Christian Koenig, Andreas Neumann *Europas Identität im Internet - die Einführung der Top-Level-Domain ".eu", Teile I und IIJurPC Web-Dok. 154/2002, Abs. 1 - 36 |
Die Einführung einer eigenen europäischen Top-Level-Domain ".eu" stellt das bislang wohl ehrgeizigste Projekt der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die Regulierung knapper Güter im globalen Internet dar. Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über die kürzlich in Kraft getretene Verordnung der Gemeinschaft, mit welcher die Grundlage für die neue Top-Level-Domain geschaffen wurde. Durch die kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Rechtsgrundlage wird zugleich ein über den Sonderbereich der Domänennamenverwaltung hinausreichender Beitrag zur Dogmatik der Vorschriften des EG-Vertrags über transeuropäische Netze geleistet. | JurPC Web-Dok. 154/2002, Abs. 1 |
I. Entstehungsgeschichte und technischer Hintergrund |
Am 30.04.2002 fand ein zwei Jahre währendes(1) Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Gemeinschaft seinen Abschluss, von welchem sich die Gemeinschaft ursprünglich eine wesentliche Stärkung ihrer Rolle bei der Gestaltung der regulatorischen Rahmenbedingungen der Internet-Kommunikation versprochen hatte. Nachdem sich der Einfluss der Gemeinschaft auf ICANN,(2) die unter kalifornischem Recht operierende Organisation, die über die wesentlichen Parameter der Internet-Kommunikation entscheidet, auf eine konsultative Rolle in deren Beraterausschuss beschränkt,(3) wurde die Schaffung eines eigenen europäischen Namensraums im Domain Name System (DNS) anvisiert, dessen Verwaltung unter der Ägide der Europäischen Gemeinschaft erfolgen sollte. | Abs. 2 |
Vor dem Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu",(4) wie der reichlich sperrige deutsche Titel des Rechtsakts lautet, mussten jedoch zahlreiche praktische Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Dabei war der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Lösung des wohl schwierigsten Problems, der Integration der geplanten Top-Level-Domain ".eu" in das DNS, auf die Unterstützung von ICANN angewiesen. Derzeit stehen zwei Arten von Top-Level-Domains zur Verfügung:(5) So gibt es zum einen generische Top-Level-Domains (generic Top Level Domains, gTLDs), welchen eine bestimmte gattungsmäßige Ordnung zugrunde liegt, wie z. B. die TLD ".com" für kommerzielle Nutzungen, die TLD ".gov" für die Nutzung durch Regierungseinrichtungen oder die TLD ".mil" für die Nutzung durch das Militär.(6) In diese Kategorie passte eine Top-Level-Domain für die Europäische Gemeinschaft nicht. Zum anderen gibt es aber auch politischen Einheiten zugeordnete Top-Level-Domains. Die Einstufung einer ".eu"-Domain in diese Kategorie bot sich somit vom Ansatz her durchaus an. Allerdings waren diese Top-Level-Domains bislang als so genannte "country code Top Level Domains" (ccTLDs, z. B. ".de" für Deutschland, ".fr" für Frankreich oder ".uk" für das Vereinigte Königreich) ausschließlich länderbezogen. Dabei orientiert sich die Verwaltung der Top-Level-Domains von ICANN an der so genannten ISO-3166-1-Liste,(7) in welcher den einzelnen Staaten der Erde aus zwei alphanumerischen Zeichen zusammengesetzte Ländercodes (Alpha-2-Code) zur Verwendung für verschiedenste Zwecke zugeordnet sind. Da es sich bei der Europäischen Gemeinschaft nicht um einen Staat handelt,(8) findet sich für sie hier aber kein solcher Alpha-2-Code, so dass eigentlich die Schaffung einer länderbezogenen Top-Level-Domain ".eu" ausscheiden müsste. | Abs. 3 |
Die ISO-3166-1-Liste wird jedoch durch eine Liste mit weiteren reservierten Alpha-2-Codes ergänzt. Diese Liste enthält dreierlei Arten von Codes: Übergangscodes, die beispielsweise Verwendung finden, wenn ein Staat seinen Namen ändert, unbestimmte Codes, die etwa zur Verhinderung von Verwechslungen mit in anderen Kodierungssystemen verwendeten Kürzeln dienen, und schließlich Codes für Ausnahmefälle. Eine solche ausnahmsweise Reservierung erfolgt auf Antrag von nationalen Standardisierungsorganisationen, Regierungen und internationalen Organisationen. Voraussetzung ist, dass die Reservierung für eine bestimmte Anwendung von der antragstellenden Organisation benötigt wird. Es war zunächst unklar, ob ICANN der Schaffung einer länderbezogenen Top-Level-Domain aufgrund eines solchen für Ausnahmfälle gedachten Codes zustimmen würde. Auf einen Antrag der Europäischen Kommission zur Delegierung des Codes "eu" durch ICANN an die Europäische Gemeinschaft verabschiedete ICANN am 25.09.2000 jedoch eine Entschließung, in welcher die Bedingungen für die Schaffung einer länderbezogenen Top-Level-Domain auf Grundlage eines nicht in der ISO-3166-1-Liste selbst enthaltenen Ländercodes festgehalten wurden:(9) Der betreffende Code müsse als Code für Ausnahmefälle bei der für die Verwaltung der ISO-3166-1-Liste zuständigen Organisation geführt werden und für alle Anwendungen reserviert sein, die eine kodierte Wiedergabe des Namens der betreffenden politisch-geographischen Einheit erforderlich machen.(10) Das Kürzel "eu" erfüllt diese Voraussetzungen,(11) so dass nach dieser Klarstellung die Einrichtung einer entsprechenden länderbezogenen Top-Level-Domain weiter betrieben werden konnte. | Abs. 4 |
II. Grundzüge der Verwaltung der Top-Level-Domain ".eu" |
Die TLD ".eu" wird nach Maßgabe der nunmehr in Kraft getretenen Verordnung 733/2002/EG als länderspezifische Top-Level-Domain (ccTLD) implementiert.(12) Die Registrierung und Vergabe der innerhalb des damit eröffneten Namensraums liegenden Domänennamen erfolgt über ein System, in dem eine zentrale Stelle, das so genannte "Register", einer Vielzahl dezentraler Stellen, den "Registrierstellen", gegenübersteht. | Abs. 5 |
1. Das Register |
Das Register ist die Einrichtung, der die Organisation und Verwaltung der TLD ".eu" übertragen wird.(13) Dem Register kommt somit zentrale Bedeutung für die Verwaltung der Top-Level-Domain ".eu" zu. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird sowohl die Kriterien festlegen, nach denen eine Einrichtung als Register benannt wird, als auch das Benennungsverfahren selbst bestimmen.(14) Nachdem diese Festlegungen getroffen sind, wird ein Aufruf im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, mit dem interessierte Einrichtungen aufgefordert werden, ihr Interesse an der Teilnahme an dem Bennungsverfahren zu bekunden. Als Register tätig werden kann dabei nur eine solche Einrichtung, die nach den Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats gegründet wurde, keinen Erwerbszweck verfolgt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und ihre Niederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat.(15) Nach Durchführung des Auswahlverfahrens benennt die Kommission schließlich eine der Einrichtungen, die dem Aufruf zur Interessenbekundung gefolgt sind, als Register.(16) Mit diesem schließt die Kommission dann einen befristeten und erneuerbaren Vertrag, in dem festgelegt wird, nach welchen Bedingungen die Kommission die Tätigkeit des Registers überwacht.(17) Damit die ccTLD ".eu" ordnungsgemäß in das weltweite DNS eingebunden werden kann, schließt das Register seinerseits einen Vertrag mit ICANN über die Delegierung dieser ccTLD.(18) Hierfür bedarf es der vorherigen Zustimmung der Kommission. | Abs. 6 |
Bei seiner Tätigkeit ist das Register nicht nur an sämtliche Regeln, Leitkonzepte und Verfahren gebunden, die in der Verordnung 733/2002/EG und in den Verträgen zwischen dem Register und der Kommission bzw. der ICANN festgelegt sind.(19) Darüber hinaus hat das Register nach transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren zu arbeiten(20) und die Organisation und Verwaltung der TLD ".eu" im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit auszurichten(21). Die ausdrückliche Bezeichnung der vier letztgenannten Merkmale als "Grundsätze" macht deutlich, dass u. U. Einbußen bei einigen dieser Merkmale hinzunehmen sind. Angesichts der möglichen Zielkonflikte - etwa zwischen Qualität und Effizienz oder Qualität und Zugänglichkeit - dürfte eine vollumfängliche Verwirklichung sämtlicher Prinzipien ohnehin kaum möglich sein. | Abs. 7 |
