Ellen Euler *Die Verwaltung der Aktiengesellschaft als Innovationsbremse beim Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien bei Vorbereitung und Durchführung der HVJurPC Web-Dok. 284/2003, Abs. 1 - 16 |
1. Einleitung |
Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (im folgenden I&K- Technologien) ist sowohl bei der Vorbereitung der Hauptversammlung (im folgenden HV), als auch bei der Durchführung in breitem Umfang technisch möglich und rechtlich zulässig(1). Trotz vieler Lippenbekenntnisse werden die Potentiale, die der Einsatz bietet, bei weitem nicht ausgeschöpft. Im folgenden sollen nach einer kurzen Bestandsaufnahme mögliche Gründe dafür benannt werden. | JurPC Web-Dok. 284/2003, Abs. 1 |
2. Bestandsaufnahme |
Im Rahmen der Vorbereitung der HV wird der Einsatz von I&K- Technologien teilweise rechtlich vorgegeben. So schreibt der durch das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) eingeführte § 25 S. 1 AktG der Gesellschaft vor, dass sie die durch Gesetz oder Satzung bestimmten Bekanntmachungen in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken hat. Den Gesellschaften bleibt keine Wahl. In welcher Form andere im Vorfeld zu erledigende Aufgaben erfüllt werden sollen (so Bekanntmachung der Einberufung, sonstige Bekanntmachungen, Gegenanträge, Mitteilungen, Berichts- und Informationspflichten) ist offen und steht zur Disposition der Gesellschaft, was dazu führt, dass sie nur dort mittels des Einsatzes moderner I&K- Technologien erledigt werden, wo Kosten eingespart werden können oder jedenfalls keine wesentlichen Kosten verursacht werden und sich das Verfahren vereinfacht. Gut die Hälfte der Gesellschaften nutzt das Internet zur Informationsdistribution(2). Dagegen nutzen es weniger als 10 %, um die Binnenkommunikation der Aktionäre mittels Chat, Diskussionsforum oder Sammelstellen zu ermöglichen(3). | Abs. 2 |
Was die Durchführung der HV anbelangt, haben das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG), das eben erwähnte TransPuG sowie das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (FormVAnpG) wesentliche Erleichterungen geschaffen. Beispielhaft zu nennen ist hier der durch das NaStraG geänderte § 108 IV AktG der den Einsatz moderner I&K- Technologien bei Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ermöglicht. Werden I&K- Technologien bei der Durchführung der HV zum Einsatz gebracht, sind verschiedene Hauptversammlungsformen technisch denkbar(4). Im allgemeinen werden zwei Grundmodelle unterschieden: die "virtuelle HV" sowie die "Internetgestützte HV"(5). Eine Abwandlung der Internetgestützten HV ist die Tele - HV. Die virtuelle HV findet ausschließlich im Internet statt und ist als virtuelles Meeting im Internet ohne physischen Versammlungsort zu begreifen, während die Internetgestützte HV ein reales, jedoch Internetgestütztes Meeting meint. Ein Meeting, an dem die Aktionäre auch via Internet teilnehmen können. Bei der Tele - HV findet die HV in verschiedenen Städten statt, wobei die einzelnen Versammlungssäle per Audio/Video-Übertragung miteinander verbunden sind. Alle drei Varianten lassen sich bei Einsatz von Medien wie Internet, Fernsehen und Telefon sowie der E-Mail-, Plattform-, Video-, Audio- und Signaturtechnologie technisch realisieren. Nur bei der Realisierung virtueller Hauptversammlungen von Publikumsgesellschaften stößt die Kommunikationstechnik noch an ihre Grenzen. Die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung bei der kleinen Aktiengesellschaft ist hingegen technisch machbar. Nach überwiegender Ansicht rechtlich zulässig sind lediglich die Tele - HV sowie die Internetgestützte HV in der Form, dass der Aktionär zwar nicht direkt via Internet teilnehmen kann (direct