Thomas Stadler *Redaktioneller Link auf Anbieter von Software zur Umgehung von KopierschutzmaßnahmenJurPC Web-Dok. 126/2005, Abs. 1 - 33 |
Das Oberlandesgericht München(1) hält es für unzulässig, im Rahmen einer Online-Berichterstattung über einen bestimmten Softwarehersteller und sein Produkt einen Hyperlink auf die ausländische Website dieses Unternehmens zu setzen, wenn das Unternehmen online Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen anbietet. Damit bestätigt das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts München I(2). | JurPC Web-Dok. 126/2005, Abs. 1 |
Der Heise-Verlag hatte in einem Bericht des Heise-Newstickers mit der Überschrift "AnyDVD überwindet Kopierschutz von Un-DVDs"(3) innerhalb eines redaktionellen Beitrags über die Software "AnyDVD" einen Link auf die Website des Softwareherstellers SlySoft gesetzt. Der Link führte nicht auf eine spezielle Downloadseite, sondern lediglich auf die Startseite des Unternehmens. | Abs. 2 |
Das Oberlandesgericht ließ in seiner Eilentscheidung zwar die Berichterstattung, gegen die sich die antragstellende Musikindustrie ebenfalls gewandt hatte, als solche unbeanstandet, verurteilte aber zur Unterlassung des Hyperlinks. Gegen diese im Einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr rechtsmittelfähige Entscheidung hat der Heise-Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt(4). Ob das Bundesverfassungsgericht die Sache zur Entscheidung überhaupt annimmt, wird sich zeigen. Die einfachgesetzlichen Fragen die das Urteil des OLG München aufwirft, bleiben damit leider in jedem Falle weiter offen. | Abs. 3 |
1. Wirksame technische Maßnahme |
Erstaunlich am Urteil des Oberlandesgerichts ist bereits der Umstand, dass man von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen von § 95a Abs. 3 UrhG ausgeht. Der Senat stützt sich dabei primär auf die Werbeaussagen des Softwareherstellers, der sein Produkt mit Slogans wie "Knackt fast jeden DVD-Kopierschutz" oder "Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs" bewirbt und meint, dass sich bereits aus diesen Aussagen ergebe, dass das Unternehmen verbotene Umgehungssoftware anbieten bzw. bewerben würde. Inwieweit die derzeit am Markt befindlichen Kopierschutzmechanismen für Musik-CD's und DVD's überhaupt wirksame technische Maßnahmen im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellen, fragt der Senat nicht. | Abs. 4 |
Bereits der Wortlaut von § 95a Abs. 2 UrhG macht deutlich, dass der Rechteinhaber einen konkreten Schutzmechanismus eingebaut haben muss, der im normalen Betrieb dazu bestimmt ist, Umgehungshandlungen zu unterbinden. Das Bundesverfassungsgericht(5) geht davon aus, dass das Zivilgericht die einfachrechtliche Frage zu klären hat, wann eine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG vorliegt, insbesondere ob es daran etwa fehlt, wenn sich die Maßnahme ohne weiteres (zum Beispiel durch standardmäßig mit Betriebssystemen ausgelieferten Kopierwerkzeugen) umgehen lässt. Diese Frage wird in der Literatur bisher uneinheitlich beantwortet(6), weshalb die Schweigsamkeit des OLG München in diesem Punkt überrascht. | Abs. 5 |
Für das Vorliegen einer wirksamen technischen Maßnahme muss nach derzeit wohl überwiegender Auffassung jedenfalls verlangt werden, dass der Kopierschutz eine gewisse Wirkung entfaltet und zumindest den Durchschnittsbenutzer davon abhält, unerwünschte digitale Kopien anzufertigen(7). Wenn ein Kopierschutzverfahren allerdings derart ausgestaltet ist, dass der Nutzer das Vorhandensein einer Schutzmaßnahme im normalen Betrieb u.U. überhaupt nicht bemerkt, dürfte schwerlich von einer wirksamen technischen Maßnahme auszugehen sein. Gerade mit diesem Problem aber haben die derzeit am Markt befindlichen Kopierschutztechniken für Audio-CD's häufig zu kämpfen. Jeder der einen aktuellen Apple-Rechner benutzt und dort gelegentlich laut CD-Hülle kopiergeschützte Musik-CD's