagte zu 2) und ihre Kooperationspartner noch nicht vorliegt und vor allem noch nicht klar ist, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) an diesen Erlösen beteiligt hat. Erst wenn dies feststeht, kann beurteilt werden, in welchem Umfang jede der beiden Beklagten die Klägerin an den Erlösen der Werknutzung partizipieren lassen muss. | Abs. 153 |
3. | Dass das Vorliegen von Ansprüchen nach § 32 a UrhG gegegnüber der Beklagten zu 2) nahe liegt, ist jedoch bereits jetzt abzusehen: Das Maß der von der Klägerin unbestritten vorgetragenen und durch die von der Beklagten zu 2) übergebene Aufstellung belegten jährlichen Fernsehnutzung der Pumuckl-Figur in den Werken "Pumuckl und der blaue Klabauter", den 65 Folgen der Fernsehserie ("Meister Eder und sein Pumuckl", "Pumuckls Abenteuer") und den Fernseh-Spots (soweit deren Ausstrahlung bis 31.12.2004/31.12.2005 berechtigt war), sowie die hiermit durch die Beklagte zu 2) erzielten Erlöse stehen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vergütungen, die die Klägerin bei Erstellung dieser Werke von der Beklagten zu 1) erhalten hat. | Abs. 154 |
a) | Angesichts des Umfangs der Nutzungen, die hochwertige Programminhalte für die der Beklagten zu 2) und ihren Kooperationspartnern zur Verfügung stehende Sendezeit jeweils darstellen, kann diese Einschätzung bereits getroffen werden, bevor die Beklagte zu 2) Auskunft über die von ihr erzielten Nutzungsergebnisse gegeben hat; denn bei gebührenfinanzierten Sendern sind im Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer bestimmten Sendung nicht allein die - teils auch erzielten - Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, sondern vorrangig das Gebührenaufkommen, das die Produktion bzw. den Erwerb von Sendeinhalten und deren Ausstrahlungen ermöglicht. Umgekehrt gewendet stellen die gesendeten Programminhalte die Legitimation für den Erwerb der Gebühren der Fernsehnutzer dar und haben daher für den Sender per se einen Geldwert. Der hierin liegende Vorteil ist im Rahmen der Abwägung nach § 32 a UrhG zu berücksichtigen. Dies führt vorliegend dazu, dass auf Grund der Vielzahl der Wiederholungen ein Maß der Nutzung der genannten Werke und ein Umfang der hiermit für die Sender erzielten Vorteile vorliegt, der - insbesondere angesichts der vereinbarten Pauschalabgeltung - nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den Vergütungen stehen dürfte, die die Klägerin seinerzeit erhalten hatte. Die Tatsache, dass die Klägerin mit einem anderen Werk (Spielfilm "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer") etwas höhere Vergütungen erzielt hat und ihr erhebliche weitere Erlöse aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln zufließen dürften, kann vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da es vorrangig auf den Vergleich des Nutzungsumfangs der streitgegenständlichen Werke durch die Beklagte zu 2) und die hierbei erzielten Verwertungserlöse und die der Klägerin hierfür zugeflossenen Vergütungen ankommt. | Abs. 155 |
C) Die Klage war gegenüber der Beklagten zu 1) in folgenden Punkten abzuweisen: | Abs. 156 |
I. | Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das in Klageantrag 1.c) geforderte Nutzungsverbot hinsichtlich der Fernsehserie "Pumuckls Abenteuer" und die hierauf rückbezogenen Teile der Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge 2. und 3. | Abs. 157 |
