JurPC Web-Dok. 88/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/200823584

Ulrike Verch  *

Urteilsanmerkung zu OLG Hamm, Urt. vom 26.02.2008 — I-4 U 157/07

JurPC Web-Dok. 88/2008, Abs. 1 - 14


Kaum hat das Inkrafttreten des sog. 2. Korbes[1]zum 01.01.2008 die Position der Rechteverwerter bei der Publikation elektronischer Zeitschriften deutlich verbessert,[2]vermag diese aktuelle Entscheidung des OLG Hamm die Diskussion über das Rechtsverhältnis von Urhebern und Verlagen bei Online-Publikationen neu zu beleben JurPC Web-Dok.
88/2008, Abs. 1
1.  Das Gericht hat mit seinem Urteil die Entscheidung des LG Bielefeld vom 06.09.2007 (Az. 4 O 292/06) auf die Berufung des Klägers, einem Mathematik-Professor der Universität Bielefeld, abgeändert und die verklagte Springer Verlag GmbH verurteilt, nach § 101a Abs. 1 UrhG umfassend über die Lizenznehmer einer Online-Zeitschrift Auskunft zu erteilen, über die erzielten Gewinne Rechnung zu legen und wegen der schuldhaften Verletzung von Urheberrechten nach § 97 Abs. 1 UrhG die Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift als Schadensersatz herauszugeben. Abs. 2
2.  Der Streit der Parteien reicht mehrere Jahre zurück und ist augenscheinlich auch durch mangelnde Kommunikation und die zunehmende Konzentration im Verlagswesen bedingt. Während der Kläger als Herausgeber und Gründer einer hochspezialisierten Alegbrazeitschrift im Jahr 1985 ursprünglich eine vertragliche Beziehung mit dem niederländischen Verlag Reidel's Uitgeversmaatschappij b.v. eingegangen ist, firmierte die Zeitschrift in Folge unter dem Verlagslabel von Kluwer Academic Publishing und seit 2004 unter dem Namen von Springer Science + Business Media b.v. Im gleichen Jahr wurde das betroffene Journal durch die Springer Verlag GmbH auf der Internetplattform Springerlink[3] als Online-Publikation vermarktet, ohne den Kläger um Zustimmung zu fragen. Dort können Leser einzelne Artikel der Zeitschrift in einer Datenbank, die insgesamt knapp 4 Mio. Online-Veröffentlichungen aus über 28.000 elektronischen Journalen umfasst, im Volltext recherchieren und gegen die Zahlung von jeweils $ 32 pro Artikel im sog. Pay-Per-View-Verfahren im PDF-Format herunterladen. Abs. 3
In der Zwischenzeit haben aufgrund der Rechtsstreitigkeiten sämtliche Beteiligte ihre Herausgeberschaft an der umstrittenen Zeitschrift niedergelegt, deren Erscheinen daraufhin vor kurzem eingestellt wurde. Der Kläger hat statt dessen ein neues Journal unter ähnlichem Namen bei einem traditionsreichen Universitätsverlag gegründet. Aus Rücksichtnahme auf die betroffenen wissenschaftlichen Autoren hatte der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag auf Unterlassung der Online-Veröffentlichung wieder zurückgezogen. Abs. 4
3.  Im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz, dass der Urheberrechtsschutz des Klägers als Herausgeber des Sammelwerks gem. § 4 UrhG dadurch entfallen sei, dass der Verlag die Volltexte aus dem Zeitschriftenverbund herausgelöst und als Teil einer Datenbank im Sinne der § 87a ff UrhG zugänglich gemacht habe, stellte das OLG Hamm mit seinem Berufungsurteil unmissverständlich klar, dass die Zeitschrift des Klägers auf der Internetplattform der Beklagten eins zu eins in ihren Strukturen der besonderen Auslese und Anordnung der Artikel übernommen wurde. Dies verdeutliche u.a. auch die Tatsache, dass die Inhaltsverzeichnisse der Zeitschriften ebenfalls online abrufbar und einzeln lizenzierbar seien. Abs. 5
