JurPC Web-Dok. 37/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520436

Tobias O. Keber *

"eBay" - Schnäppchen und Luftschlösser im Cyberspace - Die Entscheidung des AG Lahnstein im Kontext

JurPC Web-Dok. 37/2005, Abs. 1 - 62


I N H A L T S Ü B E R S I C H T
 
I. PROBLEMAUFRISS
 
1. Die Entscheidungen der Amtsgerichte Moers, Syke und Lahnstein.
a) Das AG Moers
b) AG Syke und Lahnstein
 
2. Vertragsschluss bei eBay gemäß der AGB
a) Auktionsverfahren
b) Der Sofort-Kauf bei eBay
    aa) Eigentlicher Sofort-Kauf
    bb) Sofortkaufoption
c) Geltung der AGB im Außenverhältnis
    aa) Die Entscheidungen LG Münster, OLG Hamm und des BGH
          LG Münster
          OLG Hamm
          BGH "Ricardo"
    bb) Das BGH Urteil vom 03.11.2004 "Widerrufsrecht"
 
3. Verbindliches Angebot
 
II. IRRTUM, ANFECHTUNG UND FAZIT

I. Problemaufriss

3...2...1...meins!
Menschen unterschiedlichster Couleur im Ausnahmezustand. In den letzten und alles entscheidenden Sekunden vergessen sie ihr Umfeld völlig und versorgen so schon einmal das Haustier statt des eigenen Nachwuchses mit Babybrei. Hoheitsträger vernachlässigen einen Augenblick ihre Dienstpflichten, um gebannt auf einen Computerbildschirm zu starren.JurPC Web-Dok.
37/2005, Abs. 1
Übertreibung macht anschaulich und so wird sich die anlässlich einer erfolgreichen Transaktion realiter erfolgende Endorphinausschüttung für gewöhnlich in Grenzen halten. Aufrichtig empfundene Freude ist aber jedenfalls dann in gewisser Weise nachvollziehbar, hat sich tatsächlich Ersteigerungsgut als "Schnäppchen" erwiesen, weil man einen hochwertigen Gegenstand zu 1,00 € erworben hat. Anschaulich wird das Gesagte, geht es um den Bau eines Eigenheimes im Wert von 104.000 € und erfolgte der "Zuschlag" im Rahmen der virtuellen Auktion zu einem Preis von 2,50 €.(2)Abs. 2
Des einen Freud, des anderen Leid:

1. Die Entscheidungen der Amtsgerichte Moers, Syke und Lahnstein.

Aus der jüngsten Vergangenheit finden sich insoweit Entscheidungen der Amtsgerichte Moers, Syke und Lahnstein. Abs. 3

a) Das AG Moers

Das AG Moers(3) hatte über die Frage zu entscheiden, ob dem Sofortkäufer antragsgemäß ein PKW Anhänger Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 € zu übereignen war. Der beklagte Verkäufer reute das wahrlich nicht lukrative Geschäft und bekundete seine Auffassung, wonach er mit der Präsentation des Gutes lediglich eine invitatio ad offerendum abgegeben habe. Jedenfalls sei ihm bei Einstellen der Präsentation ein Fehler unterlaufen und er habe versehentlich den Modus "Sofort-Kaufen" zu 1,00 € gewählt. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Verkäufer zur Übereignung des Anhängers. Abs. 4
Fallen die Begründungen der sogleich zu untersuchenden Entscheidungen der Amtsgerichte Syke und Lahnstein vergleichsweise knapp aus, beleuchtet das AG Moers insbesondere die Institution des Sofortkaufes und seines Zustandekommens näher. Den Vortrag des Beklagten, er habe lediglich eine invitatio ad offerendum unterbreitet, weist das Gericht mit Rücksicht auf die "Ricardo"(4) Entscheidung des BGH zurück: Abs. 5
"Der Annahme eines verbindlichen Angebotes durch den Beklagten im Gegensatz zu einer bloß unverbindlichen sogenannten "invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen, dass die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger bzw. zwischen eBay und Beklagtem entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander...Abs. 6
...Allerdings sind die AGB eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt werden... ...Da es in den AGB eBay heißt, dass die Nutzung der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kläger daher berechtigterweise von einem entsprechenden verbindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, dass seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschluß geführt hat." Abs. 7
Das Gericht geht demnach zunächst der Frage nach, welche Wirkung den AGB im Verhältnis der Parteien untereinander zukommt. Eine direkte Wirkung verneint das Gericht, bezieht die AGB aber in die Auslegung der Willenserklärungen ein. Schließlich wies das Gericht auch den Einwand des Beklagten zurück, er habe seine Willenserklärung in Folge eines Erklärungsirrtums angefochten. Rückt der imaginäre Erwerb des oben bezeichneten Eigenheims zu 2,50 € hiernach mit Rücksicht auf die amtsgerichtliche Entscheidung näher? Nein. Der Beklagte hatte es schlicht verabsäumt, für den insoweit durch die Gegenseite bestrittenen Sachvortrag Beweis anzubieten. Abs. 8

