JurPC Web-Dok. 148/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062112147

Werner Schweibenz / Peter Weiland *

Zertifizierung von barrierefreien Web-Angeboten. Eine Darstellung der Situation in Deutschland und der Schweiz.

JurPC Web-Dok. 148/2006, Abs. 1 - 32


Abstract

Der Beitrag stellt die Gesetzeslage zur Barrierefreiheit von Web-Angeboten in Deutschland und der Schweiz vor und beschreibt die Potenziale und Probleme der Zertifizierung von und Zertifikaten für Barrierefreiheit. Vergleichend werden die aktuellen Entwicklungen bei Zertifikaten und Zertifizierungsprozessen in Deutschland (DIN CERTCO) und der Schweiz (Stiftung "Zugang für alle") dargestellt, wobei die Kosten für die Zertifizierung mitberücksichtigt werden. Ein Fazit schließt die Darstellung ab. JurPC Web-Dok.
148/2006, Abs. 1
Inhaltsübersicht
1 Einführung
2 Die Gesetzeslage in Deutschland und der Schweiz
2.1 Deutschland
2.2 Die Schweiz
3 Potenziale und Probleme der Zertifizierung von Barrierefreiheit
4 Aktuelle Zertifikate in Deutschland und der Schweiz
4.1 Deutschland
4.2 Die Schweiz
5 Zusammenfassung

1    Einführung

In den vergangenen Jahren wurde in Deutschland und der Schweiz, ebenso wie in verschiedenen anderen europäischen Ländern, durch entsprechende Gesetze und Verordnungen(i) das Thema Barrierefreiheit im Internet etabliert. Seither wird eine teilweise heftige Diskussion um die nachhaltige Sicherstellung der Barrierefreiheit von Web-Angeboten geführt (vgl. die Diskussionen im Forum Einfach für Alle(ii) und andere), in der die Frage der Zertifizierung von Barrierefreiheit eine zentrale Rolle spielt. Die Befürworter sehen in der Zertifizierung ein Werkzeug, mit dem längerfristig die Barrierefreiheit sichergestellt werden kann, während die Gegner Barrierefreiheit als einen Prozess betrachten, der nur als Vorgang nicht aber als Produkt zertifiziert werden kann. Ausgehend von der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland und der Schweiz wird diese Diskussion beschrieben, wobei neben den Potenzialen und Problemen der Zertifizierung von Barrierefreiheit auch auf die Zertifikate und Zertifizierungsprozesse in beiden Ländern eingegangen wird. Abs. 2

2    Die Gesetzeslage in Deutschland und der Schweiz

2.1 Deutschland

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des barrierefreien Internet-Zugangs werden für die Einrichtungen des Bundes im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 27. April 2002 und in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV) vom 17. Juli 2002 geregelt(iii). Die BITV legte als Stichtag für die verpflichtende Barrierefreiheit von Web- Angeboten des Bundes und dem Bund zugehöriger Institutionen den 31. Dezember 2005 fest. Die technischen Aspekte der Barrierefreiheit werden entsprechend der BITV in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) geregelt (siehe 3.). Abs. 3
Weder das Gesetz noch die Verordnung sehen eine Zertifizierung oder ein Zertifikat für Barrierefreiheit vor. Die Durchführung einer Zertifizierung erfolgt also auf freiwilliger Basis. Die Ursache hierfür scheint in den Klagemöglichkeiten zu liegen, die das BGG als Individual- und Verbandsklage einräumt. Abs. 4
Nach § 12 BGG gilt: Werden Menschen mit Behinderungen durch einen Träger öffentlicher Gewalt in ihren Rechtsansprüchen auf Barrierefreiheit verletzt, können sie selbst Rechtsschutz beantragen oder einen Behindertenverband damit beauftragen. Weiterhin kann nach § 13 BGG ein anerkannter Behindertenverband Klage erheben, auch ohne in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Verbandsklage ist aber nur dann zulässig, wenn der Verband in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist. Weiterhin gelten für das Verbandsklagerecht nach § 13 BGG folgende Voraussetzungen(iv): Abs. 5
  • Ein Träger öffentlicher Gewalt verstößt gegen Regelungen des BGG.
  • Es handelt sich um einen Fall von allgemeiner Bedeutung.
  • Der Verstoß tritt mehrfach oder immer wieder auf und betrifft eine Vielzahl von Fällen.
Abs. 6
Derzeit entsteht folgender Eindruck: Die Möglichkeiten zur Klage auf Grund von §12 und §13 BGG scheinen es verschiedenen Bundesbehörden nahe zu legen, ihre Chancen vor Gericht dadurch verbessern zu wollen, dass sie eine Zertifizierung ihrer Web-Angebote als barrierefrei vornehmen lassen. Ob diese Strategie erfolgreich sein wird, muss sich noch erweisen. Abs. 7
Ähnlich wie beim Bund verhält es sich es sich auch in den meisten Ländern. Für die gesetzliche Regelung der Barrierefreiheit wurde eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Übernahme der Bundesregelungen vorschlug, so dass die überwiegende Mehrzahl der Landesgesetze und -verordnungen analoge Regelungen zum Bundesgesetz bzw. -verordnung aufweisen. Lediglich in Niedersachsen steht das entsprechende Gesetz noch aus (Stand November 2006). Bereits vor dem Inkrafttreten des BGG und der BITV haben zwei Bundesländer entsprechende Landesgesetze erlassen, nämlich Berlin (17. Mai 1999) und Sachsen-Anhalt (27. November 2001). Deshalb weisen diese Landesgesetze teilweise erhebliche Abweichungen von Bundesgesetz und -verordnung auf. Auf die spezifischen Regelungen der Länder kann im Rahmen dieser Darstellung nicht eingegangen werden. Einen vergleichenden Überblick liefert die Tabelle "Gleichstellungsgesetze der Länder" von Barrierefrei informieren und kommunizieren(v). Abs. 8