einlegt, kennt das Phänomen vermutlich. Die von Apple mitgelieferte Software iTunes liest beliebige, angeblich kopiergeschützte Audio-CD's ohne Beanstandung ein, erkennt die einzelnen Stücke und gestattet das Rippen, ohne, dass der Nutzer überhaupt irgendetwas von einer Kopierschutztechnik bemerkt. Auch unter Windows laufen zumindest bestimmte Kopierschutzmaßnahmen bereits dann leer, wenn die sog. Autorun-Funktion, mittels derer CD's nach dem Einlegen automatisch gestartet werden, nicht aktiviert ist(8). Handelt es sich bei dem Betriebssystem Windows oder der von Apple mit jedem Mac OS ausgelieferten Software iTunes also um Cracker-Tools? Oder sollte man nicht doch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Musikindustrie derzeit gar keine wirksame Kopierschutztechnik einsetzt? | Abs. 6 |
Derartige Fragen lassen sich allerdings kaum im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes klären, weshalb es nahe gelegen hätte, auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. | Abs. 7 |
In der Literatur wird zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein wirksamer technischer Schutz nur insoweit vorliegen kann, wie der Schutzmechanismus von seiner Wirkung her zu reichen geeignet ist(9). Ein lediglich behaupteter Kopierschutz erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen technischen Maßnahme ebenso wenig, wie ein Kopierschutz, den der Durchschnittsnutzer bei Verwendung gängiger Standard-Software erst gar nicht bemerkt. | Abs. 8 |
Allein der Umstand, dass die Fa. SlySoft ihr Programm als eine Art Cracker-Tool bewirbt, dürfte nicht ausschlaggebend sein, weil es sich hierbei u.U. lediglich um ein verkaufsförderndes Zugeständnis an übliche, plakative Werbemechanismen handeln kann. | Abs. 9 |
2. Störerhaftung des Linkenden |
Die Haftung des Verlags begründet das Oberlandesgericht sodann mit den Grundsätzen der Störerhaftung und meint insoweit, der Heise-Verlag hätte durch Setzung des Hyperlinks einen Verstoß des Softwareherstellers SlySoft gegen § 95a UrhG unterstützt. Hierzu wird dann weiter ausgeführt, dass den Lesern des Artikels das Erreichen der verlinkten Webseite samt der verbotenen Werbung für das Produkt "AnyDVD" zumindest erleichtert worden sei und sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändere, wenn man davon ausgeht, dass der durchschnittliche Internetnutzer keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt hätte, die Website auch ohne den Link zu erreichen. Das OLG lässt damit erkennen, dass ihm die vom BGH in jüngster Zeit vorgenommene Beschränkung der Mitstörerhaftung zwar bekannt ist, meint aber gleichwohl, dass diese Einschränkungen im konkreten Fall nicht eingreifen, weil der Verlag positiv gewusst habe, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient, was sich schon aus dem Inhalt des Presseartikels ergäbe. | Abs. 10 |
Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen des Senats unpräzise bleiben, scheint das Gericht anzunehmen, dass der Verlag mit einem Hyperlink, der integraler Bestandteil des Artikels ist, die Produktwerbung des Softwareherstellers als Störer fördert. Das ist bereits deshalb erstaunlich, weil das Gericht zugleich einräumt, dass sich der Artikel im übrigen im Rahmen zulässiger Berichterstattung bewegt. | Abs. 11 |
Solange sich die redaktionelle Berichterstattung aber nicht als getarnte Werbung darstellt - was der Senat ja expressis verbis verneint - sind eventuelle werbliche Effekte, die eine Presseberichterstattung gelegentlich mit sich bringt, als unvermeidbarer Nebeneffekt hinzunehmen. | Abs. 12 |
Wenn man der Logik des OLG München folgt, könnte ansonsten jedwede Befassung der Presse mit den (werblichen) Aussagen eines Unternehmens als störende Förderung einer unzulässigen Werbung gesehen werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass man zwar den Artikel insgesamt nicht als Störung betrachten möchte, gleichwohl aber einen einzelnen integralen Aspekt der Berichterstattung, nämlich die Unterlegung des Firmennamens mit einem Hyperlink auf die Unternehmenswebsite, davon ausnimmt. | Abs. 13 |
