JurPC Web-Dok. 30/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/200722340

Wolfgang Kuntz *

Praktikabilität von Internetgeschäften versus Verbraucherschutz - die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Fernabsatz

JurPC Web-Dok. 30/2007, Abs. 1 - 15


Kuntz, Wolfgang
I n h a l t s ü b e r s i c h t
1. Ausgangspunkt: die Entscheidung I ZR 228/03 des Bundesgerichtshofs
2. Auswirkungen der Entscheidung
3. Informationspflicht nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 1 Abs. 1 BGB-InfoV
a) Betrifft die BGH-Entscheidung alle Nrn. des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV?
b) Was gilt im Falle der Vereinbarung von Abonnements im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 BGB-InfoV?
c) Zur Nichtigkeit der BGB-InfoV
4. Tendenzen der BGH-Rechtsprechung im Fernabsatz
a) Aktuelle BGH-Rechtsprechung
b) Tendenz des BGH: contra Verbraucherschutz - pro Praktikabilität des Internetverkehrs?
5. Zusammenfassung und Ausblick

1. Ausgangspunkt: die Entscheidung I ZR 228/03 des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat am 20.07.2006(1) eine wichtige Entscheidung zum Fernabsatzrecht gefällt. Die Entscheidung betrifft dabei zwei Teilfragen, die bislang in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten waren. Zum einen ging es um die Frage, ob eine Anbieterkennzeichnung dann "leicht erkennbar" und "unmittelbar erreichbar" im Sinne der §§ 6 TDG bzw. 10 Abs. 2 MDStV (die dem neuen § 5 TMG entsprechen) ist, wenn die Informationen nach Anklicken von zwei Links mit der Bezeichnung "Kontakt" und "Impressum" abrufbar sind. Der BGH hat die Frage bejaht und zur Begründung darauf verwiesen, dass dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt sei, dass sich hinter den Begriffen Kontakt und Impressum Angaben zum Anbieter verbergen. Diese Ansicht habe sich im Verkehr durchgesetzt, daher seien die Angaben unter diesen Begriffen leicht erkennbar. Die zweite vom BGH entschiedene Frage betraf die Information des Verbrauchers nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV. Der BGH stellte fest, dass es für eine klare und verständliche Information ausreichen kann, wenn die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können. Der BGH begründete dies damit, dass die gegenteilige Auffassung, wonach es erforderlich sein soll, dass die Informationen entweder auf der Hauptseite vorhanden sein oder während des Bestellvorganges automatisch abgerufen werden müssen, im Gesetz nach Wortlaut, Sinn und Zweck keine Stütze finde. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, sei im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es sei lediglich vorgeschrieben, dass klar und verständlich informiert werde - nicht mehr und nicht weniger. JurPC Web-Dok.
30/2007, Abs. 1

