Jana Rachlock *"Neueste Entwicklungen im Recht des E-Commerce"Tagungsbericht zum 5. Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie -Neue Medien - Recht e.V. (@kit)JurPC Web-Dok. 140/2005, Abs. 1 - 12 |
Vom 4. bis 5. November 2005 lud der Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie - Neue Medien - Recht e.V. zu seinem 5. Kongress an die Friedrich-Schiller-Universität nach Jena ein. Thema der diesjährigen Zusammenkunft war "Neueste Entwicklungen im Recht des E-Commerce". Experten auf dem Gebiet des Rechts, der Wirtschaft und der Informatik versuchten die weitläufigen technischen Möglichkeiten im Bereich des E-Commerce mit den rechtlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Dabei konnten sich die ca. 70 Teilnehmer, unter ihnen Rechtsanwälte, Vertreter der Wirtschaft und Verbraucherschützer, aber auch Referendare und Doktoranden, ein Bild darüber verschaffen, dass die Technik in zahlreichen Punkten an rechtliche Grenzen stößt und die Lösung dieser Konflikte noch viele offene Fragen bereithält. | JurPC Web-Dok. 140/2005, Abs. 1 |
Nach der Begrüßung durch Prof. Dr. Stefan Leible, Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der hiesigen Universität und Vorstandsmitglied des @kit, eröffnete Prof. Dr. Andreas Speck, Wirtschaftswissenschaftler an der FSU, den Reigen der Referenten und führte die Zuhörer unter dem Thema "Entwicklungsperspektiven des E-Commerce" in die Welt der elektronischen Handelssysteme ein. Speck erläuterte anhand graphischer Darstellungen die Architektur aktueller Handelssysteme im Internet. Diese, sich für den Kunden als einheitliche Oberfläche darstellenden Handelssysteme, funktionierten durch verschiedene im Hintergrund über Netzwerk verteilte Systeme, die fest miteinander verbunden sind. Der aus marktwirtschaftlicher Sicht bestehende Bedarf liege allerdings bei flexiblen Systemen, die verschiedene Kombinationsmöglichkeiten und Einzelabrechnung einzelner Funktionen ermöglichen. Solche Systeme sollen mithilfe beliebig kombinierbarer, nur lose gekoppelter Dienste entstehen. Diese könne man als dynamisches System in einem Portal, vergleichbar einer Shopping Mall zusammenfassen, welches wiederum dem Kunden als einheitliche Oberfläche dargeboten werde. Besonderes Interesse fand dabei die Frage, wer für etwaige Fehler haftet, der Portalbetreiber oder der dem Portal angehörende einzelne Webshop. Dazu müsse erst einmal entschieden sein, mit wem der Vertrag zustande kommt. Ebenso stelle sich die Frage, ob Kundendaten nur dem jeweiligen Webshop zur Verfügung stehen sollen oder eine Weitergabe an andere Dienste des Portalsystems möglich sei und wenn ja in welchem Umfang. Der Vortragende schloss mit einer Vorausschau der Lösung noch vorhandener technischer Probleme und überantwortete die Klärung der rechtlichen Fragen der Rechtswissenschaft. | Abs. 2 |
Anschließend gab Prof. Dr. Eberhard Zehender, Professor an der hiesigen Fakultät für Mathematik und Informatik, einen Einblick in "Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten elektronischer Agenten". Es gelang, dem überwiegend juristischen Publikum Aufgaben und Einsatzorte elektronischer Agenten näher zu beschreiben, wobei der Referent aufgrund vielfältiger Gebrauchsmöglichkeiten der Agenten vom Versuch einer Definition Abstand nahm. Er stellte stattdessen drei Anwendungsbeispiele vor. COSIMA B2B sei als Verkaufsagent mit Verhandlungskompetenz in der Lage die Rolle eines menschlichen Verkäufers einzunehmen und den Verkaufsvorgang proaktiv zu lenken. COSIMA könne automatisiert und multimodal verhandeln, Preise, Zubehör, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Rabatte in die Betrachtung miteinbeziehen und den Vertragsschluss vornehmen. Die