JurPC Web-Dok. 12/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062119

Wolfgang Kuntz *

Quantität gerichtlicher Entscheidungen als Qualitätskriterium juristischer Datenbanken

JurPC-Studie zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in juristischen Datenbanken(2)
- mit einem Vorwort von Rechtsanwalt Uwe J. Scherf(3) -

JurPC Web-Dok. 12/2006, Abs. 1 - 58


Kuntz, Wolfgang
Die von JurPC initiierte Studie zeigt, dass keiner der teilnehmenden Anbieter juristischer Datenbanken eine quantitative Vollständigkeit - weder hinsichtlich der Entscheidungen der obersten Bundesgerichte als auch der Instanzgerichte - gewährleisten kann. Zunehmend werden die Anbieter auch mit dem Faktum konfrontiert, dass diese quantitative Vollständigkeit bereits bei den kostenlos erreichbaren Websites der Gerichte in zunehmendem Maße geboten wird. So bietet die kostenlos erreichbare Website des Bundesgerichtshofes(4) bereits jetzt sämtliche mit Begründung ergangenen Entscheidungen zum Abruf. Die Zukunft muss zeigen, welche Zusatzqualitäten über die anzustrebende rein quantitative Vollständigkeit hinaus die kommerziellen Datenbankangebote von denen der öffentlichen Hand abgrenzen werden.


I n h a l t s ü b e r s i c h t

1.

Vorwort
2.

Materialien und bisherige Veröffentlichungen zum Thema

a)

Materialien

b)

Bisherige Veröffentlichungen zum Thema


aa)

exemplarische Gerichtsentscheidungen


bb)

Aufsatz-Veröffentlichungen


cc)

Die Dissertation Walkers
3.

Veröffentlichungspraxis früher

a)

Justizstatistiken

b)

Zeitschriften (Print)
4.

Veröffentlichungen in Datenbanken

a)

Kriterien der Untersuchung

b)

Untersuchte Datenbanken

c)

Websites der Gerichte
5.

Kurzzusammenfassung der Ergebnisse der Studie
6.

Ausblick

a)

Auswirkungen der Informationsfreiheitsgesetze

b)

Quantität als Qualitätskriterium

1. Vorwort

"... denn sie wissen nicht, was sie tun ..."

Die Frage nach dem Handwerkszeug der Juristen wird zuweilen vorschnell, aber mit einer großen Deutlichkeit beantwortet: das Gesetz. Vielleicht werden noch Verordnungen genannt, möglicherweise auch Anhänge und Tabellen. Das ist sicher alles richtig. Aber etwas - in meinen Augen - das neben den Gesetzen Wichtigste fehlt in dieser Auflistung der unterstützenden "Utensilien": die Urteile und die Beschlüsse der Gerichte. Ohne sie ist das Gesetz eine vielleicht leere Hülle, vielleicht auch nur ein mit Leben zu füllender Bereich. JurPC Web-Dok.
12/2006, Abs. 1
Die Erwartungshaltung der Juristen ist so unterschiedlich wie ihre berufliche Ausrichtung. Der Arbeitsrechtler - sei es der Anwalt, der Richter am Arbeitsgericht oder der Gewerkschaftssekretär - schielt naturgemäß fast ausschließlich auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts. Der Steuerrechtler hat die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof. Der nicht unbedingt strikt spezialisierte Anwalt wiederum hat einen ganz anderen Erwartungshorizont. Es soll ihm nicht abgesprochen werden, dass er nicht auch die Entscheidungen des BGH wahrnehmen will, ihn interessieren aber mehr die Entscheidungen der Gerichte in seinem Sprengel - vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht. Wenig sensibilisiert zu sein scheint die Kollegenschaft hinsichtlich der Entscheidungen des EuGH. Abs. 2
Seinen beruflichen Informationsdurst stillen mehr und mehr Kollegen einerseits auf den kostenfreien Webseiten der Gerichte, so diese überhaupt einen solchen Service anbieten, andererseits mit Hilfe abonnierter CDs und DVDs. Leider halten nicht alle Gerichte das, was die Justiz insgesamt eigentlich versprechen könnte. Der BGH macht es vor: Alle Entscheidungen, die eine Begründung erhalten haben, sind auf der Website des BGH eingestellt - vorbildlich. Das krasse Gegenteil liefern einige Oberlandesgerichte, die nichts im Web anbieten. Abs. 3
Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz hat herausgearbeitet, dass in den letzten Jahren - trotz einer geänderten Online-Landschaft - praktisch keine Änderung eingetreten ist. Unerwartet ist, dass die Instanzgerichte hinterherhinken. Wie Kuntz es richtig ausführt: Die Projekte der Landesjustizverwaltungen sind eigentlich viel versprechend, es gibt aber nur vereinzelte gute Entscheidungspublikationen. Dort, wo die Justiz leicht einknickt, springen oft Richter in eigener Verantwortung in die Bresche. Abs. 4
Es liegt fast auf der Hand: Der Gedanke "Freies Recht für freie Bürger" pflegt zwar die Idee der überall für jeden verfügbaren Entscheidungen. Aber das Bild, das die Informationsfreiheitsgesetze derzeit im trüben Licht der Veröffentlichungspraxis zeichnen, hilft nicht den Nebel zu vertreiben. Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz ist offenkundig des Hasen früher Tod. Die Spanne von bis zu 500 Euro für umfangreiche und schwierige Auskünfte der Bundesbehörden ist ein Anfang für "Teures freies Recht für zahlungskräftige Rechtsuchende. Abs. 5
Die Frage, wie sich die Veröffentlichungspraxis der Gerichte ändern wird, lässt sich nicht konkret beantworten, allenfalls erahnen. Es wird etwas geschehen. Auch die Gerichte, die sich bislang dem Netz der Netze verweigert haben, werden den "mutigeren, offensiveren" Gerichten folgen. Hoffentlich bald, wird jeder Praktiker denken, denn die Quellen "Gerichte" werden von ihnen als zuverlässige Lieferanten juristischen Fachwissens eingestuft. Abs. 6
Die Entscheidungen ergehen im Namen des Volkes. Dementsprechend muss jeder diese Entscheidungen auch barriere- und kostenfrei erhalten können. Natürlich - so sie frei angeboten werden - in rudimentärer Art. Frei von intellektueller Aufbereitung, frei von Links zu anderen zitierten Entscheidungen und Normen und frei von weiteren Hinweisen. Schlicht und anonymisiert werden diese Entscheidungen von den Gerichten präsentiert werden. Abs. 7
Wer mehr will, das liegt auf der Hand, muss für diese Leistungen bezahlen. Die juristischen Datenbanken haben sich darauf eingestellt und liefern - quasi im Gleichklang - diesen Mehrwert. Dieser Service wird von den zahlungswilligen Praktikern immer intensiv beäugt und prinzipiell jedes Mal auf den Prüfstand gestellt. Nicht nur der Preis bestimmt den Zuspruch, es ist das Gesamtpaket aus Preis, Vollständigkeit, darüber hinausgehenden Angeboten durch vertiefende Literatur und Schnelligkeit. Diese Anbieter haben den zu bezahlenden Vorteil des Aufpeppens der bloßen Entscheidungen. Aber Service, intellektuelle Ergänzung kostet nun einmal einen Teil verdienter Gebühren. Und gerade weil diese Entscheidungen bezahlt werden, kommen immer neue hinzu. Damit überflügeln die professionellen Datenbanken die kostenfreien Angebote der Gerichte. Abs. 8
Der Wunsch der Anwender ist sicher klar zu umreißen: Es wäre mehr als begrüßenswert, wenn eine flächendeckende Publikation der Gerichtsentscheidungen zu finden wäre. Das Verhältnis Entscheidung und Publikation muss sich einem Verhältnis von 1:1 annähern. Selbstredend: Ein 1:1 wird es nicht geben. Das ist unbestritten; aber ein Wille, eine größere Frequenz zu erreichen, wäre in jedweder Form zu unterstützen. Abs. 9
Wolfgang Kuntz hat einerseits aufgezeigt, dass das geht, andererseits aber auch große Lücken in der Veröffentlichungspraxis entdeckt. Es wäre zu wünschenswert, wenn er diese Zahlen im Auge behielte und die Entwicklung begleitet. Abs. 10

