Markus Junker *Bericht über die Anhörung der Parteien im Verfahren A&M Records, Inc., et al. v. Napster vom 2. Oktober 2000JurPC Web-Dok. 219/2000, Abs. 1 - 10 |
Am 2. Oktober 2000 fand vor dem U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit(1) in San Francisco in dem Verfahren A&M Records, Inc., et al. v. Napster (00-16401 und 00-16403) eine Anhörung der Parteien statt, bei der die Anwälte Gelegenheit erhielten, dem Gericht ihre wesentlichen Argumente vorzutragen. Zu den Klägerin (plaintiffs) gehören unter anderem der bekannte Komponist Jerry Leiber sowie zahlreiche Unternehmen der in der Recording Industry Association of America (RIAA)(2) zusammengeschlossenen Musikindustrie, beispielweise Sony Music Entertainment, Inc. oder Virgin Records America, Inc. Die Kläger machen eine Verletzung ihrer Urheberrechte geltend.(3) Beklagte (defendant) ist das Unternehmen Napster, Inc.(4) aus Redwood City. Dessen gleichnamige, kostenlos im Internet verfügbare Software ermöglicht es Internet-Nutzern, urheberrechtlich geschützte Musikdateien im MP3-Format auf den Rechnern anderer Napster-Teilnehmer zu lokalisieren und herunterzuladen. | JurPC Web-Dok. 219/2000, Abs. 1 |
Die Kläger hatten am 27. Juli 2000 in erster Instanz vor dem zuständigen Bundesgericht, dem U.S. District Court, Northern District of California(5) in San Francisco (Richterin Marylin Hall Patel), eine einstweilige Verfügung (preliminary injunction)(6) erwirkt, mit der der Beklagten untersagt wurde, urheberrechtlich geschützes Material zu vermitteln.(7) Das Gericht hatte sich umfassend mit der tatsächlichen Situation(8) und den rechtlichen Argumenten der Parteien(9)auseinandergesetzt. | Abs. 2 |
Nach der Auffassung des Gerichts hatten die Kläger dargelegt, daß die Nutzer von Napster die Urheberrechte der Kläger verletzen. Die Verteidigung der Beklagten stützte sich darauf, daß es auch möglich sei, Napster zu benutzen, ohne Urheberrechte zu verletzen. Hierzu führte das Gericht aus: "[...], the court finds that any potential non-infringing use of the Napster service is minimal or connected to the infringing activity, or both". Ein Fall des Fair Use im Sinne von 17 U.S.C. section 107 liege nicht vor. Die Kläger hätten des weiteren dargelegt, daß es sich bei Napster um einen contributory infringer handele, d.h. "one who, with the knowledge of the infringing activity, induces, causes, or materially contributes to the infringing conduct of another". Des weiteren läge ein Fall von vicarious copyright infringement vor: "Even in the absence of an employment relationship, a defendant incurs liability for vicarious copyright infringement if he "has the right and ability to supervise the infringing activity and also has a direct financial interest in such activities" [...]" | Abs. 3 |
Die Beklagte verteidigte sich damit, die begehrte einstweilige Verfügung würde sie, Nutzer und Künstler in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Free Speech des First Amendment verletzen. Dem folgte das Gericht nicht: "Although an overbroad injunction might implicate the First Amendment, free speech concerns are "protected by and coextensive with the fair use doctrine" [ ]"Die Beklagte verteidigte sich weiterhin erfolglos mit dem wettbewerbsrechtlichen Argument, "[...] that plaintiffs seek to aggrandize their monopoly beyond the scope of their copyrights by (1) restricting the flow of unsigned artists' music which competes with their own, and (2) controlling the distribution of music over the Internet." Schließlich ließ sich das Gericht auch nicht von dem Vortrag der Beklagten beeindrucken, die Kläger könnten sich nicht auf den Schutz des Urheberrechts berufen, "because (a) they hastened the proliferation of MP3 files on the Internet, and (b) they plan to enter the market for digital downloading themselves". | Abs. 4 |
