JurPC Web-Dok. 114/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/1999147116

Rigo Wenning *

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen für den Inhaltsanbieter

JurPC Web-Dok. 114/1999, Abs. 1 - 20


I. Einleitung

Im ersten Beitrag ging es um Strafrecht. Das Strafrecht war und wird weiter wichtig sein auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, weil hier der Streit um die sich ändernden Mindestwerte der Gesellschaft ausgetragen wird. Der Streit in den Jahren 1996 und 1997 ging vor allen Dingen um die Frage der Informationsfreiheit und der Informationsverbreitungsverbote. Aus den vielfältigen Aktivitäten im nationalen und internationalen Bereich läßt sich ablesen, daß sich der Schwerpunkt in Zukunft auf das Prozeßrecht verlagern wird(1). So wird die Rechtsdurchsetzung als eines der schwierigsten Probleme des Internet bezeichnet(2). Vom Grundsatz her begegnet man im Zivilrecht ähnlichen Problemen der Anwendung und Durchsetzbarkeit von Normen in einem globalen, dynamischen Medium wie im Strafrecht(3). Dementsprechend ist die Diskussion etwa um die zivilrechtliche Haftung für Links von ähnlichen Argumenten bestimmt. Mit Produkthaftung und Verkehrssicherungspflichten geht das Zivilrecht aber insgesamt erheblich weiter, schließt jedoch die strafrechtlichen Probleme über § 823 Abs. 2 BGB ein. Das Netz mit seiner steigenden Teilnehmerzahl entwickelt sich zum Massenmedium ohne die kontrollierende und regulierende Funktion von Redaktionen, Verlagen und Medienanstalten. Jedermann trifft Jedermann. Damit ist zuerst das Deliktsrecht angesprochen. Da der Inhaltsanbieter oft nur schwer greifbar ist, folgt die juristische Diskussion der politischen Opportunität, die sich an einen leicht lokalisierbaren Provider wendet und ihm Pflichten auferlegt, die aus dem Fehlverhalten des Inhaltsanbieters herrühren(4). Schwerpunktthema vieler juristischer Aufsätze ist demgemäß der Access- oder Hosting-Provider. Diese Akteure sollen erst in weiteren Beiträgen erörtert werden.
Wer etwas im Internet zur Verfügung stellt, sei es via WWW oder auf anderem Wege, verteilt Information. Die Auseinandersetzung um Verteilung oder Nicht-Verteilung wird, dem Objekt Information gemäß, vor allem im Urheberrecht und in den wirtschaftsrechtlichen Bereichen geführt. Domain-Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht stehen dabei auf der nationalen Hitliste ganz oben, während die Auseinandersetzung um "Internet Governance"(5) fast unbemerkt an Deutschland vorüberzieht. Derweil versucht die EU das Urheberrecht im Gefolge der Wipo-Verträge(6) von 1996 neu zu ordnen(7).
Im Bereich des Vertragsrechts ergeben sich erhebliche soziologische, aber auch juristische Probleme. Das Internet und seine Technik sind durch die Verbreitung im nicht-kommerziellen Sektor zum Standard geworden. Alle Entwicklungen bis zur Basis-Konstruktion waren bis Anfang der neunziger Jahre an nicht-kommerziellen Zielen ausgerichtet. Der so etablierte Standard wurde im Zuge des Booms um das WWW auch von der Wirtschaft als Betätigungsfeld entdeckt. Bis heute sind jedoch noch keine überzeugenden Lösungen für die Benutzung des Internet bei Massengeschäften gefunden worden, obwohl fieberhaft daran gearbeitet wird. Als überzeugend kann dabei eine von allen leicht benutzbare Lösung ähnlich dem WWW angesehen werden. Ernsthaft praktiziert werden bisher nur Online-Shopping-Malls, die Zahlungen über Kreditkarte abwickeln. Indirekt wird das Internet von Unternehmen in dem Sinne wirtschaftlich genutzt, daß sie die Kommunikation mit ihrem Vertriebs- und Betriebsnetz sowie den Zulieferern darüber abwickeln und Werbung betreiben(8). Bei den originär elektronischen Möglichkeiten der Geschäftsabwicklung Online konzentrieren sich die Erwägungen derzeit auf die verschiedenen Techniken, die asymmetrische Kryptographie nutzen. Im Bereich der mit großen Hoffnungen besetzten Micropayments sollen diese ebenfalls zum Einsatz kommen(9).
JurPC Web-Dok.
114/1999, Abs. 1
Es soll zuerst auf die Haftung gegenüber allen, also auf das Deliktsrecht, eingegangen werden. Hierzu werden nach allgemeineren Ausführungen einige ausgesuchte Probleme besprochen. Anschließend soll nach den Entwicklungsmöglichkeiten für den E-Commerce gefragt werden. Dessen juristisches Pendant ist der Vertrag via Internet und alle seine Probleme. Vom allgemeinen zum speziellen gehend sind Wettbewerbsrecht und Urheberrecht nachfolgend als eigene Punkte angesprochen. Insgesamt kann hier nur ein erster Einstieg mit weiterführenden (möglichst elektronischen) Hinweisen gegeben werden. Abs. 2

II. Die deliktische Haftung des Inhaltsanbieters

Noch ist es nicht ruhig geworden um die Anwendung des Strafrechts auf das Internet, schon kommt mit den Fragen zur deliktischen Haftung im Zivilrecht die zweite Diskussion auf, die von elementarer Bedeutung für den neugeschaffenen "Lebensraum Internet" ist. Erinnert sei daran, daß viele Leute nur deswegen den Schnee vom Gehweg räumen, weil sie sich bei Unterlassen dieser Pflicht kaum absehbaren haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt sehen(10). Das Nicht-Kehren als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, hätte wahrscheinlich einen wesentlich geringeren Effekt. Die Regelungen, die jetzt mit Hilfe des Deliktsrechts gefunden werden, dürften demnach das deutsche Binnenbild des Internet bestimmen. Sie sind letztlich für Reichtum oder Armut der Angebote, gewagte oder angepaßte Inhalte verantwortlich. Es sei hier noch einmal erinnert, daß Isabelle Falque-Pierrotin vom Conseil d'Etat Frankreichs in ihrer Untersuchung zu dem Schluß gekommen war, eine presserechtliche Einordnung würde dem Medium und seinen Akteuren nicht gerecht, sondern als Behinderung empfunden(11). Diese Auffassung wurde jetzt durch die Entscheidung der Cour d'Appel de Paris im Fall AlternB konterkariert(12). Valentin Lacambre wurde aufgrund derVerlegerhaftung verurteilt, weil er kostenlos Homepages auf seinem Server beherbergt hatte. Wenn ein Unternehmer kostenlos Homepages beherberge, so die Cour d'Appel de Paris, müsse er entweder den Inhalt vorher kontrollieren oder die Identität des Inhaltsanbieters auf den beherbergten Seiten anbringen. Die Netzgemeinde reagierte mit Protesten und auch die Regierung hat Verständnis für den Protest zu erkennen gegeben(13). Die Entscheidung führt dazu, daß es in Frankreich künftig nur noch unter großem Risiko und noch größerem Aufwand möglich sein wird, kostenloses Hosting von Homepages anzubieten. Dies hatten die Richter sicherlich nicht bedacht. Sie lassen anklingen, daß Lacambre einer Verifizierung der Identität hätte vollziehen müssen, um nicht zu haften. Dies steht einer Impressumspflicht für Homepages gleich, wie sie in § 6 TDG gerade abgelehnt wurde.Abs. 3
Man macht erstaunliche Erfahrungen, wenn eine neue Dynamik mit altem Recht kollidiert. Die einschneidenden Veränderungen wurden vielfach mit der Entstehung des Buchdrucks verglichen und es gibt immer wieder überraschende Parallelen zu den ersten Reaktionen auf Gutenbergs Erfindung. Dabei läßt sich angesichts der derzeitigen juristischen Diskussion folgendes Grund-Paradigma aufstellen: Werden die haftungsrechtlichen Risiken einer Teilnahme am Internet zu hoch, wird es eine Bewegung weg vom Jedermann, hin zu einzelnen großen Informationsanbietern geben, die die Risiken abfangen können. Bis geeignete Mechanismen geschaffen wurden, versucht Jedermann sich noch durch eine Delokalisierung seines Informationsangebotes zu retten, was angesichts der Regelungen im IPR und im internationalen Strafrecht sinnlos erscheint(14). Allerdings ergeben sich nicht unerhebliche Probleme bei der Feststellung der Identität und der Rückverfolgung bis zur Tastatur und dem Menschen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dieser Tastatur gesessen hat.
Im Netz hat es sich eingebürgert, daß der Inhaltsanbieter selbst erster Ansprechpartner für Reklamationen ist, während die Politik sich weiterhin vor allem am erreichbaren Subjekt orientiert und es im staatlichen Apparat am Verständnis für und der Beschäftigung mit dem Internet teilweise noch erheblich mangelt(15). Manche Richter müssen über Weichenstellungen unserer Informationsgesellschaft entscheiden, ohne genügende Sachkenntnis(16) zu haben. Zur Abhilfe kann die Bildung der Informatik-Kammern in Köln als Vorbild dienen. Es wäre darüber hinaus ein Fortschritt, wenn Autoren, Richter und Anwälte die deliktsrechtlichen Probleme im Bereich des Internet immer im Lichte des Art 5 Abs.1 Satz 1 GG sehen würden.
Ob man auf eine beiläufige Äußerung auf einer von tausenden von Homepages oder in den News genauso reagieren sollte, wie auf einen Beitrag in einer großen Tageszeitung, ist dabei nur eine der sich stellenden Fragen. Berücksichtigt werden sollte auch, daß die Gegendarstellung oftmals durch den Geschädigten selbst erfolgen kann, denn auch ihm steht die neue Plattform für Meinungsäußerungen zur Verfügung. Im Unterschied zu den bisherigen Medien ist das Netz interaktiv. Es wurde auch schon als massenhafte Individualkommunikation beschrieben(17), was die Sache nicht voll und ganz trifft, aber ein das Verständnis förderndes Bild sein kann. Die bisherigen Ansätze zu einer Mediation sind begrüßenswert. Sie finden sich vor allem auf dem Gebiet des Strafrechts und des Jugendschutzes, und sind eine Reaktion auf die Machtlosigkeit der bisherigen Instrumentarien gegenüber dem Netz der Netze und seiner wabernden weltweiten Vielfalt(18). Dort wo das Internet eine ideale Plattform für Mediation liefern würde, im Bereich des Zivilrechts, fehlt es bisher an entsprechenden Initiativen.
Abs. 4