2. Materialien und bisherige Veröffentlichungen zum Thema

Die Praxis der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen hat in der Vergangenheit die Justiz, die Wissenschaft, verschiedene Berufsträger und natürlich auch die Verlagswelt beschäftigt. Bereits seit den 60er Jahren wurde in der Literatur die Frage diskutiert, ob es eine Pflicht zur Publikation von gerichtlichen Entscheidungen gibt, und wenn ja, wie diese Veröffentlichungspflicht konkretisiert werden kann. Abs. 11
Der Verlauf der Diskussion in der Literatur zeigt dabei sehr schön verschiedene Etappen der Veröffentlichungspraxis. Abs. 12
• In ersten Untersuchungen wurde die Frage der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in den Zeitschriften bereits in den 60er Jahren thematisiert.
• Anfang der 70er Jahre gab es Überlegungen in Richtung auf einen Einsatz der EDV bei der Sammlung und Publikation von Entscheidungen.
• Eine Zäsur stellte die Planung und Realisierung eines juristischen Informationssystems ab etwa Mitte der 70er Jahre dar, die schließlich in die Gründung der juris GmbH im Jahre 1985 mündete.
• Ab der Mitte der 90er Jahre wurde der Focus schließlich auch auf eine Veröffentlichung von Entscheidungen im Internet gerichtet. Hier sei bereits das Stichwort "Freies Recht für freie Bürger" genannt, auf das später eingegangen wird.
Überblick: Etappen der Veröffentlichungspraxis Abs. 13
• Veröffentlichungen in Zeitschriften (bereits seit den Anfängen, z.B. JW)
• Veröffentlichungen mit Hilfe der EDV (ab ca. 1970)
• Gründung der juris GmbH und Belieferung von juris durch die Gerichte (1985 und danach)
• Veröffentlichung auf eigenen Gerichts-Websites (ab Ende der 90er Jahre)
Bislang ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen durch die Gerichte zwar schon - wie erwähnt - verschiedentlich in der Literatur thematisiert worden, die erste Untersuchung, die das Thema auch an Hand von Zahlenmaterial beleuchtete, war die Dissertation von Walker(5) aus dem Jahr 1998. Sie untersuchte im Wesentlichen die Veröffentlichungspraxis der Gerichte in den Jahren 1987 bis 1993. Auf diese Arbeit wird im folgenden Kapitel näher eingegangen. Im Jahr 1997 hat das Bundesverwaltungsgericht(6) eine vielbeachtete und vieldiskutierte Entscheidung zur Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen getroffen, auf die ebenfalls später noch einzugehen sein wird. Abs. 14
Was hat sich seitdem an der Veröffentlichungspraxis der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte geändert? Ist in der Folge des enormen Wachstums des Internet und der zunehmenden Präsenz der Gerichte im World Wide Web eine Änderung der Veröffentlichungslage eingetreten? Abs. 15
Diese Arbeit geht daneben auch der Frage nach, ob die aktuelle Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen sich immer noch im "Dunkel" befindet(7) und ob es in diesem Zusammenhang immer noch "Nischen" gibt, die es aufzuhellen gilt(8). Abs. 16
Die vorliegende Untersuchung befasst sich vornehmlich mit den Veröffentlichungszahlen der Jahre 2000 bis 2004. Wegen der überwiegend erst zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einstellung von Gerichtsentscheidungen durch die obersten Bundesgerichte ins Internet wurde das Jahr 2000 als Anfangsjahr für diese Untersuchung bestimmt, da ansonsten eine zuverlässige Vergleichbarkeit des Zahlenmaterials nicht gegeben gewesen wäre. Abs. 17
Die Untersuchung stellt die Zahlen der Justizstatistik des Bundes (Erledigungszahlen) mit den Zahlen der auf den Websites der Gerichte veröffentlichten Entscheidungen und denjenigen der führenden Anbieter von Online-Diensten und -datenbanken gegenüber. Abs. 18
Die vorliegende Untersuchung der aktuellen Veröffentlichungszahlen ist aus mehreren Gründen relevant. Juristische Fachliteratur muss mit der veröffentlichten Rechtsprechung arbeiten. Ein juristischer Kommentar, der die aktuelle Rechtsprechung zu einem Rechtsproblem nicht erwähnt, ist für die Praxis unbrauchbar. Deshalb gehen mehr und mehr Verlage dazu über, Kommentare online und permanent zu aktualisieren. Kommentatoren und Verlage sollten dazu einen zuverlässigen Überblick über die ergangene Rechtsprechung haben. Abs. 19
Die vorliegende Untersuchung Abs. 20
• wirft die Frage auf, ob die zur Zeit veröffentlichte Rechtsprechung diesen Überblick überhaupt geben kann,
• versucht den Blick dafür zu schärfen, wo die Probleme der derzeitigen Veröffentlichungspraxis liegen und
• untersucht im Schlussteil, ob das Postulat nach einer "freien Rechtsprechung für freie Bürger"(9) und die Folgerungen aus dem schon erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt oder noch fernes Wunschdenken sind.
Behandelt wird dort auch die Frage, ob die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder Einfluss auf die Veröffentlichungspraxis haben können. Schließlich wird am Rande auch die Frage thematisiert, ob angesichts der noch darzustellenden Veröffentlichungslage der Rechtsprechung der Instanzgerichte überhaupt von einer "herrschenden Meinung" in der Rechtsprechung gesprochen werden kann. Abs. 21

