Ralf Winter *Zur Mitstörerhaftung bei unverlangter 0190-TelefaxwerbungAnmerkungen zu den Urteilen des AG Nidda vom 11.01.2002 - 1 C 376/01 (72) = JurPC Web-Dok. 238/2002 - und des LG Gießen vom 26.04.2002 - 3 O 22/02 = JurPC Web-Dok. 243/2002JurPC Web-Dok. 254/2002, Abs. 1 - 32 |
I. Einleitung und Problemaufriss |
Die juristische Bewertung unverlangter Telefaxwerbung ist bekannt: Der Versender verstößt regelmäßig gegen § 1 UWG bzw. § 823 BGB, und dem Empfänger steht - freilich unter der zusätzlichen Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB) - ein Unterlassungsanspruch zu(1). Weit problematischer ist eine Frage, mit der sich in jüngerer Vergangenheit sowohl das AG Nidda als auch das LG Gießen beschäftigen mussten: Wer kann Adressat eines Anspruchs sein, der letztlich auf Unterlassung weiterer Telefaxwerbung zielt? | JurPC Web-Dok. 254/2002, Abs. 1 |
1. Das Problem: Die Identifizierung des Handlungsstörers |
Selbstverständlich kann als unmittelbarer Handlungsstörer(2) in Anspruch genommen werden, wer unverlangte Werbefaxe versendet. Der Versender jedoch lässt sich insbesondere aus Telefaxen, in denen sog. Premium-Rate-Services (0190-Sonderrufnummern) beworben werden, oft nicht ersehen; und seine Ermittlung kann sich als ausgesprochen schwierig erweisen, auch wenn i. d. R. viel dafür spricht, dass der Werbetreibende zugleich Inhaber der beworbenen Rufnummern ist(3). | Abs. 2 |
0190-Sonderrufnummern nämlich werden von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in 1000-er Blöcken verschiedenen Netzbetreibern zugeteilt. Diese Zuteilungen an die Lizenznehmer lassen sich leicht nachvollziehen(4); doch da die Netzbetreiber die ihnen zugeteilten Rufnummern üblicherweise weiter vermieten und weiter vermietete Nummern i. d. R. mehrfach wieder untervermietet werden, entsteht eine meist lange, kaum überschaubare Kette von Vermietern und (Unter-)Mietern. Diese kann der von Werbefaxen Gestörte allenfalls nachzeichnen, indem er die in Erfahrung gebrachten Vermieter nacheinander um Auskunft bzgl. beworbener 0190-Nummern bittet. | Abs. 3 |
Ob erbetene Auskünfte erteilt werden müssen, ist indessen streitig. Die Regulierungsbehörde jedenfalls sieht aus datenschutzrechtlichen Gründen Vermieter, die nicht an eine juristische, sondern an eine natürliche Person vermietet haben, an einer Auskunftserteilung gehindert(5); und selbstverständlich bedeutet das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nicht, dass dieser auch tatsächlich erfüllt wird. Auch kann der vermeintliche Handlungsstörer (Telefaxabsender) stets geltend machen, er habe die beworbene Rufnummer in der Vergangenheit untervermietet, ohne zu wissen, wie sie genutzt worden sei(6); sodass auch insoweit die intendierte Inanspruchnahme des (vermeintlichen) Faxversenders de facto ein problematisches Unterfangen sein kann. | Abs. 4 |
2. Die umstrittene Lösung |
Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten und dem damit verbundenen Prozessrisiko (Stichwort: Passivlegitimation) liegt es nahe, nicht den Telefaxversender, sondern denjenigen, der nachweislich beworbene 0190-Sonderrufnummern vermietet hat, in Anspruch zu nehmen. Ausgangspunkt für ein solches Vorgehen ist die Überlegung, dass der Vermieter als Vertragspartner eines z. B. wettbewerbswidrig handelnden Mieters auf diesen - notfalls durch den Ausspruch einer Kündigung(7) - dergestalt einwirken kann, dass es zu weiteren Wettbewerbsverstößen in Form unverlangter Telefaxwerbung nicht kommt. | Abs. 5 |
