Franz Schmidbauer *Die Zulässigkeit des Linkens(1) aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher SichtJurPC Web-Dok. 176/2003, Abs. 1 - 24 |
Inhaltsübersicht: |
Der Hyperlink an sich beeinträchtigt als automatisierter URL-Aufruf weder das Urheber- noch das Wettbewerbsrecht; bestimmte Techniken im Zusammenhang mit dem Link, insbesondere das Framing, können aber bei Vorliegen besonderer Umstände zu derartigen Rechtsverstößen führen. | JurPC Web-Dok. 176/2003, Abs. 1 |
Der Hyperlink, oder kurz Link, ist von essentieller Wichtigkeit für das World Wide Web und sozusagen dessen grundlegende Technik. Seine rechtliche Beurteilung hat daher große Auswirkungen auf dessen weitere Entwicklung und sollte mit Bedacht erfolgen. | Abs. 2 |
Der Link wird immer wieder mit einem Verweis oder einem Zitat verglichen. Während Ersteres immerhin im Namen des zugrundeliegenden HTML-Elements - "HREF" für hypertext reference - seine Deckung findet, scheint mir Zweiteres eine rechtliche Fehlbezeichnung zu sein, bedeutet doch "Zitat" im urheberrechtlichen Sinne die Übernahme eines Werkteiles in ein anderes unter Anführung der Fundstelle. Tatsächlich ist aber ein Link eher eine Fundstellenangabe als ein Zitat, es wäre denn, der Text des Linkes gibt zugleich einen Teil der Fundstelle wieder, d.h. es wird etwa ein Textzitat mit einem Link hinterlegt, was aber ein Ausnahmefall sein dürfte. | Abs. 3 |
Der Sachverhalt |
Ich setze zunächst einmal voraus, dass alle wissen, was ein Link ist und gebe hier nur noch einmal kurz die technische Definition wieder, weil das Wort "Link" gelegentlich für unterschiedliche Dinge verwendet wird. Ein Link ist also ein Element der HTML-Sprache, mit dem man einen Text oder eine Grafik hinterlegen kann, sodass man durch Anklicken derselben unmittelbar zum Linkziel wechseln kann, das Linkziel also anstelle der ursprünglichen Seite vom Webbrowser angezeigt wird. Nähere Ausführungen zu Technik und Erscheinungsformen von Links in der Tour de Link (http://www.i4j.at/link/tour.htm). | Abs. 4 |
Damit wird bereits deutlich, dass ein Link auch etwas anderes als ein Verweis ist. Ein Link ist ein Link. Er ist etwas Neuartiges, für das es bisher keine allgemein gültige Definition und, was die Frage der Zulässigkeit betrifft, auch keinerlei gesetzliche Regelung gibt, weder auf nationaler noch auf EU-Ebene. Wir sind daher darauf angewiesen, ihn mit dem bestehenden Rechtsinstrumentarium in die Rechtsordnung einzuordnen, um Rechtsfolgen an ihn knüpfen zu können. Dazu ist es notwendig, ihn mit Bestehendem zu vergleichen, vor allem aber muss man zunächst einmal wissen, wie er überhaupt funktioniert und wie er verwendet wird. | Abs. 5 |
Bei der Suche nach Ähnlichem außerhalb des Internets stößt man immer wieder auf die Fundstellenangabe. Wenn ein Autor in einem Text auf ein anderes Werk verweist, gibt er die Fundstelle bekannt in der Art "Uli Urheber, Traktat über das Urheberrecht, S 22". Das Aufsuchen dieser Fundstelle ist außerhalb des World Wide Web (um diesen Dienst des Internets geht es hier vor allem) relativ mühsam. Wenn der Leser Glück hat, befindet sich das Werk in seiner Bibliothek; wenn nicht, bedarf es zeitraubender Erhebungen, unter Umständen auch Investitionen, um zu diesem Werk zu gelangen. | Abs. 6 |