Die Verträge K2/K3 erlauben der Beklagten zu 1) die Herstellung von knapp ½-stündigen Fernsehfolgen aus "der bestehenden Pumuckl-Serie" und "künftigen Folgen hiervon" (§ 3 des Vertrages Anlage K3, auf den der Vertrag Anlage K2 Bezug nimmt). Eine inhaltliche Beschränkung auf Geschichten unter dem Titel "Meister Eder und sein Pumuckl" lässt sich aus dieser Formulierung nicht entnehmen, sodass auch Pumuckl- Geschichten von der Rechtseinräumung umfasst sind, bei denen die Figur des Meister Eder nicht mehr auftaucht. Auch eine zahlenmäßige Beschränkung auf eine Höchstzahl anzufertigender Fernsehfolgen war in den seinerzeitigen Verträgen nicht enthalten, so dass die 13 Folgen der Serie "Pumuckls Abenteuer" als Folgen 53-65 der Gesamtfernsehserie von den seinerzeitigen Nutzungsverträgen umfasst sind. | Abs. 158 |
In zeitlicher Hinsicht wurde die ursprünglich 10-jährige Nutzungsdauer später zweimal um weitere 10 Jahre verlängert. Demnach war eine Gesamtnutzung bis in die Gegenwart und darüber hinaus bis ins Jahr 2012 möglich. | Abs. 159 |
II. | Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin in Klageantrag 1.d) die Untersagung der Auswertung des Spielfilms "Pumuckl und der blaue Klabauter" auf zum privaten Gebrauch gedachten Tonträgern und in den darauf rückbezogenen Teilen der Anträge 2 und 3 Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt hatte. | Abs. 160 |
Insoweit kann die Beklagte zu 1) ihre Rechte gemäß Vertrag B24 von der Firma D. herleiten, die diese gemäß Vertrag B23 (=BR9) von der Autorin K. herleitet, die gemäß Vereinbarung K10 die entsprechenden Rechte an den Illustrationen der Klägerin für den Zweck des Vertrages B23 mit übertragen hat. Der Klägerin wurde hierfür eine Vergütung von 15.000,-- DM versprochen und zwischenzeitlich auch bezahlt. | Abs. 161 |
Aus allen genannten Verträgen wird in ausreichender Weise deutlich, dass auch das AV-Auswertungsrecht mit übertragen werden sollte. Zwar bestehen Zweifel, ob die Verträge K10 und B23 tatsächlich aufeinander bezogen sind (vgl. hierzu ausführlicher unten D. I. 2.): Neben der Tatsache, dass bei dem Vertrag B23 nur eine der Unterschriften datiert ist (13.4.1991), im angeblich ebenfalls am 13.4.1991 unterschriebenen Vertrag K 10 aber auf einen zeitlich späteren Vertrag vom 12.08.1991 Bezug genommen wird, werden diese Zweifel auch durch die unterschiedlichen Nutzungszeiträume genährt. Andererseits kann hieraus auch nicht sicher abgeleitet werden, dass es sich beim Vertrag B 23 nicht um denjenigen handelt, auf den sich die Anlage K10 offensichtlich bezieht. Dies kann aber letztlich dahin stehen, da die Klägerin mit ihrer Forderung nach Zahlung der versprochenen 15.000,- DM die Nutzungsrechtseinräumung - in der Form, wie sie von der Autorin K. erteilt worden war - genehmigte. Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine solche Rechtseinräumung, wenn sie angenommen werden kann, den gleichen Rahmen haben würde, wie die von der Autorin eingeräumten Rechte. | Abs. 162 |
III. | Mangels Rechtsverletzung ergibt sich auch kein Schadenersatzanspruch und kein Auskunftsanspruch, wie er in den auf Ziff. 1.c) und 1d) rückbezogenen Anträgen 2. und 3. gefordert worden war. | Abs. 163 |
IV. | Der Auskunftsanspruch war hinsichtlich aller Nutzungen (auch 1a) abzuweisen), soweit die Klägerin Auskunft betreffend der gewerblichen Abnehmer der Beklagten zu 1 verlangt hatte (ihr Antrag ist insoweit dahin auszulegen, dass dies jedenfalls hinsichtlich des Briefpapiers verlangt worden war, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 4.8.2006 ergibt, in denen sie die Bedeutung der gewerblichen Abnehmer zu rechtfertigen sucht). | Abs. 164 |
Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abnehmern, die im Hinblick auf das Briefpapier gewerblich gehandelt hätten, ersichtlich. Daher besteht für einen Auskunftsanspruch gemäß § 101a UrhG kein Rechtschutzbedürfnis (vgl. schon den Hinweis der Kammer vom 28.5.2003 Bl. 172/173 d.A. und erneut den vom 14. (richtig 24.)07.2006, Bl. 483 d.A.); die Klage war insoweit abzuweisen. Soweit die Klägerin vortragen ließ, eine Vielzahl von Gewerbetreibenden hätten im Rahmen der Korrespondenz Briefpapier der Beklagten zu 1 erhalten, so mag dies zutreffen, macht die konkrete Art der Nutzung aber noch nicht zu einer gewerblichen. Die Kammer sieht insoweit die Auskunftsansprüche nach § 101a UrhG implizit durch den Zweck der Vorschrift begrenzt, ein Vorgehen gegen Verletzer auf anderen Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Klägerin gegen die Adressaten von Geschäftspost der Beklagten durchsetzen möchte. | Abs. 165 |
V. | Die Klage war ferner abzuweisen, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1)
mit den Anträgen 14-16 Unterlassung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung
betreffend die Nutzung des Spielfilms "Pumuckl und sein Zirkusabenteuer" für
den Fall fordert, dass darin die Figur des "Pumuckl" zu sehen ist und die
Klägerin nicht im Vorspann des Spielfilms als Urheberin dieser grafischen Figur
genannt wird.
| Abs. 166 |
1. | Nach der gesetzlichen Formulierung des Urheberbennungsrechts in § 13 UrhG kann der Urheber zwar bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbennenung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist; eine Regelung, an welcher Stelle, insbesondere bei einem Filmwerk ob im Vor- oder Nachspann diese Bezeichnung aufgenommen wird, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. | Abs. 167 |
2. | Ein solches Bennenungsrecht kann vorliegend auch nicht aus einer gewohnheitsrechtlich verfestigten Verkehrssitte hergeleitet werden. Es kann insofern dahin stehen, ob bei Romanverfilmungen die Urheber der literarischen Vorlage regelmäßig im Vorspann genannt zu werden pflegen; denn eine Romanvorlage trägt das Filmwerk als Ganzes in erheblich stärkeren Maße als die grafische Gestaltung einer Filmfigur, auch wenn diese die Hauptrolle in dem Spiel/Trickfilm spielt. Jedenfalls kann die Kammer auf Grund der von den Parteien angeführten Umstände nicht auf eine rechtlich durchsetzbare Übung, den Urheber einer verwendeten grafischen Figur im Vorspann zu nennen, schließen. | Abs. 168 |
3. | Zuletzt ergibt sich ein derartiges Bestimmungsrecht auch nicht auf Grund Vertrags. | Abs. 169 |
Zu einer bindenden vertraglichen Vereinbarung über die Handhabung des Urheberbennungsrechts für alle zukünftigen Fälle ist es zwischen den Parteien weder im Ausgangsvertrag (insofern ist - wie oben dargelegt - nur von einer mündlichen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Anforderung der Vergütung auszugehen) noch im Zusammenhang mit dem Streit kurz vor der Vorführung auf dem Filmfest München gekommen. | Abs. 170 |
Schon nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. insoweit Schriftsatz vom 23.2.2004 Seite 17 ff., Bl. 343 ff. d.A.) ist von einer bindenden vertraglichen Vereinbarung nicht auszugehen. Die Klägerin zitiert die Beklagte zu 1) aus dem Schreiben B21 wie folgt: "Selbstverständlich wäre es jedoch möglich, bis zum Kinostart den Ab-/Vorspann zu ergänzen". Daraufhin habe die Klägerin auf der Einblendung eines Diapositives oder der Verteilung von Handzetteln mit einem Hinweis auf ihre Urheberschaft bestanden (Schreiben vom 27.6.2002, Anlage K36). Mit der Verteilung von Handzetteln sei die Beklagte zu 1) einverstanden gewesen (Schreiben vom 27.6.2002, Anlage K37). Daraufhin habe die Klägerin mit Schreiben vom 28.6.2002 (Anlage K38) nochmals auf die Beachtung ihres Urheberbennenungsrechts hingewiesen und die Parteien seien schließlich übereingekommen, vor der Aufführung auf dem Filmfest Karten (wie Anlage K39) mit dem Text "Figurenentwurf Pumuckl: Frau J." zu verteilen. | Abs. 171 |
