JurPC Web-Dok. 96/2012 - DOI 10.7328/jurpcb/2012276123

Ralf Müller-Terpitz / Alexandra Rauchhaus *

Das geplante E-Government-Gesetz des Bundes

JurPC Web-Dok. 96/2012, Abs. 1 - 54


I. Allgemeiner Überblick

2009 ging das Bundesland Schleswig-Holstein mit der Einführung eines E-Government-Gesetzes (im Folgenden: shEGovG)(1)bundesweit den ersten Schritt in Richtung elektronische Verwaltung. Nunmehr hat auch die Bundesregierung im März dieses Jahres einen Referentenentwurf für ein Bundes-E-Government-Gesetz vorgelegt. Dieses "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften"(2), welches seine politische Grundlage u.a. im Koalitionsvertrag "Wachstum, Bildung, Zusammenhalt" der laufenden 17. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und FDP findet(3), ist als Zustimmungsgesetz konzipiert. Strukturell handelt es sich bei diesem Entwurf um ein 25 Regelungsbereiche umfassendes Artikelgesetz, dessen Kern die Einführung des "Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)" bildet (Art. 1 - im Folgenden: EGovG-E). Die weiteren Artikel (Art. 2 bis 23) ändern oder ergänzen bestehende Gesetze, u.a. das erst letztes Jahr in Kraft getretene De-Mail-Gesetz, das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), das Erste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I), die Abgabenordnung (AO) sowie das Personalausweisgesetz (PAuswG). Artikel 24 statuiert Evaluierungs- und Berichtspflichten des Bundesinnenministeriums sowie der Bundesregierung. Schließlich beinhaltet Artikel 25 des Referentenentwurfs Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes, wobei verschiedene Zeitpunkte vorgesehen sind, um insbesondere den De-Mail-Providern eine Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen. JurPC Web-Dok.
96/2012, Abs. 1
Ziel dieser Regelungen ist es, die elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse erheblich zu vereinfachen, um so die nutzerfreundliche und effiziente Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsdienste ohne Medienbrüche von der Antragstellung bis zur Archivierung zu ermöglichen. U.a. setzt dies die Etablierung eines meist noch fehlenden "elektronischen Rückkanals" vom Bürger zur Verwaltung voraus.(4)Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Artikelgesetz insbesondere die Einführung weiterer technischer Verfahren zur Ersetzung von Schriftformerfordernissen im elektronischen Verwaltungsverfahren(5)vor. Zudem sollen verfahrensrechtliche Schriftformerfordernisse abgebaut werden, um die Hürden für eine elektronische Kommunikation im Staat-Bürger-Verhältnis zu senken.(6)Abs. 2

II. Wesentlicher Inhalt des EGovG-E

1. Geltungsbereich und Gesetzesstruktur

a) Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des EGovG-E ist in § 1 geregelt. Danach gilt das Gesetz für die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" wie z.B. die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" (§ 1 Abs. 1 E-GovG-E). Der Begriff "Behörde" lehnt sich dabei an die Definition in § 1 Abs. 4 VwVfG an, ist dementsprechend weit zu verstehen und umfasst folglich jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.(7)Abs. 3
Ferner gilt das Gesetz "auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen"(8)(§ 1 Abs. 2 S. 1 EGovG-E), sprich beim landeseigenen Vollzug von Bundesrecht gemäß  Art. 83 GG sowie im Bereich der Bundesauftragsverwaltung gemäß  Art. 85 GG.(9)Gleiches gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände, "wenn (ihnen) die Aufgaben nach diesem Gesetz durch das Landesrecht übertragen worden sind" (§ 1 Abs. 2 S. 2 EGovG-E). Für die Durchschlagskraft des EGovG-E ist eine solche Erstreckung des Geltungsbereichs auf die Behörden der Länder und Kommunen höchst bedeutsam, da Bundesgesetze ganz überwiegend durch Landesbehörden und Kommunen vollzogen werden. Abs. 4
Nur eingeschränkt soll das EGovG-E demgegenüber auf die Gerichtsverwaltung und Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden (§ 1 Abs. 3 E-GovG-E). Diese Regelung, die § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nachempfunden ist(10), findet ihre Grundlage u.a. in dem Umstand, dass die Entwicklung der elektronischen Kommunikation im justiziellen Bereich maßgeblich durch die "E-Justice-Initiative" des Bundesrates vorangetrieben wird.(11)Der aus dieser Initiative hervorgegangene Referentenentwurf sieht neben einer Verpflichtung der Justizbehörden und sog. "professioneller Einreicher" (wie z.B. Rechtsanwälte) zu elektronischer Kommunikation, Schriftformerleichterungen durch die Einführung neuer Techniken sowie die Abschaffung von Schriftformerfordernissen vor.(12)Abs. 5
Für den Vollzug von Landesrecht oder für Sachbereiche, die der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) unterfallen, ist der Bund demgegenüber auf eine freiwillige Umsetzung von Maßnahmen zur Etablierung elektronischer Verwaltungsverfahren angewiesen. Das Gesetz soll insofern eine "Vorbildfunktion" für die Landesgesetzgebung entfalten und wird deshalb auch als "Ermöglichungsgesetz" qualifiziert. Abs. 6

b) Gesetzesstruktur

Das verhältnismäßig kurze EGovG-E, das aus lediglich fünfzehn Paragraphen besteht, gliedert sich in drei Abschnitte: Der erste Abschnitt (§§ 1 - 5 EGovG-E) enthält neben dem vorstehend (a) skizzierten Geltungsbereich allgemeine Regelungen zur elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung (Verpflichtung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs, Vorhalten behördenbezogener Informationen im Internet, Zurverfügungstellung elektronischer Bezahlmöglichkeiten, Einreichung elektronischer Nachweise - §§ 2 bis 5 E-GovG-E). Diese Vorschriften gelten überwiegend sowohl für die Behörden des Bundes als auch - unter den in § 1 Abs. 2 EGovG-E normierten Voraussetzungen - der Länder und Kommunen. Abs. 7
Unter der Überschrift "Elektronische Bundesverwaltung" enthält Abschnitt 2 (§§ 6 bis 11 EGovG-E) demgegenüber ausschließlich Regelungen für die Behörden des Bundes. Diese Regelungen betreffen die elektronische Aktenführung, die Übertragung von Papieroriginalen in elektronische Formate und deren Vernichtung, ein Akteneinsichtsrecht, die Optimierung von Verwaltungsabläufen sowie sog. automatisierte gemeinsame Verfahren, die mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Abs. 8
Der dritte Abschnitt schließlich statuiert u.a. Regelungen zur Verwirklichung des sog. Open-Data-Ansatzes (§ 12 EGovG-E). Zudem finden sich dort Bestimmungen zu elektronischen Formularen, zur Georeferenzierung von Registern sowie zur (elektronischen) Erfüllung von Publikationspflichten in amtlichen Mitteilungs- und Verkündungsblättern (§§ 13 bis 15 E-GovG-E). Diese Bestimmungen wenden sich erneut an Behörden des Bundes und - nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 EGovG-E - der Länder wie Kommunen. Abs. 9

