JurPC Web-Dok. 79/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621778

Christian Oberwetter *

Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel

JurPC Web-Dok. 79/2006, Abs. 1 - 18


Mit dem Boom des Internethandels mehren sich die Fälle, in denen Shops mit der Formulierung von AGB und des Widerrufs- und Rückgaberechts Probleme haben. Zwar sind mittlerweile Fälle selten, in denen der Shop-Betreiber auf notwendige Hinweise verzichtet. Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sind jedoch in vielen Fällen fehlerhaft niedergelegt(1). Das kann für den Internethändler erhebliche Folgen haben, denn nach § 355 Absatz 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. JurPC Web-Dok.
79/2006, Abs. 1
Das Widerrufsrecht ist in §§ 312 d, 355 BGB geregelt. Danach besitzt ein Verbraucher bei Online-Bestellungen und allen sonstigen Fernabsatz-Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Er kann gelieferte Ware entweder zurücksenden oder den Händler durch eine Mitteilung in Textform darüber in Kenntnis setzen. Abs. 2
Nach § 355 Absatz 2 BGB ist der Kunde in deutlicher Form über sein Widerrufsrecht zu belehren. Der Händler genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn er das richtig ausgefüllte Muster der Anlage 2 zu BGB- InfoV 14 verwendet (2)(3). Abs. 3
Der Shop-Betreiber muss den Verbraucher nach §§ 312 C BGB, BGB-Info V 1 rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung über ein Widerrufs-/Rückgaberecht belehren. Der Verbraucher soll die Möglichkeit besitzen, eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss zu treffen, ohne durch zu kurze Überlegungsfristen unter Druck gesetzt zu werden (4) Zudem muss er über die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts belehren. Die Information muss, bezogen auf den konkreten Vertrag, umfassend über die Bedingungen, die Ausübung, die Rechtsfolgen und die Ausschluss- und Erlöschensgründe des Widerrufs- oder Rückgaberechts unterrichten (5). Abs. 4
Die Widerrufsbelehrung für einen Vertrag muss die komplette Hausanschrift des Unternehmens enthalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf senden soll. Eine Postfachadresse reicht dafür nicht aus (6). Abs. 5
Der Unternehmer ist nach § 312 c BGB verpflichtet, den Verbraucher in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren. Auf Websites genügt die Abrufbarkeit einer Internetseite mit der Information über einen Hyperlink . Der Link muss als solcher gekennzeichnet sein und zutreffend beschrieben sein(7). Es empfiehlt sich für den Unternehmer, einen gesonderten Link mit der Bezeichnung "Widerrufs/-Rückgaberecht" zu verwenden oder "Pflichtangaben nach dem Fernabsatzrecht". Unzulässig ist es, wenn die Angaben unter der Bezeichnung "Kontakt oder "Impressum" versteckt sind (8). Abs. 6
Viele Internetshops machen unter der Link "AGB" Angaben zum Widerrufsrecht. Legt man die Maßstäbe des Transparenzgebots an, so ergeben sich Zweifel, ob der Verbraucher unter dieser Rubrik Belehrungen über das Widerrufs- /Rückgaberecht zu erwarten hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bedingungen des Internethändlers, die dieser verwendet, um geltendes Gesetzesrecht abzuändern. Die Belehrung über das Widerrufs-/Rückgaberecht stellt jedoch eine zwingende gesetzliche Verpflichtung dar. Insofern könnte es intransparent sein, über das Widerrufsrecht unter den AGB zu belehren. Geht man von einem verständigen Verbraucher aus, so ist diese Auslegung jedoch nicht haltbar. Ein verständiger Verbraucher erwartet, unter den AGB über die Vertragsbedingungen des Händlers informiert zu werden und dabei natürlich auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- /Rückgaberechts. Es reicht daher m.E. aus, auf der "AGB"-Seite über die Rechte zu belehren. Am sichersten ist es sicherlich, die oben empfohlenen Links zu setzen und das Widerrufsrecht unter den AGB noch einmal wortgetreu zu wiederholen, wie das bereits viele Händler tun. In jedem Falle sollte das Widerrufsrecht in den AGB jedoch hervorgehoben gestaltetet sein, also unter einer eigenen Ziffer und möglichst durch Fettdruck oder Umrandung hervorgehoben. Abs. 7
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss erteilt wird, einen Monat. Die Frist beginnt mit Erteilung der Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs.2 Satz 1 und zusätzlich der Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312b c Abs. 2 BGB. Bei Warenlieferungen ist für den Fristbeginn außerdem der Eingang der Ware beim Verbraucher erforderlich. Abs. 8
Es kommt nicht selten vor, dass Unternehmen zwar ein Widerrufsrecht einräumen, diese gesetzliche Verpflichtung jedoch als eigene kundenfreundliche Leistung darstellen. Das kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. So handelt es sich bei der Bezeichnung des Widerrufsrechts als "Geld-zurück-Garantie" um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 UWG, wenn nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt werden (9). Abs. 9
