JurPC Web-Dok. 174/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004197174

Frederike Hänel *

Allerlei in "Korb Zwei" - Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

JurPC Web-Dok. 174/2004, Abs. 1 - 23


Inhaltsübersicht:

I. Einleitung

II. Korb 2
1. Inhalt des Korbes
a) Reform des Vergütungssystems i.S.v. §§ 54 ff. UrhG
aa) Nebeneinander der Vergütungssysteme
bb) Schwäche des bestehenden Vergütungssystems
cc) Pläne des Ministeriums
dd) Politische Standpunkte
b) Privatkopie
aa) "Nachbesserung" des § 53 Abs. 1 UrhG?
bb) Durchsetzung der Privatkopie gegenüber dem Schutz technischer Maßnahmen
c) Rechtsdurchsetzung im Internet
d) Unbekannte Nutzungsart
2. Ausblick

I. Einleitung

Reform ist dieser Tage ein oft ge- und dadurch mittlerweile verbrauchtes Wort. Vielleicht vermied der Gesetzgeber daher diese Bezeichnung im Zusammenhang mit der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die technische Entwicklung der Informationsgesellschaft und wählte statt dessen die Namen "Korb 1" und "Korb 2". Korb 1 war schnell geflochten und mit dem Notwendigen für den Weg des Urheberrechts in die Informationsgesellschaft gefüllt, weil die Grundentscheidungen in Genf, Brüssel und Straßburg getroffen worden waren. Die Vorschriften des "Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" sind am 13.9.2003 in Kraft getreten(1). JurPC Web-Dok.
174/2004, Abs. 1

II. Korb 2

Inzwischen ist die Diskussion zu "Korb 2" eröffnet, der zweiten Stufe der Reform. Für die Diskussion hat das Bundesjustizministerium (BMJ) einen Fragebogen zu acht Themen herausgegeben, der erstmals beleuchtet, was Gegenstand des Korb 2 sein soll(2). Für die zu behandelnden Themen sind stolze elf Arbeitskreise gebildet worden. Damit übertrifft der deutsche Gesetzgeber die Franzosen, in deren eigens zu Reformzwecken gebildetem Gremium - dem "Conseil Superieur de la propriété littéraire et artistique" (CSPLA) - derzeit nur sieben Gruppen damit befasst sind, "ihren Code" für die Moderne zu rüsten(3). Vielleicht mag sich die Zersplitterung im Ergebnis als taktisch klug erweisen, da die Beteiligten dadurch weniger in die Versuchung geführt werden, das eine gegen das andere aufzurechnen. Abs. 2
Zu Korb 2 haben diverse Veranstaltungen stattgefunden. Zu einer der letzten gehörte eine Podiumsdiskussion am 9.2.2004 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften unter dem Titel "Halbzeit bei der Novellierung des Urheberrechts (Korb II) - Perspektiven und Veränderungsspielräume". Veranstalter waren Time Warner, die Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz sowie das Erich-Pommer-Institut (EPI) aus Potsdam. Die Diskussion hat dadurch weiter an Interesse gewonnen, dass das Institut für Urheber- und Medienrecht (München) die ersten Stellungnahmen der betroffenen Verbände und Vereinigungen auf seinen Informationsseiten im Internet veröffentlicht hat(4). Dies wird zum Anlass genommen, im Folgenden die wichtigsten Streitfragen des Korb 2 und die unterschiedlichen Interessen zu erläutern. Für die weitere Diskussion interessant sind ferner die Sichtweise und die Pläne des BMJ, die Herr Hucko auf der Veranstaltung am 9.2.2004 näher umrissen hat und zu der die sachlich mit dem Urheberrecht befassten Bundestagsabgeordneten Stellung genommen haben. Abs. 3

