JurPC Web-Dok. 231/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004196170

Ralf Möbius*

Domain-Registrierung für Dritte

JurPC Web-Dok. 231/2004, Abs. 1 - 14


Hintergrund der Entscheidung des OLG Celle 13 U 213/03 vom 08. April 2004(1) war der im Jahre 1999 an den Beklagten durch die Firma G. erteilte Auftrag, die Domain G.de "für uns zu reservieren". Der Beklagte stellte eine Pauschale für die "Reservierung Ihrer eigenen DE-Domain" in Rechnung, ohne dabei den Inhabereintrag bei der DENIC für die Firma G. zu veranlassen. Anläßlich eines Providerwechsels im Jahre 2001 erschien kurzfristig die Firmenhomepage des Beklagten unter der Domain G.de. Ein Inhaberwechsel erfolgte nicht. Der Beklagte behauptete, mit Erwerb der Domain sämtliche Rechte an der Domain G.de an die Firma G. abgetreten zu haben. Das Landgericht Hannover hatte die Klage von G. auf Löschung der Domain g.de abgewiesen(2), weil der Beklagte mit Zustimmung der Firma G. gehandelt habe und die Domain letztlich von einem Berechtigten genutzt worden sei. Der Verkehr sei es gewohnt, in der Domain-Bezeichnung einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Dies sei - bis auf eine kurze Ausnahme - immer die Firma G. gewesen. Diese habe sich damit als Namensträgerin zuerst die Domain G.de gesichert. Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. JurPC Web-Dok.
231/2004, Abs. 1
Der Kern der Celler Entscheidung ist, daß den zum Zeitpunkt der Domainregistrierung geltenden Regelungen der DENIC, die jeder Registrant einer Domain als verbindlich anerkennt, durchgreifenden Vorrang gegenüber in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen eingeräumt wird. Nach Abs. I der DENIC-Registrierungsrichtlinien(3) kommt der Registrierungsvertrag zwischen dem künftigen Domaininhaber und der DENIC erst durch die Registrierung zustande; für den Inhaber gelten neben diesen Richtlinien auch die Registrierungsbedingungen(4) der DENIC. Abs. III der DENIC-Registrierungsrichtlinien(5) bestimmt, daß der Domaininhaber der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte ist. Wie das OLG Celle zutreffend feststellt, hatte eine Übertragung der Rechte an der Domain durch den Beklagten auf die Firma G. entsprechend des § 6 Abs. 2 der DENIC-Registrierungsbedingungen(6) jedenfalls nicht stattgefunden, so dass gemäß dieser Regeln Inhaber und einziger Vertragspartner der DENIC nur der Beklagte war. Gegenüber dem Kläger G. sollte der Beklagte daher einen Anspruch an der Domain "G.de" nicht aufrechterhalten können, weil G. Namensträger des entsprechenden bürgerlichen Names sei und gemäß § 12 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung seines Namensrechts verlangen könne. Das OLG hat damit den Inhaber und Nutzer der streitbefangenen Domain ausschließlich an Hand der DENIC-Regeln bestimmt. Abs. 2
Die Anerkennung eines Vorrangs des vereinbarten Registrierungsvertrags auf Basis des Regelungswerkes der DENIC vor gesetzlichen Regelungen führt damit endlich - im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Probleme im Zusammenhang mit der Registrierung eines Domain-Names durch oder für angeblich berechtigte Dritte - zu der mit Einführung dieser Regeln und der darauf basierenden Datenbank beabsichtigten Rechtsklarheit. Durch das Urteil werden die DENIC-Regeln für verbindlich erklärt, wodurch allen Beteiligten ein transparentes und praktikables Instrument an die Hand gegeben wird, mit welchem sich ohne weiteres ersehen läßt, wer als Beklagter oder Verfahrensgegner in Betracht kommt, ohne dass tatsächliche oder vorgeschobene und von vornherein nicht erkennbare Absprachen mit Dritten die Berufung auf fremde Rechte an streitbefangener Domain ermöglichen. Abs. 3