b) AG Syke und Lahnstein

Eine ganz ähnliche Situation lag der Entscheidung des AG Syke(5) zu Grunde. Die Beklagte hatte verschiedene Computerartikel zu einem Gesamtpreis von 1,00 € über den Modus "Sofort-Kaufen" angeboten. Auch hier reute der Verkäufer das Geschäft und bekundete seine Auffassung, wonach er seine Willenserklärung angefochten habe. Gleichsam analog des der Entscheidung des AG Moers zu Grunde liegenden Sachverhaltes hatte auch er es aber verabsäumt, eine als solche erkennbare Anfechtungserklärung abzugeben. Vor diesem Hintergrund erging auch hier eine vergleichsweise bieterfreundliche Entscheidung. (6) Die besondere prozessuale Situation dieser Entscheidung wird leider bisweilen verkannt.(7)Abs. 9
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt leicht different und daher mit anderem Ergebnis zeigt sich die Entscheidung des AG Lahnstein.(8)Abs. 10
Der Beklagte hatte auf der Internet-Auktionsplattform "eBay" ein Motorrad zum Verkauf eingestellt. Als Startgebot gab er 1,00 € an und schaltete versehentlich gleichzeitig die Option "Sofort-Kauf" zu einem Preis von 1,00 € frei. Der Kläger, der die Sofortkaufoption ausgelöst hatte, bestand nunmehr auf Vertragserfüllung und klagte auf Übereignung des Motorrades, Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 €. Der Beklagte wies darauf hin, dass er irrtümlich die Option "Sofort-Kaufen" angewählt hatte, was er dem Kläger auch unmittelbar nach Abschluss der Transaktion erklärt habe. Abs. 11
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der zunächst wirksam geschlossene Kaufvertrag nach Anfechtung des Beklagten unwirksam wurde, §§ 119, 142 BGB. Abs. 12
Dass der Beklagte tatsächlich einem Irrtum unterlegen war, sah das Gericht aufgrund mehrerer Indizien als gegeben an. Der Preis zu 1,00 € war gleichzeitig als Startpreis und Sofort-Kaufen Option angegeben worden, der Wert des Motorrades lag weit über 1,00 € und der Beklagte hatte allein für das Einstellen seines Angebotes unter der Rubrik KFZ 11,00 € verauslagen müssen. Letztgenanntes hätte er nach der Lebenserfahrung nicht getan, hätte er das Motorrad tatsächlich zu einem Sofortkaufpreis von 1,00 € abgeben wollen. Abs. 13
Folge der Anfechtung ist hiernach die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an. Abs. 14
Getreu dem Motto "die Hoffnung stirbt zuletzt" und den Grundsatz "pacta sunt servanda" vergleichsweise stark beanspruchend, ließen sich dem imaginär überobligat begünstigten Häuslebauer aus dem Anfangsbeispiel nun die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform zur Seite stellen. Die AGB von eBay enthalten Bestimmungen über den Vertragsschluss und geben scheinbar insbesondere Antworten auf die beiden damit verbundenen Fragen, ob sich die nähere Ausgestaltung des Vertragsschluss nach § 156 BGB richtet und ob es sich bei der Präsentation eines Auktionsangebots durch den Verkäufer um ein verbindliches Angebot oder lediglich eine invitatio ad offerendum handelt. Abs. 15
Der eigentliche Vertragsschluss ist dabei ausweislich der AGB in verschiedenen Varianten denkbar: Abs. 16