2. Einzelaspekte

a) Elektronischer Zugang zur Verwaltung

§ 2 Abs. 1 S. 1 EGovG-E verpflichtet "jede Behörde (...) auch einen elektronischen Zugang im Sinne des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu eröffnen"(13), um eine Übermittlung elektronischer Dokumente vom Bürger an die Verwaltung zu ermöglichen. Damit wird das bislang in § 3a Abs. 1 VwVfG verankerte "Freiwilligkeitsprinzip" im Hinblick auf die Eröffnung eines elektronischen Zugangs für die Behörden (nicht aber für die Bürger!) explizit aufgehoben.(14)Zwar dürften bereits heute die meisten Bundesbehörden über einen derartigen elektronischen Zugang verfügen; für die Verwaltungen der Länder und Kommunen soll dies nach Angaben des Referentenentwurfs(15)jedoch nicht in gleichem Maße gelten. Die Pflicht zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs besteht zudem nur im Umfang des durch § 1 EGovG-E definierten Anwendungsbereichs(16); außerhalb dieses Bereichs setzen die Entwurfsverfasser auf die bereits erwähnte Vorbildfunktion des EGovG-E und eine dadurch induzierte landesgesetzgeberische Nachahmung.(17)Abs. 10
Die Eröffnung eines elektronischen Kommunikationskanals zum Bürger soll im Übrigen nicht die herkömmlichen Formen der Kommunikation im Staat-Bürger-Verhältnis ersetzen. Die Verwendung des Wortes "auch" sichert vielmehr das "Multikanalprinzip"(18), was bedeutet, dass die Bürger nach ihrer Wahl nicht nur auf elektronischem Wege, sondern auch per Telefon, Fax, Brief oder durch persönliche Vorsprache mit den Behörden in Kontakt treten können. Abs. 11
Ferner sehen § 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 EGovG-E weitere Zugangsverpflichtungen speziell für Behörden des Bundes vor. Durch diese Regelungen werden der De-Mail und der eID-Funktion des neuen Personalausweises konkrete Applikationen zugewiesen, um den elektronischen Zugang des Bürgers zur Verwaltung zu erleichtern: Abs. 12
So verpflichtet erstgenannte Bestimmung die Bundesbehörden dazu, den elektronischen Zugang i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 EGovG-E zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse i.S. des De-Mail-Gesetzes(19)zu eröffnen. Dadurch - so der Referentenentwurf - soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Kommunikation über eine De-Mail-Adresse die beiderseitige (Bürger und Verwaltung) Eröffnung eines De-Mail-Kontos erfordert. Ergänzend hierzu eröffnet § 7 Abs. 3 De-Mail-Gesetz-E dem privaten Nutzer die Möglichkeit, seine Entscheidung, den elektronischen Zugang i.S. des § 3a VwVfG, § 36a Abs. 1 SGB I und § 87a Abs. 1 S. 1 AO zu eröffnen, über den Verzeichnisdienst seines De-Mail-Providers zu publizieren.(20)Durch die Aufnahme des Nutzers in dieses Verzeichnis erklärt er mithin eine Zugangseröffnung gegenüber jeder Behörde sowie hinsichtlich jedes Verwaltungsverfahrens.(21)Ob dieser weitreichenden Wirkung auf das Freiwilligkeitsprinzip des § 3a Abs. 1 VwVfG und seiner Parallelnormen sollte der Gesetzgeber allerdings in Erwägung ziehen, die Zugangseröffnung kraft Verzeichniseintrags auch verfahrensbeschränkt und/oder befristet zuzulassen. Dies könnte zur Akzeptanzsteigerung solcher Verzeichnisdienste beitragen, da für den Nutzer dann nicht die Gefahr bestünde, von elektronischer Behördenkommunikation überrascht zu werden. Abs. 13
Zudem müssen die Bundesbehörden gemäß § 2 Abs. 2 EGovG-E Identitätsfeststellungen auch durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG - die sog. eID-Funktion des elektronischen Personalausweises - anbieten.(22)Abs. 14

b) Information zu Behörden

§ 3 EGovG-E regelt die von Behörden "in öffentlich zugängliche(n) Netze(n)" (= Internet und Mobilfunknetze) vorzuhaltenden Informationen. Hiernach sollen die Behörden "in verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständigen Ansprechpartner(23)und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen" (§ 3 S. 1 EGovG-E). Soweit es an einer nach außen wirkenden Tätigkeit fehlt, soll die Behörde "in verständlicher Sprache mindestens Informationen über Aufgaben, Anschrift, Geschäftszeichen sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit zur Verfügung" stellen (§ 3 S. 2 EGovG-E). Abs. 15
Zur Umsetzung dieser Anforderungen können Bund und Länder auf den sog. Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa) zurückgreifen. Mit diesem Katalog "wird in Deutschland erstmalig ein einheitliches, vollständiges und umfassendes Verzeichnis der Verwaltungsleistungen über alle Verwaltungsebenen hinweg aufgebaut".(24)Das Leistungsspektrum der Behörden wird durch diesen Katalog mithin standardisiert und soll als allgemeine Grundlage für E-Government-Angebote dienen. Abs. 16
Ob zur Verwirklichung des in § 3 EGovG-E zum Ausdruck kommenden Transparenzgebots indes eine ausdrückliche parlamentsgesetzliche Regelung erforderlich ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Erfüllung der in § 3 EGovG-E statuierten Anforderungen folgt bereits als (ungeschriebene) Annexkompetenz aus der jeweiligen Aufgabenzuweisung an die Verwaltung und könnte deshalb auch im (verwaltungsinternen) Richtlinienwege oder durch Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern verwirklicht werden.(25)Freilich handelt es sich bei § 3 EGovG-E aus juristischer Perspektive um eine "unschädliche" Bestimmung, weshalb dies nicht näher vertieft zu werden braucht. Abs. 17

c) Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Die in § 4 EGovG-E statuierte Verpflichtung zur Bereitstellung mindestens einer elektronischen Bezahlmöglichkeit dient in besonderem Maße der Verhinderung von Medienbrüchen. Zur Erreichung dieses Ziels muss bei elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahren deshalb mindestens eines der im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsverfahren - etwa die (Online-)Überweisung, das Lastschriftverfahren oder der Einsatz von Kreditkarten - angeboten werden. Daneben können die Behörden auch die ePayment-Lösung "Zahlungsverkehrsplattform des Bundes ZVP BundOnline 2005" nutzen.(26)Die Regelung, die auf einen Vorschlag der Länder zurückgeht, macht letztlich den persönlichen Besuch des Bürgers bei der Behörde zur Begleichung von Gebühren oder sonstigen Forderungen entbehrlich und stellt deshalb ein wichtiges Element zur Verwirklichung "rückkanalfähiger", medienbruchfreier E-Government-Applikationen dar. Abs. 18

d) Elektronische Nachweise

Ein weiteres Hindernis für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern ist die Vorlage von Nachweisen im Original. Dies zwingt den Bürger, die Behörde persönlich aufzusuchen, um das Verfahren in Gang zu setzen, voranzutreiben oder abzuschließen. Zur Überwindung dieses Medienbruchs soll es § 5 Abs. 1 EGovG-E fortan gestatten, in elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahren Nachweise auch elektronisch einzureichen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift wird etwas anderes bestimmt oder die Behörde verlangt für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage des Originals (etwa zur Verhinderung von Täuschungshandlungen). Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. Freilich hat sie dabei der Grundsatzentscheidung des § 5 Abs. 1 EGovG-E (Zulässigkeit elektronischer Nachweise) gebührend Rechnung zu tragen, um das Ziel der Bestimmung nicht zu konterkarieren. Abs. 19
Flankiert wird diese Regelung durch eine explizite Ausnahme vom datenschutzrechtlichen Grundsatz der Direkterhebung(27): So ermöglicht es § 5 Abs. 2 EGovG-E, erforderliche Nachweise einer deutschen Behörde mit Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden Behörde elektronisch einzuholen, wobei die Einwilligungserklärung ebenfalls elektronisch (etwa durch einfache Mail) erteilt werden kann. Durch diese begrüßenswerte Regelung werden weitere Behördengänge sowie die mehrfache Angabe von Daten überflüssig und dem Grundsatz "Die Daten sollen laufen und nicht der Bürger"(28)angemessen Rechnung getragen. Abs. 20