Onlinevoting), aber einen auf der Hauptversammlung präsenten Vertreter (Bank, Aktionärsvereinigung, Gesellschaftsvertreter oder unabhängiger sonstiger Vertreter) anweisen kann. Es kann den Gesellschaften daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass Sie noch nicht den ganz großen Wurf gewagt und sich zur Abhaltung einer rein virtuellen Hauptversammlung durchgerungen haben. Solange diese nicht eindeutig gesetzlich zulässig ist, gehen die Gesellschaften ein hohes Anfechtungsrisiko ein. Vorwerfbar ist aber das Ergebnis einer Umfrage, derzufolge nur 30 von 251 Unternehmen eine virtuelle HV durchführen würden, auch wenn das Aktiengesetz eine solche ausdrücklich vorsehen würde(6). | Abs. 3 |
3. Gründe |
Wie lässt sich diese zurückhaltende Einstellung begründen? Ob sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft für den Einsatz moderner I&K- Technologien entschließt, ist letztlich nicht nur eine Frage der technischen und rechtlichen Möglichkeiten. Ausschlaggebend für die Entscheidung für oder gegen den Einsatz ist bei ökonomischer Betrachtungsweise, ob die mit dem Einsatz verbundenen Vorteile die Nachteile im Ergebnis überwiegen. Ob das der Fall ist, soll anhand einiger kritisch diskutierter Schlagworte untersucht werden. | Abs. 4 |
3.1 Kostenersparnis |
Die Gesellschaft könnte erhebliche Kosten einsparen, wenn die HV anstatt an einem physischen Ort nur virtuell im Internet stattfinden würde. Eine HV kostet derzeit rund 4 Millionen (7) und muss Jahre im Voraus geplant werden, um die entsprechenden Räumlichkeiten anzumieten(8). Die Durchführung der HV im Internet könnte diese Kosten um ein Vielfaches senken und bedürfte auch nicht der jahrelangen Vorausplanung. Sie könnte jederzeit mit geringem Aufwand organisiert werden und wäre nicht länger ein schwerfälliges Entscheidungsorgan, deren außerordentliche Einberufung entweder gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist(9). | Abs. 5 |
Bei den rechtlich derzeit unproblematisch durchführbaren Formen der Internetgestützten HV und der Tele - HV hingegen, ist die Kostenersparnis zweifelhaft. Zusätzlich zur realen HV, muss die Gesellschaft bei der Internetgestützten Form der HV, die Durchführung der HV im Internet besorgen. Es könnte durchaus sein, dass der Teilnehmerkreis der realen HV nicht wesentlich schrumpft, während sich via Internet auch der ansonsten inaktive Aktionär zuschaltet. Eine merkliche Kostenersparnis wäre nur gegeben, wenn es gelänge, einen Großteil der HV ins Internet zu verlegen und die reale HV auf ein Minimum zu beschränken. Die Tele - HV kostet ein Vielfaches der HV in ihrer herkömmlichen Form. Sie muss an mehreren Versammlungsorten organisiert werden und es bedarf außerdem der Technik, um diese Versammlungsorte kommunikationstechnisch so miteinander zu verbinden(10), dass von nur einer Veranstaltung auszugehen ist. Die Durchführung der Tele - HV in zwei oder mehr großen Städten der Bundesrepublik brächte nur dem Aktionär finanzielle Vorteile. Aktionäre könnten insbesondere bei einer grenzüberschreitenden HV Reisekosten und Zeit sparen(11). Es muss bezweifelt werden, dass eine Gesellschaft den mit einer Tele - HV verbundenen Aufwand nur deswegen betreibt, um den Aktionären die Anreisezeit zu verkürzen. | Abs. 6 |
3.2 Globalisierung |
Ebenfalls nicht abzusehen ist der verbesserte Zugang der Gesellschaften zu den globalen Kapitalmärkten. Bei international gestreuten Anteilseignern sind die Opportunitätskosten für die Teilnahme an Hauptveranstaltungen für viele ausländische Aktionäre prohibitiv hoch. Dieser allseits beklagte, weitgehende faktische Ausschluss nicht-institutioneller, ausländischer Anleger von der Mitwirkung in der HV wird im europäischen Binnenmarkt als anstößig empfunden. Sollte dieser Ausschluss durch die Teilnahmemöglichkeit im Internet behoben werden, könnte sich dies positiv auf das Anlegerverhalten auswirken. Dies ist jedoch empirisch nicht nachprüfbar und muss eher bezweifelt werden, sonst müsste eine spezifisch hierdurch ausgelöste Kursarbitrage zwischen in- und ausländischen Anlegern und Märkten beobachtbar sein. | Abs. 7 |