Nur vollständig zutreffende Belehrungen lösen den Ablauf der Widerrufsfrist aus (10). Auch kleinere Abweichungen können bereits dazu führen, dass eine unzutreffende Belehrung mit der Folge vorliegt, dass dem Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Recht zum Widerruf zusteht. Insbesondere ist zu beachten, dass dem Verbraucher die Möglichkeit der Rückgabe der Ware nicht erschwert werden darf (11). Die Rechtsprechung hat mittlerweile bereits einige Entscheidungen zu solchen Erschwernissen gefällt. Abs. 10
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist die Verpflichtung des Verbrauchers, die Ware in der Originalverpackung zurück zu schicken, nicht zulässig (12). Das gilt sowohl für die Transport- als auch für die Produktverpackung. Gegebenenfalls hat der Verbraucher bei Nichtrücksendung bzw. Beschädigung der Produktverpackung gemäß § 357 BGB Wertersatz zu leisten (13). Abs. 11
Gelegentlich sind Klauseln anzutreffen, wonach der Händler eine Pauschalsumme als Wertersatz bestimmt. Eine solche Klausel wäre gemäß § 312 f BGB unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 309 Nr. 5 BGB nur dann zulässig, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigt und dem anderen Kunden der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Häufig werden zu hohe Pauschalen beziffert. Im übrigen wird in vielen Fällen nicht aufgenommen, dass dem Verbraucher der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Das ist jedoch erforderlich, damit eine solche Klausel Bestand hat. Abs. 12
Die Klausel, wonach unfreie Pakete nicht angenommen werden, ist unzulässig, da es sich um eine unzulässige Erschwerung eines Rückgaberechts und auch eines Widerrufsrechts handelt (14). Abs. 13
Die Regelung der Verwendung von Retourenaufklebern ist bei den Widerrufsbelehrungen vieler Händler anzutreffen. Mit einem Retourenaufkleber auf der versandten Ware spart der Händler Rücksendekosten, da häufig Retourenvereinbarungen mit dem Versandunternehmen geschlossen werden. Bei der Formulierung ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Das OLG Hamm hat eine Klausel für unzulässig gehalten, wonach es für den Verbraucher so erscheinen musste, als sei die Verwendung des Retourenaufklebers vorgeschrieben. Die Formulierung bürde dem Verbraucher scheinbar eine Verpflichtung auf und erschwere dem Verbraucher damit die Rücksendung. Der Verbraucher müsse den Eindruck haben, dass ihn die Kosten der Rücksendung träfen, verwendete er nicht den Retourenaufkleber(15). Das Urteil bezieht sich auf ein eingeräumtes Rückgaberecht, für ein Widerrufsrecht gilt jedoch nichts anderes. Auch der vorherige telefonisch notwendige Abruf von Retourennummern, damit eine Ware zurückgenommen werden kann, ist nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf unzulässig (16). Abs. 14
Zulässig kann der Händler auf günstige Wege der Rücksendung verweisen. Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass dadurch eine vertragliche Verpflichtung des Kunden zur Benutzung dieses Rücksendeweges begründet werde (17)Abs. 15
Für den Versandhandel sind die Ausnahmen vom Widerrufsrecht in § 312 d Abs.4 BGB von Bedeutung. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung für Verträge, bei denen dem Händler die vollständige Rückabwicklung des Vertrages nicht zumutbar ist. Der Händler soll vor unverhältnismäßigen, ihn einseitig belastenden Ergebnissen geschützt werden (18). Die Ausnahmen sind eng zu interpretieren (19). Weitergehende Ausnahmen sieht die Regelung nicht vor, so dass auch bei Sonderposten und preisreduzierter Ware dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (20). Abs. 16
Einen häufigen Streitpunkt bildet die Regelung der §§ 346, 357 BGB. Danach kann eine Wertersatzpflicht ausgelöst werden, wenn die Ware in Gebrauch genommen wurde und hierdurch eine Verschlechterung oder Wertminderung eingetreten ist. Eine Ingebrauchnahme liegt vor, wenn die Sache so verwendet wird, als sei bereits das Eigentum erworben worden. Das ist nicht der Fall, wenn nur die Funktion geprüft werden soll; allerdings muss sich diese Funktionsprüfung vergleichbar wie im Ladengeschäft gestalten. So löst der Einbau von Kleinteilen (z.B. Speicherkarten) durch einen Nichtfachmann in einen Computer die Wertersatzpflicht aus, denn in einem Ladengeschäft hätte sich eine Funktionsprüfung auf das Auspacken und Lesen der Gebrauchsanweisung beschränkt (21). Abs. 17
Fazit: Das Abweichen von der üblichen Widerrufsbelehrung ist für den Unternehmer mit erheblichen Risiken verbunden. Bereits kleine Fehler können zur Abmahnung durch Wettbewerber führen.
JurPC Web-Dok.
79/2006, Abs. 18