1.Anwendungsbereich

Das deutsche Recht enthält, anders als das französische Recht, keine deliktsrechtliche Generalklausel. Erforderlich ist vielmehr die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes. Diese Rechtsgüter sind zuerst die in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten. Da diese Aufzählung sich als zu eng erwiesen hat, hat die Rechtsprechung über den Begriff des "sonstigen Rechts" mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb weitere absolute Rechtsgüter eingeführt(19). In einem Kommunikationsmedium ist die Betrachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts naheliegend. Aber auch Besitz- und Eigentumsverletzungen durch zum Download angebotene Software oder sonst virenbehaftete Daten werden erörtert(20). Ebenfalls denkbar sind Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hier geht es vor allem um Dinge wie Preisvergleiche, Boykottaufrufe und geschäftsschädigende Kritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses(21). Gesundheit, Körper und Leben werden vor allen Dingen im Zusammenhang mit fehlerhaften medizinischen Daten in wissenschaftlichen Veröffentlichungen genannt(22). Dies (ver)führt zur Betrachtung der Produkthaftung bei fehlerhafter Software oder fehlerhaften Systemen, die bekanntlich verschuldensabhängige und verschuldensunabhängige Varianten kennt(23).
Als eine bisher noch wenig erforschte Quelle von Risiken für den Inhaltsanbieter erscheint der Rückgriff auf § 823 II BGB. Die Haftung kann sich aus der Verletzung von strafrechtlichen Normen oder sonstigen Schutzgesetzen ergeben. Der Begriff des Schutzgesetzes umfaßt neben den strafrechtlichen Vorschriften ein breites Spektrum sonstiger drittschützender Normen. Im Rahmen des Internet dürften dabei die Datenschutzgesetze von besonderer Bedeutung sein. Aber auch im Bereich Telekommunikation, Presse, IuKDG und in vielen anderen Einzelgesetzen, die mit dem Gut Information zu tun haben, finden sich drittschützende Normen. Die Suche nach diesen Normen würde eine eigene Arbeit erfordern.
Abs. 5

2.Kausalität der Verletzungshandlung

Der Eingriff in Rechte Dritter muß kausal für einen entstandenen Schaden sein. In einem Netz gibt es notwendig viele Zwischenakteure, die am letztlichen Ergebnis beteiligt sind. Hier stellt sich die Frage der Zurechnung, die teils über die Kausalität, teils explizit über die Zurechnung des Gesamterfolges diskutiert wird. Die Zurechnung begegnet einem an verschiedenen Stellen: als Abwägung zur Rechtswidrigkeit im Bereich des Persönlichkeitsrechts oder auch bei einer Reduktion der uferlosen "conditio sine qua non" - Formel. Beim Inhaltsanbieter selbst bereitet die Feststellung der Kausalität der Eingriffshandlung wenig Schwierigkeiten, abgesehen von exotischen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Hacking-Attacken(24). Normalerweise ist das Aufspielen einer WWW-Seite und das Absenden eines News-Beitrags eine willentliche Handlung(25). Eine Ausnahme ergibt sich nur dort, wo auf andere Informationsanbieter verwiesen wird; das Problem der Haftung für Links als prominentestes Problem dieser Art wird unten in einem eigenen Punkt erläutert(26).
Problematisch ist insbesondere, daß der Geschädigte nicht nur seinen Schaden, sondern auch eine Handlung und Kausalität zwischen Handlung und Schaden nachweisen muß. Es kann problematisch sein, die Identität eines Seitenanbieters festzustellen. Dies gelingt oft mit Hilfe des Providers, bei dem die Seiten gehostet sind. Gleichzeitig wird bei RIPE(27)eine Datenbank darüber gepflegt, wer für welche Domain und IP Verwaltungshoheit und Verantwortung hat. In den meisten Fällen kann so die Identität herausgefunden werden. Lag etwas auf einem WWW-Server, der öffentlich zugänglich ist, wurde die potentielle Möglichkeit bisher immer als ausreichend angesehen, eine Verbreitung anzunehmen. Für die Begründung der Haftung ist die Bereitstellung mithin ausreichend.
Demgegenüber ist die haftungsausfüllende Kausalität problematisch. Bei Verbreitungsdelikten, Persönlichkeitsrechten und im Urheberrecht ist der Schaden abhängig vom Grad der Verbreitung. Im Internet gibt es wenig Anhaltspunkte dafür, wie oft eine Nachricht gelesen wurde. Im WWW kann das Logfile des WWW-Servers einen ersten Ansatz bieten. Diese Logfiles sind jedoch in ihrer Aussagefähigkeit nicht mit einer Verbreitungsanalyse, wie sie für Zeitungen üblich ist, zu vergleichen. Darüber hinaus wird aufgrund der hohen Telekommunikationskosten in Deutschland oftmals ein ganzes Angebot heruntergeladen, um offline gelesen zu werden. Schließlich ist die von der Statistik vorgegebene Zahl mißverständlich. Als "Hit" oder "Treffer" wird jedes Objekt angeführt, das der Server liefert. Da eine WWW-Seite sich aus der HTML-Seite und verschiedenen Grafik- oder Audio-Objekten zusammensetzt, generiert jedes der Objekte einen "Treffer". Hat eine Seite eine Navigationsleiste mit neun Bildern, dann generiert ein Abruf 10 Treffer. Es gibt inzwischen ausgeklügelte Systeme, wie man den wirklich gelesenen Seiten am nächsten kommt. Als voll zuverlässig werden diese Systeme jedoch nicht angesehen. Bei News oder im IRC ist eine solche Analyse der Verbreitung ungleich schwerer. Technisch unmöglich ist sie indessen nicht. Dennoch dürfte der Aufwand, die Zugriffe auf News-Server zu analysieren, außer Verhältnis stehen. Dazu muß der entsprechende Server Logfiles führen. Hinzu kommt, daß ein Bedarf für einen Beweis oft erst dann offenbar wird (oder erhoben werden kann), wenn die Logfiles des News-Servers schon lange gelöscht sind. Inzwischen ist Dank staatsanwaltlicher Aktivitäten das datenschutzrechtliche Bewußtsein der Server-Betreiber geschärft, und die Logfiles werden nach dem Grundsatz der Datenvermeidung betrieben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß eine streitgegenständliche Nachricht im feed auf weitere News-Server propagiert wird. Insgesamt dürfte eine solche Analyse bei Usenet-News also nur in Ausnahmefällen möglich und notwendig sein.
Im IRC (Chat) ist die Analyse der Verbreitung noch problematischer als bei den Usenet-News. Man könnte den Grad der Verbreitung nach den zur Zeit des Deliktes im Kanal anwesenden Mitgliedern bemessen. Auch hier stellt sich ein Nachweisproblem. Da das Medium extrem schnell ist, ist auch hier kaum mit beweiskräftigen und verwertbaren Informationen zu rechnen. Was hier als Möglichkeit bleibt, ist der Zeugenbeweis. War der Eklat heftig genug, dann können sich sicher einige Teilnehmer im Chat-Kanal erinnern. Natürlich ist ein Mitschnitt der Kommunikation möglich. Dieser wird jedoch im Zweifel erst dann in Gang gesetzt, wenn die Beleidigung schon vorüber ist. Bei Wiederholungen erbringt der Mitschnitt einen ersten Anhaltspunkt. Als elektronisches Dokument, das ohne Spuren manipuliert werden kann, bleibt dennoch nur der Zeugenbeweis mit Bezug auf den Mitschnitt. Es bleiben noch große Schwierigkeiten der Identitätsfeststellung. Zwar überzeugt "der große Unbekannte" nicht immer als Ausrede, doch gibt es vielfältige Möglichkeiten, im Internet eine falsche Identität vorzuspiegeln oder die eigene Identität zu verschleiern(28). Mit zunehmender Sicherung wegen des SPAM-Phänomens(29) gelingt es jedoch nur noch technisch sehr versierten Tätern, ihre Herkunft erfolgreich zu verschleiern. Etwas anderes gilt, wenn sogenannte Anon-Remailer benutzt werden. Hier gilt es jedoch den Wert einer anonymen Information richtig einzuschätzen und eventuell auf die Weiterverbreitung durch Dritte einzugehen. Da die Rechtswidrigkeit beim Vorliegen eines Schadens meist indiziert ist und die problematischen Fälle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Verkehrssicherungspflichten in einem eigenen Punkt erfaßt werden, kann hier auf weitere Ausführungen zur Rechtswidrigkeit verzichtet werden.
Abs. 6