Spielräume der einzelnen Bedingungen würden durch Eingabe von Präferenzen durch die Nutzer festgelegt. Ein weiteres Anwendungsfeld von Agenten seien Internetauktionen, bei denen Agenten als Käufer oder Verkäufer auftreten. Der Vorteil bestehe darin, an gleichzeitig stattfindenden Auktionen teilnehmen und unter Analyse komplexer Situationen verbundene Entscheidungen treffen zu können, z.B. die Zusammenstellung von Individualreisen durch Buchung verschiedener Reisebausteine. Schließlich böten elektronische Agenten Erleichterung im Bereich von Ausschreibung und Vergabe. Der gesamte Ausschreibungs- und Vergabevorgang könne automatisiert werden. Der Ausschreibungsagent übernehme die Gestaltung und Auswahl von Geboten unter Einbeziehung sämtlicher Kriterien (z.B. Kosten, zeitliche Rahmenbedingungen etc.). Zehender wagte abschließend einen Ausblick, nach dem kooperative Agentensysteme sowie Mobile Agenten im M-Commerce die Zukunft bestimmen. | Abs. 3 |
Nach der Beleuchtung der technischen Seite nahm Prof. Dr. Andreas Wiebe, Ordinarius an der Wirtschaftsuniversität Wien, zu den rechtlichen Problemen mit elektronischen Agenten Stellung. In seinem Vortrag "Der Vertragsschluss durch elektronische Agenten" stellte Wiebe zunächst anhand verschiedener rechtlicher Konstruktionen die Frage nach der rechtlichen Einordnung der von einem Agenten abgegebenen Erklärung und ihrer Zurechnung zum Nutzer. Bekannte Modelle wie Botenstellung der Agenten, Stellvertretung oder eine Form der Blanketterklärung wurden diskutiert. Wiebe machte darauf aufmerksam, dass die herrschende Meinung, die von einer elektronischen Willenserklärung ausgeht, dazu führe, dass der generelle Wille des Nutzers aufgrund der Lernfähigkeit des Agenten abstrahiert werde, das Ergebnis für den Nutzer nicht mehr vorhersehbar sei und damit die Konzeption der Willenserklärung überdehnt werde. Da die Ausstattung eines elektronischen Agenten mit Rechtspersönlichkeit mit dem Grundverständnis Bürgerlichen Rechts nicht zu vereinbaren sei, plädiere er für die Schaffung einer dritten Kategorie von Rechtssubjekten de lege ferenda. Weitere Probleme ergaben sich beim Zugang hinsichtlich der Abgrenzung der Kommunikationssphären; auf die Kenntnisnahmemöglichkeit solle es indessen nicht mehr ankommen. Der Vortragende ging davon aus, dass die Erklärungen elektronischer Agenten den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen unterliegen und zumindest im Bereich von Übermittlungsfehlern eine Anfechtung möglich sei. Die Einbeziehung von AGB spiele kaum noch eine Rolle, wenn die Agenten auf Verhandlung konfiguriert seien. Aufgrund dieser Probleme gelangte der Referent zu dem Schluss, dass der rechtliche Rahmen der technischen Entwicklung angepasst werden müsse und sah dabei Forschungsbedarf in der Rechtsinformatik. | Abs. 4 |
Marc von Samson-Himmelstjerna, Rechtsanwalt bei der eBay International-AG in Bern, berichtete anschließend über den "Beweiswert von durch Passworteingabe legitimierten Willenserklärungen sowie von E-Mails". Ausgehend von dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder die ihm nützlichen Tatsachen beweisen muss, beleuchtete von Samson-Himmelstjerna den Missbrauchsfall. Behaupte der Käufer, eine nichtautorisierte Person hätte sein Passwort benutzt, so dass der Verkäufer von einem Vertragsschluss mit dem Passwortinhaber ausgehen musste, sei es dem Verkäufer regelmäßig unmöglich zu beweisen, dass nicht doch der Passwortinhaber am Vertragsschluss beteiligt war. Hierbei schlug der Referent drei Lösungsmodelle vor. Zum einen die Verwendung von Pin und Tan-Nummern wie im EC-Kartensystem, bei deren Kenntnis man darauf schließen könne, dass der Berechtigte gehandelt habe. Zum Zweiten soll über die von der Rechtsprechung abgelehnte Möglichkeit der Einführung des Anscheinsbeweises nachgedacht werden. Drittens wurde zur Diskussion gestellt, ob sich die Beweislastverteilung nicht nach den Risikosphären richten sollte. Setze ein Berechtigter zurechenbar die Ursache dafür, dass sein Passwort leicht zu erraten sei, fiele die Benutzung des Passworts in seine Risikosphäre. | Abs. 5 |
