Cristiane Szynwelski *Die Informatisierung der brasilianischen Justiz: Erfahrungsberichte und ProjekteJurPC Web-Dok. 169/2003, Abs. 1 - 48 |
0. Einleitung |
Die brasilianische Justiz ist bestrebt, das Problem der wachsenden Anzahl von Verfahren, die in den verschiedenen Instanzen zur Entscheidung anstehen, zu lösen und hat durch die Einführung von Techniken der Rechtsinformatik in die Modernisierung investiert. Dieser Aufsatz soll einige gezielte Erfahrungen und führende Projekte aus einer objektiven Perspektive heraus vorstellen, ohne jedoch den Anspruch einer vollständigen Bestandsaufnahme im weiten Staatsgebiet Brasiliens zu verfolgen. | JurPC Web-Dok. 169/2003, Abs. 1 |
1. Erfahrungsberichte |
1.1 Die Informatik in der geographischen Verwaltung der brasilianischen Bundesjustiz |
Brasilien hat ein Staatsgebiet von 8,5 Millionen km² und wird in fünf Verwaltungsbezirke eingeteilt. Die brasilianische Bundesjustiz ist für das gesamte Staatsgebiet zuständig und ist in erste und zweite Instanz aufgeteilt. Die erste Instanz umfasst die Bundesrichter und die entsprechenden Gerichte, die zweite umfasst die Regionalen Bundesgerichte, wobei jeweils eins für jeden Verwaltungsbezirk zuständig ist. In dem Bestreben, die Verteilung der Zuständigkeiten und den Zugang zur Bundesjustiz zu optimieren, hat das Zentrum für juristische Studien im Rat der Bundesjustiz Brasiliens eine Studie namens "Atlas der Bundesjustiz" (Atlas da Justiça Federal) durchgeführt. Der Atlas umfasst eine Sammlung von geographischen Karten, demographischen und statistischen Daten mit Graphiken und Tabellen und wurde mit Arc View 3.3 erstellt. Die demographische und geographische Perspektive wird systematisch mit gerichtlichen Statistiken verknüpft, wie beispielsweise laufende Verfahren, abgeschlossene Verfahren, Anzahl der Richter und Angaben über die Zuständigkeit der Bundesjustiz, und verschafft eine Übersicht über den realen Bedarf, neue Bundesgerichte für jeden Bundesstaat einzurichten. Die Ergebnisse dieser Übersicht ermöglichen die Empfehlung zur Einrichtung von neuen Gerichten der Bundesjustiz , die auf realen Zahlen und nicht nur auf den bisher vorherrschenden politischen Kriterien basiert. Die wichtige Rolle des Atlas wird dadurch bekräftigt, dass laufende Pläne über die Einrichtung von neuen Gerichten beeinflusst und zum Teil sogar geändert wurden. | Abs. 2 |
Außerdem ist der Atlas ein effizientes Instrument für die Verwaltung der statistischen Daten der Bundesjustiz sowie ein ausgezeichneter Ausgangspunkt für Untersuchungen und Diskussionen über die Effizienz der Bundesjustiz. Der Atlas wird regelmäßig aktualisiert und ist unter der folgenden URL frei zugänglich: http://www.cjf.gov.br/atlas/atlas.htm | Abs. 3 |
1.2 Allgemeine Situation an den brasilianischen Gerichten |
Im Allgemeinen sind die meisten brasilianischen Gerichte mit einer Homepage im Internet vertreten, auf der der Öffentlichkeit allgemeine Informationen, Angaben über den Fortgang der Verfahren und die Urteilstexte zur Verfügung stehen. | Abs. 4 |
Es wird recht häufig ein kostenloser Service angeboten, der über Email über den Fortgang der Verfahren informiert. Der Nutzer erhält nach einer Registrierung immer dann eine automatische Mitteilung, wenn der Prozess, der ihn betrifft, bearbeitet wird. Dieses Verfahren, namens Push-System, hat sich für Anwälte und Parteien als sehr nützlich erwiesen. | Abs. 5 |