e) Elektronische Bundesverwaltung

Ausschließlich für Bundesbehörden statuiert der Entwurf zudem wichtige Neuerungen im Hinblick auf die Organisation und den Ablauf von Verwaltungsverfahren. So führt § 6 Abs. 1 EGovG-E das Prinzip der elektronischen Aktenführung ein ("Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch auf dauerhaften Datenträgern führen."(29)), wobei die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung (Gebot der Aktenmäßigkeit, der Vollständigkeit, der wahrheitsgetreuen Aktenführung sowie der Wiederauffindbarkeit) zu beachten sind.(30)Eine solche elektronische Aktenführung stellt besondere Anforderungen an die Integrität und Authentizität elektronisch gespeicherter Daten. § 6 EGovG-E sieht deshalb nicht nur vor, dass die Akten auf "dauerhaften Datenträgern" zu führen sind (Abs. 1 S. 1), sondern ordnet ergänzend an, dass die Integrität und Authentizität der Daten in der elektronischen Akte durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen sind (Abs. 2 S. 1). Dieser flexible Verweis ermöglicht eine dynamische Anpassung an die sich rasant entwickelnde Technik. Die Einhaltung des Stands der Technik bezüglich des Beweiswerterhalts wird im Übrigen (widerleglich) vermutet, wenn ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die TR-03125 (TR-ESOR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beachtet (§ 6 Abs. 2 S. 2 E-GovG-E). Abs. 21
Dem Ziel "elektronische Aktenführung" dient des Weiteren die Regelung in § 7 EGovG-E. Hiernach "sollen (die Behörden des Bundes) an Stelle papiergebundener Unterlagen deren elektronische Wiedergabe (...) aufbewahren."(31)Beim Scannen papiergebundener Unterlagen hat die Behörde dabei sicherzustellen, dass die elektronische Wiedergabe mit dem Original bei Sichtbarmachung bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmt und jederzeit verfügbar ist (§ 7 Abs. 1 EGovG-E). Das papiergebundene Original soll im Übrigen drei Wochen nach seiner Übertragung in die elektronische Akte vernichtet werden (§ 7 Abs. 2 EGovG-E). Der Referentenentwurf schließt eine Vernichtung allerdings aus, wenn dem Rechtsvorschriften entgegenstehen, das Original der Behörde vom Bürger (ersichtlich) nur für die Dauer der Bearbeitung übergeben wurde, die Behörde mithin kein Eigentum an der papiergebundenen Unterlage erworben hat (etwa bei Ausweispapieren oder Originalverträgen)(32), sowie bei Urkunden, an denen ein Verfahrensbeteiligter ein Beweisführungsrecht hat (§ 7 Abs. 3 EGovG-E). Entsprechend der Regelung zur elektronischen Aktenführung (§ 6 Abs. 2 EGovG-E) ist auch bei der Übertragung papiergebundener Originale in eine elektronische Form der jeweilige Stand der Technik zu beachten. Widerleglich vermutet wird dessen Einhaltung bei Verwendung des Standards TR-RESISCAN des BSI (§ 7 Abs. 4 EGovG-E). Die Bestimmung weist einige Kritikpunkte auf: So erscheint die Drei-Wochen-Frist als zu knapp bemessen. Auch sollte dem Bürger ein Anspruch auf Rückgabe der Originale eingeräumt werden, so er dieses wünscht. Seitens der Verwaltung müsste der Bürger explizit auf eine solche Möglichkeit hingewiesen werden. Abs. 22
§ 8 EGovG-E schließlich regelt die Art und Weise der Einsicht in elektronisch geführte Akten, ohne indes einen Anspruch auf Akteneinsicht zu begründen. Die Bestimmung betrifft folglich lediglich das "Wie" (Zurverfügungstellung eines Ausdrucks, Wiedergabe auf dem Bildschirm, elektronische Übermittlung), nicht hingegen das "Ob" der Akteneinsicht. Zu beachten ist allerdings, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)(33)nicht nur ein umfassendes und voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht gegenüber Behörden des Bundes statuiert (§ 1 Abs. 1 IFG), sondern darüber hinaus dem Antragsteller auch das Recht zubilligt, über die Art des Aktenzugangs zu entscheiden (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG). § 8 EGovG-E läuft Gefahr, diesen Grundsatz für elektronisch geführte Akten umzukehren. Geht man indessen davon aus, dass der Referentenentwurf bestehendes Informationsfreiheitsrecht nicht zu modifizieren beabsichtigt, stellt sich die Frage, welche Funktion § 8 EGovG-E neben dem IFG zukommen soll; der Regelung käme in Bezug auf die Möglichkeiten der Zugänglichmachung elektronischer Akten sowie im Hinblick auf datenschutzrechtliche Beschränkungen allenfalls deklaratorischer Charakter zu. Um hier unnötige Normkollisionen und Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Regelung - wenn überhaupt - in § 1 Abs. 2 IFG integriert werden. Abs. 23

III. Ersetzung des Schriftformerfordernisses

Eine wesentliche Hürde für elektronische Verwaltungsverfahren sind die zahlreichen Schriftformerfordernisse(34), die entweder einen Medienbruch zur Folge haben (Bürger muss auf Papierform und Postweg zurückgreifen) oder gar seinen persönlichen Gang zur Behörde erfordern. Abhilfe sollte hier ursprünglich die qualifizierte elektronische Signatur i.S. des Signaturgesetzes(35)schaffen, die gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG, § 36a Abs. 2 SGB I oder § 87a Abs. 4 AO momentan als einzige Form zur Ersetzung des Schriftformerfordernisses zugelassen ist. Allerdings fand diese in der Bevölkerung bislang keine Akzeptanz und wird lediglich von ca. 300.000 meist professionellen Anwendern genutzt.(36)Aufgrund dieses nur geringen Verbreitungsgrads führt der Referentenentwurf in Gestalt einer Änderung des § 3a Abs. 2 VwVfG(37)nunmehr zwei weitere Verfahren zur Abbildung des Schriftformerfordernisses und der mit ihm verbundenen Funktionen ein: Abs. 24
So wird künftig die verwaltungsrechtlich angeordnete Schriftform nicht nur durch die "elektronische Form", d.h. durch ein elektronisches Dokument, welches mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, substituiert. Vielmehr kann das Schriftformerfordernis auch ersetzt werden, wenn der Bürger eine Erklärung unmittelbar in einem von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellten elektronischen Formular abgibt und zugleich ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, sprich über die eID-Funktion des neuen Personalausweises, erfolgt (§ 3a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 VwVfG-E). Dies ermöglicht allerdings nur eine sichere Authentifizierung des Bürgers, mehr nicht. Abs. 25
Zudem soll künftig das Schriftformerfordernis auch durch die Versendungsart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz-E(38)ersetzt werden können (§ 3a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 VwVfG-E). Die bereits bestehenden De-Mail-Funktionen werden hierzu durch eine neue Option ergänzt, die allerdings voraussetzt, dass der Inhaber eines De-Mail-Kontos eine sichere, ihn identifizierende Anmeldung - etwa über die eID-Funktion (vgl. § 4 De-Mail-Gesetz) - vorgenommen hat. Tritt er sodann mit der Behörde in Kontakt, wird seine Nachricht (inkl. der Anhänge sowie des Umstands, dass diese Versandart genutzt wurde) durch seinen akkreditierten De-Mail-Anbieter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz-E). Der De-Mail-Provider muss es dem Nutzer eines De-Mail-Kontos zudem ermöglichen, durch Auswahl eines Felds mit der Bezeichnung "schriftformwahrend für die Kommunikation mit Behörden" (Arbeitstitel) diese Versandart auszulösen. Reziprok soll diese De-Mail-Funktionalität auch von den Behörden zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten oder sonstigen Maßnahmen verwendet werden können (§ 3a Abs. 2 S. 4 Nr. 3 VwVfG-E).(39)Abs. 26
Flankierend sieht der Referentenentwurf die Modifizierung existenter Schriftformerfordernisse vor: So soll § 70 Abs. 1 VwGO um das Wort "elektronisch" ergänzt werden. Dies ermöglicht es, dass Widerspruch künftig nicht nur schriftlich oder durch Niederschrift bei der Behörde, sondern auch elektronisch erhoben werden kann.(40)Entsprechende Änderungen sind für § 357 AO sowie für § 84 Abs. 1 SGG vorgesehen.(41)Dabei ist der Begriff "elektronisch" weit zu verstehen und darf deshalb nicht auf eine spezifische Versandart (etwa per De-Mail) reduziert werden. Vielmehr genügt bereits der Versand per "einfacher" E-Mail. Zwar haben Gerichte die Einleitung eines Vorverfahrens auf diesem Wege schon vereinzelt für zulässig und fristwahrend erklärt. Diese Entscheidungen bezogen sich allerdings auf das steuerrechtliche Einspruchsverfahren mit insoweit bereits heute bestehenden gesetzlichen Besonderheiten.(42)Von daher erweitert die Regelung für das allgemeine und das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren die Möglichkeiten zur Widerspruchseinlegung und sorgt im Steuerrecht zumindest für Rechtsklarheit. Abs. 27