3.3 Investor Relations |
Unter Investor Relations kann die Gestaltung der Kommunikationsbeziehungen von Unternehmen mit Investoren verstanden werden(12). Die Investoren sollen mit Informationen versorgt werden, die als entscheidungsrelevant erachtet werden. Hauptziel der Investor Relations Aktivitäten der Unternehmen ist es, durch diese Informationen Über- oder Unterbewertungen von Aktien entgegenzuwirken und durch eine angemessene Bewertung der Aktie die langfristige Aktienkursmaximierung zu erreichen. Die HV ist dabei eines der wichtigsten persönlichen Instrumente der Investor Relations. Da an den Hauptversammlungen in der Praxis nur die Großinvestoren, Vertreter von Banken oder Personen teilnehmen, die sich hiervon einen besonderen Nutzen versprechen, wird vielfach der Vorwurf gegen die Unternehmen erhoben, nicht alle Investoren informationell gleich zu behandeln. In diesem Vorwurf liegt die Problematik von Analysten-Konferenzen begründet. Durch die Insider-Regelungen in Deutschland dürfen in solchen Konferenzen eigentlich nur Informationen gegeben werden, die ohnehin öffentlich verfügbar sind. Würde allen Investoren die Möglichkeit gegeben, online an solchen Konferenzen teilzunehmen, könnte der zuvor genannte Vorwurf entkräftet werden. Der Einsatz von I&K- Technologien könnte zu erheblich geringeren Kosten Transparenz herstellen und damit die asymmetrische Informationslage verringern(13). Damit sind auch die Potenziale zur Überwindung der rationalen Apathie erheblich größer geworden(14). Die gesunkenen Kosten zur Organisation von Stimmrechten werden aber durch erhöhte Kosten der Bewertung von Informationen eventuell mehr als ausgeglichen. Das Internet senkt zwar die Kosten der Informationsdistribution, nicht aber diejenigen der Informationsevaluation(15), so dass auch die Verbesserung der Investor Relations angezweifelt werden kann. | Abs. 8 |
3.4 Corporate Governance |
Der Begriff Corporate Governance lässt sich am ehesten mit "Unternehmensaufsicht" übersetzen und beschreibt die Beziehungen zwischen Eigentümern (Aktionären), Vorstand und Aufsichtsrat eines börsennotierten Unternehmens(16). Diese Unternehmensaufsicht üben die Aktionäre über ihr Stimm- und Rederecht in der HV aus, die daher von vielen als Sitz der Aktionärsdemokratie gesehen wird(17). Der Kleinaktionär verzichtet in der Praxis oftmals auf sein Stimmrecht, indem er nicht an der HV teilnimmt. Die Kosten der Teilnahme stehen für ihn in keinem Verhältnis zum Nutzen. Wäre eine Teilnahme via Internet möglich, wäre der Kostenaufwand hingegen gering (Telefonkosten oder Internetcafekosten). Auch der Kleinaktionär hätte dann eine reale Teilnahmemöglichkeit. Wenn die Annahme stimmt, dass der Kleinaktionär nur der hohen Kosten wegen oftmals nicht an der HV teilnimmt, stünde nunmehr seiner Teilnahme nichts mehr entgegen. Ein Abbau der Schranken und Kosten bei der Mitwirkung der Aktionäre könnte außerdem dadurch, dass dem Anleger das Gefühl gegeben wird Mitunternehmer zu sein und etwas bewirken zu können, dazu beitragen, die Anlegerloyalität zu festigen, und damit der Volatilität (schneller Wiederverkauf der Aktie) entgegenwirken(18). Diese Theorie findet aber kein Entsprechen in der Praxis. Auch der Einsatz von I&K- Technologien macht aus Investoren keine Mitunternehmer(19). Der deutsche Gesetzgeber und der Corporate Governance Kodex setzen große, wahrscheinlich zu große, Erwartungen in die Idee der virtuellen HV beziehungsweise die Wunderwirkung moderner Kommunikationstechnologien(20). Der interessierte und engagierte Kleinaktionär, so wie ihn sich das aktienrechtliche Modell vorstellt, ist wohl mehr eine Illusion als Praxis(21). | Abs. 9 |
