JurPC Web-Dok. 198/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/20072212196

Susanne Klein *

Die Beweiskraft elektronischer Verträge
Zur Entwicklung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften über die Beweiskraft elektronischer Dokumente

JurPC Web-Dok. 198/2007, Abs. 1 - 71


I n h a l t s ü b e r s i c h t

  • A.Einführung
  • B.Beweiskraft "herkömmlicher" Verträge
    • I.Beweislastverteilung
    • II.Grundsatz der freien Beweiswürdigung
    • III.Überblick über die Beweismittel der ZPO
      • 1.Beweis durch Augenschein
      • 2.Beweis durch Urkunden
  • C.Beweiskraft elektronischer Verträge
    • I.Rechtslage vor dem 1.8.2001
      • 1.Beweiswert einfacher elektronischer Dokumente
      • 2.Beweiswert elektronisch signierter Dokumente
      • 3.Alternative Lösungsmöglichkeiten
    • II.Europarechtliche Vorgaben
      • 1.Signaturrichtlinie
      • 2.E-Commerce-Richtlinie
    • III.Umsetzung im deutschen Recht
      • 1.Das Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13.7.2001
        • a)§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO Beweis durch Augenschein
        • b)§ 292a ZPO a.F. Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur
          • aa)Systematik
          • bb)Voraussetzungen und Rechtsfolge
          • cc)Kritik
      • 2.Das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005
        • a)Aufhebung des § 292a ZPO a.F.
        • b)§ 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
          • aa)Systematik
          • bb)Anwendungsbereich und Regelungsinhalt
            • (1)§ 371a Abs. 1 ZPO: private elektronische Dokumente
              • (a)Voraussetzungen und Umfang des Anscheinsbeweises
              • (b)Erschütterung des Anscheins
            • (2)§ 371a Abs. 2 ZPO: öffentliche elektronische Dokumente
        • c)Behandlung nicht signierter privater elektronischer Dokumente
          • aa)Grundsatz
          • bb)Analoge Anwendung des § 371a Abs. 1 S. 1 ZPO?
          • aa)Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis?
    • IV.Bewertung der Umsetzung
      • 1.Zur Systematik des § 371a ZPO
      • 2.Zur Vereinbarkeit mit den Richtlinien-Vorgaben
      • 3.Zum Anwendungsbereich der Vorschrift
      • D.Exkurs: Beweiswert des Ausdrucks elektronischer Dokumente
        • I.Rechtslage vor dem Justizkommunikationsgesetz
        • II.Rechtslage seit dem 1.4.2005
      • E.Zusammenfassung
A. Einführung
In den vergangenen Jahren sind die vorhandenen Informationstechnologien stets weiterentwickelt und zudem neue elektronische Kommunikationsarten erfunden worden. Gleichzeitig hat sich die Anwendung von Informationstechnologien rasant ausgebreitet, was insbesondere den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs betrifft. Während Verträge bisher auf mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen beruhten, erfolgt die unmittelbare Kommunikation zwischen Geschäftspartnern heute oft nicht mehr von Person zu Person über Sprache, sondern von Computer zu Computer über digitale Signale.[1]Für das Zustandekommen eines Vertrages hat dies insofern zwar keine Bedeutung, als nach wie vor eine Einigung im Sinne der §§ 145 ff. BGB erforderlich ist. Maßgebend ist also immer noch der durch Kommunikation herbeigeführte Konsens.[2]Geändert hat sich aber die Art und Weise der Kommunikation, die zu diesem Konsens und damit zum Vertragsschluss führt.JurPC Web-Dok.
198/2007, Abs. 1
Die Ausbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs litt bis vor wenigen Jahren jedoch vor allem darunter, dass die Beweiskraft von elektronischen Dokumenten lange Zeit ungeklärt blieb. Die Frage etwa, ob einer einfachen Email oder auch ihrem Ausdruck auf Papier Beweiskraft im Prozess zukommt, war lange umstritten. Die hiermit verbundenen Unsicherheiten hemmten den elektronischen Geschäftsverkehr und führten dazu, dass Geschäftspartner doch eher auf die übliche schriftliche Kommunikation mit persönlicher Unterschrift zurückgriffen. Gleichzeitig waren deutsche und europäische Gesetzgeber jedoch bestrebt, zum Zwecke eines einwandfrei funktionierenden Binnenmarktes den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern.[3]Ziel musste es daher sein, eine funktionale Äquivalenz zwischen personalem und digitalem Vertrauen herzustellen.[4]Abs. 2
Vor diesem Hintergrund haben das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 1999 die Signaturrichtlinie[5]und im Jahr 2000 die E-Commerce-Richtlinie[6]erlassen, die in das deutsche Recht umgesetzt wurden. Ziel dieses Beitrags ist es, die Vorgaben dieser Richtlinien in Bezug auf die Beweiskraft elektronischer Verträge sowie deren Umsetzung in das deutsche Recht zu untersuchen und zu bewerten.Abs. 3
B. Beweiskraft "herkömmlicher" Verträge
Kommt es zwischen zwei Vertragsparteien im Rahmen einer Vertragsabwicklung zum Streit, so können sie die streitige Frage gerichtlich klären lassen. Wenn nun eine der Parteien im Zivilprozessverfahren etwa behauptet, dass zwischen den Parteien gar kein Vertrag zustande gekommen sei, wird die Frage des Vertragsschlusses den Rechtsstreit entscheiden. Da die Parteien aber über die streitentscheidende Frage verschiedener Ansicht sind, wird das Gericht hierüber Beweis erheben müssen. Auf die Grundlagen des Beweisverfahrens gemäß §§ 284 ff., 355 ff. ZPO soll im Folgenden insoweit eingegangen werden, wie es für die oben aufgeworfene Fragestellung notwendig ist. Abs. 4
I. Beweislastverteilung
Eine der wesentlichen Fragen im Beweisverfahren ist diejenige, welche der Parteien die Beweislast für die streitentscheidenden Tatsachen trägt. Die Beweislast ist das eine Partei treffende Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der ihren Sachantrag tragenden Tatsachenbehauptungen.[7]Dabei gilt der Grundsatz, dass jede Partei die Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist.[8]Abs. 5
II. Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich frei und nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden. Nur ausnahmsweise und in den gesetzlich bestimmten Fällen[9]bestehen spezielle Beweisregeln wie §§ 415 ff. ZPO, die für das Gericht bindend sind.[10] Der Beweis eines mündlichen Vertragsabschlusses wird in der Regel der freien Überzeugung des Gerichts unterliegen. Wenn jedoch ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und die beweisbelastete Partei eine entsprechende Urkunde hierüber vorlegt, muss das Gericht die Beweisregeln der §§ 415, 416 ZPO beachten.Abs. 6
III. Überblick über die Beweismittel der ZPO
Im Rahmen des Strengbeweises, also einer Beweisaufnahme nach den Regeln der §§ 355-484 ZPO, sind ausschließlich die in diesen Vorschriften genannten Beweismittel zulässig. Diese sind der Beweis durch Augenschein[11], durch Zeugen[12], durch Sachverständige[13], durch Urkunden[14] sowie der Beweis durch Parteivernehmung[15]. Da für die vorliegende Problematik nur Augenscheins- und Urkundenbeweis relevant sein werden, sollen nur diese beiden Beweisarten näher erläutert werden.Abs. 7
1. Beweis durch Augenschein
Der Beweis durch Augenschein erfolgt durch die unmittelbare Wahrnehmung von beweiserheblichen Tatsachen durch das Gericht. Diese Wahrnehmung muss dabei nicht zwingend durch den Gesichtssinn erfolgen, vielmehr gehört jede andere sinnliche Wahrnehmung ebenfalls zum Augenscheinsbeweis, und sie kann die Beschaffenheit von Personen und Sachen oder auch den Ablauf von Vorgängen betreffen.[16] Die Besonderheit des Augenscheinsbeweises liegt darin, dass sich hier der Richter das Tatsachenurteil selbst bildet, während Zeugenaussagen und Urkunden ihm einen Gedankeninhalt vermitteln.[17]Abs. 8
2. Beweis durch Urkunden
Urkunden im Sinne von §§ 415 ff. ZPO sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen.[18]Die Abgrenzung zu einem Augenscheinsobjekt erfolgt über das Merkmal der Verkörperung einer Gedankenerklärung, während Augenschein nur die gegenständliche Wahrnehmung von Personen und Sachen bezweckt.[19]Abs. 9
Von besonderer Bedeutung ist die Beweiskraft der Urkunden, die das Gesetz in den §§ 415 ff. ZPO geregelt hat, weil diese Regelungen eine Ausnahme im Sinne des § 286 Abs. 2 ZPO von dem sonst geltenden Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung darstellen.[20]Dabei hängt die Beweiskraft wesentlich von zwei Voraussetzungen ab: Zum einen muss zwischen öffentlichen[21] und privaten Urkunden[22] unterschieden werden. Zum anderen muss die vorgelegte Urkunde echt sein. Echtheit der Urkunde bedeutet, dass sie von der Person herrührt, von der sie nach der Behauptung des Beweisführers herrühren soll.[23]Sofern die Echtheit einer Urkunde feststeht, richtet sich ihre Beweiskraft nach den gesetzlichen Beweisregeln. Gemäß § 415 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs.[24]Echte, unterschriebene und mängelfreie Privaturkunden erbringen nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Sie beweisen also nur, dass der Aussteller die schriftlich verkörperte Erklärung abgegeben und willentlich in Verkehr gebracht hat, sog. formelle Beweiskraft.[25]Abs. 10
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beweis eines mündlichen Vertrags am ehesten durch den Zeugenbeweis, die Parteivernahme oder ggf. durch den Augenscheinsbeweis erbracht werden kann und der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt. Einem schriftlichen Vertrag kommt demgegenüber aufgrund der gesetzlichen Beweisregeln des Urkundenbeweises eine erhebliche Beweiskraft zu.Abs. 11
C. Beweiskraft elektronischer Verträge
Elektronische Verträge bringen im Hinblick auf ihren Beweiswert grundsätzlich eine große Rechtsunsicherheit mit sich. Der elektronische Vertrag zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er praktisch nicht greifbar ist. Denn mangels Verkörperung haben elektronische Daten keine Geschichte. Daraus folgt, dass man ihnen weder Veränderungen ansieht noch Anhaltspunkte in ihnen findet, um auf ihren wahren Erzeuger zu schließen.[26]Daher stellt sich die Frage, ob elektronischen Verträgen die gleiche Beweiskraft zukommen kann wie mündlichen oder insbesondere schriftlichen Verträgen.Abs. 12
I. Rechtslage vor dem 1.8.2001
Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung war die Beweiskraft elektronischer Dokumente bis zur Änderung der deutschen ZPO im Jahr 2001 umstritten.[27]Abs. 13
1. Beweiswert einfacher elektronischer Dokumente
Nach weit überwiegender Auffassung konnte ein in den Prozess eingeführtes elektronisches Dokument nur ein Augenscheinsobjekt sein, jedoch keine Urkunde, weil ein elektronisches Dokument keine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung sei.[28] Zum einen fehle es an dem Merkmal der Schriftlichkeit, da ein elektronisches Dokument nicht in Schriftzeichen abgefasst ist, sondern aus einem binären Code zweier Ziffern 0 und 1 zusammengesetzt wird, denen eine bestimmte Interpretationsregel zugrunde liegt.[29]Zum anderen sei das elektronische Dokument nicht verkörpert im Sinne des Urkundenbegriffs, weil die Gedankenerklärung nicht aus sich heraus wahrgenommen werden könne. Vielmehr bedürfe es technischer Hilfsmittel, um es lesbar zu machen.[30]Abs. 14