3.Verschulden

Schließlich muß den Schädiger ein Verschulden treffen, er muß also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Es sind zwei Probleme absehbar, die sich ebenso im strafrechtlichen Kontext stellen. Einerseits die Kenntnis von den verletzenden Inhalten, andererseits die Frage nach einer adäquaten Reaktion auf die Unkenntnis vieler Netizens von entsprechenden Ge- und Verbotsnormen. Weiterhin ist problematisch, wie der objektive Maßstab der Beurteilung definiert und woran er gemessen wird.
Durch das Netz wird die Kommunikation viel stärker gegenüber der Öffentlichkeit exponiert. Viele, die am heimischen Bildschirm sitzen, sind sich über die Öffentlichkeit ihrer Äußerungen in einer Newsgruppe nur mangelhaft oder überhaupt nicht bewußt. Bei Angeboten im Web ist das Bewußtsein von Veröffentlichung schon stärker. Bei einer Mailing-Liste ist die Einordnung wiederum zweifelhaft(30). Teilweise ist die rechtliche Einordnung noch gar nicht absehbar. Dabei hat der Agierende natürlich volle Kenntnis von dem, was er tut, aber nicht von den rechtlichen Folgen seines Tuns. Die Kenntnis von den Tatsachen ist ausreichend, um die Folgen auszulösen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Erkundigungspflicht des Verletzers sind sehr hoch. Das schnelle Medium verführt zur Mißachtung der Erkundigungspflicht. Natürlich ermöglicht das Netz gleichzeitig, sich die Information schnell zu beschaffen. Trotz vieler guter Angebote besteht aber noch viel Bedarf an Aufklärung durch die Justiz. Wer kauft sich als Laie schon juristische Fachzeitschriften. Hier hat die Justiz selbst eine Bringschuld gegenüber der Bevölkerung, von der sie die Beachtung des Rechts fordert(31). So werden diePressemitteilungen auf dem Server des juristischen Internetprojektes auch von sehr vielen Nicht-Juristen konsultiert. FAQ's der Gerichte sind bisher eine Seltenheit, könnten aber Abhilfe bringen. Dann könnte die Erkundigungspflicht zur "duty to browse"(32) werden. Bisher steht es um die generalpräventive Wirkung im Netz eher schlecht. Kommt es zu einem Verfahren, führt die extrem schnelle Kommunikation meist zu einer Überreaktion der Netzgemeinde, wie im Fall Somm beobachtet werden konnte.
Abs. 7
Eine weitere Überlegung zum Verschulden, insbesondere zur Fahrlässigkeit, erscheint angebracht. Angesichts der besonderen soziologischen Strukturen, die der Netzgemeinde eigen sind und die trotz aller Vermutungen durch die Kommerzialisierung nicht untergegangen sind, könnte man versucht sein, eigene Kriterien hinsichtlich der Fahrlässigkeit zu entwickeln. Im Zivilrecht gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Dieser muß sich jedoch an der Art des Verkehrs orientieren. So muß insbesondere die Internationalität des Mediums in der Form Berücksichtigung finden, daß deutsche Maßstäbe nicht zum Maß aller Dinge werden können. Auch bestimmte soziologische Phänomene, wie Flames(33), sollten berücksichtigt werden. Abs. 8

4.Ausgesuchte Probleme des Deliktsrechts

a.Persönlichkeitsrechtsverletzungen(34)