Dennoch konzentriert sich die Informatisierung der brasilianischen Justiz auf die Bereiche der Information und Dokumentation. Es gibt zwar einige Vorreiterprojekte über elektronische Gerichtsverfahren, diese sind aber nicht weit verbreitet. Der Entwurf eines Bundesgesetzes, der am Ende dieses Aufsatzes wiedergegeben wird, hat die Digitalisierung der Prozesse an sich zum Gegenstand. Die juristischen Organe verfügen über eigene Informatikabteilungen, und spezialisierte Dienste werden als selten als externer Auftrag vergeben. | Abs. 6 |
Zur Veranschaulichung wird auf die folgenden Homepages der Bundesgerichte verwiesen:
| Abs. 7 |
1.3 Die Informatisierung des Wahlverfahrens |
Die ersten amtlichen elektronischen Wahlen Lateinamerikas fanden 1995 im Bundesstaat Santa Catarina(1) statt. Nach der erfolgreichen Durchführung hat das Bundeswahlgericht eine Beratungsgruppe mit Experten des Technologiezentrums der Luftwaffe (Centro de Tecnologia da Aeronáutica) und des nationalen Instituts für Weltraumforschung (Instituto Nacional de Pesquisas Espaciais - INPE) einberufen, um die elektronischen Wahlen im größeren Maßstab zu planen. Anschließend wurde die Stiftung für innovative Technologien "Fundação Centros de Referência em Tecnologias Inovadoras", die auf dem Campus der Universität Santa Catarina angesiedelt ist, vom Unternehmen Procomp des Bundesstaates São Paulo beauftragt, in Zusammenarbeit die elektronischen Urnen herzustellen, die im gesamten Staatsgebiet eingesetzt werden sollten. Die elektronischen Wahlen haben sich aufgrund der Anwendung moderner Sicherheitstechnologien als sicherer als die herkömmlichen Wahlen erwiesen. Brasilien hat mit seinen ca. 115 Millionen Wählern von dem Einsatz der ungefähr 406.000 elektronischen Urnen profitiert, da die Stimmenzählung, die nach der herkömmlichen Methode auf Papier einige Tage in Anspruch nahm, in einigen Stunden durchgeführt werden konnte. | Abs. 8 |
Geregelt werden das elektronische Wahlsystem und die Stimmenzählung durch das Bundesgesetz Nr. 9.504 vom 30. September 1997 und zwar durch die §§ 59 bis 62(2). Dieses Gesetz sieht neben anderen Vorschriften vor, dass bei Wahlen mit elektronischen Urnen die Kennziffer des Kandidaten oder der Parteiliste eingetippt wird. Anschließend erscheinen der Name und das Foto des Kandidaten sowie der Name der Partei oder der Parteiliste und das Amt, wofür der Kandidat zur Wahl steht, auf einem Display. | Abs. 9 |
In diesem Gesetz wird auch vorgesehen, dass der Stimmvorgang mit elektronischen Urnen auch auf Papier ausgedruckt werden kann, um den Wählern ohne manuellen Kontakt eine Sichtkontrolle zu ermöglichen. Dieser Ausdruck wird anschließend automatisch an einem vorher versiegelten Ort hinterlegt. Falls der Wähler bei der Überprüfung des ausgedruckten Stimmzettels gegen die darauf enthaltenen Daten Einspruch erhebt, kann er ihn für ungültig erklären lassen und die Wahl über das elektronische System wiederholen. Falls erneut Abweichungen zwischen den auf dem Display der elektronischen Urne angezeigten Daten und dem ausgedruckten Wahlvorgang vorhanden sind, wird die Stimme getrennt abgegeben und nach den Vorgaben des Bundeswahlgerichts ermittelt. | Abs. 10 |
Am Vorabend der Wahl wird eine Stichprobe von drei Prozent der Urnen für jeden Wahlbezirk festgelegt. Dabei werden die gedruckten Stimmzettel manuell gezählt und mit dem Ausdruck des digitalen Systems abgeglichen. Bei Abweichungen wird der Fall durch einen Wahlrichter entschieden. Fälle, die den Verdacht auf Fehler bei den Urnen zum Gegenstand haben, werden vom Bundeswahlgericht entschieden. | Abs. 11 |
