Kommentierte
Synopse zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl.
Teil I, Seite 1414) -
im Wesentlichen erläutert auf der Grundlage der amtlichen Begründung vom
22.08.2003 (BT-Drucksache 15/1487) sowie Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses vom 24.03.2004 (BT-Drucksache 15/2795) - | ||
UWG v. 3. Juli 2004 (n. F.) Die
gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 BT-Drucksache 15/1487
geänderte Fassung (nachfolgend
durch Fettdruck gekennzeichnet) ergibt sich aus Beschlussempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses vom 24.03.2004 BT-Drucksache 15/2795 , die
der Bundestag in seiner Sitzung vom 01.04.2004 angenommen hat (BR-Drucksache
288/04). | UWG v. 7.
Juni 1909 (a. F.) - zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23. 7.2002 I 2850 - | Kommentierung |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen | | |
§ 1 Zweck des GesetzesDieses
Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | - keine
entsprechende gesetzliche Regelung - | Neu aufgenommen: Klarstellende Regelung der
bislang bereits von der Rechtsprechung[1] anerkannten sog. Schutzzwecktrias (Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher
und der Allgemeinheit).[2] Ferner Ablösung des antiquierten Begriffs der guten Sitten durch den
Begriff der Unlauterkeit,
hierdurch zudem Verbesserung der Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht.[3] |
§ 2 Definitionen (1)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1.
Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des
eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren
oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern; 2. Marktteilnehmer neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; 3.
Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem
konkreten Wettbewerb steht; 4.
Nachricht jede Information,
die zwischen einer endlichen
Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt
nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein
elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet
werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer
oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können. (2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. | - keine entsprechende gesetzliche Regelung - | Neu aufgenommene Regelung mit Definitionen folgender wichtiger
Begriffe: Nr. 1 Wettbewerbshandlung: Zentralbegriff des UWG, da die
Anwendung des Wettbewerbsrechts stets das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung
voraussetzt. Nr. 2 Marktteilnehmer:
Erfasst als Oberbegriff Mitbewerber, Verbraucher und sonstige
Marktteilnehmer. Nr. 3 Mitbewerber:
Durch die Änderung entsprechend der Beschlussempfehlung des
Rechtausschusses erfolgte die Klarstellung, dass die Mitbewerbereigenschaft
stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt.[4] Dieses liegt nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Definition
vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein
Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen,
die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht,
dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt
werden kann.[5] Nr. 4 Nachricht[6]:
Umsetzung Art. 2 Buchstabe d) der Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation.[7] Die Definition ist von Bedeutung im Hinblick die Umsetzung von Art. 13 der
Richtlinie (Unerbetene Nachrichten) im nachfolgend erläuterten § 7 n.F.
(Unzumutbare Belästigungen). |
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. | § 1 GeneralklauselWer im geschäftlichen Verkehre
zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten
verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen
werden. | Regelung enthält entsprechend § 1 a. F.
ein allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbs (große Generalklausel). Die auf der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses beruhenden geringfügigen Änderungen zielen auf eine
sprachliche Verbesserung, durch die noch klarer zum Ausdruck gebracht werden
soll, dass nicht unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil
legalisiert werden, sondern lediglich die Verfolgung von Bagatellfällen
ausgeschlossen wird.[8] Die im Rahmen der Generalklausel bislang unbekannte Erheblichkeitsschwelle
gilt auf Grund gesetzlicher Verweise auch für den Irreführungstatbestand (§ 5
n.F.) sowie die Regelungen der vergleichenden Werbung (§ 6 n.F.) und
unzumutbaren Belästigungen (§ 7 n.F.).[9] Neu gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Präzisierung der Unlauterkeit
durch einen Beispielkatalog in § 4 n.F sowie weitere Beispieltatbestände in
den §§ 5 bis 7 n.F. .[10] |
§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter
im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer 1.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit
der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder
durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; 2.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen; 3.
den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert; 4.
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken
die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; 5.
bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; 6.
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel
von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist
naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; 7.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 8.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder
über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet
sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu
schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich
um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann
unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet
wurden; 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn
er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder
beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen
Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 10. Mitbewerber gezielt behindert; 11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. | - keine entsprechende gesetzliche Regelung
- | Der neu aufgenommene Beispielkatalog enthält - zwecks Präzisierung von
§ 3 n.F. und größerer Transparenz - eine nicht abschließende Aufzählung
typischer Unlauterkeitshandlungen. Für die Beurteilung der Unlauterkeit
kommt es darauf an, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, einen der
insgesamt 11 im Einzelnen geregelten Tatbestände zu erfüllen, nicht
entscheidend ist, ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekommen
ist. Durch den einleitenden Verweis auf § 3 n.F. ist klargestellt, dass
die Handlung nur unzulässig ist, wenn auch die weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 n.F. vorliegen.[11] Nr. 1: Generalklauselartig weiter Tatbestand, der die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und
sonstigen Marktteilnehmer vor Beeinträchtigung durch Ausübung von Druck
oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss schützt.[12]
Zur Beurteilung der Beeinträchtigung durch einen unangemessenen
unsachlichen Einfluss soll in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung
- darauf abzustellen sein, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, die
Rationalität der Nachfragentscheidung auszuschalten, wobei vom Leitbild
des durchschnittlich informierten, (situationsadäquat) aufmerksamen,
verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist.[13]
Hierzu können auch Maßnahmen der Wertreklame gehören, wenn sie bezwecken,
die Rationalität der Verbraucherentscheidung auszuschalten.[14]
Durch die Änderung gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wird
klargestellt, dass eine menschenverachtende Werbung eine typische
Unlauterkeitshandlung darstellt.[15]
Nr. 2: Tatbestand zielt auf den Schutz von Verbrauchern, die
sich in Ausnahmesituationen (Angst,
Zwangslage) befinden, sowie von besonders
schutzbedürftigen Verbraucherkreisen (insbesondere Kinder,
Jugendliche, sprach- und geschäftsungewandte Mitbürger) vor einer
Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit.[16] Nr. 3: Tatbestand regelt das Verbot der verdeckten bzw.
getarnten Werbung, auch Schleichwerbung genannt[17]
Durch die Regelung wird das medienrechtliche Schleichwerbungsverbot (Rundfunk: § 7 Abs. 6
RStV; Mediendienste: 10 Abs. 4 Nr. 1 MDStV; Teledienste: 7 Nr. 1 TDG) auf
alle Formen der Werbung ausgedehnt.[18]
Nr. 4: Tatbestand trägt dem speziellen Informationsbedarf
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B.