2.2 Die Schweiz

In der Schweiz regeln das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) vom 13. Dezember 2002 und die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) vom 19. November 2003 Fragen des barrierefreien Zugangs zu Internet-Angeboten auf Bundesebene. Das BehiG und die BehiV sind seit dem 1. Januar 2004 in Kraft und verpflichten nicht nur den Bund und die Kantone, sondern sehen auch ein Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen durch private Anbieter von Dienstleistungen im Internet vor (Art. 6). Zur Feststellung einer Diskriminierung wird Behindertenorganisationen ein Klagerecht eingeräumt in Fällen, in denen eine große Zahl von Behinderten betroffen ist (Art. 9). Als Grundlage für die Barrierefreiheit von Dienstleistungen im Internet können technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklärt werden (Art. 14). Dieser Artikel bildet die Grundlage für die Anwendung der WCAG in der BehiV. Die BehiV (Art. 10) regelt, dass Dienstleistungsangebote im Internet den Richtlinien der Web Accessibility Initiative(vi) entsprechen müssen. Falls diese Richtlinien nicht ausreichend sind, gelten ergänzend nationale Informatikstandards. Diese Standards werden vom Informatikrat und der Bundeskanzlei in einer Bundesinformatikverordnung festgelegt und regelmäßig an den neusten technischen Stand angepasst. Ein Beispiel hierfür ist der Standard P028, der wichtige Punkte zu den Prioritätsstufen sowie zur Barrierefreiheit von PDF-Dokumenten enthält. P028 muss für alle Web-Angebote des Schweizer Bundes zum 31.12.2006 umgesetzt werden. Auf die spezifischen Regelungen auf Kantonsebene kann hier nicht eingegangen werden. Abs. 9