2. Vertragsschluss bei eBay gemäß der AGB

a) Auktionsverfahren

§ 9 der AGB des Auktionshauses eBay(9) regelt für den Vertragsschluss was folgt: Abs. 17
"Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.B. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt.  
Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist die offizielle eBay-Zeit. eBay gibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen."   Abs. 18

b) Der Sofort-Kauf bei eBay

Das "Sofort-Kaufen" eines Artikels taucht dann in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf: Abs. 19

aa) Eigentlicher Sofort-Kauf

Gemäß § 11 Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Festpreisartikel von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Entgegen dem üblichen Auktionsformat kommt es demnach durch Nutzung des Sofort-Kaufen Formats unmittelbar zum Vertragsabschluss. Konkret heißt es in den AGB: Abs. 20
"Ein Vertragsschluss über den Erwerb des Artikels kommt zu Stande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt." Abs. 21

bb) Sofortkaufoption

Daneben kann auch im Rahmen des gewöhnlichen Auktionsformates (zusätzlich) die Sofort-Kaufen Option gewählt werden. Es kommt bei dessen Ausübung durch den Bieter dann ebenfalls zum Vertragsschluss, nur eben unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit. §§ 11 Ziffer 2, 9 Ziff. 4 AGB) Abs. 22
Typischerweise ist die Sofortkauf Option mit einem höheren Preis als der Startpreis verbunden. Der Käufer wendet demnach mit Auslösen der Sofortkaufen Option das Risiko ab, bei Zeitablauf nicht der Höchstbietende zu sein. Dafür muss er in Kauf nehmen, gegebenenfalls einen höheren Preis zahlen zu müssen, als dies bei Durchführung des normalen Verfahrens der Fall gewesen wäre. Nach dem Vorgesagten und analog der AGB von eBay offeriert der Verkäufer demnach durch Präsentation seines Gutes auf der Auktionsplattform rechtsverbindlich und der Käufer kann dieses Angebot in verschiedenen Varianten (und anschließende Bestätigung mittels Passwortes) annehmen. Hiernach handelt es sich bei der Präsentation des Versteigerungsgutes nicht um eine bloße invitatio ad offerendum. Aus dem oben dargestellten AGB ergibt sich ferner, dass die Vorschrift des § 156 BGB abbedungen wurde, was grundsätzlich angesichts seiner dispositiven Natur möglich ist.(10)Abs. 23
Bevor man sich die Frage stellt, welcher Aussagegehalt sich hieraus für eine Anfechtung eines dennoch irrtümlich abgegebenen Angebotes ableiten lässt, stellt sich die Frage, ob die dargestellten AGB überhaupt einen Aussagegehalt für die Konzeption von Angebot und Annahme im Verhältnis Verkäufer-Käufer haben. Abs. 24

c) Geltung der AGB im Außenverhältnis

Zweifelsohne werden die AGB jeweils im Verhältnis Verkäufer - eBay einerseits und eBay-Käufer andererseits akzeptiert. Vorliegend geht es aber um das Marktverhältnis Verkäufer-Käufer (Außenverhältnis). Letztgenannte haben in ihrem Verhältnis untereinander nur das vereinbart, was konkreter Inhalt der wechselseitig abgegebenen Erklärungen ist. Eine Präsentation eines Auktionsgutes enthält üblicherweise aber gerade nicht den ausdrücklichen Hinweis, man beziehe im Außenverhältnis die AGB von eBay ein und machte sie (auch) zum Gegenstand des konkreten Vertragsverhältnisses. Haben die AGB daher überhaupt keine Bedeutung für das Außenverhältnis? Abs. 25
Der BGH hat diese Frage in seiner Ricardo(11) Entscheidung nicht abschließend geklärt. Der Entscheidung gingen Urteile des LG und OLG Hamm voraus, die vorab kurz dargestellt werden sollen, da sie die AGB Problematik sehr unterschiedlich lösten: Abs. 26

aa) Die Entscheidungen LG Münster, OLG Hamm und des BGH

Anfang 2000 stellte sich noch die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag auf einer Online Auktionsplattform geschlossen worden war. Gestritten wurde um den Verkauf eines KFZ, dessen Verkaufspreis im Rahmen der Auktion unterhalb der Erwartungen des Verkäufers geblieben war. Abs. 27