3.5 Worst case szenario |
Daher ist die vermehrte Teilnahme von Aktionären für das Unternehmen von recht zweifelhaftem Nutzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der "dumme und freche" Aktionär das Internet nutzt, um sich selbst darzustellen, oder um durch querulatorische oder populistische Einwürfe die HV zu stören(22). Dieser Trend (race to the bottom) ist auf der realen HV zunehmend zu beobachten(23). Wenn es durch das Internet jedem möglich wird, ohne eigenes finanzielles Engagement an der HV teilzunehmen, sind querulatorische Störungen noch viel eher zu erwarten(24). Außerdem ist die Gefahr groß, dass missbräuchlich vom Fragerecht Gebrauch gemacht wird, oder dass die Verwaltung schon allein deshalb nicht mehr auf die Flut der Fragen reagieren kann, weil mit der Zahl der Teilnehmer natürlich auch die Zahl der Fragesteller wächst. Es wird daher diskutiert, den Auskunftsanspruch des Aktionärs zu beschränken(25). Dies wäre im Internet unvermeidlich. Wenn die 1,7 Millionen Aktionäre von Global Player im Internet an der HV teilnehmen, kann nicht jedem Aktionär Rede und Antwort gestanden werden(26). Die HV würde sonst eben gerade nicht effektiv werden, sondern ganz im Gegenteil noch starrer und unflexibler, als sie momentan schon ist. Das geltende Aktienrecht ist darauf angelegt, dass nur wenige Aktionäre tatsächlich an der HV teilnehmen und noch weniger ihr Fragerecht ausüben(27). Ohne Beschränkung des Auskunftsanspruchs wäre bei der Durchführung der HV im Internet, wegen der unvermeidlichen Auskunftsverweigerung, das Risiko einer missbräuchlichen Beschlussanfechtung sehr hoch. | Abs. 10 |
3.6 Varianz des Abstimmungsverhaltens |
Die beim Einsatz von I&K- Technologien zu erwartende vermehrte Teilnahme von, weil überinformierten im Ergebnis schlecht informierten, Aktionären(28), ist auch unter dem Aspekt eine wirksame Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen riskant(29). Während bisher die Entscheidungsergebnisse der HV quasi schon im Voraus feststanden und in der HV nur abgesegnet wurden, kann es im Internet zu unvorhersehbaren Entscheidungen je nach Zusammensetzung der teilnehmenden Aktionäre kommen, die spontane Koalitionen aus populistischen oder anderen irrationalen Motiven bilden können. Bei einfach strukturierten Themen wird man das Ergebnis vielleicht noch lenken können, bei schwierigen komplexen Themen jedoch, ist das Ergebnis und damit die Gesellschaft, nicht mehr so einfach zu kontrollieren(30). | Abs. 11 |
3.7 Stärkung der Aktionärsrechte |
Wenn die Gesellschaft sich für den breiten Einsatz moderner I&K- Technologien entscheidet, dann stärkt sie damit die Aktionärsrechte. Während bisher das Teilnahmerecht praktisch verkümmert, kann es z.B. im Internet jeder Aktionär mit geringem Aufwand wahrnehmen. Außerdem könnten die fast bedeutungslos gewordenen Vorschriften in §§ 122, 147 AktG wieder Anwendung finden. Im Internet ist die Bildung eines Quorums, das für Einberufungsverlangen von Minderheiten oder Schadensersatzklagen vom AktG gefordert wird, wesentlich erleichtert. Das zeigt ein Beispiel aus den USA. Dort haben Aktionäre der Ölgesellschaft Coho 1999 nach Millionenverlusten im Internet genug Stimmen gesammelt um die Unternehmensleitung abzulösen(31). In Amerika hat sich die Erwartungshaltung hinsichtlich des Mediums Internet bewahrheitet und zu folgender Aussage geführt: "The Net has the power to replace the illusion of shareholder