a) Materialien

Justizstatistische Daten werden seit 1951 erhoben, seit 1968 liegen gedruckte Ausgaben der Fachserie Rechtspflege des Statistischen Bundesamtes vor. Zu Einzelheiten des Gegenstandes und der Untersuchungszwecke der Justizstatistik siehe unter 5. (Anm.: Gemeint ist Punkt 5 der Studie; hier nicht abgedruckt. Abs. 22

b) Bisherige Veröffentlichungen zum Thema

aa) exemplarische Gerichtsentscheidungen

(1) Das OVG Bremen stellte bereits 1988 fest(10), dass die Sorge für eine angemessene Veröffentlichung von Entscheidungen eine richterliche Amtspflicht darstellt. Daneben betonte das OVG aber auch, dass für die angemessene Veröffentlichung (ober-)gerichtlicher Entscheidungen auch der Staat als Gerichtsverwaltung die Verantwortung zu übernehmen hat. Abs. 23
(2) Auch das VG Hannover ging 1993 von einer staatlichen Informationspflicht aus(11) und sprach davon, dass der Staat wegen der Pflicht zur Gewährung eines effizienten und sinnvollen Rechtsschutzes für das Veröffentlichungswesen selbst Verantwortung zu übernehmen habe. Abs. 24
(3) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte 1995 fest, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen öffentliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung sei(12). Abs. 25
(4) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1997(13) und einige Entscheidungs-Besprechungen dazu: Abs. 26
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 1997 festgestellt, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine öffentliche Aufgabe aller Gerichte ist(14). Zu veröffentlichen sind danach alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Diese Pflicht begründet das Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Da die Gerichtsentscheidungen die Regelungen der Gesetze konkretisieren, bilden sie das Recht fort (vgl. § 132 Abs. 4 GVG), womit der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Normen vergleichbare Bedeutung zukommt. Die Veröffentlichung der Entscheidungen selbst muss nicht durch die Gerichte geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden. Hinsichtlich der Veröffentlichungswürdigkeit sagt das Bundesverwaltungsgericht, dass es auf den Blickwinkel derjenigen ankommt, die mit der Publikation erreicht werden sollen. Dies bedeutet, dass nicht alleine maßgebend ist, was der erkennende Richter für grundsätzlich hält, sondern auch solche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sein können, die allgemein anerkannte Rechtssätze konkretisieren oder auf bisher weniger im Blickfeld stehende Sachverhalte anwenden. Maßgeblich ist also das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen. Abs. 27
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist überwiegend begrüßt worden. Hirte bewertet insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Verpflichtung der Gerichte zur Veröffentlichung aller Entscheidungen, an denen die Öffentlichkeit auch nur ein Interesse haben kann, als positiv(15). Der Tendenz mancher Richter, sich durch ein eigenes Urteil über das fehlende Interesse der Öffentlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu entziehen, werde damit vorgebeugt. Abs. 28
Huff kommentierte im Jahr 1997, dass das Urteil zu einer Neugestaltung der Veröffentlichungspraxis der Gerichte führen müsse(16). Die beteiligten Richter hätten zunächst eine amtliche Auswahl der veröffentlichungswürdigen Entscheidungen zu treffen und diese der Gerichtsverwaltung mitzuteilen. In einer Fußnote merkt Huff an(17), dass die Gerichtsverwaltung aufgrund seiner Erfahrungen bisher in vielen Fällen überhaupt nicht von einer wichtigen Entscheidung informiert worden sei. Diese der Gerichtsverwaltung vorgelegte Liste müsse dann durch diese um Entscheidungen ergänzt werden, an denen vermutlich ein Interesse der Öffentlichkeit besteht. Abs. 29
Die Frage, wie die Öffentlichkeit überhaupt an Informationen über ergangene Entscheidungen kommen kann und damit praktisch Kenntnis von einer sie betreffenden Entscheidung erlangen kann, wurde - soweit ersichtlich -, bislang nicht diskutiert. Dieser Frage soll später(18) näher nachgegangen werden. Abs. 30