Aus diesem Vortrag ist an keiner Stelle erkennbar, dass die Parteien eine über die konkrete Handhabung auf dem Filmfest hinausgehende verbindliche Vereinbarung für die Zukunft getroffen hätten. | Abs. 172 |
D) Gegenüber der Beklagten zu 2) war die Klage in folgenden Punkten abzuweisen: | Abs. 173 |
I. | Ein Unterlassungsanspruch ist weder hinsichtlich der Serie "Pumuckls Abenteuer "noch hinsichtlich des Spielfilms "Pumuckl und der blaue Klabauter" gegeben. | Abs. 174 |
1. | Zur Nutzungsbefugnis der Beklagten zu 1) betreffend die Serie "Pumuckls Abenteuer" siehe oben C) I. Durch die Vereinbarung vom 25.5.1994 (Anlage BR 12) hat die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) die entsprechenden Nutzungsrechte an dieser Fernsehserie erworben. | Abs. 175 |
2. | Auch hinsichtlich des Verbotsantrags betreffend den Spielfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" (weiterer Teil des Verbotsantrags 11.) war die Klage abzuweisen. | Abs. 176 |
Zwar hatte die Klägerin mit Schreiben vom 6.7.1990 (Anlage K9) nur gegenüber der Autorin Frau K. ihr generelles Einverständnis mit dem neuen Spielfilmprojekt geäußert und der Vertrag vom 13.4.1991 (Anlage B 23 - BR 9) zwischen Frau K. und der Lizenznehmerin D.. enthält gerade keine Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Illustrationen der Klägerin (vielmehr verweist §1 Abs.3 insofern auf einen gegebenenfalls noch gesondert abzuschließenden Vertrag); auch ist zweifelhaft, ob es sich trotz des übereinstimmenden Datums bei der Unterschrift der Lizenznehmerin und des ähnlichen Schrifttyps bei dem Vertrag Anlage K10, den Frau K. mit der D. für die Klägerin abgeschlossen hat, um diesen fehlenden 2. Vertrag handelt: Einerseits findet sich das in diesem Vertrag vom 12.8.1991 (Anlage K10) in Bezug genommene Datum des Ausgangsvertrags "12.8.1991" (Vgl. Ziff. I. Abs.1.) nicht auf dem vermeintlichen Ausgangsvertrag Anlage B23; vor allem aber werden dort ab Vertragsschluss unbegrenzte Nutzungsrechte an dem neuen Film eingeräumt, während die Anlage K10 sich auf einen Vertrag bezieht, mit dem nicht mehr beschriebene Nutzungsrechte vom 1.10.2002-30.9.2015 eingeräumt werden sollen. Wiewohl demnach ein Handeln von Frau K. als Vertreterin der Klägerin zur Einräumung von Nutzungsrechten an deren Illustrationen nicht belegt ist, kann sich die Klägerin nach Treu und Glauben auf das Fehlen eines Vertrages nicht berufen; denn die Klägerin hat von der Beklagten zu 1) die vermeintlich für die Nutzungsrechtseinräumung betreffend den Spielfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" geschuldete Vergütung von 15.000,-- DM eingefordert und bezahlt erhalten. Damit hat sie die behauptete Nutzungsrechtseinräumung jedenfalls nachträglich genehmigt bzw. konkludent einen an den Vertrag B23 angepassten Nutzungsvertrag betreffend ihre Illustrationen und eine hierfür geschuldete Vergütung von 15.000,-- DM geschlossen. Für die Erhebung von Unterlassungsansprüchen ist daher insoweit kein Raum mehr. | Abs. 177 |