3    Potenziale und Probleme der Zertifizierung von Barrierefreiheit

Neben der möglicherweise erhöhten Rechtssicherheit im Fall von Klagen, scheint eine zertifizierte Barrierefreiheit für viele Anbieter von Web- Sites auch aus anderen Gründen interessant zu sein. Dies hängt vor allem mit der positiven Außenwirkung eines Zertifikats als Qualitätssiegel zusammen. Mit einem solchen Zertifikat kann man deutlich machen, dass sich das Unternehmen oder die Organisation aktiv für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen einsetzt und deshalb ihr Web-Angebot entsprechend gestaltet. Dies kann über den reinen Imagegewinn hinausgehend durchaus praktische Auswirkungen haben, wie beispielsweise das Erreichen einer breiteren Zielgruppe und einer höheren Zufriedenheit seitens der Benutzer auf Grund der besseren Zugänglichkeit. Darüber hinaus gelten barrierefreie Web-Sites auch in technischer Hinsicht als fortschrittlich. Die Trennung von Inhalt und Layout, schnelle Ladezeiten und gute Zugänglichkeit können vor allem beim Zugriff mit "exotischen" Endgeräten wie assistiven Technologien von Behinderten (beispielsweise Screenreader), Mobiltelefonen und Personal Digital Assistants (PDAs) eine Rolle spielen. Für Nutzer mit solchen Endgeräten kann ein Zertifikat für Barrierefreiheit eine Orientierungshilfe bei der Auswahl von Web-Angeboten darstellen. Abs. 10
Zertifizierte Barrierefreiheit könnte nicht nur für die Benutzer Vorteile haben, sondern auch für die Anbieter. Eine Zertifizierung von einer unabhängigen Stelle kann dazu beitragen, die Arbeit von Dienstleistern im Web-Bereich zu kontrollieren und die angebotenen bzw. gelieferten Dienstleistungen überprüfbarer zu machen. In sehr vielen Fällen haben die auftraggebenden Institutionen selbst nicht die Kompetenz, die Qualität eines Web-Angebots eingehend zu prüfen. Auch in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinien bezüglich Barrierefreiheit kann ein Zertifikat eine verbesserte Kontrolle der gelieferten Dienstleistungen bringen. Abs. 11
Das größte Problem bei einer Zertifizierung liegt in zweierlei Hinsicht in der Dynamik des Mediums begründet: Zum einen sind Web-Angebote nicht statisch. Sie werden ständig sowohl inhaltlich als auch funktional weiterentwickelt. Hierin liegt die besondere Schwäche der Zertifizierung, denn ein Zertifikat kann nur die Barrierefreiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt bescheinigen. Dies gilt sowohl für technische Aspekte, auf die noch eingegangen wird, als auch für den Content, der bei Diskussionen und Überlegungen zur Barrierefreiheit häufig vernachlässigt wird. Aber gerade laufende Änderungen bei den Inhalten können dazu führen, dass die Barrierefreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund beziehen sich wesentliche Element der BITV auf die Gestaltung von Inhalten, beispielsweise für alternative Versionen von Multimedia-Elementen, Sprachauszeichnung von Texten oder einzelnen Wörtern, verständliche Gestaltung von Texten, Grafiken und anderen Medien, Verwendung von Fachbegriffen und Abkürzungen, klare und einfache Gliederung etc. Diese inhaltlichen Anforderungen betreffen vor allem die Redakteure, die über ein Content Management System die Inhalte erstellen und pflegen. Dies bedeutet, dass auch diese Zielgruppe entsprechend sensibilisiert und geschult werden muss. Abs. 12
