JurPC Web-Dok. 46/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/200722345

Michael Weller *

Anmerkung zu LG Coburg, Urt. v. 19.10.2006, 1 HK O 32/06

JurPC Web-Dok. 46/2007, Abs. 1 - 9


Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung steht die Frage, ob der Verfügungsbeklagte gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß ist eine Wettbewerbshandlung. Gemäß § 2 I Nr. 1 UWG liegt eine solche dann nicht vor, wenn die Tätigkeit rein privaten Charakter aufweist. Erforderlich ist vielmehr eine im Erwerbsleben selbstständig ausgeübte wirtschaftliche Betätigung(1). Insoweit hat die Kammer darauf abgestellt, ob der Verfügungsbeklagte die beanstandete Tätigkeit als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ausgeübt hat. JurPC Web-Dok.
46/2007, Abs. 1
Mit der Bestimmung in § 14 BGB hat der deutsche Gesetzgeber europäisches Gemeinschaftsrecht(2) in nationales Recht umgesetzt und dabei den europäischen Unternehmerbegriff zugrunde gelegt(3). Danach handelt als Unternehmer, wer das betreffende Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt. Eine solche wird angenommen, wenn der Betreffende planmäßig auf dem Markt auftritt und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, selbst wenn dies nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden wird(4). Dass der Anbieter - wie hier geschehen - sich selbst als privaten Verkäufer bezeichnet ist unbeachtlich, vielmehr hat die Einordnung in privates oder unternehmerisches Handeln sich nach den Umständen des Vertragsschlusses zu richten(5). Abs. 2
Die Abgrenzung zwischen (noch) privatem und (bereits) unternehmerischem Handeln gestaltet sich gerade bei Online-Auktionsplattformen äußerst schwierig. Ein einzelnes Kriterium ist kaum zur sicheren Unterscheidung geeignet. Nur aufgrund einer ganzen Reihe von Indizien lässt sich feststellen, ob ein planmäßiges, auf Dauer angelegtes Auftreten am Markt gegeben ist(6). Hier kann zunächst die Gesamtzahl der über die Auktionsplattform vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Anhaltspunkt bieten. Zu beachten ist jedoch, dass allein aus einer hohen Zahl von Transaktionen noch nicht auf ein unternehmerisches Handeln geschlossen werden kann(7). Vielmehr muss auf das innerhalb eines begrenzten Zeitraumes erreichte Handelsvolumen abgestellt werden. Auf diese Weise lässt sich ermitteln, mit welchem Aufwand der Betreffende den Handel über die Online- Auktionsplattform betreibt. Abs. 3
Zwar hat die Kammer hier festgestellt, dass der Verfügungsbeklagte insgesamt 1.711 Mitgliederbewertungen erhalten hat, von denen 270 auf Verkaufsgeschäfte entfielen. Einen Zeitraum, innerhalb dessen diese Zahl von Transaktionen erreicht wurde, teilt sie jedoch nicht mit. Lediglich die Feststellung wird getroffen, dass das erreichte Handelsvolumen die zur Erlangung des Status eines PowerSellers erforderlichen Mindestgrenzen nicht übersteigt. Damit aber wird die Unternehmereigenschaft lediglich mit dem PowerSeller-Status verknüpft und dessen Nichterreichen als Indiz für privates Handeln gewertet. Die hier vorliegende Entscheidung stellt sich somit als Umkehrschluss aus früheren Entscheidungen dar, in denen das Vorliegen der PowerSeller-Eigenschaft als Indiz für das unternehmerische Handeln gewertet wurde(8). Abs. 4
Nimmt man jedoch an, dass der zur Belegung des Verlusts eingereichte Kontobeleg vom August 2002 zeitlich der Aufnahme der Handelstätigkeit unmittelbar vorausgeht, so ergibt sich durch Inbezugsetzung mit dem im Tatbestand angegebenen Zeitpunkt der Feststellung der Zahl der Mitgliederbewertungen ein Zeitraum von drei Jahren und neun Monaten. In dieser Zeit müsste der Verfügungsbeklagte im Durchschnitt 38 Transaktionen je Monat bzw. neuen je Woche vorgenommen haben. Auch ohne hierdurch den PowerSeller-Status zu erlangen - sicher bedingt durch die überwiegende Beschränkung auf den Ankauf von Waren - folgt daraus ein nicht unerhebliches Auftreten am Markt. Da jedoch für die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 BGB ein Anbieten von Leistungen gegen Entgelt erforderlich ist, und im selben Zeitraum lediglich 270 Verkäufe getätigt wurden - was durchschnittlich weniger als zwei Angeboten pro Woche entspricht - mag in der Gesamtbetrachtung die Ablehnung eines unternehmerischen Handelns vertretbar erscheinen. Es hätte jedoch zu einer sicheren Bestimmung der Angebotszeitraum genauer betrachtet werden müssen. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte am 01.05.2006 - wie die Kammer ausführt - wenigstens 33 Artikel in die Auktionsplattform eingestellt hatte, lässt einen wesentlich kürzeren Angebotszeitraum als Ankaufszeitraum vermuten. Die Frage, ob der Verfügungsbeklagte möglicherweise gerade eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat, drängt sich auf, wird aber durch das Urteil nicht beantwortet. Abs. 5