Unstreitig ist das Bestehen einer Domain stets an deren Registrierung durch die jeweilige Vergabestelle auf Veranlassung des Registranten und seiner Unterwerfung unter das entsprechende Regelwerk der Vergabestelle geknüpft. Daher ist es mit dem OLG Celle konsequent, den Regeln der DENIC eine vorrangige Stellung bei der Beantwortung von Fragen in Bezug auf die Berechtigung der Stellung eines Domaininhabers einzuräumen. Ist ein Regelwerk als grundlegende Ursache für das Entstehen einer "Rechtsposition Domain" anzusehen, liegt es nahe, die konkrete Ausgestaltung dieser Rechtsposition nach eben diesem Regelwerk zu bestimmen. Weil aber eine Vertreterstellung in den DENIC-Regeln ausdrücklich nur in Form der Position des Admin-C vorgesehen ist, muss folgerichtig davon ausgegangen werden, dass vertragliche Beziehungen zu Dritten außerhalb der DENIC-Bedingungen wegen der abschließenden Geltung der vertraglich zwischen der DENIC und dem Registranten vereinbarten Bedingungen keine Beachtung finden, wenn es darum geht, die Stellung des Domaininhabers in Bezug zu der für ihn registrierten Domain zu überprüfen. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage nach einer befugten oder unbefugten Nutzung eines Namens auch nur auf den Namensgebrauch innerhalb des Domain-Namensraumes, welcher aber von den DENIC-Regeln bestimmt wird. Abs. 4
Schließlich mußte der Domaininhaber als Kunde gem. § 3 (1) der DENIC-Registrierungsbedingungen(7) anläßlich der Domainregistrierung auch versichern, daß seine Angaben richtig sind und er selbst zur Nutzung der Domain berechtigt ist. Weil bei jedem Registranten wegen Anerkennes der DENIC-Regeln auch die Möglichkeit einer bloßen Registrierung als Admin-C und damit als Vertreter immer als bekannt vorausgesetzt werden muß, fehlt auch ein anzuerkennendes rechtliches Bedürfnis, ohne unmittelbar eigene Rechte Domaininhaber zu werden. Weil Zurückbehaltungsrechte an Domains regelmäßig nur wegen ausstehender Registrierungskosten, nicht aber wegen offener Rechnungen aus laufenden Providerverträgen in Betracht kommen, wird damit auch der weit verbreiteten Praxis von Providern - ob mit dem Kunden vereinbart oder nicht - sich selbst und nicht den Namensträger als Domaininhaber eintragen zu lassen, zu Recht eine deutlich Absage erteilt. Abs. 5
Auch für die Herleitung von Ansprüchen aus entsprechender Anwendung des § 986 BGB dürfte nach der Celler Entscheidung kein Raum mehr sein: Abs. 6
Das OLG Hamm erkannte im Jahre 2001(8), daß derjenige, der eine Domain treuhänderisch für einen Dritten verwalte, sich auf bessere Namensrechte des Treugebers berufen könne. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 986 BGB. Wenn der Treugeber seinerseits die entsprechende Domain hätte anmelden können, ohne daß ein Berechtigter ihm dies hätte verwehren können, könne der Dritte auch nicht gegen den Treuhänder vorgehen, der die umstrittene Domain lediglich treuhänderisch für den Treugeber verwalte. Was Abwehransprüche Dritter betreffe, so habe der Treuhänder keine schlechtere Rechtsposition als der Treugeber, für den er das Treugut Domain letztlich nur verwalte. Abs. 7
Eine analoge Anwendung des § 986 BGB ist jedoch in Fällen des Domain-Erwerbs durch Registranten, die keine eigenen Namensrechte innehaben, bei konsequenter Anwendung der Richtlinien und Bedingungen der DENIC aufgrund des Fehlens einer Regelungslücke überhaupt nicht angezeigt. Wer lediglich als Vertreter oder Treuhänder agiert, muß dies durch Einnahme der Position des Admin-C dokumentieren. Die Pflicht hierzu wird bei Registrierung anerkannt und daraus resultiert gegebenenfalls auch die Pflicht, eine unberechtigt eingenommene Posisiton aufzugeben und ggf. eine Domain zu löschen. Abs. 8
Insoweit erscheint es auch mit dem OLG Celle plausibel, dem Dispute-Eintrag prioritätssichernde Wirkung für den Antragsteller zukommen zu lassen, weil damit der erste Schritt des Anspruchstellers in ein vertragliches Verhältnis mit der DENIC gegeben ist. An einer ähnlichen vertraglichen Bindung mangelt es nämlich dem Treugeber. Dieser hat allenfalls ein Vertragsverhältnis mit dem Treuhänder, welches innerhalb des Dreiecksverhältnisses zwischen Registranten, DENIC und Antragsteller unbeachtlich ist. Abs. 9
Im Sinne der BGH-Entscheidung vom 22.11.2001, I ZR 138/99, "shell.de"(9), war der Kläger G. daher durch Erlangung seines Dispute-Eintrags gegenüber der G.-GmbH als gleichfalls berechtigte Namensträgerin der erste Prätendend an der Domain "G.de", so daß der Beklagte mit bloß zeitlicher Priorität an der Domain zur Löschung der Domain "G.de" verpflichtet war, weil gemäß der BGH-Entscheidung vom 26. Juni 2003, I ZR 296/00, "maxem.de"(10), bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanmaßung liegt und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen einhergeht, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Abs. 10
