Mark Bedner *Haftung des Betreibers von InternetforenJurPC Web-Dok. 94/2007, Abs. 1 - 66 |
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A. Einleitung |
Angesichts der rasanten Verbreitung von Internetforen und dem stetigen Anstieg der Internetnutzer in der Gesamtbevölkerung und damit auch mittelbar der Forenteilnehmer, stellt sich die Frage der Haftung der Forenbetreiber für eigene Inhalte aber auch für Inhalte der Forennutzer. | JurPC Web-Dok. 94/2007, Abs. 1 |
B. Definition und Funktionsweise eines Internetforums |
Ein Internetforum ist ein virtuelles Kommunikationsmittel und dient dem Austausch von Meinungen und Erfahrungen. Im Vordergrund stehen Diskussionen zu einem spezifischen Thema. Genannt seien beispielsweise Politik, Zeitgeschehen, Hobbys, Probleme und Erfahrungen mit Computerhardware und Software, Kraftfahrzeuge, aber auch Gesundheit oder Rechtsfragen. Den einzelnen Themengebieten sind keine Grenzen gesetzt. Vielfach bilden sich auch Unterforen mit weiteren Aspekten zum Oberthema. Meistens besteht auch ein sogenanntes Off-topic-Unterforum für themenfremde Beiträge. Die einzelnen Diskussionen werden in sogenannten "Threads" geführt. Der einzelne Beitrag einer Person in einem Thread wird als "Posting" oder kurz "Post" bezeichnet. Der Ersteller wird neudeutsch als "Poster" bezeichnet. Inzwischen hat sich auch das Verb "posten" etabliert. | Abs. 2 |
Neben der Diskussionsfunktion ist auch die Archivierungsfunktion von Bedeutung. So können Rat- und Hilfesuchende bereits vorab über die Suchfunktion des Forums einschlägige Threads ausfindig machen und sind so meist in der Lage Probleme ohne Eröffnung eines neuen Threads zu lösen. Wegen der Archivierungsfunktion sind die einzelnen Beiträge meist Jahre später immer noch einsehbar. | Abs. 3 |
Praktisch besteht ein Forum aus einer meist vorgefertigten Software, die der Betreiber auf einem Webserver aufsetzt und damit das Forum für Interessenten verfügbar macht. | Abs. 4 |
Der Betreiber ist oft gleichzeitig Administrator. Dieser achtet auf die technische Funktionsfähigkeit des Forums. Zur inhaltlichen Überwachung werden meistens Moderatoren eingesetzt. Diese können entweder vorab Beiträge prüfen und erst nach Genehmigung freigeben oder nach einer Beanstandung den fraglichen Beitrag löschen oder bearbeiten. Vielfach bestehen Forenregeln oder die Empfehlung zur Einhaltung einer sogenannten "Nettiquette", an die sich die Nutzer halten sollten, wenn sie nicht von der Teilnahme am Forum, soweit dies überhaupt technisch möglich ist, ausgeschlossen werden wollen. | Abs. 5 |
Für den angehenden neuen Nutzer eines Forums ergibt sich folgender Ablauf. Dieser kann entweder unmittelbar als Gast Beiträge einstellen oder er wird gezwungen sich vorher zu registrieren. Dies erfolgt in der Form, dass der Benutzer meist den Realnamen und zumindest eine gültige Mailadresse hinterlegen muss. Zusätzlich muss er sich einen sogenannten "Nicknamen", sprich ein Pseudonym, ausdenken, um darunter im Forum aufzutreten. Der Nickname kann natürlich auch der Realname sein, wenn der Nutzer diesen entsprechend einrichtet und dieser noch nicht vergeben ist. Eine Überprüfung der Daten auf ihren Wahrheitsgehalt findet nicht statt. Daher ergibt sich meist die Problematik der Identifizierbarkeit des Posters. Soweit die Realdaten nicht der Wahrheit entsprechen bleibt nur die Möglichkeit den Nutzer über die zugewiesene IP-Adresse des Anschlussinhabers zu identifizieren. Diese wird von den Forenbetreibern meist mitgeloggt und erlaubt beim Internetprovider den Rückschluss auf die Identität des Anschlussinhabers. Primär ist nämlich der Nutzer für seine Postings und Handlungen verantwortlich. Inwiefern der Forenbetreiber einer (Mit)haftung unterliegt, soll im Folgenden geklärt werden. | Abs. 6 |
C. Haftung des Forenbetreibers |
Vor der Prüfung der einzelnen allgemeinen Haftungstatbestände ist eine Prüfung internetrechtlicher Spezialgesetze geboten. | Abs. 7 |
I. Internetrechtliche Spezialgesetze |
Diese Spezialgesetze regeln nämlich die Verantwortlichkeit des sogenannten Diensteanbieters1, also vorliegend des Forenbetreibers, für eigene und für fremde Inhalte. Hinsichtlich fremder Inhalte besteht eine Privilegierung des Anbieters. Insbesondere der letzte Aspekt ist für die Praxis von erheblicher Relevanz. Wie oben erwähnt, ist der eigentliche Poster nicht immer ermittelbar, so dass der Geschädigte meist gegen den Forenbetreiber vorgehen wird. Zu solchen Fällen gibt es auch vereinzelte Entscheidungen der Rechtsprechung, auf die noch im Detail einzugehen sein wird. | Abs. 8 |
1. Teledienstegesetz (TDG), Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und Telemediengesetz (TMG) |
Das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) gelten seit dem 01.03.2007 nicht mehr. Für Altfälle werden sie jedoch noch eine zeitlang Bedeutung behalten. Abgelöst wurden beide Gesetze durch das neue Telemediengesetz (TMG), das am 01.03.2007 zusammen mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist. | Abs. 9 |
a) Anwendbarkeit des TDG |
Nach der Systematik des Gesetzgebers sollte das Teledienstegesetz gemäß § 2 Abs. 1 "für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste)" gelten. Das Einstellen eines Forenbeitrags und das Lesen eines gesuchten Beitrages durch einen Nutzer sind beides Individualnutzung eines Kommunikationsdienstes. | Abs. 10 |
b) Anwendbarkeit des MDStV |
Der Mediendienstestaatsvertrag setzte Informationsleistungen voraus, die an die Allgemeinheit gerichtet waren (§ 2 Abs. 1 MDStV). Legt man aber ein Forum als solches zugrunde und nicht nur die einzelnen Beiträge, so richtet sich dieses, sei es auch einem noch so speziellen Thema gewidmet, an die Allgemeinheit. Derjenige, der das Forum nur lesend besucht bildet sich anhand der gesamten Diskussion der dort Postenden eine eigene Sicht der dort behandelten und eventuell streitigen Themen. Das Forum an sich, mitsamt seinem Inhalt, wirkt folglich meinungsbildend. Der Mediendienstestaatsvertrag war somit auch auf Internetforen anwendbar. | Abs. 11 |
c) Anwendbarkeit des TMG |
Das TMG vereinigt sowohl Teledienste, als auch Mediendienste wodurch die frühere Unterscheidungsproblematik obsolet wird. Da jedoch Foren sowohl Teledienste, als auch Mediendienste sein können, sind sie erst Recht auch Telemedien. | Abs. 12 |
2. Dogmatische Einordnung des Begriffs quot;Verantwortlichkeit" |
Zentral für die Haftung ist der, in den überwiegend wortgleichen Gesetzen, gebräuchliche Begriff der "Verantwortlichkeit" (vgl. §§ 8 ff. TDG n. F., 6 ff. MDStV, 7 ff. TMG). Es stellt sich folglich die Frage was genau "Verantwortlichkeit" bedeutet. Eng damit verbunden ist die Klärung der Reichweite der Privilegierungen des Dienstanbieters. Während der Gesetzgeber normalerweise von "Haftung" spricht, wurde 1997 mit dem TDG a. F. dieser dogmatisch zweifelhafte Begriff der Verantwortlichkeit eingeführt. Zur dogmatischen Erfassung des Begriffs bestehen diverse Modelle. | Abs. 13 |
a) Modell des Gesetzgebers ("Filter") |
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verantwortlichkeit im Sinne des TDG, MDStV und TMG als "Filter" zu begreifen ist, der stets vor den einschlägigen allgemeinen haftungsrelevanten Normen zu prüfen ist.2Auf der ersten Stufe das TDG, der MDStV oder neuerdings das TMG, auf der zweiten Stufe die allgemeine haftungsrelevante Norm. | Abs. 14 |
b) Verschuldensmodifizierendes Modell |