Es fragt sich allerdings, ob der Überlassende von einem Dritten - also i. d. R. von einem durch unverlangte Telefaxwerbung Belästigten - zu einem solchen Verhalten angehalten werden kann. Seine Vermieterstellung allein ist hierfür ein nicht hinreichendes Kriterium, da sie Wirkungen unmittelbar nur in der Leistungsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter zeitigt. Der Überlassende muss im Verhältnis zu dem Dritten vielmehr selbst Störer i. S. d. § 1004 BGB sein; und auch insoweit kann er nicht unmittelbar auf Unterlassung unverlangter Telefaxwerbung in Anspruch genommen werden, da er nicht deren Versender ist. Es kommt jedoch vielleicht - wie in dem vom AG Nidda entschiedenen Fall - in Betracht, von ihm als Mitstörer zu verlangen, Dritten keine Faxabrufnummern zur Verfügung zu stellen, wenn diese durch unverlangte Telefaxe beworben werden und er hiervon Kenntnis hat. | Abs. 6 |
II. Der Vermieter einer beworbenen 0190-Sonderrufnummer als Mitstörer |
Vorfrageweise ist demnach zu klären, ob der Vermieter einer 0190-Sonderrufnummer, die Gegenstand von belästigenden Werbefaxschreiben ist, als Mitstörer i. S. d. § 1004 BGB qualifiziert werden kann(8). Diese Frage hat das AG Nidda bejaht; das LG Gießen hat sie verneint. | Abs. 7 |
1. Die ständige Rechtsprechung zur Mitstörerhaftung |
Im Ausgangspunkt zutreffend legen beide Gerichte ihren jeweiligen Entscheidungen die ständige Rechtsprechung des BGH zur Mitstörerhaftung zu Grunde. Nach einer nicht nur vom BGH vertretenen Auffassung(9) haftet als wettbewerbsrechtlicher Störer in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB auch, wer die rechtswidrige Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten trotz der rechtlichen Möglichkeit, den Dritten an seiner Störungshandlung zu hindern, unterstützt und so an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitwirkt. | Abs. 8 |
2. Kein Wettbewerbsverstoß durch Überlassung einer 0190-Rufnummer |
Wettbewerbsrechtlicher Mitstörer ist mithin nicht schon, wie das AG Nidda und das LG Gießen zutreffend erkannt haben, wer eine 0190-Sonderrufnummer im Rahmen etwa eines Mietvertrages einem Anderen lediglich überlässt. Die Überlassung allein ist bereits insoweit kein taugliches Anknüpfungsmoment, als - vgl. die Argumentation des LG Gießen - eine Premium-Rate-Service-Nummer ein bloßes Vehikel ist, das sowohl wettbewerbskonform als auch wettbewerbswidrig verwendet werden kann; mithin ein Zur-Verfügung-Stellen ein aus wettbewerbsrechtlicher Sicht neutraler Vorgang ist. | Abs. 9 |
3. Fehlendes Einschreiten trotz Wettbewerbsverstoß als Anknüpfungspunkt |
In Konsequenz ist von zentraler Bedeutung, ob der Vermieter einer Premium-Rate-Service-Nummer dadurch zum Mitstörer wird, dass er positiv um das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mieters weiß und dennoch die Rufnummer diesem (weiterhin) überlässt. Es fragt sich mit anderen Worten, ob die Duldung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Nutzungsberechtigten tauglicher Anknüpfungspunkt für eine eigene Haftung des Überlassenden sein kann. | Abs. 10 |
a. Die Überlassung einer 0190-Rufnummer als adäquat kausaler Tatbeitrag |
Diese Frage ist zu bejahen, wenn die Überlassung einer 0190-Sonderrufnummer in Kenntnis ihrer inkriminierten Verwendung durch den Nutzer ein adäquat kausaler Tatbeitrag zu einem wettbewerbswidrigen Handeln ist. | Abs. 11 |