1. Inhalt des Korbes

Im Zentrum des Korb 2 steht die Überarbeitung des Vergütungssystems i.S.v. §§ 54 ff. UrhG. In den Arbeitskreisen werden außerdem folgende Aspekte erörtert: Abs. 4
  • Änderung des § 20b UrhG
  • Beteiligung der Sendeunternehmen an der Ausschüttung
  • Schranken ("elektronischer Pressespiegel", Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 lit.n Info-RL)
  • Fassung des § 53 Abs. 1 UrhG sowie die Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen (§ 95b Abs. 1 S. 1 UrhG)
  • Rechtsdurchsetzung im Internet ("Auskunftsansprüche gegen Provider")
  • Unbekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 UrhG)
  • Filmrecht (Sonderbehandlung, Verbot der Privatkopie, Nichtgeltung des § 31 Abs. 4 UrhG, cessio legis zu Gunsten des Filmproduzenten)
  • Ausstellungsvergütung
  • "Goethegroschen", d.h. die Frage, ob auf die Nutzung gemeinfreien Materials eine Sonderabgabe zu Gunsten junger Künstler erhoben wird.
Abs. 5
Längst aber noch nicht genug des "Allerlei". Hinzu kommen Nachbesserungswünsche und Sonstiges. Die Film- und Musikbranche etwa sind mit dem in Korb 1 gefundenen Kompromiss zu der Privatkopie gemäß § 53 Abs. 1 UrhG unzufrieden. Zwar sind die von ihnen eingesetzten technischen Maßnahmen nunmehr geschützt (§§ 95a ff. UrhG); aber die digitale Vervielfältigung ist auch von einer illegalen Vorlage zulässig, es sei denn, es handelt sich bei der Vorlage um eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" i.S.v. § 53 Abs. 1 UrhG. Sie fordern deswegen entweder eine zeitlich befristete Bereichsausnahme von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG(5) oder eine klarere Fassung, so dass die Rechteinhaber wirksam gegen die illegalen Tauschbörsen vorgehen können(6). Die Filmbranche fordert außerdem, die Vorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen teilweise zu überarbeiten(7). Zu der Gruppe "Sonstiges" lassen sich viele Einzelfragen rechnen, wie z.B. die Forderung der Rechteinhaber, vorgreiflich der noch im europäischen Rechtssetzungsverfahren befindlichen "Durchsetzungsrichtlinie"(8) einen Schadensersatz im Sinne einer Aufwandsentschädigung (doppelte Lizenzgebühr) i.R.v. § 97 UrhG anzuerkennen(9). Im Folgenden werden nur einige wichtige Streitpunkte erläutert, insbesondere das Vergütungssystem, die Privatkopie, die Rechtsdurchsetzung im Internet sowie die "unbekannte Nutzungsart". Abs. 6

a) Reform des Vergütungssystems i.S.v. §§ 54 ff. UrhG

Der Schutz des geistigen Eigentums gebietet, dass der Urheber angemessen an der Verwertung seines Werkes beteiligt wird (Beteiligungsgrundsatz). Prinzipiell stehen hierfür zwei Wege offen: entweder der Rechteinhaber setzt sein Vetorecht durch, indem er eine Vergütung mit dem Nutzer individuell vereinbart oder der Gesetzgeber gestaltet das Vetorecht um in eine Kombination aus Erlaubnissatz (Schranke) und einem gesetzlichen Vergütungsanspruch. Abs. 7

aa) Nebeneinander der Vergütungssysteme

Für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gibt es eine Schranke (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG), für die der Ausgleich durch das Vergütungssystem gemäß §§ 54 ff. UrhG ausgeglichen wird. Korb 1 hat nunmehr Anreize geschaffen, damit sich neben dem Abgabensystem das System der individuellen Lizenzierung etablieren kann, das aus Sicht der Rechtsinhaber gerechter und weniger kostenintensiv ist(10). Zum einen hat der Gesetzgeber die Rechtsposition der Urheber und einiger Leistungsschutzberechtigter gestärkt - besonders durch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung -, zum anderen den Schutz technischer Maßnahmen im UrhG verankert (§§ 95a ff. UrhG). Dies schafft vor allem Rechtssicherheit für Digital Rights Management - Systeme, Vertriebskonzepte für den elektronischen Handel, die eine individuelle Lizenzierung ermöglichen. Der Rechteinhaber setzt technisch seine vertraglich vereinbarte Vergütung durch (z.B. nutzt jemand einen kostenpflichtigen Online-Musikdienst). Die Reform des Vergütungssystems i.S.d. §§ 54 ff. UrhG, wie sie i.R.v. Korb 2 geplant ist, steht unter der Prämisse, dass die individuelle Lizenzierung und das bisherige Vergütungssystem - mittelfristig - nebeneinander bestehen bleiben(11). Das entspricht der realistischen Einschätzung, dass es künftig sowohl technisch geschütztes als auch technisch nicht geschütztes Material geben wird. Es werden künftig weiterhin - als Ausgleich für technisch mögliche Vervielfältigungen - die Geräte- und Betreibervergütung erhoben. Abs. 8

