JurPC Web-Dok. 45/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621341

Christopher Brosch *

Der Jugendschutzbeauftragte für Suchmaschinen nach dem JMStV

JurPC Web-Dok. 45/2006, Abs. 1 - 35


Der Jugendschutzbeauftragte für Suchmaschinen nach dem JMStV JurPC Web-Dok.
45/2006, Abs. 1
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)(1)regelt Fragen des Jugendschutzes in Rundfunk und Telemedien, wobei der Begriff Telemedien sowohl Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes als auch Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages umfasst (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV). Die ansonsten wichtige und nicht unproblematische Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist hier nicht notwendig. Abs. 2
§ 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sieht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor. Dies gilt für länderübergreifendes Fernsehen, geschäftsmäßig angebotene allgemein zugängliche Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigendem oder jugendgefährdendem Inhalt und für Suchmaschinen. Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendschutzbauftragten für Suchmaschinen sollen hier erörtert werden. Abs. 3


I n h a l t s ü b e r s i c h t
a)Begriff Suchmaschine
b)Einschränkungen
aa)
Suchmaschine nur für das eigene Angebot
bb)
Eingebettetes fremdes Suchfenster
cc)
Geschäftsmäßigkeit
b)Ausnahmen
aa)
weniger als 50 Mitarbeiter
bb)
weniger als 10 Mio Zugriffe
c)Rechtsstellung des Jugendschutzbeauftragten
d)Folgen bei Verstößen
e)Zusammenfassung

a) Begriff Suchmaschine

Suchmaschinen(2)sind Computerprogramme, die selbstständig und unabhängig von unmittelbarer menschlicher Einflussnahme das Internet(3)(oder Teile davon) durchsuchen, die so gewonnenen Ergebnisse speichern und nach Eingabe von bestimmten Suchbegriffen an den Benutzer ausgeben. Zwei Elemente sind in jeder Suchmaschine vorhanden: Ein "Robot" (auch bezeichnet als "Spider" oder "Crawler", oder mehrere gleichzeitig), ein Programm, das selbstständig Webseiten besucht und die URLs und bestimmte Teile der Seite in eine Datenbank einträgt, sowie eine Abfragemaske, die dem Benutzer nach Eingabe von Suchbegriffen eine Liste mit passenden URLs und Links zu den entsprechenden Webseiten ausgibt. Abs. 4
Eine Suchmaschine ist zu unterscheiden von einem Verzeichnis, bei dem die Einträge nicht automatisch - durch einen "Robot" - generiert, sondern von menschlichen Mitarbeiter eingetragen werden. Dabei kann ein solches Verzeichnis auch in der Weise realisiert sein, dass die Einträge ausgegeben werden, nachdem der Benutzer einen bestimmte Begriff in eine Abfragemaske eingegeben hat, es fehlt aber ein Element einer Suchmaschine, der automatisch eine Datenbank füllende "Robot". Abs. 5

b) Einschränkungen

aa) Suchmaschine nur für das eigene Angebot

Es ist zu fragen, ob die Pflicht für Anbieter von Suchmaschinen, einen Jugendschutzbauftragten zu bestellen, für alle Erscheinungsformen einer Suchmaschine gilt. Abs. 6
Eine Suchmaschine lässt sich in der Weise konfigurieren, daß sie nur das eigene Angebot durchsucht. Fraglich ist, ob auch dann nach § 7 Abs. 1 JMStV ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss. Der pauschal formulierte Wortlaut - "sowie für Anbieter von Suchmaschinen" - legt zunächst nahe, dass jede Art von Suchmaschine gemeint ist. Abs. 7
Die besondere Gefahr von Suchmaschinen ist, dass diese ohne direkte menschliche Kontrolle auf eine Vielzahl von schädlichen Inhalten verweisen können. Sie sind die "Schlüssel" zu zahlreichen Internetinhalten(4). Abs. 8
Als Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 JMStV ergibt sich, dass Anbieter von Telemedien mit ausschließlich nicht entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten keinen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen. Wenn einer dieser Anbieter eine Suchmaschine einrichtet, die ausschließlich sein Angebot durchsucht, bedeutet das keine zusätzliche Gefahr für die Belange des Jugendschutzes. Eine Suchmaschine, die nur unschädliche Inhalte finden kann, kann nicht die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbauftragten rechtfertigen. Ein Jugenschutzbeauftragter wäre in einem solchen Fall ohne jede Funktion. Abs. 9
§ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV muß daher im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass Anbieter von Suchmaschinen, die nur das eigene jugendschutzrechlich unproblematische Angebot durchsuchen, keinen Jugendschutzbeauftragten benötigen. Abs. 10