1.4 Das Oberste Gericht des Bundesstaates São Paulo |
Die Informatisierung der Gerichtsverfahren wurde nach Apoliano Dias(3) im Jahr 1997 am Obersten Gericht des Bundesstaates São Paulo eingeführt und wurde als Erfolg gewertet, nachdem ein schwerwiegender Fall der Fälschung gerichtlicher Dokumente überwunden wurde. Es ging hierbei um die Ausstellung von digitalen Urkunden, d. h. Dokumente mit einem Hologramm, das diesen Urkunden Authentizität und Schutz gegen Fälschungen verleihen sollte. Außer dem Siegel wurde ein laminiertes, dünnes und sehr teures "Sicherheitspapier" verwendet, das eigens für das oberste Gericht des Bundesstaates São Paulo hergestellt wurde und angeblich schwer manipulierbar war. Zusätzlich wurde noch das so genannte "mechanische Amtssiegel" verwendet. Zur Überraschung des Gerichts begann eine Fälscherbande nach kurzer Zeit, eine große Anzahl gefälschter Urkunden herzustellen. Die erste Sicherheitsvorkehrung dagegen war die Einführung des Amtssiegels und eines neuen digitalen Sicherheitssiegels, das anhand eines Farblaserdruckers auf das Dokument gedruckt wurde. Hierfür wurde herkömmliches DIN A4-Papier mit kontrollierter Nummerierung verwendet. Es wurde auch ein Aufdruck namens Dataglyph verwendet, der alle Informationen des Dokuments komprimiert, so dass anhand jeden Fragments der ursprüngliche Inhalt des Originals wiederhergestellt werden kann. Mit einem Strichcode und der digitalen Signatur des Urkundenausstellers wurde der Vorgang zusätzlich gesichert. Dies führt dazu, dass jeder Versuch einer Vervielfältigung (auf Laserdrucker oder mit Corel Draw) deutliche Spuren hinterlässt. | Abs. 12 |
Seinerzeit(4) wurde eine Urkunde folgendermaßen beantragt: Der Antragsteller nannte seine Angaben, die wiederum mit den Informationen in der Datenbank DB2 abgeglichen wurde. Nach dieser Überprüfung wurden die Daten an die Herstellung des digitalen Hieroglyphen (Dataglyph) geschickt und anschließend mit dem Siegel gedruckt. Bis zum Zeitpunkt der Publikation über diese Technik waren keine Fälschungen dieses Systems bekannt. Apoliano Dias weist auf seine schlechte Erfahrung bei der Erstellung einer relationalen Datenbank hin. Das Problem war die mangelnde Übertragbarkeit- der Autor sieht die Verständigung zwischen den Anwendungen als unabdingbar an. | Abs. 13 |
2. Projekte |
2.1 System für die virtuelle Vollstreckung der Steuereintreibung |
Aufgrund der großen Anzahl der Verfahren zur Vollstreckung der Steuereintreibung, die in der brasilianischen Bundesjustiz zur Entscheidung anstehen, wurde das Projekt "Virtuelle Vollstreckung der Steuereintreibung" (Execução Fiscal Virtual) durch eine Zusammenarbeit der Bundesjustiz, des Nationalen Diensts für Datenverarbeitung (Serviço Federal de Processamento de Dados SERPRO), des Bundessteueramts und des Unternehmens für Technologie und Information der Sozialversicherung (DATAPREV) ins Leben gerufen. Durch die Einführung dieses Pilotsystems an den 12 Gerichtsabteilungen, die für die Vollstreckung der Steuereintreibung der Justiz im Bundesstaat São Paulo zuständig sind, wird eine erhebliche Beschleunigung dieser Verfahren erwartet. Dieses Projekt läuft bereits und beruht auf der Technologie der elektronischen Dokumentenverwaltung, WorkFlow (definiert die fließende Weiterbearbeitung der Dokumente), Cold (optisches Medium) und elektronische Signatur anhand einer Smart Card. Die Smart Card speichert das elektronische Zertifikat mit dem digitalen Fingerabdruck des Nutzers und wird nur mit der übereinstimmenden optischen