Kurz vor dem Inkrafttreten der preliminary injunctionsetzte das zuständige Rechtsmittelgericht, der U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit, den Vollzug aus. Am 02.10.2000 sollte eine Anhörung der Parteien stattfinden. Aufgrund des erwarteten Andranges hatte das Gericht bereits im Vorfeld Guidelines for Press Coverage and Public Viewingausgegeben.(10) Wie im nachhinein bekannt wurde, waren insgesamt 300 Zuschauer einschließlich 220 Vertretern der Presse zu dem Termin erschienen. Um 11.00 Uhr eröffnete das Gericht in der Besetzung mit den Richtern Mary M. Schroeder, Robert R. Beezer und Richard A. Paez die Anhörung. Auf Seiten der Kläger traten Russell Frackmann, Partner bei Mitchell, Silberberg & Knupp(11), und Carey Ramos, Partner bei Paul, Weiss, Rifkind, Wharton & Garrison,(12)auf. Die Beklagte wurde von David Boies aus der Law Firm Boies, Schiller, and Flexner(13) vertreten, einem der bekanntesten Anwälte in den USA, nicht zuletzt seit seinem Auftreten in dem Microsoft-Verfahren für das U.S. Department of Justice. Die Anwälte nutzten die Gelegenheit, um dem Gericht die bereits aus der Entscheidung der ersten Instanz bekannten rechtlichen Argumente zu erläutern. | Abs. 5 |
Boies betonte, eine Nutzung von Napster sei in einem nicht zu vernachlässigenden Teil auch ohne Urheberrechtsverletzungen möglich. Er stützt sich dabei auf die Entscheidung des U.S. Supreme Court(14) im Verfahren Sony Corp. of America v. Universal City Studios, Inc. (464 U.S. 417 (1984)).(15) Sony als Hersteller und Verkäufer von Betamax-Videorekordern war in diesem Fall im Jahr 1976 vor dem U.S. District Court for the Central District of California verklagt worden, weil die Geräte zum Herstellen von Raubkopien von Fernsehsendungen verwendet werden können. In erster Instanz obsiegte Sony (480 F.Supp. 429 (1979)), in zweiter Instanz vor dem U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit die Gegenseite (659 F.2d 963 (1981)). Der U.S. Supreme Courtfolgte schließlich in einer 5:4-Entscheidung der Argumentation von Sony. Entscheidend war in diesem Fall, "whether the Betamax is capable of commercially significant noninfringing uses" (Abs. 40). Dies bejahte das Gericht, und hierauf stützt sich nun Boies in seiner Argumentation. Richter Beezer bezweifelte in der Anhörung jedoch, ob der Betamax-Fall mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei: "Is a directory or compilation of copyrighted materials a mechanical device? A VCR is a recording device, the same is not true of a compilation of songs". | Abs. 6 |
Frackmann vertrat die Ansicht, Napster sei in erster Linie dazu bestimmt, um Urheberrechtsverletzungen durch den Tausch raubkopierter Musik zu ermöglichen. Er ging in seiner Argumentation insbesondere auf die Entscheidung des U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit aus dem Jahr 1996 im Verfahren Fonovisa Inc. v. Cherry Auction Inc. (76 F3d 259)(16) ein. Darin bejahte das Gericht eine Haftung der Veranstalter eines Flohmarkts (swap meet), auf dem mit raubkopierter Musik gehandelt wurde. Frackmann trug vor, das sei exakt dasselbe, was auch Napster tue. Richterin Mary M. Schroeder, die auch an der Entscheidung von 1996 mitgewirkt hatte, entgegnete allerdings, der Sachverhalt sei nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Napster habe keine Kenntnis davon, welche Dateien ausgetauscht würden. Richter Beezer stellte in diesem Sinne die Frage: "How are they supposed to have knowledge of what comes off of some kid's computer in Hackensack, New Jersey, to a user in Guam?" | Abs. 7 |