Als Augenscheinsobjekt löste das elektronische Dokument natürlich nicht die für die Urkunde geltenden Beweisregeln aus, sondern konnte nur im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO im Zivilprozess Berücksichtigung finden.[31]Darüber hinaus wurden sowohl eine etwaige Beweislastumkehr zugunsten des Erklärungsempfängers als auch sonstige Beweiserleichterungen abgelehnt. Insbesondere das Vorliegen eines Anscheinsbeweises für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung oder dafür, dass eine E-Mail tatsächlich von dem vermeintlichen Absender stammt, wurde im Hinblick auf die damals bestehenden Sicherheitsstandards im Internet überwiegend verneint.[32]Abs. 15
2. Beweiswert elektronisch signierter Dokumente
Für elektronisch signierte Dokumente galt grundsätzlich nichts Anderes,[33] da jeglicher Bezug zwischen einer Signaturregulierung und der ZPO fehlte.[34]Man hielt es nur für möglich, dass der elektronischen Signatur im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein besonderer Beweiswert zukommen könnte oder dass durch die elektronische Signatur eine für einen Anscheinsbeweis ausreichende Typizität begründet werden könnte.[35]Auf die Voraussetzungen hierfür wurde jedoch – mangels praktischer Relevanz – kaum eingegangen.Abs. 16
3. Alternative Lösungsmöglichkeiten
Um den Beweiswert eines elektronischen Dokuments demjenigen einer Privaturkunde gleichzustellen, wurde als mögliche Lösung der Abschluss einer privaten Vereinbarung mit genau diesem Inhalt vorgeschlagen. Problematisch ist hierbei jedoch, dass eine solche Klausel keine Bindungswirkung für die richterliche Beweiswürdigung hätte, so dass der Richter es weiterhin ablehnen könnte, die Dokumente als Urkunden zu qualifizieren.[36]Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung in einem Schiedsvertrag treffen: Eine solche Absprache ist für ein Schiedsgericht bindend, jedoch nicht für ein staatliches Gericht, weil letzteres an das zwingende Verfahrensrecht gebunden ist.[37]Abs. 17
II. Europarechtliche Vorgaben
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erließen in den Jahren 1999 und 2000 zwei Richtlinien, die die Voraussetzungen schaffen sollten, um die bestehenden Missstände in den Mitgliedstaaten zu beseitigen.Abs. 18
1. Signaturrichtlinie[38]
Die Signaturrichtlinie vom 13. Dezember 1999 legt gemäß Art. 1 Abs. 1 die rechtlichen „Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und für bestimmte Zertifizierungsdienste fest“, um das „reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes“ zu gewährleisten.Abs. 19
Zentrale Vorschrift dieser Richtlinie ist Art. 5, der die Rechtswirkung elektronischer Signaturen normiert. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Signaturrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird und die als Unterschrift unter ein elektronisches Dokument gesetzt wird, „die rechtlichen Anforderungen … in gleicher Weise“ erfüllt wie eine handschriftliche Unterschrift unter einem Papierdokument. Hierdurch wird also die Gleichstellung der elektronischen Unterschrift mit der eigenhändigen Unterschrift gewährleistet.Abs. 20
Darüber hinaus bestimmt Art. 5 Abs. 1 lit. b der Signaturrichtlinie, dass die elektronische Signatur in Gerichtsverfahren grundsätzlich als Beweismittel zugelassen werden muss. Wichtig ist dabei die Konkretisierung dieser Vorschrift in Art. 5 Abs. 2: Hiernach darf „die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel“ einer elektronischen Signatur nämlich insbesondere nicht davon abhängig gemacht oder dadurch beeinträchtigt werden, dass sie „nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht“ oder „nicht auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht“ (2. und 3. Spiegelstrich). Durch Art. 5 Abs. 2 der Signaturrichtlinie werden also die Anforderungen an die als Beweismittel zuzulassende elektronische Signatur herabgesenkt. Denn während die Gleichstellung der elektronischen mit der eigenhändigen Unterschrift nach Abs. 1 eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfordert, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird, ist die Zulassung der elektronischen Signatur als Beweismittel gerade unabhängig von diesen Voraussetzungen.Abs. 21
Entscheidend ist hier also zunächst, dass mit In-Kraft-Treten der Signaturrichtlinie der – bisher umstrittene – Beweiswert elektronisch signierter Dokumente innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich anerkannt wurde.[39] Allerdings stellt Art. 5 der Signaturrichtlinie keine konkreten Anforderungen an das Maß der Beweiskraft, die elektronischen Dokumenten zukommen soll. Es wird hier nicht die Klassifikation der elektronischen Signatur als ein bestimmtes Beweismittel geregelt, sondern nur die generelle Verpflichtung der Zulassung als Beweismittel.[40]Abs. 22
2. E-Commerce-Richtlinie[41]
Die E-Commerce-Richtlinie vom 8. Juni 2000 enthält im Gegensatz zur Signaturrichtlinie keine spezielle Norm, die sich ausdrücklich beweisrechtlichen Fragen widmet. Abs. 23
In Art. 9 der E-Commerce-Richtlinie ist allerdings die  grundlegende Behandlung von Verträgen geregelt. Gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 1 der E-Commerce-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten zunächst sicherstellen, dass ihr Rechtssystem grundsätzlich „den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht“. Wichtiger, vor allem im Hinblick auf die Beweiskraft elektronischer Verträge, ist jedoch die in Art. 9 Abs. 1 S. 2 der E-Commerce-Richtlinie normierte Regelung: Hiernach müssen die Mitgliedstaaten insbesondere sicherstellen, „dass ihre für den Vertragsabschluss geltenden Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge bilden noch dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben“. Diese Vorschrift statuiert ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für elektronische Verträge.Abs. 24
Elektronische Verträge müssen also grundsätzlich gleichbehandelt werden wie herkömmliche mündliche oder schriftliche Verträge. Dies bedeutet, dass sie auch dieselbe Beweiskraft haben müssen wie herkömmliche Verträge. Umgekehrt lässt sich formulieren, dass die Beweiskraft, die elektronischen Verträgen zukommt, nicht niedriger sein darf als die Beweiskraft herkömmlicher Verträge. Allerdings fordert Art. 9 Abs. 1 S. 2 der E-Commerce-Richtlinie nicht, dass elektronische Dokumente automatisch wie Urkunden behandelt werden müssen. Vielmehr bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie den Beweiswert elektronischer Verträge regeln.[42]Abs. 25
Weder die Signatur- noch die E-Commerce-Richtlinie enthält somit eine genaue Vorgabe, welcher spezielle Beweiswert einem elektronischen Dokument zukommen soll. Fest steht nur, dass elektronischen Dokumenten überhaupt Beweiskraft zukommen muss und zwar genau in demselben Maße, wie sie herkömmlichen Verträgen zukommt.Abs. 26
III. Umsetzung im deutschen Recht
Um das Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die elektronische Kommunikation herzustellen galt es, die genannten Richtlinien schnellstmöglich in deutsches Recht umzusetzen. Aufgabe des Gesetzgebers war mithin die beweisrechtliche Klarstellung des Beweiswerts der elektronischen Signatur.[43]Abs. 27
1. Das Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13.7.2001
Dieser Aufgabe versuchte der deutsche Gesetzgeber zunächst mit dem „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.7.2001[44]nachzukommen. Nachdem am 22.5.2001 das Signaturgesetz von 1997 in stark veränderter Form neu in Kraft getreten war,[45]welches in Umsetzung der Signaturrichtlinie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Signatur neu regelte, wurden mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetzdie notwendigen Voraussetzungen zur rechtlichen Umsetzung der technischen Möglichkeiten geschaffen.[46]Abs. 28
Dieses Gesetz verfolgte das ehrgeizige Ziel, das deutsche Privatrecht den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs anzupassen.[47]Neben anderen Formerleichterungen für elektronisch signierte Dokumente enthält es eine Anerkennung als Äquivalent zur Schriftform,[48]die Einführung elektronischer Dokumente im Gerichtsverkehr[49]und eine Erleichterung der Beweisführung.[50]Vorliegend soll jedoch nur auf die wesentlichen Novellierungen in Bezug auf das Beweisrecht eingegangen werden. Abs. 29
a) § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO Beweis durch Augenschein
Art 2 Nr. 6 des Formvorschriftenanpassungsgesetzes erweiterte den bisherigen § 371 ZPO a.F.[51] um einen Satz 2, der – infolge einiger Fehler im Rahmen weiterer Gesetzgebungsverfahren[52] – leichte Modifizierungen erfuhr und nunmehr lautet: „Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch  Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.“ Abs. 30
Durch die Schaffung des § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO stellte der deutsche Gesetzgeber erstmalig klar, dass der Beweis im Wege eines elektronischen Dokuments grundsätzlich als Augenscheinsbeweis einzuordnen ist. Hierdurch wollte man den wesentlichen Unterschieden elektronischer Dokumente zu Urkunden Rechnung tragen.[53] Der Begriff des elektronischen Dokuments wurde gleichzeitig in § 130a ZPO neu geregelt und umfasst insbesondere Dateien mit Schriftstücken,[54]die gemäß § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden sollen.[55]Wenn also ein solches elektronisches Dokument Beweisgegenstand ist, muss die Datei vorgelegt oder dem Gericht übermittelt werden, damit sie auf einem Computer sichtbar gemacht werden kann.[56]Abs. 31
In systematischer Hinsicht regelt § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO mithin den Beweisantrittim Falle elektronischer Dokumente, ohne dessen korrekte Vornahme die Durchführung einer nachfolgenden Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft wäre.[57]Die Vorschrift trifft jedoch keinerlei Aussagen über den Beweiswert, der einem elektronischen Dokument als Beweismittel zukommt. Zu diesem Zweck führte das Formvorschriftenanpassungsgesetz vielmehr eine spezielle Vorschrift ein, nämlich § 292a ZPO a.F.[58]Abs. 32
b) § 292a ZPO a.F. Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur
Durch Art. 2 Nr. 4 Formvorschriftenanpassungsgesetz führte der Gesetzgeber  § 292a ZPO ein, welcher wie folgt lautete: Abs. 33
„Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.“Abs. 34
aa) Systematik
