Stefanie Schubert *Die Einführung sprechender Top-Level-Domains am Beispiel regionaler und Städte-Domains und ihre Beurteilung im Lichte des Marken-, Namens- und WettbewerbsrechtsJurPC Web-Dok. 112/2006, Abs. 1 - 22 |
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1. Einleitung |
Domainnamen kommt im Internet eine besondere Bedeutung zu, da sie den Zugangscode zu Websites darstellen.(1) Ihr wirtschaftlicher Wert ist so hoch anzusehen, dass heutzutage eine durchdachte Domainstrategie fester Bestandteil der Marken- und Kennzeichenstrategie ist.(2) Die Wahl des Domainnamens beschäftigt die Rechtsprechung bereits seit längerem. Nun stehen weitere Neuerungen bezüglich des hierarchisch strukturierten Domain-Name-Systems(3) bevor. Der bislang noch überschaubare Adressraum im Internet wird nach und nach um neue so genannte Top-Level-Domains erweitert, was auch für mehr Wettbewerb sorgen soll. Doch nicht jeder sieht dies uneingeschränkt positiv. So sehen große Unternehmen mit neuen Top-Level-Domains nur noch mehr Rechtsstreitigkeiten um ihre Markendomains.(4) | JurPC Web-Dok. 112/2006, Abs. 1 |
Der Beitrag stellt das bisherige Domain-Name-System und seine neueren Entwicklungen sowie bisherige rechtliche Grundsätze vor. Außerdem wird untersucht, inwiefern aufgrund der neuen Entwicklungen neue juristische Lösungsansätze zu entwickeln sind bzw. inwieweit auf bereits existierende Überlegungen zurückgegriffen werden kann. | Abs. 2 |
2. Darstellung des bisherigen Domain-Name-Systems |
2.1 Top-Level-Domain und Second-Level-Domain |
Jeder Domainname besteht aus mehreren Bestandteilen, die unterschiedliche Hierarchien repräsentieren, nämlich aus der so genannten Top-Level-Domain (TLD) und aus der so genannten Second-Level-Domain (SLD).(5) Oberste Hierarchieebene bilden die Top-Level-Domains, von denen lediglich eine begrenzte Anzahl zur Verfügung steht. Die zweite Hierarchieebene besteht aus den Second-Level-Domains, die grundsätzlich frei wählbar sind und den Ausgangspunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten bilden, da mit der SLD Vorstellungen über Identität bzw. Marke im Internet verbunden werden(6) und sie lediglich einmal vergeben werden kann. Ein Domainname ist demnach in Deutschland in der Regel aufgebaut www.SLD.TLD, wobei der Bestandteil "www" das Kommunikationsnetz "World Wide Web" bezeichnet.(7) | Abs. 3 |
2.2 Country-Code Top-Level-Domains |
Bisher sind TLDs in zwei Kategorien eingeteilt. Zunächst gibt es so genannte Country-Code Top-Level-Domains (ccTLDs), die als Länderkürzel ein Land bezeichnen.(8) Gebildet werden die Kürzel gemäß der ISO-Norm 3166.(9) Diese Norm weist sämtlichen Ländern weltweit zweibuchstabige Kürzel zu.(10) Viele Länder-TLDs stehen allen Nutzern offen, andere sind beschränkt, beispielsweise auf die Einwohner eines Landes oder die Anzahl der Domains pro Person; die Registrierungsbedingungen unterscheiden sich teilweise erheblich.(11) Bei den Länder-TLDs gehören zu den beschränkten TLDs beispielsweise ".fi" (Finnland),(12) ".ee" (Estland)(13) und ".sk" (Slowakei).(14) Eine wachsende Zahl von Registrierungsstellen knüpft an die Registrierung einer Domain keine bzw. geringe Voraussetzungen. Dies betrifft sowohl die ccTLDs als auch die so genannten generischen TLDs.(15) Einige der ccTLDs verleiten zu Assoziationen mit generischen Begriffen, so z. B. ".tv" für Tuvalu, ".ag" für Antigua und Barbuda, was rechtlich nicht unproblematisch ist.(16) | Abs. 4 |
2.3 Generische Top-Level-Domains |
Außerdem stehen so genannte generische, d. h. beschreibende TLDs(17) (gTLDs) zur Verfügung, die länderübergreifend einem bestimmten Sachgebiet oder einer Kategorie zuordnet sind(18) bzw. darüber Auskunft geben sollen, zu welcher Branche oder Gruppierung ein Anbieter gehört.(19) Einige generische TLDs sind ausschließlich amerikanischen bzw. internationalen Organisationen vorbehalten.(20) Die ursprünglichen generischen TLDs ".com", ".net" und ".org" unterliegen keinen Beschränkungen, auch wenn eine Übung besteht, dass ".net"-Domains von Netzbetreibern und ".org"-Domains von Non-Profit-Organisationen registriert werden.(21) Die TLD ".com" ist vorrangig eine US-amerikanische Domain.(22) Zunächst gab es lediglich sieben generische TLDs,(23) 2001 bzw. 2002 wurden weitere sieben TLDs eingeführt.(24) Im Jahr 2005 gingen ".jobs", ".mobi" und ".travel" sowie 2006 ".tel" an den Start.(25) Die generischen TLDs werden unterteilt in so genannte nicht gesponserte und in gesponserte TLDs,(26) deren Finanzierung durch Dritte erfolgt.(27) Nicht gesponserte TLDs stehen einem weiten Nutzerkreis offen, gesponserte TLDs sind einer spezifischen Organisation oder Interessengruppe zugeordnet.(28)
| Abs. 5 |
2.4 Neuere Entwicklungen des TLD-Systems |
Die seit dem 07.04.2006 frei registrierbare ".eu"-TLD, die sich enormer Beliebtheit erfreut,(29) hat das System der generischen und der Länderdomains bereits aufgeweicht, da sie keinen generischen Begriff und kein Land, sondern die Europäische Union bezeichnet. Als weitere TLD, die kein Land, sondern einen Kontinent kennzeichnet und kurz vor der Einführung steht, ist ".asia" zu nennen.(30) Doch nicht nur TLDs, die größere Regionen als nur Länder bezeichnen und damit die Frage nach einer regionalen Hierarchie aufwerfen,(31) sind zugelassen worden bzw. befinden sich kurz vor der Einführung, sondern auch eine Domain, die eine Region innerhalb eines Landes bezeichnet, existiert bereits. Im Jahr 2005 wurde die TLD ".cat"(32) für die spanische Region Katalonien eingeführt und bildete insofern eine Ausnahme, als einerseits bislang keine regionalen TLDs existierten und andererseits erstmalig eine geographische TLD zugelassen wurde, die nicht von der Regierung forciert worden war, was vor allem in Spanien zu Irritationen führte.(33) Inzwischen gibt es weitere Bestrebungen zur Einführung regionaler oder gar Städte-TLDs, so beispielsweise ".sco" für die schottische Sprache und kulturelle Gemeinschaft(34) sowie ".nyc" für die Stadt New York(35) und schließlich ".berlin" als "city code TLDs"(36) für die Hauptstadt Deutschlands.(37) Daneben gibt es Country-Code TLDs, die von ihrer eigentlichen Bedeutung als Länderkennzeichen bereits zweckentfremdet als Bezeichnung von Regionen dienen.(38) Ferner existieren Städte-TLDs, die gleichzeitig Länderkürzel sind, da die Städte einen Länderstatus besitzen, so beispielsweise Hong Kong und Singapur.(39) | Abs. 6 |
3. Markenrechtliche Beurteilung von Top-Level-Domains |
3.1 Markenrechtlicher Schutz - allgemeine Schutzvoraussetzungen |
Markeninhabern gewährt das MarkenG Ausschließlichkeitsrechte. Demnach ist es Dritten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Des Weiteren ist es Dritten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ein mit der Marke ähnliches Zeichen für die von der Marke geschützten ähnlichen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht. Der Schutz der bekannten Marke findet sich - für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen - in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Geschäftliche Bezeichnungen, zu denen nach § 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel gehören, werden nach § 15 MarkenG geschützt. | Abs. 7 |
3.2 Kollision von Domainname und Marke oder geschäftlichen Bezeichnungen |
In markenrechtlicher Hinsicht kann es zu einer Kollision zwischen einer Marke gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 15 MarkenG und einem Domainnamen kommen. Zwar erfüllen Domainnamen in erster Linie Adressfunktion,(40) jedoch entspricht es inzwischen im Bereich der Internet-Domainnamen fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass Second-Level-Domains Kennzeichen- und Namensfunktion aufweisen.(41) | Abs. 8 |
3.3 Bisheriger markenrechtlicher Grundsatz zur Zeichenähnlichkeit und Zeichenidentität |
Bei der Beurteilung der
Zeichenähnlichkeit einer Domain mit einem Kennzeichen ist nach
herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auf die SLD
unabhängig von der TLD abzustellen. Strittig ist, ob sogar identische
Zeichenbenutzung vorliegt, wenn die Marke in identischer Form als SLD
unter Hinzufügung einer TLD benutzt wird oder ob die TLD dazu führt, dass
die SLD und das kollidierende Zeichen lediglich unter dem Gesichtspunkt
der Verwechslungsgefahr zu prüfen sind, wobei die Kennzeichnungskraft der
TLD nach überwiegender Ansicht vernachlässigt wird. Auch die
Rechtsprechung des BGH ist bislang uneindeutig.(42) Ein Teil der Instanzgerichte hat
eine identische Zeichenbenutzung angenommen, wenn die Marke in identischer
Form als SLD unter Hinzufügung einer TLD benutzt wurde.(43) Auch im
Schrifttum wurde vertreten, dass Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit
anhand der SLD unabhängig von der TLD zu bestimmen seien, da die TLD
grundsätzlich als rein technische bzw. funktionale Markierung keine
Kennzeichnungsfunktion habe(44) und somit kennzeichenrechtlich
irrelevant sei.(45) Nach anderer Auffassung gehört
zum tatsächlich benutzten Zeichen in einer Domain auch die TLD, weswegen
sie daher unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im Rahmen der
Ähnlichkeitsprüfung (mit) zu prüfen sei.(46) Nach dieser Ansicht führt eine
TLD zumindest aus der Zeichenidentität heraus.(47) Da jedoch auch bei der Prüfung
der Verwechslungsgefahr die TLD nicht kennzeichnungskräftig berücksichtigt
wird, schließt die Wahl einer anderen TLD, beispielsweise "com" statt
"de", die Verwechslungsgefahr trotzdem nicht zwingend aus.(48) Der
Ursprung der herrschenden Meinung stammt aus einer Zeit, als Gegenstand
von Rechtsstreitigkeiten in Deutschland überwiegend ".com"- und
".de"-Domains waren.(49) Unabhängig davon, welchem Ansatz
gefolgt wird,(50) führt eine TLD bisher nicht zu
einer hinreichenden Abgrenzung der Zeichen, da auch bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr die TLD bislang grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.