Einem schwierigen Thema widmete sich sodann die Münchner Rechtsanwältin und Privatdozentin Dr. Irini E. Vassilaki mit ihrem Vortrag zu den "Strafrechtlichen Anforderungen an Altersverifikationssysteme". Vassilaki kritisierte das Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.05.2005, nach dem weder die Angabe einer Personalausweisnummer noch das Post-Ident-Verfahren den Anforderungen genüge und damit selbst die Betreiber eines AVS-Systems wegen Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG handeln würden. Die Vortragende stellte insbesondere das Merkmal des Sicherstellens i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV in den Mittelpunkt der Diskussion und gelangte im Ergebnis dazu, dass es einer angebots- und fallbezogenen Auslegung bedürfe. Je gefährlicher das Angebot einzustufen sei, desto höhere Anforderungen müsse man an ein Altersverifikationssystem stellen. Dies allein führe zu einer flexiblen Möglichkeit der Handhabung. | Abs. 6 |
Letzter Programmpunkt des ersten Tages war eine Podiumsdiskussion zum Thema "Informationspflichten und Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen - Unabdingbare Voraussetzung oder Totengräber des E-Commerce?". Unter der Leitung des Moderators Martin W. Huff, Schriftleiter der NJW, standen sich als Teilnehmer Dr. Rainer Metz vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung in Berlin und Patrick von Braunmühl, stellvertretender Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. auf der einen Seite und Rechtsanwalt Jens Dohmgoergen vom Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.V., Frankfurt a.M. und Dr. Volker Kitz LL.M. vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Berlin auf der anderen Seite gegenüber. Huff skizzierte einleitend den Weg der Verbrauchervorschriften ins deutsche Recht und schilderte kurz die Schwierigkeiten mit denen sowohl Unternehmer als auch Verbraucher angesichts der Masse an Informationspflichten zu kämpfen haben. Zentrale Frage war, wieviel Information für einen effektiven Verbraucherschutz im E-Commerce notwendig ist. Zunächst hatte jeder Podiumsteilnehmer Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen. Herr Metz begann und wies zunächst auf die europarechtlichen Vorgaben hin, die bei Schaffung der Normen zu beachten seien. Im Gesetzgebungsprozess sei es darüber hinaus normal, dass im Verlauf der politischen Auseinandersetzung, an denen im übrigen auch Wirtschaftsverbände beteiligt seien, Kompromisse ausgearbeitet werden, die an dogmatischer Klarheit verlieren und ein gewisses Maß an Unübersichtlichkeit auslösen. Metz warnte ausdrücklich davor Verbraucherschutzvorschriften wegzurationalisieren, die für den Aufbau von Vertrauen der Verbraucher gegenüber dem E-Commerce entscheidend seien. Eine anstehende gesetzgeberische Reformierung der Verbraucherschutzvorschriften schloss Metz vorerst aus. Das Wort ging daraufhin an Dohmgoergen, der durchaus ein marktwirtschaftliches Potential in den Verbraucherrechten sah, aber die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung, angesichts der Tatsache, dass unklare Vorschriften nicht geeignet seien, ein gesetzgeberisches Ziel umzusetzen, stark in Zweifel zog. Europarechtliche Vorgaben hätten in anderen EU-Staaten auch nicht zu einer Überregulierung geführt. Dohmgoergen forderte dabei Hilfe für die