LG Münster

Das LG Münster(12) qualifizierte die Präsentation eines Verkaufsgutes im Rahmen einer Online Auktion zunächst als invitatio ad offerendum, wenn es feststellt: Abs. 28
"Der Beklagte hat mit der Präsentation des von ihm online angebotenen Kraftfahrzeuges im Rahmen der ... gegenüber den späteren Bietern noch keinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages über das angebotene Fahrzeug abgegeben.Abs. 29
Ein Antrag auf Vertragsschluss muss nämlich bestimmt oder bestimmbar und vom Willen getragen sein, eine endgültige Erklärung in der Rechtssphäre abzugeben, wobei die Endgültigkeit als rechtlicher Bindungswille anzusehen ist. Durch das Internet übermittelte Aufforderungen zu Bestellungen sind im Zweifel nur als invitatio ad offerendum anzusehen ." Abs. 30
Das oben bezeichnete Ergebnis gewinnt das Gericht interessanterweise auch unter Einbeziehung der damaligen AGB des Auktionshauses "Ricardo" als Auslegungshilfe: Abs. 31
"Mit der Beschreibung des Kaufgegenstandes durch den Beklagten entsprechend § 3 AGB hat der Beklagte lediglich Interessenten aufgefordert, Angebote zum Vertragsschluss abzugeben. Dies ergibt sich auch schon im Hinblick auf § 4 (1) AGB, wonach alle Teilnehmer für den angebotenen Gegenstand verbindliche Kaufangebote über die ... abgeben können.Abs. 32
Auch aus der Sicht des Klägers konnte deshalb die Präsentation des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten nur als Aufforderung zu Angeboten und nicht als bindendes Vertragsangebot gewertet werden."Abs. 33
Der sich sodann anschließende Hinweis auf § 5 (4) AGB: Abs. 34
"Daran ändert auch nichts, dass entsprechend § 5 (4) AGB bei ... der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes erklärt."blieb leider ohne nachvollziehbare Erläuterung und erschien schwer vertretbar, da dieser den zu entscheidenden Sachverhalt eher zu regeln schien als die Bestimmung des § 4 (1) AGB.Das Ergebnis, wonach das Einstellen des Verkaufsgegenstands auf der Auktionsplattform noch kein Angebot darstellt(13) wurde daher vielfach kritisiert. Abs. 35