aa. Die Überlassung als conditio sine qua non(10) |
Dies hat das LG Gießen in dem von ihm zu entscheidenden Fall verneint, in dem eine aus den USA operierende Firma Empfänger in ganz Deutschland per Telefax zur Teilnahme an Umfragen zu politischen und gesellschaftlichen Themen aufgefordert hatte. Es hat ausgeführt, die Überlassung von Mehrwertdiensterufnummern könne hinweggedacht werden, ohne dass auch der Wettbewerbsverstoß, i. e. die Telefaxübersendung, entfiele, da der Versand der inkriminierten Werbefaxe selbst nicht über diese Rufnummer erfolge. | Abs. 12 |
Diesem Ansatz ist nicht zu folgen, denn die Argumentation verkennt, dass es darauf, wie die Werbefaxe selbst versandt werden - im Regelfall nicht über eine Mehrwertdiensterufnummer - nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass Telefaxwerbung für bestimmte Premium-Rate-Service-Rufnummern denklogisch deren Existenz voraussetzt, und dass im Übrigen 0190-Werbefaxe nicht versandt würden, wenn nicht der Versender auch nur mittelbar daran verdienen würde; sei es durch das Angebot eines kostenpflichtigen Faxabrufs oder - wie bei Umfragen - durch eine kostenpflichtige Reaktion des Empfängers, der durch Anwahl einer 0190-Rufnummer seine Meinung kundtun kann. | Abs. 13 |
Hinsichtlich des Vorliegens einer conditio sine qua non ist also auf die Intention des Faxabsenders abzustellen und zu fragen, ob es ihm um ein Anliegen geht, in dessen Rahmen eine 0190-Sonderrufnummer notwendiger Bestandteil, nicht aber bloßes (austauschbares) Vehikel ist. Meist wird es, wie das AG Nidda zutreffend ausführt, ausschließlich darum gehen, die Telefax-Empfänger zur Anwahl einer 0190-Sonderrufnummer zu veranlassen; die Rufnummer ist dann aber, da es nicht um Inhalte, sondern (nur) um den Gewinn des bzgl. der Rufnummer Nutzungsberechtigten geht, kein bloß austauschbares Vehikel. | Abs. 14 |
Nach diesen Grundsätzen darf man von einer conditio sine qua non auch in dem Giessener Fall ausgehen. Denn dass ein seriöses Meinungsforschungsinstitut Umfragen per Telefax aus den USA in Deutschland und dann auch noch für Teilnehmende zum Preis von 1,86 EUR pro Minute durchführt, ist eine befremdliche Vorstellung. Das LG Gießen hätte daher wohl - notfalls unter Bewertung weiterer Indizien wie z. B. Inhalt und Aufmachung der in Rede stehenden Umfrage-Telefaxe - davon ausgehen müssen, dass die Umfragefaxe nicht versandt worden wären, wenn nicht für Rückmeldungen der Umfrageteilnehmer 0190-Sonderrufnummern zur Verfügung gestanden hätten. Dies angenommen, sind die entsprechenden Mehrwertdiensterufnummern nicht bloß Vehikel, sondern - da der Inhalt der Umfragen neben der Gewinnerwartung des Rufnummern-Nutzungsberechtigten allenfalls am Rande interessiert - unverzichtbarer Bestandteil. | Abs. 15 |
Daraus folgt: Die Überlassung von 0190-Sonderrufnummern ist conditio sine qua non für Telefaxwerbung, wenn - wie dies i. d. R. der Fall ist - die Mehrwertdiensterufnummern den Anlass für die Faxschreiben bilden, und mögliche weitere Anlässe (etwa die Veranstaltung einer Umfrage) demgegenüber von allenfalls sekundärer Bedeutung sind. Diese Bewertung freilich ist Sache des Einzelfalls; in aller Regel wird es - insoweit ist dem AG Nidda zuzustimmen - ohne die 0190-Rufnummern die entsprechenden Werbefaxe nicht geben. Mehr ist für eine conditio sine qua non nicht erforderlich. | Abs. 16 |
bb. Adäquanz und objektive Zurechnung |