IV. Rechtliche Problemlagen

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Wie bereits skizziert (II. 1. a), erfasst der in § 1 EGovG-E umrissene Geltungsbereich neben den Behörden des Bundes grundsätzlich auch den Bereich des Vollzugs von Bundesgesetzen durch die Landesverwaltung. Da nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung die Befugnis zur Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zusteht (vgl. Art. 70 GG), stellt sich die Frage, woraus der Bund ein Recht zur Regelung elektronischer Verwaltungsvorgänge herleitet. Abs. 28

a) Regelungen für die Behörden des Bundes

Einfach zu beantworten ist diese Frage für den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bereich der Bundesbehörden (§ 1 Abs. 1 EGovG-E). Eine dahingehende Regelungskompetenz des Bundes wird im Ergebnis unstreitig bejaht(43), wenn auch in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage, insbesondere das Verhältnis zwischen den  Art. 70 ff. GG und  Art. 83 ff. GG, bisher nicht eindeutig geklärt.(44)Im Schrifttum finden sich im Wesentlichen zwei Ansätze, die indes beide zur Begründung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes führen: Abs. 29
So werden von einer Auffassung die Vorschriften der  Art. 83 ff. GG herangezogen, um eine Bundeskompetenz für die dort erwähnten Sachgebiete zu begründen.(45)Die  Art. 83 ff. GG seien Spezialvorschriften zu den  Art. 70 ff. GG. Stünde den Ländern nach  Art. 83 GG die Verwaltungskompetenz zu, so sei es - in den Grenzen der  Art. 84 Abs. 1 und  Art. 85 Abs. 1 GG - auch ihre Aufgabe, die gesetzlichen Regelungen für die Organisation und das Verfahren zu schaffen.(46)Der Rückgriff auf eine Annexkompetenz des Bundes sei deshalb nicht erforderlich.(47)Eine darüber hinaus gehende ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz ergebe sich nur ausnahmsweise aus der Natur der Sache, wenn der achte Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 83 ff. GG) eine Bundesverwaltungsorganisation vorsehe, aber im Übrigen keine ausdrückliche Bundesgesetzgebungskompetenz normiere.(48)Abs. 30
Die wohl herrschende Meinung greift demgegenüber auf die  Art. 70 ff. GG zurück und leitet das Gesetzgebungsrecht des Bundes aus einer Annexzuständigkeit her: Die Kompetenz zur materiellen Regelung eines Sachbereichs erfasse kraft Annexes auch die Kompetenz zur Regelung der Organisation und des Verfahrens. Die  Art. 83 ff. GG seien demgegenüber nur Spezialvorschriften, welche die  Art. 70 ff. GG modifizierten.(49)Abs. 31
Diese Dichotomie der Begründungsansätze spiegelt sich denn auch in den Ausführungen des Referentenentwurfs wider, wo die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Bundesverwaltung unscharf sowohl "aus der Natur der Sache" als auch ("oder") aus der "Annexkompetenz zur jeweiligen Gesetzgebungskompetenz" des Bundes hergeleitet wird.(50)Abs. 32

b) Regelungen für die Behörden der Länder

Komplexer hingegen gestaltet sich die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das (elektronische) Verwaltungsverfahren der Landesbehörden, soweit diese Bundesrecht als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG) oder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG) ausführen (§ 1 Abs. 2 S. 1 EGovG-E). Abs. 33
Für diese Bereiche normieren die  Art. 84 Abs. 1 und  Art. 85 Abs. 1 GG ausdrückliche Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes, so dass sich insoweit der Rückgriff auf eine ungeschriebene Kompetenz verbietet.(51)Zwar steht gemäß  Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG für den bedeutenderen Bereich der landeseigenen Verwaltung den Ländern die Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens zu, soweit sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Seit der Föderalismusreform I (2006) räumt die Bestimmung dem Bund aber das Recht ein, durch Bundesgesetz auch Regelungen im Hinblick auf die Behördenorganisation und das Verwaltungsverfahren zu treffen.(52)Allerdings gesteht  Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG den Länder eine Abweichungsbefugnis von derartigen bundesgesetzlichen Vorgaben zu.  Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG begründet damit ein paralleles Gesetzgebungsrecht.(53)Trifft der Bund deshalb - wie im EGovG-E - Regelungen für ein elektronisches Verwaltungsverfahren, welche auch beim Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheiten der Länder zur Anwendung kommen sollen, so steht den Ländern folglich die Möglichkeit offen, davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen zu statuieren. Abs. 34
Trifft ein Land solche abweichenden Regelungen, könnte der Bund durch spätere Regelungen das Landesrecht seinerseits suspendieren (Art. 84 Abs. 1 S. 3 GG). Infolge dieser parallelen Regelungszuständigkeit besteht im Extremfall die Möglichkeit eines "Ping-Pong-Spiels" zwischen Bund und Ländern.(54)Die Realisierung der mit dem EGovG-E verfolgten Ziele würde hierdurch deutlich erschwert. Abs. 35
Ein solches Szenario wäre indes von vornherein ausgeschlossen, wenn der Bundesgesetzgeber - mit Zustimmung des Bundesrates - die Abweichungskompetenz gemäß  Art. 84 Abs. 1 S. 5 und 6 GG ausschließen könnte. Dies setzte allerdings voraus, dass es sich bei den Regelungen des EGovG-E um einen Ausnahmefall im Sinne des  Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG handelt. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Wann dies der Fall ist, wird jedoch nicht einheitlich beurteilt: Einige sehen die Voraussetzungen bereits dann als erfüllt, wenn "ohne eine gleichzeitige bundeseinheitliche Regelung das Regelungsziel nicht zureichend umgesetzt werden" kann.(55)Dieses Verständnis - so die Kritiker einer anderen Ansicht - werde dem Ausnahmecharakter der Norm nicht gerecht, da die genannte Voraussetzung allzu leicht zu erfüllen sei.(56)Vielmehr sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kontrolle bundesstaatlicher Ausnahmeklauseln wie bspw.  Art. 75 Abs. 2 GG a. F. abzustellen. Ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung im Sinne des  Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG sei deshalb nur dann zu bejahen, wenn die Regelung spezifisch auf die länderübergreifende Notwendigkeit eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens rekurriere.(57)Auf jeden Fall - hierin sind sich die divergierenden Auffassungen einig - treffe den Bundesgesetzgeber eine erhöhte Begründungspflicht.(58)Abs. 36
An dieser Stelle wird deutlich, dass es sich bei  Art. 84 Abs. 1 GG n.F. nicht nur um eine (fragwürdig) komplexe, sondern zudem um eine in der Gesetzgebungspraxis noch wenig erprobte sowie unklare Regelung handelt. Von daher bereitet es Schwierigkeiten, den vorliegenden Sachverhalt unter die Norm zu subsumieren: Gegen einen Ausnahmecharakter i.S. des  Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG könnte - trotz der insoweit anzuerkennenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers(59) - sprechen, dass der Referentenentwurf zahlreiche Änderungen für sämtliche Verwaltungsbereiche vorsieht, um E-Government-Verfahren zu etablieren. Dieser "flächendeckende Querschnittscharakter" des Gesetzes könnte mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des  Art. 84 Abs. 1 GG kollidieren. Für einen Ausnahmecharakter hingegen lässt sich argumentieren, dass der Vollzug von Bundesrecht im Wege elektronischer Kommunikation - auch soweit er durch Landes- und Kommunalbehörden erfolgt - nur durch bundeseinheitliche Regelungen effizient sichergestellt zu werden vermag. Der Bund geht insoweit von der nicht zu beanstandenden Einschätzung aus, dass die konsequente Einführung elektronischer Verwaltungsverfahren zu einer mit Kosteneinsparungen gepaarten Effizienzsteigerung von Verwaltungsvorgängen führen wird und zugleich dem demographischen Bedürfnis der Bevölkerung entspricht. Diese Effekte lassen sich indes nur erzielen, wenn das EGovG-E auch auf den landeseigenen Vollzug von Bundesrecht erstreckt wird, da dort Verwaltung im Staat-Bürger-Verhältnis schwerpunktmäßig stattfindet. Nach beiden Auffassungen dürfte dies ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung und damit einen Ausnahmefall i.S. des  Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG begründen.(60)Abs. 37
Die Position der Entwurfsverfasser in dieser Frage ist höchst unklar: Zwar weist der Referentenentwurf das Artikelgesetz als zustimmungspflichtig aus, ohne allerdings die Gründe hierfür zu explizieren. Da sich das EGovG-E gemäß § 1 Abs. 2 auch auf den Bereich der Auftragsverwaltung durch die Länder bezieht(61), könnte diese Zustimmungspflichtigkeit möglicherweise aus  Art. 85 Abs. 1 S. 1 GG herzuleiten sein. Allerdings nimmt diese Bestimmung nur auf "die Einrichtung der Behörden" Bezug, weshalb umstritten ist, ob sich der dort postulierte Zustimmungsvorbehalt a maiore ad minus auch auf bundesgesetzliche Regelungen zum Verwaltungsverfahren - nur um solche geht es im EGovG-E - bezieht(62); jedenfalls hätte es insofern einer Auseinandersetzung in der Begründung des Referentenentwurfs bedurft. Abs. 38
Gleiches gilt für die Frage, ob der Gesetzgeber bei Verabschiedung des EGovG-E in seiner jetzigen Fassung vom Ausnahmetatbestand des  Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG Gebrauch zu machen gedenkt. Da die Entwurfsbegründung hierzu keine Aussagen trifft, ist davon auszugehen, dass er sich für das EGovG-E nicht auf diese Kompetenzbestimmung berufen will. Dies könnte auch erklären - was prima facie nur schwer nachvollziehbar erscheint und bereits Kritik hervorgerufen hat(63) - warum einzelne Abschnitte und Bestimmungen des EGovG-E in ihrem Geltungsbereich "mäandern", d.h. mal beide Verwaltungsebenen (Bund und Länder), mal nur eine Verwaltungsebene (Bund) betreffen.(64)Die Entwurfsfassung scheint hier den Versuch zu unternehmen, entlang bereits ausgehandelter politischer Kompromisslinien das Maß des für die Länder Akzeptablen zu definieren, entweder um eine spätere Abweichung der Länder gemäß  Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG zu verhindern oder sich der Zustimmung nach  Art. 85 Abs. 1 S. 1 GG zu versichern. All dies bleibt indessen unklar. Jedenfalls kann nicht unterstellt werden, dass die auf der Basis anderer grundgesetzlicher Bestimmungen erteilte Zustimmung des Bundesrates zugleich als Zustimmung i.S. des  Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG zu werten ist, da sich die Länder dieses Umstands sowie der daraus folgenden Wirkungen für ihre Abweichungsbefugnis bei Beschlussfassung im Klaren sein müssen. Abs. 39

