JurPC Web-Dok. 217/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003188210

Matthias Pierson, David Seiler *

Was ist beim Vertragsschluss im E-Commerce zu beachten?

JurPC Web-Dok. 217/2003, Abs. 1 - 31


Anmerkung der Redaktion:
Der vorliegende Beitrag ist ein Auszug aus dem Werk "Internet-Recht im Unternehmen" von Prof. Dr. iur. Matthias Pierson und Rechtsanwalt David Seiler, erschienen in der Reihe Beck-Rechtsberater im dtv, ISBN 3-423-05686-X, 492 S., 16 Euro, dtv-Taschenbuch 5686, 1. Aufl. November 2002. Für die Zurverfügungstellung des Auszuges dankt die Redaktion JurPC den Autoren sowie dem Verlag.
Inhaltsübersicht:

1. Wie kommt ein Vertrag nach dem BGB zustande?
a. Angebot und Annahme
b. Stellvertretung
c. Sog. Computererklärungen

2. Welche besonderen Pflichten bestehen beim Vertragsschluss im E-Commerce?
a. Anwendungsbereich § 312e BGB
b. Übersicht über Unternehmerpflichten nach § 312e BGB
c. Technische Mittel zur Erkennung / Berichtigung von Eingabefehlern
d. Vorvertragliche Informationspflichten
e. Empfangsbestätigung und Vertragsannahme
f. Abrufbarer und wiedergabefähiger Vertragstext / Einbeziehung AGB
g. Ausnahmen bei Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation
h. Abdingbarkeit
i. Weitergehende Informationspflichten

3. Wann ist vom Zugang online übermittelter Erklärungen auszugehen?
a. Der Zugang als Wirksamkeitsvoraussetzung
b. Der Zugang von Online-Erklärungen als Erklärung unter Abwesenden
c. Der Zugang von Online-Erklärungen als Erklärung unter Anwesenden

4. Gibt es ein generelles Recht zum Widerruf von Online-Erklärungen?

5. Wann besteht ein Recht zur Anfechtung einer online abgegeben Erklärung?
a. Irrtumsanfechtung
b. Übermittlungsfehler

6. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verletzung der Pflichten nach § 312e BGB?
a. Hinausgeschobene Widerrufsfrist
b. Sonstige Rechtsfolgen
Auch im Internet haben die grundlegenden Vorschriften des BGB über die rechtliche "Mechanik" des Abschlusses von Verträgen weitgehend ihre Gültigkeit behalten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Zuge der Anpassung des BGB an die Besonderheiten des E-Commerce eine Reihe wichtiger Vorschriften in das BGB eingefügt, deren Beachtung zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen von erheblicher Bedeutung ist.JurPC Web-Dok.
217/2003, Abs. 1

1. Wie kommt ein Vertrag nach dem BGB zustande?

Zum besseren Verständnis der spezifischen Fragestellungen des E-Commerce ist es erforderlich, sich zunächst die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen zu vergegenwärtigen.Abs. 2

a. Angebot und Annahme

Ein Vertrag ist ein in der Regel zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei übereinstimmende sog. Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll. Erforderlich für das Zustandekommens eines Vertrages ist also: das Vorliegen eines Antrages zum Abschluss eines Vertrages (Angebot) durch die eine Seite und eine Annahme dieses Antrages durch die andere Seite (oft auch "Bestellung" oder "Auftragserteilung" genannt). Ein Vertragsangebot liegt allerdings nur dann vor, wenn es verbindlich ist, d.h. wenn der Erklärung ein sog. rechtlicher Bindungswille des Erklärenden zugrunde liegt. Da sich das Internet als IuK-Medium zum Austausch von Erklärungen, also auch von vertragsbezogenen Willenserklärungen, bestens eignet, können Verträge prinzipiell natürlich via Internet ebenso abgeschlossen werden, wie im übrigen Rechtsverkehr auch. Was das konkrete Zustandekommen eines Vertrages durch Angebot und Annahme angeht, stellt sich dabei in der Praxis allerdings die Frage: Ist das "Angebot" auf einer Website bereits als verbindlicher Antrag auf Abschluss eines Vertrages anzusehen, das von jedem x-beliebigen Internet-Nutzer nur noch per Mausklick oder Mail angenommen werden muss, um den Vertrag zustande zu bringen, oder handelt es sich - nach der Art eines Warenkataloges - lediglich um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden (sog. invitatio ad offerendum), bei der sich der Anbieter bewusst noch nicht binden will? Im letztgenannten Falle ginge also das Vertragsangebot nicht vom Websitebetreiber aus, sondern vom Nutzer. Wie ein Webangebot zu qualifizieren ist - als bereits verbindliches Vertragsangebot oder als noch unverbindliche invitatio - ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. In den meisten Fällen, insbesondere solchen eines Versandhandels über das Internet, wird davon auszugehen sein, dass das "Angebot" auf der Website lediglich als unverbindliche invitatio zu qualifizieren ist. In der Regel wird sich nämlich der Anbieter eine Prüfung seiner eigenen Lieferfähigkeit und nicht zuletzt der Bonität des Kunden vorbehalten wollen. Eine Qualifikation des Websiteangebotes als bereits verbindlicher Antrag auf Abschluss eines Vertrages wird demgegenüber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag nicht nur über das Netz abgeschlossen, sondern vom Anbieter der Leistung - nach vorheriger Online-Bezahlung durch den Kunden, z.B. durch Kreditkarte - auch unmittelbar über das Internet erfüllt wird, wie etwa beim Abruf von Informationen oder dem Download von Software(1). Vereinzelt wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen der Internetnutzer kaum erkennen kann, dass es sich bei einem Webangebot lediglich um einen unverbindliches Angebot handelt - z.B., weil das Angebot mit Formulierungen wie "Sonderangebot! Jetzt bestellen - Lieferung schon morgen!" beworben wird - das Webangebot als verbindliches Angebot zu qualifizieren sei(2). Eine derartige Beurteilung erscheint allerdings fraglich, da derartige werbemäßigen Formulierungen eher als Hinweis auf eine sofortige Liefermöglichkeit zu verstehen sein dürften, jedoch keine Qualifikation als verbindliches Angebot rechtfertigen.Abs. 3
Praxishinweis: Bei der Gestaltung des eigenen Webangebotes empfiehlt es sich vorsorglich solche Formulierungen, die beim Besteller unbeabsichtigt den Eindruck eines bereits verbindlichen Angebotes erwecken können, zu vermeiden oder einen entsprechenden Eindruck durch ergänzende Klarstellungen (z.B. "Unverbindlich", "So lange der Vorrat reicht") auszuschließen(3).Abs. 4