digitalen Erkennung des Fingerabdrucks "in vivo" aktiviert. Der Zugang zum System und die Unterschrift werden durch die digitale Identität durchgeführt. Aufgrund des Gesetzes 10.259/2001 (§ 8 Abs. 2 - die Gerichte dürfen elektronische Ladung der Parteien durchführen und Anträge auf elektronischem Wege entgegennehmen), dürfen die Gerichtsabteilungen außer den herkömmlichen Anträgen auf Papier nunmehr von registrierten Anwälten auch elektronische Anträge entgegennehmen. Um sich für diesen Dienst einzutragen, muss ein Rechtsanwalt bei einem amtlich anerkannten Unternehmen eine digitale Identität erwerben. | Abs. 14 |
Alle Prozessunterlagen werden im Original im digitalen Format vorliegen, mit Ausnahme der Anträge, die auf Papier eingereicht, über einen Scanner elektronisch verfügbar gemacht wurden und als beglaubigte Ausfertigung anerkannt werden. Die ausgedruckten Dokumente bekommen ein Wasserzeichen als Zertifikat und voraussichtlich auch die Nummer des Originals im System, um Fälschungen vorzubeugen. | Abs. 15 |
Die Bearbeitung der Dokumente im System erfolgt nach einem vorgegebenen Ablaufschema je nachdem, um welche Urkunden es sich handelt, wobei Musterdokumente zur Verfügung gestellt werden. Dies reduziert die rein manuelle Arbeit und stellt somit den Richtern und Justizangestellten mehr für die intellektuelle Arbeit frei. Außerdem wird die Bearbeitungszeit der Dokumente verkürzt, da ihre Bearbeitung dann in der Justizverwaltung, bei den Parteien, Rechtsanwälten und der amtlichen Presse automatisch erfolgt. | Abs. 16 |
Natürlich werden die Dokumente ebenfalls digital archiviert und in eine übertragbare Datenbank eingespeist, wobei die Informationen über den Fortgang der Prozesse und die Urteile dann auch im Internet veröffentlicht werden. Die vom System generierten Statistiken werden der Öffentlichkeit ebenfalls im Internet zugänglich gemacht. | Abs. 17 |
2.2 Der von der Vereinigung der brasilianischen Bundesrichter vorgelegte Gesetzesentwurf |
(ursprünglich Gesetzesentwurf Nr. 5.828/01 im brasilianischen Abgeordnetenhaus) | Abs. 18 |
Dieser Gesetzesentwurf, der zurzeit im Senat zur Entscheidung ansteht, hat bereits Kritik geerntet, insbesondere im Hinblick auf § 1, Abs. 2, in dem auf das Vorlegen von so genannten "Originalen" verzichtet wird. Manche führen dies auf einen Formulierungsfehler zurück, da das Original das eigentliche digitale Dokument ist und nicht das Dokument auf Papier. Die wichtigste Funktion des Gesetzesentwurfes ist es, die Rechtsprechung zu beschleunigen. Das wurde bereits durch das Gesetz Nr. 9.800/00 beabsichtigt, das die Einsendung von Anträgen per Fax oder Email zulässt, wenn die Originale innerhalb von einer Frist von 5 Tagen nachgereicht werden. Dieses Gesetz hat sein Ziel aber verfehlt, weil es dazu geführt hat, dass die prozessualen Fristen verlängert wurden. | Abs. 19 |
Gesetzesentwurf im Volltext: | Abs. 20 |
Dieses Gesetz regelt die Informatisierung der Gerichtsverfahren und andere Maßnahmen. | Abs. 21 |
Der Nationalkongress beschließt: | Abs. 22 |
§ 1 Die Anwendung der elektronischen Medien zur Kommunikation von Rechtshandlungen und Übertragung von Prozessunterlagen wird durch das vorliegende Gesetz zugelassen. | Abs. 23 |
Abs. 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes betreffen in gleichem Maße Zivilprozesse sowie strafrechtliche und arbeitsrechtliche Prozesse auf allen Ebenen der Gerichtsbarkeit. | Abs. 24 |
Abs. 2 Aufgrund der Verwendung von elektronischen Medien wird auf die Vorlage von Originaldokumenten verzichtet. | Abs. 25 |