Preisnachlässe, Zugaben, Werbegeschenke) und der nicht unerheblichen
Missbrauchsgefahr (z.B. hohe intransparente Hürden für Inanspruchnahme von
Vorteilen) Rechnung. Entspricht der bereits für den elektronischen
Geschäftsverkehr geltenden Regelung (§§ 10 Abs. 4 Nr. 3 MDStV; 7 Nr. 3
TDG), die damit - im Sinne einer Gleichbehandlung von Online- und
Offline-Geschäftsverkehr - auf das allgemeine Lauterkeitsrecht
übertragen wurde.[19] Nr. 5:
Entsprechend der Regelung für Verkaufsförderungsmaßnahmen in Nr. 4 regelt
Tatbestand Nr. 5 die Geltung des Transparenzgebots auch bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit
Werbecharakter, bei denen ein vergleichbares Missbrauchspotential besteht
(Regelung entspricht § 10 Abs. 4 Nr. 4 MDStV für Mediendienste und § 7 Nr.
4 TDG für Teledienste).[20]
Nr. 6: Der Tatbestand verbietet in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F.[21]
die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder
Gewinnspiel in irgendeiner Weise mit dem
Warenabsatz oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu koppeln (Verkopplung mit dem Absatz).[22]
Die Wettbewerbswidrigkeit wird damit begründet, dass sich die
Werbemaßnahme nicht darauf beschränkt, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers
zu erregen, sondern darauf abzielt, die Spiellust und das Streben
nach Gewinn auszunutzen, was die Gefahr begründet, dass das Urteil
vieler Verbraucher getrübt wird.[23] Nr. 7: Tatbestand betrifft die Fälle der Geschäftsehrverletzung durch herabsetzende oder
verunglimpfende Meinungsäußerungen (vor allem
Fälle der Schmähkritik).[24] Nr. 8: Tatbestand betrifft in Abgrenzung zu Nr. 7 Fälle der
Geschäftsehrverletzung durch Behauptung oder
Verbreitung geschäfts- oder kreditschädigender Tatsachen (entspricht § 14 UWG a.F., Anschwärzung). Nr. 9: Tatbestand regelt die
wichtige Fallgruppe des wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes (Ausbeutung). Der Gesetzgeber hat in Nr. 9 lit. a
c die wichtigsten Fallgruppen des wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes benannt, hierbei handelt es sich entsprechend der
Regelungsstruktur des § 4 insgesamt um eine nicht abschließende
Aufzählung.[25]
· Buchtrabe a): Fälle der
vermeidbaren Herkunftstäuschung.[26] · Buchstabe b): Fälle der
Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung.[27] · Buchstabe c): Fälle der
unredlichen Kenntniserlangung durch Erschleichung
eines fremden Betriebsgeheimnisses oder durch Vertrauensbruch.[28]
Nr. 10: Tatbestand regelt die individuelle
Mitbewerberbehinderung. Durch die generalklauselartige Fassung soll
sichergestellt werden, dass alle Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs erfasst werden.[29]
Das Tatbestandmerkmal einer gezielten Behinderung stellt klar, dass eine
Behinderung als bloße Folge des Wettbewerbs für eine
Tatbestandverwirklichung nicht ausreicht.[30] Nr. 11: Tatbestand betrifft die Fallgruppe der
Wettbewerbsverstöße durch Rechtsbruch.[31] Entsprechend
der auf der Grundlage von § 1 UWG a.F. ergangenen neueren Rechtsprechung
zur Fallgruppe Rechtsbruch ist es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts,
Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren, vielmehr muss der verletzten
Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zu Gunsten des Wettbewerbs
zukommen.[32]
In Übereinstimmung hiermit werden von Nr. 11 im Sinne einer Beschränkung
nur Verstöße gegen solche Normen erfasst, die zumindest auch das
Marktverhalten im Interesse der Marktbeteiligten regeln.[33] |
§ 5 Irreführende Werbung(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer
irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung
irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen,
insbesondere in ihr enthaltene Angaben über: 1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie
Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt
der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder
betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden
Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der
Waren oder Dienstleistungen; 2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art
und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die
Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden; 3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die
Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität
und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine
Auszeichnungen oder Ehrungen. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen
einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die
Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die
Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu
berücksichtigen. (3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch
Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche
Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet
sind, solche Angaben zu ersetzen. (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit
der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine
unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in
welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast
denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung. | § 3 Irreführende Angaben Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die
Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder
gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über
die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über
den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte
irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch
genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des
Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung. § 5 Gattungsbezeichnungen; Bildwerbung Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort
bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen
gleichzuachten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu
ersetzen. | Vorschrift regelt das Irreführungsverbot, dessen Reichweite vom zu
Grunde gelegten Verbraucherleitbild abhängt. Maßgeblich ist nach dem
Willen des Gesetzgebers das vom BGH[34]
in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH entwickelte Verbraucherleitbild eines durchschnittlich
informierten und verständigen Verbrauchers, der das Werbeverhalten mit
einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt [35] Abs. 1: Der Verweis auf § 3 n.F. stellt sicher, dass auch
dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen; hierdurch erfolgt ein
Ausschluss der Verfolgung von Bagatellverstößen.[36] Abs. 2 S. 1: Die gegenüber § 3 UWG a. F. veränderten Kriterien
für die Beurteilung der Irreführung entsprechen im Wortlaut im
wesentlichen der Regelung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 84/54/EWG über
irreführende und vergleichende Werbung v. 10.9.1984, geändert durch die
Richtlinie v. 6.10.1997.[37] Abs. 2 S. 2: Der von der Rechtsprechung zur Irreführung
durch Verschweigen einer Tatsche entwickelte Maßstab
(Aufklärungspflicht)[38]
wird nun ausdrücklich in das Gesetz übernommen.[39]
Die Regelung könnte so die Erwartung von Köhler[40]
- Grundlage für ungeschriebene wettbewerbsrechtliche Informationspflichten
des Unternehmers gegenüber potenziellen Marktpartnern werden
(Transparenzgebot). Abs. 3 1. Alt. (Angaben im Rahmen vergleichender Werbung):
entspricht § 3 S. 2 a.F.; Abs. 3
2. Alt:
(Angaben ersetzende bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen):
entspricht §
5 a.F.