2. Auswirkungen der Entscheidung

Durch die Entscheidung des BGH werden eine Reihe früherer Entscheidungen der Instanzgerichte obsolet(2). Das OLG Karlsruhe hatte beispielsweise in einem Urteil vom 27.03.2002, Az.: 6 U 200/01, entschieden(3), dass es nicht ausreichend sei, wenn die Angaben zum Anbieter über einen Link unter "Kontakt" zum Impressum führen. Das OLG Karlsruhe hatte es in dieser Entscheidung für erforderlich gehalten, dass der Nutzer im Rahmen seiner Bestellung "gleichsam zwangsläufig" auf die Angaben stoßen muss. Indirekt bestätigt wird allerdings der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02(4), wonach es nicht als ausreichend anzusehen ist, wenn sich die Angaben unter einem Link mit der Bezeichnung "backstage" befinden und erst nach "Scrollen" der Bildschirmseite sichtbar werden. Dieser Fall ist bereits infolge der für Impressumsangaben ungewöhnlichen Bezeichnung des Links anders zu behandeln als der vom BGH entschiedene Sachverhalt, bei dem der BGH ausdrücklich darauf abstellt, dass der durchschnittliche Internetnutzer unter den Namen "Kontakt" und "Impressum" Angaben zum Anbieter der Seite erwartet. Eine vergleichbare Gebräuchlichkeit für die Beschreibung von Anbieterinformationen weist der Ausdruck "backstage" hingegen nicht annähernd auf. Das OLG München lehnte in einem Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03(5), die leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben über den Anbieter ab, da der mit "Impressum" bezeichnete Link sich zum einen erst nach mehrfachem Scrollen der Website erreichen ließ und zum anderen der Link "Impressum" in Nachbarschaft zu einem Link "Über die ... (=Anbieterfirma)" platziert war, so dass die leichte Erkennbarkeit nach Ansicht des OLG nicht gegeben war. Die Entscheidung des OLG erscheint vor dem Hintergrund der vorliegenden BGH Entscheidung fragwürdig und überholt. Wenn der BGH anerkennt, dass der durchschnittliche Internetnutzer die Angaben zum Anbieter unter den beiden Links "Kontakt" und "Impressum" erwartet, müssen Angaben, die sich nur unter einer dieser Bezeichnungen verbergen und nach einem Klick erreichbar sind, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein, auch wenn hierzu ein Scrollen auf der Bildschirmseite erforderlich ist. Denn wenn dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt ist, dass sich die Anbieterangaben möglicherweise erst nach zwei Klicks erschließen, dürfte ihm erst recht bekannt sein, dass Impressumsangaben sich am unteren Rand der Website befinden und erst nach weiterem Scrollen erreichbar sein können. Abs. 2

3. Informationspflicht nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 1 Abs. 1 BGB-InfoV

a) Betrifft die BGH-Entscheidung alle Nummern des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV?

Der amtliche Leitsatz des BGH lautet: "Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorganges zwangsläufig aufgerufen werden müssen." Im Text des Urteil heißt es jedoch auf Seite 13 des Urteilsumdrucks "...Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben (Identität) mittels eines Links vom Verbraucher abgerufen werden können..." Die Urteilsbegründung ist damit wesentlich enger gefasst als der Leitsatz. Diese Divergenz lässt mehrere Rückschlüsse zu: zum einen kann angenommen werden, dass der BGH nur eine Aussage für die im Streitfall interessierenden Angaben zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV treffen wollte, zum anderen könnte aufgrund der Amtlichkeit des Leitsatzes angenommen werden, dass aufgrund der Formulierung des Leitsatzes ein Link für sämtliche Angaben nach Abs. 1 möglich ist. Da sich Rechtskraftwirkungen bei Urteilen jedoch nur auf Tatbestand und Gründe beziehen, ist davon auszugehen, dass der Senat nur die Aussage für Nr. 1 treffen wollte. Dies lässt bezüglich der übrigen Nummern des Absatzes 1 Raum für verschiedene denkbare Auslegungsmöglichkeiten, wobei die im Rahmen der Nr. 1 gefällte Vorentscheidung des BGH selbstverständlich zu beachten ist. Abs. 3

