Markus Junker *Rezension - Pierson/Seiler, Internet-Recht im Unternehmen, 2002JurPC Web-Dok. 218/2003, Abs. 1 - 24 |
Pierson, Matthias / Seiler, David Internet-Recht im Unternehmen - B2B, B2C in der Praxis - Beck-Rechtsberater im dtv, Band 5686 1. Aufl. 2002 ISBN: 3-406-48217-1 Preis: Euro 16,- |
Inhaltsübersicht: I. Nicht nur noch ein Buch zum Internet-Recht II. Zielgruppe III. Inhalt IV. Praxishinweise V. Fazit |
I. Nicht nur noch ein Buch zum Internet-Recht |
Das Internet-Recht als Querschnittsmaterie hat sich zu einem eigenständigen Rechtsgebiet mit einem reichhaltigen Angebot an rechtswissenschaftlicher Literatur von schlichten Grundrissen über Lehr- und Handbücher bis hin zu umfassenden Loseblattsammlungen entwickelt(1). Sie stellen herkömmlicherweise ausgewählte rechtliche Probleme des Internet und der Internet-Ökonomie(2) dar, wobei sowohl die Quantität als auch die Qualität der Darstellungen stark schwanken(3). | JurPC Web-Dok. 218/2003, Abs. 1 |
Ungeachtet dessen darf man von jeder weiteren Neuerscheinung erwarten, dass sie sich von den bereits vorhandenen Angeboten unterscheidet und so eine Marktlücke füllt. Da Rechtsprechung zum Internet im Internet gut dokumentiert ist, fehlt es beispielsweise für die die weit verbreitete Gattung der Casebooks(4) an dem ansonsten üblichen Absatzmarkt. Gefragt sind jedoch weiterhin praktische Ratgeber, die Rechtsfragen zum Internet praxisnah beantworten oder zumindest Lösungswege aufzeigen(5). | Abs. 2 |
In der Reihe der Beck-Rechtsberater im dtv(6) ist im September 2002 ein Buch von Seiler und Pierson zum "Internet-Recht im Unternehmen" veröffentlicht worden, welches - dies bereits vorab - seine Leserinnen und Leser sicherlich finden wird. Pierson ist Inhaber einer Professur für Wirtschaftsprivatrecht an der FH Braunschweig mit Schwerpunkt IT-Recht und war vormals als Anwalt und Unternehmensjurist tätig(7), Seiler ist Rechtsanwalt in einer Rechtsabteilung einer Frankfurter Großbank im Wirtschaftsrecht und dort insbesondere mit Fragen des IT-Vertrags- und Internet-Rechts befasst(8). | Abs. 3 |
II. Zielgruppe |
Das Buch richtet sich - so die Verfasser - "in erster Linie an juristische Laien, die als Verantwortliche in der Unternehmenspraxis mit dem Einsatz des Internets befasst sind". Dies sind nicht nur die Entscheidungsträger des Unternehmens, sondern auch die mit der konkreten Umsetzung beauftragten Mitarbeiter. Das Buch ist daher sowohl für die universitäre Ausbildung in Studiengängen wie beispielsweise der Informatik oder Informationswissenschaft als auch für die betriebliche und außerbetriebliche Weiterbildung zu empfehlen, beispielsweise für Webmaster oder Online-Redakteure, die wegen der Nutzung des World Wide Web als Marketing-Instrument mittlerweile auch in kleineren und mittleren Unternehmen immer häufiger anzutreffen sind. Auch für betriebliche Datenschutzbeauftragte oder die Jugendschutzbeauftragten kann das Buch als ergänzende Lektüre von Nutzen sein, wobei man sich für die nächste Auflage weitere Ausführungen zu deren Funktion im Unternehmen und insbesondere zu dem neuen Rechtsrahmen für den Jugendschutz für Telemedien wünschen darf. | Abs. 4 |