bb) Schwäche des bestehenden Vergütungssystems

Die bisherige Regelung knüpft die Geräteabgabe an ein Gerät, das erkennbar zur Vornahme der Vervielfältigung bestimmt ist, und regelt die Vergütungssätze durch förmliches Gesetz im Anhang zu dem UrhG. Die größte Schwäche des bestehenden Rechtsrahmens ist neben den zu niedrigen Tarifsätzen, dass die gesetzlich ausgestaltete Abgabenpflicht nicht mit der technischen Entwicklung Schritt halten kann. Hauptziel der Reform ist daher die Flexibilisierung des Systems(12). In der Diskussion werden folgende Aspekte getrennt behandelt: die Abgabenpflicht, die Abgabenhöhe, das Nebeneinander der Vergütungssysteme und die rechtstechnische Umsetzung. Jeder dieser Gesichtspunkte wirft eine Reihe von Detailfragen auf. Hinsichtlich der Abgabenpflicht ist unklar, wie sie konkretisiert werden soll - abstrakt generell ("Eignung"), konkret durch die Aufzählung bestimmter Geräte oder sowohl als auch, indem einzelne Geräte beispielhaft in der abstrakt generellen Regelung genannt werden. Noch ungeklärt ist, ob der PC als multifunktionales Gerät der Abgabenpflicht unterliegen soll oder nur die Bestandteile mit der Kopiereigenschaft. Schließlich wird erwogen, für Geräteketten (z.B. Drucker und Toner) das Mehrschulterprinzip einzuführen. Hinsichtlich der Höhe sind die noch ungeklärten Fragen ebenso zahlreich. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe müssen noch die für die Bemessung maßgeblichen Faktoren bestimmt werden. Abs. 9
Neben Grund und Höhe der Abgabe muss das Abgabensystem Widersprüche vermeiden, die in dem Nebeneinander der beiden Vergütungssysteme angelegt sind, insbesondere muss es der Gefahr der Doppelvergütung begegnen. Diesem Ziel dient etwa der durch Korb 1 neu eingeführte § 13 Abs. 4 UrhWahrnG. Der Einsatz technischer Maßnahmen kann nicht nur bei der Höhe, sondern bereits bei den Verteilungsbestimmungen berücksichtigt werden(13). Abs. 10
Schließlich wird darüber diskutiert, wie das System rechtstechnisch umgesetzt werden soll - durch förmliches Gesetz, Rechtsverordnung und/oder privatrechtliche Gesamtverträge der Betroffenen untereinander ("Tarif-Lösungen"). Abs. 11

cc) Pläne des Ministeriums

Der Ministerialbeamte Hucko hat auf der o.a. Veranstaltung am 9.2.2004 die vom BMJ erwogene Lösung vorgestellt. Bei dem Lösungsvorschlag knüpft die Abgabenpflicht anders als bisher abstrakt-generell an das Merkmal der "Eignung". Die Abgabenhöhe soll sich nach verschiedenen Kriterien bemessen, z.B. nach der vernünftiger Weise zu erwartenden Kopierleistung, sollte aber 5 % des Kaufpreises nicht überschreiten. Mit dieser "Deckelung des Kaufpreises" berücksichtigt der Vorschlag die Interessen der Gerätehersteller, die für den Absatz ihrer Produkte Wettbewerbsnachteile befürchten(14). In dieselbe Richtung zielt die Erwägung, eine Art "Bagatellklausel" für Geräte vorzusehen, deren Kopierfähigkeit wirtschaftlich vernachlässigt werden kann. Abs. 12
Zur Flexibilisierung des Systems sieht der Vorschlag eine "Tarif-Lösung" vor: Nur die Vergütungspflicht soll gesetzlich verankert werden, während der Gesetzgeber die Entscheidung über die Abgabenhöhe an die betroffenen Privaten delegiert und sich darauf beschränkt, Kriterien zur Bemessung der Höhe vorzugeben, z.B. die Leistungsfähigkeit des Gerätes, die Berücksichtigung von "Geräteketten", der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Vervielfältigungsform (analog/digital). Die Abgabenhöhe kann im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens überprüft werden. Der Schiedsspruch müsste im Streitfall letztinstanzlich dem Urteil des Bundespatentgerichts standhalten. Abs. 13

