Patrizia Kumpf / Mischa Dippelhofer *Google-Adwords zu den Marken der Konkurrenz - legitime Werbung oder Rechtsverletzung?JurPC Web-Dok. 109/2008, Abs. 1 - 32 |
AdWords ist eine Abkürzung des englischen Begriffes Advertising Words und beschreibt die von Schlüsselbegriffen (keywords) abhängigen Werbeanzeigen von Unternehmen bei Suchmaschinen im Internet. Dieses so genannte Keyword Advertising stellt die Haupteinnahmequelle von Suchmaschinenanbietern dar. Markführer Google[2] nennt sein Werbeprogramm Google AdWords, andere Suchmaschinen nutzen ähnliche Systeme[3]. | JurPC Web-Dok. 109/2008, Abs. 1 |
Die Suchmaschinenbetreiber bieten den Werbekunden an, eine sogenannte kontextsensitive Werbeanzeige[4] zu schalten: Das Erscheinen oder Nichterscheinen der Werbeeinblendung ist abhängig von den Suchbegriffen, die der Internetnutzer in die Suchmaschine eingibt. Dazu können Unternehmen bestimmte Begriffe als Keywords buchen[5]. Entsprechende Tools bei der Einrichtung eines solchen Keyword Advertising helfen bei der Stichwortauswahl. Gibt der Suchmaschinennutzer einen Suchbegriff ein, der mit einem von den Anzeigenkunden angegebenen AdWord übereinstimmt, erscheint die entsprechende vierzeilige Werbeanzeige gekennzeichnet und abgetrennt von den eigentlichen Suchergebnissen über oder neben den Suchtreffern. Die Werbefläche bietet Platz für mehrere Anzeigen und die Unternehmen bestimmen den Rang ihrer Werbeeinblendung durch den Preis, den das Unternehmen für jeden Klick auf die Werbung zu zahlen bereit ist. Ferner entscheidend für die Reihenfolge der Platzierung ist die Klickrate und damit die Akzeptanz der Internetnutzer in Bezug auf die jeweilige Anzeige[6]. Zahlen muss das werbende Unternehmen durch das sogenannte Cost-per-Click-Verfahren (oder Pay-per-Click-Verfahren) nur dann, wenn der Internetnutzer die Werbung tatsächlich wahrnimmt und über den Link in der Werbeanzeige die Seite des Unternehmens anschaut.[7] | Abs. 2 |
Während anfangs nur beschreibende (Gattungs-) Bezeichnungen als Schlüsselbegriffe zu buchen waren, ermöglichen die jeweiligen Suchmaschinentools mittlerweile die Wahl beliebiger Begriffe als AdWord- und damit auch die Wahl fremder Markennamen[8]. | Abs. 3 |
Die daraus resultierende Frage, wie die Verwendung kennzeichenrechtlich geschützter, fremder Marken als Keyword rechtlich zu beurteilen ist, gehört zu den umstrittensten Problemen des Internetrechts der vergangenen Jahre[9]. Auch die deutschen Gerichte behandelten die Rechtsfrage der kennzeichenmäßigen Benutzung sowie einer möglichen Wettbewerbsrechtsverletzung bei der Benutzung fremder Marken als AdWord bisher nicht einheitlich. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage wird jedoch für 2008 erwartet[10]. | Abs. 4 |
1. Markenrechtsverletzung durch fremde Marken als AdWords? |
Dreh- und Angelpunkt der Frage, ob von einer Nutzung eines fremden Markennamens als AdWord eine Markenrechtsverletzung ausgehen kann, ist die von der Rechtsprechung geforderte ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der markenmäßigen Benutzung des fremden Zeichens[11] bei einer Markenrechtsverletzung gemäß § 14 II MarkenG. Hierzu haben sich in der Rechtsprechung zwei Positionen herausgebildet. | Abs. 5 |