b) Was gilt im Falle der Vereinbarung von Abonnements im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 9 BGB-InfoV?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV muss die Information die wesentlichen Inhalte der zu erbringenden Leistung beschreiben. Die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Faktoren müssen mitgeteilt werden(6). Der Unternehmer muss auch darüber informieren, wie der Vertrag zustande kommt, d.h. durch welche Erklärung der Verbraucher eine Bindung eingeht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 BGB-InfoV muss die Dauer des Vertrages mitgeteilt werden und - sofern eine Kündigung erforderlich ist - die Dauer der Kündigungsfrist. Diese Angaben müssen den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB entsprechen(7). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV muss eine Information gegeben werden, wann und wie gezahlt werden soll und wann und wie geliefert wird. Abs. 4
Untersucht werden soll nachfolgend die Konstellation, dass über eine Internetseite ein Abonnementvertrag mit wiederkehrenden Leistungen und monatlich laufenden Kosten für den Besteller geschlossen werden soll. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV verlangt die oben beschriebenen Informationen über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Nr. 5 verlangt bei wiederkehrenden Leistungen Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages. Es besteht kein Zweifel, dass Angaben über den Preis eines Abonnements und die Laufzeit des Abonnements bzw. der ersten Kündigungsmöglichkeit zu den von den Nrn. 4, 5 und 9 erfassten Informationen gehören. Problematisch wäre für diese Fälle aus Gründen der Beweisbarkeit die vom BGH offenbar favorisierte Ansicht, dass es ausreicht, wenn diese Angaben über einen Link aufrufbar sind. Denn die Angaben gehören bezüglich des Vertrages zu den Essentialia, d.h. zu den vertragswesentlichen Punkten, und sind von demjenigen, der den Abschluss eines Abonnementvertrages nach §§ 145 ff. BGB behauptet, zu beweisen. Dies führt zu Beweisproblemen im Falle des Bestreitens, denn der Nachweis, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Link mit den Informationen zum Inhalt des Vertragsangebotes gemacht worden ist, wird nur schwer zu führen sein. Noch schwieriger wird es, wenn der Link auf eine andere Adresse führt. Der Einwand, dass diese Adresse temporär nicht erreichbar war, würde für den Besteller auf der Hand liegen. Anders ist dies, wenn die Angaben im Rahmen des Bestellvorganges automatisch abgerufen werden müssen. In diesem Fall ist ein Vertragsschluss nur nach Einbeziehung der Vertragskonditionen möglich. Abs. 5
M.E. kann dem nur durch eine einschränkende Auslegung Rechnung getragen werden. Bei den Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB Info-V mag ein Link auf die Informationen zur Identität des Anbieters noch ausreichend sein. Für die weiter in der BGB-InfoV geregelten Punkte, die für einen Vertragsschluss wesentlich sind, reicht dies jedoch nicht aus, da es hier um die Beweisbarkeit im Bestreitensfalle geht. Dagegen mag eingewandt werden, dass die fehlende Beweisbarkeit zu Lasten des Anbieters geht. Das ist aber im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BGH zum Fernabsatz in dieser Form nicht richtig, da es nach der Rechtsprechung des BGH im Falle der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung, z.B. durch Nutzung in Form eines Downloads, gar keine vorherige Informationspflicht gibt(8). Gibt es aber keine vorherige Informationspflicht bei Download-Angeboten und können dennoch gegebene (Vertrags-)Informationen zulässigerweise unter einem Link abgerufen werden, ist der Verbraucher, der entsprechende Verträge abschließt, nicht in der Lage, sich Forderungen auf Leistung bestimmter wiederkehrender Zahlungen zur Wehr zu setzen, da ihm nicht nachweisbar ist, zu welchen Konditionen er den Vertragsschluss im Internet herbeigeführt hat. Er hat durch den Download nicht nur durch schlüssiges Verhalten den Vertragsschluss herbeigeführt, sondern durch die sofortige Leistungserbringung des Anbieters infolge des Downloads auch noch Widerrufsrecht und Recht auf vorherige Information verloren(9). Dazu, dass die Rechtsprechung des BGH insgesamt zu einem Weniger an Verbraucherschutz führt, werden unter 4. noch weitere Ausführungen folgen. Abs. 6