Diese neue Vorschrift begründete einen Anscheinsbeweis dafür, dass eine Willenserklärung in elektronischer Form, das heißt ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, wie sich aus dem Verweis auf § 126a Abs. 1 BGB ergibt, vom Inhaber der Signatur stammt.[59]Hierdurch hatte der Gesetzgeber eine dogmatisch neuartige Figur entwickelt, nämlich den gesetzlichen Anscheinsbeweis.[60]Ursprünglich waren die Voraussetzungen und Wirkungen für den Beweis des ersten Anscheins, den sog. prima-facie-Beweis, von der Rechtsprechung entwickelt worden. Der Beweis des ersten Anscheins basiert auf  tatsächlichen Vermutungen, die grundsätzlich einen geringeren Darlegungs- und Beweiswert als gesetzliche Vermutungen haben und daher leichter entkräftet werden können als diese. Er setzt einen bestimmten Lebenssachverhalt, einen typischen Geschehensablauf, voraus, der auf Grund eines aus den Erfahrungen des Lebens gewonnenen allgemeinen Erfahrungssatzes ohne weiteres mit einem hohen Maß von Wahrscheinlichkeit den Schluss auf bestimmte Ursachen, also auf die zu beweisende Tatsache, zulässt. Das heißt, dass nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg – oder umgekehrt – geschlossen werden kann.[61]Abs. 35
Diese Voraussetzungen hat der Gesetzgeber für den Fall einer Willenserklärung in elektronischer Form als gegeben angesehen.[62]Der Anscheinsbeweis hatte damit in § 292a ZPO a.F. erstmals gesetzlichen Niederschlag gefunden und kann nun als gesetzlich legitimiert angesehen werden.[63]Abs. 36
bb) Voraussetzungen und Rechtsfolge
§ 292a ZPO a.F. setzte nach seinem Wortlaut eine in elektronischer Form vorliegende Willenserklärung voraus und verwies hierfür explizit auf § 126a BGB. Laut dieser Vorschrift muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Bei einem elektronischen Vertrag ist gemäß § 126a Abs. 2 BGB erforderlich, dass die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument im Sinne des Abs. 1 elektronisch signieren.[64] Durch diesen Verweis auf § 126a Abs.1 BGB wird deutlich, dass wesentliche Voraussetzung für § 292a ZPO a.F. das Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG war.[65]Der Tatbestand des § 292a ZPO a.F. setzte allein die positive Verifikation der Signatur samt Überprüfung des Zertifikats heraus. Gegenstand des Beweises war somit die mit dem elektronischen Dokument verbundene qualifizierte elektronische Signatur.[66] Sofern der Tatbestand des § 292a ZPO a.F. aufgrund einer positiv durchgeführten Prüfung nach dem Signaturgesetz erfüllt war, wurden der Anschein der Echtheit der Willenserklärung und deren vom Willen getragene Abgabe gesetzlich angeordnet.[67] Der hierdurch begründete Anscheinsbeweis konnte allerdings erschüttert werden, wenn der Signaturschlüssel-Inhaber konkrete Tatsachen vortragen und ggf. beweisen konnte, die nicht nur allgemeine, sondern ernstliche Zweifel daran begründeten, dass die Erklärung mit dem Willen des Inhabers des Signaturschlüssels abgegeben worden war.[68]Abs. 37
cc) Kritik
Bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten ist die Vorschrift des § 292a ZPO a.F. heftig kritisiert worden. Vor allem wurde Unverständnis darüber geäußert, dass der Gesetzgeber der inzwischen vom Schrifttum geforderten beweisrechtlichen Gleichstellung mit privaten Schrifturkunden nicht gefolgt war. Denn schon vor der Einführung der Vorschrift war man der Ansicht gewesen, dass zumindest dann, wenn die hohen Sicherheitsanforderungen des deutschen Signaturgesetzes erfüllt seien, der Beweiswert eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments demjenigen einer Privaturkunde gleichkomme.[69] Es hätte daher nahe gelegen, die Bestimmungen des Urkundenbeweises auf elektronische Dokumente entsprechend anzuwenden, zumal für den Beweisantritt auf die Bestimmungen über die Vorlage von Urkunden gemäß §§ 422-432 ZPO Bezug genommen werde.[70]Dies sei vor allem vor dem Hintergrund unverständlich, dass die Einführung der Beweisregelung des § 292a ZPO a.F. vom europäischen Recht so nicht vorgegeben gewesen sei, sondern eine – so von niemandem geforderte – Schlussfolgerung der Bundesregierung aus der Diskussion um die Beweisfolgen elektronisch signierter Dokumente darstelle.[71] In der Tat hatte der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Anwendung der Vorschriften über den Urkundenbeweis entschieden und dies damit begründet, dass deren Anwendung auf ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Dokument nicht sachgerecht und der Beweiswert der Schrifturkunde für den Erklärungsempfänger schwächer sei, da von § 292a ZPO a.F. nicht nur die Echtheit des von der Signatur gedeckten Textes, sondern auch die Echtheit der Signatur selbst erfasst werde. Insofern sollte dem erhöhten Beweiswert der qualifizierten elektronischen Signatur Rechnung getragen werden.[72]Abs. 38
Auch wurde die Beschränkung auf Willenserklärungen als „nicht unbedingt einsichtig“ angesehen. Denn wenn man schon eine solche Beweisregel für notwendig erachte, spräche nichts dagegen, sie auch auf andere beweiserhebliche Dokumente auszudehnen, wenn sie entsprechend signiert würden.[73]Abs. 39
Die geschilderte Kritik nahm der Gesetzgeber zur Kenntnis und versuchte knapp vier Jahre später abermals, den immer noch bestehenden Mängeln in Bezug auf die Beweiskraft elektronischer Dokumente abzuhelfen.Abs. 40
2. Das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005
Am 22. März 2005 erließ der Gesetzgeber das „Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz[74], welches am 1. April 2005 in Kraft trat. Nachdem mit den vorherigen Gesetzen[75]erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für den elektronischen Geschäftsverkehr unternommen worden waren, sollte mit dem Justizkommunikationsgesetz das gerichtliche elektronische Dokument als Äquivalent zu der Papierform in die Verfahrensordnungen eingeführt und im Hinblick auf Signaturerfordernis und Beweiskraft ausgestaltet werden.[76]Abs. 41
a) Aufhebung des § 292a ZPO a.F.
Zunächst wurde gemäß Art. 1 Nr. 20 des Justizkommunikationsgesetzes § 292a ZPO a.F. „aus gesetzessystematischen Gründen“ aufgehoben, da der Regelungsgehalt dieser Vorschrift „unter Aufgabe der Beschränkung auf Willenserklärungen in die Generalvorschrift für die Beweiskraft elektronischer Dokumente als § 371a Abs. 1 S. 2 überführt“ wurde.[77]Abs. 42
b) § 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
Bereits aus dieser Begründung des Gesetzgebers ergibt sich die zentrale Neuerung, die das Justizkommunikationsgesetz bringen sollte: eine Generalvorschrift für die Beweiskraft elektronischer Dokumente in dem neu eingefügten[78] § 371a ZPO.Abs. 43
aa) Systematik
Mit der Einfügung der neuen Vorschrift im Anschluss an § 371 ZPO, also im Rahmen der Vorschriften über den Beweis durch Augenschein, hält der Gesetzgeber an der früher getroffenen Einordnung elektronischer Dokumente beim Augenscheinsbeweis fest, ja bekräftigt diese sogar. § 371a ZPO verfolgt als Generalvorschrift für die Beweiskraft elektronischer Dokumente nun aber den Zweck, private und öffentliche elektronische Dokumente hinsichtlich ihrer Beweiskraft privaten und öffentlichen Urkunden gleichzustellen.[79]Diese Gleichstellung spiegelt sich auch im Aufbau der Vorschrift wider, der sich ebenfalls an die Vorschriften über schriftliche Urkunden gemäß §§ 415 ff. ZPO anlehnt. Denn auch § 371a ZPO unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Dokumenten,[80] und knüpft an diese Unterscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen für die Beweiskraft.Abs. 44
In § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO ist der bisherige § 292a ZPO a.F. aufgegangen, wobei allerdings entsprechend der an der Vorschrift geübten Kritik die Beschränkung auf Willenserklärungen aufgegeben wurde.[81]Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten hier jedoch nach wie vor[82]die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über den Anscheinsbeweis gelten, um dem Erklärungsempfänger die Beweisführung zu erleichtern. Insoweit hat der Gesetzgeber ausdrücklich an der systematischen Einordnung des hier normierten Rechtsgedankens als Anscheinsbeweis festgehalten.[83]Abs. 45
bb) Anwendungsbereich und Regelungsinhalt
Die Vorschrift normiert sowohl für private als auch für öffentliche elektronische Dokumente einen genau definierten Anwendungsbereich und fest vorgeschriebene Rechtsfolgen:Abs. 46
(1) § 371a Abs. 1 ZPO: private elektronische Dokumente
§ 371a Abs. 1 S. 1 ZPO regelt die Beweiswirkung von privaten elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind und verweist für diese auf die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden, § 416 ZPO. Dies bedeutet, dass diese Dokumente, sofern sie als echt anzuerkennen sind, den vollen Beweis dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Inhaber des Signaturschlüssels abgegeben worden sind.[84] Der dafür zu erbringende Hauptbeweis bezieht sich auf das Bestehen einer qualifizierten elektronischen Signatur, deren Echtheit der Beweisführer – regelmäßig der Erklärungsempfänger – zu beweisen hat.[85]Hierbei kommt ihm jedoch der in § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO normierte Anscheinsbeweis zur Hilfe.Abs. 47
(a) Voraussetzungen und Umfang des Anscheinsbeweises
Gemäß § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO muss eine Erklärung in elektronischer Form vorliegen. Die elektronische Form im Zivilrecht bestimmt sich nach § 126a BGB, obwohl der ausdrückliche Verweis auf diese Vorschrift im Rahmen der Neufassung ohne nähere Begründung weggefallen ist,[86]so dass das Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.[87]Abs. 48
Hierunter ist eine elektronische Signatur[88]zu verstehen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen muss: Sie muss gemäß § 2 Nr. 2 SigG ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein, die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.[89]Zusätzlich muss sie gemäß § 2 Nr. 3 SigG auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt worden sein. Aus diesen detaillierten Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur ergibt sich ihre Bedeutung für den Rechtsverkehr: Ist eine Datei in diesem Sinne elektronisch signiert, kann jeder ihre Unversehrtheit und ihre Herkunft von einer bestimmten Person prüfen und nachweisen. Denn durch die Verschlüsselung einer Datei oder eines Dateiauszugs mit einem einzig und allein einer Person zurechenbaren geheimen Schlüssel[90] werden erstens die Datei und der Erzeuger logisch miteinander verknüpft und kann zweitens die Datei nicht mehr unbemerkt verändert werden. Sie wird deshalb auch als Basistechnologie des elektronischen Geschäftsverkehrs bezeichnet.[91]Abs. 49
Der für den Anscheinsbeweis erforderliche Nachweis der Echtheit der in dieser Form abgegebenen Erklärung wird danach grundsätzlich schon durch die technische Prüfung anhand des Signaturschlüssels nach dem Signaturgesetz erbracht.[92] Weil das für die qualifizierte elektronische Signatur erforderliche qualifizierte Zertifikat nämlich gemäß § 5 Abs. 1 SigG personenbezogen erteilt wird, lässt die Benutzung einer bestimmten qualifizierten elektronischen Signatur den Schluss zu, dass das Dokument von einer Person signiert wurde, die über den Signaturschlüssel der als Aussteller in dem Dokument benannten Person verfügen kann. Daher besteht eine tatsächliche Vermutung, dass das Dokument echt im urkundenrechtlichen Sinne ist, also tatsächlich von demjenigen herrührt, der darin als Aussteller angegeben ist, wenn eine dieser Person zugeordnete Signatur verwendet wurde.[93] Der hierdurch erzeugte erste Anschein für die Echtheit der Erklärung umfasst die elektronische Dokumentation, also die Unverfälschtheit der Erklärung und die Zuordnung der Erklärung zum Signaturschlüssel-Inhaber.[94]Abs. 50