bb) Aufsatz-Veröffentlichungen

Bereits im Jahr 1966 befasste sich Grundmann(19) mit den verfassungs- und urheberrechtlichen Grundfragen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Er ist der Meinung, dass der "Autor" einer Gerichtsentscheidung am ehesten zu einer Dokumentation berufen ist. Daher spricht er sich für eine dezentrale und nicht zentrale Dokumentation von Gerichtsentscheidungen aus. Allerdings konstatiert Grundmann den Befund, dass von einer "Amtlichen Sammlung" von Gerichtsentscheidungen nicht gesprochen werden kann(20) angesichts der Tatsache, dass die kommerzielle Verwertung der Gerichtsentscheidungen vielfach dem Richter- oder Veröffentlichungsverein übertragen wurde. Grundmann ist der Auffassung, dass eine Vollständigkeit im Sinne des Abdrucks aller ergangenen Entscheidungen nicht angestrebt werden sollte(21), sondern vielmehr eine kritische und sachgerechte Auswahl getroffen werden solle. Eine Steuerung der Rechtsprechung mit Hilfe der Veröffentlichungspraxis sollte seiner Ansicht nach nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Abs. 31
Einen kritischeren Blick warf Kramer(22) im Jahr 1976 auf die Veröffentlichungspraxis der Gerichte. Kramer wirft die Frage auf, inwieweit alle richterlichen Sprüche, die als Grundsatzentscheidungen gelten können, zur Kenntnis der Gerichte und der Öffentlichkeit gebracht werden und welche Kriterien für die Veröffentlichung von Entscheidungen maßgeblich sind. Am Beispiel verschiedener verbraucherschutzrechtlicher Entscheidungen zeigt Kramer auf, dass - zu jener Zeit - vielfach bedeutende verbraucherschutzrechtlich relevante Entscheidungen unveröffentlicht blieben und auch Entscheidungen zu Generalklauseln und auslegungsbedürftigen neuen Gesetzen nicht oder nur in geringem Umfang veröffentlicht wurden. Kramer meint, richterliche Normsetzung durch Richterrecht bedürfe der Publizität. Die Veröffentlichungspflicht folge aus den Entstehungsbedingungen der Rechtsfortbildung. Eine richtungweisende und noch so gut begründete Entscheidung sei für den Fortgang der Rechtsprechung nichts wert, solange sie nicht veröffentlicht werde. Daneben sei die Veröffentlichung auch wegen der Information der Rechtsuchenden erforderlich. Kramer hält die Veröffentlichung von Entscheidungen für eine richterliche Dienstpflicht. Die Veröffentlichung stehe nicht im freien Belieben des Richters. Dabei erkennt Kramer einen erheblichen Unterschied hinsichtlich der Veröffentlichungspraxis der Bundesgerichte gegenüber den Oberlandesgerichten. Während bei den Bundesgerichten sogenannte amtliche Entscheidungssammlungen bestehen, gebe es bei den Oberlandesgerichten allenfalls eine anerkannte Veröffentlichungspflicht für sogenannte Abweichungsfälle, wobei dort noch nicht einmal der Austausch von Entscheidungen unter den verschiedenen Senaten gewährleistet sei. Kramer benennt die Gründe für die mangelhafte Veröffentlichung mit Zeitmangel, Verkennen des Grundsatzcharakters einer Entscheidung, Kritikrisiko und Zurückschrecken vor den Konsequenzen einer Entscheidung. Kramer spricht davon, dass Grundsatzentscheidungen, die die Belange gut organisierter Gruppen betreffen, eine höhere Chance zur Veröffentlichung hätten(23) und plädiert - wohlgemerkt im Jahr 1976 - daher für die Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zur Vergrößerung des Bestandes an veröffentlichter Rechtsprechung(24). Abs. 32
Im Jahr 1998 befasste sich Albrecht(25) mit der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gehöre zu den öffentlichen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Die Publikationspflicht habe ihre Grundlage in dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und betreffe sowohl die Instanz- als auch die Obergerichte. Albrecht ist der Meinung, die Veröffentlichungspflicht verlange nicht, dass nunmehr jede Entscheidung öffentlich gemacht werden müsse. Die damit verstärkte Informationsflut würde das gewünschte Ergebnis gerade verhindern. Ohne dahinterstehende Datenbank könne man schließlich auch nicht herausfinden, ob eine Rechtsmeinung eventuell zu einer zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung gehört oder etwa zu einer Mindermeinung. Die Auswahl habe zunächst der Spruchkörper selbst zu treffen, in zweiter Linie die Gerichtsverwaltung, wobei eine Veröffentlichung durch die Gerichtsverwaltung jedoch durch den Spruchkörper nicht verhindert werden könne. Albrecht meint, dass ein öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung jedenfalls bei Vorliegen einer Anfrage aus der Öffentlichkeit nach einer bestimmten Gerichtsentscheidung vorliege. Albrecht lässt die in diesem Zusammenhang interessante Frage, wie die Öffentlichkeit überhaupt an Informationen bezüglich einer bestimmten verkündeten Entscheidung zu einem bestimmten Thema kommt, indes unbeantwortet. In einem weiteren Teil dieses Aufsatzes wird auf diese Frage einzugehen sein. Albrecht ist der Ansicht, dass kein Auswahlrecht hinsichtlich der Medien bestehe und bezüglich der Herausgabemodalität eine Gleichbehandlungspflicht eingreife. Albrecht geht weiterhin davon aus, dass die Veröffentlichung durch die Gerichtsverwaltung so geregelt werden kann, dass sie der privaten Initiative der beteiligten Richter überlassen bleibt. In diesem Falle habe die Gerichtsverwaltung aber auf die Beachtung öffentlich-rechtlicher Bindungen zu achten. Gegen Ende seines Aufsatzes führt Albrecht das Beispiel des Niedersächsischen Finanzgerichtes an, wo der dortige Präsident die Richter des Gerichtes angewiesen habe, alle veröffentlichungswürdigen Entscheidungen zu kennzeichnen und mit Leitsätzen zu versehen. Diese Entscheidungen würden in eine Liste der anzufordernden Entscheidungen eingestellt. Albrecht hält ein solches Vorgehen für wünschenswert und hat die Vision, dass derartige Listen im Internet aufliegen könnten und Interessenten die regelmäßige Zusendung der Listen (per E-Mail) verlangen könnten(26). Abs. 33