b. Stellvertretung

Auch im elektronischen Rechtsverkehr über das Internet können rechtsverbindliche Erklärungen wie auf den Abschluss von Verträgen gerichtete Willenserklärungen mittels eines Stellvertreters abgegeben werden. Insoweit ergeben sich gegenüber dem herkömmlichen Rechtsverkehr im Grundsatz keine Besonderheiten, vielmehr sind die allgemeinen Bestimmungen des BGB über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) anwendbar(4). Werden also z.B. über den betrieblichen Internetanschluss von Mitarbeitern Willenserklärungen im Namen des Unternehmens per Mausklick oder E-Mail abgegeben, sind diese dem Unternehmen als Inhaber des Internetanschlusses nach den allgemeinen Stellvertretungsregeln zuzurechnen, wenn der fragliche Mitarbeiter Vertretungsmacht hatte. Auch bei unbefugter Nutzung eines Internetanschlusses zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen, beantwortet sich die Frage der Zurechnung, d.h. die Frage, ob die Erklärung dem Inhaber des Internetanschlusses zuzurechnen ist, nach den allgemeinen Regeln des BGB. Das heißt, die ohne Vertretungsmacht unbefugt abgegebene Willenserklärung wird dem Anschlussinhaber nur zugerechnet, wenn sie dieser genehmigt (§ 177 Abs.1 BGB). Im übrigen haftet der unbefugt Handelnde, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert, als Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Erklärungsempfänger nach dessen Wahl auf Erfüllung oder auf Schadensersatz (§ 179 Abs.1 BGB). Die Durchsetzung der letztgenannten Ansprüche dürfte sich praktisch für den Erklärungsempfänger jedoch als äußerst schwierig erweisen, da dieser insoweit die Beweislast für das Handeln im fremden Namen und den Vertragsschluss trägt.Abs. 5

c. Sog. Computererklärungen

Allgemein anerkannt ist inzwischen, dass es sich auch bei solchen Erklärungen, die mit Hilfe eines Computerprogramms automatisiert erzeugt und elektronisch übermittelt werden (sog. Computererklärungen), im rechtlichen Sinne um Willenserklärungen handelt(5). Maßgeblich hierfür ist, dass der Einsatz des Computerprogramms letztendlich auf eine willentliche Entscheidung eines Menschen zurückgeht. Das heißt der jeweilige Betreiber der Anlage, also etwa der Internet-Versandhändler, der eingegangene Bestellungen automatisiert bearbeitet, muss sich die Computererklärungen, die er dabei erzeugt, als eigene Willenserklärungen zurechnen lassen.Abs. 6

2. Welche besonderen Pflichten bestehen beim Vertragsschluss im E-Commerce?

Wie zuvor gesehen, können auf den Abschluss von Verträgen gerichtete rechtsverbindliche Erklärungen auch per Mausklick, per E-Mail oder durch die Generierung sog. Computererklärungen abgegeben werden. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst darauf verzichtet, die allgemeinen Vorschriften des BGB über das Zustandekommen von Verträgen durch übereinstimmende Willenserklärungen durch besondere Regelungen für elektronisch übermittelte Erklärungen zu ergänzen(6). Andererseits hat der Gesetzgeber gleichwohl im Rahmen des sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, eine neue Regelung zu den "Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr" in das BGB aufgenommen (§ 312e BGB). Diese Regelung zielt darauf ab, neben der Rechtssicherheit für die Anbieter auch einen effektiven Schutz für die "Kunden", die als Verbraucher oder Unternehmer auf elektronischem Weg angebotene Waren und Dienstleistungen "elektronisch" bestellen, zu gewährleisten(7).Abs. 7