Im Ergebnis hat die TLD als ein den Gesamteindruck mit prägender
Bestandteil praktisch keine Rolle gespielt. Auch international wird von
Zeichenidentität ausgegangen, wenn die Marke mit der SLD übereinstimmt: In
den von der World Intellectual Property Organization ("WIPO") als
Schlichtungsstelle entschiedenen Streitfällen um Domainnamen(51) werden die
Top-Level-Domains stets nicht mit einbezogen.(52) In dem Streit um die Domain
"volkswagen.tv" beispielsweise wurde diese folglich nicht lediglich als
ähnlich, sondern als identisch mit der Marke "Volkswagen" angesehen.(53)
| Abs. 9 |
3.4. Problem bei Beibehaltung des Grundsatzes der Nichtberücksichtigung |
Sofern dieser Grundsatz künftig
beibehalten wird, bedeutet dies, dass beispielsweise die Domains
arena.tv,(54) arena.de(55) und arena.berlin(56)
markenrechtlich als identische Zeichen bzw. als hochgradig ähnliche
Zeichen mit kennzeichenrechtlich zu vernachlässigender TLD aufgefasst
würden. Im Ergebnis stünden sich jeweils die Domains "arena" gegenüber.
Treten dann Waren- bzw. Dienstleistungsidentität nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit
i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder
Branchenähnlichkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 MarkenG sowie
eine Verwechslungsgefahr(57) hinzu, ist eine
Kennzeichenverletzung gegeben.(58) Es ist jedoch sehr zweifelhaft,
dass der Verbraucher in den Bezeichnungen "arena.tv" und "arena.berlin"
keine zwei verschiedenen Bezeichnungen erblickt. Die Assoziation einer
Arena mit irgendeinem Bezug zum Fernsehen einerseits und einer Arena mit
irgendeinem Bezug zu Berlin andererseits liegen nahe. Das KG stellte
bereits fest, dass sich die Zusammensetzung von Arena mit Berlin
sprachlich von der rein beschreibenden Wendung absetzt, wenn dem
Funktionsbegriff der Ortsname nachgestellt wird.(59) Aus einem anderen Blickwinkel
betrachtet stellt sich die Frage, inwiefern sich beispielsweise die
Domaininhaberin der Domain www.arena-berlin.de dagegen wehren kann, wenn
ein Dritter sich "www.arena.berlin" sichert. Folgt man dem bisherigen
Grundsatz, würde die TLD ".berlin" unbeachtet bleiben und sich die
Begriffe "arena" und "arena-berlin" gegenüber stehen. Da es sich bei
"arena" um einen Gattungsbegriff für die angemeldeten Dienstleistungen
handelt,(60) ist fraglich, ob der
Kennzeicheninhaber allein aus der sich unterscheidenden SLD vorgehen
könnte.(61) Auch aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Wahl eines generischen Begriffes als
SLD, der nicht unterscheidungskräftig und glatt beschreibend ist,
grundsätzlich zulässig.(62) Es lassen sich weitere Beispiele
finden. Wie ist die rein beschreibende Domain www.cafe.berlin zu
beurteilen, wenn sich der Inhaber der Domain www.cafe-berlin.de gegen die
Nutzung aus seiner geschäftlichen Bezeichnung gegen einen Dritten wehren
will?(63) Ähnliche
Fragen können auch bezüglich eines Werktitelschutzes diskutiert werden,
wenn es sich bei der Website um ein Werk i. S. d. § 5
Abs. 3 MarkenG handelt.(64) Anhand des Markenregisters
lassen sich Beispiele finden, in denen Marken mit die Waren oder
Dienstleistungen beschreibenden Bezeichnungen eingetragen sind, die
zusätzlich den Bestandteil Berlin enthalten(65), so beispielsweise
"Finanzdienste Berlin",(66) "AUTOREINIGUNG BERLIN"(67), "KARNEVAL
BERLIN",(68) "RHEUMA PRAXIS BERLIN,(69) "kostüm
berlin"(70),
"Unfallkrankenhaus Berlin".(71) Die Beispielliste lässt sich
fortsetzen.(72) Das gleiche gilt ebenso für die
anderen neuen regionalen Domains, wie beispielsweise ".asia" und ".cat".(73) Auch in
diesen Fällen lassen sich anhand des Markenregisters Beispiele finden,
deren letzter Bestandteil auf der jeweiligen Domain endet.(74) Einzelne
Stimmen in der Literatur haben das Problem bereits erkannt und darauf
hingewiesen, dass die herrschende Meinung zur Beurteilung der TLD in
Einzelfällen zu unsachgemäßen Ergebnissen führen könne. Da in der jüngeren
Zeit die Anzahl frei wählbarer TLDs zugenommen habe, die mit hohem
Werbeaufwand vermarktet werden, werde die Domainendung zunehmend in die
Kennzeichnung mit einbezogen.(75) Im Einzelfall wurde auch in der
Rechtsprechung der TLD Kennzeichnungskraft zugebilligt.(76)
| Abs. 10 |
3.5 Ergebnis und Lösungsansatz |
Die meisten TLDs, insbesondere die älteren generischen TLDs wie ".com", ".net" und ".org" verfügen über eine geringe Kennzeichnungskraft, da sie eher als technisches Kriterium wahrgenommen wurden und werden. Ähnliches gilt für diejenigen ccTLDs, die als zweibuchstabige Kürzel ohne erkennbare allgemein übliche Bedeutung als technischer Zusatz wahrgenommen werden.(77) Soweit es sich um die traditionellen TLDs mit schwacher Kennzeichnungskraft handelt, kann der bisherige markenrechtliche Grundsatz weiterhin beibehalten werden. Etwas anderes muss gelten, wenn es sich um eine TLD wie ".berlin", ".hamburg", ".bayern" oder auch ".jobs" ".asia" oder ".cat"(78) handelt. Da sie ein aussprechbares Wort oder - im Fall von ".tel" und ".tv" - eine Abkürzung mit klarer sprachlicher Bedeutung repräsentieren, muss ihnen Kennzeichnungskraft zukommen.(79) Es bietet sich für die künftige kennzeichenrechtliche Beurteilung an, diese in "sprechende Top-Level-Domains"(80) mit eigener Kennzeichnungskraft und in "nicht-sprechende TLDs" ohne eigene Kennzeichnungskraft zu unterscheiden. Zu den nicht-sprechenden TLDs gehören neue regionale Domains dann, wenn sich etwaige Anbieter statt des vollen Namens eines Kürzels bedienen, wie beispielsweise ".hmb" statt ".hamburg".(81) In diesem Fall liegt die kennzeichenrechtliche Beurteilung wie die der ccTLD "de" näher. Für eine juristische Beurteilung ist auf den Gesamteindruck eines Zeichens abzustellen,(82) in den eine sprechende TLD sodann als gleichgewichtig mit prägend einzubeziehen ist. Im Ergebnis ist künftig eine differenzierte Betrachtung der TLD angezeigt. Anderenfalls würde die technische Erweiterung des Domainnamensraumes juristisch ad absurdum geführt.(83) Wenn der TLD keine ausreichende Unterscheidungskraft zugebilligt wird, können verschiedene TLDs das Angebot an TLDs nicht erweitern und Anbietern nicht die Wahl einer geeigneten Domain ermöglichen.(84) Außerdem könnten Unsicherheiten bei Rechteinhabern entstehen. | Abs. 11 |
4. Namensrechtliche Beurteilung von Top-Level-Domains |
Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs(85) können durch Domainnamen Namensrechte verletzt werden. Gemäß § 12 BGB ist das Recht am eigenen Namen gegen unbefugten Gebrauch geschützt. Das Recht auf Namensgebrauch wird u. a. durch Namensanmaßung verletzt, für die drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen: Jemand benutzt unbefugt den gleichen Namen eines Berechtigten, löst aufgrund dessen eine Zuordnungsverwirrung(86) aus und verletzt dadurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers.(87) Bei der Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse liegen diese Voraussetzungen in der Regel vor,(88) insbesondere wenn die Registrierung unter der "in Deutschland üblichen" TLD ".de" erfolgt.(89) | Abs. 12 |
4.1 Zuordnungsverwirrung zur Gebietskörperschaft bei regionalen und Städte-TLDs? |
Die Einführung regionaler oder Städte-TLDs wirft zunächst die Frage auf, inwieweit namensrechtliche Bedenken durch eine Zuordnungsverwirrung bestehen könnten. Konkret stellt sich zunächst anlässlich der geplanten Einführung der TLD ".berlin" die Frage, ob der Verbraucher annehmen könnte, die TLD würde von der Gebietskörperschaft Berlin betrieben werden. Dafür spräche lediglich, dass der jeweilige Domainname, also die Verbindung von SLD mit TLD, die der Nutzer eintippt, mit der neuen TLD ".berlin" endet. Doch gewichtigere Argumente sprechen dagegen. | Abs. 13 |
4.1.1 Wahrnehmung des Verbrauchers der Bestandteile von Domainnamen |