Abs. 4: Im Zusammenhang mit der Aufhebung des in § 7 Abs.
1 a.F. geregelten Verbots der Sonderveranstaltungen erfolgt
Präzisierung des Irreführungsverbotes für die Fallgruppe der Werbung mit einer
Preissenkung (Mondpreise); Regelung der Beweislastumkehr in S. 2 dient der besseren
Durchsetzung.
[41] Abs. 5: Präzisierung des Irreführungsverbots hinsichtlich Vorratsmenge
(kein angemessener Warenvorrat); Satz 2 enthält widerlegliche Vermutung
für angemessenen Warenvorrat (Vorrat für zwei Tage); Satz 3 stellt
entsprechende Geltung für Dienstleistungen klar.[42] |
§ 6 Vergleichende Werbung (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer
vergleichend wirbt, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser
Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, 3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen
zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten
Kennzeichen führt, 4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber
verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt, 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers
herabsetzt oder verunglimpft oder 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware
oder Dienstleistung darstellt. (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der
Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der
Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot
nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen. | § 2 Vergleichende Werbung (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten
Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht; 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser
Waren oder Dienstleistungen bezogen ist; 3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen
zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten
Kennzeichen führt; 4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber
verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt; 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers
herabsetzt oder verunglimpft oder 6. eine Ware oder
Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten
Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der
Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der
Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot
nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist
darauf hinzuweisen. | Entspricht § 2 a.F. (unter Anpassung an die neue
Diktion) |
§ 7 Unzumutbare Belästigungen (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere
anzunehmen 1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der
Empfänger diese Werbung nicht wünscht; 2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen
Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung; 3. bei einer Werbung unter Verwendung von
automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne
dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; 4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare
Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht
anzunehmen, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf
einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische
Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei
jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesenwird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. | - keine entsprechende gesetzliche Regelung - | Vorschrift regelt das Verbot der unzumutbaren
Belästigung. Abs. 1: Generalklauselartige Umschreibung der
unzumutbaren Belästigung als unlauterer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3;
aus dem Verweis auf § 3 ergibt sich, dass auch dessen Voraussetzungen
erfüllt sein müssen. [43] Abs. 2: Durch vier Fallgruppen (Nr. 1 4) wird die
generalklauselartige Umschreibung der Belästigung in Absatz 1 nicht
abschließend konkretisiert, wobei durch die Fallgruppen Nr. 2 4
die Umsetzung von Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische
Kommunikation[44] erfolgt.[45] Fallgruppe Nr. 1: Regelt allgemeinen Grundsatz, wonach jedenfalls
unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn gegen den erkennbaren Willen des
Empfängers geworben wird (z.B. Werbewurfsendung trotz Aufkleber Werbung
nicht erwünscht).[46] Fallgruppe Nr. 2: Regelung der individuellen Telefonwerbung unter Ausnutzung des
durch Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Spielraums. Entsprechend
der Rechtsprechung zu § 1 a.F. ist Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern
ohne deren Einwilligung wettbewerbswidrig (sog. opt-in-Lösung); gegenüber sonstigen
Marktteilnehmern ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung
zumindest deren mutmaßliche Einwilligung erforderlich.[47]
Fallgruppe Nr. 3: Nach der in Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 der
Richtlinie geregelten Fallgruppe Nr. 3 ist Werbung unter Verwendung von automatischen
Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer
Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt,
grundsätzlich wettbewerbswidrig (opt-in-Lösung). Von der nach Art. 13 Abs. 5 der
Richtlinie eröffneten Möglichkeit einer nach dem Adressatenkreis
differenzierenden Regelung hat der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch
gemacht, d.h. die Regelung gilt auch bei Verwendung der fraglichen
Werbeformen im geschäftlichen Bereich[48]
und stellt insoweit eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage
dar.[49]
Fallgruppe Nr. 4: Das in Anlehnung an Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie
geregelte Transparenzgebot, nach dem Werbung mit Nachrichten
bei verschleierter oder verheimlichter Identität des Absenders oder ohne
gültige Adresse wettbewerbswidrig ist, dient der Erleichterung der
Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Werbenden. [50] Abs. 3: Regelt in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie
die Voraussetzungen, unter denen Werbung mittels elektronischer Post
ausnahmsweise ohne Einwilligung zulässig ist und damit einen Ausnahmetatbestand zum Grundsatz nach Abs. 2 Nr.
3.[51]
Durch die Fassung entsprechend der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses ist die Regelung klarer und leichter verständlich
geworden. Zudem wurde in der neuen Fassung nun ausdrücklich klargestellt,
dass es sich bei Absatz 3 um einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 2 Nr. 3
handelt.[52]
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Kapitel 2 Rechtsfolgen | | |
§ 8 Beseitigung und Unterlassung (1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf
Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits
dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen
von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der
Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber
des Unternehmens begründet. (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber; 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen
Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer
Mitglieder berührt; 3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz des Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L
166 S. 51) eingetragen sind; 4. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern. (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere
wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch
auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu
lassen. (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die
darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung. | § 13 Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8
kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden 1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche
Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den
Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, 2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung
gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen
Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch
eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beeinträchtigen, 3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L
166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen
den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine
Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt
werden, 4. von den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern. (3) (weggefallen) (4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die
Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten
oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen
den Inhaber des Betriebs begründet. (5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend
gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu
dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung
entstehenden Schadens ist verpflichtet: 1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß
die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure,
Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der
Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten,
daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren; 2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandelt. (7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche treten. | Regelung knüpft an das bewährte System der Durchsetzung des
Lauterkeitsrechts mittels zivilrechtlicher Ansprüche an. Abs. 1: Regelt neben der Anspruchsgrundlage für den
zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch jetzt auch klarstellend den
Beseitigungsanspruch, der bislang im UWG nicht
erwähnt war, aber von der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannt
war; Satz 2 stellt klar, dass Unterlassungsanspruch auch bei Erstbegehungsgefahr gegeben sein kann.[53] Abs. 2: Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern und Beauftragten
werden entsprechend § 13 Abs. 4 a.F. dem Inhaber zugerechnet; Regelung
gilt allerdings nur für Zurechnung bei Ansprüchen nach § 8, für Ansprüche
nach den §§ 9 f. gelten die allg. Bestimmungen, insbes. die §§ 31, 831
BGB.[54]
Sprachliche Verbesserung durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
(statt des Betriebes jetzt des Unternehmens).[55] Abs. 3: Regelt in Anlehnung an § 13 Abs. 2 a.F. die Aktivlegitimation, z. T. mit Ergänzungen: Nr. 1: Regelt jetzt ausdrücklich die Anspruchsberechtigung
des
Mitbewerbers im Sinne der Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten.