(b) Erschütterung des Anscheins
Allerdings kann der Anschein der Echtheit durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist, § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Inhaber des Schlüssels kann den Nachweis der Echtheit also dann erschüttern, wenn er schlüssig Tatsachen vorträgt und beweist, die einen abweichenden Geschehensablauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen.[95]An diese Zweifel sollten aus Gründen der Gerechtigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, und sie dürfen auch nicht nur rein theoretischer Art sein.[96]Abs. 51
Insofern unterscheidet sich § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO wesentlich von den Regelungen über private Urkunden, da für diese die Echtheit der Unterschrift gemäß §§ 439, 440 ZPO ggf. bewiesen werden muss, während sich der Empfänger eines privaten elektronischen Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur infolge des Anscheinsbeweises darauf berufen kann, dass die Erklärung vom Inhaber des Signaturschlüssels stammt. Folglich kommt diesen Dokumenten ein höherer Beweiswert zu als privaten Urkunden, was vom Gesetzgeber auch beabsichtigt war.[97]Abs. 52
(2) § 371a Abs. 2 ZPO: öffentliche elektronische Dokumente
§ 371a Abs. 2 ZPO regelt in entsprechender Weise die Beweiskraft öffentlicher elektronischer Dokumente, die in Abs. 2 S. 1 zunächst legaldefiniert werden.[98] Ferner stellt diese Vorschrift den Beweiswert öffentlicher elektronischer Dokumente dem Beweiswert öffentlicher Urkunden gleich, indem sie für diese Dokumente die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden für anwendbar erklärt.[99]Diese Gleichstellung erfolgt jedoch unabhängig davon, ob das öffentliche elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen ist, sofern nur ihre Echtheit feststeht oder ggf. bewiesen wird.[100]Abs. 53
Ist das öffentliche elektronische Dokument zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, besteht gemäß § 371a Abs. 2 S. 2 ZPO die Vermutung der Echtheit nach § 437 Abs. 1 ZPO.[101]Die Besonderheit an dieser Regelung besteht darin, dass es sich bei dieser Echtheitsvermutung um eine gesetzliche Vermutung handelt, die gemäß § 292 ZPO nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden kann. Im Gegensatz zu § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO genügt hier also nicht die Erschütterung eines Anscheines, sondern es ist der volle Beweis des Gegenteils der gesetzlichen Vermutung erforderlich.[102] Insofern geht die Wirkung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei öffentlichen elektronischen Dokumenten deutlich weiter.Abs. 54
c) Behandlung nicht signierter privater elektronischer Dokumente
Abschließend stellt sich die Frage, wie der Beweiswert von privaten elektronischen Dokumenten, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist.Abs. 55
aa) Grundsatz
Aufgrund ihrer Eigenschaft als elektronische Dokumente sind auch sie entsprechend der nunmehr im Gesetz verankerten Wertung des Gesetzgebers als Augenscheinsobjekte in den Prozess einzuführen, § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO, und unterliegen als solche dem Grundsatz freier Beweiswürdigung. Grundsätzlich ist daher auch ihr Beweiswert nach § 286 Abs. 1 ZPO zu ermitteln.[103]Hiervon könnte nur dann abgewichen werden, wenn sich aus dem neu eingefügten § 371a Abs. 1 S. 1 ZPO etwas Anderes ergeben würde. Von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der neuen Vorschrift werden diese Dokumente jedoch nicht erfasst, weil die Vorschrift ausdrücklich das Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt. Daher gelten für sie auch nicht die hier normierten Rechtsfolgen; die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden finden auf sie mithin keine entsprechende Anwendung. Abs. 56
bb) Analoge Anwendung des § 371a Abs. 1 S. 1 ZPO?
Für eine analoge Anwendung des § 371a Abs. 1 S. 1 ZPO müssten eine planwidrige Regelungslücke und eine gleiche Interessenlage vorliegen.[104]In § 371a Abs. 2 S. 1 ZPO hat der Gesetzgeber für öffentliche elektronische Dokumente eine Regelung getroffen, die unabhängig ist von dem Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur, und an deren Vorliegen in Abs. 2 S. 2 lediglich zusätzliche Anforderungen geknüpft. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 371a ZPO durchaus Fälle bedacht hat, in denen keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Dies spricht dagegen, dass er eine solche Regelung für private elektronische Dokumente vergessen hat. Vielmehr ist der Tatsache, dass unsignierte öffentliche elektronische Dokumente normiert wurden, private jedoch nicht, die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass auf letztere gerade nicht die Regelungen des Urkundenbeweises anzuwenden sein sollen. Insofern kann schon nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Im Übrigen fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage, da die qualifizierte elektronische Signatur einen erheblich höheren Schutz des Erklärungsempfängers hinsichtlich Integrität und Authentizität eines elektronischen Dokuments begründet als ein unsigniertes Dokument.Abs. 57
cc) Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis?
Letztendlich bliebe daher für private, nicht qualifiziert signierte elektronische Dokumente nur die Möglichkeit einer Beweiserleichterung im Wege eines Anscheinsbeweises. Für diese Lösung wird angeführt, dass solche Dokumente – in der Regel handelte es sich bisher um E-Mails – zu unsicher seien, um damit regulär einen Beweis führen zu können, und der Empfänger durch Auferlegung des vollen Beweises dafür, dass die E-Mail auch wirklich vom darin genannten Absender stammt, zu stark benachteiligt werde, weil dieser meist keine Möglichkeit habe, den Beweis zu erbringen. Insofern müsse die Beweiserleichterung anerkannt werden.[105]Vor allem aber sei die Wahrscheinlichkeit von manipulierenden Drittangriffen sehr gering, zumal solche Manipulationen, durch die eine Email so aussieht, als sei sie von jemand anderem, gemäß §§ 269, 303 a StGB unter Strafe gestellt seien. Vielmehr seien unsignierte elektronische Dokumente von einer Vielzahl der Teilnehmer im Rechtsverkehr inzwischen als geeignetes Mittel zur rechtsverbindlichen Abwicklung anerkannt und ein Missbrauch durch Datenmanipulation bilde nicht die Regel, sondern die Ausnahme.[106]Abs. 58
Schon das Argument der abschreckenden Strafandrohung erscheint sehr zweifelhaft.[107] Insbesondere angesichts der praktischen Probleme bei der Strafverfolgung und Nachweisbarkeit von Manipulationen im Internet kann allein die Strafbarkeitsandrohung kaum hinreichenden Schutz vor Manipulationen bieten. Entscheidender ist jedoch die Tatsache, dass die angeblich geringe Gefahr von manipulierenden Drittangriffen keinen typischen Geschehensablauf begründet, den ein Anscheinsbeweis jedoch zwingend voraussetzen würde.[108]In Zeiten, in denen millionenfach E-Mails mit gefälschten Headern versandt werden und die Anzahl der Phishing-Opfer stetig ansteigt,[109]lässt sich nicht behaupten, dass die Lebenswahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine E-Mail tatsächlich von dem vermeintlichen Absender stammt.[110]Vielmehr stehen die Möglichkeiten der Manipulationen der Annahme entgegen, bei nicht signierten elektronischen Dokumenten von einem verlässlichen Beweismittel mit einem hohen Beweiswert auszugehen, so dass diese Annahme nicht auf gesicherten Erfahrungssätzen beruht.[111]Darüber hinaus spricht die oben dargelegte Wertung des Gesetzgebers gegen das Vorliegen eines Anscheinsbeweises: Wenn § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO den Anscheinsbeweis ausdrücklich nur für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente anordnet, kann und soll die gleiche Rechtsfolge nicht auch für Dokumente mit deutlich geringerer Sicherheitsqualität gelten. Soweit hiergegen bzgl. § 292a ZPO a.F. noch vertreten wurde, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich eine spezielle einheitliche Regelung für die elektronische Signatur habe treffen wollen, über andere Formen elektronischer Kommunikation aber gerade keine abschließende Aussage treffen wolle,[112]kann dieses Argument angesichts der umfassenden Neuregelung in § 371a Abs. 1 und vor allem Abs. 2 ZPO nicht mehr überzeugen. Im Ergebnis ist aus diesen Gründen ein Anscheinsbeweis abzulehnen, so dass nicht signierte elektronische Dokumente weiterhin nur der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen.Abs. 59
IV. Bewertung der Umsetzung
Der Gesetzgeber hat in zwei Anläufen versucht, die Beweiskraft elektronischer Dokumente umfassend und sachgerecht zu regeln. Die wesentliche Grundentscheidung dabei war die Einordnung als Augenscheinsobjekt. Vor allem wegen der fehlenden Verkörperung wurde das elektronische Dokument nicht als Urkunde anerkannt. Darüber hinaus hielt der Gesetzgeber es zunächst auch nicht für sachgerecht, elektronische Dokumente, selbst mit qualifizierter elektronischer Signatur, beweisrechtlich wie Urkunden zu behandeln.[113]Stattdessen wurde ein Anscheinsbeweis für die Echtheit einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Erklärung eingeführt. Im Rahmen der Gesetzesnovellierung von 2005 hielt der Gesetzgeber zwar an seinen grundsätzlichen Entscheidungen fest und integrierte den Anscheinsbeweis nunmehr in § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO. Gleichzeitig bestimmt § 371a Abs. 1 S. 1 ZPO jetzt aber auch, dass in dem Fall, dass die Echtheit der Erklärung infolge des Anscheinsbeweises nach S. 2 feststeht, das private elektronische Dokument dieselbe Beweiskraft haben soll wie eine Privaturkunde. Hierdurch honoriert der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur endlich mit höchster Beweisqualität.[114]Abs. 60
1. Zur Systematik des § 371a ZPO
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber eine systematisch nur schwer nachvollziehbare Gesetzeslage geschaffen, indem er einem Augenscheinsobjekt, das grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt, unter der Voraussetzung des Vorliegens eines bislang gesetzlich nicht geregelten Anscheinsbeweises dieselbe, das Gericht bindende Beweiskraft überträgt wie einer Urkunde. Befriedigende Ausführungen zu dieser Systematik sind in der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, vielmehr wird in erster Linie mit der hohen Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers argumentiert.[115]Auf jeden Fall ist hier erkennbar, welche Schwierigkeiten der Gesetzgeber mit der Regelung der Beweiskraft von elektronischen Dokumenten hatte.Abs. 61
