Thomas Gramespacher *"Abwesenheit schützt vor Haftung nicht!" - Gedanken zum Urteil des AG Winsen - 23 C 155/05 -JurPC Web-Dok. 122/2005, Abs. 1 - 11 |
Zur Haftung von Forenbetreibern für die verspätete Entfernung rechtwidriger Inhalte aufgrund verspäteter Kenntniserlangung und Möglichkeit zum Tätigwerden wegen Abwesenheit. | JurPC Web-Dok. 122/2005, Abs. 1 |
Die Entscheidung des AG befasst sich einerseits mit der Feststellung des anspruchs,- bzw. haftungsbegründenden Merkmals der "positiven Kenntnis"(1) im Rahmen der den Betreiber hinsichtlich fremder, rechtswidriger Inhalte privilegierenden Tatbestände des § 11 TDG. Andererseits trifft das Gericht (bedenkliche) Feststellungen, in wieweit eine Abwesenheit in Bezug auf die nach Kenntniserlangung des Diensteanbieters bestehenden Verpflichtung zur Entfernung rechtswidriger Inhalte eine Pflicht zur unverzüglichen Entfernung (vgl. § 11 Nr. 2 TDG; ggf. im Rahmen einer gesetzten Frist) begründet. | Abs. 2 |
Innerhalb der Haftungspriviliegierung des § 11 TDG bedarf es der positiven Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis scheidet aus(2) - liegt positive Kenntnis nicht vor, kommt eine Haftung des Diensteanbieters grundsätzlich nicht in Betracht. Wie im gesamten Regelwerk der § 8 - 11 TDG scheidet auch innerhalb des § 11 TDG nach richtiger Ansicht eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Inhalte seitens der Diensteanbieter aus. Das insbesondere in § 8 II TDG niedergelegte und in der Gesetzesbegründung des TDG und durch die europarechtlichen Vorgaben hervorgehobene Verbot allgemeiner, präventiver Überwachungspflichten ist unumstößlich. | Abs. 3 |
Daher erscheint es äußerst zweifelhaft, wie das Amtsgericht unter dieser Maxime zu dem Ergebnis kommen konnte, dass derjenige, der ein " solches Forum betreibt, [ ] in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen " hat. Denn diese Pflichten hat der Diensteanbieter gegebenenfalls nur in eng auszulegenden Ausnahmefällen, namentlich z.B. bei der bewussten Duldung rechtswidriger Inhalte oder bei dolosem Verhalten(3). Regelmäßige Kontrollen will das TDG dem Diensteanbieter gerade nicht auferlegen (vgl. soeben). | Abs. 4 |
Die Defizite in der vorliegenden Entscheidung des Amtsgerichtes liegen aber weniger in dieser Frage, als mehr in der Frage, ob der Forenbetreiber hier eine Entfernungspflicht und Handlungspflicht begründende (positive) Kenntnis i.S.d. § 11 TDG bereits mit dem Zeitpunkt erlangt haben konnte, als er seitens des Klägers - unter Abwesenheit - eine Email betreffend der streitigen Inhalte erhielt. | Abs. 5 |
Das Amtsgericht geht hierbei davon aus, der Beklagte im "Zeitalter der schnellen Emails" verpflichtet gewesen sei, die von dem Kläger gesetzten Fristen zur Entfernung einzuhalten. | Abs. 6 |
Diese Ausführungen des Amtsgerichts mögen indes allenfalls im Ergebnis für den konkreten Fall überzeugen. Allein die Tatsache, dass theoretisch und praktisch ein Zugriff einerseits auf die Foreninhalte (z.B. über ein entsprechendes Content-Management-System oder Administrationstool), als auch auf - hier Kenntnis des Forenbetreibers begründende - Emails (z.B. im Wege eines sog. Webmailers), von jedem internetfähigen Computer erfolgen kann, reicht nicht aus, aus diesem Grund den Forenbetreiber in die Haftung zu nehmen. | Abs. 7 |
