JurPC Web-Dok. 78/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520677

Stephan Ott (1)

Impressumspflicht contra Spam-Vermeidung -
Ein unauflöslicher Konflikt?

JurPC Web-Dok. 78/2005, Abs. 1 - 20


Inhaltsübersicht
I.    Impressumspflicht für Webseiten
II.   Vermeidung von Spam - E-Mail-Harvester
III.  Impressumsangaben als Grafikdatei
IV.  Fazit

I. Impressumspflicht für Webseiten

Mit der Pflicht von Webmastern gem. § 6 TDG auf ihrer Website bestimmte Pflichtangaben bereit zu halten und die Besucher so z.B. über Name, Anschrift, Telefonnummer(2) und E-Mail-Adresse zu informieren, haben sich in den letzten Jahren mehrere Gerichte und Autoren beschäftigt.(3) Im Vordergrund stand dabei oft die Problematik, ob es zulässig ist, der Impressumspflicht dergestalt nachzukommen, dass die Angaben auf einer eigens dafür konzipierten Webseite bereit gehalten werden, zu der ein Nutzer von jeder anderen Seite aus per einfachem Link gelangen kann.(4) Mittlerweile hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass unabhängig von zahlreichen noch offenen Detailproblemen - etwa der Frage ob der Link zum Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss(5) - diese Art der Anbringung den gesetzlichen Anforderungen an eine leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit genügen kann. Bei der Diskussion dieser Begrifflichkeiten findet sich bei einigen Autoren die allenfalls sehr knapp begründete Ansicht, die Pflichtangaben bzw. der Link zu ihnen dürften nicht nur als Grafikdatei hinterlegt werden. Die unmittelbare Erreichbarkeit sei aufgrund der Möglichkeit, die Anzeige von Grafiken im Browser auszuschalten, nicht gewahrt.(6) Doch hält diese Behauptung einer genaueren juristischen Betrachtung stand? Was sind überhaupt die Gründe, warum jemand die Angaben durch die Einbindung einer Bilddatei und nicht mittels einfachen Textes wählt? Auf diese Fragen will dieser Beitrag eine Antwort geben. JurPC Web-Dok.
78/2005, Abs. 1