Als weiterer Faktor wurde die Art der verkauften Waren betrachtet. Diesbezüglich stellt die Kammer fest, dass der Verfügungsbeklagte zwar auch Neuware verkaufe, dies jedoch nur jeweils ein Stück aus einem Sortiment. Unter Nutzung des Kriteriums des Verkaufs von Neuware hat das LG Berlin einer früheren Entscheidung(9) festgestellt, dass der Verkauf von lediglich 20 neuen Artikeln einer Warengruppe, von der insgesamt 60 verkauft wurden bei einer Gesamtzahl von 100 Transaktionen die Annahme rechtfertige, unternehmerisches Handeln anzunehmen. Wie hoch der Neuwarenanteil vorliegend war ist jedoch nicht exakt bestimmt. Die Kammer führt lediglich aus, dass 33 überwiegende Neuartikel in die Plattform eingestellt gewesen seien. Auch hier mag zwar in der Gesamtbetrachtung des Angebots durchaus einleuchtend erscheinen, dass es sich vorliegend um ein privates Angebot handelt. Das Anbieten von 33 überwiegend neuen Artikeln zeitgleich spricht aber eher für die Annahme, dass - insbesondere wenn man mit der Kammer unterstellt, dass der Verfügungsbeklagte noch im Besitz zahlreicher über die Online-Auktionsplattform erworbener Artikel befindet - die Verwertung durch eine Verkaufskampagne gerade begonnen hat. Abs. 6
Darüber hinaus muss bedacht werden, dass der Umstand, dass nur jeweils ein Stück aus einem Sortiment verkauft wird, dann nicht mehr zum Ausschluss der Unternehmereigenschaft geeignet ist, wenn in großem Umfange Einzelstücke angeboten werden. Diese Einzelstücke mögen zwar einem bestimmten Warensortiment entnommen sein, jedoch können sie eine nachträgliche Individualisierung erfahren haben oder sich durch sonstige Besonderheiten auszeichnen. In einem solchen Fall hilft die Feststellung der Kammer nicht. Denn das LG Berlin hat in einem früheren Verfahren entgegen der Ansicht der Kammer zu Recht angenommen, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr auch dann vorliegen kann, wenn Privateigentum in einem Umfang verkauft wird, der über das, was im privaten Verkehr üblich ist, hinausgeht(10). Abs. 7
Entgegen der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der Gewinnerzielungsabsicht hat die Kammer vorliegend dieses Kriterium zur Entscheidungsfindung herangezogen. Soweit sie eine signifikante Abnahme des Kontostandes feststellt ergibt sich jedoch nicht, dass diese allein auf den umfangreichen Ankauf von Waren über die Online-Auktionsplattform zurückzuführen ist. Insoweit müsste jede andere Möglichkeit - etwa durch einen Weiterverkauf außerhalb der einschlägigen Vertriebswege des Internet und die Anlage der Erlöse in anderen Gegenständen - ausgeschlossen werden. Zwar ist bisher bekannt geworden, dass Händler, die Waren über eine Online- Auktionsplattform in größerem Umfang verkaufen, diese zum Beispiel über Flohmärkte beziehen(11), dies schließt jedoch nicht aus, dass der Warenfluss auch umgekehrt werden kann und über Online-Auktionsplattformen erworbene Artikel den Weg zurück auf den Flohmarkt finden. Da der Verfügungsbeklagte zum Nachweis seiner Handelstätigkeit nicht verpflichtet ist, wird sich der Warenfluss letztlich nicht sicher nachvollziehen lassen. Auch die offensichtliche Annahme, der Verfügungsbeklagte müsse noch erworbene Waren in großer Zahl in seinem Besitz haben lässt Zweifel zurück. Abs. 8
Im Ergebnis bleibt ein Urteil mit vielen Unbekannten. Das Ergebnis mag zwar in der Summe der Indizien plausibel erscheinen. Dennoch: so recht zu überzeugen vermag es nicht. Da hilft es nicht, dass zutreffend festgestellt wurde, der Internetauftritt des Verfügungsbeklagten erscheine zwar ungewöhnlich professionell und die Verwendung von vertragsgestaltenden Verkaufsbedingungen sei nicht nachweisbar, so dass auch hieraus nicht auf unternehmerisches Handeln geschlossen werden könne. In ganz wesentlichen Punkten bleiben Fragen offen. So wird auch weiter darum gestritten werden, ab wann der Teilnehmer auf einer Online-Auktionsplattform vom privaten zum unternehmerischen Anbieter wird und ab wann er die Unternehmern obliegenden Pflichten zu erfüllen hat.
JurPC Web-Dok.
46/2007, Abs. 9