c) Regelungen für die Behörden der Kommunen

§ 1 Abs. 2 S. 2 E-GovG-E schließlich setzt das in  Art. 84 Abs. 1 S. 7 und  Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG niedergelegte, ebenfalls auf die Föderalismusreform I zurückzuführende kommunale Aufgabenübertragungsverbot um. Aufgrund des verfassungsrechtlich normierten Durchgriffsverbots bleibt es deshalb der alleinigen Entscheidung der Länder überlassen, welche Aufgaben an die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände übertragen werden und wie ein entsprechender konnexer Finanzausgleich zu gewährleisten ist.(65)Der Begriff der Aufgabenübertragung ist dabei weit zu verstehen und umfasst alles, was die Zuständigkeit der Kommunen als Verwaltungsträger für eine bestimmte Aufgabe inhaltlich ändert.(66)Das "Ob" und "Wie" einer Aufgabenerledigung hat sich deshalb nach Landes(verfassungs)recht zu richten.(67)Da es vorliegend um die verpflichtende Implementierung neuer E-Government-Verfahren (elektronische Zugangseröffnung, elektronische Bezahlmöglichkeit, Zulassung elektronischer Nachweise etc.) geht, liegt eine inhaltliche Veränderung bereits bestehender Zuständigkeiten der Kommunen, sprich eine Aufgabenübertragung im obigen Sinne vor, welche das "Wie" der Aufgabenerledigung tangiert. Insoweit bedarf es einer landesrechtlichen Übertragung der Aufgaben nach dem EGovG-E i.S. des § 1 Abs. 2 S. 2 EGovG-E.(68)Abs. 40
Abs. 41

2. Verhältnis des EGovG des Bundes zum EGovG Schleswig-Holsteins

Des Weiteren klärungsbedürftig ist die Frage, wie sich ein Inkrafttreten des EGovG des Bundes auf das bereits in Kraft befindliche EGovG des Landes Schleswig-Holstein auswirkte. Letzteres Gesetz erstreckt seinen Anwendungsbereich zwar nicht ausdrücklich auf den landeseigenen Vollzug von Bundesrecht i.S. der  Art. 83, 84 Abs. 1 GG. Die Regelungen des shEGovG legen eine solche Erstreckung indes nahe: So ergänzt das Gesetz gemäß § 1 S. 2 shEGovG die bereits bestehenden Regelungen zur elektronischen Kommunikation im Landesverwaltungsgesetz (LVwG)(69), welches gemäß § 1 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 1 Abs. 3 VwVfG des Bundes auch auf die Ausführung von Bundesrecht durch die Landesverwaltung Anwendung findet; Gleiches dürfte deshalb für das shEGovG gelten. Zudem statuiert § 1 S. 4 shEGovG einen Geltungsausschluss lediglich für den Bereich der Rechtsprechung und Rechtspflege, was im Umkehrschluss ebenfalls die Anwendbarkeit des shEGovG auf den landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen nahelegt. Schließlich spricht § 5 Abs. 1 S. 1 shEGovG ganz allgemein von den "Aufgaben des Landes", ohne insoweit Differenzierungen (Vollzug von Landesgesetzen, Vollzug von Bundesgesetzen) vorzunehmen. Der Anwendungsbereich des shEGovG und des EGovG-E ist deshalb - bezogen auf die Ausführung von Bundesrecht durch die Landesverwaltung (§ 1 Abs. 2 S. 1 EGovG-E) - deckungsgleich. Abs. 42
Für sich betrachtet, wirft dieser Umstand noch keine rechtlichen Probleme auf. Solche entstünden erst, wenn beide Gesetze Regelungen enthielten, die miteinander kollidierten, d.h. für denselben Sachverhalt zu verschiedenen Ergebnissen führten.(70)In einer solchen Konstellation käme es zur Anwendung des  Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht"), was die (ex nunc) Nichtigkeit der betroffenen landesgesetzlichen EGovG-Regelung zur Folge hätte.(71)Infolge der Abweichungskompetenz aus  Art. 84 Abs. 1. S. 2 GG stünde dem Land unter den dort normierten Voraussetzungen allerdings die Möglichkeit offen, seine kollidierenden Regelungen erneut in Kraft zu setzen, was wohl als Novum der bundesrepublikanischen Gesetzgebungsgeschichte zu betrachten wäre. Abs. 43
Dies würde freilich voraussetzen, dass vorliegend Bundes- und Landesrecht kollidierten. An einer solchen Kollision bestehen Zweifel, da das shEGovG für die elektronische Verwaltung des Landes lediglich rahmenrechtliche Vorgaben statuiert(72)und - im Unterschied zum EGovG-E - weitgehend auf unmittelbar anwendbare Standards oder Anforderungen verzichtet. Vielmehr zeigt das Gesetz die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf, um elektronisches Verwaltungshandeln zu etablieren, setzt insoweit etwa auf Kooperation zwischen den Landesbehörden (§ 3 shEGovG) und auf die Entwicklung elektronischer Verwaltungsprozesse (§ 5 shEGovG) - ein Regelungsgegenstand, den das EGovG-E auf Bundesbehörden beschränkt (§ 9 EGovG-E). Zwar sieht § 8 shEGovG die Einrichtung zentraler Dienste für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen durch das Land vor, etwa in Gestalt einer "virtuellen Poststelle" zur Ermöglichung sicherer Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten oder einer Bezahlplattform zur Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 shEGovG). Diese Regelungen sind jedoch nicht in der Weise ausgestaltet, dass sie den Landesbehörden die Einrichtung und Inanspruchnahme solcher Verwaltungsdienste verpflichtend vorgeben. Die als "Kann-Bestimmung" konzipierte Norm überlässt es vielmehr der zuständigen obersten Landesbehörde, über die nähere Ausgestaltung solcher Basisdienste durch Verordnungsrecht zu entscheiden (§ 8 Abs. 3 shEGovG). Demgegenüber sieht der EGovG-E auch für Landesbehörden zwingend die Eröffnung eines elektronischen Zugangs (§ 2 Abs. 1 S. 1 EGovG-E) sowie die Einführung elektronischer Bezahlmöglichkeiten (§ 4 EGovG-E) vor. Prima vistaentsteht so zwar der Eindruck einer Kollision zwischen Landes- und Bundesrecht, da der Bund für bestimmte Sachverhalte verbindliche Anordnungen trifft, die der Landesgesetzgeber dem Regelungsermessen einer Landesbehörde unterwirft. Dieser Unterschied verdeutlicht aber zugleich, dass sich beide Gesetze an unterschiedliche Adressaten richten, was eine Normkollision a limine ausschließt: Das shEGovG wendet sich an die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde und räumt dieser Rechtsetzungsbefugnisse zur näheren Ausgestaltung der Art und Weise elektronischer Verwaltung ein. Der EGovG-E hingegen statuiert Regelungen mit unmittelbarer Wirkung für die Behörden. Eine Kollision i.S. des  Art. 31 GG läge deshalb nur vor, wenn die durch das shEGovG ermächtigte Behörde zum einen von der Verordnungsermächtigung noch vor Inkrafttreten des EGovG-E Gebrauch machte und zum anderen die im Verordnungswege erlassenen Normen zu anderen Ergebnissen führten als die des Bundesrechts. An solchen, die Verwaltung unmittelbar bindenden Vorschriften des Landesverordnungsgebers fehlt es bislang jedoch, weshalb eine Kollision von vornherein ausscheidet. Sollte die zuständige schleswig-holsteinische Landesbehörde nach Inkrafttreten des EGovG-E derartige Regelungen erlassen, hätte sie im Übrigen die Sperrwirkung des Bundesrechts (Art. 31 GG) zu beachten, da sich der Verordnungsgeber insoweit nicht auf die Abweichungskompetenz nach  Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG berufen kann.(73)Im Ergebnis wird man daher festhalten können, dass ein Nebeneinander der landes- und bundesrechtlichen E-Government-Regelungen in ihrer aktuellen Form denkbar erscheint. Abs. 44