Ein besonderes Augenmerk sollte sich auf die Persönlichkeitsrechte (und den Ruf und das Image von Firmen) richten. Bester Indikator für die steigende Bedeutung sind die exorbitanten Werbebudgets der Wirtschaft. Die Produkte werden immer komplizierter und der Verbraucher verläßt sich letztlich auf sein Gefühl. Ist dieses Gefühl negativ, wird weniger verkauft. Ruf und Image werden in einer medialen Welt immer wichtiger. Ruf- oder Image-Schädigung führen in der Informationsgesellschaft zu noch größeren Vermögensschäden als bisher.
Die Verletzungshandlung liegt bei der Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Verbreitung der Information. Bekanntlich sind Gedanken frei. Erst ihre Mitteilung an andere führt zur Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts, also der Wertschätzung, die andere dem Geschädigten entgegenbringen. Wie oben schon gesagt, wird der Einzelne bei seiner Äußerung viel mehr in der Öffentlichkeit exponiert. Was am Stammtisch durch die Vergänglichkeit des gesprochenen Wortes ungeahndet bleibt, wird plötzlich zum finanziellen Risiko. Es ist klar, daß sich viele in ihren Äußerungen über die Archivierung und Sichtbarkeit nicht im Klaren sind. Es sind neue Herausforderungen erkennbar, die das derzeitige Gleichgewicht von Persönlichkeitsschutz, Äußerungsfreiheit und Privatsphäre in Frage stellen und eine neue Abwägung erfordern. Dabei ist interessant, wie das Recht auf die erhöhte Gefahr der mittelbaren Verletzungen reagiert. Ein Beispiel hierfür ist die Diskussion um die Zurechnung einer persönlichkeitsverletzenden Information zu demjenigen, der Informationen über die Existenz dieser Information vorhält. Es geht also darum, inwieweit demjenigen, der Meta-Information verbreitet, die ursprüngliche und inkriminierte Information zugerechnet wird. Das BVerfG hielt einen Fall für unproblematisch, in dem der Verletzer eine Aussage, deren Verbreitung ihm von einem Zivilgericht untersagt worden war, als Bericht über diese Unterlassungsverpflichtung im Internet weitergegeben hatte(35). DieWiederholung der Aussage sei ebenfalls von der ursprünglichen Unterlassungsverpflichtung umfaßt. Entscheidend in der Begründung des BVerfG ist jedoch, daß es die Internet-Kommunikation(36) unter Art 5 I 1 GG subsumiert. Damit stellt auch das BVerfG die Internet-Kommunikation eher in einen individuellen Zusammenhang. Im Internet kann sich eine Information epidemieartig ausbreiten, ohne daß der ursprüngliche Verletzer noch irgend etwas gegen die weitere Verbreitung tun könnte(37). Dies wurde vielfach gegen repressive Systeme getestet. Auf der Konferenz der Internet Society "Inet98"(38) wurde das Problem der Chiapas-Indianer besprochen, die sich mit US-Hilfe erfolgreich darstellen und für ihre Sache werben konnten. Dabei findet eine Art ad-hoc-Prozeß statt. Wird eine Sache von vielen Nutzern als gerecht empfunden, wird sie unterstützt und kann sich zum Selbstläufer außerhalb des Einflußbereichs des Autors entwickeln. Würde die Justiz vom ursprünglichen Verletzer die Eindämmung verlangen, würde sie sich lächerlich machen. Dies läßt sich leicht anhand des Zündel-Falles präzisieren, der allerdings einen strafrechtlichen Hintergrund hatte(39). Die rechtsradikalen Parolen von Zündel wurden vielfach gespiegelt, um gegen den Eingriff in die Meinungsfreiheit zu protestieren. Letztlich wurde der Schaden vertieft, weil alle Medien über den Fall ausführlich berichteten. Diese Werbung hätte Zündel niemals bezahlen können(40). In solchen Fällen ist es oft schwierig, zu einer für alle Seiten befriedigenden Lösung zu kommen.
Weiterhin fragt sich, ob es in jedem Fall einer gerichtlichen Beteiligung bedarf. Das Internet als interaktives Medium erlaubt in den meisten Fällen eine direkte Antwort. Vor allen Dingen in den News-Diskussionen hat sich eine weitere (Filter-) Technik etabliert, die bisher von Literatur und Rechtsprechung nicht aufgegriffen wurde. In sogenannten Kill-Files kann ein Nutzer einen anderen Nutzer oder ein Thema ausfiltern. Die entsprechenden Nachrichten werden einfach nicht zur Kenntnis genommen. Damit erfolgt auch keine Reaktion mehr auf provokative Nachrichten(41). Die Folge ist fast immer, daß das Thema bzw. der Streit der Nutzer einschläft. Psychologisch gesehen ist die Nichtbeachtung eine der schärfsten Reaktionen, die auch als besonders schmerzlich empfunden wird. Das Beispiel zeigt, daß die bisherigen Maßstäbe sich nicht ohne Anpassung auf die Kommunikation via Internet übertragen lassen. Wird das Internet als Besonderheit, als neue, andere Form der Kommunikation ignoriert, führt das zu Friktionen.
Abs. 9
Veröffentlichungen
Bei Veröffentlichungen jedweder Art ist das Persönlichkeitsrecht als absolutes Recht im Sinne von § 823 I BGB betroffen. Dabei ist bemerkenswert, mit welcher Leichtigkeit die Justiz angenommen hat, daß es sich bei einer Einspeisung in das Internet um eine Veröffentlichung handelt. Bisher ist dies nie problematisiert worden. Es zeigt, daß das Internet als Medium ernst genommen wird(42). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine umfangreiche und komplizierte Materie. Es sollen daher nur einzelne Punkte herausgegriffen werden(43). Abs. 10
(a)Die Veröffentlichung von privaten Briefen
Wie oben schon im strafrechtlichen Bereich gesehen, ist E-Mail nicht als Brief im Sinne des Strafrechts zu sehen. Wohl könnte es aber sein, daß ein Schutz des Briefes gegenüber den Transporteuren, aber auch gegenüber dem Empfänger aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Zu normalen Briefen gibt es dazu eine alte Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1954(44). Darin hat der BGH den Schutz von Briefen und sonstigen persönlichen Aufzeichnungen des noch lebenden Verfassers aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, also aus Art 1 I i.V.m. 2 I GG, hergeleitet. Zur Veröffentlichungen von Briefen führt der BGH(45) aus:
Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist, und zwar auch dann, wenn der Festlegungsform eine Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann, Ausfluß der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zieht. Während eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen - in der Regel - einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstellt, verletzt eine veränderte Wiedergabe der Aufzeichnungen die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Verfassers deshalb, weil solche vom Verfasser nicht gebilligten Änderungen ein falsches Persönlichkeitsbild vermitteln können. Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen, sondern auch Zusätze, durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung freigegebenen Aufzeichnungen eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat.
Der BGH spricht von einer sprachlichen Festlegung. Diese glückliche Formulierung erlaubt es uns heute, die neuen Techniken ohne weiteres ebenfalls als eine sprachliche Festlegung zu bezeichnen. Damit wird einerseits klar, daß E-Mail gegen die Veröffentlichung durch Dritte als Eingriff in die Privatsphäre geschützt ist, andererseits ergibt sich aus dem Urteil auch, daß die Forderung der RFC(46) nach korrekter Zitierung in News-Postings durchaus im Sinne des Persönlichkeitsschutzes des deutschen Rechts sind und mit Hilfe der Gerichte unter Umständen ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann. Ebenso vorstellbar ist ein Unterlassungsbegehren. Dies kann insbesondere bei wiederholten Verletzungen relevant werden, wo dem Verletzten ein dauernder eigener Widerspruch im selben Medium nicht zugemutet werden kann. Wie oben schon gesagt, ist bei News-Postings ein Gegendarstellungsanspruch sinnlos, weil die direkte Beantwortung des verletzenden Postings wohl bessere Ergebnisse zeitigt.
Abs. 11
(b)Gegendarstellung
Im Gegensatz zum TDG enthält der MDStV in § 10 einen Gegendarstellungsanspruch. Der MDStV gibt dem Betroffenen also ein Recht auf Richtigstellung an gleicher Stelle und in gleicher Größe. Dies wäre bei Telediensten nur über § 823 I BGB zu erreichen, der sehr viel kompliziertere Voraussetzungen hat. Gerade dieser Unterschied könnte aber Auswirkungen auf die streitige Frage haben, ob ein Gericht einen WWW-Dienst beispielsweise als Mediendienst oder als Teledienst einordnet. Die Abgrenzungskriterien sind denkbar allgemein und unscharf gehalten. Es steht mithin zu befürchten, daß die Gerichte die Einordnung je nach gewollter Folge vornehmen, was wiederum rechtliche Konsequenzen für den Dienst selbst und seine gesamte rechtliche Einordnung hat. Im Netz selbst wird der Gegendarstellungsanspruch allerdings nur dort relevant, wo dem Netzteilnehmer kein Rückkanal zur Verfügung steht. In News, IRC und anderen Foren bedarf es einen solchen Anspruchs nicht, da die Gegendarstellung ein natürlicher Teil der dort stattfindenden polydirektionalen Kommunikation ist(47). Vor allen Dingen im WWW, aber auch in moderierten Mailinglisten und Newsgruppen kann ein Anspruch auf Gegendarstellung sinnvoll sein. Insbesondere die sogenannten Portale, also Server die von vielen als erste Station des Surfens genutzt werden und die daher eine eigene Meinungsmacht entwickeln, sind betroffen. Eine Homepage dagegen braucht einen solchen Gegenanspruch unter normalen Umständen nicht, da man andere Kanäle für die Antwort wählen kann. Da es sich (noch) um einen nachfragedeterminierten Markt handelt, konnte bisher beobachtet werden, daß sich in der Regel die bessere Idee durchsetzt. Abs. 12

b.Daten und § 823 I BGB

Dieser Punkt betrifft den Anwendungsbereich des § 823 I BGB. Streitig ist immer noch, ob der Datenverlust auf einer Festplatte oder im Arbeitsspeicher eine Eigentumsverletzung sein kann. Zwar ist eine Haftung für Datenverlust von § 823 II BGB i.V.m. § 303a, 303b StGB erfaßt, doch diese setzt Vorsatz dessen voraus, der Daten gelöscht oder verändert hat. Von dieser Regelung wird daher nur ein sehr kleiner Teil der Fälle erfaßt. Die Frage nach der Eigentumsverletzung durch Datenverlust ist insbesondere bei Virenbefall und Programmfehlern relevant(48). Das OLG Karlsruhe geht im Anschluß an Rombach(49) davon aus, daß auch die auf einer Festplatte gespeicherten Daten vom Eigentumsschutz der Festplatte umfaßt sind(50). Zwar spricht das Gericht von "Sachdaten", doch ist dieser Begriff als einschränkendes Kriterium kaum brauchbar. Das OLG Karlsruhe bezieht sich dabei auf die schon früher kritisierten Entscheidungen des BGH(51), die Software und deren Eigenschaften einfach mit dem Datenträger verbunden hatten, um so zurück in gewohntes Fahrwasser zu gelangen. Dagegen nimmt das LG Konstanz(52) die entgegengesetzte Haltung ein. Grundlage für den Eigentumsbegriff des § 823 I BGB sei § 90 BGB. Danach seien "Sachen ... nur körperliche Gegenstände in einem der drei möglichen Aggregatzustände (fest, flüssig, gasförmig). Elektronische Daten dagegen bestünden - unabhängig davon, ob sie sich lediglich im Arbeitsspeicher befinden oder auf einem Datenträger wie Diskette/Festplatte o. ä. gespeichert sind - aus elektrischen Spannungen und unterfielen daher nicht dem (sachenrechtlichen) Sachbegriff. Das LG Konstanz grenzt die Haftung nach § 823 I BGB gegenüber den zum Kaufvertrag gemachten Äußerungen des BGH ab. Hier sei nicht Sache, sondern Ware gemeint.
Der Rechtsprechung scheint nicht bewußt, worauf sie sich einläßt, wenn sie Daten dem Eigentum gleichstellt. Es könnte hier durchaus zu heftigen Verwerfungen im Deliktsrecht kommen, da Daten sehr viel weniger faßbar sind, ihren Aggregatzustand und das Medium beliebig ändern können. Die Fahrlässigkeit auch in so komplizierten Bereichen wie Computersystemen nachzuweisen, dürfte nicht allzu schwer sein. Die Benutzung eines falschen Programms oder eines falschen Betriebssystems können ausreichend sein. Die Lehre würde also gut daran tun, sich mit dem Problem und der Folgenabschätzung weiter auseinanderzusetzen, anstatt Daten einfach als Eigenschaft ihres sachlichen Trägers zu betrachten(53). Denn auch der Arbeitsspeicher ist letztlich ein materieller Träger der Daten. Die Rechtsprechung jedenfalls hat einen Notanker gefunden, um sich aus der drohenden Gefahr zu befreien: In vielen Entscheidungen, in denen es um Datenverlust geht, wird beim Fehlen einer Datensicherung ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB angenommen, das bis zum Ausschluß des Schadensersatzanspruchs gehen kann(54). Gleichzeitig ist die These vom Mitverschulden bei Virenbefall wegen der Nichtbenutzung eines Virenscanners damit bestätigt(55). So bleibt Prävention immer noch die beste Möglichkeit, seinen Datenbestand zu schützen.
Abs. 13

