JurPC Web-Dok. 6/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/201126110

Lars Jaeschke(1)*

AG Hamburg - Verletzen RSS-Feeds tatsächlich Urheberrechte?

JurPC Web-Dok. 6/2011, Abs. 1 - 15


Das AG Hamburg (2)hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass auf Webseiten eingebaute RSS-Feeds, die auf Daten anderer Seiten verlinken, Urheberrechtsverletzungen darstellen.JurPC Web-Dok.
6/2011, Abs. 1
Ob dies tatsächlich der Fall ist, darf bezweifelt werden.Abs. 2


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I. RSS-Feed
II. Das Urteil des AG Hamburg vom 27.09.2010 - Urheberrechtsverletzung durch RSS-Feed
III. Keine Urheberrechtsverletzung durch RSS-Feed
IV. Ergebnis

I.  RSS-Feed

Als RSS-Feed (englisch to feed - im Sinne von füttern, einspeisen, zuführen) bezeichnet man die Bereitstellung von Daten im RSS-Format. RSS ist eine seit dem Anfang des Jahres 2000 kontinuierlich weiterentwickelte Familie von Formaten für die einfache und strukturierte Veröffentlichung von Änderungen auf Websites (z. B. News-Seiten, Blogs, Audio-/Video-Logs etc.) in einem standardisierten Format. RSS-Dienste werden in der Regel in Form spezieller Service-Websites(sogenannter RSS-Channels) angeboten. Ein RSS-Channel versorgt den Adressaten oft, ähnlich einem Nachrichtenticker, mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeilemit kurzem Textanriss und einem Linkzur Originalseite (!) bestehen. Der Abonnent des RSS-Feeds kann dann direkt den angebotenen Links folgen und dort die vollständige Meldung lesen.(3)Abs. 3

II.  Das Urteil des AG Hamburg vom 27.09.2010 - Urheberrechtsverletzung durch RSS-Feed

Der Kläger in dem Fall ist Urheber eines Textes und eines Fotos, das er auf einem Internetangebot gegen Vergütung veröffentlicht hatte. Der Beklagte hatte in sein Seitenlayout einen diesbezüglichen RSS-Feed integriert, was dem Kläger missfiel. Der Beklagte löschte im weiteren Verlauf auf Verlangen des Klägers den betreffenden Feed auf seiner Seite. Der Kläger forderte aber zusätzlich Zahlung von Schadensersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Unterlassungserklärung gab der Beklagte ab, verwehrte sich aber gegenüber dem Zahlungsverlangen des Klägers. Abs. 4
Das Amtsgericht Hamburg ist den Klageanträgen gefolgt. Dass Urheberrechte auf Seiten des Klägers bestehen brauchte insoweit nicht problematisiert zu werden. Bedenklich ist aber die Ansicht des Amtsgerichts, der Beklagte habe diese Urheberrechte verletzt, indem er den Text und die Fotografie "öffentlich zugänglich" macht (§ 19a UrhG). Der Beklagte haftet nach Meinung des AG Hamburg-Mitte sogar als Täter, da er Text und Foto selbst nutze. Das AG Hamburg führt aus: Abs. 5
"Die Einbindung des RSS-Feeds durch den Beklagten ist adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne sie die Werke des Klägers nicht auf der Internetseite des Beklagten bereitgehalten würden. Unerheblich ist insoweit, ob die Verletzungsmuster bereits im Moment der Einbindung des RSS-Feeds auf der Seite ...de abrufbar waren bzw. ob der Beklagte einen Einfluss auf deren Inhalt von ...de hatte, da die Einbindung so erfolgt ist, dass neue Inhalte auf ...de automatisch auch auf den Seiten des Beklagten abrufbar sind"(4)Abs. 6
und beruft sich hierbei auf die "Google Bildersuche"-Entscheidung des LG Hamburg.(5)Abs. 7
Diese Entscheidung hat Hoeren(6)wiefolgt kommentiert: Abs. 8
"Es gibt nichts Gefährlicheres und Demagogischeres als Urteile, die in sich schlüssig und dogmatisch korrekt "klingen", aber trotzdem im Kern nicht stimmig sind. (…) Die eigene Argumentation zur Nutzung von Thumbnails in Bildersuchmaschinen wird ersetzt durch den bloßen Verweis auf ein Urteil des LGaus dem September 2004 und die Wiedergabe der entsprechenden Urteilspassage. Als habe sich in vier Jahren nichts getan, verweist die Kammer nur darauf, dass sie an ihrer alten Meinung festhalte, (…) Gewiefte Anwälte laufen immer mehr nach Hamburg, weil man dort in Internetsachen extrem verbotsfreudig ist. Man weiß aus Stellungnahmen der Richter, die im Internet erwähnt sind, dass diese immer wieder in mündlichen Verhandlungen betonen, für wie gefährlich sie das Internet halten und dass sie im weiten Web eine tendenziell gefährliche Oase der Urheberrechts- und Markenrechtsverletzer sehen. Dieses Vorverständnis findet sich auch in der vorliegenden Entscheidung wieder. (…) Das LG (…) sieht sich in der Zwischenzeit als märtyrerhafter Rufer in der Wüste, der als Pionier gegen die Bösen im Internet ins Feld zieht. Das OLG hat in all diesen Fällen deutlich mehr Gespür für eine ausgewogene Entscheidungspraxis in Internetrechtsfällen entwickelt und auch argumentativ die Webwelt vor den extremen Ansichten des LG geschützt. Diese Rolle wird das OLG auch jetzt wieder einnehmen müssen." Abs. 9
Jedenfalls in Bezug auf die vorliegende Entscheidung des AG Hamburg mag man Hoeren zustimmen. Die Ansicht des Amtsgerichts geht letztlich deutlich fehl. Abs. 10