3. Datensicherheit

a) Allgemeine Anforderungen

In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2010 hat das Bundesverfassungsgericht Leitlinien für den Schutz von Daten aufgestellt, soweit staatliche Institutionen zur Datenerhebung, -verarbeitung, -weitergabe und -nutzung ermächtigt werden.(74)Dem Einzelnen erwachse aus der Schutzpflichtendimension des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.  Art. 1 Abs. 1 GG)(75)ein gegen den Staat gerichteter Anspruch auf Sicherung seiner Daten vor unbefugter Nutzung oder Veränderung durch Dritte, mithin ein Anspruch auf Datensicherheit. Zwar ließen sich - so das Gericht - aus der Verfassung keine konkreten Sicherheitsanforderungen herleiten. Es müsse jedoch ein hoher Sicherheitsstandard gewährleistet werden, der die spezifischen Besonderheiten des entsprechenden Datenbestands berücksichtige. Dabei sei u.a. sicherzustellen, dass sich dieser Standard am Stand der Technik orientiere und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnehme und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten stehe.(76)Abs. 45
Vor diesem Hintergrund erfordert auch die Etablierung einer elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung unter Einschluss elektronischer Aktenführung einen genauen Blick auf die zu gewährleistende Datensicherheit. Dieser Blick wird allerdings durch den Umstand erschwert, dass sich die E-Government-Gesetzgebung auf den Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts bezieht und mithin recht heterogene Verwaltungsvorgänge umfasst. In einer Vielzahl solcher Vorgänge wird man eine Datenveränderung oder gar Datenlöschung durch Unbefugte selbst bei beweiserheblichen elektronisch gespeicherten Daten schnell aufklären können, zumal hier der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 24 VwVfG) gilt und in vielen Fällen wichtige Dokumente beim Bürger im Original noch vorhanden sein dürften.(77)Vor diesem Hintergrund begegnet eine Regelung wie § 6 EGovG-E (elektronische Aktenführung) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Abs. 46
In anderen Bereichen kann die Veränderung oder der "Diebstahl" von Daten indes gravierende Folgen haben, so zum Beispiel bei einer Manipulation oder einem Ausspionieren von Melde-, Gesundheits- sowie Steuerdaten oder einem Ausspionieren von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, welche einer Genehmigungsbehörde im Zuge eines Genehmigungsverfahrens vom geheimnistragenden Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden mussten.(78)In derartigen sensiblen Bereichen ist dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten hohen Schutzniveau besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Fraglich ist allerdings, ob das EGovG-E insoweit diesen Anforderungen genügt. Abs. 47

b) De-Mail-Verfahren

Wie gesehen (III.), sieht der Entwurf insbesondere die Einführung der De-Mail zur Ersetzung des Schriftformerfordernisses vor. Dementsprechend muss diese Technik im Stande sein, die Datensicherheit bei der Übertragung von Daten zu gewährleisten. Zweifel sind insofern aufgrund der nicht zwingend vorgeschriebenen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung angezeigt.(79)Sie bringt zwar einen erhöhten technischen und organisatorischen Aufwand für den Nutzer mit sich, da dieser sicherzustellen hat, dass sein für die Verschlüsselung erforderlicher privater Schlüssel nicht bekannt wird. Derartige Sorgfaltsanforderungen hat er indessen auch für die Zugangsdaten zu seinem De-Mail-Konto zu beachten. Demgegenüber kann durch den Einsatz einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durch den Nutzer selbst sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der von ihm übermittelten Daten gewahrt bleibt. Insbesondere ist er nicht auf die Sicherheitsinfrastruktur des De-Mail-Providers angewiesen, sondern kann selbst das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleisten. Fehlt es an einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nimmt zwar der weiterleitende De-Mail-Provider eine Verschlüsselung vor. Dies ermöglicht es Mitarbeitern oder Dritten jedoch, vor dieser Verschlüsselung bzw. nach der Entschlüsselung beim Empfangsprovider, auf die Daten zuzugreifen - ein Szenario, das bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht denkbar erscheint. Beim Provider soll die Datensicherheit zwar dadurch hergestellt werden, dass der Zugriff auf die Daten nicht durch einzelne Personen möglich ist, sondern diese Möglichkeit auf verschiedene Personen beim Diensteanbieter verteilt werden muss.(80)Dieser Schutz geht allerdings nicht weiter als bei einem Brief, der bei der Post ausgepackt und in einen neuen Umschlag gelegt wird, wobei der Versender darauf vertrauen muss, dass die Postangestellten seine Nachricht nicht lesen. Ein der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vergleichbarer Schutz kann durch dieses Verfahren mithin nicht gewährleistet werden. Abs. 48
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die elektronische Ersetzung des Schriftformerfordernisses nicht durch eine offenere Formulierung sichergestellt werden sollte, welche der De-Mail-Technik keine Exklusivität zuweist.(81)Dies hätte den Vorteil, dass auch andere Verfahren(82)zur Anwendung gelangen und die Verwaltungspraxis schneller auf den technischen Wandel reagieren könnte. Abs. 49

c) Elektronische Aktenführung bei besonders sensiblen Daten

Auch ist fraglich, ob die nur allgemein gehaltene Regelung in § 6 Abs. 2 EGovG-E für die elektronische Speicherung besonders sensibler Daten (Steuer- oder Gesundheitsdaten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.) als gesetzliche Grundlage ausreicht. So ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber die Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten eines Datenbestands fordert, die - so das Gericht weiter - durch gesetzliche Regelungen in qualifizierter Weise jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgegeben werden müssten.(83)Dabei stünde es dem Gesetzgeber zwar frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Behörde anzuvertrauen. Er habe dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in deren Händen liege. Die Sicherheitsanforderungen könnten durch differenzierte technische Vorschriften - möglicherweise gestuft auf verschiedenen Normebenen - in allgemein-genereller Weise vorgegeben und dann durch die Behörden konkretisiert werden.(84)Abs. 50
Ob diesen verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen eine pauschale Regelung wie § 6 Abs. 2 EGovG-E zu genügen vermag, ist zweifelhaft. Dieser sieht zwar eine Orientierung der Sicherheitsvorkehrungen am Stande der Technik vor (§ 6 Abs. 2 S. 1 EGovG-E). Dies allein dürfte jedoch nicht ausreichen, da es an der Normierung des konkret zu wahrenden Sicherheitsniveaus fehlt. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass nach § 6 Abs. 2 S. 2 EGovG-E die Anwendung des Standards des BSI zur (widerleglichen) Vermutung der Wahrung des Standes der Technik führt. Auch diese Vermutung beinhaltet keinerlei Aussage über das an sich zu wahrende Sicherheitsniveau, sondern bezieht sich auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Orientierung am Entwicklungsstand der Fachdiskussionen(85). In der Konsequenz liegt daher schon die Entscheidung über das zu gewährleistende Sicherheitsniveau nach § 6 EGovG-E im Ermessen der Behörden und nicht erst - wie vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtet - die technische Konkretisierung. Es bedarf daher einer Ergänzung des § 6 EGovG-E, die - je nach Datenbestand - das Sicherheitsniveau durch Normierung von Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen festlegt. Abs. 51