Die trotz seiner zentralen Funktion schwache Stellung des Registers kommt schließlich auch in dem in Art. 7 Verordnung 733/2002/EG enthaltenen Rechtsvorbehalt zugunsten der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck. Diese behält danach alle Rechte in Bezug auf die TLD ".eu". Gemeint sind damit "insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und sonstigen Rechte an den für die Durchführung (der) Verordnung (733/2002/EG) erforderlichen Registrierungsdatenbanken und das Recht, ein anderes Register zu benennen". | Abs. 8 |
2. Die Registrierstellen |
Die Registrierstellen treten zwischen das Register und die Registrierungsbewerber, d. h. diejenigen, die einen ".eu"-Dömanennamen registrieren möchten.(22) Eine Registrierstelle muss vom Register "zugelassen" werden.(23) Diese Zulassung erfolgt nach einem vom Register zuvor festgelegten Verfahren.(24) Ein ähnliches Zulassungssystem existiert im Verhältnis zwischen der ICANN und den Registrierstellen der gTLDs.(25) | Abs. 9 |
Zwischen den zugelassenen Registrierstellen und dem Register wird dann ein Vertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Registrierstellen tätig werden.(26) Da das Register für einen effektiven und fairen Wettbewerb zwischen den Registrierstellen zu sorgen hat,(27) werden hierfür erforderliche Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten in diesem Vertrag zu regeln sein. Nach Art. 3 Abs. 4 Verordnung 733/2002/EG wird das Register für die TLD ".eu" selbst nicht als Registrierstelle tätig. Auf diese Weise soll unlauterer Wettbewerb zwischen dem Register und den (anderen) Registrierstellen vermieden werden.(28) Auch hinsichtlich dieser funktionellen Trennung ist die Verwaltung der TLD ".eu" dem ICANN-System nachgebildet.(29); Das Register wird damit zur "europäischen ICANN", freilich beschränkt auf die Verwaltung von Domänennamen innerhalb der TLD ".eu". | Abs. 10 |
3. Der Regelungsrahmen |
Das Register ist bei seiner Tätigkeit nicht nur an die Verordnung 733/2002/EG selbst, sondern auch an die in ihr festgelegten Regeln, Leitkonzepte und Verfahren gebunden.(30) Angesprochen ist damit in erster Linie der Regelungsrahmen, den die Kommission nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Verordnung 733/2002/EG verabschieden wird. Er wird allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD ".eu" sowie allgemeine Grundregeln für die Registrierung enthalten. Das Register hat vor der Aufnahme seiner Tätigkeit auf Grundlage dieses Regelungsrahmens eine Registrierungspolitik für die TLD ".eu" festzulegen.(31) Dabei muss es sowohl die Kommission als auch die "übrigen interessierten Kreise" konsultieren, worunter man all diejenigen zu verstehen haben wird, die ein objektiv begründetes Interesse an der Regulierungspolitik des Registers haben.(32) In praktischer Hinsicht wird sich die Durchführung eines öffentlichen Konsultationsverfahrens empfehlen, da sich an diesem die interessierten Kreise aus eigener Initiative beteiligen können und werden.(33) | Abs. 11 |
Angesichts der Festlegung, dass die Verabschiedung des Regelungsrahmens erst "nach Konsultierung des Registers" erfolgen darf,(34) stellt sich der zeitliche Ablauf zusammengefasst mithin wie folgt dar:(35) | Abs. 12 |
| Abs. 13 |
Art. 5 Abs. 2 Verordnung 733/2002/EG legt schließlich ein zusätzliches Procedere fest, nach dem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, also bis zum 30.07.2002,(36) eine "Liste allgemein anerkannter Namen in Bezug auf geografische und/oder geopolitische Begriffe, die deren politische oder gebietskörperschaftliche Organisation betreffen", mitzuteilen. Gemeint sind damit z. B. offizielle oder zumindest im Sprachgebrauch etablierte Namen von Bundesländern (in Deutschland), Departements (in Frankreich) oder Gemeinden. Solche Namen dürfen, wenn sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat in dem genannten Verfahren notifiziert werden, entweder nicht oder nur "unter einer Domäne zweiter Stufe gemäß den allgemeinen Regeln" registriert werden. | Abs. 14 |
4. Die Registrierung von Domänennamen innerhalb der TLD ".eu" |
Die Registrierung eines Domänennamens innerhalb der TLD ".eu" kann von einem Unternehmen, das seinen satzungsgemäßen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat, von einer in der Gemeinschaft niedergelassen Organisation oder von einer natürlichen Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft bei einer zugelassenen Registrierstelle beantragt werden.(37) Das Register hat dabei dem von der Registrierstelle vermittelten Antrag stattzugeben, wenn der beantragte Domänenname noch verfügbar ist und die sonstigen Registrierungsvoraussetzungen(38) gegeben sind.(39) Ein Entscheidungsermessen steht ihm angesichts des Wortlauts von Art. 4 Abs. 2 lit. b Verordnung 733/2002/EG ["(Das Register) trägt (...) ein"] nicht zu. | Abs. 15 |
Das Register wird allerdings die Möglichkeit erhalten, die Genehmigung zur Verwendung eines Domänennamen unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen.(40) Eine solche Widerrufsvoraussetzung könnte beispielsweise in einem offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu sehen sein.(41) Das Register wird darüber hinaus auch gegen die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen vorgehen dürfen.(42) Hierzu sieht Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. b Verordnung 733/2002/EG ausdrücklich die Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen vor. Darunter ist z. B. eine so genannte "Sunrise Period" zu verstehen,(43) die auch bei der Einführung der neuen gTLD ".info" praktiziert wurde. In der Sache geht es darum, die Registrierung zunächst vorrangig Berechtigten vorzubehalten, so dass diese nicht erst ein Streitbeilegungs- oder gar Gerichtsverfahren benötigen, um den Domänennamen zu erhalten. Als solche vorrangig Berechtigte identifiziert die Verordnung 733/2002/EG "Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts". Während dies hinsichtlich des erstgenannten Personenkreises unmittelbar einleuchtet, erscheint die Einräumung eines Vorrangs zugunsten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts - unabhängig von deren Rechten an einem bestimmten Domänennamen - in dieser Form äußerst zweifelhaft. | Abs. 16 |
Die Registrierung ist kein kostenloser Vorgang. Vielmehr erhebt das Register Gebühren,(44) die in direktem Bezug zu den anfallenden Kosten stehen.(45) Die Gebühren sind damit ausdrücklich nicht auf die Deckung der Kosten des Registrierungsvorgangs beschränkt,(46) da sie zu diesen eben (nur) in "direktem Bezug" stehen, nicht jedoch ihnen entsprechen müssen.(47) Angesichts der ausdrücklichen Festlegung, dass das Register keinen Erwerbszweck verfolgen darf, werden die Gebühren mithin nicht nur die bei dem jeweiligen Registrierungsvorgang anfallenden Kosten abdecken, sondern auch einen die allgemeinen Betriebskosten des Registers abdeckenden Gemeinkostenanteil enthalten,(48) nicht jedoch darüber hinaus gehend auf Profiterzielung gerichtet sein dürfen.(49) | Abs. 17 |
5. Die Beilegung von Streitfällen |
Die Praxis der Domänennamenvergabe ist bislang vor allem auch eine Geschichte der Domänennamenstreitigkeiten. Die Zahl der Gerichtsverfahren, in denen sich alleine in Deutschland Inhaber von Domänennamen Ansprüchen Dritter aus Namens-, Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht ausgesetzt sahen, ist Legion.(50) Bei der Gründung von ICANN wurde auf diese Entwicklung reagiert und in Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren etabliert, welches eine schnelle, im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren kostengünstigere und weitgehend formlose Streitbeilegung ermöglichen sollte,(51) sofern Domänennamen innerhalb der gTLDs ".com", ".net" und ".org" betroffen sind.(52) | Abs. 18 |