Fußnoten:

(1) Der Verfasser Christian Oberwetter ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Oberwetter und Olfen in Hamburg. Er prüft im Auftrag einer großen Computerzeitschrift seit Jahren AGB, Widerrufs-/Rückgaberecht und Datenschutz bei Internetshops .
(2) BGB-Informationspflichtenverordnung
(3) Palandt-Grüneberg, BGB, § 355 Rz.14; Raasch, BB 2005, S.344; abweichend Marx, WRP 2004, 162 FF:
(4) Härting, Internetrecht, 2. Aufl. 2005, Rz. 442
(5) Palandt-Grüneberg, BGB-Info V 1, Rz. 7; Härting, aaO, Rz. 477
(6) OLG Koblenz, Az. 12 U 740/04, NJW 2006, 919
(7) Härting, aaO, Rz.445 m.w.N.; LG Traunstein, CR 2006, S.74
(8) Vgl. Ott, WRP 2003, 1054 ff.
(9) Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335 ff.
(10) Härting, aaO, Rz.540
(11) vgl. Kaestner/Tews, a.a.O.
(12) OLG Hamm, Urt. V. 10.12.2004, Az. 11 U 102/04, www.justiz-nrw.de, Rechtsprechungsdatenbank
(13) vgl. Kaestner/Tews, a.a.O.
(14) Kaestner/Tews, a.a.O.
(15) OLG Hamm a.a.O.
(16) LG Düsseldorf, Urt. V. 03.04.2002, Az. 12 O 317/01,
www.justiz-nrw.de, Rechtsprechungsdatenbank
(17) Kaestner/Tews, aaO.
(18) Hennsler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 312 d Rz. 36
(19) Moritz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, B Rz.317
(20) LG Waldshut-Tiengen v. 07.07.2003, WRP 2003,1148
(21) Vgl. Kaestner/Tews, a.a.O.
* Christian Oberwetter ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Oberwetter und Olfen in Hamburg. Er prüft im Auftrag einer großen Computerzeitschrift seit Jahren AGB, Widerrufs-/Rückgaberecht und Datenschutz bei Internetshops.
[online seit: 14.07.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberwetter, Christian, Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel - JurPC-Web-Dok. 0079/2006