Einige Gerichte bejahen eine kennzeichenmäßige Benutzung des fremden Zeichens. Durch seine Verwendung als Keyword für eine AdWord-Anzeige werde das Zeichen zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen benutzt[12]. Es erfolge eine gedankliche Verknüpfung, die den Eindruck entstehen lasse, dass auf der beworbenen Website Waren des Markeninhabers angeboten würden. Der AdWord-Verwender mache sich so die aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze.[13] Die gerade für Marken spezifische "Lotsenfunktion" die darin bestehe, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren oder Dienstleistungen hinzulenken, werde missbraucht. Im Ergebnis handele es sich nur um eine moderne Form der Kennzeichnung eines Produktes.[14] Das OLG Braunschweig[15], das OLG Dresden[16] sowie das OLG Stuttgart[17]beziehen sich in ihren neueren Entscheidungen auch explizit auf die BGH-Rechtsprechung zur Verwendung fremder Marken in Metatags, die eine kennzeichenmäßige Verwendung bejaht[18]. Der BGH hat dort klargestellt, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung gegeben ist, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne Weiteres sichtbaren HTML-Quelltext einer Website (Metatags) ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um bei der Benutzung von Suchmaschinen unter dem fremden Kennzeichen gefunden zu werden. Führe die Nutzung des fremden Zeichens dazu, dass der Nutzer, der mit einer Suchmaschine nach dem fremden Zeichen gesucht hat, zu einer Internetseite des Verwenders geführt wird, weise das fremde Zeichen dann auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. Dass dies für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist, sei unerheblich. | Abs. 6 |
Andere Gerichte lehnen - ebenfalls mit explizitem Verweis auf die BGH-Entscheidung zu den Metatags - dagegen eine markenmäßige Benutzung der fremden Marke durch ihre Verwendung als Keyword einer AdWord-Anzeige ab, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar von der gewöhnlichen Suchtrefferliste unterscheidbar dargestellt wird.[19] Die Benutzung eines Zeichens sei nur dann kennzeichenrechtlich relevant, wenn dabei die Hauptfunktion der Marke als Herkunftshinweis der Ware oder Dienstleistung benutzt wird. Entscheidend sei, ob nach der Verkehrsauffassung ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftsnachweis verstanden wird. Dies könne bei der Benutzung fremder Kennzeichen als AdWords regelmäßig nicht angenommen werden, die Lotsenfunktion eines Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung unter den Werbeanzeigen genutzt[20]. Es fehle an einer erforderlichen, sichtbaren Benutzung der fremden Marke gegenüber der Allgemeinheit[21]. Eine markenmäßige Benutzung könne deshalb erst dann angenommen werden, wenn die Werbung von der Trefferliste des Suchergebnisses nicht mehr klar und eindeutig getrennt dargestellt wird; dasselbe gelte sinngemäß auch für eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 II MarkenG[22]. | Abs. 7 |
Auch die Literatur ist in dieser Frage geteilter Meinung. Einige Autoren befürworten die Anwendung der Metatag-Rechtsprechung auf die geschilderte Problematik der AdWords[23]. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es für die kennzeichenmäßige Benutzung ausreiche, wenn die fremde Marke in der Datenbank des AdWord-Betreibers hinterlegt sei. Etwas anderes könne sich auch nicht aus der Tatsache ergeben, dass die AdWord-Werbung nicht innerhalb, sondern außerhalb der eigentlichen Suchtrefferliste erscheine, da der Nutzer lediglich davon ausgehe, dass diese Art der Werbung bezahlt sei und nur der Markeninhaber dies tun würde.[24] Andere sehen eine kennzeichenmäßige Benutzung darin, dass die Identifizierungsfunktion des fremden Unternehmenskennzeichens gerade bewusst genutzt werde, um über die entsprechende Schaltung bei Google die Verknüpfung zwischen dem fremden Zeichen und dem eigenen Angebot herzustellen[25]. | Abs. 8 |
Andere Stimmen der Literatur überzeugt der Vergleich mit der Metatagrechtsprechung nicht. Metatags seien nur selten als Trefferbeschreibung sichtbar, zum anderen hänge die Anzeige des Suchergebnisses nicht zwingend vom gesuchten Keyword ab[26]. Die Metatagrechtsprechung sei nur dort auf das Keyword Advertising übertragbar, wo eine Nutzung als solches nicht deutlich kenntlich gemacht ist[27]. | Abs. 9 |