Die Verordnung 733/2002/EG etabliert ein ähnliches Streitbeilegungsverfahren für die TLD ".eu" in der Veranwortlichkeit des Registers.(53) Die Regeln für dieses Verfahren werden von der Kommission aufgestellt werden und sich an den Empfehlungen der WIPO orientieren.(54) Wie auch das ICANN-Verfahren(55) tritt das Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung 733/2002/EG nicht an die Stelle eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten, sondern neben dieses.(56) Den streitenden Parteien bleibt es also unbenommen, unabhängig von der Durchführung und dem Ausgang des Streitbeilegungsverfahrens ihre Rechte vor den Gerichten durchzusetzen.(57) | Abs. 19 |
III. Rechtsgrundlage der Verordnung 733/2002/EG |
Die Verordnung 733/2002/EG basiert ausweislich ihrer Präambel auf Art. 156 EG.(58) Der Gemeinschaftsgesetzgeber sieht in der Verordnung somit eine Maßnahme zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikation.(59) Art. 155 Abs. 1 EG sieht in abschließender Aufzählung(60) zur Verfolgung dieser Zielsetzung drei Arten von Maßnahmen vor: Neben der Aufstellung vor allem politisch relevanter Leitlinien (Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 1 EG) und der in erster Linie finanziellen Unterstützung von auf diese Leitlinien gestützten Vorhaben (Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 3 EG) hat die Gemeinschaft auch die Möglichkeit, jede Aktion durchzuführen, "die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten" (Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG). Als eine solche Maßnahme versteht der Gemeinschaftsgesetzgeber die Verordnung 733/2002/EG. | Abs. 20 |
1. Die Auswirkungen der Verordnung 733/2002/EG auf die transeuropäischen Netze aus der Sicht des Verordnungsgebers |
Aus der Sicht des Verordnungsgebers wird die Interoperabilität der transeuropäischen Netze durch die Bereitstellung von ".eu"-Namensservern in der Europäischen Gemeinschaft gefördert.(61) Zusätzliche Namensserver in der Gemeinschaft würden sich "positiv auf die Topologie und die technische Infrastruktur des Internets in der Gemeinschaft auswirken".(62) Sortiert man diese Aussagen in der Reihenfolge der jeweiligen Kausalbeziehungen, argumentiert der Gemeinschaftsgesetzgeber somit wie folgt: | Abs. 21 |
(1) Als Konsequenz der Verordnung komme es zur Bereitstellung von ".eu"-Namensservern in der Europäischen Gemeinschaft. (2) Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Namensserver in der Gemeinschaft werde ihrerseits positive Auswirkungen auf die Netzstruktur und die technische Infrastruktur des "Internets in der Gemeinschaft" haben. (3) Dadurch werde die Interoperabilität der transeuropäischen Netze gefördert. | Abs. 22 |
2. Kritische Würdigung |
Diese Argumentation erscheint in mehrfacher Hinsicht höchst fragwürdig. Keine Bedenken bestehen allerdings mit Blick auf die in Punkt (1) geäußerte Erwartung. Und auch Punkt (2) dürfte grundsätzlich eine realitätsnahe Prognose des Gemeinschaftsgesetzgebers enthalten. Durch die Bereitstellung der Namensserver für die neue TLD ".eu" wird eine zusätzliche TLD angeboten. Damit wird die Auswahl an prägnanten und zugleich auf die geographische Herkunft des Verwenders verweisenden Domänennamen(63) vergrößert und der Wettbewerb sowohl zwischen den Registrierstellen für die einzelnen TLDs als auch zwischen den Inhabern solcher Namen(64) gestärkt.(65) Davon dürfte dann aber auch zumindest in geringem Maße die Topologie und die technische Infrastruktur des "Internets in der Gemeinschaft" profitieren, wenn der intensivere Wettbewerb zu höheren Infrastrukturinvestitionen führt.(66) Freilich dürften die tatsächlichen Verbesserungen, so sie denn überhaupt quantifizierbar sind, eher überschaubar bleiben.(67) | Abs. 23 |
a) Unzureichende Bestimmung der betroffenen transeuropäischen Netze |
Auch wenn an den vom Verordnungsgeber erhofften Nutzen der Einführung einer TLD ".eu" für die Verbesserung der Netzstruktur und der technischen Infrastruktur des "Internets in der Gemeinschaft" folglich eher geringe Erwartungen geknüpft werden sollten, ist der in Erwägungsgrund 5 der Verordnung 733/2002/EG unterstellte Zusammenhang zumindest logisch nachvollziehbar. Dies gilt jedoch nicht für die unter Punkt (3) dargestellte Vermutung, der aber bei der Herstellung eines Bezugs zu den Vorschriften des EG-Vertrags über transeuropäische Netze zentrale Bedeutung zukommt. Grundsätzlich bleibt schon völlig unklar, um die Interoperabilität welcher "transeuropäischen Netze" es dem Gemeinschaftsgesetzgeber überhaupt geht. Das Internet selbst ist bereits von seiner logischen Ausrichtung her auf die grenzenunabhängige globale Kommunikation zugeschnitten. Dem Gemeinschaftsgesetzgeber kann es jedoch durchaus auch um diejenigen Netzwerke gegangen sein, die diesem "Netzwerk der Netzwerke" im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft auf physikalischer Ebene zugrunde liegen.(68) Angesprochen ist damit eine kaum zu quantifizierende Vielzahl von Einzelnetzen verschiedenster Größenordnungen.(69) Diese Einzelnetze können durchaus auf das Territorium einzelner Mitgliedstaaten bzw. auf einen Teil dieses Territoriums beschränkt sein. Im Folgenden wird die Validität der Argumentation des Gemeinschaftsgesetzgebers zunächst mit Blick auf beide Alternativen zu untersuchen sein. Bereits jetzt kann jedoch schon festgehalten werden, dass für die erste Alternative primär der auf die transeuropäische Ausrichtung abstellende Wortlaut des Erwägungsgrunds 5 spricht. Für die zweite Alternative spricht hingegen zum einen die Wendung in Erwägungsgrund 4 der Verordnung 733/2002/EG, der zufolge die neue TLD die Nutzung von "Internet-Netzen" fördern sollte. Zum anderen spricht für sie die Tatsache, dass sich Erwägungsgrund 5 auf transeuropäische Netze bezieht, also den Plural verwendet. Dies ist mit der Annahme, dass das Internet als solches gemeint sein könnte, nur schwer vereinbar, da in diesem Fall völlig offen bliebe, worauf sich die Interoperabilität (womit?) beziehen sollte.(70) | Abs. 24 |
b) Förderung der Interoperabilität |
Die Argumentation des Verordnungsgebers beruht im Weiteren auf der Annahme, dass die Bereitstellung von Namensservern für die TLD ".eu" - möglicherweise vermittelt durch die positiven Auswirkungen auf die Topologie und die technische Infrastruktur des "Internets in der Gemeinschaft" - die Interoperabilität der transeuropäischen Netze fördere. Der Begriff der Inter(71)operabilität(72) bezeichnet die Möglichkeit einer die Zusammenarbeit ermöglichenden Verbindung zwischen an sich voneinander getrennten Systemen.(73) Er kann im Kontext der Art. 154 ff. EG in verschiedener Hinsicht Bedeutung erlangen. | Abs. 25 |
aa) Technische Dimension der Interoperabilität |
Insbesondere weist der Begriff eine starke technische Komponente auf, wie auch der ausdrückliche Hinweis auf die Harmonisierung der technischen Normen deutlich macht.(74) Von Interoperabilität im Sinne des Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG kann daher dann gesprochen werden, wenn vermeidbare Behinderungen für die Erbringung der grenzüberschreitenden Leistung fehlen, die durch Unterschiede der technischen Systeme verursacht werden.(75) Sie kann zum einen durch Maßnahmen gewährleistet werden, die Kompatibilität sicherstellen, zum anderen aber auch durch die Harmonisierung technischer Spezifikationen.(76) Die Vorschriften der Art. 154 ff. EG sind dabei im vorliegend relevanten Kontext ausweislich Art. 154 Abs. 1 EG ausdrücklich auf Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur, respektive deren Auf- und Ausbau, beschränkt.(77) Leistungen oder Dienste, die über diese Infrastruktur erbracht werden, unterfallen diesen Vorschriften nicht.(78) | Abs. 26 |
(1) Telekommunikationsrechtliches Verständnis des Netzbegriffs |