dd) Politische Standpunkte

In der anschließenden Podiumsdiskussion am 9.2.2004 diskutierten die sachlich zuständigen Bundestagsabgeordneten und Herr Professor Hilty unter Moderation von Herrn Professor Kreile über die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber die Entscheidung an die Privaten delegieren sollte. Während der Abgeordnete Otto (FDP) die Entscheidung sehr weitgehend den Privaten überlassen wollte und dabei den Aspekt der Flexibilisierung und die größere Sachkompetenz der Privaten herausstellte, brachten die Abgeordneten Montag (Bündnis90/DIE GRÜNEN)und Krings (CDU/CSU) ihre Skepsis gegenüber den Schiedsverfahren zum Ausdruck, die zu lange dauerten. Beide plädierten dafür, dass dem Gesetzgeber gewisse "Grundentscheidungen" vorbehalten bleiben müssten. Besonders Herr Montag betonte, der Rechtsrahmen müsse einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und eine schnelle Entscheidung durch die Schiedsgerichte ermöglichen. Abs. 14

b) Privatkopie

Ein Zankapfel ist und bleibt die Privatkopie. Hierbei muss man grundsätzlich zwei Fragen voneinander unterscheiden: Zum einen gehen der Musik- und Filmindustrie die Regelungen des Korb 1 nicht weit genug und fordern eine "Nachbesserung" des § 53 Abs. 1 UrhG(15). Zum anderen geht es um die von Korb 1 noch offen gelassene Frage, ob und inwieweit die Privatkopie gegenüber dem Schutz technischer Maßnahmen gemäß § 95b Abs. 1 UrhG durchsetzbar ausgestaltet werden soll. Bislang ist der Rechteinhaber nur verpflichtet, die Privatkopie in reprographischer, nicht aber in analoger und digitaler Form zu ermöglichen. Abs. 15

aa) "Nachbesserung" des § 53 Abs. 1 UrhG?