Ungeachtet dessen, dass dies dem Gebot widerspricht, gerade bei grundrechtsrelevanten Sachverhalten den Gesamtkontext zu würdigen und nicht Einzelaspekte zu isolieren(10), offenbart die Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts einen erschreckenden Mangel an Medienkompetenz. Der lediglich referenzierende Hyperlink stellt im konkreten Kontext nichts anderes dar, als die medientypische und netzadäquate Benennung des Unternehmens, das Gegendstand der Berichterstattung ist. | Abs. 14 |
Ein Bestandteil einer insgesamt mediengerechten und medientypischen Berichterstattung kann von vornherein nicht als Störungshandlung betrachtet werden. Werbliche Auswirkungen einer zulässigen Medienberichterstattung über ein Unternehmen bzw. seine Produkte sind als unvermeidbare Begleiterscheinung hinzunehmen, ohne, dass diesen Auswirkungen im Rahmen einer Störerverantwortlichkeit Relevanz beizumessen ist. | Abs. 15 |
Lediglich dann, wenn eine Publikation insgesamt die Grenzen der Berichterstattung überschreitet und sich als getarnte Werbung darstellt und vordergründig das Ziel verfolgt, das in der Berichterstattung genannte Unternehmen zu fördern, kann ein haftungsrechtlich beachtliches Verhalten angenommen werden. Einen solchen Fall unterstellt das Gericht aber gerade nicht. | Abs. 16 |
Hinzu kommt der Umstand, dass der beanstandete Hyperlink auch keineswegs einen sog. Deep-Link auf eine Downloadseite mit der beanstandeten Software enthielt, sondern lediglich einen Verweis auf die Startseite der Unternehmens. | Abs. 17 |
3. Beachtung von Art. 5 GG |
a) "Kernbereich" der Pressefreiheit |
Obwohl das Gericht erkannt hat, dass die Verlinkung im Rahmen redaktioneller Berichterstattung nach der Rechtsprechung des BGH(11) dem Schutzbereich der Pressefreiheit(12) unterfällt, meint es gleichwohl, dass das Setzen von Hyperlinks anlässlich einer redaktionellen Berichterstattung nicht den "Kernbereich" der Pressefreiheit beträfe, weshalb es diesen Einzelaspekt selektiv untersagen könne. Vermutlich möchte das Gericht damit die Ansicht zum Ausdruck bringen, das Setzen von Links gehöre nicht zum Kernbereich journalistischer Tätigkeit. | Abs. 18 |
Das Oberlandesgericht bewertet damit inhaltlich, welche Elemente einer Berichterstattung notwendig ("Kernbereich") sind und welche nicht. Dies ist in etwa so, als würde man bei einem Print-Artikel die Auffassung vertreten, dass nur der Textteil, nicht aber die den Artikel begleitende Bildberichterstattung dem Kernbereich der Pressefreiheit unterfällt. | Abs. 19 |
Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht aber gerade das Recht, Art, Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen, wozu beispielsweise auch die Entscheidung zählt, wie ein Presseerzeugnis bebildert wird(13). Zwischen der Entscheidung einer Bebilderung und der Entscheidung, einen Text kontextbezogen durch einen Hyperlink zu unterlegen, besteht kein wesentlicher Unterschied. Durch den Hyperlink wird ähnlich wie bei einer Bebilderung der Textbeitrag ergänzt und veranschaulicht. Ob dies sinnvoll und geboten ist, entzieht sich grundsätzlich der gerichtlichen bzw. staatlichen Kontrolle. Jede Überprüfung dieser Art läuft nämlich am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, was dem Wesen der Pressefreiheit widerspricht(14). | Abs. 20 |
Die Pressefreiheit schützt deshalb aus gutem Grund gerade vor Eingriffen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen(15), mithin vor inhaltsbezogenen Einwirkungen. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung, also auch die Frage, ob Elemente wie Hyperlinks eingesetzt werden, ist eine von der Pressefreiheit geschützte, redaktionelle Entscheidung des Presseorgans. Die Verwendung von Hyperlinks ist zudem Bestandteil der formalen Gestaltung eines Presseartikels. Die formale Gestaltungsfreiheit umfasst insbesondere die Entscheidung über die äußere Gestaltung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe(16). | Abs. 21 |