Die Sprache ist für den juristischen Laien verständlich und bleibt zugleich weitgehend präzise, eine unter Juristen häufig unterschätzte Herausforderung. Die Verfasser liefern in der Einführung zudem knapp und kompetent das für das Verständnis der Materie unerlässliche technische Hintergrundwissen mit. Auch diese Kenntnis wird unter Juristen häufig unterschätzt, ist aber Grundlage für eine inhaltlich kompetente Beratung(9). | Abs. 5 |
Anstelle eines Anhangs mit Normtexten, Verträgen und Rechtsprechung werden zum Abschluss verschiedene Informationsquellen im Internet einschließlich Newslettern, Mailing-Listen und WWW-Fundstellen vorgestellt. Auch dies ist für die Zielgruppe von Vorteil, da sie in der Regel keinen Zugang zu den zudem vergleichsweise teuren gedruckten juristischen Fachzeitschriften zum Internet-Recht hat(10). | Abs. 6 |
III. Inhalt |
Wie die Verfasser im Vorwort festhalten, ist das Ziel des etwa 500 Seiten umfassenden Ratgebers, "die aus Sicht der Unternehmenspraxis relevanten rechtlichen Fragen praxisbezogen in dem jeweiligen übergeordneten betrieblichen Anwendungskontext zu erörtern"(11). Die Gliederung (im Internet kostenfrei abrufbar)(12) orientiert sich an der Unternehmensperspektive, so dass die unterschiedlichen Rechtsgebiete in dem Zusammenhang behandelt werden, in dem sie in der Praxis relevant werden. | Abs. 7 |
1. Nach einer Einführung in die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen (Teil A) werden in dem umfangreichen Teil B des Buches spezielle Rechtsfragen des "Internet als Präsentations- und Marketinginstrument des Unternehmens" behandelt (S. 47 bis 210). Im Rahmen des Vertragsmanagements für den Internetauftritt behandeln die Verfasser beispielsweise Access-Providing, Web-Hosting, Web-Design, Website-Pflege und den Einsatz von Werbebannern. | Abs. 8 |
Ferner gehen sie auf den Erwerb von Domain-Namen und die Bereitstellung von Informationen auf der Web-Site ein, wobei die obligatorischen Ausführungen zum Impressum, zur Datenschutzerklärung und zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Internet nicht fehlen; in der Folgeauflage wird man einen Hinweis auf die rechtlichen Implikationen der behindertengerechten Gestaltung einer Web-Site (Web-Accessibility) erwarten dürfen. Einen weiteren großen Teil nehmen urheberrechtliche Fragen zum rechtlichen Schutz des "Content" ein, wobei in der Folgeauflage die Umsetzung der sog. Multimedia-Richtlinie zu berücksichtigen sein wird. | Abs. 9 |
Im Anschluss an die einzelnen rechtlichen Vorgaben bei der Gestaltung der Web-Site gehen die Verfasser auf die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet ein. Sie stellen insbesondere die unter juristischen Laien häufig überschätzten Haftungsrisiken beim Setzen von Links gelungen dar (S. 202ff.). Dabei seien den Leserinnen und Lesern zum Verständnis zugleich die Ausführungen zur Funktionsweise von Links zur Lektüre empfohlen (S. 13ff.). | Abs. 10 |
2. In dem vergleichsweise kurzen Teil C des Buches über das "Internet als betriebliches Informations- und Kommunikationsmedium" (S. 211 bis 238) gehen die Verfasser auf arbeitsrechtliche Fragen ein, insbesondere auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie auf rechtliche Vorgaben für die Kommunikation via E-Mail und für die Nutzung des World Wide Web durch Mitarbeiter des Unternehmens. | Abs. 11 |