Die Vertreter der Film- und Musikindustrie versuchen, die Fassung des § 53 Abs. 1 erneut in die Diskussion einzuführen. Die Sichtweise der Rechteinhaber lässt sich nur vor dem Hintergrund nachvollziehen, dass § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG keine ausreichende rechtliche Grundlage ist, um in jedem Fall - und nicht nur in Extremfällen - wirksam gegen illegale Tauschbörse im Internet vorzugehen; erforderlich ist die Rechtssicherheit, weil die Tauschbörsen die primären Verwertungsmöglichkeiten der Rechtsinhaber im Internet - z.B. dem geplanten Musikportal Phonoline - untergraben. Weiterhin ist unklar, ob die Rechteinhaber die an sich für sie günstige Rechtslage rechtstatsächlich durchzusetzen können, insbesondere wenn die Identität der einzelnen Nutzer des Internet nicht ermittelbar ist. Diese Faktoren schaffen ein ungünstiges Investitionsklima, das die Industrie daran hindern könnte, speziell in DRM-gestützte Geschäftsmodelle zu investieren. Abs. 16
Die "pulverisierende" Wirkung der Diskussion zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG entsteht dadurch, dass die vollständige "Rückumwandlung" der digitalen Privatkopierschranke in das Vetorecht gemäß § 16 UrhG jedes Herunterladen einer illegalen Vorlage aus dem Internet verbieten würde. Die Einwände hiergegen sind vor allem diejenigen, die zur Einführung des § 53 UrhG geführt haben: mangelnde Durchsetzbarkeit, Gefahr der Denunziation und der unverhältnismäßige Eingriff in die Privatsphäre. Als Alternative zu einem weitreichenden Verbot werden daher höhere Abgaben gefordert(16). Als praktischer Vorteil wird darauf verwiesen, dass der Rechteinhaber durch eine Abgabe bessergestellt sei als durch ein nicht durchsetzbares Verbot(17). Diesen Einwänden hat sich auch der Gesetzgeber nicht ganz verschließen können. Hieraus ergab sich die jetzige Fassung des § 53 Abs. 1 UrhG, eine Kompromissformel, die einerseits das Problem der illegalen Tauschbörsen in Extremfällen löst ("offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage"), andererseits das Verhalten des Nutzers nur missbilligt, wenn es für ihn den Umständen nach erkennbar sein musste, dass die Kopiervorlage illegal ist. Abs. 17
Im Arbeitskreis "Privatkopie" scheinen sich die Beteiligten - Rechteinhaber, Vertreter der Verbraucherverbände und Informationswissenschaftler - insgesamt unversöhnlich einander gegenüber zu stehen. Herr Hucko gab von Regierungsseite aus zu erkennen, dass die Bundesregierung an der Entscheidung des Korb 1 festhalten wird. Sollte der Gesetzgeber seine Wertung nochmals überdenken, muss er sich folgende Fragen stellen: Welchem Sicherheitsbedürfnis seitens der Rechteinhaber kann und sollte der Gesetzgeber begegnen? Welche Maßnahmen sind erforderlich, aber auch ausreichend, um ein günstiges Investitionsklima speziell im Internet zu schaffen? Wo liegen die Grenzen, einen sicheren Rechtsrahmen zu schaffen - in einem Medium wie dem Internet? Abs. 18

bb) Durchsetzung der Privatkopie gegenüber dem Schutz technischer Maßnahmen

Ebenfalls kontrovers diskutiert wird die Frage, ob die Privatkopie gegenüber dem Schutz technischer Maßnahmen durchsetzungsstark ausgestaltet werden soll. Die Rechteinhaber, insbesondere wieder die Musik- und Filmindustrie, sähen es am liebsten, der Gesetzgeber würde von der ihm durch den Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 Info-RL(18) keinen Gebrauch machen(19). Andere, wie z.B. der Verbraucherverband und die Rechtsanwaltskammer, plädieren dafür, die Schranke durchsetzungsstark auszugestalten(20). Denkbar ist eine generell-abstrakte Regelung, die entweder wie die geplante französische Regelung die Durchsetzbarkeit lediglich an einige einschränkende Kriterien knüpft, wie sie die Info-RL in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 vorgibt(21); oder eine Regelung, die stärker einzelfall- , d.h. branchenbezogen ist ("Bereichsausnahmen"). Abs. 19

c) Rechtsdurchsetzung im Internet

Ein Arbeitskreis ist mit der "Durchsetzung im Internet" befasst. Hauptdiskussionspunkt ist der mögliche Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen Dritte - Provider - um ihre Rechte im Internet besser durchsetzen zu können. Die Rechteinhaber können nach derzeitiger Rechtslage im Internet anonym auftretende Rechtsverletzer nicht identifizieren und daher nicht wirksam ihre Rechte einfordern. Die einzigen, die die Identität des Rechtsverletzers kennen, sind die Provider, die in vertraglicher Beziehung zu dem Internetnutzer stehen. Die Forderung nach einem Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen die Provider(22) lässt sich damit rechtfertigen, dass ein nicht durchsetzbares Recht ein nutzloses Recht ist. Die Bundesregierung hält sich in dieser Frage bedeckt. Herr Hucko wies darauf hin, man hoffte aus eine Antwort aus Brüssel. Die politischen Standpunkte sind hierzu gegensätzlich. Während Herr Montag (Bündnis90/DIE GRÜNEN) davor warnte, die Provider nicht zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zu degradieren, betonte Herr Krings (CDU/CSU), den Rechteinhabern müsste die Durchsetzung ihrer Rechte ermöglicht werden. Er schlug eine zivilrechtliche Lösung vor, die sicherstellt, dass der Provider die ihm entstandenen Kosten durch den Rechtsinhaber kompensiert erhält. Abs. 20
Dass sich keiner an das "heiße Eisen" wagt, wird daran liegen, dass die rechtliche Ausgestaltung auf Bedenken stößt und schwierig auszugestalten sein dürfte. Es müssten mannigfaltige Interessen miteinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. An erster Stelle sind die Interessen des betroffenen Dritten, des Providers, zu berücksichtigen. Kann diesem zugemutet werden, Daten über seine Kunden an andere Private weiterzuleiten ("Kundenbindung")? Wer übernimmt die dem Provider durch die Auskunftserteilung oder eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden entstehenden Kosten?(23) Wie sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu ändern, die der Provider ansonsten zu beachten hat? Weiterhin berührt sind die Interessen der (möglicherweise) rechtsbrüchigen Nutzer, z.B. das Telekommunikationsgeheimnis sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ("Datenschutz"). Abs. 21