Soweit ersichtlich, liegen zur Wahrnehmung von SLDs und insbesondere von TLDs durch den Verbraucher keine empirischen Untersuchungsergebnisse vor. Rechtsprechung und Literatur haben jedoch Annahmen darüber getroffen, was der Verbraucher unter einer TLD versteht bzw. mit ihr assoziiert. So erkennt der Nutzer in der Endung ".de" als der in Deutschland üblichen TLD,(90) dass diese Domain bei der deutschen Vergabestelle DENIC registriert ist.(91) Nach Ansicht des BGH misst das Publikum dem Zusatz ".de" lediglich funktionale Bedeutung bei.(92) Ähnlich wird vertreten, dass in der TLD ein technisch bedingtes Zeichen erkannt wird.(93) Gleichermaßen sieht das BPatG in einer TLD ein bloß regionales oder organisatorisches Zuordnungskriterium.(94) Ebenso erblickt das Schrifttum eine technisch-funktionale Bedeutung.(95) Durch den Zusatz der TLD wird demnach lediglich angegeben, welche Vergabestelle die Domain zugeteilt hat.(96) Im Ergebnis führt die ".de"-Domain unter keinem Gesichtspunkt zu einer Zuordnungsverwirrung zur Bundesrepublik Deutschland. Dies steht auch im Einklang mit dem Konzept der sprechenden und nicht-sprechenden TLDs, da die ".de"-Domain den letztgenannten zuzuordnen ist, die weder über markenrechtliche noch über namensrechtliche Kennzeichnungskraft verfügen. Darüber hinaus kommt in diesen Zusammenhang hinzu, dass selbst Gelegenheitsnutzer des Internets bereits mehr als ein einziges Internetangebot unter der TLD "de" aufgerufen haben dürften und dadurch erkannt haben, dass diese Angebote nicht von der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Mit anderen Worten, der Verbraucher ist daran gewöhnt, dass sich unter den verschiedenen Domainnamen, die auf ".de" enden, die vielfältigsten Angebote kommerzieller und nicht-kommerzieller Art verbergen. Zwar handelt es sich bei der ".berlin"-TLD demgegenüber um eine sprechende TLD mit eigener Kennzeichnungskraft, es ist jedoch aufgrund der Erfahrungen des Verbrauchers mit der ".de"-Domain absolut fernliegend, dass der Durchschnittsverbraucher beispielsweise die Domains www.siemens.de oder www.shell.de(97) unzweifelhaft als Hinweis auf das Unternehmen auffasst, während er eine Domain www.siemens.berlin oder www.shell.berlin der Gebietskörperschaft zuordnen sollte und ein von dieser betriebenes Angebot assoziiert. Vielmehr wird er damit gedanklich eine Berliner Niederlassung oder ein in Berlin angesiedeltes Geschäftfeld eines Unternehmens verbinden. Bei Domains, die einen Städtenamen enthalten, geht der Verkehr nicht davon aus, dass sämtliche derartige Domains von der Stadt oder mit deren Zustimmung gehalten werden.(98) Auch für den Fall, dass sich hinter einer regionalen bzw. Städte-TLD in Verbindung mit einer generischen SLD ein Branchenführer bzw. Portal verbirgt, wie es beispielsweise bei www.drogerie.berlin der Fall sein könnte, ist eine Zuordnungsverwirrung zur Gebietskörperschaft zu verneinen, da die Vorstellungen eines Internetnutzers von einer generischen Internetdomain aufgrund der Vielzahl kommerzieller und nicht-kommerzieller Angebote und Informationsforen eher diffus sind.(99) Schließlich würde jede noch so fernliegende Zuordnungsverwirrung zur Gebietskörperschaft Berlin bei Aufruf der ersten Seite des Internetauftritts ausgeräumt werden,(100) da sich in der Regel klar ergibt, ob man sich auf einer privaten Website, bei einem Online-Shop oder bei den in Deutschland üblichen staatlichen Angeboten zu Städten befindet, die sich unter dem Aufbau "Stadtname.de" eingebürgert haben.(101) | Abs. 14 |
4.1.2 Privatrechtliche Organisation der Namensvergabe |
Auch aus einem anderen Blickwinkel heraus liegt die Annahme staatlich betriebener regionaler oder Städte-Domains fern. In Deutschland werden die Domainnamen unter der TLD ".de" von der DENIC vergeben und verwaltet, die privatrechtlich organisiert ist.(102) Die Registrierung eines Domainnamens ist entweder über einen Provider oder bei der DENIC direkt möglich.(103) Ähnlich wird in anderen europäischen Ländern die Domainvergabe durch privatrechtliche Organisationen wahrgenommen.(104) Dementsprechend ist jedem Internetnutzer, der selbst eine Domain für sich registriert hat, bekannt, dass die unter der TLD ".de" vergebenen Domains nicht von der Bundesrepublik Deutschland verwaltet oder vergeben werden.(105) Auch andere Nutzer werden in der Regel die verbreitete Werbung ihrer Internetprovider, die die Registrierung einer Domain im Zugangspaket beinhaltet,(106) wahrgenommen haben und aufgrund dessen keine gedankliche Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland herstellen.(107) Schließlich wird zumindest einem Teil der interessierten Nutzer auch bekannt sein, dass die ICANN(108) das Domain-Name-System auf internationaler Ebene verwaltet, die ebenfalls eine privatrechtliche Organisation ist.(109) Vor diesem Hintergrund wird der Verbraucher ebenfalls eine privatrechtliche Verwaltung der TLD ".berlin" und anderer TLDs erwarten. Im Ergebnis ist daher eine Zuordnungsverwirrung zur Gebietskörperschaft ausgeschlossen. | Abs. 15 |
4.2 Namensrechtliche Kennzeichnungskraft sprechender TLDs |
Neben dem Aspekt, ob es zu einer
Zuordnungsverwirrung zu einer Gebietskörperschaft kommen kann, stellt sich
ähnlich wie im Markenrecht die Frage, welche namensrechtliche
Kennzeichnungskraft einer TLD bezüglich des Verhältnisses zwischen einem
Domaininhaber und einem Namensträger zugemessen werden soll. Auch
namensrechtlich können TLDs künftig in "sprechende" und "nicht-sprechende"
TLDs unterschieden werden. Diese Differenzierung löst überdies einen
bereits aufgetretenen Widerspruch in der Rechtsprechung auf. So wurde der
TLD ".at" eine hinreichende namensrechtliche Kennzeichnungskraft
abgesprochen,(110) während andererseits Verona
Feldbusch namensrechtlich gegen die Domain "verona.tv" erfolgreich vorgehen konnte.(111) Folgt man dem Konzept der
sprechenden und nicht-sprechenden TLDs, ist der nicht-sprechenden TLD
".at" zutreffend eine namensrechtliche Kennzeichnungskraft versagt
geblieben,(112) während die TLD ".tv" als
wortähnliche Buchstabenverbindung mit eigenständiger Bedeutung den
sprechenden TLDs zuzuordnen ist. Perspektivisch gesehen könnten sich nach
einer erfolgreichen Einführung der ".berlin" auch andere deutsche Städte
für eine eigene TLD interessieren, beispielsweise ".hamburg", ".muenchen"
oder ".koeln". So ist doch stark zu bezweifeln, dass ein
Durchschnittsverbraucher nicht annimmt, unter der Domain www.otto.hamburg
den sehr bekannten Otto-Konzern zu erreichen.(113)
| Abs. 16 |
4.3 Ausblick / offene Fragen |
Der BGH stellte fest, dass über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schützwürdiges Interesse eines Namensträgers verletzt wird, wenn der Name durch einen Nichtberechtigten unter der in Deutschland "üblichen" TLD ".de" registriert wird, da die damit gebildete Internetadresse lediglich einmal vergeben werden könne.(114) Sobald die TLD ".berlin" eingeführt ist, stellt sich die Frage nach der "in Deutschland üblichen" TLD neu. Zumindest für Rechtsstreitigkeiten, die den virtuellen Berliner Raum betreffen, muss sich die Rechtsprechung fragen, ob ".de" weiterhin und uneingeschränkt als die in Deutschland übliche TLD bezeichnet werden kann - je länger die berlin-TLD (sowie gegebenenfalls weitere regionale TLDs) existiert und je verbreiteter sie sein wird,(115) desto fraglicher wird dies werden. Wenn mindestens "zwei übliche TLDs" existieren, wird sich die Frage nach der Verletzung besonders schützwürdiger Interessen eines Namensträgers erneut stellen.(116) | Abs. 17 |
5. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Top-Level-Domains |
5.1 Bisherige wettbewerbsrechtliche Beurteilung und Problemstellung |
Schließlich ergibt sich aus der Einführung regionaler TLDs auch die Frage, ob dies wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte. Abweichend vom bisherigen markenrechtlichen Grundsatz der Nichtbeachtung einer TLD wird die Verwendung einer ag-Domain durch eine GmbH als irreführend über die Rechtsform i. S. d. § 5 UWG und damit als wettbewerbswidrig angesehen.(117) Diese divergierende rechtliche Beurteilung ergibt einen unaufgelösten Wertungswiderspruch zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht und könnte für eu-Domaininhaber das Erfordernis einer EU-weiten Tätigkeit nach sich ziehen.(118) Ziel muss jedoch sein, zu einer rechtsgebietsübergreifenden und widerspruchsfreien Beurteilung zu kommen. Die Einführung sprechender TLDs wirft daher die Frage auf, ob und inwieweit auch wettbewerbsrechtlich der sprechenden TLD eine Bedeutung zukommt.(119) Im Fall regionaler Domains stellt sich die Frage, ob Unternehmen einen wettbewerbsrechtlich relevanten regionalen Bezug aufweisen müssen, beispielsweise durch Sitz oder Absatzgebiet. Besonders interessant ist sodann die Frage, wie es sich auswirkt, wenn ein Unternehmen den jeweiligen regionalen Raum verlässt. Müsste es dann die Domain aufgeben, um sich keinen wettbewerbsrechtlichen Risiken auszusetzen? | Abs. 18 |