OLG Hamm

Insbesondere das OLG Hamm(14) folgte dieser Auffassung nicht und sah in dem Einstellen eines Auktionsgutes ein rechtswirksames Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages, welches durch den Bieter (nur) noch angenommen werden muss.Dabei bezieht auch das OLG die AGB als Auslegungshilfe für die Willenserklärungen der Parteien ein. Ausgangspunkt der Begründung ist zunächst § 145 BGB. Abs. 36
"So ist unter einem Angebot i.S.d. § 145 BGB jede mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Anbietende die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Angebotsempfänger überlässt ... Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, dass dieses der Annahme i.d.R. zeitlich vorangeht ..."Abs. 37
Sodann bezieht das Gericht insbesondere § 5 (4) der AGB in seine Betrachtungen ein und setzt sich in direkten Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz: Abs. 38
"Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich sinngemäß, dass die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich verbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages über den angebotenen Gegenstand enthält. Die allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen "invitatio ad offerendum" spricht, dass nämlich der in seinen Kapazitäten eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potentiellen Auktionsteilnehmern rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt ist, als es gemäß § 5 der AGB nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden konnte."Abs. 39
Insbesondere setzt sich das Gericht mit dem Problem auseinander, dass dem Angebot des Verkäufers zum Zeitpunkt der Einstellung des Angebots der Vertragspartner noch nicht bekannt ist und so streng genommen ein wesentlicher Teil der essentialia negotii zu fehlen scheint. Abs. 40
"Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von "X.de" sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So ergibt sich aus dem durch die AGB von "X.de" festgelegten Auktionsablauf der Vertragspartner als der letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit. Ebenso ist die Erklärung des Beklagten hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick auf die Regelung in den AGB, daß der Kaufpreis im Rahmen des Auktionsverfahrens durch das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis zum Ablauf des festgelegten Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend bestimmbar."Abs. 41
Nach der Auffassung des OLG Münster enthält das Einstellen eines Verkaufsobjekts auf der Auktionsplattform damit ein rechtswirksames Angebot, was juristisch nicht zuletzt eine Folge nur mittelbarer Einbeziehung der AGB durch Einbeziehung (lediglich) in die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ist..(15)Abs. 42
Der vorbezeichneten OLG Entscheidung im Ergebnis weitestgehend entsprechend, basiert die Begründung der sich anschließenden BGH Entscheidung ("Ricardo") allerdings auf einem anderen Ansatz. Abs. 43

BGH "Ricardo"

Im Gegensatz zu der vorbezeichneten Begründung des OLG legt der BGH den Schwerpunkt seiner Argumentation nicht auf die (Ausstrahlungs-) Wirkung der AGB hinsichtlich der Frage, ob mit Einstellung des Gutes bereits ein Angebot verbunden ist. Der BGH weist vielmehr vor dem Hintergrund des technischen Ablaufs der Auktionen darauf hin, dass vor endgültiger Einstellung des Angebotes noch einmal ausdrücklich durch den Verkäufer erklärt werden musste, dass er bereits zum jetzigen Zeitpunkt das höchste Angebot des bei Zeitablaufs Höchstbietenden annehme. Abs. 44
Der BGH führt aus: Abs. 45
"Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der vom Beklagten bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger zu Recht nicht allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei der Online-Auktion auf dem Bildschirm erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen, welche der Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung zu bewirken (§§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 4 AGB), und die der Beklagte durch Anklicken der entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung auch tatsächlich abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des Beklagten, die zwar auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber r. .de als Empfangsvertreter des Klägers zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem Inhalt der Angebotsseite, auf den sie sich bezog, die auf den Abschluß des Kaufvertrages mit dem Meistbietenden gerichtete Willenserklärung des Beklagten dar."Abs. 46
Damit unterstreicht der BGH den individuellen Charakter des Vertragsabschlusses zwischen Anbietendem und Bieter. Ob damit grundsätzlich auch eine im Wege der Auslegung und daher nur mittelbaren Einbeziehung der AGB ausscheidet, lässt der BGH aber offen: Abs. 47
"Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des Beklagten bedarf es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Beklagten ("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.") ließ jedoch den Bindungswillen des Beklagten - unmissverständlich - bereits aus sich heraus erkennen, ohne dass für das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende - gleichlautende - Bestimmung in § 5 Abs. 4 AGB zurückgegriffen werden musste."Abs. 48
Im zu entscheidenden Fall den Grundsatz "in claris non fit interpretatio" folgend, sah der BGH keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen betreffend einer wie auch immer gearteten mittelbaren Wirkung der AGB im Außenverhältnis. Da seit der BGH Entscheidung zumindest im Hinblick auf das Ergebnis Klarheit geschaffen wurde, werden die grundsätzlichen Diskussionen(16) um den Vertragsschluss bei Internetauktionen mittlerweile weniger intensiv geführt, ohne aber im Einzelnen vollumfänglich geklärt zu sein.(17)Abs. 49
Nicht wirklich hilfreich war das Ricardo Urteil ferner auch für die Frage nach der Geltung des § 156 BGB. Das Gericht entschied insoweit: Abs. 50
"Ein Vertragsschluss nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von r. .de an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von r. .de und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde."Abs. 51

bb) Das BGH Urteil vom 03.11.2004 "Widerrufsrecht"