Etwas sinnwidrig zur gewollten Filterfunktion wird jedoch in der Gesetzesbegründung zum TDG der Begriff der Verantwortlichkeit als "Einstehenmüssen für eigenes Verschulden" umschrieben3und damit eine die Verschuldensebene modifizierende Regelung (Schuldausschließungsgrund) nahegelegt. Dies hätte aber die Strafbarkeit möglicher Teilnehmer (zumeist Mitarbeiter bzw. Helfer) bei gleichzeitiger Straflosigkeit des Haupttäters (Forenbetreibers) zur Konsequenz. Während der Anbieter wegen der Privilegierung auf der Schuldebene straflos gestellt wird, verbleibt bei den Teilnehmern die Strafbarkeit, da Anstiftung und Beihilfe nur eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Vortat voraussetzen. Auch zivilrechtlich ergäben sich ähnliche Probleme. Bei einer rein auf Verschuldenselemente abstellenden Haftungsmodifizierung wäre beim Anbieter eine Haftung aus § 823 BGB ausgeschlossen, während sie für die Teilnehmer weiter bestehen würde.4Eine Privilegierung zugunsten der Teilnehmer besteht somit nicht. Nimmt man aber hingegen das vom Gesetzgeber intendierte Filtermodell an, so sind auch die Teilnehmer straflos. | Abs. 15 |
c) Tatbestandsmodifizierende Modelle (Spindler und Sieber) |
Spindler ist der Ansicht, dass die Verantwortlichkeit dogmatisch tatbestandsmodifizierend wirkt. Die Tatbestände der jeweils in Betracht kommenden Haftungsregelungen oder Straftatbestände, die die Pflichtenkreise der Normadressaten bestimmen, werden durch § 5 a. F. TDG ergänzt, so dass sie stets in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Anspruchsgrundlage zu lesen sind.5Hintergrund für Spindlers Modell ist der Umstand, dass bei dem "Filtermodell" Probleme bei Irrtumsfragen auftreten. Es bleibt nämlich unklar, wie ein Irrtum des Dienstanbieters zu behandeln ist, da sich bekanntlich die anzulegenden Maßstäbe erheblich unterscheiden, je nachdem, ob es sich um einen Tatbestands-, Erlaubnistatbestands- oder um Verbotsirrtum handelt.6. Auch stellt sich mit dieser dogmatischen Einordnung durch Spindler das Problem der Teilnehmerbenachteiligung nicht mehr, da eine Vortat schon gar nicht mehr tatbestandsmäßig ist und damit auch die Teilnehmerstrafbarkeit ausscheidet. | Abs. 16 |
Im Ergebnis zur gleichen dogmatischen Lösung kommt auch Sieber, der sein Modell jedoch als "verhaltensnormintegrierte" bzw. "tatbestandsintegrierte Vorfilterlösung" bezeichnet.7Die differenzierte Bezeichnung soll den verschiedenen Rechtsgebieten gerecht werden. Die "verhaltensnormintegrierte" Lösung gilt für das Zivil- und Verwaltungsrecht, während die "tatbestandsintegrierte Vorfilterlösung" für das Strafrecht gilt. Danach sind im Strafrecht die Tatbestandsmerkmale von § 5 TDG a. F. in der Form eines Vorfilters als verantwortlichkeitsreduzierende Merkmale auf der Tatestandsebene in die strafrechtliche Verbots- oder Gebotsnormen "hineinzulesen".8Die Verbotsnorm des § 184 Abs. 3 StGB wird dadurch z.B. wie folgt modifiziert: "Es ist verboten, kinderpornographische Schriften zugänglich zu machen, es sei denn, dass jemand als Diensteanbieter oder als dessen Beschäftigter lediglich den Zugang zur Nutzung fremder Inhalte vermittelt."9Die Privilegierung kann dann bei der Auslegung oder Prüfung der objektiven Zurechnung berücksichtigt werden.10 | Abs. 17 |
Da dem Zivilrecht und Verwaltungsrecht eine dem Strafrecht vergleichbare Aufspaltung der Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zumindest teilweise fremd ist, wird diese Lösung von Sieber als "verhaltensnormintegrierte" Lösung bezeichnet. Durch ein einheitliches "verhaltensnormintegrierendes" Verständnis kann daher laut Sieber trotz aller Unterschiede in den Einzelfragen die grundsätzliche dogmatische Einordnung in allen Rechtsgebieten einheitlich erfolgen.11So wird im Übrigen auch den Anforderungen des jeweiligen Rechtsgebiets besser Rechnung getragen.12 | Abs. 18 |
d) Ergebnis der dogmatischen Einordnung |
Im Ergebnis sind die Modelle der Modifizierung des Tatbestands vorzugswürdig, da diese die geringsten dogmatischen "Nebenwirkungen" entfalten bzw. die dogmatischen Unwägbarkeiten und Lücken anderer Modelle zufriedenstellend lösen. | Abs. 19 |
Wenn also eine Verantwortlichkeit des Anbieters in Betracht kommt, bleibt somit immer noch das Vorliegen des Vorsatzes, der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens nach den unterschiedlichen Zurechnungsmaßstäben der jeweiligen zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Haftungsnorm zu prüfen. Diese zusätzlichen Haftungsmaßstäbe werden durch §§ 8-11 TDG nicht modifiziert.13Es bietet sich aber an die Verantwortlichkeit, trotz der Einordnung als Bestandteil des Tatbestands, vorab zu prüfen und im Anschluss die allgemeinen Haftungsnormen. Eine Modifizierung des Tatbestands dieser Normen, im Sinne fehlender Tatbestandsmäßigkeit, ist schließlich nur dann gegeben, wenn die Verantwortlichkeit nach dem TDG, MDStV bzw. TMG nicht besteht. | Abs. 20 |
3. Gesetzeshistorische Betrachtung der Verantwortlichkeit |
a) TDG 1997 (= TDG a. F.) |
Das TDG 1997 unterschied in § 5 TDG a. F. zwischen eigenen und fremden Inhalten. Eigene Inhalte sind diejenigen, die der Dienstanbieter selbst (Forenbetreiber) einstellt, fremde diejenigen die Dritte (Forennutzer) einstellen. Von dieser Unterscheidung hing und hängt der Umfang der Privilegierung ab. Gemäß § 5 Abs. 2 TDG a. F. waren nämlich Anbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithielten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis hatten und es ihnen technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu verhindern. Für eigene Inhalte waren sie nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (§ 5 Abs. 1 TDG a. F.). | Abs. 21 |
b) TDG n. F. und TMG |
Für eigene Inhalte gilt dies auch weiterhin (§ 8 Abs. 1 TDG n. F., § 7 Abs. 1 TMG). Die Neufassung des TDG und das insoweit wortgleiche neue TMG haben die Regelung hinsichtlich fremder Inhalte verfeinert. So werden Inhalte, neuerdings als "Informationen" bezeichnet und die Verantwortlichkeit für fremde Informationen mittlerweile in mehreren Paragrafen geregelt. Von diesen ist für Forenbetreiber § 11 TDG n. F. bzw. der wortgleiche § 10 TMG hauptsächlich einschlägig. Dieser regelt die Speicherung von Informationen, sprich das Hosting der Forenbeiträge auf dem Server des Forenbetreibers. Bedeutung hat aber auch § 8 Abs. 2 TDG n. F. (§ 7 Abs. 2 TMG), der in Satz 1 eine allgemeine Überwachungspflicht ausschließt und in Satz 2 eine Entfernungs- und Löschungspflicht nach den allgemeinen Gesetzen, unabhängig von Haftungsprivilegierungen, postuliert. | Abs. 22 |
4. Relevanz der Herkunft der Inhalte (Informationen) |
a) Eigene und "sich-zu-Eigen-gemachte" Inhalte (Content Provider) |
Für eigene Inhalte, also solche Forenbeiträge, die der Betreiber selbst verfasst oder in Auftrag gegeben hat14, haftet er, wie eben dargestellt, nach allen Gesetzesversionen und Neuregelungen nach den allgemeinen Gesetzen. Hierzu zählen insbesondere das allgemeine Strafrecht (§§ 185 ff. StGB), strafrechtliche Nebengebiete (z.B. Urheberrecht und Markenrecht), Polizei- und Ordnungsrecht und Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht. | Abs. 23 |
Zu den eigenen Inhalten gehören aber auch - an sich fremde - Inhalte, die sich der Dienstanbieter zu Eigen macht.15Ursprung dieses Gedankens ist das Presserecht. Im Presserecht haftet die Zeitung neben den von ihren Redakteuren verfassten Artikeln auch für die Äußerungen Dritter, die sie in die Zeitung aufnimmt.16Durch die Aufnahme gibt der Redakteur regelmäßig zu erkennen, dass er sich mit dem Inhalt der Äußerung identifiziert und sich damit die ursprünglich fremde Äußerung zu Eigen macht.17Der direkte Vergleich mit dem Presserecht greift aber nicht, da der Forenbetreiber im Vorfeld normalerweise nicht redaktionell tätig wird, sondern die Nutzer eigenständig Beiträge online stellen. Auch sind diese im Gegensatz zu Zeitungsartikeln jederzeit oder zumindest eine gewisse Zeit nach dem Einstellen, durch den Beitragsersteller veränderbar. | Abs. 24 |