cc) Die Dissertation Walkers

Walker untersuchte in seiner Dissertation die Publikationsdichte von gerichtlichen Entscheidungen in den Jahren 1987 - 1993/94. Die formale Publikationsdichte bezeichnet das Verhältnis aller erledigten Gerichtsverfahren zu den veröffentlichten Entscheidungen. Daneben hat Walker auch die bereinigte Publikationsdichte festgestellt, d.h. es wurden die veröffentlichten Entscheidungen den durch streitiges Urteil entschiedenen Verfahren gegenübergestellt. Walker ermittelte - bezogen auf die verschiedenen Gerichtsbarkeiten insgesamt - eine formale Publikationsdichte in dem genannten Zeitraum von zwischen 0,24 und 4,95 %(27). Für einzelne Bundesgerichte stellte er formale Publikationsdichten von zwischen 19% und 44% fest(28). Er stellte in seiner Untersuchung fest, dass die Publikation von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht der Gerichte ist. Eine gesetzliche Regelung der Publikationspflicht bestehe aber nur für wenige verfassungsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht und die obersten Gerichtshöfe hätten sich aber durch die Geschäftsordnungen zur Veröffentlichung von Entscheidungen verpflichtet, während im Bereich der Instanzgerichte die Veröffentlichung gewohnheitsrechtlich, durch Tradition und Herkommen, legitimiert sei. Abs. 34
Damals (1998) stellte Walker fest, dass das Informationssystem juris nur von wenigen Richtern als Publikationsorgan erkannt und in Anspruch genommen werde und die Veröffentlichung in gerichtsbezogenen und der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Datenbanken nur durch wenige Gerichte vorgenommen werde. Die überwiegende Zahl der Entscheidungen werde durch die Verlage und die dortigen Zeitschriften publiziert, wobei die Verlage durch die Auswahl der Entscheidungen einen nennenswerten Einfluss auf die veröffentlichte Rechtsprechung nehmen könnten. Walker spricht in diesem Zusammenhang von der Gefahr eines Einflusses auf den "Stand der Rechtsprechung" und der Gefahr einer Fremdbestimmung der Rechtsprechung in Richtung auf Partikularinteressen bestimmter gesellschaftlicher Kreise und Gruppen. Er stellt weiter fest, dass die Veröffentlichungspraxis wegen des unterschiedlichen Verhaltens der Richter hinsichtlich Zahl und Auswahl von Entscheidungen weitgehend vom Zufall bestimmt werde und fordert transparente Regelungen und klare Kriterien. Abs. 35

3. Veröffentlichungspraxis früher

a) Justizstatistiken

Zahlen über ergangene Entscheidungen fanden sich bis zur Einspeisung in elektronische Informationssysteme nur in der Justizstatistik des Bundes und in den Einzelstatistiken der Statistischen Landesämter und der Gerichte. Abs. 36

b) Zeitschriften (Print)

Um zu zeigen, wie die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Zeitschriften im "Printzeitalter"(29) erfolgte, wird beispielhaft an zwei zufällig ausgewählten Jahrgängen der NJW gezeigt, in welchem Umfang dort BGH-Rechtsprechung berücksichtigt wurde. Diese stichprobenartig ausgewählten Zahlen sollen mit den Zahlen der Internetveröffentlichung des BGH aus dem Jahr 2000 verglichen werden, um den Unterschied zu verdeutlichen. Abs. 37

Tabelle 1: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
nach Quellen und ausgewählten Jahrgängen

Bundesgerichtshof

Jahr

Quellen

NJW

Website

Justizstatistik

insg.

insg.

insg.

darunter

durch Urteil / Beschluss

1969

491


6151

2771

1973

498


6228

2363

2000

540

2199

8982




Es wurden die Jahre 1969 und 1973 der NJW untersucht. Die NJW wurde ausgewählt, da es sich dabei wohl unbestritten um eine Standardzeitschrift für Juristen handelt. Die Zahlen wurden ermittelt auf der Grundlage der Halbjahresregister der Zeitschrift, wobei Mehrfachnennungen dort nicht ausgeschlossen werden können. Dem wurden gegenübergestellt für die Jahre 1969 und 1973 die Gesamtzahl der Erledigungen sowie die Zahl der Erledigungen durch Urteil und begründeten Beschluss. Weiter wurde die Zahl der für das Jahr 2000 auf der Website des BGH veröffentlichten Entscheidungen und die Zahl der nach einer juris-Recherche in der NJW veröffentlichten Entscheidungen im Jahr 2000 angefügt. Abs. 38
Diese Zahlen sind sowohl hinsichtlich der Wahl der Jahre als auch hinsichtlich des Mediums aufgrund zufälliger Auswahl und nur stichprobenartig erhoben und daher nicht statistisch korrekt vergleichbar. Dennoch geben sie einen Hinweis im Sinne eines Indizes, wie die Veröffentlichungswirklichkeit aussah, als noch keine Erfassung der Entscheidungen in elektronisch geführten Datenbanken stattfand. Die Zahlen legen eine stark selektive Veröffentlichungspraxis nahe. Es wurden in den Jahren 1969, 1973 und 2000 nur maximal ca. 25 % der mit Begründung versehenen Entscheidungen überhaupt in der NJW veröffentlicht. Dieses Indiz deutet darauf hin, dass die Auswahl in Zeitschriften von den in den Verlagen gewünschten und erwarteten Zielgruppen der Leserschaft abhängig war und noch ist, während die Auswahl durch die Richter oder Gerichtsverwaltungen durch das erwartete und mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit geprägt ist; oft spielten und spielen hier Zufälligkeiten eine Rolle. Abs. 39