Weiterhin führte das Gericht aus, dass "gerade auch dem fachorientierten Publikum, das nicht nur mit Fundstellennachweisen arbeitet, sondern gegebenenfalls auch den Gesamtkontext kennt, bekannt ist, dass die Artikel dieser höchstspezialisierten Zeitschrift mit der vom Kläger gewählten Zusammenstellung Gegenstand des identischen Druckwerks ist. [....] Dies gilt erst recht, wenn der Nutzer um die Qualität der von renommierter Stelle ausgewählten Artikel weiß. Diese mögen für ihn aus diesem Grunde von größerem ,Wert' sein als solche, die nicht in einer entsprechenden Fachzeitschrift abgedruckt sind, sondern nur ,irgendwo' erscheinen. Der Verbreitungsgrad und der Wert eines einzelnen Beitrags hängen erfahrungsgemäß insbesondere auch von der Zeitschrift ab, in der er erscheint." Abs. 6
4.  Auch hinsichtlich der strittigen Frage, ob der Kläger der Online-Veröffentlichung seiner Zeitschrift konkludent zugestimmt habe, stärkte das Gericht die Rechtsposition der Urheber mit den deutlichen Worten: "Allein durch die Kenntnis der ohne seine Zustimmung erfolgten Online-Veröffentlichungen konnte diese nicht als erteilt angesehen werden, zumal ein Schweigen grundsätzlich nicht als Erklärung gilt und zudem im Schrifttum auch vertreten wird, dass eine stillschweigende Rechtseinräumung, wenn sich der Verlagsvertrag nur auf Printmedien bezieht, bei der bloßen Aufnahme von Online-Veröffentlichungen nicht in Frage komme [....]. Der Umstand, dass sich der Kläger den Online-Veröffentlichungen nicht widersetzt haben soll, wie die Beklagte verficht, ist in diesem Zusammenhang irrelevant." Abs. 7
5.  Als Quintessenz des Hammer Urteils bleibt somit festzuhalten, dass die Urheber in ihrer Rechtsposition gegenüber den Verlegern in allen streitrelevanten Punkten gestärkt hervorgehen. Dieser Tatsache ist insofern eine große Bedeutung beizumessen, da im übrigen keine aktuellen obergerichtlichen Urteile bekannt sind, in denen sich Wissenschaftler und Verlage vor Gericht auseinandersetzen. Dabei sind angesichts zunehmender Digitalisierungen akademischer Zeitschriften und der wachsenden Akzeptanz der Open-Access-Bewegung im Hochschul- und Forschungsbereich entsprechende Streitpotentiale und rechtliche Unsicherheiten vorgezeichnet.[4]Abs. 8
Während die Verlage mit den elektronischen Publikationen neue Geschäftsfelder erschließen, möchten viele Wissenschaftler ihre Forschungsergebnisse selbst entweder auf der eigenen Website oder auf den hochschuleigenen Publikationsservern öffentlich und kostenfrei zugänglich machen. Die schnelle und weltweite Sichtbarkeit der eigenen Arbeiten gewinnt für sie zunehmend an Priorität, da ein umfassender Zugang zu den Verlagspublikationen für Forschungs- und Hochschuleinrichtungen aufgrund der aktuellen Zeitschriftenkrise[5] nicht mehr durchgängig finanzierbar ist und auch die elektronischen Dokumentlieferungen mittels Fernleihe aus anderen Bibliotheken durch den neu eingeführten § 53a UrhG erheblich eingeengt wurden.[6] Da zahlreiche Verträge zwischen Autoren und Verlagen nur unzureichend dokumentiert und archiviert werden, wissen die wenigsten Urheber, welche Verwertungsrechte bei Online-Veröffentlichungen ihnen eigentlich zustehen. Abs. 9
Das von der DFG geförderte Projekt SHERPA-RoMEO deutsch,[7]das in einer Datenbank die Standardbedingungen der Verlage gegenüber Open-Access-Publikationen der Urheber auflistet, soll diesbezüglich für Transparenz sorgen. Allerdings vermag dieses Angebot auf den Internetseiten der Deutschen Initiative für Netzwerkinformationen e.V. (DINI)[8]angesichts des Fehlens mehrerer namhafter Verlagshäuser weder eine umfassende Darstellung deutscher Verlagspolitiken zu leisten noch den Autoren verbindlich Rechtssicherheit zu bieten. Im übrigen basiert das SHERPA-RoMEO-Projekt auf der Annahme, dass die ausschließlichen Verwertungsrechte für die Online-Veröffentlichungen den Verlagen zustehen - entgegen den gesetzlichen Regelungen in Deutschland, dass die Verwertungsrechte im Zweifelsfall bei den Urhebern verbleiben (§ 31 Abs. 5 UrhG, § 31 Abs. 4 UrhG a.F. und § 38 Abs. 1 UrhG). Abs. 10
Wirkliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Urheber hätte in diesem Zusammenhang allein die gescheiterte Neufassung des § 38 Abs. 1 UrhG erzielt, wie ihn der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines 2. Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2. Korb) am 19.05.2006 mit folgender Formulierung vorgeschlagen hat: "An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgt. Dieses Recht kann nicht abgedungen werden."[9] Den Wissenschaftlern bleibt nunmehr nur die Hoffnung auf den sog. 3. Korb, der eine wissenschaftsfreundliche Novellierung des Urheberrechtsgesetzes beinhalten könnte.[10]Abs. 11
Doch während die Verlage in den vergangenen Jahren selbstbewusst und umfangreich alte Zeitschriftenbände digitalisiert haben, obwohl sie dazu gemäß § 31 Abs. 4 UrhG a.F. nachträglich die Zustimmung aller Autoren, Miturheber und Herausgeber bzw. von deren Erben, die ihre Verlagsverträge vor dem Jahr 1995, als das Internet noch als unbekannte Nutzungsart galt,[11]abgeschlossen hatten, hätten einholen müssen, trauen sich Universitäten und Forschungseinrichtungen aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten nicht, ihre aus öffentlichen Geldern geförderten hochschuleigenen Publikationsserver trotz der ausdrücklichen Zustimmung der Autoren mit Inhalten zu füllen, auch wenn die ursprünglichen Printpublikationen vor 1995 erschienen sind. Dabei scheinen die z.T. harschen Positionen der Rechteinhaber, die im Namen des geistigen Eigentums eindeutig gegen Open Access Stellung beziehen, so z.B. in der Frankfurter Mahnung "Ohne geistiges Eigentum keine Informationsgesellschaft" vom 14. Mai 2007,[12] unvereinbar mit den Interessen der Wissenschaftler, die u.a. in der sog. Göttinger Erklärung vom 5. Juli 2004 zahlreich ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht fordern.[13]Abs. 12
Der Gesetzgeber hat indes mit seiner aktuellen Urheberrechtsnovellierung durch die neuen Vorschriften der §§ 31a und 137 l UrhG den Interessen der Verlage zum Durchbruch verholfen, indem Verwertungsrechte für unbekannte Nutzungsarten nunmehr auch auf die Verlage übertragbar sind. Da dies rückwirkend ebenfalls für Online-Veröffentlichungen gilt, bei denen ausschließliche Nutzungsrechte zwischen 1966 und 1995 vertraglich eingeräumt wurden, wäre das Urteil des OLG Hamm im Ausgangsfall nach der heutigen Rechtslage voraussichtlich zuungunsten des Urhebers ausgefallen. Abs. 13
Der Gesetzgeber hat den Autoren und Herausgebern indes in § 137 l UrhG ein Widerspruchsrecht bis zum einschließlich 31.12.2008 eingeräumt, das den Urhebern die Möglichkeit gibt, das Recht zur Online-Veröffentlichung ihrer Werke, bei denen der Verlagsvertrag vor 1995 abgeschlossen wurde, selbst zu nutzen, sofern sie es noch nicht nachträglich und ausdrücklich an ihren Verlag übertragen haben.[14] Auf den Internetseiten der Max-Planck-Gesellschaft finden Wissenschaftler Musterbriefe in deutscher und englischer Sprache, mit denen sie zum einen gegenüber den Verlagen ihr in § 137 l UrhG garantiertes Widerspruchsrecht ausüben und zum anderen zugleich ihren Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen ein einfaches Nutzungsrecht für die elektronische Veröffentlichung ihrer Publikationen einräumen können.[15] An der Universität Bielefeld, dem Arbeitgeber des Klägers, haben seit Verabschiedung der Urheberrechtsnovelle bereits 118 Wissenschaftler von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um zu verhindern, dass die Verlage ausschließliche Verwertungsrechte erlangen.[16]
JurPC Web-Dok.