rights with the reality of it"(32). Ein Vorstand, der in der herkömmlichen Form der HV viel mächtiger ist und viel weniger vom Aktionär zu befürchten hat, hat aus ökonomischer Sicht kein Interesse daran I&K- Technologien dort einzusetzen, wo deren Einsatz ihm gefährlich werden könnte. Beim Einsatz des Mediums Internet müsste der Vorstand auch befürchten diverse Hauptversammlungszuständigkeiten einzubüßen, die ihm nach der Konstruktion des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) aus Gründen der schnellen Entscheidungspraxis übertragen wurden (§ 119 I Nr. 6 AktG). Findet die HV nämlich im Internet statt, dann hat sie die erforderliche Aktionsfähigkeit. | Abs. 12 |
4. Ergebnis |
Möglicherweise wird der Einsatz von I&K- Technologien deswegen ausgebremst, weil er für die Gesellschaft im Ergebnis ein riskantes Unterfangen ist. Der Einsatz von I&K- Technologien geht in der Praxis nur bis zu dem Punkt, an dem er dem Vorstand gefährlich werden kann. In der Hauptversammlungssaison 2000 und 2001 wurde verbreitet das Modell eine Internetgestützten Hauptversammlung gewählt, bei dem der Aktionär Weisungen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Hauptversammlung erteilen und gegebenenfalls ändern kann(33). Das schränkt die Mitwirkungsmöglichkeit des Aktionärs erheblich ein. In der Hauptversammlungssaison 2001 wurde dem Aktionär von verschiedenen Gesellschaften eine weitergehende Mitwirkungsmöglichkeit geboten, indem sie dem Vertreter online in die Hauptversammlung hinein Weisungen für die Abstimmung zu den Gegenständen der Tagesordnung erteilen oder bereits erteilte Weisungen ändern konnten(34). Das mag mit der Erkenntnis zusammenhängen, dass von der Möglichkeit der Last-Minute-Abstimmung nur in den seltensten Fällen wirklich Gebrauch gemacht wird(35). Das wiederum könnte damit zusammenhängen, dass der Aktionär die Gesellschaft für missliebige Entscheidungen eher damit abstraft, dass er die Aktie verkauft, als Kosten und Zeit in das wenig effektive Stimmrecht zu investieren, zumal im Aktienrecht gerade nicht das Prinzip one man one vote gilt, er mit seiner einzelnen Stimme also ohnehin nichts erreichen kann. Gerade aber über diesen Misstand könnte die Einrichtung von Sammelstellen hinweghelfen. Die Gesellschaften scheinen eine solche nicht zu planen. Was den erweiterten Einsatz von I&K- Technologien angeht, ließe die Gesellschaft wohl nur bei der Gewinnausschüttung mit sich reden. Kursgewinne würde Sie bestimmt gerne virtuell austeilen. | Abs. 13 |
Kann es zur Disposition der Gesellschaft stehen, den Einsatz von I&K- Technologien vorzusehen oder nicht?(36) Aus § 53 a AktG könnte sich eine Pflicht der Gesellschaften ergeben I&K- Technologien einzusetzen. Aus § 53 a AktG ergibt sich, dass allen Aktionären die Teilnahme an der HV ermöglicht werden muss. Bei den Präsenzversammlungen wird faktisch der Großteil der Aktionäre ausgeschlossen. Soll die rein virtuelle HV unzulässig sein, weil faktisch ein Großteil der Aktionäre von der Teilnahme ausgeschlossen ist (alle Aktionäre die kein Internet haben und solche die mit dem Internet nicht umgehen können), so muss das für die reale HV, bei der ebenfalls faktisch ein Großteil der Aktionäre ausgeschlossen ist (ausländische Aktionäre und alle anderen, für die sich der Kosten-Nutzen Faktor nicht rechnet), bedeuten, dass hier seitens der Verwaltung alles getan werden muss um so vielen Aktionären die Teilnahme zu ermöglichen wie es verwirklicht werden kann. Eine weitgehende Teilnahmemöglichkeit ist momentan nur durch das Modell der Internetgestützten HV zu gewährleisten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG lässt sich also die Verpflichtung der Gesellschaften zur Internetstützung der Hauptversammlung herleiten. Den Aktionären den Zugang zur Hauptversammlung auch mittels Internet zu ermöglichen, steht den Gesellschaften nicht zur freien Disposition. Es ist von einer rechtlichen Gebotenheit auszugehen(37). Es besteht also im Ergebnis eine rechtliche Verpflichtung der Gesellschaften zum Einsatz von I&K- Technologien zur Durchführung einer Internetgestützten HV. | Abs. 14 |