Es müsse ferner danach differenziert werden, ob das Keyword nur rein deskriptiv ist oder ob die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion tatsächlich zum Tragen kommt[28]. In der Regel würden Verbraucher keinerlei Geschäftsbeziehung zwischen dem gesuchten Markeninhaber und dem Anbieter der sichtbar abgegrenzten Werbeanzeige im Sinne einer herkunftsnachweisenden Verbindung vermuten.[29] Anderes müsse aber gelten, wenn das fremde Kennzeichen in der Eigenwerbung selbst aufgezeigt werde[30]. | Abs. 10 |
2. Wettbewerbsrechtsverletzung durch fremde Marken als AdWords? |
Das Keyword Advertising unter einer fremden Marke wird von einigen Gerichten und Autoren darüber hinaus als Irreführung gemäß §§ 3, 5 UWG, unzulässige Rufausbeutung gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, Absatzbehinderung / Kundenfang gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG[31] oder als Anlehnung an einen guten Ruf[32] eingeordnet. Unlauterer Kundenfang und Rufanlehnung liege vor, da die Internetnutzer in zumindest nicht unerheblicher Zahl annähmen, es handele sich bei dem Werbenden zwar um ein eigenständiges Unternehmen, es arbeite aber mit dem Rechtsinhaber des als Keyword benutzten Kennzeichens zusammen, wenn auch nicht in näher erkennbarer Form[33]. Eine sittenwidrige Umleitung von Kunden sei darin zu sehen, dass der Internet-Nutzer, der auf der Suche nach dem Internetauftritt des Markeninhabers war und dessen Namen als Suchwort eingegeben hatte, auf diese Weise veranlasst wurde, sich nicht wie beabsichtigt der Präsentation des Markeninhabers, sondern auch der des Konkurrenten zuzuwenden. Die Verknüpfung sei daher als unlauter anzusehen.[34] Einige Stimmen in der Literatur stimmen dieser Rechtsprechung zu[35]. | Abs. 11 |
Andere Gerichte und Autoren verneinen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Keyword Advertising[36]. Für den Tatbestand der Rufausbeutung fehle es an einem Imagetransfer. Eine Übertragung des guten Rufs der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers auf das eigene Produkt sei auszuschließen, da die Werbung bei der Suchmaschine von einem anderen Anbieter stammt und als solche deutlich zu erkennen sei[37]. Es läge fern anzunehmen, dass der Internetnutzer zwischen dem eingegebenen Suchwort und der eingeblendeten Werbung eine Verbindung herstellt und dadurch Qualitätsvorstellungen, die er mit der als Suchwort eingegebenen Marke verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters überträgt[38]. Ein Abwerben von Kunden könne ebenso wenig bejaht werden, da dies voraussetze, dass eine Aufdrängung der Änderung des Kaufentschlusses vorliegt[39]. Internetnutzer seien jedoch in ihrer Entscheidung völlig frei, ob sie einem Link folgen oder nicht oder ob sie überhaupt etwas kaufen oder sich nur informieren wollen[40]. Suchmaschinennutzer würden weder den angezeigten Suchtreffern noch der Werbung in ihrem Umfeld eine rechtlich relevante Bedeutung zumessen[41]. | Abs. 12 |
3. Sonderfall: Broad Matching |
Das so genannte Broad Matching beschreibt eine Option des Google-Tools bei der Findung passender Keywords für die eigene Werbeanzeige. Der Werbekunde kann bei der Wahl der Keywords einstellen, dass seine Anzeige nur dann eingeblendet wird, wenn exakt die Keywords eingegeben werden, die er gebucht hat. Standardmäßig ist jedoch die Option "weitgehend passende Keywords" aktiviert. Seine Werbeanzeige erscheint somit auch dann, wenn das festgelegte Keyword in Kombinationen aus zwei Wörtern erscheint oder wenn Synonyme oder verwandte Wortgruppen eingegeben werden[42]. | Abs. 13 |