In der Überlassung einer 0190-Sonderrufnummer wird man überdies die rechtlich relevante, weil nicht unwahrscheinliche Begründung(11) eines Wettbewerbsverstoßes sehen müssen. Wie das AG Nidda in seiner Entscheidung zutreffend herausgestellt hat, ist das Bewerben von 0190-Sonderrufnummern inzwischen üblich; und jedenfalls angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden Judikatur zu unverlangter Telefax- und E-Mail-Werbung(12) wird man wohl auch wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen (§ 1 UWG) als nicht gänzlich außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit qualifizieren müssen. | Abs. 17 |
Für eine objektive Zurechnung wird man weiter, wie bereits ausgeführt, positive Kenntnis des Überlassenden von dem Wettbewerbsverstoß verlangen müssen. Bei Verzicht auf dieses Kriterium würde ausschließlich an die bloße Überlassung einer Premium-Rate-Service-Nummer angeknüpft und mithin der wettbewerbsrechtliche Störerbegriff der Gefahr einer unangemessenen Ausweitung preisgegeben. Dem kommt etwa das AG Nidda insoweit zuvor, als es positive Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit des Überlassenden, den Nutzer an seiner Störungshandlung zu hindern, erörtert. Überzeugender erscheint es zwar, auf die positive Kenntnis schon für die Annahme eines (vorwerfbaren) Tatbeitrags abzustellen, doch kommt es praktisch auf diese Differenzierung nicht an. In praxi nämlich wird - schon mit Blick auf § 93 ZPO(13) - eine Abmahnung des Mitstörers die Regel sein, sodass dieser in jedem Fall Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß des Dritten erlangt, und Kenntniserlangung und (somit) vorwerfbare Duldung ohnehin zusammenfallen. | Abs. 18 |
b. Möglichkeit des Eingreifens |
Die erforderliche rechtliche Möglichkeit des Überlassenden einer 0190-Sonderrufnummer, die Störungshandlung eines Dritten zu verhindern, bereitet nach alledem keine Schwierigkeiten. Wie bereits hervorgehoben, entspricht es seinen Befugnissen als Vermieter, beispielsweise eine Abmahnung auszusprechen oder den Überlassungsvertrag zu kündigen. | Abs. 19 |
4. Fazit |
Wer einem Dritten eine 0190-Sonderrufnummer überlässt, wird - sofern der Dritte einen Wettbewerbsverstoß durch die unverlangte Zusendung von Telefaxen, in denen diese Rufnummer beworben wird, begeht - dadurch zum Mitstörer, dass er wissentlich Wettbewerbsverstöße nicht verhindert, i. e. das wettbewerbswidrige Verhalten des Dritten duldet. | Abs. 20 |
III. Der Inhalt des Unterlassungsbegehrens |
Entscheidend bleibt damit nur noch zu klären, worauf der Überlassende als Mitstörer in Anspruch genommen werden kann. Dass grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, folgt aus der Störereigenschaft des Überlassenden und § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, doch ist fraglich, welchen Inhalt dieser Anspruch haben kann. Er kann jedenfalls nicht darauf gerichtet sein, dass der Überlassende die Zusendung unerwünschter Werbefaxe unterlässt; insoweit wäre nämlich der Anspruchsgegner nicht passiv legitimiert. | Abs. 21 |
1. Die Kündigung des Überlassungsvertrages als ultima ratio |
Dem Rechnung tragend, war die dem AG Nidda vorliegende Klage darauf gerichtet, die beklagte Vermieterin von Premium-Rate-Service-Rufnummern zu verurteilen, die Überlassung von 0190-Sonderrufnummern an Dritte zu unterlassen, wenn die Rufnummern in unverlangten Telefaxen beworben werden. | Abs. 22 |