c) Zur Nichtigkeit der BGB-InfoV

Die oben aufgeworfene Frage, ob die BGH-Entscheidung für den gesamten § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gilt, hat weitere praktische Auswirkungen. Das LG Halle (und ihm folgend das LG Koblenz(10)) hat nämlich mit Urteil vom 13.05.2005 (Az.: 1 S 28/05)(11) entschieden, dass § 14 Abs. 1 BGB-Info-V und dessen Anlage 2 (Muster der Widerrufsbelehrung) zum Nachteil des Verbrauchers nicht mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB übereinstimmen, damit den Rahmen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB überschreiten und somit rechtswidrig und mangels Verordnungsermächtigung nichtig sind. Da in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV auf die Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwiesen wird, kann eine etwaige Nichtigkeit dieser Regelung der BGB-InfoV Auswirkungen im Rahmen des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV haben. Wendet man daher das Urteil Az.: I ZR 228/03 auf den gesamten § 1 Abs. 1 BGB-InfoV an, muss dies unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Regelungen der BGB-InfoV geschehen. Die BGB-InfoV ist allerdings selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des LG Halle nicht insgesamt als nichtig anzusehen, sondern allenfalls bezüglich der Anordnung, dass eine der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprechende Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Abs. 7
Die Wirksamkeit der Musterbelehrungen nach der BGB-InfoV werden in der Literatur in Zweifel gezogen, ohne dass von der überwiegenden Meinung die Konsequenz einer Nichtigkeit der BGB-InfoV gezogen wird(12). Abs. 8
Eine Entscheidung, die diese Auffassung bestätigt, hat das LG Münster am 02.08.2006 (Az.: 24 O 96/06)(13) gefällt. Dort wird ausgeführt, dass die der Vorlage der BGB-InfoV entsprechende Belehrung zwar nicht mit § 312d Abs. 2 BGB übereinstimme. Im Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3102) jedoch Gesetzesrang erhalten habe, stehe § 14 BGB-InfoV mit §§ 355, 312d Abs. 2 BGB normenhierarchisch auf einer Ebene. Dies habe zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen sei, wenn die verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspreche. Folgt man der Auffassung des LG Münster liegt damit im Sinne der Argumentation des LG Halle auch keine Überschreitung der Verordnungsermächtigung vor. Abs. 9
Die derzeit geführte Diskussion um die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der BGB-InfoV darf dennoch bei der Auslegung der BGH Entscheidung I ZR 228/03 nicht außer Betracht bleiben. Abs. 10

4. Tendenzen der BGH-Rechtsprechung im Fernabsatz

a) Aktuelle BGH-Rechtsprechung

Vor allem in drei Entscheidungen der Jahre 2005 und 2006 hatte der BGH Gelegenheit zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Fernabsatzrecht Stellung zu nehmen. In der Entscheidung VIII ZR 382/04 vom 05.10.2005(14) ging es dabei um die Informationen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der BGB- InfoV über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller verbundenen Preisbestandteile. Diese müssen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Umstritten ist die Rechtsfrage, ob die klare und verständliche Information dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen muss oder ob die Informationspflicht darüber hinausgeht. Desweiteren ist umstritten, ob die Informationen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen oder ob sie an besonderer Stelle hervorgehoben oder gesondert mitgeteilt werden müssen, so dass sie im Ergebnis so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher sie im Laufe des Bestellvorganges zwangsweise passieren muss. Nach der Gegenmeinung sollte es ausreichen, wenn die Information über einen Link erreichbar ist. Der BGH nahm zu diesen Fragen in der genannten Entscheidung nicht abschließend Stellung. Es entschied lediglich, dass eine Klausel über Versandkosten nicht zwingend auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis ausgewiesen werden muss. Im Sinne einer klaren und verständlichen Information über die Versandkosten sei es nicht erforderlich, wenn die Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten noch einmal in der Bestell- Übersicht aufgeführt und im Einzelnen berechnet seien. Ausreichend sei, dass die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt sei, wobei der BGH offen ließ, ob diese Information vor Abschluss der Bestellung zwangsläufig vom Verbraucher passiert werden müsse. Abs. 11
In der Entscheidung III ZR 152/05 vom 16.03.2006(15) ging es um das Recht auf Widerruf einer Willenserklärung im Rahmen eines auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gespräches. Der BGH nahm insbesondere zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB Stellung. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat (1. Alternative) oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat (2. Alternative). Der BGH entschied, dass der Verbraucher durch die Wahl der vorgesehenen Tastenkombination nicht nur in das Vertragsangebot einwilligt, sondern auch die sofortige Erbringung der Verbindungsdienstleistung veranlasst. Die Ausführung der Leistung werde auch z.B. durch das Herunterladen einer Datei im Internet veranlasst, wenn ein Mehrwertdienst in Anspruch genommen werde, Online-Dienstleistungen abgerufen werden oder der Nutzer beginnt, in einer elektronischen Datenbank zu stöbern. Die Wahl der Tastenkombination für das R-Gespräch entspreche diesen Handlungen. Ob das Drücken der Tastenkombination eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne der 1. Alternative beinhalte, könne daher offen bleiben. Der BGH entschied weiter, dass es für das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht erforderlich sei, dass der Unternehmer seine Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV vorher erfüllt habe und auf das Widerrufsrecht hingewiesen habe. Das Widerrufsrecht erlösche auch dann, wenn der Unternehmer seinen diesbezüglichen Informationspflichten nicht nachgekommen sei. § 312d Abs. 3 BGB sehe keine Einschränkung vor, wonach das Erlöschen des Widerrufsrechts von der Erfüllung von Unterrichtungspflichten abhängig sei. Der Verbraucher sei durch etwaige Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB hinreichend geschützt. Die bloße Unterrichtung über das Widerrufsrecht sei in diesen Fällen auch sinnlos, da es mit dem Beginn der Leistungserbringung erlischt. Eine Information über die Folgen des Erlöschens des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB sehe das Gesetz nicht vor. Abs. 12
Schließlich hat der BGH in der oben bereits erwähnten Entscheidung I ZR 228/03 zu den Anforderungen an eine klare und verständliche Information im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV Stellung genommen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen(16). Abs. 13