d) Unbekannte Nutzungsart

Als einer der wichtigsten Aspekte sei noch auf eine geplante Änderung des § 31 Abs. 4 UrhG hingewiesen. Danach ist die Einräumung von noch unbekannten Nutzungsarten unwirksam. Hierbei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Die Reform des Urhebervertragsrechts(24) hat die Frage ausgelöst, ob und inwieweit für § 31 Abs. 4 UrhG noch Bedarf besteht, da § 32 UrhG dem Rechteinhaber eine angemessene Vergütung sichert. Man könnte im Extremfall vertreten, dass § 32 UrhG den § 31 Abs. 4 UrhG gänzlich überflüssig gemacht hat; bislang ist ein entsprechender Standpunkt nicht zu vernehmen(25). Es scheint hingegen ein breiter Konsens darüber zu bestehen, dass die geltende Regelung gewisse Investitionshemmnisse in sich birgt. Die typische Problemkonstellation ist, dass ein älteres Werk im Internet oder z.B. auf CD-ROM verwertet werden soll und an dem Material eine Mehrzahl von Rechteinhabern berechtigt sind(26). Der Verwerter müsste von allen Rechteinhabern die Zustimmung für die Verwertung einholen. Die dadurch entstehenden Transaktionskosten(27) und das mögliche Haftungsrisiko(28), falls der Rechteinhaber nicht ausfindig gemacht werden konnte, schreckt Verwerter davon ab, in solche Geschäftsmodelle zu investieren. Ziel der Änderung soll daher eine Regelung sein, die die Verwertung des Materials im Internet ermöglicht, hierbei aber einer angemessene Vergütung der Rechteinhaber gewährleistet und verhindert, dass Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden (z.B. bei gewandelter Überzeugung). Abs. 22

2. Ausblick

Gut Ding will Weile haben. Nach dem Zeitplan des Bundesjustizministeriums werden die Arbeitskreise bis in den Mai hinein tagen. Sicherlich wird sich nur eine begrenzte Auswahl aus dem "Allerlei" in dem nachfolgenden Referentenentwurf wiederfinden. Während sich für die Lösungen zu § 31 Abs. 4 UrhG und zur Reform des Vergütungssystems bereits jetzt ein breiter Konsens abzeichnet, dürfen die Entscheidungen über die Privatkopie und der Auskunftsanspruch gegen Provider mit Spannung erwartet werden. Nur ein Ergebnis lässt sich allerdings als sicher vorwegnehmen, es wird ein kunterbunter Korb.
JurPC Web-Dok.
174/2004, Abs. 23

Fußnoten:

(1) Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl. I v. 12.9.2003, 1774). Die konsolidierte Fassung des UrhG ist abrufbar unter URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html.
(2) Fragen zur weiteren Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb"), abrufbar unter URL: http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/Fragebogen.pdf.
(3) Le Conseil supérieur de la propriété littéraire et artistique, URL: http://www.culture.gouv.fr/culture/cspla/travaux.htm.
(4) Institut für Urheber- und Medienrecht, URL: http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/.
(5) Stellungnahme der Filmwirtschaft zum 6. Änderungsgesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft " Zweiter Korb" v. 29.10.2003, S. 3 (s. Fn. 4).
(6) Castendyk in seiner Rede am 9.2.2004, in der er eine Einführung in das Thema "Korb 2" gegeben hat.
(7) Stellungnahme der Filmwirtschaft zum 6. Änderungsgesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft " Zweiter Korb" v. 29.10.2003, S. 3 (s. Fn. 4).
(8) Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, KOM (2003) 46 endg.