Ab wann genau sich also der Forenbetreiber Inhalte zu Eigen machen ist umstritten. Die Rechtsprechung ging und geht in vielen Fällen vorschnell und unter Verkennung der Besonderheiten des Internets im Vergleich zur Presse (s.o.) von einem "Sich-zu-Eigen-Machen" der Anbieter aus.18So kann allein aus dem Betreiben von Meinungsforen und der Zulassung von Pseudonymen nicht gefolgert werden, dass der Anbieter sich die Inhalte zu Eigen macht.19Auch wird aus einem fremden Inhalt nicht etwa ein eigener Inhalt, indem der Anbieter eines Gästebuchs Einträge von Dritten längere Zeit ungeprüft stehen lässt und dadurch gegenüber Nutzern den Eindruck erweckt, er identifiziere sich mit ihnen.20Durch diese Rechtsprechung wird aber de facto eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht eingeführt, die aber gerade mit § 8 Abs. 2 verhindert werden soll.21Die rein passive Kontrollmöglichkeit eines Anbieters genügt daher auf keinen Fall, fremde Inhalte als "Sich-zu-Eigen-gemachte" Inhalte zu qualifizieren.22 | Abs. 25 |
Unproblematisch liegt dagegen ein "Sich-zu-Eigen-Machen" vor, wenn der Anbieter fremde Inhalte bewusst, also mit Wissen und Wollen, dem eigenen Angebot hinzufügt.23In Internetforen ist daher denkbar, dass der Forenbetreiber bei einer Diskussion fremde Inhalte zitiert oder in seine Beiträge so einbaut, dass deutlich wird, dass er sich mit diesen Inhalten und deren Bedeutung identifiziert, mithin diesen zustimmt. | Abs. 26 |
b) Fremde Inhalte (Host Provider) |
Anders als § 5 Abs. 2 TDG a. F. stellt der Wortlaut des § 11 S. 1 TDG (§ 10 S. 1 TMG) nicht mehr alleine darauf ab, ob es sich um fremde Inhalte handelt, vielmehr müssen fremde Informationen für einen Nutzer gespeichert worden sein und nach Satz 2 diese Nutzer dem Dienstanbieter unterstehen oder von ihm beaufsichtigt sein (vgl. auch oben). Die Einschränkung der technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Nutzungsverhinderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Hs. 2 TDG a. F. besteht im Wortlaut des TDG bzw. TMG nicht mehr. | Abs. 27 |
c) Irrelevanz des Inhalts- bzw. Informationsursprungs |
Der Gesetzgeber ging in der Begründung zum Regierungsentwurf des TDG n. F. noch davon aus, dass, die dem TDG n. F. zugrundeliegende E-Commerce Richtlinie (ECRL), insoweit keine Neuorientierung des deutschen Rechts erfordert und die Unterscheidung zwischen fremden und eigenen Inhalten weiterhin Gültigkeit hat.24Teilweise wird aber gerade unter Bezugnahme auf diese Richtlinie (Art. 14 ECRL) vertreten, die starre Unterscheidung zwischen fremden und eigenen Inhalten bzw. Informationen (so das TDG n. F. und das TMG) sei so nicht mehr vertretbar. Im Wortlaut des Art. 14 ECRL ist eine solche Unterscheidung nämlich nicht ersichtlich. Es soll nur noch darauf ankommen, ob eine Information - gleich welcher Art - für einen Nutzer gespeichert wird und ob der Anbieter inhaltlichen Einfluss auf die Information oder die Auswahl der Adressaten der Information genommen hat. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer Haftung oder einer Haftungsbefreiung ist daher nur die Tätigkeit des Speichernsfür Dritte im Sinne eines technischen Vorgangs und die Einflussmöglichkeit des Anbieters auf die Nutzer.25Da die Rechtsprechung künftig die Abgrenzung anhand der ECRL-Regelung vornehmen wird, ist deshalb, entgegen der Ansicht des nationalen Gesetzgebers, künftig nur noch darauf abzustellen, ob der Nutzer, der eine Information eingegeben hat, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (Art. 14 Abs. 2 ECRL, § 11 Satz 2 TDG n. F., § 10 Abs. 2 TMG).26Die Haftungsprivilegierung des § 11 Satz 1 TDG scheidet demzufolge nur noch dann aus, wenn ein solches Unterordnungs- oder Aufsichtsverhältnis tatsächlich besteht.27 | Abs. 28 |
d) Eigene Stellungnahme |
Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Ob dabei nun im Wortlaut der Richtlinie das Wort "fremd" vorkommt oder nicht ist auch nicht relevant. "Für einen Nutzer" gespeicherte Informationen sind immer fremd, da der Nutzer eben nicht der Anbieter ist, so dass dem nationalen Gesetzgeber insoweit zunächst zuzustimmen ist. Der Gesetzgeber geht aber fehl in der Annahme, dass damit auch die zu Art. 5 Abs. 2 a. F. entwickelten Kriterien weiterhin fortgelten. Daran ändert auch die Einfügung des Wortes "fremd" durch den nationalen Gesetzgeber in § 11 TDG bzw. § 10 TMG nichts. Alleine die Fremdheit der Information reicht eben nicht mehr aus, sondern diese Fremdheit wird gerade durch die Bezeichnung "Speicherung für einen Nutzer" konkretisiert. Entscheidend sind also die Tätigkeit des Speicherns und daneben die Frage, ob der Nutzer dem Anbieter untersteht oder von diesem beaufsichtigt wird. | Abs. 29 |
Für den Forenbetreiber hat dies folglich eine weitreichende Haftungsprivilegierung zur Folge, soweit nicht Nr. 1 und Nr. 2 eingreifen. Als Betreiber speichert er die Beiträge der Poster technisch auf seinem Forenserver. Da die Poster auch in keinem Unterordnungs- oder sonstigen Verhältnis zum Forenbetreiber stehen, greift die Ausnahme der Privilegierung nicht ein. Denkbar ist höchstens, dass es firmeneigene Foren gibt, wobei dabei auch schon fraglich ist, ob unbedingt eine firmenintern weisungsbefugte Person der Betreiber sein muss. Meistens sind solche Foren aber sowieso nur im firmeneigenen Intranet abrufbar, so dass sich schon deswegen die Haftungsfrage nicht stellt. Externe haben keine Zugangsmöglichkeiten um eventuelle Rechtsverletzungen mitzubekommen. Sollte das Forum im Internet aufrufbar sein, so ist es trotzdem für Externe nicht nutzbar, da sich meist nur Firmenangehörige registrieren können. Meist haben dann auch nur diese registrierten Nutzer die Möglichkeit die hinterlegten Inhalte aufzurufen. Greifen diese Beschränkungen bzw. Ausnahmen nicht, so handelt es sich schließlich um ein ganz normales Forum auf das die obigen Regelungen anzuwenden sind. | Abs. 30 |
Die hier vertretene richtlinienorientierte Sicht wird nebenbei auch die oben angeführte Rechtsprechung, die viel zu einfach und vorschnell ein "Sich-zu-Eigen-machen" annimmt obsolet werden lassen. Soweit der Anbieter jedoch die fremden Informationen praktisch als eigene darstellt (ein "Sich-zu-Eigen-machen" im eigentlichen unverwässerten Wortsinn) bleibt er auch weiterhin nach den allgemeinen Regeln haftbar. | Abs. 31 |
5. Kenntnis (§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG) |
Die Privilegierung greift weiterhin nur dann nicht, wenn der Diensteanbieter Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hatte. So zumindest der Wortlaut des Gesetzes. | Abs. 32 |
a) Haftungsmaßstab |
Auffällig ist zunächst die Differenzierung in Nr. 1 zwischen Schadensersatzansprüchen (2. Alternative) und anderen Verantwortlichkeitslagen (1. Alternative). Während für diese allgemeinen Lagen alleine positive Kenntnisdie Haftung begründet, ist bei Schadensersatzansprüchen bereits ein Kennenmüssen ausreichend.28Kenntnis ist das Kennen von Tatsachen oder Umständen, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird.29Kennenmüssen wird als Haftung für grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB verstanden.30Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Kennenmüssens liegt nach der zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.31 | Abs. 33 |
b) Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG (= § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG) |
Angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts von § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG (= § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG) ist jedoch zweifelhaft, worauf sich die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis überhaupt beziehen muss, damit sie der Haftungsprivilegierung entgegenstehen kann.32Der Wortlaut spricht von "der rechtswidrigen Handlung oder der Information". Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass sich das Adjektiv "rechtswidrige" in der Richtlinie nur auf die Tätigkeit, nicht aber auf die Information beziehe. Da dies so sei, erfasse Artikel 14 ECRL zwei Arten von Fällen. Zum einen die Fälle, in denen die Information als solche bereits zu beanstanden ist, zum anderen seien die Fälle erfasst, in denen die Information als solche nicht zu beanstanden ist, sondern die insoweit entfaltete Tätigkeit, beispielsweise die Verwendung von Informationen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers. Da sich insoweit die Kenntnis auch auf den Umstand beziehen müsste, dass eine Erlaubnis fehlt, wird deshalb auf die Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung abgestellt.33 | Abs. 34 |
Nicht nachvollziehbar ist indes wann eine "Information als solche" zu beanstanden sei oder nicht. Entweder ist die Information rechtswidrig und damit beanstandenswert oder eben rechtmäßig und damit nicht zu beanstanden. Die Beanstandungsfähigkeit ist doch gerade die Rechtswidrigkeit, nämlich die zugrundeliegende Rechtsverletzung. Die Unterscheidung der beiden Fälle in der Gesetzesbegründung spricht demnach eher für die allgemeine Auffassung. Nach dieser bezieht sich "rechtswidrig" nämlich sowohl auf die Handlung, als auch die Information. Argument hierfür ist der französische Wortlaut der E-Commerce-Richtlinie ("le prestataire n´ait pas effectivement connaissance de l´activite ou de l´information illicites").34Das Wort "der" vor "Information" ist demzufolge überflüssig.35Gleiches gilt für den Artikel "die" im 2. Halbsatz vor "Information". | Abs. 35 |
Der Forenbetreiber ist deshalb auch dann von der Haftung freigestellt, wenn er zwar die Information, aber nicht deren Rechtswidrigkeit kennt. Der rechtsunkundige Forenbetreiber wird damit zwar prämiert bzw. der rechtskundige benachteiligt, jedoch ist der Gesetzeszweck zu beachten, nämlich die Gewährleistung von Rechtssicherheit für Diensteanbieter und damit auch für Forenbetreiber. Mit der Idee der "bereits als solchen zu beanstandenden Informationen" ist aber keinem geholfen, da unklar ist was eine solche Information sein soll. Dem Betreiber ist nämlich nicht gedient, wenn er der Haftungsprivilegierung verlustig wird, nur weil er Kenntnis irgendeiner, für ihn nicht (vollständig) durchschaubaren, Information erhält. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich meist aus irgendwelchen Rechtsbeziehungen zwischen Dritten. So kann sogar eine Formalbeleidigung in einem Forum mit Erlaubnis des "Beleidigten" verbreitet worden sein. Wenn dieser die Erlaubnis zurückziehen würde und die Beleidigung wieder rechtlich relevant würde, würde der Forenbetreiber aber haftbar werden, weil er ja schließlich Kenntnis von der Information, nämlich dem Forenbeitrag, hatte. Auf die internen Absprachen zwischen Dritten, hier die Aufhebung der Erlaubnis, hat der Betreiber aber keinen Einfluss.36Eck und Ruess sprechen daher auch davon, dass nicht auf bloße "Tatsachen-Kenntnis" abgestellt werden soll, sondern insgesamt auf die Kenntnis des "Unerlaubten", mithin des Rechtswidrigen. Außerdem führen sie noch an, dass ein anderes Auslegungsergebnis in Konflikt mit § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG stehen würde. So ist der Hostprovider (und damit auch der Forenbetreiber) nach dieser Vorschrift von Überwachungspflichten im Hinblick auf die von ihm gespeicherten Inhalte ausdrücklich befreit. Damit darf ihm aber das Nichterkennen oder -aufspüren eines bestimmten Umstandes nicht zum Vorwurf gemacht werden, indem man ihm das Haftungsprivileg nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TDG versagt. Ein solcher Vorwurf ist nämlich erst dann mit § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG in Einklang zu bringen, wenn der Provider gerade auch die Rechtsverletzung kennt, welche durch den Forenbeitrag verursacht wird. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche nach Alternative 2, wonach Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Tatsachen und Umständen nötig ist, aber auch zusätzlich wieder Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der rechtsverletzenden Qualität, sprich der Rechtswidrigkeit, der Informationen.37 | Abs. 36 |
6. Zugangssperrung bzw. Entfernung der Inhalte (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG) |
Weitere Voraussetzung der Haftungsbeschränkung ist gem. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG die unverzügliche Zugangsverhinderung nach Kenntniserlangung oder die Entfernung der Inhalte. Der Diensteanbieter muss vor einer Haftung überhaupt die Möglichkeit haben, die Informationen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu entfernen.38In einem Forum wäre dies die Löschung des beanstandeten Beitrags. | Abs. 37 |
II. Zusammenfassung der aktuellen internetrechtlichen Rechtslage |
Der Forenbetreiber haftet im Ergebnis also nur, wenn er Kenntnis von den Informationen und deren Rechtswidrigkeit hat. Bei Schadensersatzansprüchen reicht es aus, dass er die rechtswidrigen Informationen grob fahrlässig nicht kannte. Die Fremdheit im Sinne des § 5 Abs. 2 TDG a. F. der Drittinhalte (Drittinformationen) ist nicht mehr relevant. Nutzerinformationen sind nur noch von eigenen Informationen des Betreibers abzugrenzen, die auch sich-zu-Eigen-gemachte Informationen beinhalten. Es kommt bei Nutzerinformationen nur noch darauf an, ob Informationen für diese Nutzer gespeichert werden und ob die Nutzer in einem eventuellen Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ersteres ist regelmäßig der Fall. Die Beiträge der Forennutzer (Poster) werden prinzipbedingt von der Forensoftware auf dem Server gespeichert und archiviert. Mitarbeiter- oder sonstige Subordinationsverhältnisse zwischen Forenbetreiber und Forennutzer bestehen regelmäßig nicht. Die Haftung des Betreibers wäre mithin die Ausnahme und damit die Privilegierung die Regel. | Abs. 38 |
III. Ausgewählte Rechtsprechung zum Thema |
Die Rechtsprechung musste in der Zeit nach Verabschiedung des TDG n. F. bzw. MDStV n. F. vermehrt Fälle der Forenbetreiberhaftung entscheiden. Dabei wurde in diversen Urteilen die Verantwortlichkeit der Forenbetreiber konkretisiert bzw. in manchen Fällen am Wortlaut und dem Gesetzeszweck vorbei Recht zu Lasten des Betreibers fortgebildet. Die Privilegierung des Betreibers wurde nämlich teilweise contra legem zur Ausnahme erklärt und die Haftung hingegen zur Regel. Der gesetzgeberische Grundgedanke, dass Hostprovider erstmal nicht haften müssen, wurde praktisch in sein Gegenteil verkehrt. Medial überragende Aufmerksamkeit erlangten dabei die sogenannten "Heise-Urteile" des LG bzw. des OLG Hamburg. Teilweise wurde von den Medien bereits vor dem Vorliegen der jeweiligen Entscheidungsgründe in schierer Hysterie das Ende des Internets ausgerufen. Zwischen den beiden Heiseurteilen gab es auch zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf, wobei diese Einfluss auf die spätere Entscheidungsfindung des OLG Hamburg hatten. Diesen allen vorgelagert war das nicht minder prominente so genannte "Ricardo-Rolex-Urteil" des BGH, das zwar Internetversteigerungen betraf, aber die umfassende und nichtprivilegierte Verantwortlichkeit aller Hostprovider bei zivilrechtlichen (und damit auch bei wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen) Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen entwickelte. Die Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem Gesetz soll daher näher analysiert werden. Die Einordnung und Abhandlung unter den obigen dogmatischen Vorfragen bot sich schon daher nicht an, da die entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung weitgehend an der Gesetzessystematik oder dem Wortlaut vorbei entwickelt wurden. | Abs. 39 |
1. "Ricardo/Rolex/Internetversteigerungs-Urteil" des BGH |