5.2 Lösungsansätze |
5.2.1 Ausräumen einer Irreführungsgefahr durch ein ordnungsgemäßes Impressum |
Unter Marketinggesichtspunkten gut gewählte und eingeführte Domains stellen inzwischen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor eines Unternehmens dar.(120) Auch hier würde die Weiterentwicklung des Internets juristisch ad absurdum geführt, sofern ein Unternehmen, das sich eine sprechende Domain wählt, befürchten müsste, diese bei entsprechender geschäftlicher Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlieren; dies würde letztlich zu erheblicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich einer dauerhaften Domainnutzung führen. Soweit das Konzept der sprechenden TLDs eine Einordnung der ag-Domain als sprechend gebietet, ist entgegen der rechtlichen Beurteilung in den ag-Domain-Urteilen daher bei sprechenden Domains maßgeblich darauf abzustellen, ob die Anbieterkennzeichnung korrekt Auskunft über den Anbieter gibt.(121) Im Fall der ".berlin"-TLD, die ebenfalls als sprechend einzustufen ist, muss es daher genügen, wenn sich aus dem Impressum ein Unternehmenssitz außerhalb Berlins zutreffend ergibt. | Abs. 19 |
5.2.2 Ausräumen einer Irreführungsgefahr durch "Aufschlagen" der ersten Webseite |
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist außerdem der Inhalt der Website zu berücksichtigen.(122) Sollten zur Verwendung einer sprechenden Domain keine unlauteren Umstände hinzutreten, kann einer etwaigen Irreführungsgefahr durch eine zutreffende Aufklärung auf der ersten Webseite des jeweiligen Internetauftritts, sprich durch "Aufschlagen" der Website, ausreichend begegnet werden.(123) Es ergibt sich auch kein Widerspruch zum Markenrecht, da dort zur Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. der Branchennähe der Inhalt der Website regelmäßig mit herangezogen wird(124). Ebenso ergibt sich kein Widerspruch zum Namensrecht.(125) | Abs. 20 |
5.2.3 Normative Korrektur der Verkehrsauffassung |
Abgesehen davon stellt sich die Frage, inwiefern etwaige mangelnde Kenntnisse des Verbrauchers über TLDs aus übergeordneten Erwägungen heraus normativ zu korrigieren sind. Selbst für den Fall, dass Verbraucher hinter einer ag-Domain eine Aktiengesellschaft oder hinter einer eu-Domain (als sprechende TLDs) ein EU-weit tätiges Unternehmen vermuten könnten, muss dies wettbewerbsrechtlich unbeachtlich bleiben, sofern zu dieser Verwendung keine weitere unlauteren Umstände hinzutreten. Eine restriktive deutsche Rechtsprechung würde anderenfalls einen erheblichen Bremsfaktor für die Weiterentwicklung der Internetwirtschaft darstellen - eine Wirkung, die kaum gewünscht sein dürfte. Dies gilt auch für die künftige ".berlin"-Domain oder andere regionale Domains. | Abs. 21 |
6. Ergebnis |
Die Einführung neuer TLDs führt zu
dem Bedürfnis, neue rechtswissenschaftliche Ansätze zu entwickeln bzw. auf
bereits vereinzelt vertretene Ansichten zurückzugreifen. Während sich die
geplanten TLDs ".sco" und ".nyc" als nicht-sprechende TLDs in die Reihe
der bisherigen TLDs wie ".com", ".net", ".org", ".at" und ".de" mit
schwacher Kennzeichnungskraft einreihen lassen, sind mit ".cat", ".asia"
und ".berlin", ".jobs", ".tel" eine neuartige Art sprechender TLDs
eingeführt worden bzw. werden aller Voraussicht nach eingeführt. Um zu
sachgerechten Ergebnissen zu kommen, ist somit künftig von dem
differenzierenden Ansatz der sprechenden und nicht-sprechenden TLDs
auszugehen. Bei nicht-sprechenden TLDs kann der bisherige Grundsatz
weiterhin zugrunde gelegt werden. Sprechende TLDs hingegen besitzen eine
eigene markenrechtliche Kennzeichnungskraft. Überdies ist im Fall der
sprechenden TLDs sowohl im Wettbewerbs- als auch im Namensrecht der Inhalt
der Website mit zu berücksichtigen, um eine Irreführung und eine
Zuordnungsverwirrung auszuschließen. Soweit sich aus den jeweiligen
Inhalten keine Anhaltspunkte für eine unlautere Nutzung sprechender TLDs
ergeben, sollten diese bei der rechtlichen Beurteilung unbeachtlich sein,
um den Internetfortschritt, an dem international gearbeitet wird, nicht zu
behindern. Eine Zuordnungsverwirrung durch die Einführung regionaler oder
Städte-TLDs zu einer Gebietskörperschaft - unabhängig davon, ob sie
sprechend oder nicht-sprechend sind - ist ausgeschlossen.
| JurPC Web-Dok. 112/2006, Abs. 22 |
Fußnoten:(1) Lehr,
Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2004, Rn. 362; ebenso Schulte-Beckhausen, in: Gloy / Loschelder
(Hrsg.): Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Auflage 2005, § 29
Rn. 29. (2) Pütz-Poulalion, in: Stöckel / Lüken (Hrsg.):
Handbuch Marken- und Designrecht, 2. Auflage 2006, S. 309. (3) Zu den technischen Hintergründen
des Domain-Name-Systems siehe Frank, in:
Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig (Hrsg.): Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG): Kommentar, 1. Auflage 2004, Einl. G
Rn. 5 ff. sowie Ubber, Markenrecht
im Internet, 1. Auflage 2002, S. 33 f. (4) heise online, "Neue Top Level
Domains für mehr Wettbewerb im Internet-Namensraum" vom 01.09.2006,
abrufbar unter http://www.heise.de/newsticker/meldung/77576/from/rss09
(01.09.2006). (5) Boehme-Neßler, Cyberlaw, 1. Auflage 2001,
S. 90. (6) Frank,
a. a. O., Einl. G Rn. 13 f. (7) Marwitz, ZUM 2001, 398, 398. In anderen Ländern,
wie beispielsweise Großbritannien, gibt es eine weitere Ebene zur
Ausdifferenzierung, z. B. "co.uk", "plc.uk", "org.uk", "ac.uk",
"gov.uk"; weitere Beispiele sind Frankreich, Schweden, Kanada oder Taiwan.
Die Untergliederung ist sachlicher (z. B. ".com" für kommerzielle
Anbieter) oder geographischer Art (z. B. ".qc" für Quebec in Kanada),
siehe Pütz-Poulalion, a. a. O,
S. 305. (8) Beispielsweise ".de" für
Deutschland, ".at" für Österreich, ".uk" für Großbritannien und ".fr" für
Frankreich. Derzeit gibt es 248 verschiedene Länderkennungen, vgl. die
Übersicht unter http://www.iana.o rg/cctld/cctld-whois.htm
(28.08.2006). (9) Joller, MarkenR 2000, 341, 341. (10) Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 310.
(11) Bousonville, in: Ubber: Markenrecht im Internet,
S. 45 und 50. (12) Kocher, GRUR Int. 2004, 315 ff. (13) Kazemi, MMR 2005, 577, 578. Eine ".ee"-TLD darf
nur von Institutionen mit Sitz in der baltischen Republik registriert
werden, wozu auch Unternehmen, Organisationen und Selbständige mit Eintrag
im estischen Handelsregister gehören, Kazemi,
a. a. O. (14) Kazemi, MMR 2005, 577, 579. Eine ".sk"-TLD darf
nur bei einem Unternehmenssitz in der Slowakischen Republik registriert
werden, Kazemi, a. a. O. (15) Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 312.
Vgl. beispielsweise zur Liberalisierung der Domainregistrierung in
Schweden Mietzel / Groening, K&R 2003,
542 ff. (16) Vgl. Abschnitt 2 und 2. In der
Literatur ist diesen TLDs gar ein "faktischer Mischstatus" zwischen
generischen TLDs (gTLDs) und ccTLDs zugebilligt worden, Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 311.
(17) Derzeit sind 19 verschiedene
gTLDs verfügbar, z. B. ".org", ".info", ".com", ".edu", vgl. die
Übersicht unter http://www.iana.org/gtld/ gtld.htm
(12.07.2006). In dieser Übersicht - mit Stand 21.12.2005 - fehlt
allerdings noch die im Jahr 2006 eingeführte TLD ".tel", siehe http://www.icann.org/registries/listing.html
(01.09.2006). (18) Frank, a. a. O., Einl. G
Rn. 8. Vgl. Ruff, DomainLaw, 1. Auflage,
2002, S. 13. (19) Ubber, a. a. O., 36. (20) Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 309.