a. Anwendungsbereich § 312e BGB

Verpflichtungen ergeben sich aus der neuen Regelung für alle "Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr" (sachlicher Anwendungsbereich). Diese sind nach dem Gesetz definiert als Verträge, bei denen sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (§ 312e Abs.1 S.1 BGB). Für den Anwendungsbereich der Regelung kommt es also darauf an, das sich ein Unternehmer zum Vertragsschluss eines Teledienstes oder Mediendienstes bedient (hierzu s.o. B. V. 3. b.). Da die Anwendung der Regelung voraussetzt, dass der Vertragsschluss unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel erfolgt, sind der Brief- und Telefonverkehr nicht erfasst. Ferner setzt die Regelung voraus, dass der Tele- oder Mediendienst vom Empfänger zum Zwecke der Bestellung individuell abgerufen wird. Angebote, die durch elektronische Medien an eine unbestimmte Zahl von Empfängern gleichzeitig ausgesendet werden und nicht individuell abrufbar sind, wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Teletext, sind daher vom Anwendungsbereich der Regelung gleichfalls ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich von § 312e BGB ist unter dem Gesichtspunkt der zum Vertragsschluss eingesetzten Kommunikationsmittel also wesentlich enger als der weit gefasste Begriff der Kommunikationsmittel, der den Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher beim Fernabsatz zugrunde liegt (hierzu im Einzelnen s.u. IV.).Abs. 8
Vergleich der Regelungsbereiche
Regelungen über FernabsatzverträgeRegelungen über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
AnwendungsbereichB2CB2B, B2C, (nicht C2C)
KommunikationsmittelTelefon, Handy, Fax, E-Mail, SMS, Webformulare, BriefE-Mail, SMS, Webformulare
Erfüllungonline/offlineonline/offline
Abs. 9
Nicht erforderlich für die Anwendung ist dagegen, dass auch die Durchführung des Vertrages "online", also auf elektronischem Wege erfolgt. Erforderlich ist lediglich, dass der Vertragsschluss online erfolgt, während die Erfüllung der geschuldeten Leistung auch "offline", wie im herkömmlichen Versandhandel, erfolgen kann(8). Andererseits ist der Anwendungsbereich der neuen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Vorschrift unter dem Blickwinkel der am Vertrag Beteiligten (persönlicher Anwendungsbereich) erheblich weiter, da die Regelung nicht nur - wie die reinen Verbraucherschutzvorschriften (z.B. Fernabsatz) - gegenüber "Verbrauchern", sondern gegenüber allen privaten und gewerblichen "Kunden" zu beachten ist (B2C und B2B).Abs. 10

b. Übersicht über Unternehmerpflichten nach § 312e BGB

Dem Unternehmer wird beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ein Katalog von vier Pflichten auferlegt, die er gegenüber dem "Kunden" zu beachten hat (§ 312e Abs.1 S.1 Nr. 1.-4. BGB). Im Einzelnen hat der Unternehmer danach "dem Kunde
  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in widergabefähiger Form zu speichern."
Abs. 11

c. Technische Mittel zur Erkennung / Berichtigung von Eingabefehlern

Der Verpflichtung, dem Kunden vor der Bestellung geeignete technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen (§ 312e Abs.1 S. 1 Nr. 1 BGB), muss der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt der bloßen Eröffnung einer Bestellmöglichkeit nachkommen, d.h., ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unternehmer einen Waren- oder Dienstleistungskatalog im Netz bereitstellt und mit einem elektronisch abrufbaren Bestellformular versieht(9).Abs. 12

d. Vorvertragliche Informationspflichten

Was die dem Unternehmer beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr auferlegten vorvertraglichen Informationspflichten angeht (§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB), ist auch diesen mit Bereitstellung des elektronisch abrufbaren Bestellformulars oder einer Bestell-E-Mail-Adresse nachzukommen, da ab diesem Zeitpunkt mit Bestellungen zu rechnen ist. Die Informationspflichten im Einzelnen wurden aus Gründen der besseren Lesbarkeit - so die Begründung des Gesetzgebers - nicht unmittelbar in das BGB aufgenommen, sondern in einer gleichfalls neu geschaffenen Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht geregelt(10). Nach dieser sog. Informationspflichtenverordnung (§ 3 Nr. 1-5) muss der Unternehmer den Kunden "informieren
  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 Nr.1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken."
Mit den zuletzt genannten Verhaltenskodizes sind Verhaltensregelwerke gemeint, denen sich Unternehmen zumeist aus Werbezwecken freiwillig unterwerfen(11).
Abs. 13