Wichtige
Neuerung: Zugleich entfällt die bislang in § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
geregelte Anspruchsberechtigung des nur abstrakt betroffenen Mitbewerbers
mangels schutzwürdigen Eigeninteresses, ihm verbleibt die Möglichkeit
einen anspruchsberechtigten Wirtschafts- od. Verbraucherverband
einzuschalten.[56]
Nr. 2: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F. die
Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände. Der bislang verwendete
Begriff der Gewerbetreibenden wurde wie auch in § 8 Abs. 2 n.F. (§ 13
Abs. 4 a.F.) zwecks Anpassung an § 14 BGB durch den Begriff des
Unternehmers ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung
verbunden wäre. Die bisherige Einschränkung auf den Wettbewerb wesentlich
beeinträchtigende Wettbewerbshandlungen konnte wegen des Verweises auf §
3, der die Verfolgung von Bagatellfällen tatbestandlich ausschließt,
entfallen.[57]
Nr. 3: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 a.F. die
Anspruchsberechtigung der Verbraucherverbände. Die bisherige Einschränkung
auf wesentliche Verbraucherbelange berührende Wettbewerbshandlungen konnte
wegen des Verweises ähnlich wie in der Regelung Nr. 2 n.F. wegen des
Verweises auf § 3 und damit sichergestellten Ausschlusses von
Bagatellfällen entfallen. Nr. 4: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 4 a.F. die
Anspruchsberechtigung der Industrie- und Handelskammern oder
Handwerkskammern. Abs. 4: Regelung der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen
entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 5 a.F. Abs. 5: Regelung (Verweis auf entsprechende Geltung von § 13
UKlaG und die dortigen Verordnungsermächtigungen) entspricht im
Wesentlichen § 13 Abs. 7 a.F. Satz 2 soll klarstellen, dass
Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen (Klagebefugnis,
Anspruchsgrundlagen) nach dem UWG abschließend sind und ein
Wettbewerbsverstoß nicht nach dem UKlaG geltend gemacht werden kann.[58]
|
§ 9 Schadensersatz Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden. | (bislang keine einheitliche Regelung vgl. §§ 1, 13 Abs. 6, 14, 18) | Regelung ist nunmehr einheitliche -
Anspruchsgrundlage für die Schadenseratzansprüche der Mitbewerber; keine
Änderung der Rechtslage, aber Klarstellung, dass Schadensersatzanspruch
Verschulden voraussetzt. Das Presseprivileg war bislang auf Verstöße gegen das
Irreführungsverbot beschränkt (§ 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 a.F.), eine
Ausdehnung auf Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften des UWG war
streitig. Satz 2 beseitigt nunmehr - im Geist der Pressegesetzgebung -
diese Beschränkung des Haftungsprivilegs. [59] |
§ 10 Gewinnabschöpfung (1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und
hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt,
kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns
an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen
anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an
Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche
Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat,
erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der
nachgewiesenen Zahlungen zurück. (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend. (4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des
Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu
erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen
Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen
können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
abgeführten Gewinns beschränkt. (5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4
ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes zu übertragen. | - keine entsprechende gesetzliche Regelung - | Durch die neu aufgenommene Regelung eines heftig
umstrittenen[60]
- Gewinnabschöpfungsanspruchs werden die
zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen erweitert; sie zielt darauf ab,
Durchsetzungsdefizite des Lauterkeitsrechts bei sog. Streuschäden
zu beseitigen, d.h. bei Fallkonstellationen, in denen durch
wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird,
die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist. Typische Fallgruppen:
Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsschlüsse auf Grund
irreführender Werbung, gefälschte Produkte, Mogelpackungen. Es handelt
sich also um Fälle, in denen die Geschädigten die ihnen zustehenden Rechte
(z.B. Rücktritt, Minderung) nicht geltend machen, weil sie von dem
Wettbewerbsverstoß gar keine Kenntnis nehmen oder, weil sich ein
Rechtsstreit wegen Geringfügigkeit nicht lohnt.[61]
Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der
Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich als
vielmehr einer wirksamen Abschreckung.[62] Abs. 1: Regelt die Anspruchsgrundlage des
Gewinnabschöpfungsanspruchs. Dieser setzt eine vorsätzliche
Zuwiderhandlung gegen § 3 sowie eine Gewinnerzielung zu Lasten einer
Vielzahl von Abnehmern voraus. Aktivlegitimiert sind die nach § 8 Abs. 3
Nr. 2 4 Berechtigten.[63] Abs. 2: Regelt das Verhältnis des Gewinnabschöpfungsanspruchs zu den individuellen Ersatzansprüchen, die
vorrangig zu befriedigen sind, sowie zu den Zahlungen aufgrund staatlicher
Sanktionen, z.B. Geldstrafen. [64] Abs. 3: Verweist für die Fallkonstellation, dass mehrere
Berechtigte den Anspruch geltend machen, auf die Geltung der Vorschriften
des zur Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 430 BGB). Abs. 4: Bei der
gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten Fassung gemäß
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses handelt es sich um eine
Folgeänderung auf Grund der Änderung von § 10 Abs. 1, wonach der Gewinns
direkt an den Bundeshaushalt abzuführen ist. Dementsprechend müssen die
Anspruchsberechtigten ihren Erstattungsanspruch auch gegen die zuständige
Stelle des Bundes richten können.[65] Abs. 5.: In Satz wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle für
die Abwicklung der Herausgabe des abgeführten Gewinns an den Bundeshalt
bestimmt. Das Bundesverwaltungsamt erschien dem Gesetzgeber geeignet, da
es bereits die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG führt
und erwartet wird, dass gerade diese Einrichtungen von der
Klagemöglichkeit zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs
Gebrauch machen.[66] |
§ 11 Verjährung (1) Die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer
Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden
Handlung an. (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an. | § 21 Verjährung (1) Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von
der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an. (2) Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der
Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden
entstanden ist. | Abs. 1: Regelung der Verjährung in Anlehnung an § 21 Abs. 1 a.F. Durch
die Änderung von Absatz 1 entsprechend der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses gilt die kurze Verjährungsfrist nicht für den
Gewinnabschöpfungsanspruch, da es insoweit für die Gläubiger zum Teil
außerordentlich schwierig wäre, die für die Geltendmachung des Anspruchs
notwendigen Tatsachen innerhalb der kurzen Frist zu ermitteln.
