Frederike Hänel *Rezension - C. Mayer, Urheber- und haftungsrechtliche Fragestellungen bei peer-to-peer-TauschbörsenJurPC Web-Dok. 104/2004, Abs. 1 - 5 |
Christoph M. Mayer Urheber- und haftungsrechtliche Fragestellungen bei peer-to-peer-Tauschbörsen Verlag für Wissenschaft und Forschung, Berlin 2003, 92 Seiten, ISBN 3-89700-390-2. |
Der Verfasser behandelt in der Magisterarbeit, die er als Absolvent des Eulisp-LL.M.-Studienganges Rechtsinformatik erstellt hat, urheberrechtliche und haftungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Internet-Tauschbörsen nach deutschem Recht; die Untersuchung beschränkt sich hierbei auf die Rechte des Urhebers. Der Einführung in das Thema und den technischen Grundlagen folgt die vergleichende Untersuchung der Rechtslage vor und nach der Umsetzung der Informationsrichtlinie ("Korb 1") sowie der Richtlinie über den elektronischen Geschäftverkehr. Der Verfasser gelangt abschließend zu der Beurteilung, dass das Rechtssystem nach wie vor die urheberrechtliche Problematik der Tauschbörsen nicht umfassend und eindeutig löst. | JurPC Web-Dok. 104/2004, Abs. 1 |
Die Untersuchung der bisherigen Rechtslage gibt klar und vollständig den seinerzeitigen Diskussionsstand wieder. Der Verfasser vertritt hierbei im Ergebnis die Ansicht, dass nur das Verhalten des Anbieters in einer Tauschbörse als unbenannte öffentliche Wiedergabe unzulässig ist (§ 53 VI UrhG). Lädt der Nutzer die Datei herunter, sei dies hingegen durch § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt. Der Verfasser folgt damit einer gewichtigen Lehrmeinung, die den Grund für § 53 Abs. 1 UrhG darin erblickt, dass ein Verbot in der privaten Sphäre nicht durchsetzbar ist und auch für rechtswidrige Vorlagen gilt. Ein Ausschluss der Ausnahme sei nur zu befürworten, wenn das Verhalten des Nutzers zu missbilligen ist; dies sei der Fall, wenn er sich rechtswidrig die Vorlage verschafft, nicht hingegen wenn er sie bloß aus dem Internet herunterlädt. | Abs. 2 |
Das neu (um-)gesetzte Recht soll nach Ansicht des Verfassers - trotz des § 53 Abs. 1 UrhG n.F. - die Rechtslage für Tauschbörsen nicht wesentlich verändert haben (§ 53 Abs. 1 UrhG verbietet auch Vervielfältigungen, wenn die Vorlage "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" worden ist). Zwar seien die meisten Vorlagen rechtswidrig, insbesondere die unter Umgehung des Kopierschutzes hergestellten Vorlagen; das Merkmal "offensichtlich" sei aber generell zu verneinen, weil dem Nutzer nicht zumutbar sei, die Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Der Verfasser wendet sich damit grundlegend gegen die rechtspolitische Entscheidung, die dazu führe, den Nutzern zu viele Prüfpflichten aufzuerlegen und die eine Risikoverlagerung bewirke. | Abs. 3 |
Unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass der Betreiber einer zentralen Tauschbörse als Zugangsvermittler regelmäßig von der Haftung gemäß § 9 TDG befreit ist. Im übrigen hafte der Betreiber kenntnisabhängig gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 TDG als mittelbarer Störer. Als zumutbare Maßnahme könne ihm nur auferlegt werden, eine Filtersoftware zu installieren. Der Verfasser gelangt zu dem abschließenden Urteil, dass die neue Rechtslage vor allem für die Rechteinhaber günstig ist und lenkt den Blick auf mögliche Alternativlösungen. | Abs. 4 |
Selbst wenn ich die Ansicht des Verfassers zu § 53 Abs. 1
UrhG nicht teile, hat die Neuregelung (Anm. der Red.: vgl. zur alten
Rechtslage: F. Hänel, Napster und Gnutella - Probleme bei der Übertragung
von MP3-Dateien nach deutschem Urheberrecht,
JurPC Web-Dok. 245/2000) für
die Tauschbörsen keinen praktischen Nutzen, weil die Rechtsposition nicht
durchsetzbar ist. Die Durchsetzung vor allem zivilrechtlicher Ansprüche
scheitert daran, dass die Rechteinhaber keine Möglichkeiten haben, die für
die Rechtsverfolgung erforderlichen Kundendaten über die Zugangsvermittler
zu erforschen (vgl. § 90 TKG, § 100a, b, g StPO, § 22 Abs. 3
MDStV). Sollte sich die teilweise im Gesetzgebungsverfahren geäußerte
Forderung, den Providern Auskunftspflichten aufzuerlegen, nicht durchsetzen,
bleibt als einziges wirksames Mittel gegen illegale Tauschbörsen nur ein außerrechtliches
- ein eigenes nutzerfreundliches Angebot.
| JurPC Web-Dok. 104/2004, Abs. 5 |
* Ass. iur. Frederike Hänel promoviert zur Zeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger in Saarbrücken, ist Stipendiatin der Landesgraduiertenförderung und ehrenamtlich für das Juristische Internetprojekt Saarbrücken tätig. Zu ihren Interessenschwerpunkten gehören das Urheber-, Medien- und Europarecht. |
[online seit: 24.02.2004] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Hänel, Frederike, Rezension - C. Mayer, Urheber- und haftungsrechtliche Fragen bei peer-to peer Tauschbörsen - JurPC-Web-Dok. 0104/2004 |