Marken oder Unternehmenskennzeichen können jedoch auch aus mehreren Worten bestehen, wobei eines der Worte eine für das Angebot des Unternehmens beschreibende Bedeutung besitzt. In diesem Fall kann auch das Broad Matching zur Einblendung einer Werbung bei der Suche nach einem anderen markenrechtlich geschützten Begriff führen[43], den der Werbende so nicht als Keyword festgelegt hat. Als Keyword festgelegt wurde vielmehr lediglich der beschreibende Markenbestandteil. Durch die Broad Matching-Funktion erscheint die Werbung auch dann, wenn als Suchbegriff eine Marke angegeben wird, die den beschreibenden Begriff enthält. Diese Fallkonstellation stellt bisher einen Ausnahmefall dar, da die meisten Markeninhaber an einer kennzeichnungsstarken Marke interessiert sind und daher meist reine Phantasiebegriffe als Marke anmelden. | Abs. 14 |
Die Frage, ob der Werbende verpflichtet ist, das Anzeigen seiner Werbung allein aufgrund der Broad Matching Funktion zu unterbinden, wird von der Rechtsprechung einhellig verneint. Nach Ansicht des LG Berlin[44] kann von einem Werbenden im Vorfeld seiner Anzeigenschaltung nicht erwartet werden, zu prüfen, in welchem Umfang es durch die Verbindung des ausgewählten Keywords mit weiteren Begriffen zu Kennzeichenverletzungen anderer kommen könne, da dies den Rahmen des Zumutbaren überspanne. Sobald der Werbende jedoch auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, habe er dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren Markenrechtsverletzungen kommt. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist der mit Broad Matching werbende Unternehmer nach Ansicht des OLG Karlsruhe[45] nicht verpflichtet, ein "eingebettetes passendes Keyword" zu definieren, um eine Einblendung seiner Anzeige bei Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens explizit zu verhindern. Gerade wenn es sich um allgemeine und beschreibende Begriffe handele, müsse es vielmehr grundsätzlich jedem Wettbewerber möglich sein, sich dieser Begriffe als Keywords zu bedienen. | Abs. 15 |
4. Unklare Rechtslage |
Insgesamt ergibt sich somit ein sehr differenziertes Bild, eine eindeutige Tendenz ist noch nicht absehbar. Für den Rechtsanwender wird die Frage der Entscheidung des Gerichts häufig davon abhängen, vor welchem Gericht geklagt wird. Dies gibt dem Kläger angesichts der Zuständigkeit aller deutschen Gerichte bei Markenrechtsverletzungen im Internet gemäß § 32 ZPO die Möglichkeit, die Klage vor einem der Gerichte zu erheben, die eine Markenrechtsverletzung bejahen. Dem Beklagten wird dann die starke Gegenmeinung anderer Gerichte im Prozess wenig nutzen. | Abs. 16 |
Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann somit derzeit keinem Unternehmen empfohlen werden, AdWords unter Suchbegriffen zu schalten, die den Marken der Konkurrenz entsprechen. | Abs. 17 |
5. Stellungnahme und Ausblick |
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung von Markennamen in Metatags ausgeführt, es sei entscheidend, ob mit Hilfe der Metatags das Auswahlverfahren für das Suchergebnis beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zum Angebot des das Suchwort verwendenden Unternehmens geführt werde. Nach Ansicht des BGH reicht die Anzeige eines Suchtreffers, die durch die Angabe des fremden Kennzeichens in den eigenen Metatags erzielt wird, für eine Kennzeichenrechtsverletzung aus. Der Internetnutzer müsse zwar mit einigen Suchtreffern rechnen, die nichts mit dem gesuchten Angebot zu tun haben. Es könne jedoch nicht darauf ankommen, ob ein Irrtum über einen Anbieter bei einer näheren Betrachtung der Seite ausgeräumt werde oder nicht. | Abs. 18 |
Durch die für AdWord-Anzeigen ausgewählten Keywords wird die Google-Ergebnisliste selbst jedoch nicht beeinflusst. Die Werbeanzeigen erscheinen nicht als Suchergebnisse, sondern rechts neben oder oberhalb der Suchtreffer. Auch sind die Werbeanzeigen farblich unterlegt und als "Anzeige" gekennzeichnet. | Abs. 19 |