bb) Eingebettetes fremdes Suchfenster

Fraglich ist, ob es einen Jugendschutzbeauftragten erforderlich macht, wenn eine fremde Suchmaschine durch ein in die eigene Webseite eingebettetes Formular zugänglich gemacht wird(5). In solchen Fällen wird der vom Benutzer in ein dafür vorgesehenes Feld eingegebene Begriff an eine Suchmaschine weitergereicht, welche darauf die entsprechenden Ergebnisse ausgibt. Abs. 11
Gemäss § 7 Abs. 1 JMStV muss der Anbieter einer Suchmaschine einen Jugenschutzbeauftragten bestellen. Entscheidend ist daher, wer in diesem Fall Anbieter der Suchmaschine ist. Abs. 12
Der Betreiber der Webseite, auf der die fremde Suchmaschine eingebunden ist, ist nach dem unmittelbaren Wortsinn nach Anbieter der Suchmaschine, er bietet sie den Besuchern seiner Webseite zur Benutzung an. Ein Blick in § 7 Abs. 3 JMStV, der die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten regelt, zeigt jedoch, dass Anbieter im Sinne von § 7 JMStV nur sein kann, wer Einfluss auf die Konfiguration und den Betrieb der Suchmaschine hat: Der Jugendschutzbauftragte berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes und kann ihm Änderungen oder Beschränkungen des Angebots vorschlagen, zudem wird er durch den Anbieter bei allen jugendschutzrelevanten Fragen informiert. Ein Anbieter, der lediglich eine fremde Suchmaschine zur Verfügung stellt, könnte Vorschläge des Jugendschutzbeauftragten nicht umsetzen, umgekehrt könnte er ihn nicht wie vorgesehen informieren. Abs. 13
Ein eingebettetes fremdes Suchfenster ist zudem regelmäßig - nur - ein Hyperlink zu der fremden Suchmaschine, bei dem lediglich ein Bestandteil, nämlich der Suchbegriff, variabel ist und mit dem eingegebenen Begriff ausgefüllt wird(6). Würde man von dem Anbieter eines eingebetteten fremden Suchfensters die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verlangen, müsste man dies ebenso von jedem verlangen, der einen Hyperlink auf eine Suchmaschine setzt. Bereits aufgrund der Anzahl der Webseiten, die in diesem Fall betroffen wären, ist es offensichtlich, dass dies nicht Absicht der Vertragsparteien gewesen sein kann. Abs. 14
Anbieter im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV kann daher nur sein, wer eigene Gestaltungskompetenz in Bezug auf die Suchmaschine hat. Das ist bei dem Betreiber der Suchmaschine der Fall, nicht bei demjenigen, der über ein in seine Webseite eingebettetes Suchfenster eine fremde Suchmaschine anbietet. Abs. 15

cc) Geschäftsmäßigkeit

Geschäftsmäßig handelt, wer regelmäßig und in nicht unbeträchtlichem Umfang Angebote verbreitet(7). Nicht geschäftsmäßig sind private Kleinst-Angebote. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs.1 Satz 2 JMStV scheint es zunächst bei Suchmaschinen auf die Geschäftsmäßigkeit nicht anzukommen. Abs. 16
Ähnlich wie im Fall einer Suchmaschine, die nur das eigene Angebot durchsucht (siehe oben aa), ist diese Formulierung aber wohl zu weit gefasst. So spricht die Begründung(8)nur davon, dass in Satz 2 eine dem Satz 1 entsprechende Verpflichtung für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien festgelegt werde, ohne Suchmaschinen besonders zu erwähnen. Dabei sind Suchmaschinen auch Telemedien, was sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV ergibt. Es wäre auch nicht verständlich, dass nicht geschäftsmäßige Anbieter trotz entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten keinen Jugendschutzbeauftragten benötigen, während es auf das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit bei Suchmaschinen nicht ankommen soll. Abs. 17
Es ist daher davon auszugehen, dass Anbieter von Suchmaschinen, die nicht geschäftsmäßig handeln, von der Pflicht des § 7 JMStV nicht betroffen sind. In der Praxis wird dies allerdings wohl nur selten relevant werden. Abs. 18