Das Urteil des OLG München verstößt somit bereits deshalb gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, weil es eine inhaltliche und formale Bewertung eines Presserzeugnisses bzw. eines einzelnen isolierten Aspekts vornimmt und sich damit anmaßt zu bestimmen, welche Mittel unbedingt erforderlich sind, damit die Presse ihre Aufgabe erfüllen kann. Das läuft auf eine Bewertung und Lenkung eines Presseerzeugnisses durch eine staatliche Stelle hinaus, wie sie Art. 5 GG gerade verhindern soll. | Abs. 22 |
Will man dem nicht folgen, stellt sich anschließend die Frage, ob das UrhG, insbesondere § 95a UrhG, der das Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen normiert, als allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 GG die vom OLG München ausgesprochene Untersagung rechtfertigt. | Abs. 23 |
Vereinzelt wird in der Literatur bereits die Verfassungsgemäßheit von § 95a UrhG bezweifelt(17), was angesichts der Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie 2001/29/EG einerseits und dem Umstand, dass die Regelung andererseits auch dem Schutz gegenläufiger Grundrechtspositionen der Rechteinhaber dienen soll, als eher gewagt bezeichnet werden muss. | Abs. 24 |
Verfassungsrechtlich dürfte es sich deshalb auf die Frage zuspitzen, ob das Oberlandesgericht die urheberrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pressefreiheit korrekt angewendet hat. Mit anderen Worten fragt sich, ob ein Hyperlink, der integraler Bestandteil einer zulässigen und ansonsten nicht zu beanstandeten Berichterstattung ist, tatsächlich als Umgehungshandlung i.S.v. § 95a UrhG betrachtet, insbesondere ob er als Werbung für eine Umgehungsvorrichtung qualifiziert werden kann. | Abs. 25 |
Dies ließe sich eventuell dann bejahen, wenn eine Publikation einen Urheberrechtsverstoß gezielt fördert oder unterstützt(18). Solange das nicht der Fall ist, lässt sich eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit schwerlich als Werbung einstufen. Wollte man dies anders sehen, dann wäre der gezielten Untersagung einzelner Bestandteile einer an sich zulässigen Berichterstattung Tür und Tor geöffnet. Der häufig vorliegende und auch nie ganz ausschließbare werbliche Nebeneffekt eines Presseartikels könnte dann regelmäßig und nahezu beliebig zur Begründung von Einschränkungen der Pressefreiheit herangezogen werden. Eine solche Betrachtung würde auch der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts nicht gerecht. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass eine Zurechnung eines urheberrechtlichen Verstoßes ohnehin nur durch ein eher großzügiges Verständnis der Reichweite der sog. (Mit-)Störerhaftung erreicht wird. Nachdem die daraus resultierende, weitreichende Zurechnung fremder Rechtsverstöße bereits ohne spezifischen Grundrechtsbezug als fragwürdig betrachtet wird(19), kann sie unter dem im Lichte der Wechselwirkungslehre begrenzenden Einfluss von Art. 5 GG in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls keinen Bestand mehr haben. Die Wirkung des Grundrechts muss dazu führen, dass eine Tätigkeit, die sich im Schutzbereich der Pressefreiheit bewegt, nicht als haftungsbegründende Störung begriffen werden kann. | Abs. 26 |
b) Mitteilung einer Information durch einen Link? |