3. Einen Schwerpunkt des Buches bildet Teil D zu Rechtsfragen rund um das "Internet als Instrument des Vertriebs" (S. 239 bis 388). Im Bereich Business-to-Business (B2B) steht der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr im Vordergrund (insbesondere mit Blick auf die im Zuge der Schuldrechtsreform neu geschaffene Regelung in § 312e BGB). In der Folgeauflage werden außerdem die Änderungen im Preisangabenrecht zu beachten sein. Elektronischen Signaturen haben die Verfasser ein eigenes Kapitel gewidmet; sie werden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Internet behandelt, da sie insbesondere Bedeutung für die Wahrung der elektronischen Form nach § 126a BGB haben. In der Praxis spielen sie aber hauptsächlich im Bereich B2B eine Rolle. | Abs. 12 |
Im Bereich B2C kommen zu den Informationspflichten nach § 312e BGB noch die Informationspflichten nach dem seit 01.01.2002 in §§ 312b BGB ff. geregelten Fernabsatzrecht hinzu, welches in absehbarer Zukunft im Zuge der Umsetzung der Richtlinie zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ergänzt werden wird. Da die Umsetzung der Informationspflichten in der Praxis sehr aufwändig sein kann, beschränken die Verfasser ihre Ausführungen hierzu auf Grundzüge; zugleich raten sie zu einer juristischen Begleitung von E-Commerce-Projekten, diese sollten nicht von Kaufleuten und Technikern allein, sondern stets in Abstimmung mit einem sachverständigen Juristen durchgeführt werden (S. 269). | Abs. 13 |
Anders als andere Bücher zum Internet-Recht runden die Verfasser ihre Ausführungen zum Internet-Vertrieb mit einem Kapitel über den Zahlungsverkehr im Internet ab, wobei die im Internet zur Verfügung gestellte Leseprobe "Kreditkartenzahlung im Internet" zur Lektüre empfohlen sei(13). Im Zusammenhang mit der Zahlung via Internet gehen sie auch auf die elektronische Rechnungsstellung ein, welche zugleich einen praxisrelevanten Anwendungsfall elektronischer Signaturen darstellt. Dabei raten sie aber zur Beratung durch einen qualifizierten und erfahrenen Dienstleister zu der Frage, ob sich die Investitionen in Systeme für elektronische Rechnungen mit qualifizierten elektronischen Signaturen einer akkreditierten Zertifizierungsstelle amortisieren (S. 388). | Abs. 14 |
4. Mit steuerrechtlichen Fragen des Internet-Geschäftsverkehrs, insbesondere mit ertragssteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Aspekten befasst sich der von dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bartsch verfasste Teil E des Buches (S. 389 bis 412)(14). | Abs. 15 |
5. Da das Internet kein rechtsfreier Raum ist, aber die Rechtsdurchsetzung schwierig sein kann, erläutern die Verfasser zum Abschluss in Teil F in Grundzügen, wie man seine Rechte in Fällen mit Internet-Bezug verteidigt (S. 413 bis 458). Dabei weisen die Verfasser bereits einleitend darauf hin, dass "die Kosten einer rechtlichen Überprüfung des eigenen Web-Auftritts, der eigenen E-Mail-Werbeaktion, des eigenen Domain-Namens oder ähnlicher Maßnahmen" im Vergleich zu den möglichen Folgen einer Rechtsverletzung "gut investiert" sind (S. 413). | Abs. 16 |