b) Ausnahmen

Von der Pflicht, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es, wie § 7 Abs. 2 JMStV bestimmt, unter zwei alternativen Voraussetzungen Ausnahmen. Der Anbieter einer Suchmaschine kann wegen der geringen Zahl der Zugriffe oder Mitarbeiter auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten, muss sich aber stattdessen einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese wie einen Jugendschutzbeauftragten gemäß Abs. 3 informieren. Abs. 19

aa) weniger als 50 Mitarbeiter

Anbieter von Suchmaschinen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, benötigen keinen Jugendschutzbeauftragten, wenn sie sich stattdessen einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen. Unklar ist hier, ob hiermit die absolute Zahl der Mitarbeiter oder die Zahl der "vollen Stellen" gemeint ist, ob also auch ein Anbieter mit mehr als 50 nur geringfügig beschäftigten Mitarbeitern von dieser Ausnahme profitieren könnte. Abs. 20
Zweck dieser Ausnahmeregelung ist es, kleine Anbieter mit nur wenigen Mitarbeitern nicht übermäßig zu belasten(9). Ein Betreiber einer Suchmaschine, der 80 Mitarbeiter mit "halben Stellen" beschäftigt, hat die gleiche Arbeitskraft zur Verfügung wie ein Suchmaschinenbetreiber mit 40 vollen Stellen. Beide würden durch die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten gleichermassen belastet, da sie die gleiche Arbeitskraft verlieren würden. Es kann daher nur auf die Zahl der "vollen Stellen" ankommen, wie sich diese im einzelnen zusammensetzen kann keine Bedeutung haben. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob ein Anbieter seine Mitarbeiter bezahlt oder ob diese ehrenamtlich tätig sind. Ein Anbieter mit ehrenamtlichen Mitarbeitern wird durch die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten in gleicher Weise belastet wie ein Anbieter mit bezahlten Kräften. Abs. 21

bb) weniger als 10 Mio Zugriffe

Erreicht die Suchmaschine nachweislich im Monatsdurchschnitt weniger als 10 Millionen Zugriffe, besteht für den Anbieter ebenfalls die Möglichkeit, sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen. Abs. 22
Zugriffe auf Webseiten lassen sich auf verschiedene Weise zählen. Die Zahl der insgesamt vom Webserver angeforderten Dateien ("Hits") ist meisst viel höher als die Anzahl der besuchten Seiten ("Page Views", auch "Page Impressions", PI). Eine einzelne Seite, in die drei Bilddateien eingebunden sind, erzeugt einen Page View und vier Hits. Um die Zahl der "Visits" zu ermitteln, werden alle Anfragen von einem Computer in einer bestimmten Zeit zu einem "Visit", einem Besuch, zusammengefasst. Kommen von einem Computer drei Anfragen, wobei zwei innerhalb des bestimmten Zeitraums liegen und eine außerhalb, liegen zwei Visits vor. Abs. 23
Der amtliche Begründung(10)zufolge soll unter Zugriffen "Visits" zu verstehen sein. Abs. 24
Der Zeitraum, in dem alle Anfragen eines Computers zu einem Visit zusammengefasst werden, ist jedoch nirgends verbindlich festgelegt. Nimmt man beispielsweise statt einem Zeitraum von 30 Minuten(11)nur 10 Minuten, kann die Zahl der Visits bis auf den dreifachen Wert ansteigen. Je nachdem, welchen Zeitraum man bei der Berechnung zugrunde legt, kann die Zahl der Visits daher größer oder kleiner ausfallen. Ohne eine verbindliche Definition des anzusetzenden Zeitraums kann die Zahl der Visits daher nicht für Vergleiche von Zugriffszahlen und damit auch nicht für die Bestimmung der Zahl der Zugriffe nach dem JMStV verwendet werden. Abs. 25
Auch die Zahl der "Hits" könnte nicht für Vergleiche zwischen verschiedenen Webservern herangezogen werden. Durch einen Aufruf einer Seite mit vielen eingebetteten Grafiken entstehen viele Hits, bei einem Aufruf einer Seite ohne eingebettete Grafiken entsteht genau ein Hit. Würde man die Zahl der Zugriffe nach dem JMStV durch "Hits" messen, würden Suchmaschinen mit vielen eingebundenen Grafiken benachteiligt. Das Erreichen von 10 Millionen Zugriffen hinge dann stark von dem Webdesign - viele Grafiken oder wenige - ab, was kaum Absicht der Vertragsparteien gewesen sein kann. Abs. 26
Einzig die "Page Views" eignen sich für die Messung der Zugriffe nach dem JMStV und einen Vergleich verschiedener Suchmaschinen. Ein "Page View" wird durch jeden Aufruf einer Seite erzeugt, unabhängig von der Anzahl der eingebetteten Grafiken und unabhängig von einem Zeitraum, dessen Dauer nirgendwo festgelegt ist. Unter Zugriffen in § 7 JMStV kann daher sinnvollerweise nur die Zahl der "Page Views" zu verstehen sein. Die amtliche Begründung spricht zwar von "Visits", wegen der hier geschilderten Umstände ist es jedoch zu vermuten, dass den Autoren der Begründung die genaue Bedeutung von "Visits" - oder vielmehr das Fehlen einer solchen - nicht bekannt war. Abs. 27