Ist das gesuchte Dokument im WWW veröffentlicht, ist es über eine eindeutige und weltweit einzigartige Adresse von jedem Ort der Welt aus zugänglich und abrufbar. Diese Adresse enthält in der Regel die Protokollbezeichnung (meist "http://"), die Serverbezeichnung (z.B. www.domain, wobei unter Domain eine First Level in Kombination mit einer Second Level Domain gemeint ist, also beispielsweise "internet4jurists.at"), gegebenenfalls das Verzeichnis (z.B. /texte) und den Dateinamen (z.B. traktat1.htm). Alles zusammen nennt man den URL (uniform ressource locator). In unserem Beispiel lautet also die Fundstelle des Traktats von Uli Urheber im WWW "http://servername/texte /traktat1.htm". Wenn man diese URL kennt, braucht man sie nur in die Adresszeile des Browsers zu tippen und die Eingabetaste zu betätigen und schon wird das Dokument aufgerufen. Das hat überhaupt nichts mit einem Link zu tun, außer dass die URL fälschlicherweise auch als "Link" bezeichnet wird, etwa wenn gesagt wird "gib mir den Link bekannt". | Abs. 7 |
Die Adresse eines im WWW veröffentlichten Dokumentes kann man über verschiedene Kanäle erfahren: Mündlich, schriftlich aus einem Papierdokument, oder auch schriftlich aus einer Website (ohne Linkfunktion). Während bei einer URL-Bekanntgabe außerhalb des WWW noch das Eintippen in die Adresszeile notwendig ist, kann man eine URL auf einer Website bequem in die Adresszeile kopieren. Der Vorgang bis zum Sichtbarwerden des Dokuments dauert aber in beiden Fällen maximal einige Sekunden. Das bedeutet im Vergleich zum Aufsuchen einer Fundstelle außerhalb des WWW eine enorme Zeitersparnis. Es ist aber für die weitere Beurteilung des Sachverhaltes wichtig, dass man sich vergegenwärtigt, dass diese Beschleunigung bereits eine Folge der Veröffentlichung im Internet ist und überhaupt nichts mit dem Link zu tun hat. | Abs. 8 |
Die Zeitersparnis, die uns der Link demgegenüber noch bringt, ist eine marginale. Der Link dient nur mehr der Bequemlichkeit. Man erspart sich das Tippen oder Herumfummeln mit der Maus. Der Aufwand des Users wird auf einen Mausklick reduziert. Deswegen ist es auch üblich, auf Webseiten die URL's in Linkform anzugeben. Dies erleichtert die Handhabung und ermöglicht erst richtig das, was wir als "Internetsurfen" bezeichnen. Daneben machen viele Programme (z.B. Schreibprogramme, E-Mail-Programme, usw.) automatisch aus einer URL-Angabe einen Link, ohne dass es dazu einer Aktion des Nutzers bedürfte. | Abs. 9 |
Was sich hinter dem Link im HTML-Code der Seite verbirgt, ist die Anweisung "a href="http://www.domain/texte/traktat.htm"", was soviel bedeutet, wie eine Anweisung an den Browser des Benutzers "gehe zu .....". Der normale Link führt also den Benutzer zum anderen Angebot hin, was sich auch darin äußert, dass in der Adresszeile des Browsers die neue Adresse aufscheint. Die Seite wird an ihrem Ablageort (Server im WWW) bestimmungsgemäß aufgerufen und zählt auf der Website des Linkzieles auch als Visit, ganz genauso, als würde man ohne Verwendung eines Links die URL in der Adresszeile des Browsers aufrufen. | Abs. 10 |
Vergleichen könnte man die Funktion des Links mit den Senderfeststelltasten bei einem Radio im Vergleich mit dem Sendersuchlauf. Auch die Sender sind grundsätzlich durch manuelles Einstellen erreichbar, mit der Speicherung unter einem bestimmten Vorwahlknopf verringert sich aber der Aufwand des Abrufens auf einen Knopfdruck. Vergleicht man das WWW mit einer öffentlich einsehbaren Plakatwand, so wäre der Hinweis "auf der Plakatwand um die Ecke hängt das Werk XY" mit der Bekanntgabe der URL gleichzusetzen, die zusätzliche Aufforderung "Steigen Sie ein, ich fahre Sie hin" mit dem Link. | Abs. 11 |