II. Vermeidung von Spam - E-Mail-Harvester

§ 7 II Nr. 3 UWG regelt ausdrücklich, dass E-Mail-Werbung nur dann zulässig ist, wenn die Einwilligung des Adressaten vorliegt oder die Ausnahmeregelung des § 7 III UWG eingreift, also der Unternehmer die E-Mail-Adresse durch eine vorangegangene Bestellung erlangt hat.(7) In allen anderen Fällen besteht ein Unterlassungsanspruch. Um diesen gerichtlich durchsetzen zu können, muss allerdings die Identität und Adresse des Versenders ermittelt werden, was oft nur schwer oder gar nicht möglich sein wird. Abs. 2
Vielversprechender als ein nachträgliches Vorgehens gegen Spam ist die Befolgung des Ratschlags, sich vor unerwünschter Werbung dadurch zu schützen, dass die eigene E-Mail-Adresse nicht sorglos weitergegeben wird. Im Impressum muss nun aber nach § 6 Nr. 2 TDG die Adresse der elektronischen Post, also die E-Mail-Adresse, angegeben werden und steht damit für jedermann sichtbar im Internet. Abs. 3
Millionen von Kontaktadressen durch das Durchsehen von Webseiten herauszufinden, wäre für die Versender von Spam nun aber eine ziemlich zeitaufwendige Sache. Doch helfen diesen hier Programme weiter, die dies automatisch erledigen, sog. E-Mail-Harvester. Diese durchforsten systematisch alle Seiten des Webs und begeben sich auf die Suche nach dem @-Zeichen.(8) Wessen Adresse auf irgendeiner Webseite steht, hat daher gute Chancen, dass diese einmal erfasst und in eine Datenbank eingegeben wird und dann gegebenenfalls Eingang in CD-ROMs findet, auf denen Millionen von Adressen zum Verkauf angeboten werden. Eine nicht mehr zu stoppende Flut von E-Mail Werbung ist die Folge. Abs. 4
Um dies zu verhindern auf die Angabe der E-Mail-Adresse ganz zu verzichten oder eine falsche anzugeben, ist aufgrund des damit begangenen Gesetzesverstoßes keine Lösung. Zum einen stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann (§ 12 TDG), zum anderen kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch begründet sein.(9) Für viele Anbieter stellt es sicher keine Alternative dar, statt des @-Zeichens nutzerunfreundlich "at" zu schreiben und Nutzern das Eintippen der Adresse zu überlassen. Diese sind es gewöhnt, auf vollständige E-Mail-Adressen zu stoßen, bei denen sich nach ihrem Anklicken automatisch ihr E-Mail-Klient mit bereits voreingegebener Empfängeradresse öffnet oder sie zumindest nur die vollständige Adresse in eine E-Mail kopieren müssen.(10) Abs. 5
Eine weitere Möglichkeit gegen die Erfassung der E-Mail-Adresse ist deren Verschlüsselung z.B. mittels eines Scripts, das zum Ziel hat, automatischen Suchprogrammen gezielt eine vollständige E-Mail-Adresse vorzuenthalten.(11) Dabei machen sich einige Programme auch den Umstand zunutze, dass es prinzipiell möglich ist, z.B. anhand einer Abfrage der CGI-Variable http_USER_AGENT, in der der Name des Clients abgespeichert ist, der eine Webseite anfordert, zu erkennen, ob es sich bei dem Besucher um einen Menschen oder einen Roboter handelt.(12) Robotern kann dann im Gegensatz zu menschlichen Besuchern eine codierte oder nur ein Teil einer E-Mail Adresse angezeigt werden, aber keine vollständige. Abs. 6
Ohne an dieser Stelle auf Details der unterschiedlichen technischen Varianten eingehen zu wollen,(13) bieten auch diese alle keinen lückenlosen Schutz gegen Harvester und sind sie teils rechtlich noch problematischer als die Verwendung einer Graphikdatei. Erfolgt die Verschlüsselung auf der Basis eines Javascripts, wird einem Besucher, der einen Textbrowser verwendet oder der die Ausführung von Javascript in seinem Browser ausgeschaltet hat, keine uncodierte E-Mail-Adresse angezeigt. Da eine Vielzahl von Nutzern aus Sicherheitsgründen auf Javascript verzichtet, genügt eine Anbieterkennzeichnung den Anforderungen des § 6 TDG nicht, die nur bei dessen Verwendung dargestellt wird.(14) Darüber hinaus können moderne Harvester-Programme einige Schutzmaßnahme aushebeln. Mittels der bei dem Zugriff übermittelten Kennung auf einen Roboter und damit auf einen möglichen Harvester zu schließen, funktioniert nur so lange, als dieser nicht gezielt eine falsche Kennung, also z.B. die des Netscape Navigators oder des Internet Explorers, übermittelt.(15) Von modernen Harvester-Programmen kann genau diese Gegenmaßnahme erwartet werden. Abs. 7
Damit verbleibt als letzte Chance die Umwandlung der Adresse in eine Grafik, die von Harvestern nicht mehr ausgelesen werden kann. Diese Lösung, die wie eingangs erwähnt von einigen Autoren als gesetzeswidrig angesehen wird, findet bei einigen Webseiten Anwendung, die teilweise ihre Absicht auch ausdrücklich erwähnen. Abs. 8