Die Verfasser erläutern insbesondere, wie bei einer Abmahnung vorzugehen ist und welche Risiken dabei bestehen, und zwar beides sowohl aus der Sicht des Abmahnenden als auch aus der Sicht des Abgemahnten. Hier treten sie unter anderem Fehlvorstellungen bei sog. Mehrfachabmahnungen entgegen. Zudem geben die Verfasser Aufbau- und Formulierungsbeispiele zu dem im Rahmen einer Abmahnung üblichen Schriftverkehr einschließlich des sog. Abschlussschreibens. Zugleich raten sie aber zur Einschaltung eines Anwalts, zumal gegebenenfalls prozessuale Schritte wie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine (Hauptsache-)Klage vorzubereiten sind und hierzu bereits im Vorfeld eine sachkundige Vorgehensweise einschließlich Beweissicherung unentbehrlich ist. | Abs. 17 |
Die bei nahezu jeder prozessualen Rechtsdurchsetzung mit Internet-Bezug aufgeworfene Frage, ob deutsche Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind, und die Folgefrage, ob die Gerichte deutsches oder ein ausländisches Recht anzuwenden haben, beantworten die Verfasser nicht in Teil F des Buches, sondern im jeweiligen Kontext in den anderen Teilen des Buches. Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts kommt es beispielsweise im Vertragsrecht unter anderem auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers oder das Herkunftsland des Unternehmens (S. 342ff.), im Deliktsrecht auf den Handlungs- und Eingriffsort oder im Steuerrecht auf den Leistungsort (S. 407) an. Die Darstellung richtet sich primär an juristische Laien und ist unter diesem Gesichtspunkt durchaus gelungen. En detail mögen die Ausführungen zu den anspruchsvollen international-privatrechtlichen Problemen gemessen an rechtswissenschaftlichen Massstäben nicht immer präzise sein. | Abs. 18 |
Das anwendbare Recht und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen behandeln die Verfasser beispielsweise auf den Seiten 170 bis175(15). Das anwendbare Recht ermitteln deutsche Gerichte anhand der sog. lex loci protectionis (Schutzlandprinzip), wobei umstritten ist, ob es sich dabei um einen Anwendungsfall des Art. 40 EGBGB handelt (Tatortprinzip)(16). Jedenfalls wird bei der Ermittlung des Tatorts bei Urheberrechtsverletzungen nicht zwischen Handlungs- und Erfolgsort unterschieden(17). Soweit das Recht der öffentlichen Wiedergabe betroffen ist, liegt nach überwiegender Auffassung ein Eingriff nur an dem Ort vor, an dem die Web-Site bestimmungsgemäß abrufbar ist(18), wobei als Folgefrage zu klären ist, wie man das bestimmungsgemäße Abrufgebiet ermittelt und gegebenenfalls das Abrufgebiet beschränken kann(19). Diese Einschränkung auf das bestimmungsgemäße Abrufgebiet nehmen die Verfasser aber nur bei dem auf Kennzeichenrechtsverletzungen anwendbaren Recht (S. 352ff.) vor, nicht jedoch bei dem auf Urheberrechtsverletzungen anwendbaren Recht: Auf Seite 173 führen sie aus, dass die weltweite Zugänglichmachung von Werken im Internet nur dann zulässig ist, wenn diese Verwertungshandlungen nach den Rechtsordnungen sämtlicher an das Internet angeschlossener Staaten zulässig ist. | Abs. 19 |