Das Internet ist als "Netzwerk der Netzwerke" durch die Verwendung der gemeinsamen Protokollsuite TCP/IP gekennzeichnet.(79) Als solches ist es ein auf den Ebenen 3 und 4 des ISO/OSI-Schichtenmodells angesiedeltes ("virtuelles") Kommunikationsnetzwerk, das von einem bestimmten Übertragungsmedium unabhängig ist.(80) Die Verwendung der Protokollsuite TCP/IP, einer harmonisierten technischen Spezifikation, schafft bereits die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die ungehinderte Erbringung der grenzüberschreitenden Leistung im Internet. Die Einführung einer TLD ".eu" ändert hieran nichts, führt also insbesondere weder zu einer Verbesserung der Interoperabilität auf Netzwerkebene noch gewährleistet sie diese erst. Bei dem DNS handelt es sich hingegen um einen über das Internet erbrachten Dienst, nicht aber um eine Funktion auf Netzwerkebene selbst.(81) Für die Kommunikation wird auf der Ebene des Telekommunikationsnetzes die IP-Adresse verwendet, der Domänenname spielt insoweit keine Rolle.(82) Die Bereitstellung von Namensservern für die TLD ".eu" hat somit keine Auswirkungen auf etwaige Unterschiede der technischen Systeme innerhalb des Telekommunikationsnetzes Internet. Das gilt unabhängig davon, ob man annimmt, Erwägungsgrund 5 der Verordnung 733/2002/EG beziehe sich auf das Internet oder auf die dem Gesamtnetz auf physikalischer Ebene zugrunde liegenden Einzelnetze. | Abs. 27 |
(2) Originäres Verständnis des Begriffs "Telekommunikationsnetz" |
Der Begriff des Telekommunikationsnetzes wird im Anwendungsbereich der Art. 154 ff. EG von der Rechtspraxis allerdings nicht im Sinne eines solchen streng an der technischen Unterscheidung zwischen Netz- und Diensteebene orientierten Verständnisses verwendet. Vielmehr decken die transeuropäischen Telekommunikationsnetze jedenfalls nach Ansicht des Europäischen Parlaments und des Rates mit den Anwendungen, den Basisdiensten und den Basisnetzen drei Schichten ab, welche diese Telekommunikationsnetze bilden.(83) Dabei entsprechen die Basisnetze weitgehend den Telekommunikationsnetzen im üblichen telekommunikationsrechtlichen Sprachgebrauch, die im Wesentlichen durch die Gewährleistung des physischen Zugangs sowie der Übermittlungs- und Vermittlungsfunktionen charakterisiert sind.(84) Anwendungen ermöglichen den Benutzern hingegen, mit Basisdiensten und Basisnetzen zu interagieren, um ihren beruflichen, bildungsmäßigen und sozialen Bedürfnissen gerecht zu werden.(85) Basisdienste stellen schließlich die zwischen den Basisnetzen und den Anwendungen liegende Schicht dar. Sie unterstützen die gemeinsamen Anforderungen an die Anwendungen und ergänzen sie durch die Bereitstellung allgemein zugänglicher Instrumente für die Entwicklung und Nutzung neuer Anwendungen.(86) | Abs. 28 |
Diese in der Anwendungspraxis der Art. 154 ff. EG für den Bereich der Telekommunikation herausgebildeten Begrifflichkeiten sind wenig scharf konturiert und verfügen angesichts der Abweichungen sowohl vom üblichen telekommunikationsrechtlichen Sprachgebrauch(87) als vor allem auch von der im Geltungsbereich der Art. 154 ff. EG grundsätzlich ebenfalls anerkannten Trennung zwischen der Netz- und der Diensteebene(88) über nur geringe dogmatische Überzeugungskraft.(89) Doch selbst bei einem solchen - sehr weiten(90) - Verständnis des Begriffs "Telekommunikationsnetz", das der EuGH in der Sache wohl hinzunehmen gewillt ist,(91) führt die Schaffung einer TLD ".eu" nicht zu einer Verbesserung der technischen Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen oder führt diese gerade erst herbei. Bei keinem der über das "Internet in der Gemeinschaft" erbrachten Dienste und bei keiner darauf gründenden Anwendung führt die Einführung dieser TLD zum Abbau technischer Schranken, die bislang einer systemübergreifenden Diensterbringung entgegengestanden hätte. Vielmehr wird lediglich ein zusätzlicher Namensraum im DNS geschaffen. | Abs. 29 |
bb) Regulatorische und organisatorische Dimension der Interoperabilität |
Schließlich wird aber auch dem Begriff der Interoperabilität im Rahmen der Art. 154 ff. EG in der Rechtspraxis eine umfassendere Bedeutung zugemessen. Sie beschränkt sich nach einem solchen Verständnis nicht auf die technische Ebene, sondern kann auch regulatorische und organisatorische Bedürfnisse des Netzbetriebs und der darauf ausgeführten Dienste erfassen.(92) Gemeint ist damit die Ermöglichung eines wirtschaftlich optimalen, möglichst sicheren Netzbetriebs und entsprechender Dienstleistungen durch die Harmonisierung der ordnungsrechtlichen oder betrieblichen Rahmenbedingungen der Infrastrukturnutzung.(93) Selbst wenn man sich diesem Verständnis anschließen wollte,(94) würde dies folglich nicht dazu führen, dass man in der Einführung einer TLD ".eu" eine Maßnahme zur Förderung oder gar zur Gewährleistung der Interoperabilität der Netze sehen könnte, geht es doch gerade nicht um eine Harmonisierung von Rahmenbedingungen, sondern um die Schaffung neuer gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für einen zusätzlichen Namensraum im DNS. Die Einführung der TLD ".eu" fördert somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen.(95) | Abs. 30 |
3. Förderung der Interoperabilität transeuropäischer Netze als Maßnahme nach Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG? |
Doch auch wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung die rechtliche Bewertung des Gemeinschaftsgesetzgebers für zutreffend hielte, wenn man also den oben dargestellten argumentativen Dreischritt nachvollziehen wollte, bleiben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage bestehen. Diese gründen vor allem auf der Bedeutung der Schaffung einer TLD ".eu" für die betroffenen Netze. Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG nennt als zulässige Aktionen der Gemeinschaft ausdrücklich nur solche, die zur Gewährleistung der Interoperabilität der Netze notwendig sind. Anders als im Rahmen der Art. 155 Abs. 2 Spiegelstriche 1 und 3 EG geht es somit nicht um die bloße Unterstützung etwa von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Dabei steht den Gemeinschaftsorganen zwar ein weiter, der Kontrolle durch den EuGH nur in engem Umfang zugänglicher Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob sich eine Aktion als notwendig zur Gewährleistung der Interoperabilität erweist.(96) Laut Erwägungsgrund 5 S. 1 der Verordnung 733/2002/EG wird die Interoperabilität durch die Einrichtung der Top-Level-Domain ".eu" aber gerade nur "gefördert". Damit bleibt die Bedeutung der Einrichtung der Domäne schon nach der Begründung des Verordnungsgebers, selbst wenn man diese abweichend von der hier vertretenen Ansicht für zutreffend hält, hinter der von Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG geforderten Notwendigkeit zurück. | Abs. 31 |