II. | Eine Teilabweisung in Bezug auf den Klageanspruch 13 a) war nicht mehr erforderlich. Anders als in der Vorversion, in der dieser Anspruch als Hilfsantrag zu 11. gestellt wurde, wurde der Beteiligungsanspruch und die dem entsprechende Auskunft nun hinsichtlich derjenigen Nutzungshandlungen beschränkt, die bereits auf Grund fehlender Nutzungsbefugnis zu verbieten waren. Diese Einschränkung schien der Kammer auch ausreichend bestimmt, so dass die Kammer die entsprechende Konkretisierung im Urteilstenor selbst vornehmen konnte. | Abs. 178 |
E) Das Urteil hatte in Teilen als Teilurteil zu ergehen, da über die Anträge 8 b und c, 9 b und c, 10 b und c, den zweiten Hilfsantrag a) und b) zu Klageantrag 3 (rückbezogen auf Anspruch 1 d - im zunächst verkündeten Tenor irrtümlich als 2 d bezeichnet), sowie den Anpassungs- und Beteiligungsanspruch gemäß Antrag 13 b) noch nicht entschieden werden konnte. Diese Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. | Abs. 179 |
F) Nebenentscheidungen: | Abs. 180 |
1. | Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. | Abs. 181 |
2. | Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. | Abs. 182 |
In der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass es außer zu den im Tatbestand genannten expliziten Erledigterklärungen im Rahmen der häufigen Antragsumstellungen der Klägerin auch wiederholt zu Anspruchsbeschränkungen gekommen ist, die als Teilklagerücknahmen zu werten sind: | Abs. 183 |
So war der gegen die Beklagte zu 2 gestellte Ausgleichsanspruch nach § 32 a Abs. 2 UrhG Klageanspruch 13, der aus dem vor der letzten Antragsumformulierung vom 04.08.2006 noch als Hilfsantrag zu Hauptantrag 11 geltend gemacht wurde, zunächst als unbedingter Hauptantrag Nr. 8 in der Klageschrift vom 7.1.2003 enthalten und (siehe die "insbesondere - Aufzählung") auch nicht auf die dann im Hauptantrag 11 genannten Werke beschränkt, war damit immer umfassend zu verstehen. Der Antrag war aber einerseits ursprünglich auch zeitlich nicht beschränkt und wurde erst später auf den Zeitraum nach dem 28.3.2002 beschränkt, was als Teilklagerücknahme zu werten ist. Eine weitere Teilklagerücknahme liegt andererseits in der erst bei der letzten Umstellung erfolgten Beschränkung dieses Antrags auf diejenigen Nutzungen, die nicht schon wegen fehlender Nutzungsberechtigung zu untersagen sind, wie mit den Urteilsaussprüchen IV und X geschehen. | Abs. 184 |
Auch der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Auskunftsanspruch 6 wurde in Bezug auf die Nutzung von Fernsehspots erst durch die letzte Antragsumstellung auf den Zeitraum nach dem 31.12.2004/31.12.2005 beschränkt, worin ebenfalls eine Teilklagerücknahme zu sehen ist, die bei gehöriger Auslegung sich auch auf den (insoweit akzessorischen) Schadensersatzfeststellungsanspruch 7 erstreckt, der andernfalls insoweit abzuweisen gewesen wäre: | Abs. 185 |
Ein selbständiger Anspruch auf Untersagung der Fernseh-Spots wäre bis zum 31.12.2004/31.12.2005 nicht gerechtfertigt gewesen, so dass auch der Schadensersatzfeststellungsantrag insoweit noch nicht begründet war. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten wurden die Animationsspots in voller Länge gesendet. Die Klägerin konnte auch nicht nachweisen, dass bei dem BRW-Spot Nr. 51 "der Staubsauger" eine Klammerung stattgefunden hat. Wie der Zeuge Peter Ö. berichtete, lässt sich die Divergenz in der Länge des Spots zwischen 57 Sek. und 1 Min. 15 Sek. erklären, dass seinerzeit bei den Spots noch so genannte Filmstarts vorgeschaltet worden waren, die der Einstellung von Filmvorführgeräten hinsichtlich Farbe und Ton dienten. | Abs. 186 |