Die rechtliche Beurteilung |
Damit haben wir den Sachverhalt soweit erhoben, dass wir zur rechtlichen Beurteilung des Hyperlinks schreiten können. Beginnen wir mit dem Urheberrecht, weil diesem gegenüber dem Wettbewerbsrecht als lex specialis der Vorrang zukommt. | Abs. 12 |
Link und Urheberrecht |
Beim Urheberrecht geht es zunächst um die Frage, ob und wie weit eine Webseite überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Dass dies unter bestimmten Umständen der Fall sein kann, ist mittlerweile unumstritten(2). Eine Website kann Werke im Sinne des § 1 UrhG enthalten oder insgesamt Werkcharakter entfalten, wobei aber die Einordnung in die im österreichischen Urheberrecht taxativ aufgezählten Werkarten manchmal gar nicht so einfach ist. Dies soll uns im Rahmen dieser Betrachtungen aber nicht weiter kümmern. Wichtig ist, dass eine Website oder Teile davon urheberrechtlichen Schutz genießen können, dass dies aber im Einzelfall zu prüfen ist. | Abs. 13 |
Die sich daran anschließende Frage ist, unter welche dem Urheber vorbehaltene Verwertungsrechte Webseiten an sich fallen, also noch nicht bezogen aus der Sicht des Betrachters oder des Linksetzers, der eine Seite zur Betrachtung vermittelt. Schließlich knüpft das österreichische Urheberrecht die Ansprüche des Urhebers nicht an den Werk-Konsum, sondern an die Werk-Vermittlung an und regelt bestimmte Verwertungsrechte, die dem Urheber vorbehalten sind. So gesehen ist eine Website jedenfalls einmal eine Vervielfältigung eines Werkes (§ 15) auf dem Webserver, wenn es sich nicht überhaupt um das Original handelt (z.B. ein Text, der in seiner Originalfassung am Webserver gespeichert ist). Nebenbei sei bemerkt, dass entgegen mancher Ansicht eine Webseite jedenfalls nicht unter die Verwertungsart der Verbreitung (§ 16) fällt, weil eine solche körperliche Werkstücke voraussetzt. Auch werden Internetseiten nicht gesendet (§ 17), sondern im Gegenteil statisch zum Abruf bereitgehalten, sind also auf Neudeutsch Pull-Dienste und keine Push-Dienste(3). | Abs. 14 |
Als nächstes ist die Tätigkeit des Internetnutzers einzustufen, der eine Website aufruft. Dem Internetsurfer wurde lange Zeit von einem Teil der Internetjuristen die urheberrechtliche Eingriffshandlung der Vervielfältigung (§ 15) unterstellt, weil es im Computer des Internetnutzers zu einer flüchtigen Kopie im RAM und Cache kommt. Abgesehen davon, dass das schon immer umstritten war, weil es sich dabei um keine willentliche Vervielfältigung, sondern nur um einen technisch bedingten Vorgang handelt, der den meisten Internetnutzern gar nicht bekannt ist, liegt darin auch nur eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die als freie Werknutzung zulässig ist. Daneben sieht nunmehr Art. 5 Abs. 1 der Informations-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) für diese flüchtigen oder begleitenden Vervielfältigungen ausdrücklich eine neue freie Werknutzung vor. Dass Webseiten nicht unter das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht fallen, liegt schon daran, dass es sich dabei nicht um Sprachwerke handelt und, soweit auch Bildwerke darunter fallen, Webseiten nicht öffentlich "vorgeführt" werden, sondern von einzelnen Personen abgerufen werden. Auch soweit eine Website unter den Schutz als Datenbankwerk (§ 40 f) oder einfache Datenbank (§ 76 c und d) fällt, ist deren bestimmungsgemäßer Aufruf keine unzulässige Verwertungshandlung. Der Betrachter einer Webseite verletzt daher allfällige Urheberrechte daran in keiner Weise, ohne dass es der Fiktion einer vermuteten Zustimmung des Urhebers (implied license des amerikanischen Rechts), die in der frei verfügbaren Publikation im WWW erblickt wird, bedürfte. | Abs. 15 |