Es handelt sich dabei um ".edu" für Universitäten und andere
Bildungsträger, ".gov" für Regierungsstellen, ".mil" für militärische
Einrichtungen, die aus historischen Gründen lediglich US-amerikanischen
Einrichtungen zur Verfügung stehen, sowie ".int" für internationale
Organisationen und "nato" für den Nordatlantikpakt, siehe Pütz-Poulalion, a. a. O.,
S. 309 f. Dabei hat ".int" allerdings ".nato" ersetzt, Fezer, Markenrecht, 3. Auflage 2001, § 3
Rn. 298. (21) Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 310;
Bousonville, a. a. O., S. 45.
(22) Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 323.
(23) .edu", ".gov", ".mil" ".int",
".com", ".net" und ".org". (24) Neu eingeführt wurden ".info"
(uneingeschränkt zugänglich), ".biz" (für kommerzielle Websites), ".name"
(für Privatpersonen), ".aero" (für die Luft- und Raumfahrt), ".museum"
(für Museen), ".pro" (für freie Berufe) und ".coop" (für
Genossenschaften), siehe Pütz-Poulalion,
a. a. O., S. 310. Im Gespräch waren darüber hinaus u. a.
".arts" für kulturelle und Unterhaltungsunternehmen, ".firm" für
Unternehmen, ".rec" für Unternehmen im Bereich Freizeit und Erholung und
".shop" für Verkäufer, siehe Joller, MarkenR
2000, 341, 341. Die Registrierungsstellen sind im Internet wie folgt zu
erreichen: aero: www.information.aero (13.09.2006), biz: www.neulevel.com (13.09.2006), coop: www.ncba.org (13.09.2006), info: www.afilias.com (13.09.2006), museum: www.musedoma.org (13.09.2006), name: www.nic.name (13.09.2006), pro: www.registrypro.com. (13.09.2006). (25) Die ".jobs"-Domain ist
reserviert für Jobangebote, die ".mobi"-Domain ist Produkten und
Dienstleistungen aus dem Bereich der Mobildevices vorbehalten, und die
".travel"-Domain ist auf Unternehmen der Reisebranche beschränkt; siehe http://www.iana.org/gtld/ gtld.htm
(12.07.2006). Die TLD ".tel" soll den Internetnutzern eine Verbindung
direkt per VoIP mit einem Unternehmen ermöglichen, siehe CHIP online,
"Neue Top Level Domain .tel" vom 15.05.2006, abrufbar unter http://www.ch
ip.de/news/c1_news_19880503.html (15.09.2006). (26) Zu den gesponserten TLDs gehören
".aero", ".cat", ".coop", ".museum", ".jobs", ".mobi", ".travel", ".tel"
sowie von den ursprünglichen TLDs ".edu", ".gov", ".mil"; vgl. die Details
in der Übersicht der ICANN zu den Registries unter http://www.icann.org/registries/listing.html
(01.09.2006). (27) Marwitz, ZUM 2001, 398, 400. (28) Bettinger, in: Bettinger / Leistner (Hrsg.):
werbung und vertrieb im internet, 1. Auflage 2003, Teil 1 C
Rn. 22 f. (29) Vgl. den tagesaktuellen, nach
Ländern aufgeführten Status unter http://status.eurid. eu/registered.html
(15.09.2006). (30) Hitzelberger, ".asia - Asien-Domain kurz vor der
Einführung" vom 09.08.2006, abrufbar unter ht
tp://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666800
(26.08.2006). Die Initiative zur Einführung der ".asia"-TLD ist zu
erreichen unter http://www.dotasia.org/ (28.08.2006). (31) Vgl. Schubert, "Quo vadis - Top-Level-Domain?", JurPC
Web-Dok. 62/2006, Abs. 16, abrufbar unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20060062.htm
(26.08.2006). (32) Der Betreiber der ".cat"-TLD ist
zu erreichen unter http://www.puntcat.org/ (26.08.2006). (33) Netzeitung.de, "Berliner hoffen auf eigene
Domain-Endung" vom 16.12.2005, abrufbar unter http://www.ne
tzeitung.de/internet/373307.html (24.08.2006); vgl. auch Tagesschau, "Streit um eigene Internet-Domäne für
Katalanen" vom 17.09.2005, abrufbar unter http://www.tagesschau.de/aktuell/
meldungen/0,1185,OID4759436,00.html (29.08.2006). Wer eine
".cat"-Domain registrieren möchte, muss in irgendeiner Weise der
katalanischen Sprachgemeinschaft dienen. Wer eine Domain in einer anderen
Sprache registrieren will, muss sich jedoch legitimieren, siehe heise online, "Katalanen bekommen Sonder-Domain"
vom 22.12.2005, abrufbar unter http://www.hei se.de/newsticker/meldung/
67651 (26.08.2006). Die IANA zählt die TLD ".cat" zu den
generischen bzw. gesponserten TLD, wie sich der Übersicht http://www.iana.org/gtld/ gtld.htm
(24.08.2006) entnehmen lässt, während die eu-TLD zu den Länderkürzeln
zählt, vgl. http://www.iana.o rg/cctld/cctld-whois.htm
(28.08.2006). (34) Die Initiative für die
schottische Domain ist erreichbar unter http://www.dotsco.org/ (26.08.2006). (35) Siehe zur Initiative zur
Einführung der ".nyc" http://www.cb3qn.nyc.g ov/page/33828/
(28.08.2006) sowie http
://beyondvoting.wikia.com/wiki/User:Tom_Lowenhaupt (28.08.2006).
(36) Vgl. zum Begriff http://www.icannwiki.org/City_TLDs
(28.08.2006) sowie Kleinwächter, "Neuland
unterm Pflug" vom 22.07.2005, abrufbar unter http://www.heise.de/tp/r4/html/result.xhtml?url=/tp/
r4/artikel/20/20574/1.html&words=Neuland%20Unterm%20Pflug
(23.07.2006). (37) Die Initiative für die TLD
".berlin" ist erreichbar unter http://www.dotberlin.de/ (12.07.2006). (38) Vgl. nur für Rosenheim http
://www.ihrname.ro/index.php?faction=schnellstarter (28.08.2006),
obwohl es sich eigentlich um die cc-TLD von Rumänien handelt, http://www.iana.org/r oot-whois/ro.htm
(28.08.2006). Vgl. dazu auch Krischenowski,
City Identifiers on the Net: A Closer Look, vom 24.04.2006, abrufbar unter
htt
p://www.circleid.com/posts/city_identifiers_net_tld/ (19.09.2006.)
(39) http://www.icannwiki.org /City_TLDs
(28.08.2006). (40) Nach Auffassung des BGH nimmt
das Publikum einen grundsätzlich als herkunftshinweisend geeigneten
Domainnamen dann als lediglich identifizierende Angabe ähnlich einer
Telefonnummer statt eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft wahr,
wenn der Domainname ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird,
BGH, 22.07.2004, MarkenR 2005, 140, 142 = JurPC Web-Dok. 19/2005 = MMR 2005,
171, 171 f. - soco.de. Für die Frage, ob
eine konkrete Domain Namens- oder Kennzeichenfunktion hat, ist auf die
Verkehrsanschauung des durchschnittlichen Internetnutzers abzustellen.
Eindeutig lasse sich diese Frage beantworten, soweit das verwendete
Zeichen originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitze, wie
beispielsweise "daimlerchrysler.de", so Ubber,
a. a. O., S. 61. (41) Ekey, in: Ekey / Klippel (Hrsg.): Heidelberger
Kommentar zum Markenrecht, 1. Auflage 2003, § 4 Rn. 30 und
§ 14 Rn. 68 jeweils m. w. N.; vgl. Schulte-Beckhausen, a. a. O., § 29
Rn. 47; Ströbele / Hacker (Bearb.),
Markengesetz, 8. Auflage 2006, § 14 Rn. 118
m. umfangreichen Nachweisen zur Literatur und Rechtsprechung.
Bestehen Domainnamen erkennbar aus Namen, Firmen, Marken oder
entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf dem Monitor oder
in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, da sie der
Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse
erreichbaren Unternehmens auffassen wird, Ekey, a. a. O., § 14 Rn. 68
m. w. N.; ebenso Hefermehl / Köhler
(Bearb.) / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 4
Rn. 10.89. (42) So sei die Internetadresse
"pc69-diskothek.de" mit der Bezeichnung "PC 69" identisch, da der
Bestandteil "-diskothek.de" lediglich einen den Geschäftsgegenstand einer
Diskothek beschreibenden Zusatz darstelle, BGH, 29.04.2004, WRP 2004,
1032, 1036 - Gegenabmahnung; a. A. BGH,
22.07.2004, JurPC Web-Dok. 19/2005
= MMR 2005, 171, 171 - soco.de, wonach
zwischen der Bezeichnung "SoCo" und "soco.de" keine Zeichenidentität
bestehe. (43) Vgl. die Nachweise bei Ströbele
/ Hacker (Bearb.), a. a. O.,
§ 14 Rn. 142. (44) Ingerl /
Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage 2003, nach § 15 Rn. 99
m. w. N.; siehe auch Hefermehl / Köhler (Bearb.) / Bornkamm, a. a. O.,
§ 4 Rn. 10.91; Gruber, in: von Schultz (Hrsg.): Kommentar zum Markenrecht,
1. Auflage 2002, Anhang zu § 5, Rn. 16; a. A. im
Ausnahmefall OLG Düsseldorf, 25.11.2002, JurPC Web-Dok. 37/2003,
Abs. 5 - versicherungsrecht.de, abrufbar
unter http://www.jurpc. de/rechtspr/20030037.htm
(24.06.2006) in dem Rechtsstreit zwischen der Domain
"versicherungsrecht.de" und der juristischen
Fachzeitschrift "Versicherungsrecht", in welchem dem Zusatz ".de" bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr eine "nicht zu unterschätzende Bedeutung"
beigemessen wurde; ablehnend Härting /
Reinholz, K&R 2004, 460, 462. (45) Fezer, a. a. O., § 3 Rn. 336
m. w. N.; Schreibauer / Mulch, WRP
2005, 442, 443; Kort, WRP 2002, 302, 302. Vgl.
auch Bettinger, a. a. O., Teil 1 C
Rn. 59. (46) Ströbele / Hacker, § 14 Rn. 142. Nach dieser
Ansicht gelangt man zur Zeichenidentität lediglich, wenn die geschützte
Marke nach Art des Domainnamens einschließlich der entsprechenden TLD
gebildet ist, d. h. eine restlose Übereinstimmung vorliegt; ebenso Joller, MarkenR 2000, 341, 343. (47) Wüst, in: Ekey / Klippel (Hrsg.): Heidelberger
Kommentar zum Markenrecht, 1. Auflage 2003, § 9 Rn. 21 f.