e. Empfangsbestätigung und Vertragsannahme

Der Unternehmer hat dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen (§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB). Die Empfangsbestätigung ist allerdings nicht mit der Vertragsannahme zu verwechseln. Die Empfangsbestätigung hat "unverzüglich" zu erfolgen (vgl. § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB), d.h. "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Demgegenüber kann die Vertragsannahme im Internet nach der allgemein als einschlägig erachteten Vorschrift des BGB (§ 147 Abs. 2 BGB) bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem "unter regelmäßigen Umständen" eine Antwort erwartet werden darf. Diese gesetzliche Annahmefrist setzt sich allgemein zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden(12). Im Hinblick auf die hohen Übertragungsgeschwindigkeiten bei elektronisch übermittelten Erklärungen sind die "Zeiten für Übermittlung" zu vernachlässigen, so dass sich diese Frist de facto auf die Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Empfängers reduziert. Die Annahmefrist ist damit in der Regel auf den Zeitraum beschränkt, den der Anbieter nach Eingang der Bestellung benötigt, um übliche Kontrollen (Lagerbestand, Bonität des Kunden) durchzuführen. Wenn die Bearbeitung der Bestellungen noch "von Hand" durchgeführt wird, ist die Annahmefrist je nach Geschäftsgegenstand und Einzelfall in Anlehnung an im herkömmlichen Versandhandel maßgeblichen Fristen zu bestimmen. Diese internen Geschäftsprozesse werden heute allerdings häufig automatisiert von Warenwirtschafts-, Online-Shop-, Buchungs- und Bestellsystemen mit großer Geschwindigkeit durchgeführt. Zumindest in Fällen, in denen mit einem "vollautomatisierten Verfahren", einem "Rund um die Uhr-Bestellservice" (o.ä.) geworben wird, wird daher von einem Verzicht auf die eigentlich gesetzlich eingeräumte Bearbeitungs- und Überlegungsfrist ausgegangen werden können, so dass der Kunde eine "sofortige" Annahme erwarten darf(13). Trotz der unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben zu den Fristen, innerhalb denen Empfangsbestätigung einerseits und Vertragsannahme andererseits zu erfolgen haben, werden diese Fristen - je nach Ausgestaltung des Webangebots - in vielen Fällen daher praktisch übereinstimmen. Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer Verspätung der jeweiligen Erklärungen ergeben, unterscheiden sich jedoch in jedem Fall. Die nicht "unverzüglich" erfolgte, d.h. verspätete Empfangsbestätigung verhindert nicht das Zustandekommen des Vertrages, sondern stellt "lediglich" eine Pflichtverletzung dar. Diese hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist, innerhalb der ein Kunde ein ihm ggf. zustehendes Widerrufsrecht (z.B. nach den Regelungen über den Fernabsatz) ausüben kann, noch nicht beginnt (vgl. § 312e Abs. 3 S. 2 BGB), so dass sich praktisch die Widerrufsfrist verlängert (s.u. 6.). Demgegenüber hat eine verspätete Vertragsannahme zur Folge, dass der Vertrag noch nicht zustande kommt, da eine verspätete Annahme eines Vertragsangebots nach den Regelungen des BGB als neuer Antrag gilt (§ 150 Abs.1 BGB)(14).Abs. 14

f. Abrufbarer und wiedergabefähiger Vertragstext / Einbeziehung AGB

Durch die Verpflichtung des Unternehmers, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger zu speichern (§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB), soll sichergestellt werden, dass diese dem Kunden bereits bei Vertragsschluss speicherbar zur Verfügung stehen. Unter den Begriff der "Vertragsbestimmungen" fallen nicht sämtliche, unter Umständen auch nach den Verbraucherschutzvorschriften betreffend den Fernabsatz zu erteilende Informationen (vgl. § 312 c BGB - hierzu s.u. IV. 4.), sondern nur der eigentliche Vertragstext und ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen(15). Während die Vorschriften über die Einbeziehung von AGB im B2B nicht gelten (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB; vormals § 24 Abs. 1 S. 1 AGBG), ist die Verpflichtung nach § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nicht abdingbar (dies folgt aus § 312e Abs. 2 S. 2)(16).Abs. 15
Praxishinweis: Nicht nur im elektronischen B2C-Geschäftsverkehr, sondern auch bei Verträgen im elektronischen B2B-Geschäftsverkehr sind nicht nur der Vertragstext, sondern ggf. auch die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB zum Abruf und Abspeichern zur Verfügung zu stellen.Abs. 16

g. Ausnahmen bei Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation

Zu beachten ist, dass die vorstehend erläuterten Verpflichtungen des Unternehmers in bestimmten Fällen eingeschränkt sind. So bestehen die Verpflichtungen des Unternehmers beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zur Bereitstellung technischer Korrekturmöglichkeiten, zur vorvertraglichen Information und zur Empfangsbestätigung nach dem Gesetz dann nicht, "wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird" (§ 312e Abs. 2 S. 1 BGB). Die Regelung soll Vertragsabschlüsse, bei denen der Unternehmer direkt mit dem jeweiligen Kunden Kontakt aufnimmt, z.B. indem er diesem ein Vertragangebot per E-Mail unterbreitet, von den vorgenannten Pflichten entlastet werden. Die Ausnahme beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass derartige durch individuelle Kommunikation zustande gekommene Vertragsabschlüsse eher denen per Brief oder am Telefon zustande gekommenen ähneln und nicht die spezifischen Besonderheiten des anonymen Online-Einkaufs aufweisen(17). Zu beachten ist, dass von dieser Ausnahme für den Bereich der individuellen Kommunikation die Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung von Vertragstext und AGB zum Abruf und Abspeichern (§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB) nicht erfasst wird. Ferner ist es unzulässig, die grundsätzlichen Verpflichtungen nach § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB durch eine gezielte Gestaltung von Webangeboten unter Einsatz "individueller Kommunikation" zu umgehen (Umgehungsverbot), um in den Genuss der Ausnahme zu kommen (§ 312e f S. 1 BGB)(18).Abs. 17

