Alessandro Foderà-Pierangeli *James Bond und das Deutsche Telekommunikationsgesetz |
Vom 26. September bis zum 1. Oktober 2008 gastierte in Köln die Photokina, die internationale Fachmesse für Kameras, Zubehör, Drucker und Software. | JurPC Web-Dok. 179/2008, Abs. 1 |
Wie jedes Jahr wurden dort die Neuheiten der Fotoindustrie vorgestellt. Darunter werden immer wieder verblüffende aber auch witzige Tools vorgestellt, die die Aufmerksamkeit des Besuchers blickfangartig einfangen sollen. Der diesjährige Trend scheint sich in Richtung Spionagezubehör à la James Bond zu orientieren und verknüpft neueste Verschlusstechnik mit Geheimagenten-Flair: So finden sich derzeit in fast allen Berichten zur Photokina, Artikel über digitale Spionageräte in Form von Füllfederhalter- und Gürtelkameras[1]. Zudem haben bereits die ersten Hersteller mit der Vermarktung derartiger Aufnahmegeräte begonnen. Ein Beispiel bietet hierzu die marketingwirksame "licence to shoot" - Homepage[2], welche offensichtlich auf den Charme allseits bekannter Agentenfilme anspielt. | Abs. 2 |
Kaum jemand — und offensichtlich auch nicht die Hersteller und Händler solcher Geräte — scheint dabei an die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Instrumente zu denken, obwohl gerade in der heutigen Zeit der Streit um den Schutz der Privatsphäre so prominent ist, wie noch nie zuvor. Tatsächlich bereitet eine auch in rechtskundigen Kreisen noch weitgehend unbekannte Vorschrift, angesichts dieser Aufnahmegeräte nicht unerhebliche Gefahren für Hersteller und Verwender: der § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) | Abs. 3 |
Der Folgende Beitrag soll daher zunächst kurz auf Norminhalt sowie Sinn und Zweck des § 90 TKG eingehen (I.). Sodann folgt eine kurze rechtliche Prüfung anhand der bei der Photokina vorgestellten Produkte (II.). Schließlich soll in einer zusammenfassenden Beurteilung auf die Konsequenzen für Hersteller und Verwender solcher Geräte eingegangen werden (III.). | Abs. 4 |
I n h a l t s ü b e r s i c h t | ||||||||
I. | Norminhalt, Sinn und Zweck | |||||||
1) | Verbotstatbestände | |||||||
a) | Sendeanlagen | |||||||
b) | Handlungen | |||||||
2) | Verbotsausnahmen | |||||||
3) | Werbeverbot | |||||||
II. | Rechtliche Würdigung des Photokina-Materials | |||||||
1) | Photokina-Gadgets als Sendeanlagen i.S.d. § 90 TKG | |||||||
a) | Wortlaut | |||||||
b) | Historie | |||||||
c) | Systematik | |||||||
d) | Teleologie | |||||||
e) | Eigene Stellungnahme | |||||||
2) | Tarnung | |||||||
3) | Vorliegen von Verbotsausnahmen | |||||||
a) | Ausnahmen im öffentlichen Interesse | |||||||
b) | Ausfuhrgenehmigungen | |||||||
c) | Ausübung der tatsächlichen Gewalt in Sonderfällen | |||||||
d) | Verstoß gegen den Werbeverbot aus § 90 Abs.3 TKG | |||||||
4) | Zwischenergebnis | |||||||
III. | Konsequenzen für Hersteller und Verwender | |||||||
1) | Verwender: "Besitz" | |||||||
2) | Hersteller, Händler | |||||||
3) | Schlussfolgerung |
I. Norminhalt, Sinn und Zweck |
Der Grundsatz des § 90 TKG wird zunächst durch seinen Absatz 1 Satz 1 aufgestellt, welcher wie folgt lautet: | Abs. 5 |
"Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen." | Abs. 6 |
Darauf folgend werden in Satz 2 Ausnahmen vorgesehen. | Abs. 7 |
In Absatz 2 werden zudem besondere Ausnahmen bestimmt, die Ihren Grund im öffentlichen Interesse finden. Deren Vorliegen beurteilen die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. | Abs. 8 |
Schließlich enthält Absatz 3 der Vorschrift ein generelles Werbeverbot hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Sendeanlagen. | Abs. 9 |
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a) Sendeanlagen |