Neben dem Content ist auch die Web-Technologie hoch dynamisch. Deshalb ist die Aktualität von Richtlinien für Barrierefreiheit ein wesentlicher Aspekt einer Zertifizierung entsprechend dem Stand der Technik. Die Richtlinien der BITV beruhen auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 1.0 vom 05.05.1999. Die Version 2.0 der WCAG durchläuft derzeit noch die Gremien; eine Verabschiedung ist für das Jahr 2007 vorgesehen. Ein dermaßen langsamer Prozess ist bedenklich. Denn in den vergangenen acht Jahren ist die Entwicklung der Web-Technologie nicht stehen geblieben. Ein interessantes Beispiel für die Fortschritte durch technische Weiterentwicklungen, aber auch für die Problematik der Zertifizierung ist AJAX (Asynchronous JavaScript And XML). Diese Technologie erlaubt es, mit Hilfe von JavaScript Teile einer Seite zu aktualisieren, ohne die komplette Seite neu zu laden. AJAX wird beispielsweise benutzt, um die Wartezeiten zu minimieren, die bei Web-Anwendungen durch das Neuladen von Seiten entstehen. Auf diese Weise empfinden die Benutzer Web-Anwendungen wie zum Beispiel Google Maps(vii) eher als schnelle, lokal installierte Anwendungen denn als langsame, Web-basierte Dienste. Würde man sich streng an die Regelungen der WCAG halten, dann müssten Seiten wie diese auch ohne bzw. mit ausgeschaltetem JavaScript bedienbar sein. Das Paradoxe an dieser Situation ist jedoch, dass Benutzer mit bestimmten kognitiven Behinderungen durchaus von AJAX-Seiten profitieren könnten(viii). Dieses Beispiel zeigt, dass die technischen Möglichkeiten mit ihren Vorteilen mit den formalisierten Regelungen zur Barrierefreiheit kollidieren können, wenn diese nicht ständig aktuell gehalten werden. Abs. 13
Der wesentliche Schwachpunkt vieler Überlegungen zur Zertifizierung ist die starke Orientierung an technischen Aspekten der Barrierefreiheit und die fehlende Einbeziehung von Betroffenen. Die Tendenz, sich bei der Evaluation von Web-Angeboten hauptsächlich auf automatisierte Prüfwerkzeuge basierend auf den WCAG-Richtlinien zu verlassen, ist skeptisch zu betrachten. Denn wie Studien zu britischen Web-Angeboten der City University London, im Auftrag der Disability Rights Commission (ix) und der Museums, Archives, and Libraries Association (x) gezeigt haben, ist die Einhaltung der WCAG 1.0 allein keine ausreichende Voraussetzung für eine faktische Barrierefreiheit. Deshalb ist es unabdingbar für eine aussagefähige Evaluation betroffene Benutzer mit ihren verschiedenen Endgeräten einzubeziehen und in Produkttests mit verschiedenen Benutzergruppen zu untersuchen, ob eine Web-Site für Menschen mit Behinderungen auch tatsächlich benutzbar ist(xi). Dass diese Vorgehensweise praktikabel ist, zeigt das Vorgehen bei der Zertifizierung in der Schweiz, bei dem Betroffene als Gutachter mitwirken. Abs. 14