b) Tendenz des BGH: contra Verbraucherschutz - pro Praktikabilität des Internetverkehrs?

Die Entscheidungen des BGH betreffen allesamt Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur lange umstritten waren. Gerade am Beispiel der Entscheidung III ZR 152/05 des BGH zeigt sich dabei, dass die verbraucherschützende Funktion der Regelungen der §§ 312b ff. BGB m.E. nicht hinreichend Beachtung gefunden hat. Die Informations- und Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. der BGB-InfoV sind zum Schutze des Verbrauchers geschaffen worden. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB ohne vorherige Belehrung über die in den beiden Alternativen aufgeführten Verhaltensweisen des Verbrauchers ist im Sinne des intendierten Verbraucherschutzes insgesamt systemwidrig. Das Gesetz hätte richtigerweise hier zumindest eine vorherige Belehrung des Verbrauchers über die Folgen der ausdrücklichen Zustimmung nach § 312d Abs. 3 Nr.1 BGB oder der Veranlassung i.S.d. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB vorsehen müssen. Wenn der BGH feststellt, dass das Widerrufsrecht im Falle des § 312d Abs. 3 BGB auch ohne vorherige Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erlischt, werden dem Verbraucher in diesem Falle sämtliche Informationen zum Vertragsschluss vorenthalten. Die Handlungen nach § 312d Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGB bewirken nämlich in diesen Fällen nicht nur zum einen den Vertragsschluss durch die Annahme des Angebots, sondern führen zusätzlich auch zum Verlust des Widerrufsrechts und damit im Ergebnis zur Bindung an den Vertrag. Aus dem vom BGH erwähnten "Stöbern" in einer elektronischen Datenbank kann auf diese Weise schnell ein Vertrag über ein längerfristiges Abonnement werden. Auf die negativen Folgen bezüglich der Beweisführung im Rahmen eines gegebenenfalls hinsichtlich der Vertragsmodalitäten und -bedingungen streitigen Vertragsschlusses wurde oben bereits hingewiesen. Hätte der BGH an dieser Stelle mit dem Verbraucherschutz ernst gemacht, hätte er außerhalb des Gesetzes in richterlicher Rechtsfortbildung eine Informationspflicht über die Folgen der Handlungen des Verbrauchers nach § 312d Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGB statuieren müssen. Diese Erwägungen wurden jedoch zugunsten der Praktikabilität der Internetgeschäfte geopfert mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass das Gesetz eine derartige Belehrung nicht vorsehe. Die an anderen Stellen oft betonte verbraucherschützende Warnfunktion hätte eine andere Entscheidung nahegelegt. Auch hätte in diesem Zusammenhang die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV angesprochen werden müssen, wonach über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren ist. Die Tendenz zu Entscheidungen, die den Usus der Internetgeschäfte nicht behindern sollen und den Verbraucherschutz andererseits in den Hintergrund drängen, zeigt sich auch in den weiteren genannten Entscheidungen. So wird in der Entscheidung I ZR 228/03 bezüglich der Anbieterkennzeichnungspflicht darauf abgestellt, dass dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt sei, dass der Nutzer über Links zu den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" zu Angaben über den Anbieter gelange. Überspitzt formuliert: dürfen im Sinne des Verbraucherschutzes sich gegebenenfalls im täglichen Internetgeschäftsverkehr herausbildende laxe Einstellungen und Überzeugungen zum Maßstab werden? Die in der gleichen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Informationen nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV nicht zwingend auf der Startseite abrufbar sein müssen und auch nicht zwingend während des Bestellvorgangs aufgerufen werden müssen, stellt ebenfalls keine verbraucherfreundliche Auslegung dar. Abs. 14