88/2008,  Abs. 14

Fußnoten:

[1]   Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. BGBl. I S. 2513).
[2]   Siehe weiter unten.
[3]   http://www.springerlink.de.
[4]   Die Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen (Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities) vom 22.10.2003 wurde u.a. vom Wissenschaftsrat, der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V., der Helmholtz-Gemeinschaft, dem Deutschen Bibliotheksverband und der Hochschulrektorenkonferenz unterzeichnet; siehe: http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html.
[5]   http://www.heise.de/newsticker/Open-Access-Mit-Hochschul-Publikations-Servern-aus-der-Zeitschriftenkrise --/meldung/73198.
[6]   Danach dürfen Bibliotheken entgegen der bisherigen Praxis Fernleihen im elektronischen Format nur noch anbieten, wenn die Verlage kein eigenes (in der Regel kostenpflichtiges) Internetangebot für die Zeitschrift vorhalten.
[7]   Das ursprünglich englischsprachige Projekt war eine Initiative der Universität Nottingham aus dem Jahr 2002 und ist unter folgender URL einsehbar: http://www.sherpa.ac.uk/romeo.php. Die Datenbank arbeitet mit einer übersichtlichen Farbskala: Die grün gekennzeichneten Verlage erlauben das eigene Archivieren von sog. Post- und Preprints, die blauen Verlage nur das Archivieren von Postprints, die gelben dagegen das Archivieren von Preprints und die weißen Verlagen gestatten gar keine Selbstarchivierung. Trotz dieser definierten Farbskala können die Verlagsbedingungen im Detail stark variieren.
[8]   http://miles.cms.hu-berlin.de/oap/index.php.
[9]   BR-Drucks. 257/06 vom 19.05.06, S. 6.
[10]   Siehe u.a. die Pressemitteilung 11/07 vom 21. Sept. 2007 des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"; online unter: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung1107.html.
[11]   OLG Hamburg, Urt. v. 11.05.2000, Az. 3 U 269/98, in: ZUM 2000, S. 870-874.
[12]   http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=0&dl_id=142625 und auch: http://www.was-verlage-leisten.de/content/view/12/42/.
[13]   Die Göttinger Erklärung wurde mit dem Stand vom 24.04.2008 von insgesamt 6 Wissenschaftsorganisationen, 358 Verbänden, Fachgesellschaften und Institutionen sowie von 6937 Einzelpersonen unterzeichnet und ist online einsehbar unter:http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de.
[14]   Vgl. Fälsch, Ulrike: Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem Zweiten Korb; online: http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/137_l_%20UrhG.pdf.
[15]   http://colab.mpdl.mpg.de/mediawiki/Open_Access_Copyright_de_137l#Musterbriefe.
[16]   Diese Zahlen mit Stand vom 24.04.2008 beruhen auf Angaben der Universitätsbibliothek Bielefeld.
* Dr. Ulrike Verch ist Professorin an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Department Information, in Hamburg.
[ online seit: 20.05.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Verch, Ulrike, Urteilsanmerkung zu OLG Hamm, Urt. vom 26.02.2008 — I-4 U 157/07 - JurPC-Web-Dok. 0088/2008