Darüber hinaus ist zu reflektieren, ob die grundsätzliche Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen elektronischen Dokumenten mit ihren weitgehend unterschiedlichen Rechtsfolgen in § 371a ZPO gerechtfertigt sein kann. Hierbei ist, da sich die gesamte Norm an die Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO anlehnt, auf die generellen Erwägungen zur Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Urkunden und deren rechtlicher Behandlung zurückzugreifen. Diese rechtfertigt sich daraus, dass dem Bürger eine öffentliche Urkunde in Form einer Abschrift zugestellt wird und die Urschrift in amtlicher Verwahrung bleibt. Dies hat zur Folge, dass die Übereinstimmung von Urschrift und Abschrift leicht festgestellt werden kann und daher die Vermutung einer geringen Fälschungswahrscheinlichkeit besteht.[116]Diese Wertung hat der Gesetzgeber auch auf das elektronische Dokument übertragen, so dass die Differenzierung noch vertretbar erscheint.Abs. 62
2. Zur Vereinbarkeit mit den Richtlinien-Vorgaben
Daneben kann überlegt werden, ob § 371a ZPO überhaupt europarechtskonform ist, weil diese Vorschrift – für private elektronische Dokumente – eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt, während Art. 5 Abs. 2 der Signaturrichtlinie das angeforderte Niveau auf die fortgeschrittene Signatur herabgesenkt hat. Außerdem hat die Richtlinie die von der ZPO getroffene Beweiserleichterung für die Beweisführung mit elektronisch signierten Dokumenten gerade nicht gefordert.[117]Aus Art. 5 Abs. 2 ergibt sich jedoch, dass die Signaturrichtlinie lediglich die Anerkennung der elektronischen Signatur als Mittel des Freibeweises fordert.[118]Dieser Forderung ist der deutsche Gesetzgeber nachgekommen, indem er das elektronische Dokument als Augenscheinsobjekt qualifiziert und damit der freien richterlichen Beweiswürdigung unterstellt hat. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Gesetzgeber elektronischen Dokumenten bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen auch einen höheren Beweiswert zuspricht. Da hierdurch alle sonstigen elektronischen Dokumente, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie entsprechen, also ggf. einen geringeren Sicherheitsstandard haben, durch die gesetzlichen Sonderregeln als Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, liegt kein Verstoß gegen die Anforderungen der Signaturrichtlinie vor. Im Übrigen ist durch die Einordnung als Augenscheinsobjekt und durch die gemäß § 371a ZPO normierte Gleichstellung mit Urkunden auch die von Art. 9 der E-Commerce-Richtlinie geforderte Gleichstellung der elektronischen Verträge mit herkömmlichen Verträgen erfolgt.Abs. 63
3. Zum Anwendungsbereich der Vorschrift
Problematisch ist aber weiterhin der äußerst enge Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises nach § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO, der schon für § 292a ZPO a.F. bemängelt wurde. Denn für Dokumente, die nicht den Anforderungen des § 126a BGB genügen, erlangt diese Vorschrift praktisch keine Bedeutung,[119] was alle unsignierten oder nur einfach oder fortgeschritten signierten elektronischen Dokumente betrifft.[120] Aber auch für den Empfänger einer qualifizierten elektronischen Signatur bietet die Vorschrift nicht die Beweiserleichterung, die sie verspricht. Denn damit der angeordnete Anschein eingreift, muss der Erklärungsempfänger darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes vorliegt. Wenn er jedoch alle sechs Voraussetzungen dieser Signatur nachweisen kann, ist er auf den Anscheinsbeweis für die Echtheit nicht mehr angewiesen. Wenn ihm dies jedoch nicht gelingt, was die Regel sein dürfte, greift § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO tatbestandlich nicht ein. Der Nachweis der Vermutungsvoraussetzungen wird häufig daher nur gelingen, wenn der Beweispflichtige hierfür ebenfalls eine Vermutung anführen kann. Insoweit kann auf § 15 Abs. 1 SigG zurückgegriffen werden, wonach akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter ein Gütezeichen erhalten, das die umfassend geprüfte technische und administrative Sicherheit für die auf ihren qualifizierten Zertifikaten beruhenden qualifizierten elektronischen Signaturen nachweist. Eine zusätzliche Akkreditierung des Zertifizierungsdiensteanbieters bedeutet daher eine Beweiserleichterung. Daraus folgt aber, dass in der Praxis der Anscheinsbeweis im Zweifel nur von einem Kläger in Anspruch genommen werden kann, der über eine akkreditierte Signatur als Beweismittel verfügt.[121]Abs. 64
Schließlich besteht für die Anwendbarkeit des § 371a ZPO ein praktisches, nicht zu unterschätzendes Problem hinsichtlich der Akzeptanz der elektronischen Form in weiten Teilen der Bevölkerung. Abgesehen von der Konkurrenz der elektronischen Signatur mit der kulturell akzeptierten Unterschrift erfordert die elektronische Signatur nämlich auch die noch nicht überall vorhandene Ausstattung mit Computern mit Internet-Zugang, die mit Hard- und Software für die Prüfung bzw. Anfügung von qualifizierten elektronischen Signaturen aufgerüstet werden müssen. Da alleine diese Voraussetzungen häufig noch nicht vorliegen, wird es noch einige Zeit dauern, bis § 371a ZPO regelmäßig zur Anwendung kommen kann und das vom Gesetzgeber erhoffte Vertrauen in die neuen Informations- und Kommunikationsdienste geschaffen wird und der elektronische Handel dadurch gefördert wird.[122]Abs. 65
D. Exkurs: Beweiswert des Ausdrucks elektronischer Dokumente
Problematisch war und ist weiterhin die Frage, welcher Beweiswert dem Ausdruck eines elektronischen Dokuments zukommt.[123]Abs. 66
I. Rechtslage vor dem Justizkommunikationsgesetz
Vor den Änderungen der ZPO wurde vertreten, dass im Prozess vorgelegten E-Mail-Ausdrucken grundsätzlich keinerlei Beweiswert zukommen könne, da selbst bei Gewissheit über den Absender die zugrunde liegenden Dateien von Dritten durch Abänderung einzelner Wörter oder Sätze manipuliert sein könnten.[124] Insofern kann im Hinblick auf die Beweiskraft dahinstehen, ob der Ausdruck eines elektronischen Dokuments überhaupt als Urkunde qualifiziert werden kann.[125]Abs. 67
II. Rechtslage seit dem 1.4.2005
Im Rahmen des Justizkommunikationsgesetzes wurde auch die Beweiskraft von Ausdrucken elektronischer Dokumente einer gesetzlichen Regelung zugefügt: Der neu eingefügte[126]§ 416a ZPO bestimmt, dass der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments im Sinne des § 371a Abs. 2 ZPO sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 ZPO enthält, einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleichstehen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist ein echtes öffentliches elektronisches Dokument entsprechend den Anforderungen des § 371a Abs. 2,[127]also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Voraussetzung für die Gleichstellung zwischen elektronischer Urschrift und Ausdruck ist ein notarieller oder behördlicher Beglaubigungsvermerk oder, im Falle des Ausdrucks eines gerichtlichen öffentlichen Dokuments, ein gerichtlicher Transfervermerk gemäß dem ebenfalls neu eingeführten[128]§ 298 Abs. 2 ZPO.[129] Liegen diese Voraussetzungen vor, steht der Ausdruck der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde gleich, was im Ergebnis eine höhere Beweiskraft als die von Privaturkunden gemäß § 416 ZPO bedeutet.[130]Abs. 68
Die neue Vorschrift dient dem Zweck, elektronische Dokumente ohne Beweiskraftverlust in die Papierform umzuwandeln.[131]Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 416a ZPO setzt dies jedoch primär ein öffentliches elektronisches Dokument voraus. Dementsprechend ist fraglich, welcher Beweiswert dem Ausdruck eines sonstigen, privaten elektronischen Dokuments zukommt. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 416a ZPO spricht dagegen, die Vorschrift auch auf private elektronische Dokumente anzuwenden. Hinzu tritt die Überlegung, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Neuregelung auch den Ausdruck eines privaten elektronischen Dokuments hätte regeln können, wenn er dies für notwendig erachtet und gewollt hätte. So hätte er eine allgemeine  Vorschrift über die Beweiskraft von Ausdrucken elektronischer Dokumente einführen können. Dass er dies nicht getan, sondern die normierte Beweislast auf Fälle von primär öffentlichen elektronischen Dokumenten beschränkt hat, spricht dafür, dass Ausdrucken von sonstigen elektronischen Dokumenten nicht der gleiche Beweiswert zukommen soll.Abs. 69
Insofern muss es für Ausdrucke von privaten elektronischen Dokumenten bei der bisherigen Rechtslage verbleiben. Denn der besondere Stellenwert einer Urkunde resultiert zum einen aus ihrer Verkehrsfähigkeit, also der jederzeitigen Verfügbarkeit ihres Inhalts, und zum anderen aus der Zuverlässigkeit eines Schriftstücks, insbesondere aus dem Schutz vor Fälschungen.[132] Letzterer ist jedoch bei dem Ausdruck eines privaten elektronischen Dokuments nach wie vor nicht gegeben. Auch wenn das elektronische Dokument selbst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein sollte, so ist diese auf dem Ausdruck nicht erkennbar. Denn sie erfolgt eben nur auf dem elektronisch gespeicherten und damit nicht verkörperten Dokument.[133]Aber selbst wenn die elektronische Signatur mit ausgedruckt werden sollte, so handelt es sich nicht um eine eigenhändige Unterschrift mit der ihr eigenen Wirkung, sondern nur um eine verschlüsselte Kurzfassung des elektronischen Dokuments, die um die Zusatzinformationen über den Urheber ergänzt wird. Allein anhand des Ausdruckes kann die Signatur dann jedoch auch nicht mehr elektronisch geprüft werden, so dass Authentizität und Integrität des Ausdrucks nicht versichert werden können.[134]Mangels ausreichender Fälschungssicherheit kann den Ausdrucken privater elektronischer Dokumente daher kein den Urkunden entsprechender Beweiswert zukommen, vielmehr unterliegen sie nach wie vor der freien richterlichen Beweiswürdigung.[135]Abs. 70
E. Zusammenfassung
Entsprechend den europäischen Vorgaben hat der Gesetzgeber die elektronischen Dokumente als Beweismittel in die ZPO integriert. Dabei hat er sie grundsätzlich als Augenscheinsbeweisobjekte eingeordnet und zwar unabhängig von ihrem Inhalt und davon, ob sie elektronisch signiert sind oder nicht. Auch nach der Gesetzesnovellierung wurde an dieser Einordnung festgehalten. Unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 371a ZPO sind jedoch die Vorschriften über Urkunden, §§ 415 ff. ZPO, entsprechend anwendbar, so dass die Beweiskraft der dort bezeichneten elektronischen Dokumente, also auch diejenige von qualifiziert signierten elektronischen Verträgen, insoweit der Beweiskraft von Urkunden gleichgestellt ist. Für den Ausdruck öffentlicher elektronischer Dokumente ist in § 416a ZPO ebenfalls eine neue Vorschrift geschaffen worden. Weiterhin gesetzlich ungeklärt bleiben die Beweiskraft nicht signierter privater elektronischer Dokumente sowie der Beweiswert von Ausdrucken privater elektronischer Dokumente. Die Beweiskraft elektronischer Verträge ist also im Ergebnis maßgeblich davon abhängig, ob die Vertragsparteien ihre Erklärungen bzw. ein einheitliches elektronisches Vertragsdokument mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen haben.JurPC Web-Dok.
198/2007, Abs. 71