h. Abdingbarkeit

Wie erwähnt (s.o. a.), bestehen die gesetzlichen Pflichten beim Abschluss von Verträgen (§ 312e Abs. 1 S. 1 BGB) grundsätzlich sowohl im elektronischen Geschäftsverkehr im B2B-Bereich wie auch im B2C-Bereich. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings unter dem Gesichtspunkt der Abdingbarkeit, also der Möglichkeit vertraglich Abweichendes zu vereinbaren. So sind die Pflichten des Anbieterunternehmers zur Bereitstellung technischer Korrekturmöglichkeiten, zur vorvertraglichen Information und zur Empfangsbestätigung (§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB) im B2B-Geschäftsverkehr abdingbar. Ebenso abdingbar im B2B-Geschäftsverkehr ist die gesetzliche Zugangsfiktion (§ 312e Abs. 1 S. 2 BGB), nach der die Bestellung des Kunden und die Empfangsbestätigung des Unternehmers als zugegangen gelten, wenn die Parteien, für die sie bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können sind (§ 312e Abs. 2 S. 2 BGB - näheres hierzu s.u. 3.). Demgegenüber ist im B2C-Geschäftsverkehr eine Abdingbarkeit gänzlich ausgeschlossen (§ 312f S. 1 BGB). Hintergrund der Abdingbarkeit wesentlicher Pflichten im B2B-Geschäftsverkehr ist, dass sich diese Pflichten in erster Linie aus der Schutzbedürftigkeit unerfahrener Verbraucher rechtfertigen.Abs. 18
Praxishinweis: Eine Vereinbarung, durch die die wesentlichen gesetzlichen Pflichten, die bei beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind, abbedungen werden, kann im B2B-Geschäftsverkehr sowohl für einen individuellen Vertrag als auch - etwa in einer Rahmenvereinbarung - für eine Vielzahl von Verträgen im Voraus abgeschlossen werden(19).Abs. 19

i. Weitergehende Informationspflichten

Ausdrücklich gesetzlich klargestellt ist, dass weitergehende Informationspflichten des Unternehmers aufgrund anderer Vorschriften "unberührt" bleiben (§ 312e Abs. 3 S. 1 BGB), d.h. zusätzlich zu beachten sind. Als solche weitergehenden Informationspflichten kommen insbesondere ergänzende Pflichten in Betracht, die sich für den B2C-Geschäftsverkehr aus den speziellen Verbraucherschutzvorschriften beim Abschluss von Fernabsatzverträgen ergeben (s.u. IV. 4.). Zudem werden in der Verordnung über Informationspflichten nach dem BGB weitere bereichsspezifische Informationspflichten, etwa für Reiseveranstalter oder Kreditinstitute definiert. Ferner regelt das Teledienstegesetz allgemeine Informationspflichten über den Anbieter einer Webseite, die sog. Anbieterkennzeichnung (hierzu s.o. B. III.).Abs. 20

3. Wann ist vom Zugang online übermittelter Erklärungen auszugehen?

a. Der Zugang als Wirksamkeitsvoraussetzung

Die auf den Abschuss von Verträgen gerichteten Erklärungen der Beteiligten, also Angebot und Annahme, müssen, um rechtlich wirksam zu werden, vom Erklärenden nicht lediglich abgegeben werden, sondern sie müssen dem Erklärungsempfänger auch zugehen. Der Zugang ist erforderlich, damit ein Vertragsangebot oder eine Vertragsannahme wirksam wird. Hinsichtlich der Anforderungen, die an den Zugang und damit das Wirksamwerden einer Erklärung zu stellen sind, ist rechtlich zudem zwischen Erklärungen unter Anwesenden (z.B. Angebot im Ladenlokal gegenüber dem Verkäufer) und solchen unter Abwesenden (z.B. postalisches Angebot an Versandhändler) zu unterscheiden.Abs. 21