a) Ausführungen zum TDG |
Das Urteil des BGH vom 11.03.2004 hebt die Privilegierung der Diensteanbieter bezüglich Unterlassungsansprüchen auf bzw. verneint die Anwendbarkeit des § 11 TDG Abs. 1 Alt. 1 für Unterlassungsansprüche (aus Wiederholungs-, aber auch aus Erstbegehungsgefahr) überhaupt, was im Ergebnis einer präventiven Überwachungspflicht des Anbieters gleichkommt, wenn er nicht für Unterlassungsansprüche haften will. Auf den ersten Blick erscheint die Begründung des Urteils zwar plausibel. So soll aus dem Gesetzeszusammenhang und insbesondere aus § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG eine Haftung nach den allgemeinen Gesetzen für Unterlassungsansprüche möglich sein. Insbesondere würde Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie es erlauben, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte nach den Rechtssystemen der Mitgliedsländer Möglichkeiten haben müssen Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern. Dies ist in der Tat so. Allerdings passt diese Argumentation bezüglich einer zivilrechtlichen Unterlassungshaftung aus vielerlei Gründen nicht. Zum einen sagt bereits § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ausdrücklich, dass eine Vorabkontrollpflicht nicht besteht. Zum anderen wird aus den Erwägungsgründen 45 bis 48 zur Richtlinie deutlich, dass mit den allgemeinen Gesetzen mit dem Ziel "Rechtsverletzungen zu verhindern" die so genannten Sperrungsverfügungen39durch "Verwaltungsbehörden" (ausdrücklich in Art. 14 Abs. 3 so genannt) und durch das Abstellen auf gewisse Datenspeicherungspflichten im Erwägungsgrund 48 und das Wort "aufdecken", die kriminalistische Aufklärung von Rechtsverletzungen gemeint sind. Auch die ausdrückliche Erwähnung der Beachtung der Meinungsäußerungsfreiheit bei Informationsentfernungen im Erwägungsgrund 46 lässt nur den Schluss zu, dass damit verwaltungsrechtliche Anordnungen und Verfügungen gemeint sein können. Zivilrechtlich ist die Meinungsfreiheit nämlich nur mittelbar durch die Gerichte über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachten. Im Erwägungsgrund 47 wird auch deutlich wer die Adressaten der Auferlegung von Überwachungspflichten sind. Es sind die Mitgliedsstaaten und insbesondere die innerstaatlichen Behörden. Zivilrechtliche Störerhaftung ist damit gerade nicht gemeint. Der vom BGH im Urteil angeführte Absatz 3 des Art. 14 und der weiterführende Hinweis auf Erwägungsgrund Nr. 46 bietet überhaupt keinen Anhaltspunkt, dass damit auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gemeint sein könnten. Die Ausführungen sind vielmehr eher so zu verstehen, dass es gerade nicht um zivilrechtliche Ansprüche geht, sondern um strafprozessuale und polizeirechtliche Maßnahmen mit dem Ziel der Entfernung von inkriminierten Informationen oder der kompletten Sperrung von Zugängen. Insoweit fügt sich Erwägungsgrund 46 in die Reihe der ihn umgebenden Gründe (43-45; 47-48) nahtlos ein. | Abs. 40 |
In seinem Urteil nimmt der BGH auch ohne ersichtliche Begründung an, dass § 11 TDG nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit (Alt. 1) und diejenige für Schadensersatzansprüche (Alt.2) regeln soll. Er kommt dann auf das Institut der Störerhaftung zu sprechen und sieht dieses wohl als Teil der allgemeinen Gesetze, die eine Inanspruchnahme auch im Fall der Nichtverantwortlichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG möglich machen sollen. Indes ist im Wortlaut des § 11 TDG nirgendwo ersichtlich, dass die Verantwortlichkeit insbesondere nur auf das Strafrecht begrenzt sein soll. Verantwortlichkeit ist mehr als Strafbarkeit. Ansonsten hätte der Richtliniengesetzgeber diese auch direkt so nennen können. Haftung für Unterlassungsansprüche ist vielmehr ebenso Teil der Verantwortlichkeit. | Abs. 41 |
Auch die Erwägung des BGH, wonach bei der Hineinnahme des Unterlassungsanspruchs in die Haftungsprivilegierung an diesen höhere Anforderungen (positive Kenntnis = § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1) gestellt wären als an den Schadensersatzanspruch (fahrlässige Unkenntnis reicht = § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2) und dies "eine schwer verständliche Folge darstellen"40würde, sind nicht überzeugend. Der BGH stellt womöglich auf die nicht nötige Voraussetzung des Verschuldens und damit auf die geringeren Anforderungen verglichen mit den verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen ab. Wenn aber bereits der Schadensersatzanspruch mit seinen höheren tatbestandlichen Anforderungen (Verschulden nötig) privilegiert ist, ist erst Recht anzunehmen, dass die Privilegierung auch für einen tatbestandlich weniger fordernden Unterlassungsanspruch (kein Verschulden nötig) gelten muss. Dass dann für den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen in der 1. Alternative des § 11 TDG gelten, rechtfertigen es auch nicht ihn gänzlich aus dem Anwendungsbereich des TDG herauszunehmen. Notfalls könnte man auch an eine analoge Anwendung der Alternative 2 für den Unterlassungsanspruch nachdenken, da die Lage für den Betreiber schließlich die gleiche ist. Ihm ist es im Ergebnis egal, ob er nun wegen Schadensersatzansprüchen oder Unterlassung haften, sprich zahlen, muss. Die Vertragsstrafen bei Unterlassungsansprüchen sind nicht selten höher als so mancher Schaden, der schließlich auch erst vom Verletzten bewiesen werden muss. | Abs. 42 |
Besser als auf die tatbestandlichen Anforderungen ist es aber auf die jeweilige Intention des Anspruchs abzustellen. Der Schadensersatzanspruch soll kompensieren, während der Unterlassungsanspruch Rechtsverletzungen für die Zukunft verhindern soll. Letzteres ist aber gerade der Regelungsgehalt der Richtlinie. Ziel des europäischen Gesetzgebers ist es nämlich, dass Betreiber (Host Provider) Vorabkontrollen, die sich schließlich nur auf zukünftige Rechtsverletzungen beziehen können, nicht durchführen müssen. | Abs. 43 |
Eine "schwer verständliche Folge", ist vielmehr, wieso bei strafrechtlichen Vorgängen und bei Schadensersatzansprüchen erst nachträglich (bei Kenntnis) gehaftet werden soll und bei Unterlassungsansprüchen bereits vorab und damit aber durch die Vorabkontrolle die positive Kenntnis der gesamten Inhalte faktisch erzwungen wird. Der Zwang Inhalte vorab zu prüfen führt nämlich denklogisch zur umfänglichen Kenntnis derselben. Damit haftet ein Betreiber dann aber auch immer nach allen anderen einschlägigen Ansprüchen (Strafrecht, Delikt, etc.). Das Nichtkennen als Privilegierung läuft damit leer. | Abs. 44 |
Dass der BGH die Ansprüche, die gerade diese Vorabkontrollpflicht zum Inhalt haben, nämlich Unterlassungsansprüche, aus dem Anwendungsbereich des § 11 herausnimmt ist somit mit der E-Commerce-Richtlinie und folglich dem Rechtsgedanken der §§ 8-11 TDG nicht vereinbar. Man gewinnt vielmehr den Eindruck, der BGH will das TDG soweit wie möglich umgehen, um dann auf althergebrachten Pfaden (Institut der Störerhaftung und Zumutbarkeitsprüfung) zu wandeln und Abwägungen zwischen den Interessen des Anbieters und denjenigen des Verletzten abstellen zu können. Indes ist eine solche Abwägung schon gesetzgeberisch gar nicht gewollt. Der Anbieter soll eben nicht haften, da damit die Leichtigkeit des Internetverkehrs und damit mittelbar der freie Warenverkehr, eingeschränkt wird. Wenn der Verletzte nicht des Verletzers habhaft werden kann, soll der Anbieter eben nicht haften müssen. Letzteres natürlich nur unter der Voraussetzung, dass keine Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte gegeben ist. | Abs. 45 |