Ob diese Abgrenzung in jedem Fall ausreicht, um eine Verwechslung von Werbeanzeigen und Suchtreffern auszuschließen, darf jedoch bezweifelt werden. Google-Recherchen sind nicht immer durch eine sorgfältige Prüfung der Suchergebnisse geprägt. Viele Benutzer recherchieren unter Zeitdruck und wählen unter den Suchergebnissen jenes aus, das auf der Ergebnisliste an erster Stelle steht. Sie gehen dabei von der — prinzipiell zutreffenden — Annahme aus, dass Google die Ergebnisse nach ihrer Übereinstimmung mit dem Suchbegriff ordnet. | Abs. 20 |
Aufgrund dieser Vorgehensweise vieler Benutzer kann es jedoch dadurch zu Verwechselungen kommen, dass AdWord-Anzeigen nicht nur neben, sondern auch über den Suchtreffern platziert werden können. Der Internetnutzer kann bei einer oberflächlichen Erfassung der Ergebnisliste leicht anstelle des als erstem Suchtreffer angezeigten Links zur Homepage des gesuchten Unternehmens zunächst auf die über den Suchergebnissen eingeblendete Werbeanzeige des Konkurrenten anklicken. Diese Gefahr erscheint gerade bei einer Recherche unter Zeitdruck recht hoch. | Abs. 21 |
Ebenso wie bei der Benutzung fremder Marken in Metatags besteht somit die Gefahr, dass der Nutzer das Angebot des Verwenders der Werbeanzeige mit dem des Markeninhabers verwechselt und sich näher mit ihm befasst. Im Ergebnis wird der Benutzer somit tatsächlich von der eigentlich gesuchten Seite des Markeninhabers abgelenkt und auf die Seite des Werbetreibenden umgeleitet. Dies geschieht unter bewusster Verwendung der Marke des Markeninhabers, die als Keyword eingesetzt wird, um genau dieses Ergebnis zu erzielen. | Abs. 22 |
Eine markenmäßige Benutzung einer Marke durch deren Verwendung als Keyword einer AdWord-Anzeige liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die AdWord-Anzeige über den Suchergebnissen eingeblendet wird. Demgegenüber sind Werbeanzeigen, die rechts neben der Ergebnisliste erscheinen, von den Suchtreffern hinreichend abgegrenzt und werden daher auch bei oberflächlicher Betrachtung kaum mit den Suchtreffern verwechselt. | Abs. 23 |
Der Werbetreibende kann beeinflussen, ob seine AdWord-Anzeige über oder neben den Suchergebnissen erscheint. Dort werden nur Werbeangebote platziert, die für Google besonders lukrativ sind, da der Werbetreibende das Limit seiner Ausgaben für die Werbeanzeige, die durch die Anzahl der Klicks bestimmt werden, höher angesetzt hat als andere Werbetreibende, die unter den gleichen Keywords werben. | Abs. 24 |
Wer fremde Kennzeichen in seinen Keywords verwendet, sollte daher verhindern, dass seine Werbeanzeige oberhalb der Suchtreffer erscheint. Dies ist nach der Berechnungsformel zur Belegung der Anzeigenpositionen von Google auch möglich, etwa durch ein Niedrighalten des vom Werbenden zu bestimmenden Maximalgebots pro Klick auf die Werbung. Hält sich dieses Maximalgebot pro Klick ungefähr in Höhe des tatsächlich gezahlten Preises pro Klick, wird das Anzeigen der Werbung oberhalb der Suchtreffer verhindert[46]. | Abs. 25 |
Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof bei seiner erwarteten Entscheidung genügend Augenmaß beweisen wird, um den Missbrauch der AdWords zur Umleitung der Kundschaft der Konkurrenz zu unterbinden, ohne diese neue und für die Finanzierung von Suchmaschinen ungemein wichtige Werbeform über Gebühr einzuschränken. | Abs. 26 |
Die Einschätzung der Rechtsprechung zum Broad Matchingverdient im Grundsatz Zustimmung. | Abs. 27 |