c) Rechtsstellung des Jugendschutzbeauftragten

§ 7 Abs. 3 JMStV regelt die Rechtsstellung des Jugendschutzbeauftragten. Abs. 28
Zum einen ist der Jugendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Benutzer. Um dem entsprechen zu können, ist es zunächst notwendig, dass für den Benutzer Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme angeboten werden. Das kann durch die Angabe einer Emailadresse oder einer Telefonnummer geschehen. Kommunikation ist nur möglich, wenn der Benutzer von der Möglichkeit Kenntnis hat. Die Angaben müssen daher leicht erreichbar und erkennbar und immer verfügbar sein. Dazu kann auf die zu der Impressumspflicht nach dem MDStV bzw. dem TDG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden(12). Weiter ergibt sich insbesondere aus dem Wortteilbestandteil Partner, der eine Zweiseitigkeit ausdrückt, dass der Jugendschutzbeauftrage die Pflicht hat, Emails und Telefonanrufe der Benutzer zu beantworten und dabei auf ihre Fragen und Hinweise einzugehen. Abs. 29
Zum anderen berät der Jugendschutzbeauftragte den Anbieter und kann ihm Vorschläge unterbreiten (Satz 3). Dazu muss der Anbieter seinen Jugendschutzbeauftragten rechtzeitig und umfassend in allen den Jugendschutz betreffenden Bereichen zu informieren (Satz 2). Dies hat Folgen für die Organisation des Informationsflusses beim Anbieter der Suchmaschine. Relevante Verteilerlisten müssen den Jugendschutzbeauftraten enthalten, für Stellungnahmen zu bestimmten Fragen sind ihm Bedenkfristen einzuräumen, was den Entscheidungsprozess verzögern kann. Der Jugendschutzbeauftragte ist an relevanten Gesprächen und Verhandlungen zu beteiligen(13). Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei und darf derentwegen nicht benachteiligt werden. Ihm sind ihm die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen, er ist zu Erfüllung seiner Aufgaben unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen (Abs. 4). Hier ist die Stellung des Jugendschutzbeauftragten mit der des Betriebsrates vergleichbar. Abs. 30
Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Fachkunde besitzen. Eine besondere Ausbildung ist zwar nicht vorgesehen. Jedoch wird man verlangen müssen, dass ein Jugendschutzbeauftragter die einschlägigen gesetzlichen gesetzlichen Regelungen kennt, über staatliche und private Jugendschutzeinrichtungen informiert ist und ein gewisses Verständnis der technischen Zusammenhänge - etwa Wissen über mögliche Zugangsbeschränkungsmaßnahmen - hat(14). Abs. 31
Jugendschutzbeauftrager kann sowohl ein Angehöriger des Unternehmens als auch ein außenstehender Dienstleister sein. Unzulässig dürfte es sein, wenn ein Geschäftsführer sich selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellt, da er so kaum die geforderte unabhängige und weisungsfreie Beratung und Kontrolle leisten könnte(15). Bei einem externen Dienstleister als Jugendschutzbeauftragten ist zu bedenken, dass dies aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes nur ein Rechtsanwalt sein kann(16); die Beratungstätigkeit des Jugendschutzbeauftragten ist in erster Linie Rechtsberatung. Abs. 32
Absatz 5 bestimmt schließlich, dass die Jugendschutzbeauftragten der verschiedenen Anbieter untereinander in einen Austausch eintreten. Abs. 33