Die Unterscheidung zwischen Kontroll- und Prüfungspflichten, wie sie Gramespacher41anstellt und dabei hinsichtlich der Prüfungspflichten nur eine Prüfung der Rechtswidrigkeit bereits bekannter Inhalte postuliert, ist schon mit dem Zweck der Prüfungspflicht nicht vereinbar. Der erstmalige Störer ist nicht gehindert sich unter einem neuen Account rechtswidrig im Forum zu betätigen. Aus der gleichen Erwägung musste auch Ricardo im BGH-Urteil im Ergebnis alle eingestellten Auktionen überwachen. In einem ersten Schritt, ob überhaupt Rolexuhren versteigert werden sollten und im zweiten deren Echtheit. Bereits der erste Schritt erfordert aber die Prüfung aller neuen Auktionsseiten. Bei Forenbeiträgen wird dies umso deutlicher, da in jedem einzelnen neuen Beitrag eine erneute Rechtsverletzung liegen kann. | Abs. 46 |
Bezogen auf Internetforen ergibt sich somit für den Forenbetreiber, der bereits wegen einer Rechtsverletzung aufgrund Unkenntnis privilegiert nicht gehaftet hat, das Problem dafür zu sorgen, dass gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig unterbleiben. Er müsste dann jeden neuen Beitrag hinsichtlich einer erneuten Rechtsverletzung vorab überprüfen. Viel gravierender ist jedoch, dass er bei Unterlassungsansprüchen aus Erstbegehungsgefahr, ohne jeglichen vorherigen Hinweis eines möglichen Verletzten, sämtliche Beiträge darauf zu überprüfen hat, ob allgemein Schutzrechte unbestimmter Dritter verletzt werden. Praktisch bedeutet dies aber eine Einschränkung der Meinungsfreiheit. Neben der Problematik, dass der Betreiber die Rechtswidrigkeit juristisch oder auch anhand der tatsächlichen Umstände gar nicht abschätzen kann, ist auch der Aufwand für den Betreiber je nach Größe des Forums enorm. Er muss Beiträge entweder vor dem eigentlichen Posten freigeben, was zu einer Hemmung der Diskussionen führt, die nicht selten von der Möglichkeit leben unmittelbar nach dem Posten auch antworten zu können und sich damit bei kontroversen Themen ein förmlicher Schlagabtausch entwickelt. Wenn aber erst ein Moderator die Beiträge autorisieren muss führt dies meist zu Leerläufen und nicht selten zum "Abwürgen" der Diskussionen. Auch zeitlich ist man als Poster nicht willens erst Minuten oder Stunden abzuwarten bis der eigene Beitrag oder derjenige der Mitdiskutanten online steht. Nicht selten gehen auch Beiträge "verloren", da diese entweder nicht freigegeben werden oder im "Chaos" einer größeren Diskussion versehentlich nicht autorisiert werden. Ein gutes Beispiel für diese entstehenden Mängel ist das Forum des größten Nachrichtenmagazins, nämlich das Forum von Spiegel Online. Dort werden nach 22 Uhr gepostete Beiträge erst am nächsten Vormittag von einem Moderator zwecks Freigabe geprüft und freigegeben, was die Diskussion erheblich einschränkt. | Abs. 47 |
Nimmt man nun an, dass die überwiegende Zahl der Foren von Privatleuten und nicht von Nachrichtenmagazinen oder Großverlagen mit ausreichend Manpower betrieben werden, wird schnell deutlich, dass der private Betreiber, der bereits eine Rechtsverletzung in seinem Board durch Nutzer zu beklagen hatte, sich die Frage stellen muss, ob er das Forum überhaupt noch aufrechterhält. Bekanntlich indiziert eine Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr. Erstreckt man die Haftung, wie der BGH dies im konkreten Fall gerade nicht ausschließt, sogar auf Unterlassungsansprüche aus Erstbegehungsgefahr, so stellt sich die Frage der Einstellung des Forenbetriebs letztlich für alle Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber müsste ansonsten 24 Stunden vor dem Computer verbringen, um dann eine mehr oder weniger sinnlose Prüfung der Beiträge durchzuführen, um nicht eventuell haften zu müssen. Automatische Filterungen nach Stichworten wie teilweise bei Auktionsseiten praktiziert, sind bei Internetforen nicht machbar. Zwar kann man gewisse Wörter in Beiträgen automatisch unkenntlich machen, wie dies teilweise für Schimpfwörter umgesetzt wurde, jedoch ist diese Filterung problemlos umgehbar, indem man beispielsweise ein paar Leerzeichen zwischen die einzelnen Buchstaben einfügt. Im Übrigen gibt es auch oft Fehlfilterungen für "normale" Wörter, die Teile von Schimpfwörtern enthalten, wodurch die Lesbarkeit der Beiträge leidet. | Abs. 48 |
b) Störereigenschaft |
Der BGH kommt nach Verneinung der Anwendbarkeit des TDG auf das Institut der Störerhaftung zu sprechen. Störer ist bei Verletzung absoluter Rechte, also bei Urheberrechts-, Marken- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beiträgt.42Betreiber von Onlineauktionen oder Forenbetreiber, sprich Host Provider allgemein, sind nach diesem weiten Verständnis immer Störer. | Abs. 49 |
c) Einschränkung durch Zumutbarkeit der Prüfungspflichten |
Der BGH schränkt diese weite Haftung dann jedoch über die Prüfung der Zumutbarkeit möglicher Vorabkontrollen ein. Auch diese Zumutbarkeitsprüfung erfolgt eigentlich am Wortlaut des TDG n. F. vorbei, da eine solche nur in der alten Fassung ausdrücklich drin stand (vgl. § 5 Abs. 2 Hs. 2 a. F.). Die Zumutbarkeitsregeln des alten TDG, sollen aber ausweislich der Gesetzesbegründung auch für das neue TDG gelten.43Beachtlich dabei ist, dass die Zumutbarkeitsprüfung ihrem Wesen nach immer nur einzelfallbezogen sein kann. Im Prinzip bedeutet dies zunächst einmal eine uneingeschränkte Haftung der Host-Provider (Forenbetreiber), es sei denn der jeweilige Einzelfall lässt eine Unzumutbarkeit der Haftung erkennen. Im konkreten BGH-Fall sei es dann auch einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen.44Legt man diese Ausführungen zugrunde, wäre auch die weite Haftung für Forenbetreiber wieder eingeschränkt, da für diese die gleichen Erwägungen gelten. Die Haftung wird dann jedoch im konkreten BGH-Fall gleich wieder ausgeweitet, da Ricardo als gewerblicher Anbieter an den Rechtsverletzungen Dritter mittelbar mitverdient. Inwieweit Zumutbarkeitserwägungen für Forenbetreiber greifen, soll an weiteren, auf der Rolexrechtsprechung basierenden, Urteilen dargestellt werden. | Abs. 50 |
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass nach dem BGH-Urteil keine allgemeingültigen Regelungen mehr gelten, wie vom Gesetzgeber gewollt, sondern Gerichte im Einzelfall die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit feststellen müssen. Dass damit Rechtssicherheit nicht gegeben ist, versteht sich von selbst. Erschwerend kommt noch hinzu, dass vielen Gerichten die Besonderheiten des Internets wenig geläufig sind. | Abs. 51 |
2. Das erste Heise-Urteil (LG Hamburg) |
Erste Ansätze einer umfassenden und zumutbaren Prüfungspflicht der Beiträge lieferte das LG Hamburg45mit dem 1. Heise-Urteil. Danach sollte der Heise-Verlag als Forenbetreiber Vorkehrungen treffen, dass keine rechtswidrigen Inhalte im Forum verbreitet werden. Konkret sollten somit die Forenbeiträge vorab überprüft werden. Der Heiseverlag hatte in einem redaktionellen Beitrag in seinen Heisenews zu einem Programm Stellung genommen, dass Benutzerdaten an den Softwarehersteller sendete, ohne den Nutzer darüber in Kenntnis zu setzen (sog. "Phonehome"). Ein Beitrag im Forum zum Artikel enthielt nun den Aufruf, die Herstellerwebseite zu besuchen und das Programm von dort öfter herunterzuladen, so dass der Webserver unter der Last der Anfragen unerreichbar wird, vergleichbar einer bösartigen Distributed-Denial-of-Service(DDos)-Attacke. Letzteres geschah dann auch, wobei nicht unbedingt klar war, ob dies wegen des Aufrufs im Forum geschah. Mittelmäßig angebundene Server tendieren nach Meldungen bei Heise oder Spiegel Online meist schon unter der schieren Zahl der Besucher, die sich die erwähnte Webseite nur normal ansehen wollen, zusammenzubrechen (sog. "Heiseeffekt" bzw. "Heise-DoS"). Das LG Hamburg verglich das Forum mit einer besonders gefährlichen Einrichtung46und urteilte, dass derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, einer verschärften Haftung unterworfen wird. Auf das Rolexurteil verweisend kam es zu der Auffassung, dass für denjenigen, der Äußerungen oder Angebote über das Internet verbreitet, eine Einschränkung der Verantwortlichkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn der Verbreiter aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben muss, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht wird.47Dabei soll schon wegen der im Artikel geübten harten Kritik an dem Verhalten des Softwareherstellers damit zu rechnen gewesen sein, dass Forennutzer ,,über die Stränge schlagen" und die Gelegenheit dazu nutzen würden um zu rechtswidrigen Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen48. | Abs. 52 |