Fußnoten:

[1]Kilian, Elektronische Geschäftsbeziehungen und Zivilrecht, in: HandbuchElectronic Business, 2002, S. 996 (997). Für die Ausbreitung der elektronischenKommunikation im Gerichtsverfahren vgl. Kodek, Der Zivilprozeß und neueFormen der Informationstechnik, ZZP 115 (2002), S. 445 ff.

[2]Kilian, Elektronische Geschäftsbeziehungen und Zivilrecht, in: HandbuchElectronic Business, 2002, S. 996 (999).

[3]Dies ergibt sich vor allem aus der in Art. 1 Abs. 1 der E-Commerce-Richtliniestatuierten Zielsetzung derselben sowie aus Nr. 1 der Erwägungsgründe, vgl.ABl. EG 2000 Nr. L 178 S. 1. Laut Maniotiswurde „die Förderung deselektronischen Geschäftsverkehrs zum Ziel der europäischen Rechtspolitikerhoben.“, vgl. Maniotis, Über die Rechtswirkung elektronischerSignaturen gemäß Art. 5 der Signaturrichtlinie, in: Festschrift Geimer,2002, S. 615.

[4]Kilian, Elektronische Geschäftsbeziehungen und Zivilrecht, in: HandbuchElectronic Business, 2002, S. 996 (1012).

[5]Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronischeSignaturen, ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12.

[6]Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste derInformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, imBinnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),ABl. EG 2000 Nr. L 178 S. 1.

[7]Zöller - Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, Vor § 284 Rn 18.

[8]Das heißt, wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründendenund -erhaltenden Tatsachen zu beweisen, sein Gegner die rechtshindernden,rechtsvernichtenden und rechtshemmenden; vgl. BGH NJW 91, S. 1052; 99, S.352/3.

[9]Vgl. § 286 Abs. 2 ZPO.

[10]Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 112 Rn.1, 7.

[11] §§ 371-372a ZPO.

[12] §§ 373-401 ZPO.

[13] §§ 402-414 ZPO.

[14] §§ 415-444 ZPO.

[15] §§ 445-447 ZPO.

[16]Lüke, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 291; Musielak, Grundkurs ZPO,2004, Rn. 426; Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007,Übers § 371 Rn. 4.

[17]Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 371 Vorbem Rn. 1; Zöller -Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 371 Rn 2.

[18]BGHZ 65, S. 300. Schreibersetzt zusätzlich voraus, dass dieGedankenerklärung durch Lautzeichen verkörpert sein muss, „die aus sichheraus ohne weiteres verständlich sind“, da der besondere Wert der Urkundeauch auf der Möglichkeit beruhe, sich ihres Inhalts jederzeit problemlos zuvergewissern; vgl. Schreiber in: Münch-KommZPO, 2. Aufl. 2000, §415 Rn. 4.

[19]Zöller - Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor § 415 Rn 2.

[20]Lüke, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 312.

[21]Vgl. hierzu die Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO.

[22]Privaturkunden sind von Privatpersonen erstellte und unterschriebeneErklärungen, auch wenn die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist; vgl. Zöller- Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor § 415 Rn 3.

[23]Lüke, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 312; Rosenberg/Schwab/Gottwald,Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 118 Rn. 11. Auch für den Beweis derEchtheit ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden vonBedeutung, vgl. §§ 437 ff. ZPO.

[24]Ausführlich hierzu Schreiberin: Münch-Komm ZPO, 2. Aufl. 2000, §415 Rn. 23 f. Für sog. wirkende Urkunden gilt § 417 ZPO, für öffentlicheUrkunden anderen Inhalts, sog. Zeugnisurkunden, § 418 ZPO; siehe hierzu Rosenberg/Schwab/Gottwald,Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 118 Rn. 21 ff.

[25]Sie beweisen jedoch nicht, dass die Erklärung wahr, also inhaltlich richtig istoder den Adressaten erreicht hat; sie beweist nicht einmal Ort und Zeit derAbgabe. Die sog. materielle Beweiskraft unterliegt daher nach wie vor derfreien richterlichen Beweiswürdigung; vgl. Schellhammer, Zivilprozess,11. Aufl. 2004, Rn. 590; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht,16. Aufl. 2004, § 118 Rn. 29.

[26]Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, S. 1817.

[27]Einen Überblick über den früheren Meinungsstand geben u.a. Britz,Urkundenbeweisrecht und Elektroniktechnologie, 1996, S. 25 ff. und Deutsch,Die Beweiskraft elektronischer Dokumente, JurPC Web-Dok. 188/2000.

[28]Stein/Jonas – Berger, ZPO, 21. Aufl. 1999, vor § 371 Rn. 7; Stadler,Der Zivilprozeß und neue Formen der Informationstechnik, ZZP 115 (2002), S. 413(430);  Bizer/Hammer, Elektronisch signierte Dokumente als Beweismittel,DuD 1993, S. 619 (622 f.); Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2002,S. 200 f.; Vehslage, Beweiswert elektronischer Dokumente, K&R 2002,S. 531 (532). A.A. Ebbing, Schriftform und E-Mail, CR 1996, S. 271(274), der aber trotzdem die Beweisregeln der §§ 415 ff. für nicht anwendbarhält, vgl. S. 277 f. Differenzierend Kilian, Möglichkeiten undzivilrechtliche Probleme eines rechtswirksamen elektronischen Datenaustauschs,DuD 1993, S. 606 (609).

[29]Moritz/Dreier – Miedbrodt, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2005, F Rn.99; Bizer/Hammer, Elektronisch signierte Dokumente als Beweismittel, DuD1993, S. 619 (622); Heun, Elektronisch erstellte oder übermittelteDokumente und Schriftform, CR 1995, S. 2 (3).