Beschreibende Begriffe sind gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG nicht als Marke eintragungsfähig. Sind sie Bestandteil einer Marke, erwirbt die Marke ihre Unterscheidungskraft ausschließlich durch ihre übrigen Bestandteile. Die Broad Matching-Funktion wählt ausschließlich solche Begriffe aus, die mit den eingegebenen Keywords verwandt sind. Werden Keywords eingegeben, die die angegebenen Waren und Dienstleistungen beschreiben, sucht die Broad Matching Funktion nach Synonymen dieser Begriffe. In bestimmten Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass ein solches Synonym Bestandteil einer Marke eines Konkurrenten ist. | Abs. 28 |
In der Regel wird es jedoch an einer Markenrechtsverletzung fehlen. Ist, wie zumeist, das durch die Broad Matching Funktion erzeugte Keyword für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen beschreibend, so ist dieser Teil der Marke des Konkurrenten für die Kennzeichnungskraft der Marke nicht von Bedeutung. Die Marke verleiht ihrem Inhaber daher nicht das Recht, Konkurrenten die Benutzung des beschreibenden Begriffs zu verbieten. Daher besteht auch gegenüber dem Keyword kein Verbietungsrecht, so dass eine Markenrechtsverletzung zu verneinen ist. An dieser Stelle geht das Urteil des LG Berlin fehl: Der Inhaber der Marke "Europa Möbel" hat nicht das Recht, anderen Möbelanbietern die Verwendung der Bezeichnung "Möbel" zu verbieten. Er kann daher die Verwendung des Keywords "Möbel" auch dann nicht verbieten, wenn die Anzeige des Konkurrenten dadurch bei der Eingabe des Suchworts "Europamöbel" erscheint. | Abs. 29 |
Nur wenn die Broad Matching Funktion ein Keyword generiert, dass für die Waren und Dienstleistungen nicht rein beschreibend und Bestandteil der fremden Marke ist, wäre eine Markenrechtsverletzung zu bejahen. Dieser Ausnahmefall könnte etwa dadurch entstehen, dass ein Konkurrent Keywords eingibt, die nicht beschreibend sind, und ein von der Broad Matching Funktion gebildetes Synonym zufällig mit einer fremden Marke übereinstimmt. In diesem Fall erscheint der Lösungsweg des LG Berlin angemessen: Der Nutzer der Broad Matching Funktion ist nicht verpflichtet, die Bildung solcher Synonyme von vorn herein auszuschließen. Wird er jedoch auf eine derartige Rechtsverletzung hingewiesen, ist er verpflichtet, sie zu beseitigen. Wie der vorliegenden Markenrechtsverletzung dann entgegenzuwirken ist, kann effektiv im Einzelfall entschieden werden- zum Beispiel mit der Pflicht, fortan nur noch die Option "eingebettetes, passendes Keyword" für die Einblendung der eigenen Werbeanzeige zu nutzen, die Broad Matching Funktion also für diese Werbeanzeige nicht mehr zu verwenden. | Abs. 30 |
Die Broad Matching Funktion kann nach der hier vertretenen Auffassung bei der Buchung von Google Adwords weiterhin als Standardeinstellung genutzt werden. In den wenigen Ausnahmefällen, in denen allein dadurch eine Marke verletzt wird, ist nach einem entsprechenden Hinweis des Konkurrenten die Verwendung des auf diese Weise erzeugten Keywords zu unterbinden. | Abs. 31 |
In der Praxis bleiben nach der hier vertretenen Auffassung auch
die rechtlichen Risiken der Verwendung von AdWords überschaubar: Wer für seine
Werbung ausschließlich Keywords nutzt, die die angebotenen Waren und
Dienstleistungen beschreiben, geht keine rechtlichen Risiken ein. Von der
Verwendung von Keywords mit dem Ziel, die eigene Werbung bei Eingabe der nicht
beschreibenden Marke der Konkurrenz erscheinen zu lassen, ist hingegen
eindeutig abzuraten.
| JurPC Web-Dok. 109/2008, Abs. 32 |