Weitergehend könnte man daran denken, dass die Gesellschaft überall dort zum Einsatz von I&K- Technologien verpflichtet ist, wo er die Geltendmachung von Aktionärsrechten überhaupt erst ermöglicht. Die Rechtswirklichkeit hat sich verändert und aus der ursprünglichen Generalversammlung der Geschäftsführer ist eine demokratische HV aller Aktionäre geworden(38). Zunächst hat dies den Aktionären weitgehende Minderheitenrechte eingeräumt, diese sind aber seit den siebziger Jahren mit dem Entstehen von globalen Publikumsgesellschaften nur noch auf dem Papier vorhanden. Der Austausch der Aktionäre auf den Hauptversammlungen heutiger Publikumsgesellschaften und damit die Bildung einer Mehrheit zur Geltendmachung von Kollektivrechten, ist praktisch nicht mehr möglich. Diese Folge der wirtschaftlichen Weiterentwicklung muss durch den Einsatz der ebenfalls weiterentwickelten Technik kompensiert werden. Der Einsatz von I&K- Technologien steht den Gesellschaften dort nicht zur freien Disposition, wo sie eingesetzt werden müssen, damit die Rechte, von denen das Aktiengesetz spricht, wieder Realität werden. Es verstößt gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wenn die Gesellschaften den Einsatz von I&K- Technologien nur aus Opportunitätsgründen verweigern. Die Verwaltung hat das Interesse des Eigentümers zu wahren, der Vorstand einer Aktiengesellschaft also den Aktionären die Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen. Damit steht auch der Einsatz von I&K- Technologien zur Überwindung von Kollektivhandlungsproblemen der Aktionäre nicht zur freien Disposition der Gesellschaft. Da Sammelstellen im Internet ein probates Mittel sind, um bestehende Kollektivhandlungsprobleme der Aktionäre zu überwinden, ist die Gesellschaft zu deren Vorhaltung verpflichtet. Da die Gesellschaften diese Verpflichtung nicht zu sehen scheinen, schlägt die Baums-Kommission vor, bestimmte Umstände gesetzlich zu benennen, in denen eine solche besteht(39). Der Einsatz von I&K- Technologien bei der Durchführung der HV einer AG ist nicht Kür, sondern Pflicht!(40) | Abs. 15 |
Ob die Aktionäre ihre dann realisierbaren Minderheitenrechte nutzen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls liegt die Entscheidung darüber wieder bei ihnen und nicht länger bei der Gesellschaft. So auch die Theorie der geltenden aktienrechtlichen Vorgaben. Ob die Kontrolle des Vorstands beim Aktionär in den richtigen Händen liegt, ist eine andere, sich anschließende Frage. Momentan scheitert eine effektive Kontrolle durch den Aktionär an tatsächlichen Gegebenheiten. Wenn diese durch den Einsatz moderner I&K- Technologien überwunden werden, eine Kontrolle aber trotzdem nicht stattfindet, weil sich die vielfach behauptete These bewahrheitet, dass der Kleinaktionär nur ein "dummer Buffetjäger" ist, den "virtuelle Würstchen" nicht locken können, dann ist über die Vorschläge, die Kontrolle entweder auf den Aufsichtsrat zu verlagern(41), oder durch ein ausgebautes System der Stimmrechtsvertretung zu gewährleisten(42), zu entscheiden. Vor allem müssen dann die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend angepasst werden. Momentan sieht das AktG eine Kontrolle des Vorstands durch allen Aktionären gleichermaßen eingeräumte Rechte vor. Diese Rechte sind den Aktionären durch den breiten Einsatz von I&K- Technologien zu ermöglichen.