Und schließlich erscheint das in Erwägungsgrund 5 der Verordnung zum Ausdruck gebrachte Normverständnis des Gemeinschaftsgesetzgebers auch noch in einem anderen Punkt zweifelhaft. So stellt der zitierte Erwägungsgrund ausdrücklich auf die Interoperabilität der transeuropäischen Netze ab. Der Verordnungsgeber scheint also unter den in Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG genannten "Netze(n)" zumindest auch transeuropäische Netze zu verstehen. Durch die in Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG angesprochene Gewährleistung der Interoperabilität der Netze sollen aber transeuropäische Netze durch die Herstellung der Möglichkeit eines Zusammenschlusses bestehender einzelstaatlicher Netze überhaupt erst geschaffen werden.(97) Bereits bestehende transeuropäische Netze bedürfen - mit Blick auf die Einzelnetze - grundsätzlich keiner Maßnahmen mehr, welche die Interoperabilität gewährleisten.(98) In systematisch-teleologischer Hinsicht wird dies deutlich durch den abschließenden Zielkatalog(99) des Art. 154 Abs. 2 EG, der sich ausdrücklich "auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen" bezieht und zugleich beschränkt. Die in Art. 155 Abs. 1 EG aufgeführten Maßnahmen sollen gerade "zur Erreichung der Ziele des Artikels 154" dienen. Dies deckt sich auch mit dem abstrakteren Telos der Vorschriften über die transeuropäischen Netze, welche ausweislich Art. 154 Abs. 1 EG der Verwirklichung der Vorteile eines Raums ohne Binnengrenzen dienen sollen. Existieren bereits transeuropäische Netze, also solche Netze, bei denen ein über die Binnengrenzen hinausreichender Verbund besteht,(100) bedarf es Maßnahmen zur Schaffung solcher transeuropäischen Netze jedenfalls dann nicht mehr, wenn keine Beeinträchtigung der Interoperabilität der jeweiligen einzelstaatlichen Netze zu besorgen ist. Erst recht greift das Prinzip der Interoperabilität nicht bei Netzwerken, die wie das Internet - auf der es konstituierenden Ebene der Protokollsuite TCP/IP - bereits von ihrer Grundausrichtung her nicht aus dem Zusammenschluss einzelstaatlicher Netze bestehen.(101) Das Internet ist vielmehr ein originär transnationales Telekommunikationsnetzwerk. Eine Rechtsgrundlage zur industriepolitischen Förderung solcher oder bereits bestehender transeuropäischer Netze stellt Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG gerade nicht dar.(102) Da Erwägungsgrund 5 der Verordnung 733/2002/EG ausdrücklich von einem "Einklang mit den Artikeln 154 und 155 des Vertrags" ausgeht, wird man somit hinsichtlich der Verwendung des Adjektivs "transeuropäischen" einen Redaktionsfehler annehmen müssen.(103) | Abs. 32 |
4. Gemeinschaftsrechtliche Konsequenzen der Wahl einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage |
Es spricht somit einiges dafür, dass die Verordnung 733/2002/EG nicht auf die gewählte Rechtsgrundlage des Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG gestützt werden konnte. Die Wahl einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage kann gemeinschaftsrechtlich zum einen Bedeutung für die Frage nach dem richtigen Rechtsetzungsverfahren erlangen, wenn stattdessen eine andere Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Rechtsakt einschlägig ist.(104) Ob die Verordnung 733/2002/EG auf eine andere im EG-Vertrag enthaltene Gesetzgebungskompetenz hätte gestützt werden können, insbesondere also auf eine Vorschrift, die der Verwirklichung des Binnenmarkts dient,(105) kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht abschließend beurteilt werden. Eine erste Sichtung weckt jedoch Zweifel an der Einschlägigkeit einer der vorhandenen Ermächtigungsnormen. | Abs. 33 |
Fehlt es aber an einer "richtigen" Rechtsgrundlage, hat die Europäische Gemeinschaft für die betreffende Maßnahme nicht die erforderliche Verbandskompetenz. Diese in Art. 5 Abs. 1 EG niedergelegte Begrenztheit der Verbandskompetenz der Europäischen Gemeinschaft(106) ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung,(107) das ein Handeln nur aufgrund einer im EG-Vertrag verankerten Befugnis erlaubt.(108) Für Maßnahmen, die außerhalb der Verbandskompetenz der Gemeinschaft liegen, ist diese unzuständig (so genannte "absolute Unzuständigkeit").(109) Diese Unzuständigkeit stellt einen der vier in Art. 230 Abs. 2 EG genannten Aufhebungsgründe dar.(110) Nach Art. 230 Abs. 2 EG kann die zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts führende Unzuständigkeit durch Klage eines Mitgliedstaats, des Rates oder der Kommission vor dem EuGH geltend gemacht werden.(111) | Abs. 34 |
Natürliche oder juristische Personen können nach Art. 230 Abs. 4 EG hingegen nur "Entscheidungen" anfechten, was sowohl "die an sie ergangenen Entscheidungen" einschließt als auch "diejenigen Entscheidungen (...), die, obwohl sie als Verordnung (...) ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen". Ob zulässiger Klagegegenstand einer solchen Individualnichtigkeitsklage insoweit nur Entscheidungen und "Scheinverordnungen" oder aber auch "echte" Verordnungen im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG sind, ist umstritten. Die Frage ist indes vorliegend von entscheidender Bedeutung, da es sich bei Verordnung 733/2002/EG nicht um eine bloße Scheinverordnung handelt.(112) Sie kann allerdings im vorliegenden Rahmen nur gestellt, nicht jedoch beantwortet werden. Es spricht jedenfalls angesichts des Wortlauts von Art. 230 Abs. 4 EG viel dafür, dass echte Verordnungen nicht mit der Individualnichtigkeitsklage angegriffen werden können.(113) Folgt man der anderen Ansicht,(114) die rechtspolitisch aus Rechtsschutzgesichtspunkten sicherlich zu begrüßen ist,(115) müsste der Kläger des Weiteren durch die Verordnung 733/2002/EG nach Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen sein.(116) Insbesondere angesichts der erforderlichen Unmittelbarkeit des Betroffenseins, die nur gegeben ist, wenn der Kläger durch den Rechtsakt selbst ipso facto beeinträchtigt wird,(117) dürfte damit aber spätestens die erforderliche Klagebefugnis jedenfalls solange fehlen,(118) bis die Kommission ein Register benannt hat. Eine Individualklagemöglichkeit nach Art. 230 Abs. 4 EG besteht somit nicht, allerdings könnte die Rechtmäßigkeit der Verordnung 733/2002/EG Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG in der Folge einer entsprechenden Vorlage durch ein mitgliedstaatliches Gericht werden. | Abs. 35 |
IV. Fazit |
Der TLD ".eu" dürfte in erster Linie identitätsstiftende Funktion zukommen.(119) Die Interoperabilität einzelstaatlicher Netze wird sie hingegen genauso wenig fördern, wie sie allgemein zum Auf- oder Ausbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze beizutragen geeignet ist. Abgesehen von dem damit verbundenen Makel der Wahl einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage dürfte, auch angesichts der mittlerweile erfolgten Einführung zusätzlicher gTLDs,(120) der reale Bedarf an einer TLD ".eu" - nicht zu verwechseln mit der tatsächlichen Nachfrage nach Domänennamen innerhalb dieser TLD! - eher gering sein. Dennoch war die Verabschiedung der Verordnung 733/2002/EG ein Schritt in die (rechtspolitisch) richtige Richtung, zeigt sie doch den Willen der Europäischen Gemeinschaft, bei der Verwaltung knapper Güter im Internet künftig eine gewichtigere Rolle zu spielen.(121) Ob und wie dieser Wille von der nach wie vor US-amerikanisch dominierten ICANN goutiert wird, dürfte sich spätestens dann zeigen, wenn das benannte Register die Delegierung der ccTLD ".eu" tatsächlich beantragt.
| JurPC Web-Dok. 154/2002, Abs. 36 |
Fußnoten:(1) Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsdokument der Kommission: Schaffung von .eu als Internet-Bereichsnamen oberster Stufe, KOM (2000) 153 endgültig vom 02.02.2000; Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe ".EU", ABl. EG C 96 E vom 27.03.2001, S. 333; Europäisches Parlament, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe .EU - Abänderungen des Parlaments, ABl. EG C 65 E vom 14.03.2002, S. 147; Europäische Kommission, Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Internet-Domäne oberster Stufe ".eu", KOM (2001) 535 endgültig vom 02.10.2001; Rat der Europäischen Gemeinschaften, Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 9/2002 vom Rat festgelegt am 7. November 2001 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu", ABl. EG C 45 E vom 19.02.2002, S. 53; Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Domäne oberster Stude .eu, SEK (2001) 1758 endgültig vom 07.11.2001; Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe ".EU", A5-0027/2002 endgültig vom 25.01.2002.