III. Impressumsangaben als Grafikdatei

Die Verwendung einer Bilddatei schließt bestimmte Personengruppen von der Anzeige des Impressums aus. Hierbei handelt es sich um all diejenigen Nutzer, die im Browser die Anzeige von Bildern abgeschaltet haben(16) bzw. deren Browser Bilder von vornherein nicht darstellt. Ein Websiteersteller kann zwar für diesen Fall die Anzeige eines Alternativtextes vorsehen (bei Bildern mittels des Attributs ALT), doch würde die Nennung der E-Mail-Adresse an dieser Stelle seinen Bemühungen zur Vermeidung von Spam durch die Abwehr von E-Mail-Harverstern zuwiderlaufen. Abs. 9
Nun mag man damit argumentieren, dass derjenige der die Darstellung von Bildern abschaltet, sich selber von den Impressumsangaben ausschließt und es deshalb genügen lassen, wenn als Alternativtext auf die vorhandenen Kontaktangaben hingewiesen wird, ohne sie aber ausdrücklich aufzuführen.(17) Wer sich selber von wichtigen Informationen ausschließt und darauf auch noch explizit hingewiesen wird, dürfte kaum als schutzwürdig betrachtet werden, wenn er sich den Zugang zu den Pflichtangaben auf leichte Weise noch beschaffen kann. An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn einem Nutzer eine gewisse eigene Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung schaden.(18) Abs. 10
Doch dürfte sich in Zeiten immer schnellerer Internetverbindungen wohl kaum jemand noch freiwillig wegen befürchteter langwieriger Wartezeiten beim Aufbau von Webseiten von der Anzeige von Bildern trennen wollen, zumal diese wesentlicher Bestandteil der meisten Seiten sind und diese ohne sie äußerst unvollständig wirken. Von der Nichtkenntnis vieler Nutzer von der Abstellmöglichkeit im Browser einmal ganz abgesehen, wird es im Regelfall eine Personengruppe sein, die auf textbasierte Browser zurückgreift bzw. die Anzeige von Bildern abschaltet, nämlich die der blinden oder sehbehinderten Internetnutzer. Abs. 11
Für die ca. 155.000 blinden Personen in Deutschland gewinnt der Zugang zu Informationen durch den Computer immer mehr an Bedeutung. Sie können mit spezieller Soft- und Hardware Internetseiten gut erfassen. Sie bedienen sich dabei eines Sprachausgabeprogramms und einer Braille-Zeile. Bei letzterer handelt es sich um eine Leiste, die vor der PC Tastatur liegt und auf der 40 oder 80 Zeichen angeordnet sind. Mittels einer feinen Mechanik werden kleine Stifte gesteuert, die sich heben oder senken und so Buchstaben in der Blindenschrift darstellen. Beide in der Regel sehr teuren Hilfsmittel(19) setzen zwingend voraus, dass auf den Internetseiten die Informationen als Text und nicht als Bild vorgefunden werden. Blinden Menschen nützt damit auch die Angabe eines alternativen Textes nichts, der auf die bei Darstellung von Bildern verfügbaren Pflichtangaben hinweist. Diese bleiben für sie unzugänglich. Für sie müssten an dieser Stelle bereits die vollständigen Informationen stehen. Abs. 12
Damit läuft die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der nach § 6 TDG notwendigen Pflichtangaben als Bilddatei auf die Frage hinaus, ob ein Anbieter auch dafür Sorge tragen muss, dass blinden Internetnutzern die Pflichtangaben zugänglich sind. Diese ist aus den folgenden Gründen zu bejahen: Abs. 13
Seit 1.5.2002 regelt das Behindertengleichstellungsgesetz die Rechte behinderter Menschen entsprechend des Art. 3 III GG auch für elektronische Informationsangebote wie das World Wide Web. Nach § 11 I dieses Gesetzes haben Träger der öffentlichen Gewalt ihrer Internetauftritte  und -angebote schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Was dabei als barrierefrei zu betrachten ist, wurde in Anlehnung an die Web Content Accessibility Guidelines 1.0^(20) in der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) geregelt. Nach Priorität 1, Anforderung 1, Bedingung 1.1 der Anlage zur BITV ist für jedes Nicht-Text-Element, also insbesondere für Bilder oder graphisch dargestellten Text, ein äquivalenter Text bereitzustellen. Für Träger öffentlicher Gewalt scheidet damit ein Impressum in Bildform bereits aus. Abs. 14