V. Fazit

Trotz der vorstehend formulierten Bedenken ist der Referentenentwurf der Bundesregierung nachdrücklich zu begrüßen. Für eine Beschleunigung des Umbaus der Verwaltung zu einer veritablen elektronischen Verwaltung setzt er wichtige Impulse. Dies entspricht einem wachsenden gesellschaftlichen Bedürfnis nach Effizienz und Flexibilität im Verwaltungsbereich. Mit der Erhaltung des "Multikanalprinzips"(86)kommt es auch nicht zur Ausgrenzung weniger "technikaffiner" Bevölkerungsgruppen. Der Weg zur effektiven Umsetzung der geplanten Vorgaben dürfte allerdings - nicht zuletzt im Hinblick auf die angestrebte elektronische Aktenführung - lang und kostspielig sein.(87)Abs. 52
Zwar ist die Mehrzahl der geplanten Regelungen für sich betrachtet rechtlich unproblematisch. Im Detail ist jedoch noch Einiges zu durchdenken. Neben den angesprochenen Aspekten der Datensicherheit betrifft dies vor allem die Frage, auf welche Gesetzgebungskompetenz der Bund den Erlass des EGovG-E zu stützen gedenkt und ob er insoweit einen Rückgriff auf den Ausnahmetatbestand in  Art. 84 Abs. 1 S. 5, 6 GG beabsichtigt. Auch wäre erneut darüber zu beraten, ob nicht mehr Regelungen des EGovG-E (insbesondere solche zur elektronischen Aktenführung) auf die Landesebene zu erstrecken sind. Abs. 53
Schließlich stellt sich die Frage, warum die Regelungen des EGovG-E in einem eigenständigen Gesetz verortet werden sollen. Da es sich bei ihnen um allgemeine Regelungen des Verwaltungsverfahrens handelt, böte sich ihre Verankerung in der hierfür maßgeblichen Kodifikation - dem Verwaltungsverfahrensgesetz - an, zumal dort mit Regelungen wie § 3a oder § 41 Abs. 2 VwVfG bereits wichtige Anknüpfungspunkte für das elektronische Verwaltungsverfahren bestehen. Eine solche Platzierung dürfte die Anwendbarkeit dieser Normen sowohl für die Verwaltungspraxis als auch für den Bürger erheblich transparenter gestalten.
JurPC Web-Dok.
96/2012, Abs. 54