c.Haftung für fehlerhafte Information

Die allgemeine Haftung für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der gegebenen Information steht in der neuen Soziologie des Netzes noch am Anfang(56). Ein vertieftes Eingehen auf diese Problematik würde jedoch einen eigenen Aufsatz erfordern(57). Es sollen hier also nur einige Gedanken dazu weitergegeben werden. Eine Übertragung presserechtlicher Grundsätze wird dem neuen Medium jedenfalls nicht gerecht. Dies wurde auch vom Gesetzgeber so gesehen, der mit Erlaß des IuKDG zeigt, daß er die neuen Dienste als eine eigene Materie begreift. So gibt es wenige Anbieter, die systematisch die Veröffentlichung kontrollieren, wie es in Verlagen üblich ist. Diese Kontrollen sind vielmehr ein Mehrwertdienst. Dabei kann ein Dritter im WWW diesen Mehrwertdienst betreiben, indem er eine Linkliste erstellt. Dies wird auch vielfach realisiert. Allerdings ist von außen oft nicht erkennbar, welchen Wert eine Information hat. Dies ist eine Frage der Medienkompetenz der Internet-Nutzer. Es ist illusorisch, für jede Information deutscher Provinienz im Internet einen hohen Qualitätsanspruch hinsichtlich ihres tatsächlichen Gehalts zu stellen. Meyer(58)spricht deshalb einschränkend nur von wissenschaftlichen Werken. Wann es sich bei einem Werk um ein wissenschaftliches handelt, bleibt allerdings offen. Besprochen wird nur ein Fall, der vom BGH 1970 entschieden wurde(59). Nach Meyer haftet ein Verleger wegen des ProdHaftG stärker als der Autor, was angesichts des Wissensvorsprungs bei Autoren wissenschaftlicher Werke eigenartig anmutet. In Ausführungen zum Internet stellt er Betreiber von Datenbanken den Verlegern gleich. Da jeder Webserver bei hinreichender Größe und einem Suchzugang Elemente einer Datenbank hat, erscheint dies ebenfalls zweifelhaft. Dennoch ist fraglich, wie Verbraucher in der Informationsgesellschaft vor falschen und gefährlichen Informationen geschützt werden können. Als entscheidendes Kriterium für die Haftung ist bei Meyer die Entgeltlichkeit des Informationszugangs erkennbar, ohne daß dies offen ausgesprochen wird. Meyer schlägt vor, eine Haftung dann anzunehmen, wenn neben den eventuell hinzukommenden Anforderungen des ProdHaftG oder des § 823 I BGB drei Kriterien erfüllt sind(60). Darstellungsfehler und inhaltliche Fehler müssen jedenfalls einen Schaden an den Rechtsgütern verursacht haben, die von § 823 I BGB oder dem ProdHaftG genannt werden. Diese Einschränkung führt in einer vernetzten Welt wiederum zur Frage nach den mittelbaren Verletzungen. Hat jemand die Konfiguration eines Routers falsch beschrieben, bricht in Befolgung der Anleitung ein Netzwerk z.B. in einem Krankenhaus zusammen und jemand erleidet einen körperlichen Schaden, weil ein wichtiges medizinisches Gerät ausfällt oder falsch gesteuert wird, so stellt sich die Frage, inwieweit der Administrator des Routers sich auf die Information verlassen konnte. Die Frage der konkreten Zurechnung muß also erneut gestellt werden. Abs. 14

d.Immer wieder: Haftung für Links

In der gegenwärtigen juristischen Diskussion ist es aufgrund des IuKDG Mode geworden, denjenigen, der einen Link oder Hyperlink, also einen Verweis auf eines anderen Seite setzt, als Zugangsvermittler zu sehen. Teilweise wird der Verweisende mittels teleologischer Reduktion auch zum Anbieter fremder Information nach § 5 II TDG(61). Ein solcher Verweis hat allerdings mit dem Zugang auf die verwiesene Information nur insoweit zu tun, als der Verweisende Metainformationen über den Fundort liefert. Alles andere ist Sache desjenigen, der die HTML-Seite ansieht. Denn der Zugang wird nun zwischen dem Computer des Lesenden, der auf den Verweis geklickt hat und dem Computer, der die verwiesene Information vorhält, hergestellt. Damit hat der Verweisende nichts mehr zu tun. Wird jetzt ein Bookmark gesetzt, kann auch ohne Verweis die Information jederzeit erreicht werden. Auch jede andere Quelle mit Informationen über den Fundort würde genügen. Letztlich ist der Verweisende also ein Veranlasser. Diesem Veranlasser werden bei der Haftung für Links Inhalte Dritter zugerechnet. Die Rechtsprechung, die bei der Auseinandersetzung mit dem Phänomen Internet bisher ein ausgeprägtes Gespür für Fettnäpfchen bewiesen hat, ist auch hier holprig gestartet. Selbst Befürworter der Haftung für Links sehen die Entscheidung des LG Hamburg im Fall "emergency.de" kritisch(62). Das LG Hamburg hat einfach angenommen, die Verbreitung von Metainformation stehe der Verbreitung von Information gleich. Die Zurechnung besteht aus einem Satz: "Der Beklagte habe sich die angelinkte Information zu eigen gemacht". Weiter wird ausgeführt, die Entscheidung des BGH(63) verlange eine Distanzierung dessen, der über eine von einem Dritten aufgestellte Behauptung berichtet. Das mag für das Fernsehen oder die Presse richtig sein. Es gilt jedoch nicht für vernetzte Kommunikation. Wie Waldenberger zurecht moniert, setzt das Gericht sich nicht mit einem Satz mit der Link-Problematik oder dem TDG bzw dem MDStV auseinander. Bericht und Link und Information Dritter werden letztlich ohne eine Begründung gleichgesetzt. So funktioniert der Link nur, wenn die beleidigende Information beim Dritten noch vorhanden war. Bei einem Bericht ist das anders. Dort wird die Rechtsverletzung wiederholt. Der Verweisende berichtet aber nicht, er liefert die nötige Metainformation, um sich selbst ein Bild zu machen. Waldenberger kommt dann nur über die von Spindler konstruierte teleologische Reduktion via § 5 II TDG zum selben Ergebnis.
Es sei die Frage erlaubt, wie die Rechtsprechung in Zukunft mit den Links auf Informationen fertig wird, die auf einem ausländischen Server liegen, ausländischem Recht unterfallen und nach diesem legal sind. Ist dann ein Link von einem "deutschen" Angebot aus illegal? Der Ansatz kann also in eine Sackgasse und zu einem Bruch führen, der irgendwann Verwerfungen im System der Haftung erzeugen muß. Gleichzeitig ist die ursprünglich verletztende Information vollständig unabhängig vom Link. Die marginale Erleichterung des Auffindens ist dem LG Hamburg immerhin einen Streitwert von 40.000,-DM wert.
Abs. 15
Befragt zur Problematik der Eindämmung von Internet-Inhalten, gab mir Einar Stefferud, einer der Väter des Internet, eine verblüffende Antwort: "Das Internet ist von unserer Wahrnehmung her gesehen, ein Punkt. Ein Punkt, in dem Individuen Informationen austauschen können. Jeder Teilnehmer ist nur einen Schritt von diesem Punkt entfernt. Er braucht die Zugangsinformation, also Information über die Information. Ist diese Information vorhanden, dann findet die Multiplikation der Information im Austauschpunkt statt". Diese Metainformation findet sich an vielen Stellen. Bei den Hyperlinks sind sie besonders begreifbar und daher wohl auch Gegenstand des Streits über ein Phänomen, das viel breiter ist. Die Metainformation kann im IRC, via Mail, in den News oder per Telefon ausgetauscht werden. Im Hinblick auf ihre Auswirkungen in der Informationsgesellschaft wird eine Zurechnung bisher mit zu großer Leichtigkeit vorgenommen. Die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen sind meist bar jeder Folgenabschätzung.Abs. 16
Vom Sich-Zu-Eigen-Machen(64)ist man via LG Hamburg schon bei einer anderen Norm: Derjenige, der sich nicht von kritischen Äußerungen distanziert, auf die sich ein Link richtet, haftet für den vollen Inhalt(65). Zum Ausweichen gibt es mehrere Möglichkeiten: Einerseits kann eine URL auch als Suchmaschinenanfrage gestaltet werden, die genau die gewollten Inhalte liefert. Dann fragt sich, wieviele Zwischenschritte die Rechtsprechung noch mittels "Zu-Eigen-Machen" zurechnet. Eine andere Methode besteht darin, auf einen News-Beitrag auf dejanews oder einem anderen Server zu verweisen, der den Link, aber nicht die rechtsverletzende Information enthält, sondern einen anderen Zusammenhang hat. Das macht deutlich, daß das Ziel, die Verbreitung der verletzenden Information einzuschränken, letztlich nicht erreicht wird. Die Metainformation kann frei zirkulieren. Einzig erfolgversprechend ist es, gegen den Ursprung, also die eigentliche Information vorzugehen, nicht aber gegen die Fundstelleninformation. Ist die ursprüngliche Information weg, dann zeigen auch die Zeiger ins Leere. Genau so läßt sich auch das TDG bzw der MDStV interpretieren. Beide Gesetze geben die Möglichkeit, sich gegen den Autor, aber auch gegen den Hosting-Provider zu wenden. Die Haftung für Links dagegen bürdet dem Verweisenden ein Prozeßrisiko auf, das seiner Beteiligung an der Verbreitung nicht gerecht wird. Nur dann, wenn der Link vom Merkmal der Verbreitung gelöst wird und eine offene Diskussion über die Verbreitung von Metainformation geführt wird, kann die Problematik wirklich erschlossen werden. Die bisherige Diskussion hat sich rund um § 5 TDG/MDStV festgebissen. Es werden inzwischen alle denkbaren Lösungen - von § 5 I TDG bis § 5 III TDG vertreten(66). Abs. 17