b. Der Zugang von Online-Erklärungen als Erklärung unter Abwesenden

Auf elektronischem Wege abgegebene und online übermittelte Willenserklärungen werden regelmäßig als Erklärungen unter Abwesenden qualifiziert (i.S.v. § 130 BGB). Eine solche Erklärung unter Abwesenden ist zugegangen und wird wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Umstände der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat(20). Eine Willenserklärung in einem Brief gilt etwa als zugegangen, wenn sie in den Briefkasten (Machtbereich) eingeworfen wird und nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf mit der Kenntnisnahme des Inhalts zu rechnen ist (Öffnen und Lesen des Briefes), also in der Regel spätestens am nächsten Arbeitstag. Diesem traditionellen Verständnis des Zugangs unter Abwesenden entspricht nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch die in die neue Regelung über den Vertragsabschluß im elektronischen Geschäftsverkehr aufgenommene sog. Zugangsfiktion, nach der die elektronisch abgegebene Bestellung des Kunden und die elektronisch übermittelte Empfangsbestätigung des Unternehmers als zugegangen gelten, wenn die Parteien, für die sie bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können sind (§ 312e Abs. 2 S. 2 BGB)(21). Für die Beurteilung des Zugangs von online übermittelten Erklärungen kommt es also nach wie vor auf zwei Begriffskomponenten an, nämlich das Gelangen in den "Machtbereich" des Empfängers und dessen unter gewöhnlichen Umständen gegebene "Möglichkeit der Kenntnisnahme". Eine online übermittelte Erklärung ist dann in den "Machtbereich" des Empfängers gelangt, wenn sie entweder direkt an ein DV-System des Empfängers übermittelt wird oder, wenn die Erklärung eine von einem Dritten betriebene Empfangsvorrichtung (Mailbox-System) erreicht, auf dem der Dritte die Erklärung zum Abruf für den Empfänger bereithält (E-Mail-Account)(22). Was die Beurteilung der Möglichkeit der Kenntnisnahme angeht, ist zwischen dem privaten und dem gewerblichen Bereich zu unterscheiden. Im gewerblichen Bereich wird von einer Verpflichtung des Inhabers einer im geschäftlichen Verkehr bekannt gegebenen E-Mail-Adresse ausgegangen, auf jeden Fall während der Geschäftszeiten regelmäßig den Eingang neuer elektronischer Post zu überprüfen, so dass eine während der üblichen Geschäftszeiten übermittelte Erklärung noch am gleichen Arbeitstag zugeht. Demgegenüber sollen diese Grundsätze für den privaten Bereich nur in stark abgemilderter Form zu Anwendung gelangen. Hierbei wird als ein Kriterium angesehen, ob sich der private Nutzer im konkreten Fall selbst der E-Mail-Kommunikation bedient hat, da nur dann davon ausgegangen werden kann, dass er eine entsprechende Antwort erwarten wird oder jedenfalls mit ihr rechnen kann(23). Für den gewerblichen Bereich wird zudem in bestimmten Fällen von einer Modifizierung des Zugangsbegriffs ausgegangen. So soll es bei Webangeboten, bei denen eine elektronische Bearbeitung nach der Art des Angebotes unabhängig von üblichen Geschäftszeiten erfolgt ("24-Stunden-Service"), nicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommen, sondern auf die Möglichkeit der Verarbeitung(24).Abs. 22

c. Der Zugang von Online-Erklärungen als Erklärung unter Anwesenden

Lediglich in Fällen, in denen die verwendete elektronische Kommunikationsform eine Situation schafft, in der die Parteien unmittelbar von "Person zu Person" kommunizieren, sollen auf online übermittelte Erklärungen die Regelungen für Willenserklärungen unter Anwesenden Anwendung finden. Danach wird eine (nicht verkörperte) Erklärung bereits wirksam, wenn der Empfänger sie wahrnimmt bzw. vernimmt(25). Hierunter fallen z.B. sog. Chats(26). Durch das FormVAnpG wurde die für die Abgabe von Willenserklärungen unter Anwesenden maßgebliche Vorschrift dahingehend ergänzt, dass als unter Anwesenden gemachte Erklärungen von Person zu Person nicht nur mittels Fernsprecher, sondern auch mittels "einer sonstigen technischen Einrichtung" von Person zu Person gemachte Anträge gelten (§ 147 Abs. 2 S. 2 BGB).Abs. 23

4. Gibt es ein generelles Recht zum Widerruf von Online-Erklärungen?

Nach den allgemeinen Regeln des BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig eine Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Das heißt, bei in traditioneller Form (z.B. per Post) übermittelten Erklärungen, ist es für den Erklärenden auf diese Weise in der Regel möglich, das Wirksamwerden einer Erklärung durch einen Widerruf (z.B. per Kurier) noch zu verhindern. Demgegenüber können auf elektronischem Wege übermittelte Willenserklärungen, bei denen der Zugang aufgrund der hohen Übertragungsgeschwindigkeiten, wie zuvor festgestellt, häufig nahezu zeitgleich mit der Abgabe der Erklärung erfolgt, praktisch kaum noch widerrufen werden. Der Gesetzgeber hat gleichwohl bewusst von einer besonderen Widerrufsregelung für elektronisch abgegebene Erklärungen abgesehen, da die aus Sicht des Verbraucherschutzes wichtigsten Fallkonstellationen durch das Widerrufsrecht beim Abschluss von Fernabsatzverträgen (§§ 312d, 355 BGB) abgedeckt sind(27).Abs. 24