Deutsche Gerichte können für die Entscheidung über Urheberrechtsverletzungen im Internet insbesondere nach der Tatortregel gemäß § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 der am 01.03.2002 in Kraft getretenen EuGVO(20) zuständig sein. Voraussetzung hierfür ist im Ergebnis ebenfalls, dass sich der Eingriffsort in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen sollen die deutschen Gerichte - so die Verfasser - jedoch nur für den Teil des Schadens zuständig sein, der im Inland entstanden ist, d.h. der Gesamtschaden unter Einbeziehung des gegebenenfalls im Ausland entstandenen Schadens ist nur am Sitz des Beklagten einklagbar (S. 175). Diese Ansicht ist zwar umstritten, ihr ist aber zuzustimmen(21). | Abs. 20 |
IV. Praxishinweise |
Wie die Verfasser in ihrem Vorwort hervorheben, soll der vermittelte Verständnishorizont die Leserinnen und Leser in die Lage versetzen, "als gezielte Fragensteller die effiziente Einholung der auf den konkreten Einzelfall bezogenen sachverständigen Rechtsberatung zu organisieren". Tatsächlich verschafft das Buch juristischen Laien die Möglichkeit, manche Sachverhalte rechtlich selbst zu beurteilen und in anderen Sachverhalten einzuschätzen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang externe Hilfe erforderlich ist. Rechtsberatung - so die Verfasser - kann und will das Buch nicht ersetzen. In diesem Sinne verweisen die Verfasser in ihren Praxishinweisen, welche durch Kästen im Text optisch hervorgehoben sind, häufig auf die Einholung anwaltlichen Rates. | Abs. 21 |
Im Zusammenhang mit der Registrierung von Domain-Namen und der markenrechtlichen Absicherung betonen die Verfasser beispielsweise, dass ein markenrechtliches Rechercheergebnis ohne die richtige Fragestellung und fundierte juristische Bewertung praktisch wertlos und es daher zweckmäßig ist, die Recherche über einen Anwalt zu beauftragen und die Bewertung und Beratung von ihm vornehmen zu lassen (S. 94). Bei der Markenanmeldung raten sie in bezug auf die konkrete Einordnung in das amtliche Klassenverzeichnis und die genaue Formulierung der Waren und Dienstleistungen ebenfalls zur Hinzuziehung eines Anwalts, da es ansonsten häufig zu Beanstandungen seitens der Prüfer im Amt kommt (S. 95). | Abs. 22 |
Bei der Erteilung von Überwachungsaufträgen empfehlen sie zumindest im Ähnlichkeitsbereich die Zwischenschaltung eines Anwaltes, da dieser nur die tatsächlichen Konfliktfälle mit einer Stellungnahme über die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen die Eintragung an den Auftraggeber weiterleitet. Auf dieser Grundlage kann der Auftraggeber entscheiden, ob er den Anwalt mit einer Abmahnung oder der Einlegung von Rechtsbehelfen beauftragen möchte (S. 96). Ergänzende Hinweise zur Durchsetzung der Rechte bei Domain-Streitigkeiten, insbesondere zum Domain-Grabbing, zur Pfändung von Domain-Namen und zum ICANN-Streitschlichtungssystem sind übrigens in Teil F des Buches zu finden. | Abs. 23 |
V. Fazit |
Das Buch bietet den Verantwortlichen einen kompletten Überblick über Internet-rechtliche Fragen in Unternehmen und ist auch mit Blick auf den günstigen Preis von 16 Euro uneingeschränkt zu empfehlen. Die Lektüre lohnt sich wegen der auf das Wesentliche reduzierten Darstellung auch für Juristen. Neue Gesetzgebung und Rechtsprechung werden allerdings bereits in absehbarer Zeit eine Folgeauflage erforderlich machen. Weitere Informationen zu dem Buch(22) einschließlich Aktualisierungshinweisen(23) sind auf der Web-Site "www.fotorecht.de" abrufbar, welche von dem Mitverfasser Seiler inhaltlich betreut wird.