| JurPC Web-Dok. 284/2003, Abs. 16 |
Fußnoten:(1) die neuesten Aufsätze hierzu: Mimberg, ZGR 2003, S. 21 ff.; Noack, NZG 2003, S. 241 ff.; Schwarz, MMR 2003, S. 23 ff.(2) Güttler/Brüggemann in Zetsche, Die virtuelle HV, Berlin 2002, S. 239 ff. (3) Güttler/Brüggemann FN 2, S. 240. (4) Noack, BB 1998 S. 2535. (5) teilweise werden andere Begriffe gewählt, so Noack, http://www.jura.uni-duesseldorf.de/service/hv/ sub faq der zwischen Online-HV und virtueller HV unterscheidet, Schwarz, MMR 2003, 21 (24) der zwischen Online-Präsenz-HV und Virtueller HV unterscheidet. (6) Schieber in Zetsche FN 2, S. 228. (7) Hofmann, Leiter Event Management der Siemens AG in der SZ vom 27.03.03. (8) Martens, Leitfaden für die Leitung der Hauptversammlung einer AG, Köln 2000, S. 4. (9) Martens S. 5 f. (10) Von den für eine Hauptversammlung veranschlagten Kosten, entfällt die Hälfte auf die Technik so Hofmann FN 7. (11) Zur Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Tele - HV siehe Balz: http://www.jura.uni-duesseldorf.de/service/hv/tele-hv.htm; Preissler, WM 2001, 113 ff. (12) Deller/Stubenrath/Weber, DB 1997, S. 1577. (13) Wiebe, ZHR 2002, 182 (206). (14) Zur rationalen Apathie siehe Roth, ZIP 2003, 369 (376). (15) Spindler, ZGR 2000, 420 (440); Wiebe, ZHR 2002, 182, (206). (16) Stern 42/2000, S. 124. (17) so z. B. Spindler, ZGR 2000, 420 (421). (18) Balz, http://www.jura.uni-duesseldorf.de/service/hv/tagung.htm, S. 4 von 10 (19) Hanloser, NZG 2001, 355 (358). (20) Roth, ZIP 2003, 369 (378). (21) So gibt es sogar Aktionäre, die Aktien nicht im Hinblick auf die zu erwartende Kursentwicklung kaufen, sondern wegen der Naturaldividende. Wegen der 1 Stückelung genügt eine einzige Aktie um bei der Hauptversammlung des betreffenden Unternehmens zugelassen zu werden und damit auch zum Buffet. Interessant sind Erscheinungen wie der im Internet auf der Seite: www.schwaebische-bank.de zu findende "kulinarische Aktienführer". (22) Timm, Das Gesellschaftsrecht im Cyberspace, in: Festschrift für M. Lutter, Bonn 2000 S. 151 (11). (23) Martens FN 8, S. 19 f. (24) Joussen AG 2000, 241 (249). (25) Joussen AG 2000, 241 ff.; Quack AG 1985, 145 ff.; Max, AG 1991, 77 (93). (26) Däubler-Gmelin, http://www.humboldt-forum-recht.de/1-2000/ S. 3-3. (27) Seibert, BB 1998, S. 2536. (28) Wiebe, ZHR 2002, 182 (206). (29) Spindler, ZGR 2000, 420 (443). (30) Spindler ZGR 2000, 420 (442), Spindler/Hüther, RIW 2000, 329 (337) . (31) Ausführlich Timm FN 22, S. 10. (32) Spindler/Hüther, RIW 2000, 329 (337). (33) Nachweise bei Keunecke in Zetzsche FN 2, S. 263. (34) so die Celanese AG, die Advantec AG, sowie die Condomi AG. (35) so Licharz, Geschäftsführer bei Registrar Services, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bank in der FAZ vom 26.04.2003 auf Seite 23. (36) Spindler ZGR 2000, 420 (444). (37) So Timm FN 22, S. 11. (38) Claussen in Zetsche FN 22, S. 7 f. (39) Nachweis bei Noack NZG 2003, 241 (243, 247). (40) Antwort auf die von Noack aufgeworfene Frage in NZG 2003, 241 (249). (41) Roth ZIP 2003, 369 (376). (42) Wiebe ZHR 2002, 182 (209). |
* Ellen Euler ist Diplomjuristin und absolviert das Programm für den Abschluss LL.M. im Bereich Rechtsinformatik. Sie ist derzeit im zweiten Halbjahr am Forschungszentrum für Rechtsgeschichte (CIRFID) von Prof. Sator in Bologna/Italien. |
[online seit: 10.11.2003] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Euler, Ellen, Die Verwaltung der Aktiengesellschaft als Innovationsbremse beim Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien bei Vorbereitung und Durchführung der HV - JurPC-Web-Dok. 0284/2003 |