5. Wann besteht ein Recht zur Anfechtung einer online abgegeben Erklärung?

Wenn eine Erklärung bereits wirksam geworden ist, ist es demjenigen, der diese Erklärung abgegeben hat, nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB gleichwohl möglich, diese bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen anzufechten, mit der Folge, dass die Erklärung als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB).Abs. 25

a. Irrtumsanfechtung

Ein rechtlich anerkannter Anfechtungsgrund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Erklärende bei Abgabe der fraglichen Erklärung einem sog. Erklärungsirrtum oder einem Inhaltsirrtum unterlegen ist (§ 119 BGB). Ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgeben wollte, sich aber irrtümlich in der Erklärung vergriff (z.B. Versprechen, Verschreiben). Ein gleichfalls beachtlicher Inhaltsirrtum (auch "Geschäftsirrtum" genannt) liegt demgegenüber vor, wenn zwar der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden entsprach, dieser aber über die Bedeutung und Tragweite der Erklärung irrt ("Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt")(28). Natürlich können auch elektronisch abgegebene und übermittelte Erklärungen wegen Vorliegens eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums wie im traditionellen Rechtsverkehr auch angefochten werden(29). Das heißt, wenn sich z.B. der Erklärende bei Eingabe einer elektronisch abgegebenen und übermittelten Willenserklärung vertippt hat (z.B. Kaufangebot zum Preis von 100 TSD € statt 10 TSD €), kann er diese Erklärung - in gleicher Weise wie eine in herkömmlicher Weise (z.B. per Post) übermittelte Erklärung - anfechten. Diesem Anfechtungsrecht kommt natürlich nur dann praktische Bedeutung zu, wenn der Erklärende sich des eigenen Erklärungsirrtums (z.B. Verschreiben) bei Abgabe der Erklärung nicht bewusst ist, da er ja andernfalls von der vom Anbieter bereitzustellenden Möglichkeit zur Korrektur von Eingabefehlern Gebrauch machen kann. Auch bei elektronischen abgegebenen und übermittelten Erklärungen gilt im übrigen die übliche Anfechtungsfrist, d.h. die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund - hier also von seinem Vertippen - Kenntnis erlangt (§ 121 Abs. 1 BGB).Abs. 26

b. Übermittlungsfehler

Nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB ist dem Erklärungsirrtum im zuvor erläuterten Sinn seit jeher die irrtümlich unrichtig übermittelte Erklärung gleichgestellt. Das heißt, wenn es zu einem Übermittlungsfehler kommt, weil eine empfangsbedürftige Erklärung von dem zur Übermittlung eingeschalteten Dritten (z.B. Bote, Dolmetscher, Post) unrichtig übermittelt worden ist, kann die Erklärung vom Erklärenden unter den gleichen Vorraussetzungen, wie eine irrtümlich abgegebene Erklärung angefochten werden (§ 120 BGB). Der Erklärende trägt das Risiko der Falschübermittlung, denn er muss die Erklärung grundsätzlich mit dem Inhalt gegen sich gelten lassen, der dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Ihm verbleibt allerdings die Möglichkeit der Anfechtung, wobei er allerdings dem gutgläubigen Erklärungsempfänger den sog. Vertrauensschaden zu ersetzen hat, d.h. den Schaden, den dieser dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§ 122 BGB)(30). Bei der telekommunikativen Übermittlung von Erklärungen kann es aus unterschiedlichsten Gründen zu Übermittlungsfehlern kommen (z.B. technische Fehler bei einem Provider, Eingriffe von Dritten, z.B. Hackern). Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sind diese Fälle rechtlich nicht anders zu behandeln, wie die herkömmlichen Fälle von Übermittlungsfehlern bei herkömmlicher Übermittlung. Das heißt, wenn es im Online-Rechtsverkehr zu Übermittlungsfehlern kommt, verbleibt dem Erklärenden, der auch hier das Risiko der Falschübermittlung trägt, lediglich die Möglichkeit der Anfechtung (§ 120 BGB). Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber erst jüngst durch eine geringfügige gesetzliche Änderung klargestellt. So wurde insbesondere im Hinblick auf die zunehmende telekommunikative Übermittlung von Erklärungen der ursprünglich in § 120 BGB enthaltene Begriff der "Anstalt", der insbesondere auf die Post- oder Telegrafenanstalt abzielte, zur Klarstellung durch den Begriff der "Einrichtung" ersetzt. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, das insbesondere die elektronische Übermittlung heute meist von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht wird(31).Abs. 27

6. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verletzung der Pflichten nach § 312e BGB?

a. Hinausgeschobene Widerrufsfrist

Bei Verträgen im elektronischen B2C-Geschäftsverkehr wird dem Kunden in der Regel ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherschutzbestimmungen im Fernabsatz zustehen (§§ 312d, 355 BGB, vormals § 3 FernAbsG). Für diese Fälle bestimmt das Gesetz (§ 312e Abs. 3 S. 2 BGB), dass die (zweiwöchige) Widerrufsfrist erst nach Erfüllung der speziellen von dem Unternehmer beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Pflichten (§ 312e Abs. 1 S. 1 BGB) beginnt. Das heißt, die Verletzung der Pflichten, die beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind, wird in gleicher Weise durch ein Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist sanktioniert, wie die Verletzung der gesonderten Informationspflichten, die bei Fernabsatzverträgen zu beachten sind (s.u. IV. 4.).Abs. 28
Praxishinweis: Um zu verhindern, dass der Beginn der Widerrufsfrist hinausgeschoben wird, d.h. um nach Ablauf von zwei Wochen die Rechtssicherheit zu erlangen, dass der Kunde seinen Vertrag nicht mehr widerrufen kann, müssen die gesetzlichen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr eingehalten werden.Abs. 29