Beobachter halten sich mit Prognosen über den Ausgang des Verfahrens zurück. Der weitere Fortgang wird auf den Web-Sites der Gerichte und der Parteien dokumentiert.(17) Eine Entscheidung wird erst in den nächsten Wochen erwartet. Zumindestens bis dahin bleibt Napster weiter online. Auf einer Pressekonferenz nach der Anhörung bekundete Napster-CEO Hank Barry, das Unternehmen hoffe, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen.(18) | Abs. 8 |
Der Prozeß stellt bislang den juristischen Höhepunkt um Musikpiraterie im Internet dar. In der Bundesrepublik Deutschland hatte das LG München I mit Grundurteil vom 30.03.2000 - 7 O 3625/98 (JurPC Web-Dok. 73/2000)(19) über die Haftung eines Online-Anbieters entschieden, da in dessen Forum leistungsschutzrechtlich geschützte MIDI-Dateien zur Verfügung gestellt wurden. In den USA stand in den letzten Monaten insbesondere das Verfahren UMG Recordings, et al. v. MP3.com im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Mit der Entscheidung vom 04.05.2000(20) hatte der U.S. District Court, Southern District of New York (Richter: Jed S. Rakoff) eine Haftung des Unternehmens MP3.com(21) wegen Urheberrechtsverletzung bejaht. Daraufhin hatte sich das Unternehmen mit den Klägern Sony, MPG, Warner und EMI verglichen. Mit der Entscheidung vom 08.09.2000(22) sprach das Gericht dem verbliebenen Kläger Universal pro CD 25000 Dollar zu. Der Prozeß soll im November fortgesetzt werden. | Abs. 9 |
Unabhängig von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
gegen Napster stehen derzeit viele Universitäten in den USA vor der
Entscheidung, ob sie für ihre Studierenden den Zugang zu der Web-Site von
Napster sperren sollen. Damit verbunden ist die Frage, in welchem Umfang
Universitäten die Internet-Aktivitäten ihrer Studierenden
kontrollieren dürfen bzw. müssen.(23) Im Frühjahr dieses Jahres hatte die Heavy-Metal-Band Metallica vor
dem U.S. District Court, Central District of California in Los AngelesKlage gegen die University of Southern California, Yale University und
Indiana University erhoben. Während die University of Southern
California Zugang unter Aufsicht gestattet,(24) haben die Yale University und Indiana University den Zugang zu
Napster generell blockiert. Daraufhin hat Metallica die Klage gegen die
Universitäten zurückgenommen. Einige Universitäten wie
beispielsweise die Vanderbilt University haben den Zugang mit der Begründung
gesperrt, daß sie eine übermäßige Belastung des
Campus-Netzes durch die ausgetauschten Musikdateien befürchten.(25) Die University of Chicago hat sich
hingegen darauf beschränkt, ihren Studierenden die Nutzung der Software zu
untersagen.(26) Andere Universitäten wie
beispielsweise Stanford University(27) oder Princeton University(28) haben
erklärt, den Internet-Zugang zu Napster nicht zu sperren.(29) | JurPC Web-Dok. 219/2000, Abs. 10 |
Fußnoten:Anmerkung: Die Internet-Adressen befinden sich auf dem Stand vom 04.10.2000.(1) URL: http://www.ca9.uscourts.gov/. (2) URL: http://www.riaa.com/. (3) "Sound recordings" genießen nach US-amerikanischem Copyright Law (17 U.S.C. section 102 (a) (7)) Urheberrechtsschutz, während die Rechte der Tonträgerhersteller nach deutschem Urheberrecht gemäß §§ 85, 86 UrhG lediglich durch ein Leistungsschutzrecht geschützt sind. (4) URL: http://www.napster.com/. (5) Die Entscheidung ist auf der Web-Site des Gerichts unter der URL http://www.cand.uscourts.gov/abrufbar. (6) Zu den Voraussetzungen einer preliminary injunction vgl. in der Entscheidung Seite 17, Zeilen 10 bis 13: "The Ninth Circuit authorizes preliminary injunctive relief for "a party who demonstrates either (1) a combination of probable success on the merits and the possibility of irreparable harm, or (2) that serious questions are raised and the balance of hardships tips in his favor." Prudential Real Estate Affiliates, Inc. v. PPR Realty, Inc., 204 F.3d 867, 874 (9th Cir. 2000)." (7) Vgl. hierzu die Conclusion in der Entscheidung auf Seite 38, Zeilen 20 bis 24: "For the foregoing reasons, the