Vielmehr ist schon anzuzweifeln ob bei Abwesenheit eine Kenntniserlangung des Diensteanbieters bereits dann angenommen werden kann, wenn nach dem üblichen Lauf der Dinge mit der Kenntnisnahme der Email nach den zu erwartenden Üblichkeiten zu rechnen ist (vgl. hier die allgemeinen Grundsätze des Zugangs von Willenserklärungen). | Abs. 8 |
Weiterhin ist zu beachten, dass selbst, wenn man eine (positive) Kenntnis annähme, höchst fraglich ist, ob die Pflicht zur unverzüglichen Entfernung bei einer verspäteten Entfernung aufgrund Abwesenheit verletzt wäre. Denn innerhalb § 11 TDG - inbesondere § 11 Nr. 2 TDG - ist stets auch zu berücksichtigen ob der Diensteanbieter im konkreten Fall auch die tatsächliche Möglichkeit zur Sperrung hatte(4). Vor dem Entfallen der Verantwortlichkeitsbeschränkungen muss der Diensteanbieter die Möglichkeit haben, den Zugang zu der Information zu sperren(5). Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Diensteanbieter gerade nicht von jedem Ort - und sei es z.B. dass über einen internetfähigen Arbeitsplatz nicht verfügt werden kann - Änderungen, Sperrungen o.ä. Maßnahmen einfach durchgeführt werden können. | Abs. 9 |
Die pauschalen Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls, dass erstens Überwachungspflichten des Forenbetreibers bestanden, zweitens dass dieser ohne weiteres Kenntnis von den fraglichen Inhalten hatte und schließlich bzw. maßgeblich, dass "im Zeitalter der schnellen Emails" eine Abwesenheit kein tauglicher Entschuldigungsgrund mehr für eine ggf. verspätete Sperrung rechtswidriger Inhalte sei, überzeugen in weiten Teilen nicht. | Abs. 10 |
Freilich mag sich der Forenbetreiber - insbesondere der
gewerbliche oder kommerzielle - im Einzelfall schon aufgrund etwaig gegebener
Organisationsstrukturen nicht auf "Unkenntnis oder Unmöglichkeit
aufgrund Abwesenheit" berufen können. Dies natürlich unter
anderem dann, wenn z.B. Mitarbeiter oder mehrere Betreiber ebenfalls für
das Forum verantwortlich zeichnen, mithin Vertretungen o.ä. möglich
sind. Im Fall aber eines z.B. privaten Einzelanbieters führen die
Feststellungen des Amtsgerichts in dieser Grundsätzlichkeit allerdings zu
(rechtsfehlerhaften) und sachfremden Ergebnissen.
| JurPC Web-Dok. 122/2005, Abs. 11 |
Fußnoten:(1) BGH Urt. v. 23.09.2003, Az. VI 335/02; Spindler, TDG § 8 Rn 65-68 m.w.N.(2) Spindler, TDG § 11 Rn. 11. (3) Zu Recht Hoeren, MMR 2002, 113; vgl auch im Fall offensichtlich rechtswidriger Inhalte: LG Köln, Urt. v. 26.11.2003, Az. 23 O 706/02. vgl. u.a.: BGH NJW 1994, 2289, 2291. (4) BT-Drucks. 14/6098, S. 25. (5) So der Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 11 TDG: BT-Drucks. 14/6098, a.a.O. |
* Dipl.-Jurist Thomas Gramespacher wird voraussichtlich im Dezember 2005 mit dem Referendariat im OLG-Bezirk Köln beginnen. |
[online seit: 21.10.2005] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Gramespacher, Thomas, „Abwesenheit schützt vor Haftung nicht!“ - Gedanken zum Urteil des AG Winsen, Az.: 23 C 155/05 - JurPC-Web-Dok. 0122/2005 |