Die BITV gilt nur für Träger öffentlicher Gewalt, verpflichtet also alle anderen Anbieter nicht. § 11 V BITV bestimmt hier lediglich, dass mittels des Instruments der Zielvereinbarung auf breiter Basis das barrierefreie Design in elektronischen Medien erreicht werden soll. Aus der BITV kann deshalb keine generelle Verpflichtung zu einem barrierefreien Impressum ohne Verwendung von Bilddateien abgeleitet werden. Abs. 15
Das Grundgesetz und damit auch die Grundrechte werden jedoch als objektive Wertordnung angesehen, die bei Auslegung und Anwendung aller Rechtsnormen zu beachten sind. Mittelbar können die Grundrechte damit Wirkung gegenüber Privaten entfalten, wobei Einfallstor zwar in der Regel die unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln des BGB sind (z.B. gute Sitten, Treu und Glauben), aber auch andere Vorschriften wie § 6 TDG sind im Lichte der Grundrechte zu betrachten. Abs. 16
Mit der Ergänzung des Art. 3 III GG um den Satz 2 "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" hat der Verfassungsgeber im Jahr 1994 die Verpflichtung deutlich gemacht, dass benachteiligende und ausgrenzende Bestimmungen und diskriminierende Bedingungen im Alltag behinderter Menschen gesellschaftlich nicht zu akzeptieren sind. Behinderte Menschen sollen in gleicher Weise am gesellschaftlichen Leben teilhaben können und daher sind Ursachen für mögliche Benachteiligungen zu beseitigen. Damit verträgt sich eine Auslegung der Voraussetzungen des § 6 TDG nicht, die zu dem Ergebnis kommt, dass sich die ständige Verfügbarkeit der Informationen nicht auch auf den Personenkreis der blinden Internetnutzer bezieht. Abs. 17
Dies ist auch wertungsmäßig überzeugend und fügt sich systemkonform in andere Überlegungen zur Impressumspflicht ein: Die für das Impressum zu verwendende Sprache ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch wird allgemein davon ausgegangen, dass die Pflichtangaben in der gleichen Sprache zu erfolgen haben, in der das restliche Angebot gehalten ist. Eine bewusste Erschwerung der Kenntnisnahme durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen.(21) Bei Mehrsprachigkeit ist ein Impressum in mehreren Sprachen erforderlich. Überträgt man diese Wertung auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt, hat ein Webseitebetreiber, dessen Angebot auch von blinden Personen mittels technischer Hilfsmittel in der Blindenschrift lesbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diesen dann ebenfalls die notwendigen Informationen über ihn in der Blindenschrift zur Verfügung stehen. Abs. 18
Diese Auslegung findet schließlich eine weitere Stütze in der Entstehungsgeschichte des § 6 TDG. Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 der E-Commerce-Richtlinie^(22) in deutsches Recht umgesetzt. Anders als in der deutschen Fassung wird hier ausdrücklich davon gesprochen, ein Diensteanbieter müsse den "Nutzern des Dienstes" die notwendigen Informationen verfügbar machen. Als Nutzer des Dienstes(23) sind aber auch blinde Menschen anzusehen, soweit das Angebot insgesamt für sie nutzbar, d.h. insbesondere lesbar ist. Nur in den seltenen Fällen, in denen eine Webseite nahezu ausschließlich auf graphischen Elementen beruht, mag dies nicht der Fall sein. Zumeist werden daher die Pflichtangaben nach § 6 TDG barrierefrei zu gestalten sein. Abs. 19