(2) Die Internet Cooperation for Assigned Names and Numbers. Vgl. zu dieser ausführlich Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000; Kleinwächter, MMR 1999, 452; ders., Telecommunications Policy 24 (2000), 553; Koenig/Neumann, in: Koenig/Bartosch/Braun (Hrsg.), EC Competition and Telecommunications Law, 2002 (im Erscheinen), Kapitel 11, D. III. 1. a). (3) Siehe dazu Koenig/Neumann (Fn. 2), D. III. 1. a). (4) Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu", ABl. EG L 113 vom 30.04.2002, S. 1, im Folgenden "Verordnung 733/2002/EG" genannt. Vgl. zum Rechtsetzungsverfahren beispielsweise Schweighofer, MR 2000, 347 (354 f.). (5) Die Infrastruktur-TLD ".arpa", mit welcher der Betrieb der Infrastruktur des Internets unterstützt werden soll, stellt eine Ausnahme dar. Zu Details vgl. RFC 3172, http://www.rfc-editor.org/rfc/rfc3172.txt. (6) Die beiden letztgenannten TLDs sind dabei US-amerikanischen Einrichtungen vorbehalten. Für eine Übersicht zu den gTLDs vgl. etwa Sieber, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Loseblattsammlung, Stand: 2. Ergänzungslieferung, Dezember 2000, Teil 1 Rn. 59. (7) Koenig/Neumann (Fn. 2), B. II. 3.; Mueller, Technology and Institutional Innovation: Internet Domain Names, IJCLP 5 (2000), S. 6. (8) Entscheidend sind insoweit die von den Vereinten Nationen betreuten Listen der Ländernamen (das Bulletin "Country Names") und der Länder- und Regionen-Codes für statistische Zwecke (die "Country or Area Codes for Statistical Use"). Durch die Bezugnahme auf diese beiden Listen der Vereinten Nationen soll die politische Neutralität der ISO-3166-1-Liste sichergestellt werden. (9) Die Entschließung ist dokumentiert bei EC-POP, Report of the Interim Steering Group: The Dot EU TLD Registry Proposal, im WWW abrufbar unter der URL http://www.ec-pop.org/1009prop/index.htm, Annex 5. (10) Vgl. Erwägungsgrund 14 S. 2 Verordnung 733/2002/EG. (11) Vgl. Erwägungsgrund 14 S. 3 Verordnung 733/2002/EG. Siehe auch die auszugsweise Wiedergabe des Briefs der Maintenance Agency der ISO-Norm 3166 vom 07.09.1999, in welchem die Erweiterung der (ursprünglich auf die Bezeichnung der Währung Euro beschränkten) Reservierung des Code-Elements EU auf alle Anwendungen der ISO-Norm 3166-1, für die eine kodierte Wiedergabe des Namens "Europäische Union" als Code erforderlich ist, mitgeteilt wird, bei Europäische Kommission, KOM (2000) 153 endgültig (Fn. 1), S. 5. (12) Art. 1 Abs. 1 S. 1 Verordnung 733/2002/EG. (13) Art. 2 lit. a Verordnung 733/2002/EG. (14) Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a Verordnung 733/2002/EG. Nach Erwägungsgrund 13 S. 1 der Verordnung 733/2002/EG sollte es sich um ein offenes, transparentes und nicht diskriminierendes Auswahlverfahren handeln. (15) Art. 3 Abs. 2 Verordnung 733/2002/EG. (16) Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Verordnung 733/2002/EG. (17) Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c Verordnung 733/2002/EG. (18) Art. 3 Abs. 3 S. 1 Verordnung 733/2002/EG. Dass in der deutschen Fassung dieser Vorschrift der Plural ("ccTLDs") verwendet wird, ergibt keinen Sinn. Zu Recht heißt es daher in der englischen Fassung: "the delegation of the .eu ccTLD code". (19) Art. 4 Abs. 1 S. 1 Verordnung 733/2002/EG. (20) Art. 4 Abs. 1 S. 2 Verordnung 733/2002/EG. (21) Art. 4 Abs. 2 lit. a Verordnung 733/2002/EG. (22) Art. 2 lit. b Verordnung 733/2002/EG. (23) Vgl. zur Terminologie etwa Art. 4 Abs. 2 lit. b und e Verordnung 733/2002/EG sowie Erwägungsgrund 12 der Verordnung 733/2002/EG. (24) Art. 4 Abs. 2 lit. e Verordnung 733/2002/EG. (25) Siehe Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 30. (26) Vgl. Art. 2 lit. b Verordnung 733/2002/EG ("durch Vertrag mit dem Register"). (27) Art. 4 Abs. 2 lit. e Verordnung 733/2002/EG. (28) Europäische Kommission, SEK (2001) 1758 endgültig (Fn. 1), S. 7. (29) Siehe auch EC-POP (Fn. 9), 3.4. Vgl. zu der funktionellen Trennung im Rahmen des ICANN-Systems: Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 30. (30) Vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1 Verordnung 733/2002/EG. (31) Art. 5 Abs. 3 Verordnung 733/2002/EG. (32) Eher unspezifisch sind die Hinweise in Erwägungsgrund 21 S. 1 der Verordnung 733/2002/EG, wonach "insbesondere Behörden, Unternehmen, Organisationen und natürliche Personen" einbezogen werden sollen. (33) Der Verordnungsgeber schlägt die Einrichtung eines Beirats durch das Register für die Organisation der Konsultation vor, siehe Erwägungsgrund 21 S. 2 der Verordnung 733/2002/EG. (34) Art. 5 Abs. 1 S. 1 Verordnung 733/2002/EG. (35) Die Reihenfolge ist insoweit nicht zwingend, als Punkt 5 - sowie evtl. die Punkte 6 und 7 - auch vor Punkt 4 erfolgen könnte(n). Unberücksichtigt blieben Besonderheiten der Komitologieverfahren sowie die Vorgänge im Verhältnis zwischen dem Register und ICANN. (36) Gemäß Art. 9 Verordnung 733/2002/EG ist die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und damit am 30.04.2002 in Kraft getreten. (37) Art. 4 Abs. 2 lit. b Verordnung 733/2002/EG. (38) Vgl. zu einigen Standardanforderungen an Domänennamen, die in der Registrierungspolitik des Registers vorgesehen werden dürften, die Beispiele bei EC-POP (Fn. 9), 5.1. (39) Des Weiteren muss allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung 733/2002/EG die Registrierungspolitik festgelegt sein, d. h. das Register auf Grundlage des von der Kommission verabschiedeten Regelungsrahmens seine Registrierungspolitik festgelegt haben. Bevor dies geschehen ist, scheidet eine Registrierung durch das Register aus. (40) Vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c Verordnung 733/2002/EG. (41) Erwägungsgrund 17 S. 2 der Verordnung 733/2002/EG. (42) Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. b Verordnung 733/2002/EG. (43) Siehe auch Erwägungsgrund 16 der Verordnung 733/2002/EG. (44) Die Verordnung 733/2002/EG selbst trifft keine ausdrücklichen Vorgaben hinsichtlich der Frage, ob die Registrierstellen oder die Domänennameninhaber diese Gebühren entrichten sollen. Angesichts der von der Verordnung vorgegebenen Zwischenstufe der Registrierstellen, mittels derer das Register gerade von der Notwendigkeit entbunden werden sollte, in direkten Kontakt mit der großen Menge der Domänennameninhaber zu treten, entspricht eine vergleichbare Konstruktion auf Ebene der Gebührenerhebung aber der Systematik der Verordnung am besten - und ermöglicht einen Wettbewerb der Registrierstellen auch auf preislicher Ebene. In der Praxis wird das Register somit Gebühren bei den zugelassenen Registrierstellen erheben, welche diese wiederum durch Gebühren finanzieren, die sie bei denjenigen Domänennameninhabern erheben, die ihre Registrierungen über sie durchgeführt haben, vgl. auch EC-POP (Fn. 9), Annex 3, wo dementsprechend eine Zahlung der "domain names registrations fees" im Verhältnis zwischen dem Register und den Registrierstellen vorgesehen ist. (45) Art. 4 Abs. 2 lit. c Verordnung 733/2002/EG. (46) Davon scheint allerdings die Kommission auszugehen, vgl. Europäische Kommission, SEK (2001) 1758 (Fn. 1), S. 9. Vorsichtiger der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, A5-0027/2002 (Fn. 1), S. 6 f., wonach der Grundsatz der Kostendeckung "in etwa" dem in Art. 4 Abs. 2 lit. c Verordnung 733/2002/EG normierten Prinzip entspreche. (47) Vgl. auch den Unterschied in der Formulierung von Art. 4 Abs. 2 lit. c und d Verordnung 733/2002/EG. (48) Denkbar ist es, dass diese Gebühren gegenüber den Registrierstellen getrennt abgerechnet werden, vgl. EC-POP (Fn. 9), wo zwischen "domain name registration fees" und jährlichen "accreditation fees" unterschieden wird, wobei letztere wohl gerade auch die Gemeinkosten abdecken sollen. (49) Ein Gewinnerzielungsverbot ist mit dem Ausschluß des Verfolgens eines Erwerbszwecks jedoch nicht verbunden, vgl. auch Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Fn. 4, zur entsprechenden Problematik im Zusammenhang mit ICANN. (50) Siehe beispielsweise die Nachweise bei Hoffmann, Beilage zu NJW 14/2001, S. 16 ff.; Viefhues, in: Hoeren/Sieber (Fn. 6), Teil 6 Rn. 68 ff. (51) Kleinwächter, Telecommunications Policy 24 (2000), 553 (558). Vgl. auch Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 39, der mit Blick auf das ICANN-Verfahren auch noch die höhere Kompetenz der Schiedsrichter, den Ausschluss des "forum shopping" zugunsten eines für den Betreffenden günstigen nationalen Sachrechts und die Einräumung eines Übertragungsanspruchs im Gegensatz zu dem nach nationalem Recht möglicherweise nur zu gewährenden Unterlassungsanspruch nennt. Ähnlich auch Schweighofer, MR 2000, 347 (354). (52) Bettinger, K & R 2000, 234 (235); Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 35; Schweighofer, MR 2000, 347 (352). Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens findet sich etwa bei Bettinger, K & R 2000, 234; Kleinwächter, Telecommunications Policy 24 (2000), 553 (558 f.); Schweighofer, MR 2000, 347 (352 ff.); Varadinek, Wie funktionieren ICANN-Schiedsgerichtsverfahren?; Viefhues (Fn. 50), Teil 6 Rn. 363. (53) Art. 4 Abs. 2 lit. d S. 1 Verordnung 733/2002/EG. (54) Art. 4 Abs. 2 lit. d S. 2 Verordnung 733/2002/EG. (55) Siehe dazu Bettinger, K & R 2000, 234 (238); Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 37. (56) Art. 4 Abs. 2 lit. d S. 3 Verordnung 733/2002/EG. (57) Vgl. für das ICANN-Verfahren Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 37. (58) Art. 156 EG enthält keine Beschränkung auf eine bestimmte Form eines Rechtsakts, vgl. Ukrow, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EUV/EGV -, 1999, Art. 156 EG Rn. 5; Haag, Archiv PT 1994, 109 (115). (59) Vgl. dazu Art. 154 Abs. 1 EG. (60) Von Burchard, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 155 EGV Rn. 1; Dieter/Grüter, in: Lenz (Hrsg.), EG-Vertrag, 2. Auflage, 1999, Art. 155 Rn. 1; Ukrow (Fn. 58), Art. 155 EG Rn. 1. (61) Erwägungsgrund 5 S. 1 Verordnung 733/2002/EG. (62) Erwägungsgrund 5 S. 2 Verordnung 733/2002/EG. (63) Siehe zu dieser Identifikationswirkung Erwägungsgrund 6 S. 3 der Verordnung 733/2002/EG. (64) Deutlich relativiert werden könnte dieser Effekt freilich durch eine gewohnheitsmäßige "Mitreservierung" der jeweiligen ".eu"-TLD durch Anbieter, die auch unter einer anderen TLD auftreten. Diese Gefahr besteht insbesondere bei niedrigen Kosten für die Reservierung einer TLD ".eu", wie sie der ebenfalls erhoffte Wettbewerb zwischen den Registrierstellen gerade erwarten lässt. (65) Vgl. auch Erwägungsgrund 4 der Verordnung 733/2002/EG. (66) Siehe zu diesem Zusammenhang auch Turner, Util. Law Rev. 8 (6) 1997, 228 (229). Auf solchermaßen eröffnete Wachstumspotentiale gründen sich denn wohl auch die Vermutungen des Gemeinschaftsgesetzgebers. Vgl. auch Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Organisation und Verwaltung des Internet, Internet und europäische Grundsatzfragen 1998-2000, KOM (2000) 202 vom 07.04.2000, S. 18: "Angesichts der derzeitigen rasanten Ausdehnung des Internet in Europa spricht sich die Kommission für die umgehende Bildung eines TLD-Registers für .EU aus, damit das Internet-Bereichsnamensystem in Europa zusätzliche Identifizierungs- und Wachstumsmöglichkeiten bietet." (67) Sehr euphemistisch auch die in Erwägungsgrund 7 S. 1 der Verordnung 733/2002/EG geäußerte Erwartung, wonach die TLD ".eu" "zur Verhütung der Gefahr einer digitalen Kluft gegenüber Nachbarstaaten beitragen" könne. (68) Hierfür scheint die Wendung in Erwägungsgrund 4 der Verordnung 733/2002/EG zu sprechen, wonach die neue TLD die Nutzung von "Internet-Netzen" fördern sollte. (69) Vgl. auch Tanenbaum, Computernetzwerke, 3. Auflage, 1998, S. 70 f.; Windthorst/Franke, CR 1999, 14 (19). (70) Vgl. aber Erwägungsgrund 3 S. 2 der Verordnung 733/2002/EG, dem zufolge die TLDs "für die weltweite Interoperabilität des World Wide Web (...) von wesentlicher Bedeutung" seien. (71) Der Präfix "inter-" hat die Bedeutung von "zwischen, in der Mitte von", vgl. Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 23. Auflage, 1999, Begriff "inter-". (72) Der Begriff "Operabilität" bezeichnet die operable Beschaffenheit, siehe Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. Auflage, 1997, Begriff "Operabilität". Der dem Substantiv zugrunde liegende Begriff "operabel" ist das Adjektiv der Möglichkeit des Arbeitens, Verrichtens, Pflegens, Bearbeitens, vgl. Kluge (Fn. 71), Begriff "operieren". Es bedeutet somit, dass etwas so beschaffen ist, dass damit gearbeitet werden kann, vgl. Duden, a. a. O., Begriff "operabel". (73) Siehe auch von Burchard (Fn. 60), Art. 155 EGV Rn. 8; Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 154 Rn. 20; Erdmenger, in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Band 3: Artikel 102a-136a EGV, 5. Auflage, 1999, Art. 129b Rn. 4 ("die tatsächliche Möglichkeit des Ineinanderwirkens"); Koenig/Neumann, MMR 2000, 151 (158). Vgl. des Weiteren die Beschreibung der Interoperabilität von digitalen interaktiven Fernsehdiensten und erweiterten digitalen Fernsehgeräten als "Übertragbarkeit" in Erwägungsgrund 31 S. 5 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. EG L 108 vom 24.04.2002, S. 33, im Folgenden "Rahmenrichtlinie" genannt. (74) Erdmenger (Fn. 73), Art. 129c Rn. 19. Vgl. auch Generalanwalt La Pergola, Schlussanträge zu EuGH, Slg. 1996, I-1689 (1698) ("Tätigkeit der Gemeinschaft mit im wesentlichen technischem Charakter"); Koenig/Neumann, MMR 2000, 151 (158); Turner, Util. Law Rev. 8 (6) 1997, 228. (75) Ukrow (Fn. 58), Art. 155 EG Rn. 8. Vgl. auch Erberich, in: Bleckmann, Europarecht, 6. Auflage, 1997, Rn. 2732. (76) Von Burchard (Fn. 60), Art. 155 EGV Rn. 8; Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 154 EG Rn. 20; Ukrow (Fn. 58), Art. 155 Rn. 9. (77) Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 154 EG Rn. 2. (78) Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 154 EG Rn. 14; Ukrow (Fn. 58), Art. 154 EG Rn. 4. (79) Mayer, Das Internet im öffentlichen Recht, 1999, S. 31; Schweighofer, MR 2000, 347 (348). (80) Koenig/Neumann, K & R 1999, 144; Mayer (Fn. 79), S. 34 und 161. Vgl. auch Helmke/Müller/Neumann, JurPC Web-Dok. 93/1998, Abs. 33 f. (81) Koenig/Neumann, K & R 1999, 145 (148 f.); Tettenborn, MMR 1999, 516 (518). (82) Koenig/Neumann (Fn. 2), B. II. 3.; dies., K & R 1999, 145 (148); Mueller (Fn. 7), S. 5; Viefhues (Fn. 50), Teil 6 Rn. 2. Deutlich auch Europäische Kommission, KOM (2000) 202 (Fn. 66), S. 12: "Bereichsnamen sind Namen, durch die Internet-Server einfach identifiziert werden können, z. B. europa.eu.int. Das numerische IP-Adressierungssystem dagegen wird für die Netzkommunikation verwendet." (83) Vgl. Erwägungsgrund 7 S. 3 der Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze, ABl. EG L 183 vom 11.07.1997, S. 12, im Folgenden "Entscheidung 1336/97/EG" genannt. Zustimmend Haag, Archiv PT 1994, 109 (113). (84) Vgl. Anhang I der Entscheidung 1336/97/EG. Zum Begriff des Telekommunikationsnetzes - bzw. nunmehr des elektronischen Kommunikationsnetzes - im Sinne des telekommunikationsrechtlichen Sprachgebrauchs siehe Art. 2 lit. a Rahmenrichtlinie. (85) Vgl. Anhang I der Entscheidung 1336/97/EG. (86) Vgl. Anhang I der Entscheidung 1336/97/EG. Gedacht ist offensichtlich u. a. an "elektronische Post, Dateitransfersysteme, On-line-Zugänge zu Datenbanken und Videodienste", vgl. Anhang I Sub 2 der Entscheidung 1336/97/EG. (87) Vgl. Art. 2 lit. a Rahmenrichtlinie einerseits und Art. 2 lit. c Rahmenrichtlinie andererseits. (88) Siehe dazu die Nachweise in Fn. 78. (89) A. A. jedoch Haag, Archiv PT 1994, 109 (113), unter Berufung auf den "effet utile". Der Grund für dieses weite Verständnis der Netzinfrastruktur im Bereich der Art. 154 ff. EG dürfte darin liegen, dass mit Blick auf die - im herkömmlichen Sinne verstandene - Netzinfrastruktur hoheitliche Finanzierungsprogramme angesichts der erheblichen Unterschiede zum Verkehr- und Energiesektor einerseits von den beteiligten Wirtschaftssubjekten nicht gewünscht und andererseits auch faktisch nicht benötigt werden. Ein weites Verständnis der Netzinfrastruktur ermöglicht das Ausweichen auf die Dienste- bzw. Anwendungsebene, auf der entsprechende Förderungsmaßnahmen noch