Da somit davon auszugehen ist, dass die Spots jeweils in voller Länge verwendet wurden, könnte sich die fehlende Berechtigung zur Nutzung mehrer hintereinander gelegten Spots nur dann ergeben, wenn für diese entweder eine Nutzungsberechtigung gar nicht vorliegen würde oder aus dem entsprechenden Verlag-Vertrag eine Einschränkung für eine derartige Klammerung kompletter Spots herauszulesen wäre. | Abs. 187 |
Beides war bis zu den genannten Daten nicht der Fall. Die Nutzungsbefugnis der Beklagten zu 1) beruht auf dem Vertrag Anlage K11 und wurde durch die Verträge Anlagen BR 16 - BR 20 auf die Beklagte zu 2) wirksam übertragen. Dass auch die - wesentlich kürzeren - Animationsspots ebenso wie die ersten 101 - seinerzeit noch für die Bayerische Rundfunkwerbung produzierten - Fernseh-Spots unter die Regelung K1 zu subsumieren sind, ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin selbst für alle 269 Spots die in der Anlage K11 vereinbarte Vergütung verlangt und bezahlt bekommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien auch die kürzeren Spots als vertragsgegenständlich ansehen. Die Animationsspots wurden ersichtlich jedoch bereits für eine variable Nutzung im Kontext einer Sendung wie "Pumuckl-TV" geschaffen, da sie verschiedene Kurzeinstellungen der Pumuckl-Figur mit unterschiedlichen Reaktionen bzw. Ausdrücken unterschiedlicher Gefühle zeigen. Eine Nutzung wie diejenige in Pumuckl-TV (Antworten auf Fragen von Moderatoren bzw. selbst gestellt Zwischenfragen des Pumuckl oder Kommentare dieser Figur auf das Geschehen in der Sendung) stellte daher die von Anfang an geplante und somit von dem von den Parteien als vertragsgegenständlich vorausgesetzte Nutzung der Fernseh-Spots dar. | Abs. 188 |
Hinsichtlich der zurückgenommenen früheren Teilanträge hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. | Abs. 189 |
Eine kleinere, allerdings kostenmäßig kaum relevante Teilklagerücknahme ist ferner auch in der zuletzt erfolgten Beschränkung des Auskunftsanspruchs 2 hinsichtlich der gewerblichen Lieferanten. | Abs. 190 |
Auch soweit die Klägerin bezüglich der ursprünglich beantragten Feststellung der Alleinurheberschaft die Klage für erledigt erklärte (Schriftsatz vom 6.4.2004, Bl. 372 d.A.) fallen ihr die Kosten zur Last, da die Aufstellung rechtlicher Behauptungen in einem inter partes geführten rechtlichen Disput kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage begründet; Dritten gegenüber hat die Beklagte zu 1) die Behauptung, der Klägerin stehe an der für das Fernsehen leicht umgestalteten Pumuckl-Figur nur ein Miturheberrecht zu, nicht erhoben. | Abs. 191 |
Auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsbegehrens bezüglich die Auswertung des Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl" auf Video hat die Klägerin die Kosten zu tragen, da insoweit weder Wiederholungsgefahr (eine Auswertung der Videorechte am 1. Spielfilm scheint nicht erfolgt zu sein) noch Erstbegehungsgefahr (die Beklagte zu 1) hat eine derartige Auswertung auch nicht angekündigt) dargelegt wurde. | Abs. 192 |
Hinsichtlich der anderen drei erledigten früheren Ansprüche (Auskunft
betreffend Internetnutzung, Auskunft betreffend Anzahl Fernseh-Spots und
Zahlung von ¤ 7.669,38 + Zinsen, siehe Bl. 150, 189 und 372/374 d.A.) fallen
die Kosten dagegen der Beklagten zu 1) zur Last, da diese Ansprüche
ursprünglich begründet waren.
| JurPC Web-Dok. 133/2006, Abs. 193 |
[online seit: 20.11.2006 ] |
Zitiervorschlag: München I, LG, "Pumuckl" - JurPC-Web-Dok. 0133/2006 |