[30]Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2002, S. 200 f.; Moritz/Dreier– Miedbrodt, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2005, F Rn. 100; Schreiberin: Münch-KommZPO, 2. Aufl. 2000, § 415 Rn. 6.

[31]Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2002, S. 200 f.; Kilian,Zum Beweiswert elektronischer Dokumente, jur-pc 1996, S. 62.

[32]LG Bonn CR 2002, S. 293 f., bestätigt durch OLG Köln CR 2003, S. 55. ImErgebnis ebenso AG Erfurt, MMR 2002, S. 127 f. A.A. Mankowski, Für einenAnscheinsbeweis hinsichtlich der Identität des Erklärenden bei E-Mails, CR2003, S. 44 ff.

[33]Stein/Jonas – Berger, ZPO, 21. Aufl. 1999, vor § 415 Rn. 1; Kilian,EG-Richtlinie über digitale Signaturen in Kraft, BB 2000, S. 733 (734).

[34]Zu der diesbezüglich geplanten Gesetzesänderung im Rahmen des Informations- undKommunikationsdienstegesetzes von 1997 siehe Hoeren, Grundzüge des Internetrechts,2002, S. 202.

[35]Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2002, S. 202; OLG Köln CR 2003, S.55.

[36]Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2002, S. 201; Kilian, ZumBeweiswert elektronischer Dokumente, jur-pc 1996, S. 62 (63).

[37]Kilian, Elektronische Geschäftsbeziehungen und Zivilrecht, in: HandbuchElectronic Business, 2002, S. 996 (1010). Ausführlich hierzu Hoeren,Beweisklauseln in EDI-Vereinbarungen, CR 1995, S. 513 ff., insb. S. 515 f.

[38]Siehe oben Fußnote 6.

[39]Kilian, EG-Richtlinie über digitale Signaturen in Kraft, BB 2000, S. 733(734).

[40]Kilian, EG-Richtlinie über digitale Signaturen in Kraft, BB 2000, S. 733(734).

[41]Siehe oben Fußnote 7.

[42]Kilian, Elektronische Geschäftsbeziehungen und Zivilrecht, in: HandbuchElectronic Business, 2002, S. 996 (1011).

[43]Maniotis, Über die Rechtswirkung elektronischer Signaturen gemäß Art. 5der Signaturrichtlinie, in: Festschrift Geimer, 2002, S. 615.; Kilian,EG-Richtlinie über digitale Signaturen in Kraft, BB 2000, S. 733 (734).

[44]Sog. Formvorschriftenanpassungsgesetz (FormVAnpG), BGBl I, 1542; in Kraft seitdem 1.8.2001. Zum Gesetzgebungsverfahren siehe Roßnagel, Das neue Rechtelektronischer Signaturen, NJW 2001, S. 1817 (1818).

[45]Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG),BGBl I, 876.

[46]Hähnchen, Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtsund anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, NJW 2001, S.2831 (2832).

[47]BT-Drucks. 14/4987, S. 1, 10 ff.

[48]Zu diesem Zweck wurde insb. § 126a BGB eingeführt; hierzu ausführlich Hähnchen,Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und andererVorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, NJW 2001, S. 2831 (2832).

[49]Vgl. § 130a ZPO.

[50]Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, S. 1817(1825 f.).

[51]Die alte Vorschrift lautete: „Der Beweis durch Augenschein wird durch dieBezeichnung des Gegenstands des Augenscheins und durch die Angabe der zubeweisenden Tatsache angetreten.“

[52]Dargestellt bei Berger, Beweisführung mit elektronischen Dokumenten, NJW2005, S. 1016 (1017).

[53]BT-Drucks. 14/4987, S. 25. Vgl. auch Fischer-Dieskau, Das elektronischsignierte Dokument als Mittel zur Beweissicherung, 2006, S. 83 f.

[54]Für eine weite Auslegung des Begriffs des elektronischen Dokuments Berger,Beweisführung mit elektronischen Dokumenten, NJW 2005, S. 1016 (1017);Hoeren/Sieber – Geis, Handbuch Multimedia-Recht, 2006, Teil 13.2, Rn. 3.

[55]Zu der Problematik, dass es sich hier nur um eine Soll-Vorschrift handelt und diequalifizierte elektronische Signatur nicht als zwingende Voraussetzungeingeführt wurde, Dästner, Neue Formvorschriften im Prozessrecht, NJW2001, S. 3469 (3470).

[56]Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 371 Rn. 4.

[57]Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 371 Rn. 1.

[58]Da die Vorschrift im Rahmen des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.3.2005wieder aufgehoben wurde, wird im Folgenden die Bezeichnung „ZPO a.F.“,also alte Fassung verwendet.

[59]Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl.2002, § 292a Rn. 1.

[60]Oertel, Elektronische Form und notarielle Aufgaben im elektronischenRechtsverkehr, MMR 2001, S. 419 (420); Stadler, Der Zivilprozeß und neueFormen der Informationstechnik, ZZP 115 (2002), S. 413 (432).

[61] BGH NJW 1961, S. 779; NJW 1995, S. 665 (667).

[62]BT-Drucks. 14/4987, S. 23, 24 f.

[63]Zöller - Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 292a Rn 2.

[64]Zur Wahrung der Form reicht daher nicht aus, dass jeder Vertragspartner seineeigene Angebots- und Annahmeerklärung elektronisch signiert. Vielmehr müssendie Parteien entweder gleichlautende Dokumente herstellen, die den gesamtenVertragstext enthalten und je ein Exemplar mit ihrer Signatur versehen. Oderaber beide Parteien müssen ein den gesamten Vertragstext umfassendes Dokumentmit ihren Signaturen versehen; vgl. Palandt – Heinrichs, 66. Aufl. 2007,§ 126a Rn. 10; Moritz/Dreier – Miedbrodt, Rechts-Handbuch zumE-Commerce, 2005, F Rn. 153 (S. 898).

[65]Da § 292a ZPO a.F. im Jahr 2005 durch das Justizkommunikationsgesetz aufgehobenworden ist und dessen Inhalt im Wesentlichen in § 371a Abs. 1 S. 2 ZPOaufgegangen ist, werden die einzelnen Voraussetzungen für den Anscheinsbeweisin diesem Zusammenhang erläutert.

[66]Jungermann, Der Beweiswert elektronischer Signaturen, DuD 2003, S. 69(71); Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 292a Rn. 2.

[67]Jungermann, Der Beweiswert elektronischer Signaturen, DuD 2003, S. 69(72).

[68]Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 292a Rn. 3. Ausführlich hierzu Jungermann,Der Beweiswert elektronischer Signaturen, DuD 2003, S. 69 (72).

[69]Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2002, S. 203; Kilian,EG-Richtlinie über digitale Signaturen in Kraft, BB 2000, S. 733 (734).

[70]Dästner, Neue Formvorschriften im Prozessrecht, NJW 2001, S. 3469.

[71]Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, S. 1817(1819).

[72]Hähnchen, Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtsund anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, NJW 2001, S.2831 (2832 Fn. 7); Oertel, Elektronische Form und notarielle Aufgaben imelektronischen Rechtsverkehr, MMR 2001, S. 419 (420). Ausführliche Begründungin BT-Drucks. 14/4987, S. 25.

[73]Stadler, Der Zivilprozeß und neue Formen der Informationstechnik, ZZP115 (2002), S. 413 (432, Fn. 81).

[74]Sog. Justizkommunikationsgesetz (JKomG), BGBl I, S. 837.

[75]Signaturgesetz und Formvorschriftenanpassungsgesetz.

[76]BT-Drucks. 15/4067, S. 1.

[77]BT-Drucks. 15/4067, S. 32.

[78]Art. 1 Nr. 29 JKomG.

[79]Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl.2007, § 371a Rn. 1.

[80]Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 371a Rn. 1.

[81]Insofern werden nun alle in elektronischer Form vorliegenden Erklärungen, wieauch Wissenserklärungen, erfasst; vgl. BT-Drucks. 15/4067, S. 34.

[82]Für § 292a ZPO a.F. vgl. BT/Drucks. 14/4987, S. 24.

[83]BT-Drucks.15/4067, S. 34; so auch Lüke, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 279 a.Kritisch hierzu Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 371a Rn 1,ausführlicher Schemmann, Die Beweiswirkung elektronischer Signaturen unddie Kodifizierung des Anscheinsbeweises in § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO, ZZP 118(2005), S. 161 (170 ff.).

[84]BT-Drucks. 15/4067, S. 34; Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 371aRn 2.

[85]BT-Drucks. 15/4067, S. 34; Lüke, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 279a.

[86]Sinn macht diese Streichung im Hinblick auf die Anwendung derBeweiserleichterung des § 371a ZPO in anderen Prozessordnungen, die kraftVerweisungsnormen möglich ist; vgl. Fischer-Dieskau, Das elektronischsignierte Dokument als Mittel zur Beweissicherung, 2006, S. 127.

[87]Zur Entbehrlichkeit der Voraussetzung, dass der Erklärende gemäß § 126a I BGBseinen Namen hinzufügen muss, siehe Fischer-Dieskau, Das elektronischsignierte Dokument als Mittel zur Beweissicherung, 2006, S. 129.

[88]Gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr.1 SigG sind elektronische Signaturen Datenin elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logischmit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.

[89]Sog. „fortgeschrittene elektronische Signatur“.

[90]Diese Verschlüsselung erfolgt unter Einsatz eines kryptographischen, regelmäßigasymmetrischen Verfahrens: Mit seinem geheimen Schlüssel kann der Autor dasDokument signieren. Mit Hilfe des dazugehörigen öffentlichen Schlüssels desAutors kann die Signatur jederzeit überprüft und damit der Signaturschlüssel-Inhaberund die Unverfälschtheit der Daten festgestellt werden; vgl. Czeghun,Beweiswert und Beweiskraft digitaler Dokumente im Zivilprozess, JuS 2004, S.124 (125). Ausführlich hierzu Roßnagel, Die Sicherheitsvermutung desSignaturgesetzes, NJW 1998, S. 3312 (3313).

[91]Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, S. 1817.