In diesem Sinne hielt das LG Köln die Domain "wdr.org" für lediglich
verwechslungsfähig mit dem "WDR" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG; LG Köln, 23.05.2000, JurPC Web-Dok. 221/2000, Abs. 23 - wdr.org, abrufbar unter http://www.jurpc. de/rechtspr/20000221.htm
(21.08.2006); demnach könne die TLD Ähnlichkeit bzw. Identität der Zeichen
nicht ausschließen, da den Internetnutzern bekannt sei, dass lediglich die
SLD auf den jeweiligen Teilnehmer hinweise; ähnlich Ruff, a. a. O., S. 15; vgl. auch
KG, 16.02.2001, GRUR-RR 2001, 180, 180 - CHECK
IN/checkin.com zur Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke "CHECK IN"
und der Domain "checkin.com". (48) Hefermehl / Köhler (Bearb.) / Bornkamm, § 4
Rn. 10.91; vgl. OLG Hamburg, 14.12.2005, MMR 2006, 226, 227 - combit.de/kompit.de; vgl. LG Frankfurt,
22.04.2004, Az. 2/3 O 341/03, 2-03 O 341/03, zitiert nach juris; vgl. OLG
Hamburg, 04.02.2002, CR 2002, 446, 446 - handy.com
m. ablehnender Anm. Beckmann. (49) Härting, CR 2005, 753, 756. Vgl. Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 337,
nach dessen Ansicht die herrschende Meinung noch von der Annahme ausgehe,
die TLD sei nicht frei wählbar. (50) Die Definition der
Zeichenidentität ist deshalb von Bedeutung, da gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG lediglich die "doppelte Identität" ohne die zusätzliche
Voraussetzung einer Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, Wüst,
a. a. O., § 9 Rn. 23. (51) Ausführlich zu diesem
Streitschlichtungssystem Marwitz, ZUM 2001,
398, 400 ff. Die Entscheidungen der WIPO zu ccTLDs sind abrufbar
unter http://www.wipo.int/amc/en/domains/cases/all-cctld.html
(24.06.2006). (52) "It is a principal... that the
addition of a TLD does not affect the confusing similarity or identity
between the domain name and the trademark; this principle was repeated by
previous panels with respect to ccTLD and gTLD..."; WIPO, 12.03.2006,
Fall-Nr. DTV2006-0001 - tmobile.tv,
abrufbar unter http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2006/dtv
2006-0001.html (24.06.2006). (53) "In considering whether the
domain name volkswagen.tv is identical to the Complainant's trademark it
is appropiate to ignore the country code suffix ... The Panel therefore
concludes that the domain name volkswagen.tv is identical to the
VOLKSWAGEN trademarks of the Complainant and its licensees", WIPO,
11.05.2006, Fall-Nr. DTV2006-0003 - volkswagen.tv, abrufbar unter http://arbiter.wipo.int/
domains/decisions/html/2006/dtv2006-0003.html (24.06.2006); ebenso
WIPO, 23.03.2006, Fall-Nr. DTV2006-0002 - g-star.tv, abrufbar unter http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2006/
dtv2006-0002.html (24.06.2006). (54) Unter der Domain www.arena.tv ist der Anbieter von
Fußball-Bundesliga Live-Spielen im Fernsehen zu erreichen (29.08.2006).
(55) Fiktives Beispiel. (56) Die Domain www.arena-berlin.de wird von einem
Veranstaltungsunternehmen betrieben und war bereits Gegenstand eines
Rechtsstreits, vgl. KG, 04.04.2003, JurPC Web-Dok. 281/2003 = CR 2004,
301 ff. Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Veranstaltungsmarkt
in Berlin. Die Antragsgegnerin, die in diesem Rechtsstreit aufgrund eines
prioritätsälteren Kennzeichensrechts aus ihrer Domain obsiegte, betrieb
eine Veranstaltungsstätte in Berlin-Treptow unter der Bezeichnung "Arena".
(57) Wenn ein Domainname als Zeichen
angegriffen wird, finden die allgemeinen Regeln zur Beurteilung der
Branchennähe Anwendung. Die Ermittlung der Branchenähe wird anhand des
Inhalts der Website vorgenommen, Ströbele / Hacker
(Bearb.), a. a. O., § 15 Rn. 51; OLG Hamburg,
02.05.2002, CR 2002, 833, 834 - siehan.de
m. w. N.; gleiches gilt für die Ermittlung der Waren- bzw.
Dienstleistungsähnlichkeit, vgl. beispielsweise KG, 05.02.2002, JurPC Web-Dok. 268/2002 = CR 2004,
135, 135 - bandit.de.; differenzierend Hoffmann, MarkenR 2001, 387, 389. (58) Das Beispiel zu "Arena" ist
fiktiv gewählt. Mit der Nennung in diesem Beitrag wird nicht behauptet,
dass eine Verwechslungsgefahr konkret besteht. Anhand des Beispiels soll
lediglich die zeichenrechtliche Beurteilung verdeutlicht werden. (59) KG, 04.04.2003, JurPC Web-Dok. 281/2003 = CR 2004,
301, 303. (60) KG 04.04.2003, JurPC Web-Dok. 281/2003 = CR 2004,
301, 302. (61) Vgl. Pütz-Poulalion, a. a. O.,
S. 340 f. Vgl. andererseits Milbradt, MarkenR 2002, 33, 34, nach deren
Ansicht eine Verletzung einer Marke durch identische oder ähnliche
generische Domainnamen gerade deshalb nicht häufig vorkämen, da
beschreibende Bezeichnungen als Marke nicht eintragungsfähig sind.
Angesichts der ".berlin"-TLD ist diese Annahme künftig nicht mehr
zutreffend, da eine Vielzahl beschreibender Marken mit dem Zusatz "Berlin"
eingetragen sind, siehe FN ff. (62) Grundlegend BGH, 17.05.2001,
BGHZ 148, 1 ff. - JurPC Web-Dok.
219/2001 - Mitwohnzentrale.de; ebenso Schulte-Beckhausen, a. a. O., § 29
Rn. 49 ff.; vgl. zum BGH-Urteil Fezer, a.a.O, § 3 Rn. 347; zu einer
etwaigen Irreführungsgefahr im Einzelfall Schulte-Beckhausen, a. a. O., § 29
Rn. Rn. 52 sowie Fezer,
a. a. O., § 3 Rn. 345. (63) Unter der Domain ist das Angebot
eines "Cafe Berlin" in Bielefeld zu finden. Möglicherweise verfügt das
Kennzeichen nur über einen räumlich begrenzten Schutzbereich, da es nach
Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sein dürfte, vgl. BGH,
22.07.2004, JurPC Web-Dok. 19/2005
= MMR 2005, 171, 172 - soco.de. (64) Vgl. hierzu Hoffmann, MarkenR 2001, 387, 388. Für den Schutz
von Werktiteln gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für
Unternehmenskennzeichen. Eine grundlegende Abweichung ergibt sich daraus,
dass Werktitel zunächst nur der Unterscheidung eines Werkes von einem
anderen dienen, regelmäßig jedoch keinen Hinweis auf den Hersteller oder
Inhaber des Werkes darstellen, Ströbele / Hacker
(Bearb.), a. a. O., § 15 Rn. 79 f. Vgl. zu
den Voraussetzungen der Annahme einer Verwechslungsgefahr, zur
Titelähnlichkeit und zur Werknähe vertiefend Ströbele / Hacker (Bearb.), a. a. O., § 15
Rn. 81 ff. Vgl. auch die Nachweise zur Rechtsprechung bei Fezer, a. a. O., § 3
Rn. 362 f. Auch hier lassen sich Beispiele finden, bei denen es
zu einer Kollision mit ".berlin"-Domains kommen könnte, beispielsweise bei
den Titeln "shops-berlin" Nr. 476/2000, abrufbar unter www.titelschutzanzeiger. de unter dem
Menüpunkt "suchen und finden" (22.08.2006) oder "Generation Berlin",
Nr. 040817-157781, abrufbar unter www.titelschutz24.de (22.08.2006). Der
Beitrag will in an dieser Stelle aus Kapazitätsgründen die Fragestellung
nicht vertiefen, sondern nur das Problem verdeutlichen. (65) Die kostenfreie Abfrage beim
DPMA ist möglich unter https://dpinfo.dpma.de/protect/mar.html
(21.8.2006). (66) Eingetragen für die Vermittlung
von Versicherungen, Kapitalanlagen, Immobilien und Finanzierungen,
Registernummer 39980037.9, (Marken jeweils abgefragt am 21.8.2006). (67) Unter anderem eingetragen für
das Waschen, Reinigen und Polieren von Fahrzeugen (Pkw und Lkw),
Registernummer 30565133.1. (68) Unter anderem eingetragen für
Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzüge, Registernummer 30562687.6.
(69) Eingetragen für ärztliche
Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Registernummer 30522091.8.