5. Zusammenfassung und Ausblick

Legislativ ist im Fernabsatzrecht Ruhe eingekehrt(17). Die Entscheidungen des BGH stellen Grundsatzentscheidungen dar, die von den Gerichten beachtet werden, so dass damit zu rechnen ist, dass in der Praxis abweichende Ansichten kaum mehr zum Zuge kommen werden. Gleichwohl sollten die Tendenzen der Rechtsprechung im Fernabsatzrecht weiter kritisch verfolgt werden unter dem Blickwinkel, dass die Regelungen zu den vielfältigen Informations- und Belehrungspflichten im Fernabsatzrecht zum Schutz des Verbrauchers vor Übereilung und Überrumpelung eingeführt worden sind(18). Ein wenig mehr Auslegung anhand dieses Gesetzeszwecks scheint angebracht.
JurPC Web-Dok.
30/2007, Abs. 15

Fußnoten:

(1) Vgl. JurPC Web-Dok. 123/2006 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm
(2) Im Folgenden werden einige Entscheidungen exemplarisch herausgegriffen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
(3) JurPC Web-Dok. 245/2002 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020245.htm
(4) JurPC Web-Dok. 79/2003 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm und zuvor LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002, Az.: 416 O 94/02 = JurPC Web- Dok. 370/2002 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020370.htm
(5) JurPC Web-Dok. 136/2004 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm
(6) LG Magdeburg, NJW-RR 2003, S. 409, Woitke, BB 2003, S. 2469
(7) Palandt-Grüneberg, BGB-InfoV § 1, Rn. 4
(8) So ausdrücklich BGH, Urteil vom 16.03.2006, III ZR 152/05 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20060071.htm#0033, (Rn. 33 und 34)
(9) Näher dazu unter 4.
(10) Urteil vom 20.12.2006, Az.: 12 S 128/06
(11) JurPC Web-Dok. 121/2006 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20060121.htm
(12) Palandt-Grüneberg, BGB-InfoV § 14, Rn. 6, Bodendiek, MDR 2003, S. 1ff., Masuch, BB 2005, S. 344ff. Das Bundesjustizministerium geht offenbar von der Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung aus, siehe dazu  http://dip.bundestag.de/btd/16/035/1603595.pdf und das aktuelle Zitat unter http://www.shopbetreiber-blog.de/ 2007/02/16/justizministerium-haelt-widerrufsbelehrung-fuer-abmahnsicher/
(13) http://www.jurpc.de/rechtspr/20070034.htm
(14) BGH, Urteil vom 05.10.2005, VIII ZR 382/04 = JurPC Web-Dok. 8/2006 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20060008.htm
(15) BGH, Urteil vom 16.03.2006, III ZR 152/05 = JurPC Web-Dok. 71/2006 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20060071.htm
(16) Eine Übersicht über die Rechtsprechung zum Fernabsatzrecht in den Jahren 2005 und 2006 gibt der Aufsatz von Dr. Jens M. Schmittmann, K&R 2006, S. 379 ff.
(17) So Schmittmann, aaO, S. 379
(18) Der BGH sagt im Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03, selbst, dass § 312c Abs. 1 BGB eine Verbraucherschutzvorschrift sei, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer regelt, vgl. http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm#0030 (=Abs. 30)
* Wolfgang Kuntz, Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH und Redakteur von JurPC, ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Valentin & Schmieden, Saarbrücken-Gersweiler, http://www.rae-valentin.de.
[ online seit: 20.03.2007 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Praktikabilität von Internetgeschäften versus Verbraucherschutz – die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Fernabsatz - JurPC-Web-Dok. 0030/2007