b. Sonstige Rechtsfolgen

Die weiteren Rechtsfolgen, die sich aus einer Pflichtverletzung gegen die Informationspflichten beim Abschluss elektronischer Verträge im Übrigen ergeben, folgen - je nach im Einzelfall verletzter Pflicht - aus den allgemeinen Bestimmungen. So kann etwa die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht durch den Unternehmer (z.B. seiner Pflicht, den Kunden über den technischen Vollzug des Vertragsschusses und die Möglichkeiten zur Korrektur einer Eingabe hinreichend zu informieren) dazu führen, dass der Kunde sich über die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung ("Klick-Fehler") oder aber den Inhalt der von ihm abgegeben Erklärung nicht bewusst ist. Rechtsfolge kann also sein, dass überhaupt keine rechtsverbindliche Erklärung des Kunden vorliegt oder aber, dass diesem zumindest ein Anfechtungsrecht zusteht (§ 119 BGB). Darüber hinaus kommen bei der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten durch den Unternehmer Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (jetzt §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 i.V.m. 280 Abs. 1 BGB; vormals sog. culpa in contrahendo) in Betracht, ebenso wie Ansprüche auf nachträgliche Erfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer. Da sich ein Unternehmer durch die Nichtbeachtung der beim Abschluss elektronischer Verträge ergebenden gesetzlichen Pflichten zumindest formal ein Wettbewerbsvorteil verschafft, droht jedenfalls bei systematischer Verletzung auch eine Inanspruchnahme auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1, 13 UWG). Bei Verträgen im B2C-Verkehr droht zudem eine Inanspruchnahme auf Unterlassung wegen einer Verletzung von Verbraucherschutzbestimmungen nach dem neuen Unterlassungsklagengesetz(32) (§ 2 UKlaG; vormals §§ 22 Abs.1 AGBG)(33).Abs. 30
Praxishinweis: Die geschilderten nachteiligen Rechtsfolgen wegen der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen können nur durch eine sorgfältige, einzelfallbezogene juristische Begleitung von E-Commerce-Projekten vermieden werden. E-Commerce-Projekte sollten daher nicht von Kaufleuten und Technikern allein, sondern stets in Abstimmung mit einem sachverständigen Juristen durchgeführt werden.
JurPC Web-Dok.
217/2003, Abs. 31

Fußnoten:

(1) Hassemer, Elektronischer Geschäftsverkehr im Regierungsentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, MMR 2001, 635, 636 m. w. Nachw.
(2) Vgl. Mehrings, Vertragsabschluß im Internet - Eine neue Herausforderung für das "alte" BGB, MMR 1998, 30,32.
(3) Godefroid, E-Commerce aus der Sicht des deutschen Vertragsrechts, DStR 2001, 400, 402.
(4) Gimmy in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht, S.84 f.
(5) Vgl. Hassemer, MMR 2001, 635, 640 m.w.Nachw.
(6) Vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum FormVAnpG; BT-Drucks. 14/4987 S. 11 li.Sp.
(7) Amtl. Begründung zu § 312e BGB - Vorbemerkung ; BT-Drucks. 14/6040 S. 169.
(8) Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 1 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 170 f.
(9) Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 171.
(10) Vgl. Art. 4 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
(11) Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 171.
(12) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, §§ 147, 148 Rdn. 7.
(13) Hoeren/Sieber/Mehrings, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rdn. 86 ff.
(14) Hassemer, MMR 2001, 635, 637.
(15) Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses; BT-Drucks. 14/7052, S. 299.
(16) Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 172.
(17) Vgl. Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 2 S. 1 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 172.
(18) Hassemer, MMR 2001, 635, 636 Fußn. 15.
(19) Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 2 S. 2 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 172.
(20) St. Rspr. des BGH, zit. nach Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 130 Rdn. 5.
(21) Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 1 S. 2 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 172.
(22) Mehrings, MMR 1998, 30,33.
(23) Hoeren/Sieber/Mehrings, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rdn. 81.
(24) Hoeren/Sieber/Mehrings, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1, Rdn. 82.
(25) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 130 Rdn. 14.
(26) Amtl. Begründung des FormVAnpG zu § 147 Abs. 1 S. 2, BT-Drucks. 14/4987, S. 11, 21.
(27) Amtl. Begründung des FormVAnpG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 14/4987 S. 11f.
(28) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 119 Rdn. 10f.
(29) Vgl. Amtl. Begründung des FormVAnpG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 14/4987, S. 11.
(30) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 120 Rdn. 1.
(31) Amtl. Begründung des FormVAnpG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 14/4987, S. 14.
(32) Vgl. Art. 3 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
(33) Zu den Rechtsfolgen im Einzelnen vgl. Amtl. Begründung zu § 312e Abs. 3. S. 2 BGB; BT-Drucks. 14/6040 S. 173.
* Dr. iur. Matthias Pierson ist Professor an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, David Seiler ist Rechtsanwalt in Mainz, Homepage: http://www.fotorecht.de.
[online seit: 11.08.2003]
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pierson, Matthias , Was ist beim Vertragsschluss im E-Commerce zu beachten? - JurPC-Web-Dok. 0217/2003