d) Folgen bei Verstößen

Wer entgegen § 7 JMStV keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, handelt gemäss § 24 Abs. 2 Nr. 8 JMStV ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 3 JMStV). Abs. 34

e) Zusammenfassung

Lediglich Anbieter von Suchmaschinen mit 50 oder mehr voll beschäftigten Mitarbeitern, die 10 Millionen oder mehr Page Views im Monat erreichen, müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. In der Praxis werden daher viele Anbieter von den Ausnahmeregelungen profitieren und damit die Möglichkeit haben, sich stattdessen einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen. Nicht geschäftsmäßige Anbieter von Suchmaschinen, Anbieter von Suchmaschinen nur für das eigene Angebot sowie Betreiber von Webseiten mit einem eingebetteten Suchfenster einer fremden Suchmaschine müssen weder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen noch sich stattdessen einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen.
JurPC Web-Dok.
45/2006, Abs. 35


Fußnoten:

(1)u.a. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 14. März 2003, S. 84 ff.
(2)zur Geschichte und Funktionsweise von Suchmaschinen auch Tilman Baumgärtel, Reisen ohne Karte - Wie funktionieren Suchmaschinen? (7/98) http://duplox.wz-berlin .de/texte/suchm/
(4)Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, Berlin 2003, JmstV § 7 Rn. 6
(5)google beispielsweise bietet diese Möglichkeit an, http://www.google. de/intl/de/searchcode.html
(6)Suchmaschinen lassen sich in aller Regel ähnlich wie http://www.suchmaschine.xy/q=Suchbegriff ansprechen.
(7)Faber, Jugendschutz im Internet, Berlin 2005, S. 265
(8)veröffentlicht u.a. als Anlage 2 zu Landtagsdrucksache Nordrhein-Westfalen 13/3431
(9)so die Begründung zu § 7 Abs. 2 JMStV, veröffentlicht u.a. als Anlage 2 zu Landtagsdrucksache Nordrhein-Westfalen 13/3431
(10)veröffentlicht u.a. als Anlage 2 zu Landtagsdrucksache Nordrhein-Westfalen 13/3431
(11)30 Minuten werden vom "Interactive Advertising Bureau", http://www.iab.net/, empfohlen
(12)dazu etwa Brunst, MMR 2004, 8 (11ff.)
(13)Faber, Jugendschutz im Internet, Berlin 2005, S. 272
(14)Faber, Jugendschutz im Internet, Berlin 2005, S. 270 f.
(15)Faber, Jugendschutz im Internet, Berlin 2005, S. 267; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, Berlin 2003, JmstV § 7 Rn. 9; Grapentin, CR 2003, 458 (462)
(16)Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, Berlin 2003, JmstV § 7 Rn. 16; Strömer, K&R 2002, 643; anders OLG Düsseldorf Az. 20 U 7/03, JurPC Web-Dok. 109/2003 (die beiden letzteren zu § 7a GJSM und § 12 Abs. 5 MDStV); Grapentin, CR 2003, 458 (462)

* Christopher Brosch ist Rechtsreferendar beim Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken und derzeit beim Bundesjustizministerium in Berlin tätig. Daneben arbeitet er als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Rechtsinformatik von Prof. Dr. Maximilian Herberger in Saarbrücken. Der Beitrag gibt die persönliche Ansicht des Autors wieder.
[online seit: 24.03.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Brosch, Christopher, Der Jugendschutzbeauftragte für Suchmaschinen nach dem JMStV - JurPC-Web-Dok. 0045/2006