Entgegen der Ansicht des OLG München geht es bei einer Verlinkung im Rahmen einer Online-Berichterstattung auch stets um die Mitteilung einer Information an den Leser, nämlich um die Mitteilung des Standorts einer bestimmten Information bzw. einer bestimmten Webpräsentation. Das Oberlandesgericht verkennt insoweit, dass der Hyperlink ausdrücklich die Mitteilung der URL des fremden Angebots beinhaltet. Wenn das Gericht demgegenüber ausführt, das Wesentliche des Links sei nicht die Mitteilung der URL, sondern der davon zu trennende Service, den Nutzer unmittelbar mit dem fremden Angebot zu verbinden, so ist dies unzutreffend. Der Link beinhaltet die Nennung der URL, denn sie ist das im Quellcode angegebene Ziel des zugrunde liegenden Hypertextbefehls und eröffnet im selben Vorgang dem Nutzer die Möglichkeit zur fremden Seite zu springen. Der Link gestaltet also die ihm innewohnende URL-Benennung nur interaktiv aus. Es handelt sich mithin sehr wohl um die Verbreitung einer Nachricht, allerdings in einer neuen technischen Übertragungsform. Der Hyperlink übermittelt nach seiner Aktivierung die Information (URL) nur unmittelbar an den Nutzer. In seinem Wesensgehalt unterscheidet sich das nicht von einer Rundfunkübertragung bei der ebenfalls eine bestimmte gedankliche Nachricht ausgesendet wird, auch wenn die Technik eine völlig andere ist. | Abs. 27 |
Nachdem die von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Darbietung bzw. Berichterstattung jede Vermittlung von Information und Meinung umfasst(20), handelt es sich bei einem durch einen Hyperlink unterlegten Textteil geradezu um einen Paradefall der Informationsvermittlung. | Abs. 28 |
Die Ansicht des OLG stellt letztlich die technischen Grundlagen des WWW in Frage, weil sie die dem Web eigene Technik der Informationsübertragung lediglich als einen entbehrlichen Zusatzservice betrachtet. Nach der Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 5 GG aber gerade den Vorgang der Verbreitung einer Nachricht, unabhängig von technischen Einzelheiten(21). Das grundlegende Problem der Betrachtung des OLG München besteht darin, dass nicht zwischen der Information (URL) und der Art ihrer Übermittlung durch einen Link differenziert wird und man deshalb die Informationsübermittlung als einen nicht von der Pressefreiheit umfassten Zusatzservice betrachtet. | Abs. 29 |
Ergänzend lassen sich schließlich noch Verhältnismäßigkeitserwägungen heranziehen. Wenn das Gericht meint, der Umstand, jeder Internetnutzer könne die Homepage des Softwareherstellers unabhängig von dem beanstandeten Link ohne nennenswerten Aufwand erreichen, sei unbeachtlich, weil der Hyperlink das Auffinden zumindest erleichtere, stellt sich die Frage, ob damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung getragen wird. Denn hier steht einer Einschränkung der Pressefreiheit ein vermutlich allenfalls geringfügiger Nutzen für das vom Gericht höher bewertete "geistige Eigentum" der Rechteinhaber gegenüber. Art. 5 GG verlangt allerdings auf der Ebene der Normanwendung eine Gewichtung der unterschiedlichen Beeinträchtigung des von der einschränkenden Norm geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit bzw. Pressefreiheit auf der anderen Seite und fragt stets danach, welche konkrete Beeinträchtigung droht(22). Nachdem der redaktionelle Hyperlink die ohne Zutun des Verlags bereits eingetretene Störung bzw. Beeinträchtigung allenfalls noch geringfügig verstärkt, spricht auch dieser Umstand gegen die Statthaftigkeit der vom Senat vorgenommenen Beschränkung der Pressefreiheit. | Abs. 30 |
Die Ansicht des Gerichts, die Verlinkung auf die Website desjenigen der Gegenstand der Berichterstattung ist, sei nicht vom Kernbereich der Pressefreiheit umfasst - was immer damit genau gemeint sein mag - verkennt die Reichweite und Bedeutung des Grundrechts somit aus verschiedenerlei Gründen. | Abs. 31 |
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München beruht daneben aber auch auf einer Verkennung der Reichweite der Störerhaftung und auf einem unzutreffenden Verständnis von Werbung i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG. | Abs. 32 |
Es ist auch von der staatsbürgerlichen Warte aus mehr als
erstaunlich, wenn presserechtlich geschützten Online-Publikationen das
Recht abgesprochen wird, ihre Berichterstattung formal und inhaltlich
medientypisch auszugestalten.