4. Veröffentlichungen in Datenbanken

a) Kriterien der Untersuchung

In dieser Untersuchung werden nur Datenbanken berücksichtigt, die mehr als ein oberstes Bundesgericht mit Anspruch auf annähernde Vollständigkeit abbilden. Daher werden Angebote wie "bgh-free", "OLG-Report", "haufe", "lexinform" und "lexxion" nicht berücksichtigt, da bei diesen Anbietern entweder die Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder aber allenfalls von einem obersten Bundesgericht erfasst sind. Abs. 40

b) Untersuchte Datenbanken

Untersucht werden in dieser Studie: juris, Deubner (DRSP(30)), LexisNexis. Beck-Online teilte mit, dass die Geschäftspolitik des C.H. Beck-Verlages die Veröffentlichung von Zahlen nicht vorsehe; entscheidend sei nach dieser Geschäftspolitik, ob die relevanten Entscheidungen vorhanden seien(31). Auch LEGIOS teilte trotz mehrfacher Anfrage keine Zahlen mit. Westlaw war zur Nennung von Zahlen ebenfalls nicht bereit mit dem Hinweis auf die Geschäftspolitik. Das Projekt Lexetius.com(32) teilte mit, dass die dort geführte Datenbank mit größeren Datenbanken wie z.B. juris nicht vergleichbar sei und gab daher keine statistischen Daten weiter. Die hier veröffentlichten Zahlen beruhen zum Teil auf eigenen Recherchen (so teilweise bei juris), zum anderen Teil beruhen sie auf den Angaben der Anbieter. Abs. 41

c) Websites der Gerichte

Die obersten Bundesgerichte teilten auf Anfrage die Zahlen der auf ihren Websites veröffentlichten Entscheidungen für die Jahre 2000 - 2004 mit. Es wurden erfasst: Bundesverfassungsgericht(33), Bundesgerichtshof(34), Bundesarbeitsgericht(35), Bundessozialgericht(36), Bundesverwaltungsgericht(37) und Bundesfinanzhof(38). Abs. 42

5. Kurzzusammenfassung der Ergebnisse der Studie

• Ergebnis der Studie ist vor allem, dass die kommerziellen Anbieter weiterhin keine Vollständigkeit erreichen, es aber andererseits einzelne Websites der obersten Bundesgerichte (z.B. BGH) gibt, die sämtliche mit Begründung ergangenen Entscheidungen vorhalten. Abs. 43
• Die Untersuchung zeigt ferner, dass sich die Veröffentlichungslage bei den obersten Bundesgerichten gegenüber dem Zeitraum 1989 bis 1994 verbessert hat. Abs. 44
• Die Untersuchung zeigt weiter, dass sich im Bereich der Instanzgerichte gegenüber den früheren Untersuchungen noch keine spürbare Verbesserung der Veröffentlichungssituation eingetreten ist und vielfach weiterhin nur bis zu maximal 5% der erledigten Verfahren veröffentlicht werden. Abs. 45
• Als These kann formuliert werden, dass sich die Veröffentlichungslage mittelfristig dadurch verändern kann, dass durch die richtig verstandene Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze im ersten Schritt Listen der erledigten Verfahren angefordert werden können, in einem zweiten Schritt diese Listen mit Verfahrensbezeichnungen und Schlagworten verknüpft werden können und somit erreicht werden kann, dass die in den verschiedenen Rechtsbereichen ergangene Rechtsprechung nicht unbekannt bleibt. Abs. 46

6. Ausblick

a) Auswirkungen der Informationsfreiheitsgesetze

Mittlerweile haben der Bund und bislang die vier Bundesländer Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Informationsfreiheits- bzw. -zugangsgesetze erlassen, die jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähren. In § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)(39) des Bundes, das am 01.01.2006 in Kraft getreten ist, ist geregelt, dass jeder nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Behörden des Bundes und gegen sonstige Bundesorgane oder -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die rein rechtsprechende Tätigkeit der (Bundes-)Gerichte fällt damit aus dem Anwendungsbereich von § 1 IFG heraus, da insoweit keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorliegt(40). Etwas anderes hat richtiger Ansicht nach aber für die Gerichtsverwaltungstätigkeiten zu gelten(41). Der Bereich der Gerichtsverwaltung unter Einschluss von Dokumentation, Statistik und amtlich geführten Verzeichnissen ist der öffentlich-rechtlichen Verwaltung zuzuordnen und unterfällt daher in diesem Rahmen, da es nicht um die eigentliche rechtsprechende Tätigkeit geht, dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 IFG. Amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen sind daher nur private Informationen und solche, die nicht mit einer amtlichen Tätigkeit zusammenhängen(42). Der Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit ist bei Dokumentation und Registrierung von Gerichtsentscheidungen ungeachtet der Tatsache, dass in der Regel Rechtsstreitigkeiten nur zwischen den Parteien entschieden werden, nicht zu leugnen. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG steht dabei nicht nur dem Bürger, sondern auch juristischen Personen des Privatrechts zu(43). Abs. 47
Daraus folgt, dass nach der hier vertretenen Ansicht im Rahmen des IFG gegenüber den Gerichten des Bundes ein Anspruch auf Information über Zahl und statistische Daten (inklusive Aktenzeichen und eventuellen Entscheidungsdaten) aller anhängigen und erledigten gerichtlichen Verfahren besteht(44), der durch Einsichtnahme oder Übersendung der entsprechenden Verfahrenslisten bzw. -verzeichnisse erfüllt werden kann. Eine solche Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes wird schließlich zur Lösung des Problems der Wahrnehmung und Kenntniserlangung von bestimmten Rechtsstreitigkeiten führen können. Bislang war es mehr oder weniger dem Zufall überlassen, ob ein Rechtssuchender, ein Bürger oder ein Fachverlag vom Erlass einer bestimmten Entscheidung erfahren hat. Gibt es aber zugängliche Listen, die nicht nur als Gerichtsinterna behandelt werden(45), sondern die auf Verlangen zugesandt werden (müssen), kann der Einzelne seinen Informationsanspruch direkt umsetzen, es gibt kein Verfahren mehr, das unbekannt bleibt. Abs. 48
Nach § 11 Abs. 1 IFG sollen die Behörden Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Nach § 11 Abs. 3 IFG sollen die Behörden die in Abs. 1 (und 2) genannten Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen(46). Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf eine aktive Informationspolitik besteht, die einen Überblick darüber verschafft, welche Information es bei welchen Behörden gibt(47). Die Amtliche Begründung verweist hierzu auf Regelungen im Ausland, wo umfangreiche Informationsverzeichnisse bereits "gängig" seien. In Deutschland sollen zunächst Verzeichnisse errichtet werden, die die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Dabei sollen nach Abs. 3 - der nach der Amtlichen Begründung eine "Internetklausel" darstellt - die Behörden das Internet nutzen, um Informationen nach Absatz 1 zugänglich zu machen. Dies gilt auch für weitere Informationen, an denen ein Informationsinteresse der Bürger zu erwarten ist(48). Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Anspruch darauf besteht, dass Listen von erledigten Verfahren geführt und zugänglich gemacht werden. Im Idealfall bestünde eine im Internet verfügbare, nach Stichworten oder Rechts-/Sachgebieten suchbare Liste der erledigten Verfahren, die auf Wunsch elektronisch auch per E-Mail übersandt werden könnte. Abs. 49
Ob alle auf diese Weise bekannt werdenden verfahrensabschließenden Entscheidungen letzten Endes veröffentlicht werden, kann dahinstehen, entscheidend ist, dass es nicht mehr von Gremienentscheidungen oder vom Zufall abhängen wird, ob eine Entscheidung eines Bundesgerichtes bekannt werden kann oder nicht. Abs. 50