Ein solcher Klageantrag bzw. Urteilstenor ist nicht unbedenklich. | Abs. 23 |
Wie das AG Nidda zutreffend ausführt, ist es nämlich grundsätzlich Sache des Überlassenden, seine Rechtsbeziehungen so zu gestalten, dass er dadurch nicht notwendig an Wettbewerbsverstößen des Nutzungsberechtigten partizipiert. Hat er von einem Wettbewerbsverstoß Kenntnis, so muss er hiergegen mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgehen. Die Entscheidung des Gerichts indes respektiert das hier konstatierte Auswahlermessen insofern nicht, als der Überlassende de facto, falls ein inkriminierter Überlassungsvertrag bereits besteht, zu dessen Kündigung angehalten wird. Zumindest für diesen Fall wird ihm also der Griff zum letzten Mittel vorgeschrieben, wenngleich auch z. B. eine mietrechtliche Abmahnung Erfolg haben könnte. Ein Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, das grundsätzlich auch in das Zivilrecht hineinwirkt(14), scheint vorprogrammiert. | Abs. 24 |
2. Das Unterlassungsgebot als Gegenstand der Zwangsvollstreckung |
Nimmt man das sanktionsbezogene Auswahlermessen des Vermieters Ernst, kann nur eine Verurteilung in Betracht kommen, wonach - vgl. den Klageantrag im Giessener Fall - der Vermieter es zu unterlassen hat, wissentlich die Verwendung einer 0190-Sonderrufnummer für unlautere Telefaxwerbung zu ermöglichen. | Abs. 25 |
Dieses Verbot jedoch sieht sich Bedenken jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Effektuierung des Rechtschutzes ausgesetzt. Denn selbst wenn man einen Klageantrag wie den oben skizzierten als hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ansieht(15), besteht die Gefahr, dass mit dem so dem Beklagten eingeräumten Auswahlermessen das Vollstreckungsverfahren unnötig belastet wird. Denn im Grunde ist der Unterlassungsschuldner durch ein entsprechendes Urteil angehalten, alles Notwendige zu unternehmen, damit nicht bzgl. der von ihm überlassenen Premium-Rate-Service-Nummer unlautere Telefaxwerbung betrieben wird. Kommt es dennoch zu einem insoweit zu beanstandenden Wettbewerbsverstoß durch einen Dritten, wird man davon ausgehen dürfen, dass der Schuldner eben nicht das Erforderliche getan hat. Dann jedoch wird sich regelmäßig die Frage stellen, was er in concreto für erforderlich halten durfte(16). Dieser Frage kommt umso mehr Bedeutung zu, als nach ganz h. M. gegen einen Vollstreckungsschuldner Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur bei einem zurechenbaren, schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot verhängt werden dürfen(17). | Abs. 26 |
Indessen darf die Entscheidung darüber, was konkret dem Schuldner verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben(18); ansonsten wird man das der Vollstreckung zu Grunde liegende Urteil als für den Kläger weit gehend unbrauchbar anzusehen haben. Dies gilt erst Recht in den hier relevanten Fällen, da gerade die Inanspruchnahme des Mitstörers die im Vergleich zu einer Inanspruchnahme des Handlungsstörers einfachere Vorgehensweise sein soll. Dieser Vorteil wird jedoch sogleich entwertet, wenn eine Vollstreckung absehbare Schwierigkeiten mit sich bringt. Überdies darf nicht außer Acht geraten, dass - zumal nach einer erfolglos gebliebenen Abmahnung - das Unrecht auf Seiten des wettbewerbsrechtlichen Mitstörers liegt und dieser gezeigt hat, dass er sein sanktionsbezogenes Auswahlermessen nicht ausüben will oder kann. Nicht zuletzt aus diesem Gesichtspunkt erscheint es vertretbar, einem an sich gegebenen Ermessen des Schuldners im Falle seiner Verurteilung nicht Rechnung zu tragen, sondern ein konkretes Überlassungsverbot auszusprechen. | Abs. 27 |