Letztlich erfolgte damit die Einschränkung hinsichtlich der Vorabkontrollen nur auf solche Sachlagen, bei denen der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird. Er muss dann wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden. Für den konkreten Fall bedeute dies laut LG Hamburg, dass sämtliche eingehende Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden müssen. | Abs. 53 |
Das Urteil wurde zu Recht in den Medien und der Fachwelt heftig kritisiert. Neben der Verkennung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG wurde insbesondere kritisiert, dass journalistisch tätige Organe für ihre investigative Arbeit, die Kontroversen und Diskussionen heraufbeschwört, "bestraft" werden. Außerdem ist unklar, ab wann ein Beitrag die Schwelle der Gefahrgeneigtheit überschritten hat. Wegen dieser Unklarheit muss ein Betreiber, der nicht haften will, faktisch alle Beiträge der Nutzer vorab kontrollieren. | Abs. 54 |
3. Urteile des OLG Düsseldorf |
Eine betreiberfreundliche Haltung hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 26.04.2006 an den Tag gelegt.49Es kommt darin zum Ergebnis, dass Betreiber bei Bekanntheit der Identität des Verletzers nicht haften müssen. Handelt es sich nämlich um ein Meinungsforum, so ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat.50Das OLG verweist dabei auf das sog. Panoramaurteil des BGH51, wonach es dem Wesen des Mediums (Fernsehen) und seiner Funktion widerspricht es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können, da es gewissermaßen nur als "Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung tritt.52Erst wenn der Betreiber trotz Kenntnis der Rechtsverletzung und der Identität des Verletzers letztere nicht an den Verletzten preisgeben will, soll er wegen Unterlassung haften.53Diese Preisgabe der Daten ist aber angesichts der geltenden Datenschutzregelungen problematisch. In einer wenige Tage später ergangenen Entscheidung ist der gleiche Senat der Auffassung, dass in einem ähnlichen Fall die BGH-Rechtsprechung gelten soll, jedoch dem Betreiber Prüfungspflichten nicht zumutbar sind und er nur bei Kenntnis der Inhalte haftet.54Das OLG hat im früheren Urteil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht und damit den Weg für eine Grundsatzentscheidung des BGH eröffnet.55Diese erging am 27.03.2007.56 | Abs. 55 |
4. Das zweite Heise-Urteil (OLG Hamburg) |
Das OLG Hamburg57relativierte das Urteil des LG bezüglich der Zumutbarkeit der Überprüfungspflichten. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen Eingangskontrolle besteht nicht, denn diese schränkt die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise ein und verstößt gegen § 6 Abs.2 MDStV (= § 8 Abs. 2 TDG).58Bei entsprechenden Anlässen, nämlich provozierten Rechtsverletzungen durch journalistische Artikel, soll aber dennoch eine Vorabkontrollpflicht bestehen bleiben. Diese gelte aber dann nur für den Thread, in dem mit dem Auftreten von Rechtsverletzungen konkret zu rechnen ist, nämlich dem Thread zu dem jeweiligen Artikel. Diese eingeschränkte Kontrollpflicht ist dem Betreiber nämlich zumutbar. Wenn dem Betreiber bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat, hat er ebenfalls eine Überwachungspflicht.59Dies bedeutet dann aber ebenfalls lediglich die Überwachung des einzelnen Threads, in dem die Rechtsverletzung erfolgte bzw. die Überwachung der konkret aufgefallenen und somit bekannten Nutzer. Wann jedoch eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht vorliegt bleibt unklar. Außerdem wird hinsichtlich der Zumutbarkeit zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Anbietern unterschieden.60Das OLG Hamburg verweist, ebenfalls wie das OLG Düsseldorf, auf das Panoramaurteil des BGH, ist aber auch der Ansicht, dass insoweit ein Unterschied besteht, als ein Beitrag in einem Internetforum über längere Zeit einem wechselnden Publikum zugänglich ist, so dass sich die Verletzung mit jedem weiteren Leser perpetuiert, während eine Livesendung im Fernsehen einen einmaligen, nicht wiederholbaren Zustand darstellt.61Ähnlich argumentiert auch der BGH im Urteil vom 27.03.2007.62 | Abs. 56 |
5. Aktuelle BGH-Rechtsprechung |
Die Entscheidung des BGH vom 27.03.2007 über die Revision des Urteils des OLG Düsseldorf vom 26.04.2006 brachte dann auch, wie erwartet, keine Überraschungen.63Die vorrangige Haftung des Verletzers wurde abgelehnt. Insbesondere entfällt die Haftung des Forenbetreibers nicht, wenn die Identität des Verletzers bekannt ist.64Die Ansicht des OLG Düsseldorf wurde somit vom BGH nicht mitgetragen. Der Forenbetreiber bleibt daher neben dem Verletzer haftbar. | Abs. 57 |
Auch die bisher vom BGH vertretene Störerhaftung des Forenbetreibers wurde bestätigt. Schließlich verbleibt der BGH auch bei der Ansicht, dass die Privilegierung des § 10 TMG für Unterlassungsansprüche nicht gilt.65Ausdrücklich bestätigt wurde diese Ansicht dann noch einmal einige Tage später im Urteil vom 19.04.2007, zu dem jedoch bisher nur die Pressemitteilung vorliegt.66 | Abs. 58 |
Ironischerweise war Klägerin erneut die Firma Rolex, jedoch diesmal mit der Firma ebay in der Rolle der Beklagten. Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Vorabprüfungspflichten bleibt der BGH, laut Pressemitteilung, bei seiner bisherigen Rechtsprechung.67Mit diesen beiden Urteilen wurde die Rolexrechtsprechung folglich konsequent fortgesetzt und bestätigt. | Abs. 59 |
IV. Allgemeingesetzliche Haftungsnormen |
Nach der möglichen Bejahung der Verantwortlichkeit im Sinne der Internetgesetze muss man sich dann den allgemeingesetzlichen Haftungsnormen zuzuwenden. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelungen vor, so bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach diesen Rechtsnormen und nicht nach dem TDG oder TMG. Im Bereich des Strafrechts ist dies etwa die Strafbarkeit, im Falle der deliktischen Haftung die Schadensersatzpflicht des Diensteanbieters.68 | Abs. 60 |
Strafrechtlich relevant sind hauptsächlich Beleidigungsdelikte nach §§ 185 ff. StGB. Daneben sind aber auch Verletzungen des Urheber- oder Markenrechts durch Beiträge, Usernamen (als Pseudonym wird beispielsweise ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen verwendet) oder eingestellte Bilder oder sonstige Abbildungen vorstellbar. Auch die Verbreitung von pornografischen Bildern oder Schriften ist denkbar. Volksverhetzung oder die Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen oder Propagandamitteln sind ebenfalls nicht auszuschließen. Auch nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen oder sonstigen Gefahrenabwehrvorschriften kann gegen Forenbetreiber vorgegangen werden. Das Polizei- und Ordnungsrecht unterfällt dabei vorher ebenfalls unter die Filterfunktion des TDG.69Zivilrechtliche Haftungsnormen sind der Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB analog, aber auch Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht oder Patent- und Markenrecht, sowie dem Wettbewerbsrecht. | Abs. 61 |
Weiterhin sehr wichtig ist der Schadensersatzanspruch nach §§ 823 ff. BGB, sowie nach den Rechtsnormen des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit diese einen Schadensersatz vorsehen. | Abs. 62 |