| JurPC Web-Dok. 218/2003, Abs. 24 |
Fußnoten:Anm.: Zitierte Literatur und Links befinden sich auf dem Stand vom 01.04.2003.(1) In JurPC werden in regelmässigen Abständen Rezensionen zur Literatur zum Internet-Recht veröffentlicht (siehe zuletzt Winter, Buchrezension: Strömer, Online-Recht, 3. Aufl. 2002, JurPC Web-Dok. 13/2003, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20030013.htm; zur Vorauflage dieses Buches siehe JurPC Web-Dok. 99/1999, URL http://www.jurpc.de/aufsatz/19990099.htm). (2) Siehe z.B. Michel, Kurzrezension Rechts-Handbuch zum E-Commerce, JurPC Web-Dok. 257/2002, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020257.htm, und Michel, Kurzrezension Rechtshandbuch E-Business, JurPC Web-Dok. 256/2002, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020256.htm. (3) So bereits Konzelmann, Rezension zu Spahr, "Internet und Recht", vdf 2000, JurPC Web-Dok. 12/2001, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20010012.htm. (4) Siehe aber Kroeger/Hanken, Casebook Internetrecht, 2003 (Buchvorstellung: JurPC Web-Dok. 32/2003, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20030032.htm). (5) Siehe hierzu auch Michel, Kurzrezension: Der Internet-Rechtsberater, JurPC Web-Dok. 66/1999, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/19990066.htm (allerdings wegen des vergleichsweise hohen Preises von 88,- DM für 196 Seiten mit Blick auf das Preis-/Leistungsverhältnis kritisch). (6) In der gleichen Reihe erschienen: Lelley/Leclaire, Internet, Hyperlinks, ISP & Co., 2003, dtv-Band 5692. (7) Weitere Informationen zur Person unter http://cms.fh-wolfenbuettel.de/fbr/. (8) Weitere Informationen zur Person unter http://www.fotorecht.de/. (9) Zu Stilblüten aus der juristischen "Fachliteratur" zum Internet-Recht siehe DAUFAQ.de - Juristen erklären das Internet, URL: http://daufaq.de/. (10) Leider ist das Prinzip, so weit möglich Internet-Fundstellen zu zitieren, in dem Buch nicht konsequent verwirklicht. So wird beispielsweise auf Seite 92 in Fussnote 30 die BGH-Entscheidung "mitwohnzentrale.de" mit "NJW 2001, 3262" zitiert, obwohl diese beispielsweise im Internet als JurPC Web-Dok. 219/2001 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm) abrufbar ist. (11) Zum Anwendungskontext in Unternehmen siehe auch Michel, Kurzrezension Internetplattformen in der Unternehmenspraxis, JurPC Web-Dok. 258/2002, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020258.htm, und Beyer, Kurzrezension: Deges, Frank (Hrsg.); Einsatz interaktiver Medien im Unternehmen - Telearbeit, Business TV, Call Center, Electronic Commerce, JurPC Web-Dok. 171/1999, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/19990171.htm. (12) URL: http://www.fotorecht.de/publikationen/Gliederung-5686-11-2002.pdf. (13) URL: http://www.fotorecht.de/publikationen/Kreditkarte-Leseprobe.pdf. (14) Siehe auch Brandau, Rezension Schmittmann/Gorris, Steuerliche Aspekte des Fernabsatzrechts, JurPC Web-Dok. 303/2002, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020303.htm. (15) Hierzu Junker, Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, Diss. Saarbrücken 2001, Volltext kostenfrei im Internet abrufbar, URL http://cgi.uni-kassel.de/~dbupress/download_frei.pdf.cgi?3-933146-78-X; vgl. auch den Hinweis in JurPC (JurPC Web-Dok. 240/2002, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020240.htm). (16) Siehe Junker, a.a.O., S. 166ff. (17) Siehe Junker, a.a.O., S. 191. (18) Siehe Junker, a.a.O., S. 215ff. (19) Siehe Junker, a.a.O., S. 350ff. - Zu neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung siehe auch die Zusammenstellung unter der URL http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/pdf/itip2002-12-2.pdf. (20) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abrufbar unter der URL http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/pdf/2000-12-22 - VO442001.pdf; hierzu Junker, a.a.O., S. 241. (21) Siehe Junker, a.a.O., S. 287ff. und 301ff. (22) URL http://www.fotorecht.de/publikationen/internetrecht.html. (23) URL: http://www.fotorecht.de/publikationen/AktualisierungInternetrecht.pdf. |
* Dr. Markus Junker ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Technologie-Recht und gewerblicher Rechtsschutz bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München und freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes (WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/). |
[online seit: 11.08.2003] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Junker, Markus, Rezension - Pierson/Seiler, Internet-Recht im Unternehmen, 2002 - JurPC-Web-Dok. 0218/2003 |