e.Verkehrssicherungspflichten

Verkehrssicherungspflichten haben innerhalb des Deliktsrechts eine Doppelfunktion.Sie dienen einerseits der Begründung der Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen. Andererseits werden so mittelbare Verletzungshandlungen zugeordnet(67). In der wissenschaftlichen Diskussion steht die Erörterung dieser Pflichten im Bezug auf das Internet erst am Beginn. Dagegen sind in anderen Zusammenhängen eine unüberschaubare Anzahl von Verkehrsicherungspflichten entstanden(68). Natürlich ist fraglich, inwieweit bestehendeVerkehrssicherungspflichten für das Internet herangezogen werden können. Die Diskussion konzentriert sich bisher besonders um die Verkehrssicherungspflichten, die eine Nachprüfungspflicht eines Anbieters, aber auch eines Providers betreffen. Trotz IuKDG und MDSTV verstummen die Stimmen nicht, die für Hosting-Provider und Inhaltsanbieter Nachprüfungspflichten einführen wollen(69). Für den Hosting-Provider geht es um die Nachprüfungspflicht hinsichtlich seiner Inhalte, für den Inhaltsanbieter um die Nachprüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte, auf die er mittels Link verweist. Die gleichen Gründe, die gegen einen Haftung für Hyperlinks sprechen, sprechen auch gegen eine Nachprüfungspflicht. Die Nachprüfungspflicht des Hosting-Providers soll erst im nächsten Beitrag geprüft werden. Allerdings kann der Inhaltsanbieter einige Leistungen vorhalten, die nach der bestehenden Rechtslage zu einer Verkehrssicherungspflicht führen können. Dabei sollen hier nur Viren und die Produkthaftung herausgehoben werden. Denkbar sind allerdings alle Möglichkeiten, in denen die Rechtsprechung eine Haftung für fehlerhafte Information annimmt. Diese kann insbesondere auch aus der Prospekthaftung resultieren, die thematisch der culpa in contrahendo zuzuordnen ist und hier nicht weiter vertieft wird. Abs. 18
Viren und Produkthaftung
Die Virenproblematik stellt sich nicht mehr nur für den Austausch von Programmen im Binärformat, sondern wegen der außerordentlich weitgehenden Möglichkeiten, auch für übertragene oder zum Download angebotene Dateien in einem bestimmten Textverarbeitungsformat. Die Haftung wegen Viren ist eine typische Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht, wie sie in einem IT-Sicherheitssystem zu berücksichtigen ist(70). Durch Viren wird die Festplatte verändert und gegebenenfalls zerstört. Insofern könnte ein Eingriff in ein absolutes Recht i.S.v. § 823 I BGB gegeben sein, weil in das Eigentum an der Festplatte eingegriffen wird. Dies ist allerdings bisher noch streitig(71). Problematisch wird es zudem dort, wo Daten betroffen sind, die nicht auf einer eigenen Festplatte liegen(72). Fraglich ist dann, ob die Definition des Besitzes als tatsächliche Sachherrschaft auch auf den Zugriff auf einen bestimmten Plattenbereich ausgedehnt werden kann. Sachherrschaft im herkömmlichen Sinn hat wohl nur der Hosting-Provider oder bei Kettenverträgen nur der Service- (Zugangs-) Provider. Aber auch die Anknüpfung an den Besitz führt nicht weiter, weil die Sachherrschaft nicht gestört, sondern nur die Eigenschaft der Festplatte verändert wurde.
Ist dieser Punkt geklärt, kommt es weiterhin auf ein Verschulden an. Da inzwischen beim Kontakt mit dem Internet der Befall mit Viren wahrscheinlich und diese Gefahr auch hinreichend bekannt ist, muß ein IT-Sicherheitssystem diesen Umstand berücksichtigen, wenn es die Haftung des Inhaltsanbieters ausschließen will(73). Besonders problematisch wird dies im Bereich von FTP-Servern. Entgegen Spindler gibt es allerdings kaum Server, die ohne Auswahl automatisch alles aus der upload-area in die download-area befördern(74).Vielfach gibt es Spiegelungen von gewissen erfolgreichen und meist amerikanischen Servern(75). Zurecht wird von Spindler auf die Sicherheitserwartung des Benutzers abgestellt. Einen Betreiber eines großen FTP-Servers auf Mindeststandards zu verpflichten, wäre kontraproduktiv(76). Vielfach werden diese Dienste nur eingerichtet, um teuere Leitungskosten nach Übersee einzusparen. Allein eine nutzerfreundliche grafische Aufbereitung kann aber noch nicht dazu führen, daß der Anbieter sich die Software "zu eigen macht"(77) und damit eine Haftung übernimmt. Eine Abgrenzung ist wohl dort zutreffen, wo der Anbieter Geld für den Download nimmt. Spindler sieht den Service-Provider auch als Importeur. In der Abgrenzung der einzelnen Funktionsträger beim Service-Providing bleibt Spindler mitunter unklar(78). Gleiches gilt, wenn der Anbieter aus dem Internet Shareware auf eine CD-ROM preßt und diese verkauft. Selbst die von Spindler geforderte Hinweispflicht wirft sehr viele Fragen auf. Reicht es aus, wenn, wie bei FTP-Servern üblich, eine Datei zum Download bereitliegt, die den Warnhinweis enthält? Bewegen wir uns mit dieser Forderung nicht ein Stück weit in Richtung der mit Kuriositäten gespickten amerikanischen Produkthaftung mit ihren eigenartigen Disclaimern? Bei der verschuldensunabhängigen Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz ist eine Haftung insgesamt sehr unwahrscheinlich. Spindler(79) mißbraucht die zweifelhafte Rechtsprechung des BGH zum Sachkauf an Software dazu, Software als bewegliche Sache zu behandeln und damit jede Software nach § 2 ProdHaftG unter das ProdHaftG zu subsumieren(80). Letztlich geht es um die Anwendung eines BGH-Urteils zu BTX. Hier hatte der BGH(81) entschieden,auch On-line übertragene Software sei eine Sache, weil sie einen bestimmten Zustand auf der Festplatte des Käufers herstelle, die Festplatte eine Sache sei und deswegen der Sachkauf anzuwenden sei. Gegen diese Meinung gibt es Kritik(82), weil hier ein Systembruch erzeugt wird, der früher oder später seine Auswirkungen zeitigt. So kann die Frage nicht beantwortet werden, wer Eigentümer wird, wenn die eigene Software im Netz auf einer fremden Festplatte installiert wird. Das ProdHaftG hat weiterhin Grenzen, denn es gibt nur Anspruch auf den Ersatz der Schäden außerhalb der betroffenen Sache. Betrachtet man mit dem BGH den Zustand der Festplatte als Produkt, dann fragt sich natürlich, ob bei der Löschung der Festplatte durch Viren nicht die Haftung ausgeschlossen ist, weil es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden handelt, sondern einen Schaden am Produkt selbst. Es erscheint wenig plausibel, die Festplatte als Produkt anzusehen, um in den Bereich des ProdHaftG oder des § 823 I BGB zu gelangen und dann den Schaden eben jenes Produktes (Löschung/Beschädigung der Daten durch Viren) als Schaden an einem anderen Produkt - dem Rest der Festplatte - anzusehen. Auf derlei Ungereimtheiten geht Spindler in seinem Aufsatz zur Produkthaftung leider nicht ein(83). Die Benutzung von Massenspeichern beim Provider oder in einem nicht im Eigentum des Nutzers stehenden Netzwerkes (File-Server) wird als Eventualität nur am Rande erwähnt. Als Notanker verbleibt ihm, die Haftungsgrundlage für das ProdHaftG die Elektrizität bei der Übertragung anzusehen. Er übersieht dabei, daß im Internet die Information vielfach per Glasfaser übertragen wird(84). Im Gegensatz zur von ihm angeführten Elektrizität fällt Licht nicht unter das ProdHaftG. Aus der Kybernetik folgt, daß Information das Trägermedium wechseln kann. Dies ist durch die Digitalisierung lediglich erleichtert worden. Damit wird eine Anknüpfung an das Trägermedium zur Erfassung der Information in sachenrechtlichen Kategorien immer zu erheblichen Problemen führen. Verläßt man eine Domain des DFN, dann werden die Daten irgendwann via Lichtwellen übertragen. Endet dann die Produkthaftung oder müssen die Daten nur irgendwann einmal in Form elektrischer Energie vorhanden gewesen sein?
Abs. 19
Wie schon gesagt, gibt es eine verschuldensabhängige Haftung nach § 823 I BGB und eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG. Beide gehen mit vielerlei Pflichten, wie etwa der Produktbeobachtungspflicht, einher. Bisher ist die Anwendbarkeit der Produkthaftung auf Software eher umstritten. Die Produkthaftung reduziert sich allerdings nicht auf Viren, sondern könnte zukünftig im Bereich der digitalen Signatur sowie für den nicht-vertraglichen Teilnehmer von E-Commerce-Lösungen relevant werden(85). Hier ist die weitere Entwicklung völlig offen.
JurPC Web-Dok.
114/1999, Abs. 20