b) Quantität als Qualitätskriterium

Ist Quantität tatsächlich ein Qualitätskriterium für juristische Datenbanken oder ist es nicht etwa doch so, dass es entscheidend ist, dass eine Datenbank die "richtigen", nämlich wichtigen und einschlägigen Entscheidungen enthält, wie es ein Anbieter zur Begründung der Verweigerung von Zahlenmaterial formulierte? Abs. 51
Sicherlich ist es richtig, dass es für den in der Praxis tätigen Juristen wichtig ist, die für ein Rechtsproblem bedeutsamen Entscheidungen verfügbar zu haben. Die Arbeit des Juristen wird aber - und dies ist ebenso unbestreitbar - von dem Umgang mit juristischen Argumenten geprägt und auch in der vierten oder fünften scheinbar ähnlich begründeten Entscheidung zu einem Thema kann ein Aspekt eines juristischen Problems behandelt sein, der für die Lösung der gerade anstehenden Frage wichtig ist. Zudem kann sich die Einschätzung bezüglich der "Wichtigkeit" einer Entscheidung im Laufe der Zeit ändern. Denkbar ist nämlich, dass früher Unwichtiges plötzlich relevant werden kann. Auch in der Entscheidung einer vorausgegangenen Instanz kann eine Argumentation enthalten sein, die für einen anderen Fall Bedeutung haben kann. Insofern ist die vielfach anzutreffende Meinung, das Vorhandensein der obergerichtlichen oder letztinstanzlichen Entscheidungen reiche aus, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Umgang mit Recht bedeutet vielmehr auch die Fortentwicklung des Rechts durch Hervorheben immer wieder anderer Nuancen in den zu entscheidenden Rechtsfällen. Abs. 52
Eine so verstandene juristische Arbeit kann nur geleistet werden mit einem möglichst breiten Fundus an vorhandener und dokumentierter Rechtsprechung. Insofern ist Quantität in der Tat ein Kriterium für die Qualität einer juristischen Datenbank. Abs. 53
Eingewandt werden mag, dass bei einer unüberschaubaren Fülle von Rechtsprechung dem Praktiker der Überblick verloren gehe. Gibt es "zu viel" an Rechtsprechung? Abs. 54
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass nach der durchgeführten Untersuchung sämtliche Datenbanken quantitativ weit davon entfernt sind, die Nutzer zu überfordern. Die Studie hat vielmehr gezeigt, dass keine der kommerziellen Datenbanken annähernde Vollständigkeit erreicht, im Bereich der Instanzgerichte werden sogar nur geringe Prozentsätze unter 5% der erledigten Verfahren veröffentlicht. Zum anderen ist es gerade Aufgabe der in den Datenbanken implementierten Such- oder besser "Finde"-Funktionen, dem Anwender geeignete Hilfestellung bei der Auswahl zu geben. Die Situation hat sich in diesem Bereich seit den Anfängen mit Datenbanken in den 80er Jahren grundlegend geändert. Heute existieren leistungsfähige Suchmechanismen, die das "Mengenproblem" lösen. Suchmaschinen wie "google" zeigen, dass selbst die Fülle der Informationen im WWW durchsuchbar und kategorisierbar ist. Gute Suchfunktionen können dafür sorgen, aus einer großen Masse die relevanten Entscheidungen herauszufiltern. Die Weiterentwicklung der Algorithmen und die Einflüsse der Linguistik auf die Entwicklung von neueren Algorithmen machen unbegrenzte Datenmengen heutzutage durchsuchbar und dadurch beherrschbar. Es spricht daher heute nichts mehr dagegen, eine große Auswahl vorzuhalten. Die Zeiten der Beschränkung durch Druckausgaben und Papiermengen sind im Datenbankzeitalter vorbei. Abs. 55
Quantität ist daher Qualitätskriterium, es ist sogar das einzig objektive Kriterium. Ob die "entscheidenden" oder "wichtigen" Entscheidungen nämlich in einer Datenbank enthalten sind, ist der Einschätzung des Auswählenden auf der einen Seite und der Einschätzung des Datenbanknutzers auf der anderen Seite überlassen. Ihre subjektiven Meinungen mögen diesbezüglich divergieren. Abs. 56
Darf es aber den Richtern, den Dokumentationsstellen der Gerichte oder den Verlagen und Datenbankanbietern alleine vorbehalten sein, eine für die Anwender des Rechts bindende Vorauswahl zu treffen und festzulegen, welche Entscheidungen "wichtig" sind und welche nicht? Die Frage ist zu verneinen. Abs. 57
Wenn aber Quantität ein Qualitätskriterium ist, dann muss richtig verstandene Qualitätssicherung bei den Verlagen und Datenbankanbietern mit der Analyse des Ist-Zustandes beginnen und daher mit der Analyse des Zahlenmaterials. Die im Rahmen dieser Untersuchung gefertigte Studie kann hierzu eine Hilfestellung bieten. Diese Studie im Rahmen der Qualitätssicherung jährlich fortzuschreiben, die Zahlen zu ergänzen und in Umsetzung der Analyse möglichst zu verbessern, sollte Aufgabe der Qualitätssicherung aller Anbieter werden.
JurPC Web-Dok.
12/2006, Abs. 58