Unternehmen, bei denen die Fehler bei Umsetzung der Informationspflichten oft nur aus Unkenntnis entstünden. Von Braunmühl stimmte Dohmgoergen in dem Punkt zu, dass weder Verbraucher noch Unternehmer an mehrseitigen undurchschaubaren Belehrungen interessiert seien. Die Verbraucherschutzvorschriften seien aber notwendig, um Sicherheitsbedenken der Verbraucher zu begegnen, woran auch die Wirtschaft ein Interesse habe. Eine Verstoßquote hinsichtlich der Informationspflichten von über 70 % sei dafür zu hoch. Eine kostengünstige Umsetzung der Pflichten könne insbesondere durch Standardsoftware oder Vordrucke, wie der zur Widerrufsbelehrung in der BGB-Info-VO, erfolgen. Anschließend ergriff Kitz die Gelegenheit, auf die paradiesischen Zustände hinzuweisen, in denen sich allerdings nur der informierte rechtskundige Verbraucher befände, weil für ihn der Grundsatz "pacta sunt servanda" praktisch nicht mehr gelte. Eine Lösung vom Vertrag sei dem Rechtskundigen angesichts der Fehlerquote bei Widerrufsbelehrungen ohne weiteres möglich. Er forderte eine Überprüfung der Berechtigung der einzelnen Informationspflichten, von denen einige oft mehrfach in verschiedenen Gesetzen geregelt seien. Die daraus resultierenden Unklarheiten führten zu Streitigkeiten mit dem Verbraucher, die wiederum hohe Kosten bei den Unternehmen verursachten. Im Vergleich zum stationären Handel sei dies nicht gerechtfertigt. Auch dort stellten sich die Probleme, dass beispielsweise nicht alle Produkte vorher ausprobiert werden könnten, ohne dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht erhielte. Trotzdem ermögliche der stationäre Handel oft aus wettbewerbspolitischen Gründen ein Rückgaberecht. Auch dies spreche gegen die Erforderlichkeit einer gesetzlich verankerten Regelung. Nach Darstellung der jeweiligen Standpunkte wurden in der folgenden Diskussion, in deren Verlauf das Publikum mit eingebunden wurde, einige Aspekte näher beleuchtet. Insbesondere kamen die Erforderlichkeit der Gleichstellung des stationären Handels mit dem E-Commerce und die Kosten der Umsetzung der Informationspflichten zur Sprache. | Abs. 7 |
Den zweiten Kongresstag eröffnete Prof. Dr. Stephan Meder von der Universität Hannover mit einem Vortrag über "Rechtsprobleme bei Zahlung im Internet - Kreditkarte, Paypal, Cybercash & Co". Meder erläuterte die Funktionsweise des Kreditkartensystems und des Paypalverfahrens und stellte beide einander gegenüber. Dabei ging er auf die Verteilung der im Versandhandel typischen distanzspezifischen Vorleistungsrisiken ein. Die Missbrauchsquote liege beim Paypalverfahren deutlich niedriger als beim Kreditkartensystem, da man bei Paypal die Kundendaten nur einmalig im Rahmen eines Verifikationssystems angeben müsse. Durch besondere Käuferschutzmechanismen könne man die Vorleistungsrisiken reduzieren. Daher schlussfolgerte Meder -einen Ausblick in die Zukunft wagend- dass sich Paypal, mit jetzt schon 78 Mio. Nutzern weltweit, als eines der erfolgreichsten Zahlungsmittel im E-Commerce neben der Kreditkarte etablieren wird. | Abs. 8 |
Zu einem sehr streitbefangenen Thema sprach im Anschluss Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter des 1. Zivilsenats am BGH. Er beleuchtete die "Störerhaftung im Internet" aus der Sicht der Rechtsprechung. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nicht ohne Not auf die Störerhaftung zurückgegriffen werden solle und die Eigenverantwortlichkeit Vorrang habe, erläuterte Ullmann relevante Urteile wie "Schöner Wetten", "Ambiente.de", "Paperboy" oder "Internet-Versteigerungen". Gegen eine Störerhaftung von Auktionshäusern beispielsweise spreche die Massenhaftigkeit der Geschäfte und ihre Automatisierung, ebenso wie eine fehlende Filtertechnik. Dafür allerdings spreche die organisatorische Verbundenheit des Plattformbetreibers mit dem Handelnden, ebenso wie der mögliche Einsatz von Filtern oder die Schutzwürdigkeit des betroffenen Rechts. Alles in allem bleibe es aber bei einer Entscheidung im Einzelfall. Auferlegten Prüfungspflichten beispielsweise sei mit Filtersoftware nachzukommen, soweit diese technisch realistisch einsetzbar sei. | Abs. 9 |