Fußnoten:

(1) Vgl. z.B. Recommendation No. R (95) 13 of the Committee of Ministers to Member States Concerning Problems of Criminal Procedure Law Connected with Information Technology, http://www.coe.fr/cm/ta/rec/1995/95r13.htm
(2) Gunter Ertl, Zivilrechtliche Haftung im Internet, CR 1998, 179 (180)
(3) Vgl. Teil 1, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm
(4) Dabei wurde in den bekannt gewordenen Fällen nicht einmal der Provider des Inhaltsanbieters angegangen, sondern der Provider dessen, der sich beschwert hatte bzw. der Provider der Verfolgungsorgane.
(5) Vgl. http://www.cpsr.org/onenet/; http://www.icann.org/; http://wipo2.wipo.int/process/eng/processhome.html; Wenning, Der große Streit um Internet-Domain-Namen, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980031.htm
(6)http://www.wipo.int/eng/diplconf/distrib/94dc.htm
(7) Vgl.: Text der Richtlinie, http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/intprop/1100.htm; ein Artikel von Telepolis dazu, http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1936/1.html; die Stellungnahme der ISOC, http://www.isoc.org/isoc/media/releases/990301pr.shtml
(8) Insgesamt wird die sogenannte "usiness-to-Business-Kommunikation"als der vielversprechendste Zweig des E-Commerce angesehen. (Vgl. hierzu die Dokumente der OECD: http://www.oecd.org/ )
(9) Vgl. http://jurindex.jura.uni-sb.de:81/cgi-bin/query?pg=q&fmt=.&q=%2Bmicropayments; vgl. auch die Micropayments-Seite beim W3-Consortium m.w.N. http://www.w3.org/ECommerce/Micropayments/
(10) Palandt-Thomas, 57.Aufl., § 823 Rn 125
(11) Die Informationstechnologien, Interministerielle Kommission zum Internet, 16. März 1996 - 16. Juni 1996, Zusammenfassung des Berichts an Françis Fillon, Minister für Post, Telekommunikation und Weltraum, Philippe Douste-Blazy, Minister für Kultur, http://www.telecom.gouv.fr/francais/activ/techno/missionint.htm.
(12) Cour D'Appel de Paris - Arrêt du 10 février 1999 http://www.legalis.net/legalnet/judiciaire/decisions/ca_100299.htm
(13) Vgl. http://altern.org/defense/
(14) Ein Handlungsort liegt immer dort, wo die Tastatur betätigt wurde. Natülich ergeben sich Erschwernisse daraus, den Inhaber der Site nach Deutschland zurückzuverfolgen. Die Verfolgungsorgane werden hier allerdings zunehmend Routine entfalten. Es ist möglich im Internet anonym zu bleiben, allerdings bedarf dies eines gerüttelt Maß an Know-How.
(15) Musterbeispiele sind der Somm-Fall, der Fall um XS4ALL (siehe dazu Teil 1: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm) und jetzt der Fall um AlternB.
(16)Bisher wird die vertiefte EDV-Kenntnis in der Richterschaft noch nicht als wertschöpfende Qualifikation angesehen. Viele werden bestätigen, daß sich die Sicht auf die Probleme ändert, wenn man einen ersten Einstieg in die Arbeit im und mit dem Netz gefunden hat. Vgl. http://edvgt.jura.uni-sb.de/
(17) So Kristian Koehntopp, http://www.koehntopp.de/
(18) Vgl. das Best-Use - Projekt der EU, http://www2.echo.lu/best_use/best_use.htmlm.w.N.
(19) Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts S. 354 ff.; Rüßmann, Gesetzliche Schuldverhältnisse - Außervertragliches Haftungsrecht, http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/haftung/haftung.htm
(20) Vgl. Spindler, Deliktsrechtliche Haftung im Internet, ZUM 1996, 533 (547 ff.), Wenning, Standardsoftware und UN-Kaufrecht, http://www.uni-sb.de/~wenning/unku95.html, JurPC 1995, 3458ff.
(21) Vgl. Palandt-Thomas, 57. Aufl., § 823 Rn. 22 ff.
(22)Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken, ZUM 1997, 26 ff.; Spindler, Deliktsrechtliche Haftung im Internet, ZUM 1996, 533 (544 ff.)
(23) Spindler a.a.O., ZUM 1996, 533
(24) Denkbar sind diese Konstellationen, wenn der Inhaltsanbieter behauptet, die streitgegenständliche Seite stamme nicht von ihm. In diesem Fall helfen die Logfiles des Hosting-Providers weiter.
(25) Zur Weitergabe privater Äußerungen siehe unten.
(26) Statt aller, vgl. die Link Controversy Page, http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html. Zur problematischen Einordnung von Kausalität und Zurechnung vgl. Rüßmann, Außervertragliche Haftung, http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/haftung/hiic2.htm#HIIC2a. Auf diese Problematik soll hier nicht näher eingegangen werden.
(27)http://www.ripe.net/
(28) Die Begriffe des IP-Spoofing und der Anonymisierungsdienste, wie Mixmaster, sollen hier nicht vertieft werden.
(29) Darunter wird die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail verstanden. Siehe dazu weiter unten.
(30) Ein Ansatz wählt die Zahl der Teilnehmer als Kriterium, ein anderer Ansatz will danach differenzieren, ob die Software eine automatische Subskription neuer Teilnehmer erlaubt. (Vgl. hierzu die Diskussion in der Netlaw-Mailingliste, http://www.listserv.gmd.de/archives/NETLAW-L.html)
(31) Vgl. hierzu die Déclaration de Sarrebruck, http://juripole.u-nancy.fr/declaration.html
(32)http://www.law.emory.edu/7circuit/sept95/95-1292.htmlDer Ausspruch "duty to browse" ist laut Herberger schon eine Interpretation des Urteils.
(33) Als sogenannten Flame-War bezeichnet man die in Gruppen mit elektronischer Kommunikation periodisch auftauchende verbale Auseinandersetzungen mit hoher emotionaler Komponente. Dabei wird sehr oft die Grenze des guten Geschmacks unterschritten. Üblicherweise verlassen ein oder mehrere Mitglieder die Gruppe und es herrscht wieder Ruhe bis zum nächsten Flame-War. Vor allen Dingen in den News sind solche Streitereien an der Tagesordnung.
(34) Rüßmann, Außervertragliche Haftung, http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/haftung/hiic8d.htm; Meng, Stichpunkte, http://mlujurs1.jura.uni-halle.de/StaatsR2/art2/apersr.htm; http://jurindex.jura.uni-sb.de:81/cgi-bin/query?pg=q&fmt=.&q=%2Bpers%F6nlichkeitsrecht
(35) BVerfG, Beschluß vom 09.07.97 (1 BvR 730/97), JurPC Web-Dok. 43/1998
(36) Im vorliegenden Fall hatte das BVerfG den benutzten Internet-Dienst nicht spezifiziert.
(37) Im Fall XS4ALL gab es 40 Spiegel der Radikal, im Falle des in Großbritannien außer Kontrolle geratenen Jet-Report waren es ebenso viele in ebenso vielen Ländern. Im Falle Gubler, wo ein Cybercafe ein verbotenes Buch ins Internet gestellt hatte, wurden die Seiten mit OCR behandelt und als Text ins Usenet geleitet, das diese Information mit einem eigenen Verteilsystem in 24 Stunden einmal um die Welt revolviert. (Zu allen Fällen, vergleiche Teil 1)
(38) http://www.isoc.org/inet98/Community and Civic Networks, Cyd Strickland, Aspects of Diversity, Access, and Community Networks
(39) Vgl. dazu die Ausführungen in Teil I, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm
(40) Diese Strategie hatte Zündel weder erfunden, noch gewollt. Oskar Lafontaine hatte mit der Verpflichtung eines Nobel-Kochs für die saarländische Vertretung in Bonn einen noch größeren Rummel angezettelt, den er hinterher als Werbung für das Land verkaufen konnte.
(41) Die Erfahrung zeigt, daß ein Großteil der Beeinträchtigungen immer von denselben Leuten ausgeht, die natürlich immer neue Opfer finden. Allerdings hört das Interesse an der Störung der sie Ignorierenden relativ schnell auf, weil die Rückmeldung fehlt.
(42) Vgl. dazu die Marquardt-Fälle, aber auch einen im Internet berichteten Fall einer Beleidigung
(43) Eine ausführliche Darstellung findet man bei Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, 4.Aufl., Verlag O.Schmidt, Köln 1994, S. 121 ff.
(44)BGHZ 13, 334
(45) BGHZ a.a.O.
(46) RFC 1855: http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc1855.html(Netiquette). Die Netiquette ist allerdings kein Internet-Standard. (siehe RFC 1880: http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc1880.html; RFC 1206: http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc1206.html; RFC 2007, auch FYI 29: http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc2007.htmlist eine Zusammenstellung von Internet-Trainingsmaterialien; RFC 2150 : http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc2150.htmlbeschreibt ebenfalls bestimmte Nutzerhinweise.