D. Fazit und Ausblick |
Der Betreiber eines Internetforums sieht sich angesichts der aktuellen Rechtsprechung einer gewissen Rechtsunsicherheit ausgesetzt. De lege lata ist er zwar weitestgehend von der Haftung befreit, jedoch bleibt mit dem Merkmal der Zumutbarkeit der Prüfungspflichten, je nach entscheidendem Gericht, ein gewisses Risiko zumindest für Unterlassungsansprüche haften zu müssen. Soweit aber nicht ein redaktioneller Beitrag der Diskussion vorausgeht, so haftet er nur wenn er Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von einem rechtswidrigen Beitrag hat und diesen nicht unverzüglich entfernt. Für eigene und zu-Eigen-gemachte Beiträge haftet er hingegen immer voll. Insbesondere die überwiegend privat betriebenen Foren haben damit einen gewissen Vorteil, da bei diesen keine "gefahrgeneigten" Artikel die Anforderungen an die Überwachungspflichten erhöhen. Soweit man die Leserkommentare zu einem Blog (Weblog) als Forum im ursprünglichen Sinne ansehen will, gelten dafür die gleichen Erwägungen wie bei herkömmlichen journalistischen Artikeln. Eine Reduzierung der Überwachungspflichten ist bei nichtgewerblich betriebenen Blogs, in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Hamburg, ebenfalls denkbar. | Abs. 63 |
Den Internetforen hat folglich im Ergebnis derzeit, trotz einer gewissen Hysterie und Untergangsstimmung in den Medien, noch nicht das letzte Stündlein geschlagen. Dieses Ergebnis wird aber angesichts der Reformbestrebungen in Bezug auf das TMG nicht allzu lange Bestand haben. | Abs. 64 |
Vertreter der großen Koalition haben nämlich bereits mit der Verabschiedung des neuen TMG, aufgrund massiver Kritik diverser Interessenverbände und der Opposition, umfangreiche zeitnahe Änderungen desselben angekündigt. Wie weit die Verantwortlichkeitsregeln davon betroffen sind, ist derzeit unklar. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung sahen die zuständigen Referenten im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie noch kurz vor der Verabschiedung des TMG keinen Handlungsbedarf.70Medienberichten zufolge soll aber mittlerweile eine Klarstellung bei den Haftungsregelungen von der großen Koalition als vordringlich angestrebt sein, da die Gerichte, wie oben dargestellt, den Host Providern immer umfangreichere Überwachungspflichten auferlegen.71Unabhängig hiervon könnte spätestens Ende 2007 nach der Evaluation der E-Commerce-Richtlinie durch die Kommission eine Anpassung des TMG nötig werden.72Weiterhin könnte die angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen die Überwachungsklauseln im TMG eine vollkommen neue Regelung desselben zur Folge haben.73 | Abs. 65 |
Abschließend ist somit festzustellen dass man auf die derzeit nahezu täglich
stattfindende politische und rechtliche Entwicklung im Bereich der Haftung der
Host Provider, und damit auch der Forenbetreiber, weiterhin gespannt sein darf.
| JurPC Web-Dok. 94/2007, Abs. 66 |
Literaturverzeichnis |
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Fußnoten:1 vgl. zur Legaldefinition § 3 Nr. 1 TDG, § 2 Nr. 1 TMG.2 BT-Drs. 14/6098, S. 23. 3 BT-Drs. 13/7385, 19. 4 Spindler, MMR 1998, 643. 5 Spindler, MMR 1998, 643. 6 Spindler, NJW 2002, 922; Spindler, MMR 1998, 640, 641. 7 Sieber, S. 7. 8 Sieber, S. 7. 9 Sieber, Fußnote 42. 10 Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, § 184 StGB, Rn. 56. 11 Sieber, S. 7. 12 Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, § 184 StGB, Rn. 56. 13 Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 57. 14 Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 73. 15 BT-Drs.14/6098, 23. 16 Säcker, S. 2; BGH NJW 1996, 1131, 1132. 17 Säcker, S. 2; OLG Hamburg AfP 1983, 412. 18 So z.B. OLG Köln MMR 2002, 548 oder OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 911; anders aber LG Potsdam MMR 1999, 740. 19 OLG Köln MMR 2002, 548; Spindler, MMR 2004, 442. 20 LG Trier MMR 2002, 694, 695; Spindler, MMR 2004, 442. 21 Zur Rspr. bezüglich einer Überwachungspflicht aus anderen Gründen siehe auch unten unter III. 22 Spindler, MMR 2004, 442. 23 Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 87. 24 Hoffmann, S. 288; BT-Drs. 14/6098, S. 22 f.; Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11 TDG. 25 Spindler, MMR 2004, 441; Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 86. 26 Hoffmann, S. 288. 27 Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 86. 28 BT-Drs. 14/6098, S. 22. 29 Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 118 und 124. 30 Hoffmann, S. 288. 31 BGHZ 10, 16. 32 Eck/Ruess, S. 364 33 BT-Drs. 14/6098, S. 25. 34 Spindler, NJW 2002, 924; Art. 14 I Nr. 1 ECRL in der französischen Fassung. 35 Hoffmann, S. 288; Spindler, NJW 2002, 924. 36 ähnlich argumentierend Eck/ Ruess, S. 365. 37 Eck/Ruess, S. 365. 38 Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 125. 39 so vom Regierungspräsidium Düsseldorf bereits früher mehrfach angeordnet. 40 BGH Urteil vom 11.03.2004 I ZR 304/01 JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 35. 41 Gramespacher, JurPC Web-Dok. 131/2005, Abs. 22. 42 BGH GRUR 2003, 969; BGH, NJW 1990, 1529; NJW 2000, 213; NJW-RR 2002, 832. 43 BT-Drs.14/6098, 23. 44 BGH Urteil vom 11.03.2004 I ZR 304/01 JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 46. 45 LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2005 324 O 721/05 JurPC Web-Dok. 70/2006, Abs. 1 - 55. 46 LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2005 324 O 721/05 JurPC Web-Dok. 70/2006, Abs. 33. 47 LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2005 324 O 721/05 JurPC Web-Dok. 70/2006, Abs. 38. 48 LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2005 324 O 721/05 JurPC Web-Dok. 70/2006, Abs. 40-41. 49 OLG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2006 I-15 U 180/05 JurPC Web-Dok. 64/2006, Abs. 1 - 33. 50 OLG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2006 I-15 U 180/05 JurPC Web-Dok. 64/2006, Abs. 17. 51 BGHZ 66, 182 = NJW 1976, 1198. 52 OLG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2006 I-15 U 180/05 JurPC Web-Dok. 64/2006, Abs. 18. 53 OLG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2006 I-15 U 180/05 JurPC Web-Dok. 64/2006, Abs. 22. 54 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006 I-15 U 21/06 JurPC Web-Dok. 77/2006, Abs. 19-25. 55 Bender, Kahlen, S. 593; OLG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2006 I-15 U 180/05 JurPC Web-Dok. 64/2006, Abs. 33. 56 Siehe dazu unten C. III. 5. 57 OLG Hamburg Urteil vom 22.08.2006 7 U 50/06 JurPC Web-Dok. 98/2006, Abs. 1 - 11. 58 OLG Hamburg Urteil vom 22.08.2006 7 U 50/06 JurPC Web-Dok. 98/2006, Abs. 4. 59 OLG Hamburg Urteil vom 22.08.2006 7 U 50/06 JurPC Web-Dok. 98/2006, Abs. 7. 60 OLG Hamburg Urteil vom 22.08.2006 7 U 50/06 JurPC Web-Dok. 98/2006, Abs. 8. 61 OLG Hamburg Urteil vom 22.08.2006 7 U 50/06 JurPC Web-Dok. 98/2006, Abs. 5 62 VI ZR 101/06 Abs. 9. 63 VI ZR 101/06. 64 VI ZR 101/06 Abs. 13. 65 VI ZR 101/06 Abs. 7. 66 I ZR 35/04; Pressemitteilung Nr. 45/07. 67 Pressemitteilung Nr. 45/07. 68 Schwarz/Poll, JurPC-Webdok. 73/2003, Abs. 58. 69 Engel-Flechsig, S. 2984 70 Bender, Kahlen, S. 593. 71 http://www.heise.de/newsticker/meldung/86086. 72 Bender, Kahlen, S. 594. 73 http://www.heise.de/newsticker/meldung/83920. |
* Ass. iur. Mark Bedner ist derzeit Student im LL.M.-Studiengang "Medienrecht" am Mainzer Medieninstitut. Seit dem Jahr 2003 betreibt er die Website "Anwaltsliste Medienrecht" unter www.medien-recht.org, die aus einer Seminararbeit bei Professor Dr. Maximilian Herberger (Saarbrücken) im Jahr 2003 hervorgegangen ist. |
[ online seit: 12.06.2007 ] |
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