Das Verbot gilt für eine bestimmte Kategorie von Abhörgeräten, nämlich für solche die das gesprochene Wort über den normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder durch Übertragung unmittelbar wahrnehmbar machen[3]. Hiervon erfasst werden Sendeanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Tatobjekte sind damit typischerweise alle getarnten Abhöranlagen wie Minimikrofone (sog. "Wanzen"), sofern sie in Gebrauchsgegenständen wie z.B. Telefonhörer, Lampen eingebaut sind[4]. Rein technisch werden Sendeanlagen als Einrichtungen zur Erzeugung und Abstrahlung von Funkwellen verstanden[5]. | Abs. 10 |
b) Handlungen |
Verboten sind grundsätzlich alle Handlungen, die geeignet sind verbotene Sendeanlagen in den Verkehr zu bringen und deren Absatz in der Bundesrepublik zu fördern. Zu den einzelnen tatbestandlichen Handlungen siehe unten III. | Abs. 11 |
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Das Gesetz nennt selbst eine Reihe von Ausnahmen, deren Vorliegen strafrechtliche Sanktionen verhindert und den zulässigen Besitz begründet. Zu Einzelheiten siehe unten II. 3 a)-c). | Abs. 12 |
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Der Absatz 3 der Vorschrift statuiert schließlich ein allgemeines Verbot den Absatz verbotener Sendeanlagen zu fördern. Darin heißt es: | Abs. 13 |
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass die Anlagen geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen. | Abs. 14 |
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Gefahr für die Wahrung des persönlichen Geheimbereichs, die insbesondere seitens von Herstellern und Verkäufern hervorgerufen wurde. Diese hatten in der Vergangenheit verschiedentlich durch ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des unbemerkten Abhörens, besondere Unsicherheit in der Bevölkerung hervorgerufen[6]. | Abs. 15 |
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Fraglich ist ob die anfangs dargestellten und während der aktuellen Photokina ausgestellten Geräte unter den Begriff der Sendeanlage nach dem TKG fallen. | Abs. 16 |
a) Wortlaut |
Dies ist — unter Berücksichtigung des Wortlauts — nicht offensichtlich, sondern eher zweifelhaft. Denn mithilfe des Begriffs "Sendeanlage" hat der Gesetzgeber auf einen Übertragungsvorgang verwiesen, welcher bei einfachen, z.B. als Füllfederhalter getarnten Kameras gerade nicht vorliegt. Diese Art von Anlage ermöglicht lediglich die Aufnahme einer Situation. Zum Abhören des Inhalts muss der Verwender daher direkt auf das Gerät einwirken, kann somit nicht von einem anderen Ort agieren. | Abs. 17 |
b) Historie |
Nimmt man zur Definition der Sendeanlage die ehemalige Begriffsbestimmung der "Funkanlagen" des § 3 Nr.4 TKG aus dem Jahre 1996, so werden als solche "elektrische Sende- und Empfangseinrichtungen definiert, zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann". | Abs. 18 |
c) Systematik |
Auch spricht die strafrechtliche Sanktionierung des § 148 Abs.1 Nr.2 TKG — welche ausdrücklich auf den § 90 TKG verweist — eher gegen eine Anwendung der Vorschrift auf solche Geräte, die eine (synchrone) Übertragung des aufgenommenen Inhalts nicht ermöglichen. | Abs. 19 |
d) Teleologie |
Greift man jedoch auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 90 TKG, gelangt man zu einer weniger klaren Schlussfolgerung. Die Regelung dient nämlich unmittelbar dem Schutz der Privatsphäre und schützt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht[7]. Zur Verletzung dieser Grundrechte sind unter den genannten Voraussetzungen auch solche Gegenstände geeignet, die das aufgenommene Geschehen lediglich auf einem internen Speichermedium aufnehmen, das später zu beliebigem Zweck abgespielt werden kann. | Abs. 20 |
In diese Richtung scheint wohl auch die Begründung zum Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen zu argumentieren: | Abs. 21 |