Letztlich ist auch denklogisch gegen das Verbot, 0190-Sonderrufnummern bei Kenntnis von einem relevanten Wettbewerbsverstoß nicht (mehr) zu überlassen, nichts einzuwenden, da ja gerade die wissentliche Überlassung einer 0190-Sonderrufnummer der adäquat kausale und mithin inkriminierte Tatbeitrag des Mitstörers ist. Insofern muss eine Verurteilung, die genau diesen Tatbeitrag zukünftig untersagt, möglich sein(19). | Abs. 28 |
3. Fazit |
Auf Grund fehlender Passivlegitimation kann der Überlassende einer 0190-Sonderrufnummer nicht auf Unterlassung weiterer unverlangter Telefaxwerbung in Anspruch genommen werden. Stattdessen ist ihm zu untersagen, 0190-Sonderrufnummern, um deren wettbewerbswidrige Bewerbung er weiß, nicht (weiterhin) zur Verfügung zu stellen. Ein solches Verbot bezieht sich zum einen reziprok auf den adäquat kausalen Tatbeitrag des Mitstörers; zum anderen ist es in seiner Konkretisierung zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Unterlassungsgläubigers erforderlich und ist ein hinter einem solchen Verbot zurückbleibender Tenor nicht Erfolg versprechend. | Abs. 29 |
IV. Zusammenfassung |
Das AG Nidda hat auf dem Hintergrund der vom BGH entwickelten Grundsätze eine überzeugende, auch aus vollstreckungsrechtlicher Sicht gelungene Entscheidung zur Frage der Mitstörerhaftung bei unverlangter Telefaxwerbung vorgelegt. Kernstück der Entscheidung ist die nicht zu beanstandende Feststellung, dass in der Überlassung einer 0190-Sonderrufnummer eine adäquate Verursachung unverlangter Telefaxe, mittels derer die Rufnummer beworben wird, und damit ein adäquat kausaler Tatbeitrag zu einem Wettbewerbsverstoß liegt. Dieser Tatbeitrag ist dem Überlassenden jedenfalls dann zurechenbar, wenn er Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß des Nutzungsberechtigten hat. | Abs. 30 |
Demgegenüber kann das Urteil des LG Gießen nicht überzeugen; das Gericht hat bereits die Bedingungen für eine conditio sine qua non weder zutreffend noch sinnvoll fixiert. Dass Werbefaxe für Premium-Rate-Services nicht ihrerseits unter Einschaltung von 0190-Sonderrufnummern versandt werden, ist selbstverständlich; selbstverständlich dürfte aber auch sein, dass nach der Lebenserfahrung 0190-Sonderrufnummern nur dann von jemandem direkt oder in ihm zurechenbarer Weise beworben werden, wenn er an ihnen wirtschaftlich beteiligt ist, i. e. ihm aus deren Betrieb auch nur mittelbar Gewinne zufließen. Premium-Rate-Service-Nummern und deren Überlassung sind also, anders gewendet, der (unverzichtbare) Anlass für unverlangte Werbefaxschreiben; dies jedenfalls dann, wenn es - wie wohl in der Mehrzahl aller Fälle - de facto nur darum geht, den Werbeempfänger zur Inanspruchnahme einer 0190-Sonderrufnummer zu veranlassen. | Abs. 31 |
Angesichts zweier widerstreitender Auffassungen indes bleibt zu hoffen, dass sich Rechtsauffassung des AG Nidda durchsetzen wird. Dann nämlich müsste sich - wie im Giessener Fall geschehen - der Gestörte auf eine Inanspruchnahme (nur) des in praxi ohnehin kaum zu ermittelnden Faxversenders nicht mehr verweisen lassen; vielmehr würde ihm der Schutz seiner (absoluten) Rechte so weit gehend und effektiv wie möglich gewährt.