Fußnoten:

(1) vgl. Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 5. Aufl., Heidelberg, 2004, Rn. 341.
(2) Insbesondere: Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372, S. 31); Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42, S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101, S. 17); Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 15. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29); Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19); Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12).
(3) Micklitz, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., München, 2003, Vor §§ 13, 14 Rn. 90 ff.; Pfeiffer, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl., Stuttgart, 2002, § 14 Rn. 11.
(4) Kaestner/Tews, WRP 2004, 393, 394; Micklitz, a.a.O. § 14 Rn. 13.
(5) OLG Frankfurt a. M., NJW 2005, 1438.
(6) Vgl. Mankowski, VuR 2004, 79, 81 f., Teuber/Melber, MDR 2004, 185, 186, Kaestner/Tews, WRP 2004, 391, 394.
(7) Alpmann-Pieper, in: jurisPK, 2. Aufl., Saarbrücken, 2004, § 475 Rn. 20; AG Gemünden a. M., Urteil vom 13.01.2004 - 10 C 1212/03 = JurPC Web-Dok. 95/2006, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060095.htm.
(8) Vgl. OLG Koblenz, NJW 2006, 1438; LG Mainz, NJW 2006, 783; AG Bad Kissingen, NJW 2005, 2463; OLG Frankfurt a. M., NJW 2005, 1438.
(9) LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006 - 103 O 75/06 = MIR Dok. 10/2006, http://www.medien-internet-und-recht.de/ volltext.php?mir_dok_id=420.
(10) LG Berlin, GRUR-RR 2004, 16.
(11) vgl. Strafurteil des Tribunal de grande Instance de Mulhouse vom 12.01.2006, JurPC Web-Dok. 118/2006, http://www.jurpc.de/aufsatz/20060118.htm.
* Michael Weller arbeitet als Rechtsanwalt in Saarbrücken und betreut seit 2003 das freie juristische Internetprojekt "www.ec-basics.de" zu rechtlichen Fragen des Vertragsschlusses via Internet. Daneben ist er Mitglied der Redaktion des Juristischen Internetprojekts Saarbrücken und des LAWgical.
[ online seit: 27.03.2007 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Weller, Michael, Anmerkung zu LG Coburg, Urt. v. 19.10.2006, 1 HK O 32/06 - JurPC-Web-Dok. 0046/2007