Fußnoten:[1] Autoren: Patrizia Kumpf, Mischa Dippelhofer[2] Meyer, K&R 2007, S. 177 - 183 (178) [3] Meyer, K&R 2006, S. 557 - 562 (557) [4] Meyer, K&R 2007, S. 177 - 183 (178), Volke, Mitt. Dt. Pat. Anw. 2008, S. 30 - 34 (31); Hüsch, K&R 2006, S. 223 - 225 (225) [5] Meyer, K&R 2006, S. 557 - 562 (557) [6] Meyer, K&R 2006, S. 557 - 562 (557) [7] Hüsch, K&R 2006, S. 223 - 225 (223) [8] Meyer, K&R 2006, S. 557 - 562 (557) [9] Ott, WRP 2008, S. 393 - 414 (401) [10] Ott, WRP 2008, S. 393 - 414 (401); Meyer, K&R 2007, S. 177 - 183 (178) [11] BGH, 1. Zivilsenat, 20.12.2001, I ZR 135/99 [12] OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, 11.12.2006, 2 W 177/06 = CR 2007, 177; OLG Dresden 14. Zivilsenat, 09.01.2007, 14 U 1958/06; so auch Österreich OGH, 20.3.2007, 17 Ob 1/07g [13] LG Braunschweig, 9. Zivilkammer, 28.12.2005, 9 O 2852/05 (388), 9 O 2852/05 [14] OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, 11.12.2006, 2 W 177/06 = CR 2007, 177; OLG Dresden 14. Zivilsenat, 09.01.2007, 14 U 1958/06; LG Braunschweig, 28.12.2005, 9 O 2852/05 (388); LG München I 7. Zivilkammer, 26.10.2006, 7 O 16794/06 [15] OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, 11.12.2006, 2 W 177/06 = CR 2007, 177 [16] OLG Dresden 14. Zivilsenat, 09.01.2007, 14 U 1958/06 [17] OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 09.08.2007, 2 U 23/07 [18] BGH 1. Zivilsenat, 18.05.2006, I ZR 183/03 = JurPC Web-Dok. 137/2006 [19] OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, 26.02.2008, 6W 17/08; OLG Düsseldorf, 23.01.2007, I-20 U 79/06; OLG Köln, 6. Zivilsenat 31.08.2007, 6 U 48/07 = JurPC Web-Dok. 37/2008 [20] OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, 26.02.2008, 6W 17/08 [21] LG Leipzig, 5. Zivilkammer, 08.02.2005, 05 O 146/05; Schäfer, MMR 2005, S. 807-810 (808) [22] OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, 23.01.2007, I-20 U 79/06 [23] Teerhag, MMR 2007, 111; Eichelberger, MarkenR 07, S. 83 (84) [24] Eichelberger, MarkenR 2007, S. 83 (84) [25] Gräber/Franz, EWiR 2007, S. 531-532 (532) [26] Hartl, K&R 2006, S. 384 - 388 (388); Ullmann, GRUR 2007, S. 633-639 (638) [27] Tietge, K&R 2007, S. 503 - 506 (506) [28] Hartl, K&R 2006, S. 384 - 388 (388); Tietge, K&R, S. 503 - 506 (504) [29] Hüsch, K&R 2006, S. 223 - 225 (224) [30] Ullmann, GRUR 2007, S. 633 - 639 (639) [31] Tietge, K&R 2007, S. 503 - 506 (504) [32] OLG Köln, 6. Zivilsenat, 08.06.2004, 6 W 59/04 [33] LG Hamburg, 16.02.2000, 15. Zivilkammer, 315 O 25/99; LG Berlin, 12.01.2001, 15. Zivilkammer, 15 O 22/01; anders LG Hamburg, 21.09.2004, 12. Zivilkammer, 312 O 324/04 = JurPC Web-Dok. 147/2005 [34] OLG Köln, 6. Zivilsenat, 08.06.2004, 6 W 59/04 [35] Teerhag, MMR 2007, S. 111 (111); Eichelberger, MarkenR 2007, S. 83 - 84 (84) [36] LG Hamburg, 21.09.2004, 12. Zivilkammer, 312 O 324/04 = JurPC Web-Dok. 147/2005; LG Leipzig, 08.02.2005, 5. Zivilkammer, 05 O 146/05; OLG Düsseldorf, 23.01.2007, 20. Zivilsenat, I-20 U 79/06; OLG Frankfurt, 26.02.2008, 6. Zivilsenat, 6 W 17/08; Hüsch, K&R 2006, S. 223 - 225 (225); derselbe, MMR 2007, S. 249 [37] OLG Frankfurt, 26.02.2008, 6. Zivilsenat, 6 W 17/08 [38] OLG Düsseldorf, 23.01.2007, 20. Zivilsenat, I-20 U 79/06 [39] BGH, 27.02.1986, 1. Zivilsenat, I ZR 210/83 [40] OLG Frankfurt, 26.02.2008, 6. Zivilsenat, 6 W 17/08; Hüsch, K&R 2006, S. 223 - 225 (225) [41] Hüsch, K&R 2006, S. 223 - 225 (224) [42] http://adwords.google.com/support/bin/answer.py?hl=en&answer=6136&topic=10974 [43] Ott, WRP 2008, S. 393 - 414 (403) [44] LG Berlin, 15. Zivilkammer, 21.11.2006, 15 O 560/06 [45] OLG Karlsruhe, 6. Zivilsenat, 26.09.2007, 6 U 69/07 = JurPC Web-Dok 61/2008 [46]http://adwords.google.de/support/bin/answer=72975&ctx=sibling |
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Patrizia Kumpf ist Studentin an der
Universität des Saarlandes und studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof.
Dr. Annemarie Matusche-Beckmann. Dr. Mischa Dippelhofer ist Rechtsanwalt bei Dr. Gottschalk Rechtsanwälte in Saarbrücken. |
[ online seit: 01.07.2008 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
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Zitiervorschlag: Kumpf, Patrizia, Google-AdWords zu den Marken der Konkurrenz – legitime Werbung oder Rechtsverletzung? - JurPC-Web-Dok. 0109/2008 |