Demgegenüber wurde die kurze Verjährungsfrist auch auf den Anspruch auf
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (jetzt gesetzlich
geregelt in § 12 Abs. 1 S. 2) erstreckt. Abs. 2 - 4: Durch die gegenüber dem Regierungsentwurf erfolgte
Änderung von Absatz 2 und die Anfügung der Absätze 3 und 4 nach Maßgabe
der Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses wurde die
Verjährungsvorschrift hinsichtlich Verjährungsbeginn (Abs. 2) und der absoluten Verjährungsfrist (Abs. 3 und 4) an die allgemeinen Reglungen des BGB
(§ 199 BGB) angepasst. [67] |
Kapitel 3 Verfahrensvorschriften | | |
§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten
Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die
Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. (3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf
Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei
die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.
Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist.
Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar. (4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. | § 25 Einstweilige Verfügungen Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten
Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen
werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. § 23 Bekanntmachung des Urteils ... (2) Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses
Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der
obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb
bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt
zu machen. (3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen. § 23a Bemesssung des Streitwertes bei
Unterlassungklagen Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf
Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7,
8 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und
Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den
Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und
Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. | Abs. 1:
Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Abmahnung[68]
und Unterwerfung[69]
sowie der Aufwendungsersatzanspruch[70]
werden erstmals ausdrücklich geregelt. Zur Begründung des
Aufwendungsersatzanspruchs ist damit zukünftig der Rückgriff auf die
Grundsätze der GoA entbehrlich.[71]
Durch das Erfordernis des Sollens wird klargestellt, dass die Regelung
jedoch keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung begründet, vielmehr
riskiert der Kläger bei unterlassener Abmahnung, wie bisher,[72]
negative Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis durch den Beklagten, § 93
ZPO.[73]
Abs. 2: Regelung (Vermutung der Eilbedürftigkeit bzw.
Dringlichkeit in Wettbewerbssachen) entspricht im Wesentlichen § 25
a.F. Abs. 3: Regelung zur Veröffentlichungsbefugnis in Anlehnung an § 23
Abs. 2 a.F.; im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage setzt die
Veröffentlichung jedoch ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei
voraus, über dessen Vorliegen das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen
unter Abwägung der Vor- und Nachteile für die Parteien zu entscheiden
hat.[74]
Abs. 4: Regelung zur Streitwertbemessung bei Unterlassungsklagen
entspricht weitgehend § 23a a.F. |
§ 13 Sachliche Zuständigkeit (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend
gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95
Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | § 27 Sachliche Zuständigkeit (1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein
Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern
in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen
sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch
aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1
Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als
Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in
Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) u. (4) (weggefallen) | Während die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung
im Wesentlichen der Regelung des § 27 a.F. entsprach,[75]
nach der in UWG-Sachen streitwertbedingt (§§ 71 i.V.m. 23 GVG) vereinzelt
auch eine Zuständigkeit der Amtsgerichte in Betracht kam, wird durch die
Änderung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
nunmehr eine ausschließliche sachliche
Zuständigkeit der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) begründet.
Während beim Landgericht Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen
Bereich versammelt seien, bedeuteten vereinzelte UWG-Sachen für den
Richter am Amtsgericht einen unverhältnismäßigen Einarbeitungsaufwand.[76]
|
§ 14 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder
selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein
inländischer Aufenthaltsort maßgeblich. (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist
außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. | § 24 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche
Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder eine
gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des
inländischen Aufenthaltsorts zuständig. (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem
nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden,
Verbänden oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im
Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. | Die Vorschrift entspricht § 24 a.F. Die geringfügige
Änderung in Abs. 2 S. 1 (Einfügung nur) nach Maßgabe der
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll klarstellen, dass es sich
bei den genannten Gerichtsständen um ausschließliche Gerichtsstände handelt,[77]
was bedeutet, dass die Zuständigkeit einer Parteivereinbarung entzogen
ist.[78]
|
§ 15 Einigungsstellen (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-
und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen). (2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als
beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8
Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei
sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts
erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich
für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im
Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern
der Einigungsstelle sind die §§ 31 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht
(Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer). (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit
die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die
Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über
den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es
nicht. (4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist §
14 entsprechend anzuwenden. (5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person
kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein
Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens
und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den
Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen
oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt. (6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich
anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen
versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine
Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht
werden. (7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe
des Tages seines Zustandeskommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle,
welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien
unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen
Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend
gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen
ablehnen. (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die
Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein
Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren
beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen. (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2
bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig
gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter
Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur
Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung
nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz
8
ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der
Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte
Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig. (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 BGBl. I S. 920), und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen. | § 27a Einigungsstellen (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-
und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
geltend gemacht wird (Einigungsstellen). (2) Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer
Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3
genannten Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen
Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen mit dem
Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als
Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des
Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden
für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr
aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im
Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und
Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis
4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das
Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer). (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a von jeder Partei zu einer
Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, soweit die
Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr mit dem letzten
Verbraucher betreffen. Bei sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus
den §§ 13 und 13a können die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der
Gegner zustimmt. (4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist §
24 entsprechend anzuwenden. (5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das
persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt
ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen.
Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung
des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den
Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen
oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt. (6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich
anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen
versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur
mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden. (7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er in einem
besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung
mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem
vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden. (8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend
gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die
Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein
Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der
Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien
mitzuteilen. (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1
bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig
gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter
Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die
Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen
Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf
Feststellung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht
zulässig. (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur
Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens
vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre
Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden (§ 2
Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - Bundesgesetzbl. I S.
920) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen
über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei
der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein
Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Verbraucher zu berücksichtigen. | Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der
Regelung betreffend die Einigungsstellen in §
27a a.F. Abs. 2: Während der Regierungsentwurf vorsah, abweichend von
§ 27a Abs. 2 S. 5 und 6 a.F. auf die Möglichkeit der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der
Einigungsstellen zu verzichten,[79]
wurden die entsprechenden Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung
von Mitgliedern der Einigungsstellen nach Maßgabe der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses doch beibehalten. Ihre Abschaffung mit der
Begründung, dass eine Partei die Einigung ohnehin jederzeit ablehnen
könne, mindere die Bedeutung und Akzeptanz der Einigungsstellen, da eine
Partei, die nach alter Rechtslage einen Ausschließungs- und
Ablehnungsgrund geltend machen konnte, bei Abschaffung der entsprechenden
Regelungen künftig praktisch gezwungen sei, die Vermittlung der
Einigungsstelle abzulehnen, auch wenn ihr an einer Vermittlung durch eine
neutrale Stelle sehr gelegen sei.[80]
Abs. 3: Die entsprechend der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses in Absatz 3 a.E. aufgenommene Ergänzung, wonach es einer
Zustimmung des Gegners nicht bedarf, soweit die Wettbewerbshandlungen
Verbraucher betreffen, dient der Klarstellung und entspricht der
bisherigen Rechtslage nach § 27a Abs. 3 a.F.[81] Abs. 5 (neu): Der Regierungsentwurf sah noch vor, dass die bisher
in § 27a Abs. 5 geregelten Zwangsbefugnisse (Anordnung des persönlichen
Erscheinens; Ordnungsgeld) ersatzlos entfallen sollen, da sie dem Wesen
der Einigungsstelle als Mittel außergerichtlicher Streitschlichtung
widersprächen.[82]
Ähnlich wie bei Absatz 2 hat auch hier die Änderung nach Maßgabe der
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu einer Korrektur im Sinne
einer Beibehaltung der bestehenden Regelung (§ 27a Abs. 5 a.F.) - durch
Einfügung Absatz 5 (neu) - geführt. Die Möglichkeit zur Verhängung von
Ordnungsgeldern bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei sei für die
Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrie- und
Handelskammern, wie eine bei Handelsunternehmen durchgeführte Umfrage
ergeben habe, sinnvoll.[83] Abs. 11: Nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses Klarstellung, dass die Vorschrift zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.[84]
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Kapitel 4 Strafvorschriften | | |
§ 16 Strafbare Werbung (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines
besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt,
Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das
Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst
oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum
Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | § 4 Strafbare Werbung (1) Wer in der
Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in
öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart
oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen
Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über
den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs
oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung
geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne
des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung. (2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen
Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder
Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben
dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem
Wissen geschah. § 6c Progressive
Kundenwerbung; Schneeballsystem Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch
andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen
Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden
entweder von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten besondere
Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte
veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile
für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. | Abs. 1: Die Neufassung der bisher in § 4 a.F. geregelten
strafbaren irreführenden Werbung korrespondiert mit dem neu
gefassten Tatbestand der irreführenden Werbung in § 5. Abs. 2: Regelung der Schneeballsysteme entspricht im Wesentlichen § 6c a.F., wobei Neuregelung als geschützten Personenkreis nicht mehr alle Nichtkaufleute umfasst, sondern auf Verbraucher beschränkt ist. |
§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wer als eine bei einem Unternehmen
beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht,
dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des
Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis
verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine
eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt
verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig handelt, 2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im
Ausland verwertet werden soll, oder 3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland
selbst vornimmt. (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält. (6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | § 17 Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling
eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm
vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht,
dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des
Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis
verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine
eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft
oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der Mitteilung weiß, dass
das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im
Ausland verwertet. | Die Regelung des wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutzes ist im
Wesentlichen unverändert geblieben. Abs. 1 Abs. 3: entsprechen § 17 Abs. 1 3 a.F. Abs. 4: Erweiterung der Liste der Regelbeispiele für
besonders schwere Fälle um die Fallgruppe des gewerbsmäßigen Handelns
(Ziff. 1). Abs. 5: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F. Abs. 6: Verweis auf Geltung von § 5 Nr. 7 StGB (Verletzung von Betriebs- od. Geschäftsgeheimnissen als Auslandstat gegen inländisches Rechtsgut) entspricht § 20a a.F. |
§ 18 Verwertung von Vorlagen (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält. (4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | § 18 Verwertung von Vorlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mitteilt. | Abs. 1: entspricht § 18 a.F. Abs. 2: Einführung der Versuchsstrafbarkeit zwecks Vermeidung
von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in § 19, die bereits Handlungen
im Vorfeld des Versuchsstadiums unter Strafe stellt.[85] Abs. 3: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F. Abs. 4: Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB entspricht § 20a a.F. |
§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines
anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17
oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften. (3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält. (5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend. | § 20 Verleiten und Erbieten zum
Verrat (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus
Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten
sucht oder das Erbieten eines anderen zu einem solchen Vergehen annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem Vergehen gegen die §§ 17
oder 18 erbietet oder sich auf das Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen bereit erklärt. (3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | Abs. 1 - 3: entsprechen § 20 Abs. 1 bis 3 a.F., allerdings
Formulierung stärker angelehnt an die Grundnorm des § 30 StGB (Versuch der
Beteiligung).[86] Abs. 2: Redaktionelle Änderung nach Maßgabe der
Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses.[87] Abs. 4: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 Abs. 5: Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB
entspricht § 20a a.F. |
Kapitel 5 Schlussbestimmungen | | |
§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften (1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch
Artikel 44 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe § 13 Abs. 2 durch
die Angabe § 8 Abs. 3 ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe § 852 Abs.
2 durch die Angabe § 203 ersetzt. (2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, werden
die Wörter mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13 a
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein
beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist
gestrichen. (3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird die Angabe §§ 4, 6c, 15,
17, 18 und 20 durch die Angabe §§ 16 bis 19 ersetzt. (4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S.
3422, 4346) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt
gefasst: 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2,
soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern
angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art
auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft,
die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den
Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen; 2. In § 5 wird die Angabe die §§ 23 a, 23 b und 25
durch die Angabe § 12 Abs. 1, 2 und 4 ersetzt. 3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort
verwendet die Wörter oder empfohlen und in Nummer 3 nach dem Wort
Verwendung die Wörter oder Empfehlung eingefügt. 4. In § 12 wird die Angabe § 27 a durch die
Angabe § 15 ersetzt. 5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe § 13 Abs. 7 durch
die Angabe § 8 Abs. 5 Satz 1 zu ersetzen. (5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl.