4    Aktuelle Zertifikate in Deutschland und der Schweiz

4.1 Deutschland

Eine Zertifizierung für barrierefreie Webangebote wird in Deutschland vom Aktionsbündnis barrierefreie Informationstechnik (AbI) und DIN CERTCO angeboten. AbI(xii) ist eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Initiative, der verschiedene Organisationen als Mitglieder angehören. DIN CERTCO ist die Zertifizierungsgesellschaft des Deutschen Institut für Normung (DIN) und der TÜV Rheinland Gruppe. Abs. 15
Das von den oben genannten Organisationen seit dem 18. August 2006 angebotene Zertifizierungsprogramm sieht eine Dreisterne-Klassifizierung barrierefreier Web-Sites vor. Zur Ermittlung des Grades der Barrierefreiheit gibt es drei unterschiedliche Prüfverfahren, die aufeinander aufbauen. Abs. 16
In einem ersten Schritt wird das Verfahren zur Prüfung der Prozessqualität und Nachhaltigkeit der Barrierefreiheit (BFWP) (xiii) angewendet. Dieser Prüfschritt ist in der Regel eine Dokumentenprüfung, wobei zusätzlich eine erste Sichtprüfung der Web-Site vorgenommen werden kann. Der Anbieter der Site muss schriftlich in einer Selbstverpflichtungserklärung darlegen, wie Barrierefreiheit im Prozess der Web-Site-Erstellung bzw. -pflege umgesetzt wird. Folgende Eckpunkte müssen dabei in der Erklärung nachgewiesen werden: Abs. 17
  • die Verwendung geeigneter Erstellwerkzeuge (z.B. Autorensysteme und Content Management Systeme),
  • das Aufstellen eines Plans für die interne und externe Qualitätskontrolle,
  • die Einbeziehung externer Berater und Prüfer,
  • die Einrichtung eines Rückmeldemechanismus für die Meldung von Problemen mit der Site hinsichtlich Barrierefreiheit,
  • die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen,
  • der Nachweis entsprechender Qualifikation der beteiligten Mitarbeiter,
  • eine regelmäßige Schulung der beteiligten Mitarbeiter,
  • eine aktive Suche nach barrierefreien Alternativen, falls das Angebot nicht vollständig barrierefrei realisiert werden kann.
Abs. 18
Der zweite Schritt im Prüfverfahren ist das Verfahren zur Prüfung der barrierefreien Gestaltung des Webangebotes (BFWG)(xiv). Dieses Verfahren basiert weitgehend auf der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik. Der Prüfung voraus geht die Auswahl von Seiten, die für den gesamten Auftritt repräsentativ sind (mindestens fünf). Da die meisten Anforderungen der BITV nicht von automatischen Prüfprogrammen sichergestellt werden können, nehmen Experten die Überprüfung der einzelnen Punkte vor (eine Auflistung der Prüfschritte ist bei DIN CERTCO verfügbar(xv)) . Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, beurteilen immer zwei Prüfer das Angebot parallel. Darüber hinaus ist genau definiert, welche Konfigurationen und Applikationen für einzelne Prüfschritte eingesetzt werden, beispielsweise Betriebssystem, verwendete Webbrowser, Plugins etc. (die BFWG Werkzeugliste ist bei DIN CERTCO verfügbar(xvi)). Ergebnis des BFWG ist eine Punktzahl, die die Zugänglichkeit des Angebots beschreibt (analog zur Punktzahl des "BITV- Tests"(xvii)). Nach erfolgreichem Abschluss der Schritte BFWP und BFWG (Ergebnis "gut zugänglich", mindestens 90 Punkte), kann bereits das Zertifizierungszeichen mit einem Stern vergeben werden. Abs. 19
Das Erreichen eines Zertifizierungszeichens mit zwei Sternen baut auf den Bedingungen für einen Stern auf, allerdings muss darüber hinaus gehend die Prüfung nach BFWG mit dem Ergebnis "sehr gut zugänglich" abgeschlossen werden und es muss sowohl ein Konzept zur Sicherstellung der leichten Verständlichkeit der Sprache des Angebotes, als auch die praktische Umsetzung nach Barrierefreie Aufbereitung der Inhalte des Webangebotes (BFWV)(xviii) nachgewiesen werden. Abs. 20
Das Zertifizierungszeichen mit drei Sternen soll Webangebote kennzeichnen, die zusätzliche Angebote meist für spezielle Nutzergruppen machen, die über die Anforderungen des Zertifizierungszeichens für zwei Sterne hinausgehen. Ein Beispiel hierfür sind Gebärdensprachfilme oder auch die Bereitstellung bestimmter Inhalte in leichter Sprache für ausgewählte Inhalte. Einen Überblick über die Anforderungen und Schwierigkeiten der Sprachgestaltung gibt Hassenbach(xix). Abs. 21
Das Zertifikat ist zwar unbegrenzt gültig, alle 12 Monate wird jedoch eine (kostenpflichtige) Überprüfung von DIN CERTCO durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen für das Zertifizierungszeichen weiterhin gegeben sind. Darüber hinaus können auch außerhalb dieses Turnus Stichprobenprüfungen durchgeführt werden, wenn es Anlass zu der Vermutung gibt, dass ein Angebot dem Qualitätsanspruch nicht mehr gerecht wird. Diese Stichprobenüberprüfungen sind nicht kostenpflichtig, weil sie von DIN CERTCO veranlasst werden. Abs. 22
Die Kosten für die Zertifizierung werden über eine eigene Gebührenordnung(xx) festgelegt. Im Gegensatz zu dem unten aufgeführten Schweizer Zertifikat gibt es keine gestaffelten Festpreise; die Gebühren haben einen festen und einen nach Aufwand berechneten Anteil. Für die Zertifizierung einer Site (Zwei-Sterne-Zertifizierung) würde nach der Gebührenordnung ohne die aufwandsabhängigen Teile demnach ein Grundbetrag von 2.014,- ¤ fällig. Dazu kommt dann noch der nach Aufwand berechneter Betrag hinzu (Tagessatz von 22 Gebühreneinheiten entspricht 836,- ¤). Die jährliche Überwachung kostet inklusive der dann anfallenden jährlichen Nutzungsgebühr für ein mit zwei Sternen zertifiziertes Angebot 608,- ¤ plus dem nach Aufwand abgerechneten Betrag. Abs. 23