F u ß n o t e n :

(*)Wolfgang Kuntz, Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH und daneben für die Gemeinsame Kommission "Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig, ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Valentin & Schmieden in Saarbrücken.
(2) Ein besonderer Dank gebührt Herrn Rechtsanwalt Uwe J. Scherf, der nicht nur das Vorwort verfasste, sondern auch ansonsten inhaltlich beratend zur Seite stand. Daneben ist insbesondere den Mitarbeitern des Statistischen Bundesamtes und den Verantwortlichen der obersten Bundesgerichte für die Überlassung und Erläuterung des Zahlenmaterials zu danken. Ein herzlicher Dank geht selbstverständlich auch an die teilnehmenden Datenbankanbieter/Verlage für die Überlassung des Zahlenmaterials.
(3) Uwe J. Scherf ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Schiffer & Partner in Solingen und Gesellschafter der medialiter consult GbR, Solingen/Bonn.
(5) Reinhard Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, Dissertation Saarbrücken 1998
(6) BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, Az.: 6 C 3.96 = JurPC Web-Dok. 10/1998 = http://www.jurpc.de/rechtspr/19980010.htm
(7) So Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, S. 8
(8) Vgl. Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem, Entscheidungsanmerkung zu OVG Bremen (Fn. 8) in JZ 1989, S. 637, 638
(9) So Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann im Eröffnungsvortrag des EDV-Gerichtstages 2002 in Saarbrücken, vgl. auch JurPC Web-Dok. 354/2002 (= http://www.jurpc.de/aufsatz/20020354.htm), wo das Manuskript des Vortrages wiedergegeben ist.
(10) OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988, Az.: OVG 1 BA 32/88
(11) VG Hannover, Urt. v. 22.07.1993, Az.: 6 A 1032/92
(12) Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.12.1995, Az.: 10 L 5059/93 (siehe auch Anhang Teil C.der Studie)
(13) Der Volltext des Urteils ist im Anhang (Teil C.) der Studie abgedruckt.
(14) BVerwG, Urt. v. 26.02.1997, Az.: 6 C 3.96, Leitsatz 1
(15) Dr. Heribert Hirte, Urteilsanmerkung in EWiR 1997, S. 935 f.
(16) Martin W. Huff, Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte, NJW 1997, S. 2651 ff.
(17) Huff, aaO, S. 2652, dort in Fn. 10
(18) Vgl. unter 6.
(19) Dr. Werner Grundmann, Verfassungs- und urheberrechtliche Grundfragen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der oberen Bundesgerichte, DVBl. 1966, S. 57 ff.
(20) Grundmann, aaO, S. 58
(21) Grundmann, aaO, S. 59
(22) Dr. Helmut Kramer, Informationskrise des Rechts und Veröffentlichungspraxis, ZRP 1976, S. 84 ff.
(23) Kramer, aaO, S. 87
(24) Kramer, aaO, S. 89
(25) Friedrich Albrecht, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, CR 1998, S. 373 ff.
(26) Albrecht, aaO, S. 376
(27) Walker, aaO, S. 77 - 86
(28) Reinhard Walker, Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen, JurPC Web-Dok. 36/1998, Abs. 13 = http://www.jurpc.de/aufsatz/19980036.htm
(29) Darunter sollen hier die Jahre verstanden werden, in denen die Erfassung von Entscheidungen in elektronischen Datenbanken praktisch noch keine Rolle spielte.
(30) DRSP = Deutsche Rechtsprechung, CD-Rom Ausgabe des Deubner-Verlages, mit mehrmaligen Aktualisierungen pro Jahr, auch als ständig aktualisierte Online-Version verfügbar, vgl. http://www.deubner-recht.de/online_werke/index.php
(31) So die Auskunft des Leiters Elektronisches Publizieren des C.H. Beck-Verlages vom 08.11.2005.
(39) BGBl. I 2005, S. 2722 ff.
(40) Vgl. Anwendungshinweise zum IFG des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dort S. 2
(41) So wohl auch Philipp Wendt, Abschied vom Amtsgeheimnis, in AnwBl. 2005, S. 702, der davon spricht, dass der Anspruch auch gegenüber Bundesgerichten besteht, "soweit dort Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden".
(42) Vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucksache 15/4493, S. 9
(43) Vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucksache 15/4493, S. 7
(44) Nach § 3 Nr. 1 g IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nur dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen hat.
(45) So noch die frühere Fassung des § 33 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BGBl. I 1986, S. 2533
(46) Vgl. BGBl. I 2005, S. 2724
(47) So die Amtliche Begründung in BT-Drucksache 15/4493, S. 16
(48) Vgl. Amtliche Begründung, aaO, S. 16
* Wolfgang Kuntz, Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH und daneben für die Gemeinsame Kommission "Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig, ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Valentin & Schmieden in Saarbrücken.
[online seit: 27.01.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.



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Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Quantität gerichtlicher Entscheidungen als Qualitätskriterium juristischer Datenbanken - JurPC-Web-Dok. 0012/2006