III.  Keine Urheberrechtsverletzung durch RSS-Feed

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhGist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Recht steht dem Urheber zu. Von § 19 a UrhGwird aber etwa das Setzen von Hyperlinks nicht erfasst.(7)Wer auf eine fremde Internetseite, auf der ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, per Link verweist, macht das Werk weder selbst öffentlich zugänglich noch leistet er hierzu Beihilfe, wenn die Veröffentlichung auf der Seite rechtswidrig geschah. Das Werk, auf das der Link verweist, wurde bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht. Dies kann nur einmal geschehen und ist einheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig erfasst § 19 a UrhGnach wohl h.M. Feeds wie RSS Insoweit gilt bzgl. des verlinkten Inhalts das Gleiche wie bei einem Hyperlink.(8)Abs. 11
Dies ergibt sich auch aus der "Thumbnails"-Entscheidung des BGH.(9)Dort hat der BGH ausgeführt: Abs. 12
"Da die Bekl. die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung, sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorhält, die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne Internetnutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der Bekl. vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, berührt die Eigenschaft der Bekl. als Werknutzer i.S. von § 19a UrhGnicht. Die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, das die Bekl. kontrolliert."(10)Abs. 13
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH also, ob der Dritte die jeweiligen Werke auf seinem Rechner bzw. unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält, oder ob nur auf bereits veröffentlichte Werke verlinkt wird. Letzteres ist wie dargelegt bei RSS-Feeds der Fall. Im Urteil des AG Hamburg heisst es auch ausdrücklich: "Der Beklagte betreibt die Internetseite www...de. Er band unter dem Benutzernamen ... den streitgegenständlichen Text und das streitgegenständliche Foto (Anlagen K1und K3) von der Seite www...de auf seiner Internetseite als RSS-Feed ein."(11)Abs. 14

IV.  Ergebnis

RSS-Feeds verlinken letztlich nur auf Werke, die bereits öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das "öffentlich zugänglich machen" kann nach richtiger Ansicht nur einmal geschehen und ist einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der Dritte die jeweiligen Werke unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält, oder ob nur auf bereits veröffentlichte Werke verlinkt wird. Letzteres ist wie dargelegt bei RSS-Feeds der Fall. Es ist daher zu erwarten, dass diese Rechtsprechung des AG Hamburg, sollten Obergerichte über ähnliche Sachverhalte zu entscheiden haben, revidiert werden wird. Ob Internetseitenbetreiber nach der aktuellen Entscheidung des AG Hamburg alle RSS-Links auf Informationen Dritter von ihren Seiten entfernen sollten ist, solange sich keine obergerichtliche Klärung derartiger Sachverhalte vorliegt, eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft.
JurPC Web-Dok.
6/2011, Abs. 15

Fußnoten:

(1) Dr. Lars Jaeschke, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Gießen und Frankfurt am Main, www.ipjaeschke.de / www.abmahnrecht.COM.
(2) AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09, abrufbar unter http://openjur.de/u/60004.html .
(3) http://de.wikipedia.org/wiki/RSS.
(4) AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09.
(5) LG Hamburg, Urteil vom 26.9.2008, Az.: 308 O 42/06, MMR 2009, 55 - Google-Bildersuche; vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az.: U 221/08 ZUM 2010, 886 - Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken in Ergebnislisten einer von Suchmaschinen betriebenen Bildersuche.
(6) Hoeren, MMR 2009, 55, 62.
(7) Vgl. nur BGH GRUR 2003, 958, 962 - Paperboy.
(8) Vgl. nur Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 19a, Rnn. 29ff.
(9) BGH, Urteil vom 29. 4. 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628, 629 - Vorschaubilder.
(10)BGH, Urteil vom 29. 4. 2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628, 629 - Vorschaubilder.
(11)AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09.
* Dr. Lars Jaeschke, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Gießen und Frankfurt am Main, www.ipjaeschke.de/ www.abmahnrecht.COM
[ online seit: 25.01.2011 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Jaeschke, Lars, AG Hamburg - Verletzen RSS-Feeds tatsächlich Urheberrechte ? - JurPC-Web-Dok. 0006/2011