"Infolge ihrer geringen Größe und ihrer unauffälligen, nicht an eine Leitung gebundenen Funktionsweise können solche Anlagen jedoch auch zum unbemerkten Abhören fremder Gespräche missbraucht werden. In den letzten Zeiten sind zunehmend auch Anlagen hergestellt und in nicht unerheblicher Stückzahl vertrieben worden, die von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck, sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören der Gespräche anderer dienen sollten. Besonders gefährlich sind hierbei Anlagen, die als Gebrauchsgegenstände, etwa Kugelschreiber, getarnt sind, oder die in Gegenständen des täglichen Lebens verborgen sind"[8]. | Abs. 22 |
Sehr deutlich nimmt damit der Gesetzgeber selbst Bezug auf seinen Ansatzpunkt. Dieser liegt nicht in der synchronen Übermittlung des Abgehörten, sondern vielmehr in der mangelnden Erkennbarkeit der Aufnahme. Dieses Element gewinnt umso mehr Gewicht je eher das zur Aufnahme bestimmte Gerät unscheinbar erscheint. Dies ist in Fällen wie den vorliegenden (Gürtelkameras, Füllfederhalterkameras) wohl offensichtlich. | Abs. 23 |
Schließlich ließe sich auch aus rechtspolitischen Erwägungen kaum begründen weshalb der Schutz der Privatsphäre von der Art der Speicherung bzw. der umgehenden Übermittlung des (in jedem Fall rechtswidrig) Aufgenommenen abhängen sollte. | Abs. 24 |
Vielmehr spricht in Anbetracht der gesetzgeberischen Intention und der betroffenen elementaren Schutzgüter vieles dafür, auch nicht sendende Aufnahmegeräte als von dem Tatbestand des § 90 I S.1 TKG umfasst anzusehen. | Abs. 25 |
e) Eigene Stellungnahme |
Nach hier vertretener Auffassung sollte dem teleologischen Gesichtspunkt der Vorzug gegeben werden. Denn die Hemmschwelle zum Einsatz der Technik sinkt je größer die Chance des Davonkommens erscheint. Diese ist wiederum nicht davon abhängig an welchem Ort die aufgenommenen Informationen gespeichert werden. Der Täter, der ein solches Abhörgerät zur Aufnahme privater Gespräche bereits einmal installiert hat, wird aller Voraussicht nach, im Anschluss an die Aufnahme auch an die abgehörten und gespeicherten Informationen gelangen. Sicher: Im Falle der vom Gesetzeswortlaut umfassten nicht körperlichen Übersendung der Nachricht[9]mag das Hindernis der in Gewahrsamnahme des Inhalts ausscheiden[10]. Dennoch vermag dieser nur unerhebliche Unterschied eine getrennte Behandlung nicht zu rechtfertigen. Scheidet nämlich die kabellose Übertragung aus, so wird der Täter in den meisten Fällen dennoch an das rechtswidrig Aufgenommene gelangen. Denn eines ist in beiden Fällen zu berücksichtigen: Das Plazieren bzw. Ausrichten der "Wanze" bleibt dem Täter in keinem Falle erspart. Hat er aber etwa einen Füllfederhalter an den Zielort verbracht wird er ihn im Zweifel auch wieder abholen können. Die Hemmschwelle zu solchen Taten ist mit anderen Worten nicht deshalb größer, weil der Inhalt des abgehörten Gesprächs für eine kurze Zeit (evtl. nur für einige Minuten) in der Sphäre des Opfers verbleibt, bevor der Täter das Aufnahmegerät wieder abholt. | Abs. 26 |
Schließlich hat nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei "selbst und allein (zu) bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf"[11]. Genau diese Befugnis wird in solchen Fällen tangiert und zwar unabhängig von dem Speicherort und der zugrunde liegenden Übertragung des aufgenommen geschützten Gedankenguts. | Abs. 27 |
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Eine Tarnung im Sinne des § 90 Abs.1 TKG liegt vor, wenn die Sendeanlagen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind[12]. Die dieses Jahr vorgestellte Kamera Minox Digital Spycam DSC wird diesen Kriterien aufgrund ihres offensichtlich als Aufnahmegerät erkennbaren Äußeren wohl nicht genügen. | Abs. 28 |
Anders mag es sich bei einem Produkt, wie der Markengleichen Gürtel Kamera[13] verhalten, welche sogar bei näherer Betrachtung nicht als solche zu identifizieren ist. Gleiches gilt für die vom selben Hersteller herrührende, als Sonnenbrille getarnte Videokamera[14]. | Abs. 29 |
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§ 90 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 normiert gleichzeitig mehrere Verbotsausnahmen, die eine oder mehrere Tatbestandshandlungen zulassen. | Abs. 30 |