Als letzter Schritt ist sodann zu prüfen, ob ein Link bzw. die Tätigkeit des Linksetzers auf irgendeine Weise in das Urheberrecht an der Webseite, auf die durch den Link zugegriffen wird, eingreift. Nach den vorhergehenden Feststellungen ist der Link nur ein erleichterter Seitenaufruf. Für den Linksetzer als Gehilfe des Internetnutzers kann daher nichts anderes gelten als für den Internetnutzer selbst. Ein gewöhnlicher Link tangiert also das Urheberrecht nicht. | Abs. 16 |
Bisher sind wir davon ausgegangen, dass das Werk oder dessen digitale Kopie mit Wissen und Willen des Urhebers auf den Webserver gelangt ist, was in der Regel der Fall sein wird. Aber auch dann, wenn es sich bereits bei der Veröffentlichung im WWW um einen Urheberrechtsverstoß, etwa eine "Raubkopie", handeln würde, würde der Linksetzer nur dann als Gehilfe des Urheberrechtsverletzers haften, wenn er diese Urheberrechtsverletzung nicht nur adäquat verursacht, sondern bewusst gefördert hätte (ÖBl 1995, 84 Telefonstudien mwN), ohne dass man das Haftungsprivileg des Linksetzers nach § 17 E-Commerce-Gesetz (ECG) noch bemühen müsste(4). | Abs. 17 |
Anders könnte die Situation allenfalls zu beurteilen sein, wenn der Link mit anderen Techniken, wie beispielsweise der Darstellung von Webinhalten in Frames, kombiniert wird. Hier kann es, vorausgesetzt der einzelnen Webseite kommt Werkcharakter zu, was eher selten sein dürfte, durch das Herausreißen aus einem gewollten Zusammenhang oder durch das Einfügen in einen ungewollten Zusammenhang zu einer urheberrechtlichen Bearbeitung (§ 5) kommen. Die anderen Verwertungsarten des Urheberrechtes werden aber auch dadurch nicht tangiert. | Abs. 18 |
Link und Wettbewerbsrecht |
Üblicherweise tangiert ein Link auch nicht das Wettbewerbsrecht. Jedermann im Internet weiß, dass ein Link zu anderen Inhalten führt. Er kann daher weder zu einer sittenwidrigen Leistungsübernahmen noch zu einer Rufausbeutung oder Herkunftstäuschung führen. Eine ausnahmsweise andere Beurteilung kann es bei den an dieser Stelle immer wieder angeführten Framing-Fällen gerechtfertigt sein. Tatsächlich handelt es sich aber dabei nicht um eine Linktechnik, sondern um eine Technik, die zusätzlich neben dem Link angewendet wird. Auch die Kombination von Link und Frame, vor allem der Aufruf von fremden Inhalten mittels Link im Hauptframe der eigenen Frame-Seite, ist aber nicht per se rechtswidrig. Vielmehr ist hier zwingend eine zu einer Verwechslung führende Herkunftstäuschung notwendig, die beispielsweise schon dadurch ausgeschlossen werden kann, dass im Linktext auf das fremde Angebot hingewiesen wird. Ist das nicht der Fall kommt es auf den Eindruck des durchschnittlichen, verständigen Internetnutzers an. Wird er getäuscht und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des UWG vor, ist das Framing oder der Frame-Link, wie er von manchen(5) genannt wird, (nicht das Linken an sich) wettbewerbswidrig. | Abs. 19 |
Sonderfall "Inline-Linking" |