(70) Unter anderem eingetragen für
Bekleidungsstücke, Registernummer 30463758.0. (71) Eingetragen für ärztliche
Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Registernummer 30157736.6.
(72) Beispielsweise ist die Marke
"maske berlin" unter anderem eingetragen für Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege wie Make-up Produkte und Profibedarf für Maskenbildner,
Registernummer 30454611.9, die Marke "VERANSTALTUNGSSERVICE BERLIN" unter
anderem für Veranstaltung von Unterhaltungsshows, von Bällen und von
Wettbewerben, Registernummer 30338725.4. (73) Etwaige Beschränkungen durch
Registrierungsbedingungen der jeweiligen TLDs oder durch das
Territorialprinzip sollen hier außerhalb der Betrachtung bleiben. Der
Beitrag will lediglich das Grundproblem verdeutlichen. Zur internationalen
Tatortzuständigkeit deutscher Gerichte und zum geforderten Inlandsbezug
von Kennzeichenbenutzungen im Internet siehe Kazemi, MMR 2005, 577, 580. Vgl. zum
Territorialprinzip auch BGH, 22.07.2004, MMR 2005, 171, 172 - soco.de, die Urteilsanmerkung Karl, MMR 2005, 172, 172 sowie Fezer, a. a. O., § 3 Rn. 357.
(74) Bei den nachfolgenden Beispielen
sind allerdings die Marken im Gegensatz zu den vorgenannten
Markenbeispielen nicht beschreibend (abgefragt jeweils am 22.08.2006);
beispielsweise "Energy Asia", eingetragen u. a. für Druckereierzeugnisse
und Organisation verschiedener Veranstaltungen, Registernummer 30167692.5,
"Europe-Asia", eingetragen für Schuhe und für Maschinen für die
Herstellung von Schuhen, Registernummer 30537646.2, "Water Cat",
eingetragen für verschiedene Lebensmittel und Getränke sowie lebende Tiere
und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Registernummer 30539566.1, "KID-CAT",
eingetragen u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
insbesondere für Babys und Kinder, Registernummer 1134094 oder "FUNNY
cat", eingetragen unter der Registernummer DD648318 für Futtermittel und
nichtmedizinische Futtermittelzusätze für Katzen (22.08.2006). (75) Pütz-Poulalion, a. a. O.,
S. 311 f. und 337 f. mit Beispielen zur so genannten
intelligenten Wahl von Domainbezeichnungen, wie www.freun.de und
www.audi.tt. Vgl. auch FN . Ein weiteres
Beispiel ist die Domain www.bullypara.de des Senders ProSieben.
(76) Vgl. LG Hamburg, 21.02.2003, MMR
2003, 599, 599 f. - handy.de zur
Unterscheidungskraft von Allgemeinbegriffen, die erst durch Hinzufügen der
TLD entstehe. (77) Eine solche im Ausnahmefall
vorliegende allgemein übliche Bedeutung liegt bei der Domain ".tv" vor.
(78) Auch das deutschsprachige
Publikum ist einfachster englischer Begriffe mächtig, so dass davon
auszugehen ist, dass das Publikum einerseits den Kontinent und
andererseits einen Zusammenhang mit Katzen vermutet. (79) So schon zutreffend Joller, MarkenR 2000, 341, 345 für den Fall, dass
die TLD die letzte Silbe einer Marke bildet. Zutreffend ebenfalls Apel / Große-Ruse, WRP 2000, 816, 817 für den
kennzeichnenden Gebrauch einer TLD mit dem Beispiel einer Domain
"france-tele.com" gegenüber der Marke "France Telecom". Vgl. auch Ruff, a. a. O., S. 74 mit den
Beispielen "m.tv" und "n.tv". Vgl. auch Hoffmann, MarkenR 2001, 387, 390 anlässlich der
Einführung der Domains ".aero" und ".museum". Da diese jedoch sehr
restriktiv vergeben werden, scheint aus diesem Grunde die rechtliche
Problematik der sprechenden TLDs nicht virulent geworden zu sein. Dies
wird sich mit Einführung der ".berlin"-TLD ändern, da diese nicht
restriktiv vergeben werden soll, vgl. http://www.dotberlin.de/ , Menüpunkt "Presse"
/ "Hintergrund" unter der Frage "Wer soll .berlin-Domains registrieren
dürfen?" (15.09.2006). (80) In Anlehnung an den von der
Rechtsprechung entwickelten Begriff des "sprechenden Links" für einen
klaren und leicht erkennbaren Link, vgl. OLG Hamburg, 03.02.2005, CR 2005,
366, 367 - Angabe von Versandkosten für ISDN-Karte
im Internet; OLG Hamburg, 06.11.2003, CR 2004, 460, 461 - Link zu "Top-Tagespreis" unzulässig. (81) Dies steht auch im Einklang mit
der Rechtsprechung des BGH zur Namensfunktion. Eine Bezeichnung erfüllt
dann eine Namensfunktion, wenn sie eine Person oder ein Unternehmen mit
sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen vermag. Zu
diesem Zweck muss die Bezeichnung aussprechbar sein. Bei
Buchstabenzusammenstellungen, die kein aussprechbares Wort ergeben,
mangelt es an der für einen Namensschutz erforderlichen
Unterscheidungskraft, sofern die Buchstabenfolge sich nicht innerhalb der
beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat, BGH, 08.12.1953, BGHZ 11,
214, 217 f.; BGH, 24.02.1965; BGHZ 43, 245, 252 f.; ebenso Ruff, a. a. O., S. 46 f.
(82) Ströbele / Hacker (Bearb),
a. a. O., § 9 Rn. 111; vgl. OLG Hamburg, 02.11.2000,
GRUR-RR 2001, 126, 128 - Intershop. (83) So auch bereits Joller, MarkenR 2000, 341, 345. (84) Beckmann, CR 2002, 446, 447.
Vgl. Apel / Große-Ruse, WRP 2000, 816, 820,
nach deren Ansicht derjenige, der sein Kennzeichen durch die Domain eines
anderen berechtigten Kennzeicheninhabers einer anderen Branche besetzt
findet, auf eine andere TLD verwiesen werden könnte. Vgl. auch Hoeren, MMR 2002, 386, 387 anlässlich des
BGH-Urteils shell.de. (85) Soweit für ein Kennzeichen
markenrechtlicher Schutz besteht, wird § 12 BGB im geschäftlichen
Verkehr durch das MarkenG verdrängt, Heinrichs,
in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 12
Rn. 10 m.w.N. (86) Eine Zuordnungsverwirrung liegt
vor, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren
Einrichtungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Es genügt aber
auch, dass der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in
Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, Heinrichs, a. a. O., § 12
Rn. 20. (87) BGH, 22.11.2001, BGHZ 149, 191,
199 - shell.de = JurPC Web-Dok. 139/2002; Heinrichs, a. a. O., § 12
Rn. 19. (88) BGH, 22.11.2001, BGHZ 149, 191,
199 - shell.de = JurPC Web-Dok. 139/2002. Bereits
bei der Registrierung eines fremden Namens als Domainname handelt es sich
um eine Namensanmaßung, BGH, a. a. O.; ebenso Dörner, in: Schulze (Schriftleitung):
Handkommentar BGB, 4. Auflage 2005, § 12 Rn. 4. (89) BGH, 26.06.2003, MMR 2003, 726,
726 f. - maxem.de = JurPC Web-Dok. 258/2003. Bei der
Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse wiegt die
Zuordnungsverwirrung über die Identität des Seitenbetreibers für sich
genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Seite
rasch wieder beseitigt wird. Aber eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht
für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des
Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird, BGH, JurPC Web-Dok. 258/2003 =
MMR 2003, 726, 727 - maxem.de. (90) BGH, 26.06.2003, JurPC Web-Dok. 258/2003 = MMR 2003,
726, 727 - maxem.de. Vgl. dazu das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts, 02.05.2000, GRUR Int. 2000, 944, 944,
wonach der TLD ".ch" üblicherweise die in der Schweiz angeschlossenen
Rechner zugeordnet seien. Ausweislich der FAQ der Schweizer
Registrierungsstelle SWITCH muss ein Domaininhaber weder Schweizer sein
noch einen Wohn- oder Firmensitz in der Schweiz haben, um eine
".ch"-Domain zu registrieren. Daher könne bei einem ".ch"-Domain-Namen
auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schweizer Firma oder eine
Person aus der Schweiz hinter einer unter der TLD ".ch" registrierten
Domain steht, https://nic.switch.ch/
reg/staticHtmlView.action;jsessionid=E01A2579B5504875D39B3F11686641BE?
site=faqs/register&navKey=info.support.faq.register (01.09.2006).
(91) OLG Hamburg, 02.05.2002, CR
2002, 833, 834 - siehan.de; a. A. OLG
München, 20.09.2001, MMR 2002, 170, 172 - mbp.de, nach dessen Ansicht dem Verkehr die
Bedingungen für die Bildung von Adressen weithin unbekannt seien. (92) BGH, 22.07.2004, JurPC Web-Dok. 19/2005 = MMR 2005,
171, 171 - soco.de. Vgl. auch die funktionale
Betrachtungsweise der TLD ".com" durch das OLG München, 23.09.1999, JurPC Web-Dok. 117/2000 = GRUR 2000,
518, 519 - buecherde.com. (93) Vgl. OLG Hamburg, 25.11.2004,
JurPC Web-Dok. 95/2005, Abs. 68 - abebooks.com, abrufbar unter http://www.jurpc. de/rechtspr/20050095.htm
(24.06.2006). (94) BPatG, 26.01.2000, JurPC Web-Dok. 225/2000 = CR 2000,
535, 536 - http://www.cyberlaw.de. (95) Vgl. Karl, MMR 2005, 172, 173; Karl, MarkenR 2004, 133, 136. (96) Schulte-Beckhausen, a. a. O., § 29
Rn. 31 m. w. N. (97) Vgl. hierzu BGH, 22.11.2001,
BGHZ 149, 191 ff. - shell.de. (98) Vgl. OLG Düsseldorf, 15.01.2002,
JurPC Web-Dok. 300/2002 = CR 2002,
447, 448 - duisburg-info.de, hier in Bezug auf
die SLD, was jedoch für die TLD ohne weiteres ebenfalls gelten muss.