4.2 Die Schweiz

Um die Zertifizierung in der Schweiz kümmert sich Zugang für alle (Zfa), eine Schweizerische Stiftung zur behindertengerechten Technologienutzung, die im November 2000 gegründet wurde. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben hat Zfa im August diesen Jahres auf einer nationalen Tagung ein Zertifikat sowie einen Zertifizierungsprozess vorgestellt, der von einer breiten Trägerschaft unterstützt wird. Zu den Unterstützern zählen Organisationen aus dem Behindertenbereich, der öffentlichen Verwaltung, Verbänden und Schulen sowie aus dem Industrie- und Dienstleistungssektor(xxi). Das Testreglement, der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Internet eingesehen werden(xxii). Abs. 24
Ziel des Zertifikats ist es nach Angaben von Zfa, einen verbindlichen Maßstab für Barriere- freiheit zu schaffen, von dem Auftraggeber, Dienstleister und Benutzer gleichermaßen profitieren. Für die Auftraggeber von Web-Sites besteht die Unterstützung darin, dass die Anforderungen an Barrierefreiheit präzise formuliert und damit überprüfbar werden, was die Vergabe von Aufträgen an Dienstleister vereinfacht. Letztere erhalten mit dieser Vorgabe einen transparenten Anforderungskatalog und offen gelegte, nachvollziehbare Testverfahren zur Überprüfung von Barrierefreiheit. Durch die Integration von blinden, sehbehinderten und motorisch behinderten Menschen in die Zertifizierung wird ein hohes Maß an Barrierefreiheit für diese Nutzergruppen sichergestellt. Diese Vorteile sollen laut Zfa die Akzeptanz der Zertifizierung erhöhen; weiterhin soll ein Index von barrierefreien Web-Sites und von Web-Agenturen mit entsprechender Kompetenz aufgebaut sowie die Sensibilisierung für Barrierefreiheit und Zertifizierung erhöht werden. Abs. 25
Im Rahmen der Zertifizierung wird die Konformität eines Web-Angebots mit den Richtlinien WCAG 1.0 und den Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten in der Version 1.0 vom 23.05.2005 geprüft, wobei als Prüfer Experten und behinderte Spezialisten der Zfa fungieren. Das Zertifikat weist verschiedene Abstufen(xxiii) auf, die sich auf die Prioritätsstufen der WCAG 1.0 stützen, wobei die Prioritätsstufe 3 oder AAA im Rahmen der Zertifizierung nicht geprüft wird, weil dieses Niveau von der Schweizerischen Gesetzgebung nicht im vollen Umfang vorgesehen wird, während die Prioritätsstufe 2 oder AA zur Basiskonformitätsstufe für die Gestaltung von barrierefreien Web-Sites erklärt wurde. Darüber hinaus müssen alle Web-Angebote des Schweizer Bundes zum 31.12.2006 den Bundesstandard P028 umsetzen, der einige wichtige Punkte der Prioritätsstufe 3 sowie eine Richtlinie zur Barrierefreiheit von PDF- Dokumenten enthält. Für Einzelheiten zu den Prioritätsstufen und ihren Anforderungen wird auf das Web-Angebot der Web Accessibility Initiative verwiesen(xxiv). Abs. 26
Die Stufe "Zertifiziert barrierefrei Qualität A" bescheinigt die Einhaltung der Anforderungen der Konformitätsstufe Priorität 1 der WCAG 1.0. Dieses Niveau stellt eine minimale Zugänglichkeit sicher und ist deshalb nur als Übergangslösung zu betrachten. Mit der Einstufung "Zertifiziert barrierefrei Qualität AA" wird die Konformität mit den Prioritätsstufen 1 und 2 der WCAG 1.0 bestätigt. Dieses Niveau steht für eine gute Zugänglichkeit der Web-Site. Mit der Bewertung "Zertifiziert barrierefrei Qualität AAplus" wird speziell auf die gesetzlichen Anforderungen in der Schweiz eingegangen, denn neben den Prioritätsstufen 1 und 2 der WCAG 1.0 müssen zusätzlich die Empfehlungen des Bundes erfüllt werden. Diese Einstufung bescheinigt eine sehr gute Zugänglichkeit. Deshalb empfiehlt Zfa, bei einer Zertifizierung dieses Niveau anzustreben, weil es nach Auffassung der Stiftung ein Garant für effektiv barrierefreie Web-Sites und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist. Abs. 27
Der Zertifizierungsprozess gliedert sich in drei Phasen(xxv). In einem ersten Schritt wird die Web-Site geprüft und ein Testprotokoll mit der Bewertung, welche Einstufung (A, AA oder AAplus) bei den einzelnen Checkpunkten erreicht wurden, sowie ein optionaler Bericht mit Testergebnissen, und Verbesserungsvorschlägen erstellt. Als nächster Schritt erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, die aufgedeckten Mängel zu beheben, ein Re-Test durch die Stiftung ist inklusive. Sind alle notwendigen Checkpunkte erfüllt, darf von diesem Moment an der Auftraggeber das entsprechende Zertifikat auf seiner Web-Site führen. Das Zertifikat ist jeweils ein Jahr gültig und wird nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zertifiziert, wobei im Fall von grundlegenden Änderungen vor Ablauf dieser Frist ein neuer Test erfolgen muss. Abs. 28
Die Kosten für die Erst-Zertifizierung (für 2 Jahre gültig) sind gestaffelt und betragen für einfache Web-Site 1.650 CHF (rund 1.040 Euro) und für komplexe Web-Sites 4.550 CHF (rund 2.870 Euro)(xxvi). Die Einstufung einer Web-Site auf der Skala von einfach bis komplex richtet sich nach der Komplexität der Site und den eingesetzten Web Technologien und wird durch Beispiele veranschaulicht. Eine Standard-Web-Site verwendet keine speziellen Technologien wie Flash oder AJAX, wenig CSS und hat keine komplexen Applikationen wie beispielsweise einen Online Shop; als beispielhaft wird die Web-Site der Stiftung angeführt. Abs. 29
Das Zertifikat von Zfa hat nicht einhellige Zustimmung gefunden, wie die Bewertung durch den Barrierekompass mit dem provokanten Titel "Löchrig: Schweizer Zertifizierungs-Käse" sowie die zugehörige Diskussion im Weblog zeigen(xxvii). Abs. 30