Im Einzelnen lassen sich diese Ausnahmen folgendermaßen gliedern: | Abs. 31 |
a) Ausnahmen im öffentlichen Interesse |
Insbesondere Gründe der öffentlichen Sicherheit, wie auch speziell für Maßnahmen der Strafprozessordnung wie z.B. § 100c StPO. | Abs. 32 |
b) Ausfuhrgenehmigungen |
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann ebenfalls die Ausfuhr von Sendeanlagen genehmigen. Dabei ist jedoch die vorherige Genehmigung erforderlich[15]. Ob eine solche Genehmigung vorliegt lies sich hier nicht ermitteln. Für die grundsätzliche Beurteilung solcher Sachverhalte soll daher von dem Nichtvorhandensein der Genehmigung ausgegangen werden, zumal wohl auch der Vertrieb in Deutschland geplant ist, wie sich aus der in deutscher Sprache verfassten Produkthomepage schließen lässt[16]. | Abs. 33 |
c) Ausübung der tatsächlichen Gewalt in Sonderfällen |
Schließlich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die tatsächliche Gewalt über Sendeanlagen auch mal in der Weise erlangt werden kann, die eine strafrechtliche Sanktion als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies trifft z.B. für Gerichtsvollzieher, Ermächtigte im Betrieb oder Unternehmen eines Berechtigten nach Abs.2, Organe oder Organmitglieder einer berechtigten juristischen Person oder für den Finder einer verloren gegangenen Sendeanlage. Solche Fälle sind, soweit ersichtlich, vorliegend nicht gegeben. | Abs. 34 |
d) Verstoß gegen den Werbeverbot aus § 90 Abs.3 TKG |
Von den bereits bejahten Tatbeständen einmal abgesehen, wäre hier zudem ein Verstoß gegen das Werbeverbot aus § 90 Abs.3 TKG nicht nur denkbar, sondern aufgrund der relativ offensiven Vermarktung, beinahe offensichtlich. Denn eine öffentliche Werbung im Sinne der Vorschrift, richtet sich an einen unbegrenzten Personenkreis, also jedermann[17]. Adressaten des Verbots sind unter anderen auch die presserechtlich verantwortlichen Personen, wie z.B. die für die Zeitungsanzeigen verantwortlichen Redakteure. Ob eine Ausstellung auf einer einschlägigen Fachmesse als Werbung zu werten ist, erscheint wahrscheinlich. Jedenfalls wird der werbende Auftritt der Seite http://www.license-to-shoot.com/als solche bezeichnet werden müssen. | Abs. 35 |
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Da im zur Begutachtung stehenden Falle — soweit ersichtlich — keine Verbotsausnahme vorliegt und die beworbenen Produkte nach hier vertretener Ansicht den verbotenen Anlagen zuzurechnen sind, liegt ein Verstoß gegen § 90 TKG vor. | Abs. 36 |
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Der von den Berichten und Werbeseiten angesprochene Verwender solcher Geräte — welcher der Zielgruppe nach eher im privaten Bereich anzusiedeln sein dürfte — wird vorwiegend bereits aufgrund seines Besitzes strafrechtlicher Verfolgung (§ 148 TKG) ausgesetzt. Ausreichend hierfür ist schon die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, wobei nicht zwischen den Formen des Eigen- und Fremdbesitzes unterschieden wird[18]. Somit dürften sich die meisten Erwerber solcher Gegenstände bereits beim Kaufen des Gerätes bzw. bei der Übereignung strafbar machen. | Abs. 37 |
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das strafrechtliche Sendeanlagenverbot des § 148 Abs.1 Nr.2 TKG im Bezug auf Herstellens-, Vertriebs- und Einfuhrhandlungen auch fahrlässig verwirklichbar ist (vgl. Abs.2). | Abs. 38 |
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Auch der Hersteller wird sich zumeist bereits bei der handwerklichen oder industriellen Fertigung von Sendeanlagen strafbar machen. Aber auch die Bearbeitung oder Instandsetzung von Sendeanlagen fällt unter den Oberbegriff der Fertigung[19], sodass sich gegebenenfalls sogar ein mit der Reparatur beauftragter Handwerker strafbar machen kann. Zudem ist auch jeder Vertreiber von der Vorschrift betroffen. Hierzu reicht es bereits aus, dass bestimmte bereitgestellte Anlagen — sei es auch nur durch Auslage — zum Erwerb angeboten werden[20]. | Abs. 39 |