§ 2 Die elektronische Einreichung von Anträgen, Rechtsmitteln und anderen Prozessunterlagen wird den Personen gestattet, die sich bei den Organen der Justiz amtlich registrieren lassen. | Abs. 26 |
Abs. 1 Die amtliche Registrierung erfolgt durch ein Verfahren, das die ordnungsgemäße Identifikation der betroffenen Person sicherstellt. | Abs. 27 |
Abs. 2 Der amtlich registrierten Person wird eine Eintragungsnummer zugewiesen und ein Zugang zum System eingerichtet, welcher die Vertraulichkeit, die Identifikation und die Authentizität seiner Kommunikation sicherstellt. | Abs. 28 |
Abs. 3 Die jeweiligen Organe der zweiten Instanz können ein einheitliches Register für die jeweiligen Justizbereiche einrichten. | Abs. 29 |
§ 3 Die elektronisch eingereichten Anträge, Rechtsmittel und andere Prozessunterlagen gelten zu dem Zeitpunkt als eingegangen, an dem der Justizbeamte sie erhalten hat. | Abs. 30 |
§ 4 Die Publikation von Rechtshandlungen und Prozessmitteilungen kann durch elektronische Medien erfolgen. Sie gelten zu dem Zeitpunkt als veröffentlicht, an dem die Daten im elektronischen System für externe Recherchen freigegeben werden. | Abs. 31 |
Abs. 1 Die Prozessfristen beginnen am ersten Werktag nach der in diesem Paragraphenvorgesehenen Veröffentlichung. | Abs. 32 |
§ 5 In den Fällen, in denen das Prozessrecht die persönliche Ladung der Parteien und ihrer Vertreter vorsieht, werden diese durch elektronische Post mit elektronischer Empfangsbestätigung geladen, sofern sie bereits gemäß § 2 registriert sind. | Abs. 33 |
Abs. 1 Die Prozessfristen beginnen am ersten Werktag nach der Rücksendung der oben in diesem Paragraphen beschriebenen Empfangsbestätigung. | Abs. 34 |
Abs. 2 Wenn die oben in diesem Paragraphen beschriebene Übersendung nicht innerhalb von fünf Tagen erfolgt, wird die Veröffentlichung gemäß § 4 durchgeführt. | Abs. 35 |
§ 6 Rechtshilfeersuchen und alle amtlichen Mitteilungen, die innerhalb der Organe der Justiz verschickt werden sowie zwischen den Organen und anderen Gewalten sollen vorzugsweise durch elektronische Medien versandt werden. | Abs. 36 |
§ 7 Die Personen des Öffentlichen Rechts, die Organe der direkten und indirekten Verwaltung und ihre gerichtlichen Vertretungen sollten innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach dem Erlass dieses Gesetzes einen Dienst zum Empfang und zur Versendung von gerichtlichen Dokumenten durch elektronische Medien einrichten. | Abs. 37 |
Abs. 1 Die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes gelten nicht für Stadtgemeinden, solange diese nicht über die technischen Voraussetzungen für die Einführung von elektronischen Systemen verfügen. | Abs. 38 |
§ 8 Die Organe der Justiz können Systeme zur Übermittlung von Daten entwickeln und Zugangsprogramme für die gemäß § 2 amtlich registrierten Personen verteilen, die zwangsmäßig für die elektronische Kommunikation im Wirkungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden sind. | Abs. 39 |
Abs. 1 Das System wird mit den folgenden Voraussetzungen ausgestattet: I Automatische Empfangsbestätigung und Öffnung von Nachrichten II Automatische Nummerierung oder ein anderer Mechanismus, der die Vollständigkeit des Textes gewährleistet III Elektronisches Protokoll der übersandten Nachrichten, in dem das Datum und die Uhrzeit festgehalten werden IV Visualisierung der Datei, um ihren Inhalt und ihre Form vor der Versendung zu bestätigen V Schutz der übermittelten Texte durch die Hervorhebung von geänderten Dateien VI Elektronische Speicherung der im Rahmen des vorliegenden Gesetzes getätigten Rechtshandlungen und der Zugänge | Abs. 40 |