I 1994, S. 2082; I 1995, S. 156), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wird wie
folgt geändert: 1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs.
1 wird die Angabe § 13 Abs. 2 durch die Angabe § 8 Abs. 3 ersetzt. 2. In § 141 wird die Angabe § 24 durch die
Angabe § 14 ersetzt. (6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom
22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die Angabe §
13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 durch die Angabe § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4
ersetzt. (7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26.
Februar 1998 (BGBl. I 1998, S. 380), das zuletzt durch Artikel 199 Abs. 5
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe § 13 Abs. 2 durch
die Angabe § 8 Abs. 3 ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe § 852 Abs.
2 durch die Angabe § 203 ersetzt. (8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I 2002, 2565) wird die Angabe §
13 Abs. 7 durch die Angabe § 8 Abs. 5 Satz 1
ersetzt. (9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
unabhängig von einer Rabattgewährung gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt
gefasst: Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der
Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht
errechnen kann. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter unabhängig
von einer Rabattgewährung gestrichen. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe § 1 Abs.
2 durch die Angabe § 1 Abs. 3 ersetzt. 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe (§ 1 Abs.
4) durch die Angabe (§ 1 Abs. 5) ersetzt. 5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: (4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben
eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung
geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der
Telekommunikationsanlage anzugeben. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht
anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach
Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte
generelle Preisnachlässe. b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen
Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3. 7. § 11 wird aufgehoben. | - keine entsprechende gesetzliche Regelung - | Regelt die Folgeänderungen, die aufgrund der
Neufassung des UWG notwendig sind. Abs. 4 Nr. 5 (neu): Folgeänderung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses, die im Regierungsentwurf übersehen wurde.[88] Abs. 8: Redaktionelle Änderung. Abs. 9 (neu): Die nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses erfolgte Änderung der
Preisangabenverordnung dient der Anpassung des Preisangaberechts an
die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Änderungsbedarf ergab sich insbesondere im Hinblick auf
die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbotes
(§ 7 a.F.), die zur Folge hat, dass regelmäßig mit generellen
Preisnachlässen verbundene Sonderaktionen künftig saisonunabhängig
durchgeführt werden. Durch § 9 Abs. 2 PAngV n.F. wird das
Preisangabenrecht im Interesse der betroffenen Unternehmen und der
Verbraucher an die geänderten Verhältnisse angepasst. Außerdem wurde die
Preistransparenz bei Angabe von Liefer- und
Versandkosten bei im Fernabsatz angebotenen Waren und Leistungen erhöht (§
1 Abs. 2 PAngV n.F.).[89] |
§ 21 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. | - keine entsprechende gesetzliche Regelung - | Regelt die sog. Entsteinerungsklausel, wonach die in diesem
Gesetz (§ 20 Abs. 8 und Abs. 9) geänderten Vorschriften der
Unterlassungsklageverordnung und der Preisangabenverordnung weiterhin auf
der Grundlage der einschlägigen Verordnungsermächtigungen geändert werden
kann.[90] |
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft. | § 30 Inkraftreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in
Kraft. (2) .... | Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung. Das neue
UWG ist am 07. Juli 2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, 1414)
verkündet worden und damit am 08. Juli in Kraft getreten. Gleichzeitiges
Außerkrafttreten des UWG a.F. |
* Der Autor ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht mit den Vertiefungsgebieten Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht am Fachbereich Recht der Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel
[1] Vgl. BGHZ 140, 134 ff., 138; BGH NJW, 2000, 864; BVerfG WRP 2001, 1160 ff.; BVerfG GRUR 2002, 455.
[2] Zum Wandel des Schutzzwecks des UWG nach bisherigem Recht vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Kommentar, 22. Auflage 2001, Einl UWG Rdn. 40 ff.
[3]BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 1 S. 15 f.
[4] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 3, S. 43.
[5] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl UWG Rdn. 216; BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 2 Nr. 3 S. 16.
[6] Gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses redaktionelle Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf (Nachricht statt Nachrichten) vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4, S. 43.
[7] Richtlinie 2002/58/EG vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), Abl. d. EG v. 31.07.2002 L 201/37.
[8] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 3, S. 43.
[9] Näheres zur neuen Erheblichkeitsschwelle, insbesondere im Vergleich zum Wesentlichkeitskriterium nach bisheriger Rechtslage (§ 13 Abs. 2 Nr. 1-3 UWG a.F.) vgl. Heermann, GRUR 2004, 94 ff.
[10] Obgleich nur die katalogartig in § 4 n.F. geregelten Tatbestände ausdrücklich als Beispiele unlauteren Wettbewerbs bezeichnet sind, handelt es sich wegen deren Bezugnahme auf § 3 (Unlauter im Sinne von § 3 ...) auch bei den §§ 5 bis 7 n.F. um Beispieltatbestände vgl. Köhler, Das neue UWG, NJW 2004, 2121, 2122 ff.
[11] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4, S. 17.
[12] Vgl. hierzu nach bisherigem Recht die diversen Unterfallgruppen zu § 1 UWG/Kundenfang/Nötigung durch Druckmittel kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rd. 46 ff.
[13] Vgl. Köhler, NJW 2004, 2121, 2123.
[14] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 1, S. 17; vgl. hierzu nach bisherigem Recht die fraglichen Unterfallgruppen der Wertreklame zu § 1 UWG/Kundenfang/Verlockung (Kundenbestechung) kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 85 ff.
[15] Zur Begründung im Einzelnen vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 4 Nr. 1, S. 43 f.
[16] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 2, S. 17; kritisch zu § 4 Nr. 2 im Hinblick auf Eignung zur Bewältigung der Kinderwerbung vgl. Benz, WRP 2003, 1160 ff.; zur bisherigen Rechtslage vgl. die Fallgruppen zu § 1 UWG/Kundenfang/Ausnutzen der Unerfahrenheit kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 194 ff.
[17] Zur bisherigen Rechtslage vgl. die Fallgruppen zu § 1 UWG/Kundenfang/Tarnung von Werbemaßnahmen (Schleichwerbung) kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 27 ff.
[18] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 3, S. 17.
[19] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 4, S. 17.
[20] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 5, S. 18.
[21] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Kundenfang/Aleatorische Anreize/Preisausschreiben, Gratisverlosungen, Gewinnspiele/Verkopplung mit dem Absatz kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 155, 156, mit zahlr. Rspr.-Nachw.