(99) Vgl. OLG Frankfurt /Main,
12.09.2002, JurPC Web-Dok. 322/2002
= WRP 2002, 1452, 1456 f. - drogerie.de
zur Erwartungshaltung eines Internetnutzers an den Betreiber eines
Internetportals. (100) Vgl. ÖOGH, 16.12.2003, MMR
2004, 460, 461 - serfaus.at.; a. A.
unzutreffend OLG Düsseldorf, 15.07.2003, MMR 2003, 748, 748 f. zur
Domain solingen.info; a. A. ebenso OLG
Hamm, 18.01.2005, MMR 2005, 381, 382 - Geschäftsbezeichnung als Domainname; offen
gelassen: OLG Düsseldorf, 15.01.2002, JurPC Web-Dok. 300/2002 = CR 2002,
447, 448 - duisburg-info.de. (101) Vgl. OLG Düsseldorf,
15.01.2002, JurPC Web-Dok. 300/2002
= CR 2002, 447, 448 - duisburg-info.de. (102) Siehe die Darstellung der
DENIC unter http:
//www.denic.de/de/denic/wir_ueber_uns/index.html (29.08.2006);
vgl. zur Verwaltung von Country-Code TLDs auch Marwitz, ZUM 2001, 398, 399 f. (103) Siehe die Informationen der
DENIC unter http
://www.denic.de/de/domains/registrieren/index.html (29.08.2006).
(104) Vgl. zu den Vergabestellen in
den EU-Beitrittsstaaten Kazemi, MMR 2005,
577 ff. (105) Vgl. die ähnliche
Argumentation des LG Hamburg, 10.12.2004, CR 2005, 307, 308 hinsichtlich
der TLD ".at" und deren Registrierungsbedingungen. (106) Die Provider bieten
zwischenzeitlich auch die Registrierung von eu-Domains über sie an. (107) Der Unterschied zwischen
privatrechtlicher Domainvergabe ohne größere materiell-rechtliche
Prüfungen einerseits und einem staatlichen Vergabeverfahren für Marken
andererseits ist auch ein Grund, weswegen § 8 Abs. 2 Nr. 1,
2 MarkenG auf Domaineintragungen nicht analog anwendbar ist, Milbradt, MarkenR 2002, 33, 34; eine analoge
Anwendung ebenfalls verneinend aus einem anderem Grund vgl. Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240. (108) Internet Corporation For
Assigned Names and Numbers, zu erreichen unter http://www.icann.org/ (29.08.2006). (109) Marwitz, ZUM 2001, 398, 398; siehe auch http://www.icann.org/general/ (29.08.2006).
Seit 1998 ist die ICANN sowohl für die Vergabe von IP-Nummern auch als für
die Zuweisung von Domainnamen zuständig. Es handelt sich um eine
technische Koordinationsstelle für das Internet, an der wissenschaftliche,
wirtschaftliche und technische Träger beteiligt sind, siehe Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 303,
siehe zur ICANN auch ders.,
a. a. O., S. 313 f. sowie Bettinger, a. a. O., Teil 1 C,
Rn. 9 ff. (110) LG Hamburg, 10.12.2004, CR
2005, 307, 307 f. (111) OLG Hamburg, 27.08.2002, JurPC
Web-Dok. 308/2002 - verona.tv, abrufbar
unter http://www.jurpc. de/rechtspr/20020308.htm
(24.06.2006). Demnach sei Verona Feldbusch den deutschen Verbrauchern auch
allein unter ihrem Vornamen bekannt, vor allem im Zusammenhang mit dem
Fernsehen. Daher verbänden die meisten Internetnutzer die Domain verona.tv
jedenfalls aufgrund der Kombination von "verona" und "tv" mit der
Klägerin, insbesondere wenn man bei der Eingabe dieser Domain auf die
Seite seitensprung.de gelange. Weder würden die Verbraucher an die
italienische Stadt Verona noch bei der Top-Level-Domain "tv" an den
Inselstaat Tuvalu denken, OLG Hamburg, a. a. O. Nach Ansicht der
Verfasserin kann die durch die sprechende TLD eingetretene
Zuordnungsverwirrung aufgrund der unlauteren Weiterleitung auch nicht
durch den Inhalt der Website ausgeräumt werden. (112) Grundsätzlich keine
Unterscheidungskraft einer länderspezifischen TLD sieht auch Reinhardt, WRP 2002, 628, 631. (113) Unter Anwendung der
BGH-Grundsätze zum Gleichnamigenrecht müsste wahrscheinlich dann ein
unbekannter Herr Otto, der sich die Domain vor dem Konzern registriert
hat, sie wieder freigegeben, vgl. BGH, 22.11.2001, BGHZ 149, 191 ff.
- shell.de. (114) BGH, 09.09.2004, JurPC
Web-Dok. 39/2005 = WRP 2005, 488, 490 - mho.de; BGH, 26.06.2003, MMR 2003, 726, 727 - maxem.de. Ein Träger eines
unterscheidungskräftigen Namens habe das berechtigte Interesse, mit dem
eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten TLD
".de" im Internet aufzutreten, BGH, a. a. O.; ebenso OLG Hamm,
18.01.2005, MMR 2005, 381, 382 - Geschäftsbezeichnung als Domainname; ebenso LG
Köln, 27.07.2004, CR 2005, 133, 134 m. Anm. Eckhardt. Das LG Köln dehnte dieses berechtigte
Interesse inzwischen sogar dahingehend aus, "mit dem eigenen Namen unter
der im Inland üblichen und häufig verwendeten Top-Level-Domain "com" im
Internet aufzutreten", LG Köln, 08.03.2005, Az. 33 O 343/04, zitiert nach
juris. In diesem Sinne wohl auch Hackbarth,
WRP 2006, 519, 525. (115) Das Interesse an der Domain
könnte groß sein, vgl. Der Tagesspiegel vom
04.02.2006, abrufbar unter http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/04.02.2006/2331672.asp
(13.09.2006), wonach von den ca. 9,5 Mio. in der Bundesrepublik
zugelassenen Domains immerhin ca. 660.000 Domains Inhabern mit Sitz in
Berlin gehören. (116) Zweifelnd bereits vgl. Hoffmann, MMR 2003, 727, 728, nach dessen Ansicht
die Feststellung, es handele sich bei der de-Domain um die in Deutschland
übliche, zwar noch auf viele Anbieterkreise zutreffen möge, jedoch für
international tätige Unternehmen fraglich sei. In einer Registrierung
unter einer anderen Domain, beispielsweise ".com", ebenfalls die
Verletzung eines besonders schutzwürdigen Interesses zu erblicken, sei
demnach eine Absage zu erteilen, da anderenfalls ein Namensträger ohne
erkennbares eigenes berechtigtes Interesse die Verwendung unter allen in
Deutschland registrierbaren internationalen und ausländischen TLDs
blockieren könne. In diesem Sinne auch Oberster Gerichtshof Wien,
22.04.2002, Az. 4 Ob 41/02m, zitiert nach juris, wonach ein Namensträger
nicht das Recht hat, unter jeder von ihm gewünschten TLD im Internet
aufzutreten. (117) LG Hamburg, 02.09.2003, CR
2004, 143, 143; bestätigt durch OLG Hamburg, 16.06.2004, MMR 2004,
680 ff. (118) Ausführlich dazu Schubert, JurPC Web-Dok. 62/2006,
Abs. 13 ff und Abs. 37, abrufbar unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20060062.htm.
(119) Die Frage warf ähnlich schon
Marwitz, ZUM 2001, 398, 403, anlässlich der
später nicht verwirklichten Einführung der TLDs ".art" und ".shop" auf.
(120) "Domains are IP, not IT", Pütz-Poulalion, a. a. O., S. 322.
(121) Vgl. Schubert, JurPC Web-Dok. 62/2006, Abs. 14
abrufbar unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20060062.htm. (122) Vgl. ÖOGH, 16.12.2003, MMR
2004, 460, 461 - serfaus.at bezüglich der
Ausräumung einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung durch aufklärenden
Hinweis auf einer Website. (123) So auch für generische SLDs
der BGH, 25.11.2002, JurPC Web-Dok.
67/2003 = CR 2003, 354, 355 - rechtsanwaelte-notar.de; BGH, 25.11.2002, JurPC Web-Dok. 94/2003 = CR 2003, 355,
357 - presserecht.de, BGH, 17.05.2001, BGHZ
148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de. (124) Vgl. FN 57. (125) Vgl. ÖOGH, 16.12.2003, MMR
2004, 460, 461 - serfaus.at.
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* Stefanie Schubert ist Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH). Vor ihrem Studium an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) in Berlin war sie als gelernte Bankbetriebswirtin (Bankakademie) langjährig bei einer Bank tätig. Der Beitrag stellt einen Ausschnitt aus ihrer in Kürze im VDM Verlag Dr. Müller erscheinenden Monographie Das Verbraucherleitbild im Internet dar. |
[online seit: 29.09.2006 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok.,
Abs. |
Zitiervorschlag: Schubert, Stefanie, Die Einführung sprechender Top-Level-Domains am Beispiel regionaler und Städte-Domains und ihre Beurteilung im Lichte des Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechts - JurPC-Web-Dok. 0112/2006 |