IV. Fazit

Zwar obliegt die Entscheidung, ob eine Webseite barrierefrei gestaltet wird, mit Ausnahme der Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich jedem Webmaster. Bietet er auf seiner Seite aber Informationen an, die auch von blinden Internnutzern mittels technischer Hilfsmitteln genutzt werden können, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass diesen die Pflichtangaben nach § 6 TDG zur Verfügung stehen. Bilder haben nur für Sehende einen Informationswert. Um Verbraucherschutz und Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten für blinde Menschen zu gewährleisten, dürfen die Pflichtangaben nicht nur in einer Bilddatei enthalten sein. Das Interesse eines Webmasters an der Vermeidung von Spam durch die Bekämpfung von Harvestern hat hier zurückzustehen.
JurPC Web-Dok.
78/2005, Abs. 20

Fußnoten:

(2) Die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer ist zwischen dem OLG Hamm und dem OLG Köln umstritten. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, 20 U 222/03 bzw. OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20040159.htm).
(3) Siehe z.B. die Übersicht über Gerichtsurteile unter http://www.linksandlaw.info/ Impressumspflicht-Urteile-Uebersicht.html und über Veröffentlichungen unter http://www.linksandlaw.info/ Impressumspflicht-Uebersicht-Literatur.html.
(4) Ausführlicher hierzu Ott, WRP 2003, 945, 947 f. (Aufsatz im Volltext auch unter http://www.linksandlaw.info/ Impressumspflicht-Veroeffentlichungen-Hyperlinks.html).
(5) Siehe hierzu OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm); OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm) sowie Ott, MMR 2004, 322 (Aufsatz im Volltext auch unter http://www.linksandlaw.info/Impressumspfl icht-Veroeffentlichungen-AnmerkungOLGMuenchen.html).
(6) Vgl. Franosch, NJW 2004, 3155, 3156; Woitke, NJW 2003, 871, 873; Strunk, Nicht unerkannt durch's Datenland, http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=811.
(7) Ausführlicher zu dieser gesetzlichen Neuregelung Schmoll, E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen, JurPC Web-Dok. 283/2004, Abs. 1 - 18, http://www.jurpc.de/aufsatz/20040283.htm.
(8) Harvester sind daher allerdings auch fehleranfällig, weil sie alles indizieren, was das @-Zeichen enthält, ohne zu wissen, ob es sich wirklich um eine E-Mail-Adresse handelt. Dies ist auch ein Grund dafür, warum auf Werbe-E-Mails nicht geantwortet, insbesondere nicht ein "Wenn Sie keine weitere Werbung mehr erhalten wollen, klicken Sie bitte hier"-Hyperlink benutzt werden sollte. Damit wird dem Versender angezeigt, dass es sich um eine gültige Adresse handelt. Eher noch mehr Werbung wird die Folge sein. Siehe zu Harvestern auch
http://www.zeitgeist-is.de/mittelstand/woher-kommt-spam.html
.
(9) Ausführlicher zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht und der Frage, ob § 6 TDG eine wertbezogene Norm ist, vgl. Ott, Die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, http://www.linksandlaw.info/ Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html m.w.N.
(10) Gegen § 6 TDG verstößt diese Alternative jedoch nicht. Das Gesetz verlangt die Angabe der E-Mail-Adresse. Einen Anspruch auf einen Mail-To-Link hat ein Nutzer hingegen nicht.
(11) Siehe z.B. den E-Mail Protector (http://www.jracademy.com/ ~jtucek/email/download.php), der zu einer E-Mail-Adresse ein Javascript zu deren Verschlüsselung erstellt, das in einer Webseite eingebaut werden kann. Ohne Javascript ist es zwar möglich, HTML Zeichen statt als Buchstaben oder Zahlen z.B. im ASCII-Code zu schreiben. Eine echte Verschlüsselung ist dies aber nicht, sondern nur verwirrend für Besucher. Harvester lassen sich auf eine derart geänderte Schreibweise einstellen. Zur Sinnlosigkeit von auf einer solchen "Verschlüsselung" aufbauenden Programmen, vgl. Rentrop, Webspam-Voodoo gegen Homepage-Spam,
http://www.netzwelt.de/news/67221-webspamvoodoo-gegen-homepag espam.html
.
(12) Diese Möglichkeit machen sich insbesondere Suchmaschinenoptimierer zunutze, die Spidern von Suchmaschinen einen anderen Seiteninhalt präsentieren wollen als Besuchern (sog. Cloaking). Für technische Details siehe http://www.suchmaschinentricks.de/technik/cloaking.php3.
(13) Siehe weiterführender z.B. Hahn, Massnahmen gegen Spam, http://www.axel-hahn.de/ axel/page_kiste/ nospam_massnahmen_aktiv.htm.
(14) Ganz h.M., vgl. nur Woitke, NJW 2003, 871, 873.
(15) Ausführlicher zu dieser Technik http://www.linksandlaw.de/suchma schinen-leitfaden-zur-Manipulation-von-Suchergebnissen-cloaking2.htm.
(16) Im Internet Explorer z.B. unter Extras / Internet Optionen / Erweitert / Multimedia / Bilder anzeigen.
(17) Vorstellbar wäre etwa der Hinweis: "Aktivieren Sie die Darstellung von Bildern, um die nach § 6 TDG erforderlichen Pflichtangaben / Impressumsangaben sehen zu können."
(18) Vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21.
(19) Eine Braille-Zeile mit 80 Zeichen kann bis zu 10.000 EUR kosten, ein gutes Screenreader-Programm 2.500 EUR.
(20) Siehe http://www.w3.org/TR/WAI-W EBCONTENT/.
(21) Vgl. Brunst, MMR 2004, 8, 12; Ott, Die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angabe n.html.
(22) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABlEG Nr. L 178/1 vom 17.7.2000.
(23) "Nutzer" ist nach Art. 2 d der E-Commerce-Richtlinie bzw. § 3 Nr. 2 TDG jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

(1) Dr. Stephan Ott ist im Bayerischen Sozialministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen tätig und betreibt die Webseiten
http://www.linksandlaw.com
und http://www.linksandlaw.info.
[online seit: 24.06.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ott, Stephan, Impressumspflicht contra Spam-Vermeidung – Ein unauflöslicher Konflikt? - JurPC-Web-Dok. 0078/2005