Das auch immer wieder zur Linkproblematik gezählte "Inline-Linking" zähle ich persönlich nicht zu den Linkformen, weil es sich dabei richtigerweise um keinen Link (der vom User mittels Anklicken aufgerufen wird) handelt, sondern um den img- oder object-Tag der HTML-Sprache, mit dem Inhalte, vor allem Bilder, automatisch beim Seitenaufruf in eine Webseite eingefügt werden. Stammen diese Bilder oder Objekte von fremden Anbietern und wird der Internetnutzer darüber nicht aufgeklärt, kann dies, Werkcharakter vorausgesetzt, sowohl eine unzulässige urheberrechtliche Bearbeitung darstellen, als auch eine Ausbeutung fremder Leistungen im Sinne des § 1 UWG. | Abs. 20 |
Die Meteodata Entscheidung |
Im letzten Jahr haben in Österreich und in den angrenzenden Ländern die METEO-data-Fälle für Aufsehen gesorgt. Wenn auch der Hauptaufreger bei diesen Fällen die exorbitanten Rechnungen waren, die der Wetterdienstanbieter an zahlreiche Website-Betreiber verschickt hat, so lag dem ganzen doch auch eine sehr interessante Linkproblematik zugrunde; in dem einzigen gerichtshängig gewordenen Fall ging es gerade um das Framing verschiedener Wetterkarten. Kurz vor den Rechtsinformatiktagen in Salzburg ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bekannt geworden, die zu einer überraschenden Wende geführt hat (Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b). | Abs. 21 |
Während die Gerichte erster und zweiter Instanz als wettbewerbswidrig beanstandet hatten, dass weder im Text des Links noch in der Adresszeile (technische Folge des Framings) auf das fremde Angebot hingewiesen worden war, fand der OGH in der gewählten Linktechnik keine Unlauterkeit und wies den Antrag auf Einstweilige Verfügung ab. Dem OGH genügte zur Vermeidung einer Täuschung, dass im Hauptframe unter den Wetterkarten der Copyright-Vermerk mit dem Logo von METEO-data angebracht war. Zusätzlich holte der OGH nach, was die beiden ersten Instanzen versäumt hatten, nämlich eine Prüfung nach dem Urheberrecht; dabei verneinte er eine Urheberrechtsverletzung aus den oben angeführten Erwägungen. Der OGH wertet den Link zwar als Beihilfe zur Vervielfältigung, sieht diese aber einerseits als freie Werknutzung (§ 42 Abs.1) und andererseits infolge Auslegung nach der Informations-Richtlinie als zulässig an. Eine Bearbeitung verneinte der, weil er den Webseiten keinen Werkcharakter zubilligte und die Wetterkarten an sich, die allenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen könnten, durch das Linken nicht verändert wurden. | Abs. 22 |
Die öffentliche Zugänglichmachung |
Da wir unmittelbar vor einer wichtigen Veränderung des Urheberrechtes stehen, soll auch noch kurz auf die durch die schon erwähnte Informations-Richtlinie gebrachten Neuerungen eingegangen werden. Diese bringt nämlich nicht nur eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht, sondern auch eine neue, dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart, die gerade auf Websites zugeschnitten ist, die "öffentliche Zugänglichmachung", wobei diese Übersetzung des englischen Begriffes "making available to the public" an sich nicht ganz richtig ist. Auch diese Verwertungsart wird vom Link nicht tangiert. Das öffentlich Zugänglichmachen oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen(6) erfolgt nämlich bereits durch das Bereitstellen des Werkes am Webserver. Damit ist der Inhalt für jeden, der die Adresse kennt, zugänglich, ohne dass es dazu eines Links bedürfte. Derjenige, der das Werk am Webserver deponiert, hat die einzige Verfügungsmacht; er bestimmt, wie lange das Werk zugänglich bleibt. Was aber einmal öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann schon rein grammatikalisch nicht noch einmal öffentlich zugänglich gemacht werden. Adressat der Veröffentlichung sind nämlich nicht bestimmte Personen, sondern die Öffentlichkeit an sich. Damit ändert sich aber nichts mehr nach dem ersten der Öffentlichkeit Zugänglichmachen; die Bekanntgabe einer URL oder ein Link kann dann nur mehr ein individuelles Zugänglichmachen sein, das aber mit dieser neuen Verwertungsart gerade nicht gemeint ist. | Abs. 23 |