5    Zusammenfassung

Es gibt zahlreiche Aspekte, die für und gegen eine Zertifizierung der Barrierefreiheit von Web-Angeboten sprechen. Beim derzeitigen Stand der Diskussion kann noch keine Bewertung der tatsächlichen Vor- und Nachteile vorgenommen werden, vor allem weil Erfahrungen mit der Akzeptanz seitens der Auftraggeber, der Web-Designer und der Benutzer fehlen. Damit ist der tatsächliche Mehrwert von Zertifikaten noch nicht vorhersagbar; er wird sich - ähnlich wie Barrierefreiheit an sich - vermutlich nur schwer in Euro und Cent ausdrücken lassen. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass die Zertifizierung und die Zertifikate ihren Preis haben. Ob als Gegenwert für diesen Preis ein Zugewinn an Rechtssicherheit im Fall von Klagen erreicht werden kann, ist noch völlig offen, weil derzeit noch keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen. Abs. 31
Bei genauerer Betrachtung fallen die Unterschiede in den Zertifizierungsprozessen sowie den Kosten und Folgekosten zwischen Deutschland und der Schweiz auf. Hier ergibt sich ein Bedarf an weiterer Forschungsarbeit. Notwendig wäre vor allem eine genaue Analyse des Aufwandes für die Zertifizierung und das Verhältnis zum erzielten Nutzen für jedes Zertifikat, um festzustellen, ob die jeweiligen Kosten für die Auftraggeber gerechtfertigt sind. Nach dem derzeitigen Informationsstand scheint das Schweizer Zertifikat durch die Einbeziehung von Benutzern mit Behinderungen einen praxisnäheren Test zu gewährleisten sowie eine transparentere Preisgestaltung zu bieten.
JurPC Web-Dok.
148/2006, Abs. 32

Fußnoten:


(i) Schweibenz, Werner (2005): Rechtliche Rahmenbedingungen des barrierefreien Internet-Zugangs. In: Information - Wissenschaft & Praxis, 56 (8) 2005. 413-417. Internet, URL < http://www.bit-informationsdesign.de/iwp-8-2005/IWP-8-2005-Schweibenz.pdf>. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(ii) EfA-Forum - Diskussionen zur Barrierefreiheit bei "Einfach für alle": Thema: Zertifizierung von barrierefreien Webangeboten. Internet, URL < http://www.einfach-fuer-alle.de/forum/list.php?2>. Letzter Zugriff: 22.11.2006
(iii) Drewes, Alexander (2004): Barrierefreiheit im Internet für behinderte Menschen - juristische Aspekte. In: jurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik, 252/2004. Internet, URL < http://www.jurpc.de/aufsatz/20040252.htm>. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(iv) Drewes, Alexander (2004): Regelungsgehalt des Gleichstellungsgesetzes des Bundes für behinderte Menschen. In: Vorträge der tekom-Frühjahrtagung 2004 in Aachen, Zusammenfassungen der Referate. Stuttgart: tekom. 24-27.
(v) Barrierefrei informieren und kommunizieren (2006): Gleichstellungsgesetze der Länder - Tabelle. Internet, URL < http://www.bik-online.info/info/gesetze/lgg_tabelle.php>. Version: 20.06.2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(vi) Web Accessibility Initiative. Internet, URL < http://www.w3c.org/WAI/>. Version: 11/08/2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(vii) Google Maps, Internet, URL < http://maps.google.com>.
(viii) Clark, Joe (2006): Build Half a Product: Is Ajax accessible? At all? Edited speaking notes from a presentation given at Iceweb 2006, Reykjavík, 2006.04.28 < http://joeclark.org/ice/iceweb2006-notes.html> Consulted: 11/22/2006.
(ix) Disability Rights Commission (2004): The Web. Access and Inclusion for Disabled People. A Formal Investigation Conducted by the Disability Rights Commission. The Stationary Office.
(x) Petrie, Helen/King, Neil/Hamilton, Fraser (2005): Accessibility of Museum, Library and Archive Websites. The MLA Audit. London: City University and the Museum, Libraries and Archives Council (MLA). 34 p. ISBN: 1-903743-72-9. Also available on the Internet, URL < http://213.225.138.141/resources/assets//M/mla_web_accessibility_pdf_6541.pdf>. Version: 05/2005. Consulted: 11/22/2006.
(xi) Petrie, Helen/King, Neil/Weisen, Marcus (2005): The Accessibility of Museum Web Sites. Results from an English Investigation and International Comparisons. In: J. Trant and D. Bearman (eds.). Museums and the Web 2005: Proceedings, Toronto: Archives & Museum Infor-matics, published March 31, 2005 at . Consulted: 11/22/2006.
(xii) Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik. Internet, URL < http://www.abi-projekt.de/>. Letzter Zugriff: 22.11.2006
(xiii) Barrierefreie Website (BFWP), Internet, URL < http://www.dincertco.de/web/media_get.php?mediaid=9081&fileid=13931&sprachid=1>. Version: Juli 2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xiv) Barrierefreie Website, BFWG Verfahren. Internet, URL < http://www.dincertco.de/web/media_get.php?mediaid=9082&fileid=13932&sprachid=1>. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xv) DIN CERTCO (2006): Prüfverfahren BFWG. Internet, URL < http://www.dincertco.de/web/media_get.php?mediaid=9083&fileid=13933&sprachid=1>. Version: August 2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xvi) DIN CERTCO (2006): Prüfverfahren BFWG - Werkzeugliste. Internet, URL . Version: Juni 2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xvii) Der BITV-Test wurde vom Projekt Barrierefrei Informieren und Kommunizieren (BIK) entwickelt und testet Web-Sites auf die Anforderungen und Bedingungen der BITV. Internet, URL < http://www.bitvtest.de>. Letzter Zugriff 22.11.2006.
(xviii) DIN CERTCO (2006): Prüfverfahren BFWG - BITV-Anforderung 14 - Verfahren. Internet, URL < http://www.dincertco.de/web/media_get.php?mediaid=9085&fileid=13935&sprachid=1>. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xix) Hassenbach, Astrid (2005): Einfache Sprache - einfach umsetzen? In: Information - Wissenschaft & Praxis, 56 (8) 2005, S. 431-434. Internet, URL < http://www.bit-informationsdesign.de/iwp-8-2005/IWP-8-2005-Hassenbach.pdf>. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xx) DIN CERTCO (2006): Gebührenordnung. Internet, URL < http://www.dincertco.de/web/media_get.php?mediaid=9078&fileid=13928&sprachid=1>. Stand: 16.08.2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xxi) Zugang für alle (2006): Trägerschaft. Internet, URL < http://www.label4all.ch/de/zertifizierung/02_traegerschaft.html>. Version: ohne Datum. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xxii) Zugang für alle (2006): Download. Internet, URL < http://www.label4all.ch/de/zertifizierung/07_download.html>. Version: ohne Datum. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xxiii) Zugang für alle (2006): Download. Internet, URL < http://www.label4all.ch/de/zertifizierung/07_download.html>. Version: ohne Datum. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xxiv) Web Accessibility Initiative. Internet, URL < http://www.w3c.org/WAI/>. Version: 11/08/2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xxv) Zugang für alle (2006): Zertifizierung Ablauf. Internet, URL Version: ohne Datum. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xxvi) Zugang für alle (2006): .Kostenübersicht Internet, URL < http://www.label4all.ch/de/zertifizierung/05_kosten.html>. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
(xxvii) Hein, Ansgar (2006): Blog des Barrierekompass "Löchrig: Schweizer Zertifizierungs-Käse".Internet, URL < http://www.barrierekompass.de/weblog/index.php?itemid=487>. Version: 17.08.2006. Letzter Zugriff: 22.11.2006.
* Werner Schweibenz  ist Doktorand an der Fachrichtung Informationswissenschaft der Universität des Saarlandes. In Zusammenarbeit mit dem Arbeitsbereich Usability Evaluation (Internet, URL < http://usability.is.uni-sb.de>) befasst er sich mit Aspekten der Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von Web-Angeboten. Dabei gilt sein Interesse auch rechtlichen Fragen.
Peter Weiland  ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation (ZPID) an der Universität Trier im Bereich Informationstechnologische Anwendungen und Entwicklungsprojekte.
[online seit: 12.12.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Schweibenz, Werner, Zertifizierung von barrierefreien Web-Angeboten. Eine Darstellung der Situation in Deutschland und der Schweiz - JurPC-Web-Dok. 0148/2006