| JurPC Web-Dok. 254/2002, Abs. 32 |
Fußnoten:(1) Statt vieler: BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, NJW 1996, 660, 661; LG Frankfurt/M., Urt. v. 14.02.2002 - 2/3 O 422/01, JurPC Web-Dok. 158/2002; wohl auch AG Essen-Steele, Urt. v. 02.06.1999 - 8 C 126/99, JurPC Web-Dok. 106/1999.(2) Zum Begriff vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1004 Rn. 16 m. w. N. (3) So z. B. AG Frankfurt/M., Urt. v. 01.02.2002 - 32 C 2106/01-72 (unveröff.), das insoweit einen Anscheinsbeweis zulässt. (4) Siehe http://www.regtp.de/reg_tele/start/in_05-06-03-04-00_m/index.html#0190. (5) Vgl. http://www.regtp.de/service/02501/01/jump.html. (6) Vgl. Schmittmann, MMR 2002, 263, 264. (7) Vgl. Hoeren, NJW 2002, 1521, 1522. (8) Bejahend Hoeren, a. a. O. (o. Fn. 7). (9) Vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 3/95, NJW-RR 1997, 1468, 1469; BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = NJW 1997, 2180; OLG Köln, Urt. v. 02.11.2001 - 6 U 12/01, MMR 2002, 110, 111 f.; LG Hamburg, Urt. v. 29.09.2000, 406 O 156/00, JurPC Web-Dok. 97/2001, Abs. 13; LG Braunschweig, Urt. v. 06.09.2000 - 9 O 188/00, JurPC Web-Dok. 213/2000, Abs. 11. (10) Zum Begriff der "conditio sine qua non" vgl. z. B. Larenz, Schuldrecht AT, 14. Aufl. 1987, § 27 III a (S. 433). (11) Zum Begriff der Adäquanz vgl. z. B. Larenz, a. a. O. (o. Fn. 10), § 27 III b (S. 435 ff.). (12) Vgl. zu E-Mail-Werbung etwa schon LG Ellwangen, Urt. v. 27.08.1999 - 2 KfH O 5/99, JurPC Web-Dok. 198/1999; LG Traunstein, Beschl. v. 18.12. 1997 - 2 HK O 3755/97, JurPC Web-Dok. 13/1998. (13) Vgl. dazu z. B. Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 93 Rn. 6b m. w. N; ausführlich Wolst, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 93 Rn. 8 f. (14) BGH, Urt. v. 06.12.1989 - IVa ZR 249/88, MDR 1990, 420, 421. (15) Näher zum Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrags Foerste, in: Musielak, ZPO, a. a. O. (o. Fn. 13), § 253 Rn. 29, 33. (16) Vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein OLG München, Beschl. v. 31.01.1990 - 25 W 2336/89, MDR 1990, 442 f. (17) Statt aller: Lackmann, in: Musielak, ZPO, a. a. O. (o. Fn. 13), § 890 Rn. 5. (18) BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, NJW 2000, 1792, 1793; vgl. auch Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. 1999, Rn. 1097 m. w. N. aus der Rspr. (19) Vgl. allgemein Lackmann, in: Musielak, ZPO, a. a. O. (o. Fn. 13), § 890 Rn. 2. |
* Ralf Winter studiert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Rechtswissenschaften und bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Neben den juristischen Pflichtfächern gilt sein Hauptinteresse dem Telekommunikations- und Onlinerecht. |
[online seit: 14.10.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Winter, Ralf, Zur Mitstörerhaftung bei unverlangter 0190-Telefaxwerbung - JurPC-Web-Dok. 0254/2002 |