[22] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 6, S. 18.
[23] Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 155; BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 6, S. 18.
[24] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 7, S. 18; zur Geschäftsehrverletzung innerhalb des Wettbewerbs nach bisheriger Rechtslage vgl. die Übersicht bei Baumbach/Hefermehl, aaO, vor §§ 14, 15 Rdn. 1 ff.
[25] Vgl. BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 9, S. 18.
[26] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Ausbeutung/Nachahmen fremder Leistung/Vermeidbare Herkunftstäuschung kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 450 ff.
[27] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Ausbeutung/Ausbeuten fremden Rufs kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 541 ff.
[28] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Ausbeutung/Nachahmen fremder Leistung/Erschleichen und Vertrauensbruch kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 476 ff.
[29] Zu den von der Rechtsprechung auf der Grundlage des bisherigen Rechts entwickelten typischen Formen unlauteren Behinderungswettbewerbs vgl. die Fallgruppen zu § 1 UWG/Behinderung, Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 208 ff.
[30] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 10, S. 19.
[31] Zur bisherigen Rechtslage vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 UWG, Rdn. 608 ff.
[32] Zu Historie, Dogmatik und jüngerer Entwicklung der Fallgruppe Rechtsbruch siehe Doepner, Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch Quo vadis?, GRUR 2003, 825 ff.; ferner Köhler, Wettbewerbsrecht im Wandel: Die neue Rechtsprechung zum Tatbestand des Rechtsbruchs, NJW 2002, 2761; ders., Der Rechtsbruchtatbestand im neuen UWG, GRUR 2004, 381 ff.; ders., NJW 2004, 2121, 2124.
[33] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 11, S. 19; vgl. ferner den mit den Stimmen der Koalition abgelehnten Änderungsantrag der FDP-Fraktion zu § 4 Nr. 11, mit dem Ziel, dass auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Markteilnehmer den Marktzutritt regeln, als unlautere Wettbewerbshandlung gelten, BT-Drucksache 15/2852 v. 31.03.2004.
[34] BGH WRP 2000, 517; NJW 2001, 3262.
[35] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 S. 19.
[36] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 1 S. 19.
[37] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2 S. 19.
[38] Vgl. hierzu die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 3 Rdn. 48 ff.
[39] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2 S. 19.
[40] Vgl. NJW 2004, 2121, 2124.
[41] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 4 S. 20; skeptisch bzgl. Durchsetzbarkeit gleichwohl Köhler, NJW 2004, 2121, 2125.
[42] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 5 S. 20.
[43] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 1 S. 20.
[44] Vgl. oben Endnote 7.
[45] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 S. 21.
[46] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 S. 21.
[47] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 S. 21; vgl. hierzu den mit den Stimmen der Koalition abgelehnten Änderungsantrag der FDP-Fraktion zu § 7 Abs. 2 Nr. 2, der auf einen Ersatz der von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vorgesehenen Opt-in-Regelung durch eine liberalere und wirtschaftsfreundlichere Opt-out-Regelung gerichtet war, BT-Drucksache 15/2853 v. 31.03.2004.
[48] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 S. 21.
[49] Köhler, NJW 2004, 2121, 2125.
[50] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 S. 21; entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sprachliche Verbesserung gegenüber Regierungsentwurf. Im Hinblick auf die Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 4, aus der sich bereits ergibt, das Nachricht über elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht werden muss, erwies sich das Adjektiv (elektronischen) als überflüssig; daher Formulierung statt Werbung mit elektronischen Nachrichten jetzt Werbung mit Nachrichten vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 7 Abs. 2 Nr. 4, S. 44.
[51] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 3 S. 21 f.
[52] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 7 Abs. 3, S. 44.
[53] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 1 S. 22.
[54] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 2 S. 22.
[55] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 8 Abs. 2, S. 44.
[56] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 22.
[57] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 22 f.
[58] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 5 S. 23.
[59] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 9 S. 23.
[60] Zur Kritik an der Einführung eines Gewinnabführungsanspruchs als verfassungsrechtlich bedenklich und rechtssystematisch verfehlt vgl. u.a. Sack, Der Gewinnabschöpfungsanspruch von Verbänden in der geplanten UWG-Reform, WRP 2003, 546 ff.; Wimmer-Leonhardt, UWG-Reform und Gewinnabschöpfungsanspruch oder Die Wiederkehr der Drachen, GRUR 2004, 12 ff. = JurPC Web-Dok. 219/2003; ferner den auf eine Streichung von § 10 gerichteten, mit den Stimmen der Koalition abgelehnten Änderungsantrag der FDP-Fraktion, BT-Drucksache 15/2854 v. 31.03.2004.
[61] Köhler, NJW 2004, 2121, 2125.
[62] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 10 S. 23.
[63] Zu den Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen vgl. BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 10 Abs. 1 S. 23 f.; mit Klarstellungen gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 1, S. 44.
[64] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 10 Abs. 2 S. 24; BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 2, S. 44.
[65] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 4, S. 45.
[66] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 5, S. 45 f.
[67] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 11, S. 46.
[68] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 529 ff.
[69] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 538 f.
[70] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 554 ff.
[71] Köhler, NJW 2004, 2121, 2126.
[72] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 526.
[73] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 12 Abs.1 S. 25.
[74] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 12 Abs. 3 S. 25.
[75] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 13 S. 25.
[76] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 13 Abs. 1, S. 46.
[77] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 14 Abs. 2 S. 1, S. 47.
[78] Baumbach/Hefermehl, aaO, § 24 Rdn. 7.
[79] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 15 S. 26.
[80] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 2, S. 47.
[81] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 3, S. 47.
[82] Vgl. BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 15 S. 26.
[83] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 5, S. 47 f.
[84] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 11, S. 48.
[85] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 18, S. 26.
[86] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 19, S. 26.
[87] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 19 Abs. 2, S. 48 f.
[88] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 20 Abs. 4 Nr. 5, S. 49.
[89] Zu den Änderungen der PAngV im Einzelnen vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 20 Abs. 9, S. 49 ff.
[90] Zur Erstreckung der sog. Entsteinerungsklausel auf die PAngV vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 21, S. 52 f.
Zitiervorschlag: Pierson, Matthias, Kommentierte Synopse zum UWG-Reformgesetz - JurPC-Web-Dok. 0250/2004 |