Zusammenfassung |
Bei der rechtlichen Beurteilung des Hyperlink ist es sehr wichtig, die einzelnen Techniken des World Wide Web und ihre Wirkungen streng zu trennen, damit nicht einer Technik Wirkungen zugeordnet werden, die eigentlich durch etwas anderes verursacht werden. So erhalten Informationen im WWW bereits mit der Veröffentlichung eine eindeutige Adresse, die weltweit aufgerufen werden kann, wodurch die Information leicht zugänglich ist, ohne dass es dazu eines Links bedürfte. Das hat wesentliche Auswirkungen auf die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche lauten: Der Hyperlink an sich tangiert als bloßer automatisierter URL-Aufruf weder das Wettbewerbs- noch das Urheberrecht. Probleme kann es aber bei Kombination mit anderen Techniken (Framing) oder bei Sonderformen (Inline-Linking) geben.
| JurPC Web-Dok. 176/2003, Abs. 24 |
Fußnoten:(1) Der Autor unterscheidet zwischen der Zulässigkeit des Linkens einerseits und der Haftung für den Inhalt der gelinkten Seiten andererseits und beschäftigt sich in diesem Aufsatz nur mit ersterem, der in der Praxis der weitaus bedeutendere ist. Die meisten bisherigen Arbeiten zum Linkrecht betrafen primär den zweiteren Teil; siehe etwa zuletzt Thomas Stadler, Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG, 13.1.2003, JurPC Web-Dok. 2/2003, Clemens Waß, Think Before You Link - Zur Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird, 12/2002, Artikel bei rechtsprobleme.at, Alexander Mahovsky, Haftung für Hyperlinks aus marken- und wettbewerbsrechtlicher Sicht, 9/2002, Masterthesis auf Internet4jurists.(2) Dazu, wenn auch etwas zu weit gehend: Bettina Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, 10/2002, Online bei hugelaw.com (3) So auch Andreas Wiebe, Abwehr unerwünschter Links. Anderer Meinung: Bettina Stomper in "Urheberrechtliche Aspekte von Links, a.a.O., die meint, Webseiten würden "verbreitet"; die von ihr zur Begründung herangezogene Entscheidung 4 Ob 1091/94, APA-Bildfunknetz, ist aber ein typischer "Push-Dienst", eine Mitteilung, die verschickt wird, also das genaue Gegenteil von einer Webseite. (4) Anders Andreas Wiebe, a.a.O, der allerdings vom Störerbegriff des deutschen Rechts ausgeht, welcher die Verantwortlichkeit viel weiter fasst als die österreichische Beihilfe. (5) Bsw. Bettina Stomper, a.a.O. (6) in Österreich nach der UrhG-Novelle 2003 nunmehr "der Öffentlichkeit Zurverfügungstellen" - § 18a UrhG |
* Dr. Franz Schmidbauer ist Zivilrichter am Landesgericht Salzburg und Webmaster der Österreichischen Richtervereinigung sowie Betreiber der Website "Internet und Recht" (http://www.i4j.at). Er hält bei der Fortbildung der Richterinnen und Richter sowie anderer Juristengruppen regelmäßig Vorträge zum Thema "Internet und Recht" und ist Domainbeirat der Österreichischen Internet-Privatstiftung Austria (IPA). |
[online seit: 23.06.2003] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Schmidbauer, Franz, Die Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht - JurPC-Web-Dok. 0176/2003 |