Die zitierte Rechtsprechung des BGH führt das OLG Celle in vorliegender Entscheidung konsequent weiter und erklärt die Registrierungsbedingungen der DENIC auch insoweit für maßgeblich, wenn erkannt wird, daß Registrierungen und Übertragungen von Domains ausschließlich nach den anerkannten Registrierungsbedingungen der DENIC erfolgen können und innerhalb der privatrechtlichen Statuten der DENIC kein Raum für die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name als ein - im Verhältnis zu allen Trägern des bürgerlichen Namens - berechtigter Namensgebrauch ist, selbst wenn der Registrant der Domain die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. Abs. 11
Damit wird auch die bereits vom BGH in der maxem.de-Entscheidung gewonnene Erkenntnis weiterentwickelt, daß jemand, der eine Domain entstehen läßt, .d.h. eine Domain registriert, diese auch nutzt und mit dieser Nutzung bereits eine Rechtsverletzung einhergehen kann. Zutreffend beschreibt das OLG daher den Beklagten als Betreiber des Internetauftritts, weil dieser über den Inhalt der Website bestimmen könne. Abs. 12
Da die Registrierung einer Domain vollkommen unabhängig von der Präsentation irgendeiner Homepage ist und ausschließlich der Domaininhaber darüber entscheidet, ob und welche Inhalte unter einer Domain im Browser erscheinen, ist auch der Ansatz der erstinstanzlichen Entscheidung verfehlt, die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der Domain G.de wegen deren Verknüpfung mit der Homepage der Firma G. zu verneinen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Registrierung einer Domain kann nicht deshalb bejaht werden, weil die Homepage eines Namensträgers bei Aufruf der Domain erkennbar wird, denn wegen der entscheidenden Verfügungsgewalt des Domaininhabers hätte es letzterer immer selbst in der Hand, über die Berechtigung seiner Domainregistrierung mittels Auswahl der passenden Homepage in Verbindung mit einem Namensträger zu entscheiden. Abs. 13
Der Ansatz des Oberlandesgerichts Celle, das Interesse des Namensträgers an der Registrierung der seinem Namen entsprechenden Domain höher zu bewerten, als das Interesse von Dritten, die Domain für Namensträger auf sich zu registrieren, leuchtet daher nicht nur angesichts des ohnehin schon bestehenden Ungleichgewichts zwischen einer Vielzahl von Namensträgern und der Einmaligkeit der dem jeweiligen Namen entsprechenden Domain ein, sondern auch im Hinblick auf die Funktionalität der DENIC-Regeln und der darauf aufbauenden Datenbank. Wollte man letztere nicht für verbindlich halten und Abtretungen mit Erwerb einer Domain ohne Eintrag in die Datenbank für beachtlich erklären, wäre diese bloß Makulatur. Ein Dispute-Eintrag würde nur die Umschreibung des Inhabereintrags in einer weitgehend bedeutungslosen Datenbank verhindern und auch die Sinnhaftigkeit eines Klageantrags auf Bewilligung der Löschung einer Domain wäre fragwürdig, weil ein außerhalb der Datenbank bereits erfolgter Übergang einer Domain von diesem Antrag gar nicht erfaßt würde. Weil sich aber das Bestehen einer Domain als auch die über sie bestehende Verfügungsgewalt tatsächlich aus der DENIC-Datenbank ergeben, verbieten sich mit dem OLG Celle grundsätzlich Rückgriffe auf Namensrechte Dritter, um eine Domaininhaberschaft durch Namensfemde zu rechtfertigen.
JurPC Web-Dok.
231/2004, Abs. 14

Fußnoten:


(1) http://www.jurpc.de/rechtspr/20040188.htm
(2) http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-hannover-domaininhaber.pdf
(3) seit 01.04.2004 DENIC-Domainrichtlinien Abs. IV
(4) seit 01.04.2004 DENIC-Domainbedingungen
(5) seit 01.04.2004 DENIC-Domainrichtlinien Abs. VII
(6) seit 01.04.2004 DENIC-Domainbedingungen § 6 Abs. 2
(7) seit 01.04.2004 DENIC-Domainbedingungen § 3 Abs. 1
(8) http://www.jurpc.de/rechtspr/20010208.htm (dort Abs. 35)
(9) http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm (dort Abs. 48)
(10) http://www.jurpc.de/rechtspr/20030258.htm#0018 (dort Abs. 18)
*Ralf Möbius, LL.M. Rechtsinformatik, ist Rechtsanwalt in Hannover,
http://www.rechtsanwaltmoebius.de.
[online seit: 28.06.04 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Möbius, Ralf, Domain-Registrierung für Dritte - JurPC-Web-Dok. 0231/2004