F u ß n o t e n
(1)Gesetz zur elektronischen Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein (E-Governmentgesetz - EGovG) v. 8.7.2009 - GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-13. Abs. 55
(2)Bearbeitungsstand: 5.3.2012, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE /Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_EGov.pdf?__blob=publicationFile (letzter Abruf: 4.6.2012). Abs. 56
(3)Vgl. hierzu Referentenentwurf (Fn. 2), S. 26 f. Abs. 57
(4)Vgl. Referentenentwurf (Fn. 2), S. 1, 24 f. Abs. 58
(5)Zum Begriff des Verwaltungsverfahrens vgl. § 9 VwVfG. Abs. 59
(6)Man schätzt, dass es ca. 3.500 Schriftformerfordernisse im deutschen Verwaltungsrecht gibt. Die in  Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 Referentenentwurf (Fn. 2) normierte Berichtspflicht sieht deshalb vor, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes berichtet, in welchen Rechtsvorschriften des Bundes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist. Abs. 60
(7)Referentenentwurf (Fn. 2), S. 31. Abs. 61
(8)Hervorhebung nur hier. Abs. 62
(9)Vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 74. Durch § 1 Abs. 1 und 2 EGovG-E werden insbesondere Selbstverwaltungskörperschaften wie die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen Rechtsanwaltskammern in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen. Gleiches gilt für andere berufsständische Kammern (Steuerberater-, Notar-, Ärztekammern etc.). Diese sehen hierin einen massiven Eingriff in ihre Selbstverwaltungsautonomie und weisen - nicht ohne Berechtigung - darauf hin, dass ihr Verwaltungshandeln kaum Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalte, sondern primär mitgliederbezogen sei; vgl. insoweit die Stellungnahme der BRAK Nr. 18/2012 (April 2012) zu § 1 EGovG-E. Abs. 63
(10)Referentenentwurf (Fn. 2), S. 32. Abs. 64
(11)E-Justice-Initiative des Bundesrates: Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz, Stand: 8.1.2012, abrufbar unter: http://www.edvgt.de/media /E-Justice_Bundesratsinitiative_-_Diskussionsentwurf_Stand_8_Januar_2012.pdf (letzter Abruf: 4.6.2012). Abs. 65
(12)Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz (wie vor), S. 2 ff. Abs. 66
(13)§ 3a Abs. 1 VwVfG lautet: "Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger (Bürger oder Behörde - d. Verf.) hierfür einen Zugang eröffnet." Abs. 67
(14)Ausführlich zum Freiwilligkeitsprinzip auf der Behördenseite Heckmann, Juris PraxisKommentar Internetrecht, 3. Auflage 2011, Kap. 5 Rn. 300 ff. Abs. 68
(15)(Fn. 2), S. 32. Abs. 69
(16)S. oben 1. a). Abs. 70
(17)Vgl. Referentenentwurf (Fn. 2), S. 32. Abs. 71
(18)Referentenentwurf (Fn. 2), S. 32. Abs. 72
(19)Gesetz v. 28.4.2011, BGBl. I S. 666. Abs. 73
(20)Vgl.  Art. 2 Nr. 3 Referentenentwurf (Fn. 2). Abs. 74
(21)Vgl. Referentenentwurf (Fn. 2), S. 50. Abs. 75
(22)Allg. zur eID-Funktion Hornung/Horsch/Hühnlein, DuD 2012, S. 189 ff.; Hornung/Roßnagel, DÖV 2009, S. 301 ff. Abs. 76
(23)Dass insoweit auch eine namentliche Benennung des verantwortlichen Amtsträgers rechtmäßig ist, wurde gerichtlich bereits entschieden; vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 10.09.2007, Az. 2 A 10413/07.OVG, JurPC Web-Dok. 165/2007. Abs. 77
(24) http://www.gk-leika.de/startseite/leika/ein-katalog-fuer-alle/ (letzter Abruf: 4.6.2012). Abs. 78
(25)In diese Richtung auch BRAK (Fn. 9), zu § 3 EGovG-E. Abs. 79
(26)Referentenentwurf (Fn. 2), S. 35. Abs. 80
(27)Vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG: "Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben." Abs. 81
(28)Referentenentwurf (Fn. 2), S. 36. Abs. 82
(29)Hervorhebung nur hier. Abs. 83
(30)Vgl. Referentenentwurf (Fn. 2), S. 36 f. Abs. 84
(31)Hervorhebung nur hier. Abs. 85
(32)Vgl. Referentenentwurf (Fn. 2), S. 38. Abs. 86
(33)Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) v. 5.9.2005, BGBl. I S. 2722. Abs. 87
(34)Vgl. oben Fn. 6. Abs. 88
(35)Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) v. 16.5.2001, BGBl. I S. 876. Abs. 89
(36)In den Jahren 2001 bis 2010 wurden insgesamt nur 395.072 qualifizierte Zertifikate ausgestellt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Wechsel der Signaturalgorithmen im Jahre 2007 zu einem Austausch des Gesamtbestands geführt hat. Man nimmt daher an, dass wohl nur ca. 300.000 Personen diese Technik nutzen, vgl. hierzu Bundesnetzagentur, "IS informiert" Nr. 48 v. 23.5.2011. Abs. 90
(37)Siehe  Art. 3 Nr. 2 Referentenentwurf (Fn. 2). Abs. 91
(38) Art. 2 Nr. 2 Buchst. b Referentenentwurf (Fn. 2). Abs. 92
(39)Entsprechend dieser Änderungen des § 3a VwVfG werden wortgleich die Simultanregelungen in § 36a Abs. 2 SGB I sowie § 87a Abs. 3 u. 4 AO geändert; vgl. Art. 4 und  Art. 5 Nr. 1 u. 2 Referentenentwurf (Fn. 2). Abs. 93
(40)Vgl.  Art. 14 Referentenentwurf (Fn. 2). Abs. 94
(41)Vgl.  Art. 5 Nr. 3 sowie  Art. 13 des Referentenentwurfs (Fn. 2). Abs. 95
(42)Vgl. FG Niedersachsen, Urt. v. 24.11.2011 - 10 K 275/11, BeckRS 2012, 94102; FG München, Urt. v. 11.8.2011 - 5 K 1763/10, BeckRS 2012, 94249 zum ähnlich ausgestalteten § 357 AO. Anders demgegenüber für das gerichtliche Verfahren BayLSG, Beschl. v. 24.2.2012 - L 8 SO 9/12 B ER, JurPC Web-Dok. 54/2012. Abs. 96
(43)Vgl. Ibler, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 63. Ergänzungslieferung 2011,  Art. 86 Rn. 161. Abs. 97
(44)Nachdem das Gericht zunächst gänzlich offen ließ, ob sich für den Bund eine Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens aus  Art. 86 GG ergebe (BVerfGE 26, 281 [301]; 26, 338 [369, 375]), erschien ihm die Annahme einer Gesetzgebungskompetenz für den Fall des  Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG aus der Natur der Sache vorzugswürdiger (BVerfGE 31, 113 [116 f.]). Abs. 98
(45)So etwa Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 83 Rn. 22 m.w.N. Abs. 99
(46)Ibler, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 63. Ergänzungslieferung 2011,  Art. 86 Rn. 162; Burgi, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010,  Art. 86 Rn. 77. Abs. 100
(47)Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 83 Rn. 22. Abs. 101
(48)Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 83 Rn. 22 mit Fn. 94. Abs. 102
(49)Vgl. Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 83 Rn. 21, 24. Abs. 103
(50)Referentenentwurf (Fn. 2), S. 29. Abs. 104
(51)Vgl. Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 84 Rn. 45 ff. Unpräzise demgegenüber der Referentenentwurf (Fn. 2), S. 29, der auf eine "Annexkompetenz zur jeweiligen Gesetzgebungskompetenz oder (auf die) ... ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen in Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 GG" rekurriert. Abs. 105
(52)Vgl.  Art. 84 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GG sowie Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 84 Rn. 48. Abs. 106
(53)Vgl. Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 6. Auflage 2010,  Art. 84 Rn. 22; Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 84 Rn. 48. Abs. 107
(54)Vgl. Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011,  Art. 84 Rn. 5; Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 84 Rn. 50, 57; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 6. Auflage 2010,  Art. 84 Rn. 31. Abs. 108
(55)Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 6. Auflage 2010,  Art. 84 Rn. 38. Abs. 109
(56)Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 84 Rn. 64 mit Hinweis auf den notwendigen und damit stets gegebenen Zusammenhang von materiellem Recht einerseits und Verfahrens- und Organisationsrecht andererseits. Abs. 110
(57)Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2008, Band 3,  Art. 84 Rn. 65. Abs. 111
(58)Vgl. Trute, in  v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 6. Auflage 2010,  Art. 84 Rn. 38. Abs. 112
(59)Vgl. Broß/Mayer, in: von Münch/Kunig, GG Kommentar, 6. Auflage 2012,  Art. 84 Rn. 22; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 6. Auflage 2010,  Art. 84 Rn. 42. Abs. 113
(60)Vgl. insoweit auch die Begründung des Referentenentwurfs (Fn. 2), S. 29 f., zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel aus  Art. 72 Abs. 2 GG, welche vor allem auf die landesgrenzüberschreitende Wirkung elektronischer Kommunikation abstellt. Abs. 114
(61)Vgl. oben bei Fn. 9. Abs. 115
(62)Vgl. hierzu Dittmann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2009,  Art. 85 Rn. 10 m.w.N einerseits (bejahend) sowie Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011,  Art. 85 Rn. 5 m.w.N andererseits (verneinend). Abs. 116
(63)Vgl. Die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Referentenentwurf v. 18.4.2012 (R 02/2012), sub 7. Abs. 117
(64)S. oben II. 1. b). Abs. 118
(65)Vgl. Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 6. Auflage 2010,  Art. 84 Rn. 55 ff. Abs. 119
(66)So die Definition von Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011,  Art. 84 Rn. 25. Abs. 120
(67)Broß/Mayer, in: von Münch/Kunig, GG Kommentar, 6. Auflage 2012,  Art. 84 Rn. 28 ff.; Dittmann, in: Sachs, GG Kommentar, 5. Auflage 2009,  Art. 84 Rn. 13. Abs. 121
(68)Der Landesgesetzgeber könnte dabei selbstverständlich auch solche Bestimmungen des EGovG-E auf die kommunale Ebene erstrecken, die explizit nur für Bundesbehörden gelten. Abs. 122
(69)I.d.F. v. 2.6.1992, GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534. Abs. 123
(70)Allg. zum Begriff der Kollision Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011,  Art. 31 Rn. 21 m.w.N. Abs. 124
(71)Vgl. zu dieser (allerdings nicht unumstrittenen) Rechtsfolge Gubelt, in: von Münch/Kunig, GG Kommentar, 6. Auflage 2012,  Art. 31 Rn. 2; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011,  Art. 31 Rn. 20, 22, je m.w.N. Abs. 125
(72)So die zentrale E-Government-Strategie des Landes Schleswig-Holstein, abrufbar unter: http://www.schleswig-holstein.de/FM/DE /EGovernment/EGovernmentStrategie/EGovernmentStrategie_node.html (letzter Abruf: 4.6.2012). Abs. 126
(73)Zum Vorstehenden vgl. Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011,  Art. 31 Rn. 20 m.w.N. sowie Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011,  Art. 84 Rn. 4. Abs. 127
(74)BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, MMR 2010, 361. Abs. 128
(75)Vgl. BVerfGE 65, 1 (43); 84, 192 (194) - st. Rspr. Abs. 129
(76)Zum Vorstehenden s. BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, MMR 2010, 361 Rn. 224. Allg. zur Sicherheit im E-Government und zu den dabei seitens der Verwaltung zu beachtenden Vorgaben Müller-Terpitz, Sicherheit im E-Government, in: Georg Borges (Hrsg.), Identitäts- und Datenschutz zwischen Sicherheitsanforderungen und Sicherheitslücken (im Erscheinen). Abs. 130
(77)Nicht zuletzt aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 EGovG-E. Abs. 131
(78)Allg. dazu Beyerbach, Die geheime Unternehmensinformation, Tübingen 2012, S. 109 ff. Abs. 132
(79)Vgl. § 5 Abs. 3 a.E. De-Mail-Gesetz. Exemplarisch für diese Zweifel sei insoweit auf die Stellungnahme des Chaos Computer Club "Sichere und vertrauenswürdige elektronische Kommunikation via De-Mail" v. 3.2.2011 zum Gesetzesentwurf des De-Mail-Gesetzes, abrufbar: http://www.ccc.de/system/uploads/64/original /CCC-de-mail-2011.pdf (letzter Abruf: 4.6.2012) verwiesen. Abs. 133
(80)Vgl. Technische Richtlinie des BSI zur De-Mail - Sicherheit/Übergeordnete Komponenten, BSI TR 01201 Teil 6.1. Abs. 134
(81)Als Vorbild mag hier § 18 Abs. 2 PAuswG fungieren, wo es heißt: "Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (...)." Abs. 135
(82)Die BRAK (Fn. 9) schlägt hier bspw. das "elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)" vor, welches allerdings einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf. Abs. 136
(83)BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, MMR 2010, 361 Rn. 225. Abs. 137
(84)BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, MMR 2010, 361 f. Rn. 225. Abs. 138
(85)BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, MMR 2010, 361 Rn. 224. Abs. 139
(86)Vgl. oben S. 5. Abs. 140
(87)Allein für die Planungen und Umsetzung der E-Justice-Initiative des Bundesrates, die auf professionelle Anwender beschränkt ist, wird mit einem Zeitraum von 10 Jahren gerechnet. Abs. 141

* Autoren: Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wirtschaftsverwaltungs-, Medien- und Informationsrecht und Alexandra Rauchhaus, wissenschaftliche Mitarbeiterin, beide Universität Passau.
[ online seit: 19.06.2012 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Müller-Terpitz, Ralf, Das geplante E-Government-Gesetz des Bundes - JurPC-Web-Dok. 0096/2012