Klarer, wenn auch letztlich unter anderen Vorzeichen urteilte der BGH dann aber in seinem vielbeachteten Urteil(18) vom November vergangenen Jahres, dass die auf dem Portal von eBay abgegebenen Willenserklärungen jedenfalls nicht dem Verfahren des § 156 BGB unterliegen. Abs. 52
"Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB Indem der Kläger auf der Website von eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- €" zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluss in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht erteilt."Abs. 53
Damit besteht Klarheit zumindest hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des § 156 BGB.(19)Abs. 54
Erneut unterstreicht der BGH damit auch den individuellen Charakter des Rechtsgeschäfts und stuft die Präsentation eines Versteigerungsgutes zu Recht als Angebot ein. Maßgeblich ist damit grundsätzlich allein das, was die Parteien vereinbart haben. Auch die AGB nennt das Gericht zwar im Zusammenhang mit der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, bekundet aber nur, dass diese letztlich das wiedergeben, was auch die Auslegung der Willenserklärungen an sich bereits ergeben hatte. In der üblichen Präsentation eines Auktionsgutes liegt damit ein rechtsverbindliches Angebot und nicht bloße invitatio ad offerendum.(20)Abs. 55
Ferner sind die AGB mit Rücksicht auf das Außenverhältnis ohne nennenswerten Aussagegehalt. Maßgeblich für den Inhalt der wechselseitigen Willenserklärungen ist gem. §§ 133, 157 allein das, was individuell vereinbart wurde. Abs. 56

3. Verbindliches Angebot

Die bereits mit der "Ricardo" Entscheidung bekundete Auffassung des BGH, wonach die Präsentation des Auktionsgutes bereits als Angebot zu sehen ist, erscheint auch sachgerecht. Zu unterscheiden ist der Verkauf über die Plattform eBay insbesondere von der üblichen Konstellation eines Online Angebotes. Bietet ein Verkäufer in einem Online Shop Produkte zum Verkauf an, liegt hierin vergleichbar einem Katalogangebot noch kein Rechtsbindungswille vor. Das Angebot kommt dann vielmehr von Seiten des Käufers und es ist an dem Verkäufer, dieses anzunehmen.(21) Ist Hintergrund der Rechtsfigur der invitatio ad offerendum grundsätzlich der Schutz des Verkäufers, der nicht gezwungen sein soll, allen eingehenden Erklärungen verpflichtet zu sein, so bedarf es dieses Schutzes bei Online Auktionen nicht. Im Normalmodus der Auktion lässt es der Zeitablauf nur zu, dass der Letztbietende Vertragspartner wird. Damit ist ausgeschlossen, dass sich der Verkäufer vorab einer unbekannten Anzahl von Vertragspartnern verpflichten müsste. Wird die Normalauktion mit dem Modus Sofort-Kaufen kombiniert, ist es derjenige, der die Sofortkaufoption auslöst und die Auktion damit vor Zeitablauf beendet. Damit ist auch diese Konstellation für den Verkäufer ohne Risiko. Schließlich gibt der Verkäufer im eigentlichen Sofortkaufen Modus an, wie viele Produkte er anzubieten hat und diese werden jeweils nach Annahme durch weitere User weniger. Das Gesagte bedeutet freilich nicht, dass Auktionspräsentationen niemals eine invitatio ad offerendum darstellen können. Kennzeichnet der Verkäufer seinen mangelnden Rechtsbindungswillen in seinem Angebot, so liegt noch kein Angebot vor.(22)Abs. 57
Der Annahme eines Angebotes auf Verkäuferseite steht schließlich nicht entgegen, dass der Vertragspartner bei Angebotserstellung noch unbekannt ist. Ausreichend ist, dass dieser über den Zeitablauf zum fraglichen Zeitpunkt jedenfalls bestimmbar ist. (23) Die Gegenauffassung kann die Existenz verbindlicher Publikumsofferten und ein "Angebot für den, den es angeht" nicht erklären.(24)Abs. 58