Schließlich ist auch die Einfuhr der betroffenen Produkte untersagt. (Ausfuhrgenehmigungen) | Abs. 40 |
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Die vorliegende rechtliche Würdigung erhebt keinen Anspruch auf erschöpfende Ausleuchtung der Problematik. Auch wird nicht übersehen, dass in Anbetracht solcher Abhörgeräte die Vorschrift des § 90 TKG nicht die einzige in Betracht kommende Rechtsnorm ist. Vielmehr dient der Beitrag dazu, einer bislang offenbar übersehenen Vorschrift zu mehr Beachtung zu verhelfen, und ihren Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der betroffenen Schutzgüter zu bestimmen. | Abs. 41 |
Sicher mögen sich viele auf den Wortlaut der Regelung berufen, welcher eben gerade auf einen kabellosen Übertragungsvorgang abstellt. Wie oben gesehen vermag der Wortlaut aber aufgrund mangelnder Konsequenz nicht zu überzeugen. | Abs. 42 |
Gerade angesichts des Bestimmtheitsgebots und des Analogieverbots, ist derzeit zumindest die Anwendbarkeit der Strafvorschriften auf Hersteller und Anwender der in Frage stehenden Produkte äußerst problematisch, eine Strafbarkeit schwer zu begründen. Vor dem Hintergrund so schwerwiegender Gefahren für existentielle Rechtsgüter durch die hier behandelten Abhörgeräte ist die Straflosigkeit Ihrer Benutzung aber ebenfalls nicht zufriedenstellend. | Abs. 43 |
Die obigen Erörterungen geben gute
Gründe für eine Anwendung des § 90 TKG auf Produkte, wie die bei der Photokina
vorgestellten. Angesichts der nicht unerheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen
Bedeutung derartiger Geräte — sei es als marketingwirksame "Gadgets", als reine
Werbeobjekte oder als Hauptsortiment einer eigenen Sparte — sollte der
Gesetzgeber klarstellend eingreifen und eine konsequentere Behandlung von
Anlagen vorsehen, die ein Eindringen in die Privatsphäre ermöglichen.
| JurPC Web-Dok. 179/2008, Abs. 44 |
Fußnoten: |
[2]Siehe beispielsweise www.license-to-shoot.com |
[3]Bock/Piepenbrock in Beck'scher Kommentar zum TKG 3. Aufl. 2006, § 90 Rn.8 |
[4]Kalf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 171. Aufl. 2008, T 50 § 65 Rn. 5f |
[5]Dierlamm in Scheurle/Mayen Kommentar zum Telekommunikationsgesetz 2.Aufl. München 2008, § 90 Rn.5 |
[6]Bock/Piepenbrock in Beck'scher Kommentar zum TKG § 90 Rn.28 |
[7]vgl. Dierlamm in Scheurle/Mayen § 90 Rn.1 |
[8]Begründung Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen, BT-Drucks. 10/1618 S.6 |
[9]Dierlamm in Scheuerle/Mayen, § 90 Rn.5 |
[10]siehe etwa den Fall der Teddybären-Kamera: http://www.spiegel.de/netzwelt/spielzeug/0,1518,454388,00.html |
[11]BVerfGE 34, 238 [246] |
[12]Bock/Piepenbrock in Beck'scher Kommentar zum TKG § 90 Rn.9 |
[13]Siehe beispielsweise Online Artikel der SFT Live vom 16.09.2008 http://www.sftlive.de/aid,660191,Photokina-Gadgets_fuer_Spione_von_Minox.cfm |
[14]Siehe nur das Angebot unter: http://www.payworxx.de/minox/product_info.php?info=p353_Agent-M-Brillen-Kamera.html &XTCsid=28d7e1b2b1f819b400cc95a38706f089 |
[15]Bock/Piepenbrock in Beck'scher Kommentar zum TKG § 90 Rn.22 |
[16]http://www.license-to-shoot.com/index.php?id=5 |
[17]Bock/Piepenbrock in Beck'scher Kommentar zum TKG § 90 Rn.28 |
[18]Bock/Piepenbrock in Beck'scher Kommentar zum TKG § 90 Rn.15 |
[19]siehe Steindorf/Petrvkus, § 37 WaffG Rn.1 |
[20]Bock/Piepenbrock in Beck'scher Kommentar zum TKG § 90 Rn.19
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* Der Autor ist Rechtsanwalt
in Mainz mit Tätigkeitsschwerpunkt Medienrecht. E-Mail: fodera(at)fodera-legal.de |
[ online seit: 18.11.2008 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Foderà-Pierangeli, Alessandro, James Bond und das Deutsche Telekommunikationsgesetz - Die "Licence to shoot" im Lichte des § 90 TKG - - JurPC-Web-Dok. 0179/2008 |