[92]Dabei wird die Signatur mit einer den § 17 Abs. 2 SigG und § 15 Abs. 2 SigVentsprechenden Prüfsoftware geprüft, die die Signierung mit dem auf derSignaturchipkarte gespeicherten geheimen Schlüssel des Inhabers und dessenIdentität bestätigt; vgl. BT-Drucks. 15/4067, S. 34; Roßnagel/Fischer-Dieskau,Elektronische Dokumente als Beweismittel, NJW 2006, S. 806 (807). Ausführlichhierzu Fischer-Dieskau, Das elektronisch signierte Dokument als Mittelzur Beweissicherung, 2006, S. 88-124.

[93]Dästner, Neue Formvorschriften im Prozessrecht, NJW 2001, S. 3469.

[94]Roßnagel/Fischer-Dieskau, Elektronische Dokumente als Beweismittel, NJW2006, S. 806 (807); Baumbach/Lauterbach - Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007,§ 371a Rn. 4.

[95]BT-Drucks. 15/4067, S. 34.

[96]Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 371a Rn 2; Roßnagel, Dasneue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, S. 1817 (1826); Baumbach/Lauterbach- Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 371a Rn. 2, 5.

[97]Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl.2007, § 371a Rn. 2; BT-Drucks. 15/4067, S. 34.

[98]Auch diese Legaldefinition erfolgt in Anlehnung an den Begriff der Urkunde in §415 Abs. 1 ZPO; vgl. Roßnagel/Fischer-Dieskau, Elektronische Dokumenteals Beweismittel, NJW 2006, S. 806 (807). Wesentlich ist, dass dieelektronischen Dokumente von der zuständigen Stelle innerhalb deren Befugnisseund in der vorgeschriebenen Form erstellt wurden, vgl. auch §§ 3 a, 33, 37VwVfG.

[99]Von dieser Verweisung werden sowohl die allgemeinen Beweiskraftregeln in den §§415, 417, 418 ZPO als auch die speziellen Vorschriften über die Beweiskraft desgerichtlichen Protokolls, § 165 ZPO, und des Urteilstatbestandes, § 314 ZPO,erfasst; vgl. BT-Drucks. 15/4067, S. 34.

[100]Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 371a Rn 3.

[101]Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 371a Rn. 3; Lüke,Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 291.

[102]Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 371a Rn 3. DerSignaturschlüssel-Inhaber wird in diesem Fall beweisen müssen, dass ihm ein andererText zur Signierung vorgelegen hat, dass er diese Erklärung nicht signiert hatoder dass die Signatur von einem anderen missbräuchlich erzeugt worden ist, wasihm alles kaum gelingen wird; vgl. Roßnagel/Fischer-Dieskau, ElektronischeDokumente als Beweismittel, NJW 2006, S. 806 (808).

[103]Ahrens, Elektronische und technische Aufzeichnungen als Beweismittel,in: Festschrift Geimer, 2002, S. 1 (14); Roßnagel/Fischer-Dieskau,Elektronische Dokumente als Beweismittel, NJW 2006, S. 806.

[104]Zu den Voraussetzungen für die Ausfüllung „offener“ Lücken, insb. durchAnalogie, vgl, Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1983, S.365 ff.

[105]Mankowski, Wie problematisch ist die Identität des Erklärenden beiE-Mails wirklich?, NJW 2002, S. 2822; ders., Für einen Anscheinsbeweishinsichtlich der Identität des Erklärenden bei E-Mails, CR 2003, S. 44.

[106]Ausführlich hierzu Mankowski, Wie problematisch ist die Identität desErklärenden bei E-Mails wirklich?, NJW 2002, S. 2822 (2823 ff.). Im Ergebnisebenso Krüger/Bütter, Elektronischer Rechtsverkehr im Zivilprozess, MDR2003, S. 181 (186, 189).

[107]Vgl. auch Haug, Grundwissen Internetrecht, 2005, Rn. 530.

[108]Roßnagel/Pfitzmann, Der Beweiswert von E-Mail, NJW 2003, S. 1209 (1211).

[109]Vgl. heise online: Bitkom: Zahl deutscher Phishing-Opfer angestiegen,Meldung vom 29.08.2007, http://www.heise.de/newsticker/meldung/95094.

[110]Härting, Internetrecht, 2005, Rn. 356.

[111]Fischer-Dieskau, Das elektronisch signierte Dokument als Mittel zurBeweissicherung, 2006, S. 134.

[112]Mankowski, Wie problematisch ist die Identität des Erklärenden beiE-Mails wirklich?, NJW 2002, S. 2822 (2827).

[113]BT-Drucks. 14/4987, S. 25.

[114]Hoeren/Sieber – Geis, Handbuch Multimedia-Recht, 2006, Teil 13.2, Rn.25.

[115]BT-Drucks. 14/4987, S. 25; BT-Drucks. 15/4067, S. 34.

[116]Roßnagel/Fischer-Dieskau, Elektronische Dokumente als Beweismittel, NJW2006, S. 806 (808).

[117]Für § 292a ZPO a.F.: Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen,NJW 2001, S. 1817 (1818).

[118]Kilian, EG-Richtlinie über digitale Signaturen in Kraft, BB 2000, S. 733(734).

[119]Dästner, Neue Formvorschriften im Prozessrecht, NJW 2001, S. 3469.

[120]Vgl. hierzu auch Lapp, Zivilprozessualer Beweiswert und Beweiskraftdigitaler Dokumente, ITRB 2004, S. 64 (65).

[121]Zu § 292a ZPO a.F.: Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen,NJW 2001, S. 1817 (1826); Oertel, Elektronische Form und notarielleAufgaben im elektronischen Rechtsverkehr, MMR 2001, S. 419 (420); Stadler,Der Zivilprozeß und neue Formen der Informationstechnik, ZZP 115 (2002), S. 413(433 f.); Lapp, Zivilprozessualer Beweiswert und Beweiskraft digitalerDokumente, ITRB 2004, S. 64 (65); Fischer-Dieskau/Roßnagel/Steidle,Beweisführung am seidenen Bit-String?, MMR 2004, S. 451 (452).

[122]Hähnchen, Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtsund anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, NJW 2001, S.2831 (2834); Hoeren/Sieber – Geis, Handbuch Multimedia-Recht, 2006, Teil13.2, Rn. 26. Hoerenbezeichnete die digitale Signatur vor wenigenJahren sogar noch als „Totgeburt“; vgl. Anmerkung zu LG Bonn, Urteil vom7. August 2001, CR 2002, S. 295 (296).

[123]Zum Beweiswert von gescannten Dokumenten siehe Roßnagel/Wilke, Dierechtliche Bedeutung gescannter Dokumente, NJW 2006, S. 2145 ff.

[124]Redeker, In welcher Form können Schriftformerfordernisse den E-Commercebehindern?, ITRB 2001, S. 46 (48); AG Bonn CR 2002, S. 301. Borges,verweist in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung auf die Möglichkeit derVorlage von Sendeprotokollen, aus denen sich ergibt, dass die fraglichenE-Mails von dem Server aus abgesandt wurden, auf den die betreffendeE-Mail-Adresse verweist; vgl. EWiR 2002, S. 735.

[125]Ablehnend Zöller - Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor § 415 Rn 2; Ahrens,Elektronische und technische Aufzeichnungen als Beweismittel, in: FestschriftGeimer, 2002, S. 1 (12); Stadler, Der Zivilprozeß und neue Formen derInformationstechnik, ZZP 115 (2002), S. 413 (430); Heun, Elektronischerstellte oder übermittelte Dokumente und Schriftform, CR 1995, S. 2 (3); Vehslage,Beweiswert elektronischer Dokumente, K&R 2002, S. 531 (532); Geis,Zivilprozeßrechtliche Aspekte des elektronischen Dokumentenmanagements, CR1993, S. 653 (654). Bejahend, aber differenzierend in Bezug auf die BeweiskraftStein/Jonas – Berger, ZPO, 21. Aufl. 1999, vor § 371 Rn. 7 und vor § 415Rn. 1, 3; von Sponeck, Beweiswert von Computerausdrucken, CR 1991, S.269 (270); Bizer/Hammer, Elektronisch signierte Dokumente als Beweismittel,DuD 1993, S. 619 (623).

[126]Art. 1 Nr. 32 JKomG.

[127] § 371a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 437 ZPO.

[128]Art. 1 Nr. 21 JKomG. Gemäß dieser Vorschrift muss der Papierausdruck einenVermerk enthalten, aus dem sich die Integrität des übermittelten Dokuments, derSignaturschlüssel-Inhaber und der Zeitpunkt, zu dem die Signatur mit demDokument verbunden wurde, ergeben; vgl. Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl.2007, § 298 Rn 2. Ausführlich hierzu Baumbach/Lauterbach - Hartmann,ZPO, 65. Aufl. 2007, § 298 Rn. 5 ff.

[129]Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 416a Rn. 2; Baumbach/Lauterbach-Hartmann,ZPO, 65. Aufl. 2007, § 416a Rn. 3.

[130]Vgl. §§ 420, 435 ZPO. Im einzelnen Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO,65. Aufl. 2007, § 416a Rn. 4.

[131]BT-Drucks. 15/4067, S. 35.

[132]Schreiber in: Münch-KommZPO, 2. Aufl. 2000, § 415 Rn. 6; Heun,Elektronisch erstellte oder übermittelte Dokumente und Schriftform, CR 1995, S.2 (3).

[133]Geis, Zivilprozeßrechtliche Aspekte des elektronischenDokumentenmanagements, CR 1993, S. 653 (654).

[134]Bizer/Hammer, Elektronisch signierte Dokumente als Beweismittel, DuD1993, S. 619 (624).

[135]A.A. Baumbach/Lauterbach - Hartmann, der lediglich kurz feststellt, dasGericht müsse einen zusätzlichen Ausdruck des elektronischen Dokuments nach §§415 ff. beurteilen, ohne hierbei zwischen öffentlichem oder privatemelektronischen Dokument zu differenzieren; vgl. ZPO, 65. Aufl. 2007, § 371 Rn.6.



* Ass. jur. Susanne Klein, LL.M., ist Absolventin des „European Legal Informatics Study Programme“ (Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover/University of Strathclyde, Glasgow, U.K.) und promoviert am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht von Professor Dr. Christian Wolf an der Leibniz Universität Hannover über ein zivilprozessrechtliches Thema.
[ online seit: 11.12.2007 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Klein, Susanne, Die Beweiskraft elektronischer Verträge - JurPC-Web-Dok. 0198/2007