(9) Stellungnahme des Forums der Rechteinhaber v. Januar 2004, S. 2 (s. Fn. 4).
(10) S. zu den Vorteilen von Electronic Copyright Management Systems Bechtold GRUR 1998, 18, 21.
(11) Fragen zur weiteren Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") (Fn. 2), S. 1 f.
(12) So etwa Hilty im Verlauf der Podiumsdiskussion am 9.2.2004.
(13) Dietz, zitiert nach Zecher ZUM 2002, 451, 455; Ory, JurPC Web-Dok. 126/2002, Abs. 13.
(14) 2 % des Kaufpreises fordern die Gerätehersteller, s. hierzu die Stellungnahme zum Fragebogen des Bundesministeriums der Justiz für die weitere Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") von dem Zentralverband der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. v. 30.10.2003 (s. Fn. 4), S. 4.
(15) Stellungnahme der Filmwirtschaft zum 6. Änderungsgesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft "Zweiter Korb" v. 29. 10. 2003, S. 3 sowie Positionspapier der Deutschen Landesgruppe der IFPI und des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft zum sog. "Zweiten Korb" einer Urheberrechtsnovelle, S. 3 (s. Fn. 4).
(16) Schack in: FS für Erdmann (2002), S. 172.
(17) Schack in: FS für Erdmann, (2002)S. 172.
(18) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 v. 22.6.2001, S. 10), berichtigt (ABl. L 6 v. 10.1.2002, S. 71).
(19) S. etwa Stellungnahme der Filmwirtschaft zum 6. Änderungsgesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft " Zweiter Korb" v. 29.10.2003, S. 3 (s. Fn. 4)
(20) Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zur Vorbereitung eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb"), Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen v. 29.10.2003 (s. Fn. 4), S. 2; Vorbereitung eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb"), Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer v. 31.10.2003, S. 5.
(21) Projet de loi sur le droit d'auteur et les droits voisins dans la société de l'information, présenté par Jean-Jacques Aillagon, ministre de la culture et de la communication, au Conseil des ministres du 12 novembre 2003, abrufbar unter URL: http://www.culture.gouv.fr/culture/cspla/travaux.htm.
(22) Stellungnahme des Forums der Rechteinhaber, Januar 2004 (s. Fn. 4), S. 2.
(23) S. dazu Schulz, Auskunftsansprüche gegenüber Providern, Stellungnahme des ifrOSS zu einem Auskunftsanspruch der Rechtsinhaber gegenüber Providern (s. Fn. 4), S. 10; eine vergleichbare Konfliktlage besteht bei §§ 109, 111 TKG-Novelle, s. dazu Wimmer/Brosius-Gersdorf, "Staat lässt Private für Überwachung zahlen", F.A.Z. v. 11.2.2004, S. 23.
(24) Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern v. 22.3.2002, das am 1.7.2002 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S.1155).
(25) Castendyk in der Einführungsrede bei der Veranstaltung am 9.2.2004; s. zu den verschiedenen Lösungsansätzen ausführlich Schwarz, ZUM 2003, 733, 734 ff., Lösungsansätze 740 ff.; Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, S. 751 ff.
(26) Castendyk in der Einführungsrede bei der Veranstaltung am 9.2.2004.
(27) Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, 750, 755.
(28) Schwarz ZUM 2003, 733, 737.
* Ass. iur. Frederike Hänel promoviert zur Zeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger in Saarbrücken, ist Stipendiatin der Landesgraduiertenförderung und ehrenamtlich für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken tätig. Zu ihren Interessenschwerpunkten gehören das Urheber-, Medien- und Europarecht.
[online seit: 05.07.2004]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hänel, Frederike, Allerlei in „Korb Zwei“ – Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - JurPC-Web-Dok. 0174/2004