court GRANTS plaintiffs' motion for a preliminary injunction against Napster, Inc. Defendant is hereby preliminarily ENJOINED from engaging in, or facilitating others in copying, downloading, uploading, transmitting, or distributing plaintiffs' copyrighted musical compositions and sound recordings, protected by either federal or state law, without express permission of the rights owner." Die Einzelheiten werden im folgenden weiter ausgeführt. (8) Finding of Facts, in der Entscheidung auf den Seiten 3 bis 17. (9) Conclusions of Law, in der Entscheidung auf den Seiten 17 bis 38 (A. Legal Standard, B. Proof of Direct Infringement, C. Affirmative Defense of Fair Use and Substantial Non-Infringing Use, D. Contributory Copyright Infringement, E. Vicarious Copyright Infringement, F. Defendant's First Amendment Challenge, G. Misuse of Copyright Defense, H. Waiver, I. Failure to Present Evidence of Copyright Registration, J. Irreparable Harm, K. Balance of the Hardships). (10)Abrufbar unter der URL: http://www.ca9.uscourts.gov/. (11) URL: http://www.msk.com/. (12) URL: http://www.paulweiss.com/. (13) URL: http://www.boies-schiller.com/. (14) URL: http://www.supremecourtus.gov/. (15) Im Internet beispielsweise abrufbar unter der URL http://www.law.cornell.edu/copyright/cases/464_US_417.htmoder unter der URL http://caselaw.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court=US&vol=464&invol=417. (16) Im Internet abrufbar unter der URL http://www.law.cornell.edu/copyright/cases/76_F3d_259.htm. (17) Gerichtsentscheidungen sind auf den Web-Sites der Gerichte abrufbar. Eine umfangreiche Dokumentation des Rechtsstreits ist auf der Web-Site von Napster unter der URL http://www.napster.com/pressroom/legal.htmlverfügbar. (18) Statement of Hank Barry, CEO of Napster, following today's oral arguments in Front of the 9th Circuit Court of Appeals (02.10.2000) (URL: http://www.napster.com/pressroom/pr/001003.html). (19) URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20000073.htm. (20) Entscheidung abrufbar auf der Web-Site des Gerichts (URL http://www.nysd.uscourts.gov/courtweb/) unter der URL http://www.nysd.uscourts.gov/courtweb/pdf/D02NYSC/00-04756.PDF. (21) URL: http://www.mp3.com/. (22) Entscheidung abrufbar auf der Web-Site des Gerichts (URL: http://www.nysd.uscourts.gov/courtweb/) unter der URL http://www.nysd.uscourts.gov/courtweb/pdf/D02NYSC/00-09078.PDF. (23) Vgl. zu diesem Problemkreis Herberger/Junker, Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule, gmw-Forum 1/2000, S. 14, URL: . http://www.gmw-online.de/publications/Forum_00-1.pdf. (24) USC's Position on Napster (21.04.2000), abrufbar unter der URL http://uscnews.usc.edu/newsreleases/action.lasso?-database=Releases.fmp&-response=Detail.html&-logicalOp=and&-recID=38634&-search. (25) URL: http://www.vanderbilt.edu/resnet/napster.html. (26) URL: http://www.uchicago.edu/docs/policies/eaup/napster.html. (27) Sameer Ahmed, University will continue to allow Napster access, URL: http://daily.stanford.edu/Daily2000-2001/09-22-2000/news/index.html. (28) URL: http://www.princeton.edu/pr/news/00/c/0322.htm#Surfing. (29) Vgl. auch die Meldung von CNN von Stenger, "Some major universities reject ban on Napster", 22.09.2000 (URL: http://www.cnn.com/2000/TECH/computing/09/22/schools.napster/index.html) sowie den Artikel im San Francisco Examiner (page C-4) von Bachman, "Universities split on blocking Napster access", 02.10.2000. |
* Markus Junker (zur Zeit San Francisco) ist Mitarbeiter bei Prof. Dr. Herberger am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes. |
[online seit: 24.10.2000] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Junker, Markus, Bericht über die Anhörung der Parteien im Verfahren A&M Records, Inc., et al. v. Napster vom 2. Oktober 2000 - JurPC-Web-Dok. 0219/2000 |