§ 9 Die Verfahrensprotokolle können für das Protokoll mithilfe von Aufnahmetechniken von Tönen, Bildern oder Spracherkennung nach Ermessen des Richters aufgezeichnet werden. | Abs. 41 |
§ 10 Die Prozessakten können teilweise oder vollständig elektronisch verwahrt werden. | Abs. 42 |
§ 11 Die elektronische Beantragung von für die Ausübung ihres Amtes benötigten Daten aus öffentlichen Registern durch Richter und Gerichte mittels Erlass in den Akten wird zugesichert. | Abs. 43 |
Abs. 1 Im Rahmen dieses Paragraphen werden als benötigte Daten aus öffentlichen Registern Daten aus den Registern bezeichnet, die für eine richterliche Entscheidung unabdingbare Informationen enthalten. Dies gilt für existierende oder noch zu schaffende Register sowie für Register, die in Konzession von einem öffentlichen Dienst oder einem privaten Unternehmen verwaltet werden. | Abs. 44 |
Abs. 2 Der Zugang, der Gegenstand dieses Paragraphen ist, geschieht durch eine direkte, telematische Computerverbindung über Kabel, Einwahlverfahren oder eine andere verfügbare Technologie. | Abs. 45 |
Abs. 3 Die Organe, die die in diesem Paragraphen angesprochenen Register unterhalten, stellen die für die Erfüllung dieser Bestimmung nötigen Mittel innerhalb von neunzig Tagen nach der Anfrage zur Verfügung. | Abs. 46 |
§ 12. Dieses Gesetz tritt sechzig Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wobei entgegengesetzte Vorschriften widerrufen werden. | Abs. 47 |
3. Zusammenfassung |
Die brasilianische Justiz hat sich schnell der Entwicklung der Informatik- und Informationstechnologie angepasst, wenn auch nicht einheitlich, da jede Institution sich selbst verwaltet, aber die Unterschiede sind nicht allzu groß. Die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs über die Informatisierung von Gerichtsprozessen wird selbstverständlich zu einer Beschleunigung und daher zu einer besseren Leistung der Gerichte sowie zu einer positiven Leistungseinschätzung führen. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass in der Studie "Legal Structure and Judicial Efficiency: the Lex Mundi Project"(5) die Variablen Gerichtsverwaltung und Gerichtseinrichtungen einen extrem geringen Einfluss auf die Zahlen der Justizleistung haben, die vor allem von den Funktionen der Justizsysteme, insbesondere der mehr oder minder komplexen Prozessnormen abhängig sind.
| JurPC Web-Dok. 169/2003, Abs. 48 |
Fußnoten:(1) http://www.certi.org.br/Images/Documentos/UE_2000.pdf(2) Vollständige Fassung: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/Leis/L9504.htm (3) DIAS, Francisco Geraldo Apoliano, Revista CEJ, Brasília, n. 13, p. 120-137, jan./abr. 2001 (4) 1º Congresso Brasileiro de Administração da Justiça, 6 a 8 de dezembro de 2000, Brasília - DF (5) Simeon Djankov, Florencio Lopez-de-Silanes, Rafael La Porta, and Andrei Shleifer. Legal Structure and Judicial Efficiency: the Lex Mundi Project. World Bank, 2001. http://econ.worldbank.org/view.php?type=5&id=2488 |
* Cristiane Szynwelski ist Forscherin am Zentrum für juristische Studien (Centro de Estudos Judiciários - CEJ) im Rat der Bundesjustiz Brasiliens (Conselho da Justiça Federal do Brasil - CJF) |
[online seit: 16.06.2003] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Szynwelski, Cristiane, Die Informatisierung der brasilianischen Justiz: Erfahrungsberichte und Projekte - JurPC-Web-Dok. 0169/2003 |