II. Irrtum, Anfechtung und Fazit

Die Entscheidung des LG Lahnstein verdient im Ergebnis Beifall, auch wenn man sich eine etwas ausführlichere Begründung gewünscht hätte. Das Einstellen des Gutes stellt ein rechtsverbindliches Angebot dar. Unterliegt die fragliche Willenserklärung einem Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 BGB, die insbesondere darin bestehen kann, dass irrtümlich der Modus Sofortkaufen zu 1,00 € geschaltet wird, so ist diese Willenserklärung nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar. Das Vorliegen eines Irrtums war im zu entscheidenden Fall schon deshalb plausibel, weil die parallele Schaltung von Startgebot zu 1,00 € mit Sofortkaufoption zum selbigen Betrag erkennbar fehlerhaft ist. Erneut zeigt sich, dass Dateneingaben in ein Computersystem durch Anklicken oder beim Tippen in gleicher Weise durch Fehler beeinflusst werden können, wie dies seit jeher für die Äußerungsform des Versprechens oder Verschreibens anerkannt ist. Die ungleich kompliziertere Situation, dass ein Irrtum erst in Folge fehlerhafter Mitwirkung eines Softwareprogramms entsteht(25) ist vorliegend nicht betroffen. Abs. 59
Noch immer gilt hier:
"Für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob der Inhalt einer Erklärung mit Hilfe von Menschen oder mit Hilfe von technischen Einrichtungen konkretisiert wird. Der Grundsatz der Privatautonomie steht der Hinzuziehung von Hilfsmitteln nicht im Wege. Entscheidend ist nur, dass die Verantwortung beim Anlagenbetreiber verbleibt und er sich die Ergebnisse der Datenverarbeitung als eigene Erklärung zurechnen lassen will. Es bleibt somit festzuhalten, dass 'automatisierte Willenserklärungen' 'echte Willenserklärungen' sind."(26)Abs. 60
Auch angesichts der Neuartigkeit und der revolutionären Andersartigkeit des Mediums Internet(27) behält die allgemeine zivilrechtliche Dogmatik Geltung. Hiernach gilt natürlich der Grundsatz: "pacta sunt servanda" aber eben auch das Anfechtungsrecht infolge der Erkenntnis: "errare humanum est". Abs. 61
Luftschlösser vermeintlich glücklicher Häuslebauer(28) zerplatzen im Cyberspace mithin genauso wie in der guten alten analogen Welt.
JurPC Web-Dok.
37/2005, Abs. 62

Fußnoten:

(1) Rechtsanwalt Tobias O. Keber ist Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht, Professor Dr. Udo Fink, Mainz
(2) Der Artikel ist abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de /immobilien/geldmarkt/artikel/670/36634/
(3) AG Moers, Urteil vom 11.02.2004, AZ.: 532 C 109/03, JurPC Web-Dok. 201/2004
(4) BGH, Urteil vom 07.11.2001, AZ.: VIII ZR 13/01
(5) AG Syke, Urteil vom 27.09.2004, AZ.: 24 C 988/04, JurPC Web-Dok. 13/2005
(6) Auch einen Dissens gem. § 155 BGB vermochte das Gericht nicht zu erkennen
(7) vgl. dazu "Ein Euro gilt", abrufbar unter: http://www.manager-magazin.de/it/artikel/0,2828,333947,00.html
(8) AG Lahnstein, Urteil vom 15.12.2004, AZ.: 2 C 471/04 = JurPC Web-Dok. 34/2005 .
(9) Abrufbar unter: http://pages.ebay.de/help/policies /user-agreement.html; Stand: 04.11.2004
(10) RGZ 96, (102), (103); BGHZ 138, (339), (343) = NJW 1998, 2350; Kramer in MünchKommBGB, § 156, Rn. (6)
(11) BGH, Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, JurPC Web-Dok. 255/2001
(12) LG Münster , Urteil vom 21.01.2000, AZ: 4 O 424/99, JurPC Web-Dok. 60/2000
(13) so auch: AG Hannover, Urteil vom 7.9.2001 - 501 C 1510/01, abgedruckt in MMR 2002,262
(14) OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 , AZ.: 2 U 58/00, JurPC Web-Dok. 255/2000
(15) so auch: Hartung: "Wer bietet mehr?" - Rechtssicherheit des Vertragsschlusses bei Internetauktionen MMR 2001 Heft 05, S. 281, Rüfner: Virtuelle Marktordnungen und das AGB-Gesetz MMR 2000 Heft 598
(16) Wiebe, Vertragsschluß bei Online-Auktionen, MMR 2001, 109; Rüfner, Virtuelle Marktordnungen und das AGB-Gesetz, MMR 2000, 597; Ulrici, Zum Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, NJW 2001, 1112; Grapentin, Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, GRUR 2001, 713; Hartung/Hartmann, "Wer bietet mehr?" - Rechtsicherheit des Vertragsschlusses bei Internet-Auktionen, MMR 2001, 278; Hager, Die Versteigerung im Internet, JZ 2001, 786; Burgard, Online-Marktordnung und Inhaltskontrolle WM 2001, 2102
(17) zum Streitstand sehr instruktiv: Deutsch, Vertragsschluss bei Internetauktionen - Probleme und Streitstände, MMR 2004, Heft 9, S. 586 ff.
(18) BGH, Urteil vom 03.11.2004 VIII ZR 375/03, vgl hierzu: Ruth Janal, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.11.2004 - VIII ZR 375/03, JurPC Web-Dok. 4/2005
(19) anders noch: LG Berlin, Urteil vom 01.10.2003, AZ.:18 O 117/03; JurPC Web-Dok. 43/2004; AG Hannover, Urteil vom 07.09.2001, AZ.: 501 C 1510/01, JurPC Web-Dok. 299/2002; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 23.08.2002, AZ.: 3 C 415/02, JurPC Web-Dok. 330/2003
(20) so aber wohl das LG Hof, Urteil vom 29.08.2003, AZ.: 22 S 28/03, JurPC Web-Dok 41/2004
(21) vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002, AZ.: 9 U 94/02, MMR 2003, Heft 06, S. 405 ff vgl. zur Anfechtung anlässlich einer Online Auktion auch OLG Oldenburg; Urteil vom 30.10.2003; ger. Az.: - 8 U 136/03 - NJW 2004, 168
(22) so die etwas außergewöhnliche Konstellation, die das LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, AZ.: 3 O 289/01, JurPC Web-Dok. 374/2002 zu entscheiden hatte. Der Verkäufer hatte in seiner Präsentation klargestellt, dass diese lediglich eine unverbindliche Umfrage darstelle, die feststellen sollte, ob überhaupt eine Nachfrage an der großväterlichen Modelleisenbahn bestünde. Vgl. auch: AG Kerpen, Urteil vom 25.05.2001, AZ.:21 C 53/01, JurPC Web-Dok. 167/2002
(23) LG Saarbrücken, Urteil vom 02.01.2004, 12 O 255/03, JurPC Web-Dok. 203/2004
(24) vgl. dazu: Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2001, § 145, Rn. 10; OLG Hamm NJW-RR 1987, 209
(25) vgl. hierzu eingehend Wiebe, Die elektronische Willenserklärung, 2002, S. 376 ff und ganz aktuell BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - AZ.: VIII ZR 79/04
(26) Köhler, Die Problematik automatisierter Rechtsvorgänge, insbesondere von Willenserklärungen, AcP 182, 137
(27) Formulierung bei Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.05.2001, 5 U 9586/00, JurPC Web-Dok. 181/2001
(28) In der Sache einigte man sich hier vergleichsweise: http://www.faz.net /s /Rub21DD40806F8345FAA42A456821D3EDFF /Doc ~EF97CF6B7908548108FCFABEE073159A2 ~ATpl ~Ecommon ~Scontent.html
* Rechtsanwalt Tobias O. Keber ist Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht, Professor Dr. Udo Fink, Mainz.
[online seit: 08.04.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Keber, Tobias O., „eBay“ - Schnäppchen und Luftschlösser im Cyberspace – Die Entscheidung des AG Lahnstein im Kontext - JurPC-Web-Dok. 0037/2005