| JurPC Web-Dok. 126/2005, Abs. 33 |
Fußnoten:(1) OLG München, Urt. v. 28.07.2005, Az.: 29 U 2887/05, online unter: http://www.heise.de/heisevsmi/17_Urteil_28.07.2005.pdf(abgerufen am 17.10.05).(2) LG München I, MMR 2005, 385 (m. abl. Anm. Hoeren). (3)Meldung vom 19.01.05, online unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/55297; vgl. auch die Dokumentation des Heise-Verlags "Heise versus Musikindustire", online unter: http://www.heise.de/heisevsmi/(abgerufen am 09.09.05). (4) Der Text der Verfassungsbeschwerde findet sich online unter: http://www.heise.de/heisevsmi/18_Heise-Verfassungsbeschwerde_2005-09-12.pdf(abgerufen am 07.10.05). (5) BVerfG, Beschl. v. 25.07.2005, Az.: 1 BvR 2182/04, online unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050725_1bvr218204.html(abgerufen am 17.10.2005). (6) Vgl. zur Diskussion: Stickelbrock, GRUR 2004, 736, 738 f.; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 765; Bechtold, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, 11. EL, 2005, Teil 7.11, Rn. 47; Ernst, CR 2004, 39, 40. (7)Mayer, CR 2003, 274, 279; Hoeren, MMR 2000, 515, 520; Stickelbrock, GRUR 2004, 736, 738; Kröger, CR 2001, 316, 322. (8)Siehe die Darstellung bei Stickelbrock, GRUR 2004, 736, 739; Minhardt, Spiegel-Online v. 22.10.2003, online unter: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,270719,00.html(abgerufen am 27.10.05). (9) Ernst, CR 2004, 39, 40. (10) Siehe z.B. BVerfG, Beschl.v. 13.07.05 - 1 BvR 191/05. (11)BGH, JurPC Web-Dok. 275/2004, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040275.htm(abgerufen am 17.10.05). (12) Ob redaktionell gestaltete Online-Angebote dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (so Jarass, AfP 1998, 133, 138 f.) oder dem der Pressefreiheit (so z.B. Kaufmann/Köcher, MMR 2005, 334, 335) unterfallen, soll hier nicht vertiefter behandelt werden. Es ist wohl zutreffend, Online-Publikationen, zumindest, wenn es sich um redaktionelle Texte handelt, im verfassungsrechtlichen Sinne sowohl als Rundfunk als auch als Presse anzusehen und insoweit die Pressefreiheit als das speziellere Grundrecht zu begreifen (so Volkmann, Der Störer im Internet, S. 33 f.). (13) BVerfG, NJW 2000, 1021 (1024). (14) BVerfG, NJW 2000, 1021 (1024). (15) BVerfGE 80, 124, 133 f.; BVerfG, NJW 2005, 2912 (Beschl. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01, online unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050524_1bvr107201.html, abgerufen am 17.10.05). (16) BVerfGE 97, 125, 144, online unter: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv097125.html(abgerufen am 07.10.05). (17)Holznagel/Brüggmann, MMR 2003, 767; Ulbricht, CR 2004, 674, 677 ff. (18) So auch Hoeren, MMR 2005, 387, 388. (19) Gänzlich abgelehnt wird die Lehre von der Störerhaftung mittlerweile z.B. von Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8, Rn. 2.15, mit dem beachtlichen Argument, dass die Lehre von der Störerhaftung keine Grundlage im Gesetz findet und grundlos die allgemeinen Haftungs- und Zurechnungsregelungen überdehnt. (20)Vgl. Volkmann, Der Störer im Internet, S. 37 (m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). (21) BVerfG, NJW 1984, 1741 (1742); BVerfGE 10, 118 (121); BVerfG, NJW 1983, 1181. (22) Siehe BVerfG, NJW 2000, 3413 (3414). |
* Der Autor ist Rechtsanwalt in Freising, in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler. |
[online seit: 28.10.2005] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Stadler, Thomas, Redaktioneller Link auf Anbieter von Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen - JurPC-Web-Dok. 0126/2005 |