(47) Der Ausdruck "olydirektionale Kommunikation" stammt vom Administrator der deutschen Newsgruppen Lutz Donnerhacke.
(48) Man denke nur an das zerstörerische Update...
(49) Rombach, CR 1990, 101
(50) OLG Karlsruhe, DuD 1996, 754; Spindler, a.a.O., mit Verweis auf Taeger, Außervertragliche Haftung für fehlerhafte Computerprogramme
(51) BGH NJW 1990, 320; dazu Wenning, Die Behandlung von Standardsoftware im Wiener Übereinkommen über den Warenkauf von 1980, JurPC 1995, S. 3458 (3461), http://www.uni-sb.de/~wenning/unku95.html
(52) JurPC Web-Dok.79/1998, Abs. 1
(53) Mißverständlich hier Spindler, a.a.O., ZUM 1996, 533 (549)
(54) LG Konstanz, JurPC Web-Dok. 79/1998, Abs. 1 - 7, das sogar eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) verlangt!; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.98 (12 U 212/96), JurPC Web-Dok. 132/1998, Abs. 1 - 23; AG Kassel Urteil vom 22. Oktober 1997 (423 C 1747/97), RDV 1998, 74; OLG Karlsruhe, 20. Dezember 1995 10 U 123/95, CR 1996, 348; Meyer/Wehlau, NJW 1998, 1585
(55) Vgl. Wenning, Das Internet ein rechtsfreier Raum?, Fn.19, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19970016.htm
(56) Andreas Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken ZUM 1997, 26ff.
(57) Vgl. nur Spindler, Produkthaftung im Internet, MMR 98, 23 ff; ders. Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 97, 3197. Insoweit leistet Spindler bisher als einziger Pionierarbeit, versucht allerdings zu oft althergebrachte Löungen zu übertragen, ohne dabei hinreichend den Eigenheiten des Internet und der tatsächlichen Situation Rechnung zu tragen.
(58)Meyer, a.a.O., Fn 56
(59) BGH vom 7.7.1970, NJW 1970, 1963
(60) 1. Die Ursache des Fehlers muß entweder ein Druckfehler sein, der sich auf den geistigen Inhalt der betreffenden Aussage auswirkt, oder ein originär geistig-inhaltlicher Fehler der Aussage. 2. Die streitgegenständliche wissenschaftliche Aussage muß ihrer Art nach zu einem bestimmten Verhalten des Verbrauchers anleiten. Dabei sind emotionale Reaktionen eingeschlossen, wenn sie objektiv vorhersehbar waren. 3. Konkreter Maßstab für die Fehlerhaftigkeit der Aussage ist bei Tatsachenbehauptungen ihre Wahrhaftigkeit. Zu fragen ist hier danach, ob die Aussage mit der wahrnehmbaren Wirklichkeit übereinstimmt. Bei Schlußfolgerungen kommt es darauf an, ob die anerkannten Regeln des jeweiligen wissenschaftlichen Fachgebiets und die allgemeinen Denkgesetze beachtet wurden.
(61) Zum Stand der Diskussion siehe Stefan Bechtholds Link Controversy page, http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html
(62) LG Hamburg, Urteil vom 12.05.98 (Az.: 312 O 85/98), JurPC Web-Dok. 86/1998, dazu Waldenberger, AfP 1998, 373; Torsten Bettinger/ Stefan Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/matintrecht/Linkverantw.htm, CR 1998, 545
(63) BGH vom 30.1.1996, NJW 96, 1131
(64) Zuletzt, Spindler, Produkthaftung im Internet, MMR 98, 23 (24); ders. ZUM 96, 533 (537); noch anders in: Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193 (3198); so auch Hoeren auf dem EDV-Gerichtstag 1998.
(65) Im vorherigen Beitrag (JurPC Web-Dok. 46/1998) wurde schon genau vor dieser Auswirkung gewarnt. Spindler und Hoeren haben diese Thesen nun durchgesetzt. Es fragt sich, ob die Gerichte dies nun wiederholen werden und welche Auswirkungen auf die Kultur im Netz eine solche Norm haben wird.
(66) Eine Mehrheit kann bisher nicht festgestellt werden. Allerdings ist sicher, daß die hier vertretene Auffassung eine absolute Mindermeinung unter Juristen ist. Bei Technikern ist das Verhältnis wohl umgekehrt. Einen Überblick der Meinungen gibt Sieber, MMR - Beilage zu 2/1999, der allerdings mit dem von ihm eingeführten Kriterium der Herrschaft auch keine überzeugende Lösung präsentieren kann. Insbesondere entstehen Unschärfen bei der Behandlung von Links auf Seiten aus einem anderen Kulturkreis, die nach deutschem Recht beurteilt würden und damit den deutschen Hinweis auf andere Kulturen zum Risiko für den Link-Anbieter werden lassen. Ob das Streben nach so viel kultureller Armut wirklich dem Modell entspricht, das wir uns als demokratische Gesellschaft wüschen, sei einmal dahingestellt.
(67) Medicus, Bügerliches Recht, Rn. 642 ff
(68) Vgl. Palandt, § 823 Rn. 58 bis 139!
(69) Vgl. zuletzt Torsten Bettinger/Stefan Freytag , Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545 http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/matintrecht/Linkverantw.htm
(70) Spindler, Deliktsrechtliche Haftung im Internet, ZUM 96, 533 (549), ders., Produkthaftung im Internet, MMR 98, 24 (28 f.). Spindler widmet dem Problem, ob reine Daten in den Bereich der Rechtsgüter fallen, nur einen Satz. Es komme nur darauf an, daß ein solches absolutes Rechtsgut betroffen sei. Wie es denn betroffen sein könnte und welche Probleme sich dabei ergeben, wird offengelassen (z.B. Hosting).
(71) Vgl. oben Fn. 50.
(72) So auch Gunter Ertl, Zivilrechtliche Haftung im Internet, CR 1998, 179 (182)
(73) Spindler, Deliktsrechtliche Haftung im Internet, ZUM 96, 533 (549); ders. MMR 98, 23 (27); Wenning, JurPC 1995, 3321 (3323)
(74) Spindler, Produkthaftung im Internet, MMR 98, 23 (27)
(75) Das CICA - Archiv ist eines der am häfigsten gespiegelten Angebote. Als Beispiel kann die TH-Darmstadt dienen, ftp://ftp.th-darmstadt.de/pub/MIRROR.KATEGORIEN
(76) Spindler, a.a.O. MMR 98, 28 f.
(77) Der Begriff des "Sich-Zu-Eigen-Machens" scheint ein neuer Zentralbegriff der deutschen Rechtswissenschaft dafür zu werden, daß im Netz digitale Informationen anderer vielfältig zur Ergänzung eigener Angebote vorgehalten oder wiederverwendet werden oder ein Zeiger (Link) auf diese Informationen gesetzt wird. Diese Entwicklung stimmt bedenklich, weil damit die Vorteile der digitalen Revolution zur Gefahr für den Verwender werden.
(78) Es wird z.B. vom Service-Provider gesprochen, der selbst wie ein Verleger auftritt. Damit liegt dieTerminologie quer zu der hier gebrauchten funktionellen Terminologie. Die Aufsätze Spindlers zielen vor allem auf die Haftung des Access-Providers, der erst in einem späteren Teil behandelt werden soll.
(79) Spindler, Produkthaftung im Internet, MMR 1998, 119, 120
(80) Hierzu Gunter Ertl, Zivilrechtliche Haftung im Internet, CR 98, 179 (182), der den dogmatischen Beweis, daß der Datenbestand ein eigentumsähnliches Recht darstelle, als nicht erbracht ansieht.
(81) BGHZ 109, 97
(82) Dazu Wenning, Die Behandlung von Standardsoftware im Wiener Übereinkommen über den Warenkauf von 1980, JurPC 1995, 3458, http://www.uni-sb.de/~wenning/unku95.html
(83) Spindler, Produkthaftung im Internet, MMR 1998, 119, 120
(84) So auch Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken, ZUM 1997, 26
(85) Stellungnahme des Bundesrates zum IuKDG, BR-Drucksache, 966/96 vom 21.02.1997, Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 13/182, Stenographischer Bericht der 182. Sitzung, 13. Juni 1997, Tagesordnungspunkt 17: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Komunikationsdienste-Gesetz) (Drucksachen 13/7385, 13/7934) 16347 A, zu finden unter http://dip.bundestag.de/
* Rigo Wenning ist Assessor jur. und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik von Prof. Dr. Maximilian Herberger an der Universität Saarbrücken. Im Juristischen Internetprojekt Saarbrücken ist er in den Bereichen Redaktion, Administration und Service français aktiv.
[online seit: 09.07.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wenning, Rigo, Zivilrechtliche Rahmenbedingungen für den Inhaltsanbieter - JurPC-Web-Dok. 0114/1999