Die Münchner Rechtsanwälte Dr. Andreas Leupold, LL.M. und Dr. Mansur Pour Rafsendjani betrachteten nunmehr kartellrechtliche Probleme. In ihrem Vortrag "Elektronische Marktplätze und Kartellrecht" erläuterten die Referenten nach einer kurzen Einführung ins Kartellrecht am Beispiel eines selektiven Vertriebssystems die Möglichkeiten der Beschränkungen des Internet-Vertriebs. Sofern nicht die Ausnahmen des Konzernprivilegs oder eines echten Handelsvertreters vorlägen, stelle eine wettbewerbsbeschränkende Abrede, also die Verhinderung des Produktvertriebs über einen reinen Internethandel, einen Verstoß gegen Art. 81 EG, § 1 GWB dar und sei grundsätzlich unwirksam, wenn nicht ein Freistellungstatbestand eingreife. Dafür komme beispielsweise die VertikalGVO in Betracht. Selbst wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen, komme nach Ansicht der Kommission und BGH-Rechtssprechung ausnahmsweise ein zulässiger Totalausschluss in Betracht, wenn sachliche Rechtfertigungsgründe eingriffen. Die Vortragenden setzten sich hierbei mit dem BGH-Urteil "Depotkosmetik" auseinander, widerlegten die Stichhaltigkeit der dort genannten Rechtfertigungsgründe und stellten damit einen Kartellverstoß fest. Abschließend gingen sie auf die Zulässigkeit eines Teilausschlusses in Form einer Beschränkung des Internet-Vertriebs durch Selektionskriterien ein. Als Selektionskriterien kämen dabei Vorgaben von Qualitätsanforderungen oder die Forderung nach einer physischen Absatzstätte in Betracht. Ob Selektionskriterium auch das Verbot des Verkaufs über Online-Marktplätze sein könne, blieb offen. | Abs. 10 |
Zum Abschluss des Kongresses hatte die Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz Silvia Liebaug das Wort zum Thema "Datenschutz im E-Commerce". Nachdem die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz genannt wurden, ging die Referentin näher auf die rechtlichen Anforderungen, die sich für einen Anbieter im E-Commerce stellen, sowie darauf ein, welche datenschutzrechtliche Probleme und Gefahren, insbesondere bei der Sammlung von Kundendaten, auftreten. Dabei appellierte Liebaug an den Selbstdatenschutz der Kunden und trug dem Gesetzgeber auf, für die Übersichtlichkeit und leichte Lesbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu sorgen. Schlussfolgernd wies die Landesbeauftragte auf die einflussreiche Rolle des Datenschutzes bei der Entwicklung des E-Commerce hin. | Abs. 11 |
Das abschließende Wort hatte Prof. Dr. Stefan Leible,
der allen Teilnehmern, Helfern und insbesondere Sponsoren seinen Dank aussprach
und bereits zum 6. @kit-Kongress einlud, der im Herbst 2006 in Würzburg
stattfinden soll. Damit ging der 5. Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für
Informationstechnologie -Neue Medien - Recht e.V. (@kit) zu Ende.
| JurPC Web-Dok. 140/2005, Abs. 12 |
* Jana Rachlock hat im Jahr 2004 das erste juristische Staatsexamen absolviert und ist derzeit wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung von Professor Dr. Stefan Leible in Jena. |
[online seit: 18.11.2005] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Rachlock, Jana, „Neueste Entwicklungen im Recht des E-Commerce“ - Tagungsbericht zum 5. Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie -Neue Medien - Recht e.V. (@kit) - JurPC-Web-Dok. 0140/2005 |