sinnvoll erscheinen können. Vgl. zum Ganzen Larouche, Competition Law and Regulation in European Telecommunications, 2000, S. 411, sowie zu Differenzen zwischen den privatwirtschaftlich realisierten und den im öffentlichen Interesse liegenden transeuropäischen Netzen auf Dienste- und Anwendungsebene auch Turner, Util. Law Rev. 8 (6) 1997, 228 (231 f.). (90) Vgl. auch Erdmenger (Fn. 73), Art. 129b Rn. 10, dem zufolge das Dreischichtenmodell "den Begriff der Infrastrukturnetze sehr stark in die organisatorische Komponente" ausdehnt. (91) Vgl. dazu die beiden Urteile EuGH, Slg. 1996, I-1689; 1998, I-3231. (92) Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 155 EG Rn. 13; Ukrow (Fn. 58), Art. 155 EG Rn. 9. Siehe z. B. auch Art. 2 lit. b Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. EG L 110 vom 20.04.2001, S. 1. (93) Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 155 EG Rn. 13; Ukrow (Fn. 58), Art. 155 EG Rn. 9. (94) Zurückhaltend Erdmenger (Fn. 73), Art. 129c Rn. 20. (95) Siehe auch Koenig/Neumann (Fn. 2), D. III. 2. (96) Ukrow (Fn. 58), Art. 155 EG Rn. 7. (97) Vgl. auch Generalanwalt La Pergola, Schlussanträge zu EuGH, Slg. 1996, I-1689 (1696), der darauf hinweist, dass die Massnahmen nach Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 2 EG "darauf gerichtet sind, die nationalen Netze interoperabel zu machen". (98) Steht eine solche Beeinträchtigung der Interoperabilität der bestehende transeuropäische Netze bildenden einzelstaatlichen Netze zu befürchten, können allerdings Maßnahmen der Gemeinschaft zur Gewährleistung der Interoperabilität zulässig und auch geboten sein. Eine solche Situation besteht im Bereich des "Internets in der Gemeinschaft" jedoch nicht. (99) Ukrow (Fn. 58), Art. 154 EG Rn. 11; Haag, Archiv PT 1994, 109 (114). (100) Dieter/Grüter (Fn. 60), Vorbem. Art. 154-156 Rn. 9. In terminologischer Hinsicht noch nicht geklärt ist die Frage, ob der Begriff "transeuropäisches Netz" den Verbund der einzelstaatlichen Netze bezeichnet, so wohl Generalanwalt La Pergola, Schlussanträge zu EuGH, Slg. 1996, I-1689 (1697) ("Schaffung eines transeuropäischen Netzes durch Verbindung der bereits bestehenden einzelstaatlichen Netze"), oder ob er ein in diesem Verbund befindliches einzelstaatliches Netz bezeichnet, so wohl Dieter/Grüter (Fn. 60), Vorbem. Art. 154-156 Rn. 9. In der Sache spielt diese terminologische Frage, soweit ersichtlich, keine Rolle, da beide Varianten den grenzenüberschreitenden Netzverbund voraussetzen. (101) Vgl. zur insoweit lediglich ein Zwischenstadium bildenden Bedeutung der Interoperabilität Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 154 Rn. 20; Koenig/Neumann, MMR 2000, 151 (158). (102) Eine solche kommt für transeuropäische Netze lediglich im Rahmen der Unterstützung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Art. 155 Abs. 1 Spiegelstrich 3 EG in Betracht, vgl. hierzu Ukrow (Fn. 58), Art. 155 EG Rn. 10 ff. Allerdings ist auch insoweit die Beschränkung auf die Förderung des Verbunds, der Interoperabilität und des Zugangs nach Art. 154 Abs. 2 S. 1 EG zu berücksichtigen, vgl. Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 155 Rn. 17. In der Praxis scheint es fraglich, inwieweit in dem mittlerweile privatwirtschaftlich organisierten Telekommunikationssektor die hoheitliche Finanzierung der Infrastrukturentwicklung überhaupt gewünscht ist, vgl. Larouche (Fn. 89), S. 411. (103) Damit wird zugleich deutlich, dass mit den "transeuropäischen Netzen" in Erwägungsgrund 5 der Verordnung 733/2002/EG nicht das Internet als solches, sondern die ihm auf physikalischer Ebene zugrunde liegenden Einzelnetze im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gemeint sind. (104) Vgl. zu diesem Themenkomplex EuGH, Slg. 1991, I-2867 (2900), Rn. 16 ff.; Breier, EuR 1995, 46; Koenig/Haratsch, Europarecht, 3. Auflage, 2000, Rn. 58. Speziell zur Abgrenzung zwischen Art. 156 EG und Art. 95 Abs. 1 EG EuGH, Slg. 1996, I-1689 (1716 f.), Rn. 33; von Burchard (Fn. 60), Art. 155 EGV Rn. 20; Dieter/Grüter (Fn. 60), Art. 155 Rn. 15; Ukrow (Fn. 58), Art. 156 EG Rn. 3 f.; Erberich (Fn. 75), Rn. 2735; Koenig/Neumann, MMR 2000, 151 (158). Die Wahl der zutreffenden Rechtsgrundlage hängt in diesen Fällen nicht von der Überzeugung des handelnden Gemeinschaftsorgans ab, sondern muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, vgl. EuGH, Slg. 1987, 1493 (1520), Rn. 11; 1988, 855 (898), Rn. 24; Breier, EuR 1995, 46 (47); Koenig/Haratsch (Fn. 104), Rn. 58. Maßgeblich ist dabei auf die Zielrichtung und den Inhalt der Regelung, d. h. auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen, vgl. EuGH, Slg. 1993, I-939 (968 f.), Rn. 19 f.; 1999, I-869 (896), Rn. 38; Breier, EuR 1995, 46 (50); Koenig/Haratsch (Fn. 104), Rn. 58. (105) Vgl. zu diesem Ziel der Maßnahme etwa Erwägungsgrund 6 der Verordnung 733/2002/EG. Die deutsche Fassung des ersten Satzes dieses Erwägungsgrundes ist freilich ein selten deutliches Beispiel für eine misslungene Übersetzung. Ihr zufolge soll "über die TLD ,.eu'; (...) der Binnenmarkt im virtuellen Markt das Internet besser sichtbar machen." Dass es nicht um die als Ziel einer Verordnung eher bizarr wirkende "Sichtbarmachung des Internets", sondern um die Sichtbarmachung des Binnenmarkts im virtuellen Markt geht, zeigt die englische Fassung: "Through the .eu TLD, the Internal market should acquire higher visibility in the virtual market place based on the Internet." (106) Siehe dazu Koenig/Haratsch (Fn. 104), Rn. 55. (107) Langguth, in: Lenz (Fn. 60), Art. 5 Rn. 4; Koenig/Haratsch (Fn. 104), Rn. 55. (108) Langguth (Fn. 107), Art. 5 Rn. 5 und 7; Koenig/Haratsch (Fn. 104), Rn. 55. (109) EuGH, Slg. 1969, 523 (540), Rn. 13; Borchardt, in: Lenz (Fn. 60), Art. 230 Rn. 62; Cremer, in: Calliess/Ruffert (Fn. 58), Art. 230 EG Rn. 70; Schwarze, in: Schwarze (Fn. 60), Art. 230 EGV Rn. 58. (110) Borchardt (Fn. 109), Art. 230 Rn. 61 f.; Schwarze (Fn. 109), Art. 230 EGV Rn. 58. (111) Zur Wahrung ihrer Rechte können des Weiteren nach Art. 230 Abs. 3 EG das Europäische Parlament, der Rechnungshof und die Europäische Zentralbank eine solche Klage erheben. (112) Darüber hinaus ist bereits die Abgrenzung von Scheinverordnungen zu echten Verordnungen sehr umstritten, vgl. etwa Cremer (Fn. 109), Art. 230 EG Rn. 28 ff.; Koenig/Pechstein/Sander, EG-/EU-Prozessrecht, 2. Auflage, 2002 (im Erscheinen), Rn. 360 f. (113) In diese Richtung wohl Bleckmann, in: Bleckmann (Fn. 75), Rn. 885. Bedenken auch bei Cremer (Fn. 109), Art. 230 EG Rn. 36. (114) So wohl Schwarze (Fn. 110), Art. 230 EGV Rn. 33. (115) Cremer (Fn. 109), Art. 230 EG Rn. 36. (116) Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist das Kriterium der individuellen Betroffenheit bereits bei der Untersuchung des Klagegegenstands zu berücksichtigen, sofern es um eine Regelung in einer Verordnung mit Doppelwirkung geht, vgl. dazu ausführlich Koenig/Pechstein/Sander (Fn. 112), Rn. 363 ff. (117) Cremer (Fn. 109), Art. 230 EG Rn. 46; Koenig/Haratsch (Fn. 104), Rn. 349. Üblicherweise ist die unmittelbare Betroffenheit bei als Verordnung entgangenen Entscheidungen unproblematisch, vgl. Schwarze (Fn. 110), Art. 230 EGV Rn. 35. Verordnung 733/2002/EG stellt jedoch keine Regeln auf, die ohne weiteres bestimmte Personenkreise betreffen, sondern setzt insoweit die Durchführung weiterer Verfahren voraus. (118) Aber auch die individuelle Betroffenheit erscheint zweifelhaft. Vgl. zu diesem sehr umstrittenen Merkmal etwa Cremer (Fn. 109), Art. 230 EG Rn. 48 ff.; Bleckmann (Fn. 113), Rn. 891; Koenig/Haratsch (Fn. 104), Rn. 349 f. (119) Insoweit weist die TLD ".eu" Ähnlichkeiten mit Flagge der EG auf, vgl. hierzu Simma/Vedder, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand: 18. Ergänzungslieferung, Mai 2001, Art. 281 EGV Rn. 21. Für deren Schaffung bestand ebenfalls keine ausdrückliche gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsgrundlage, vgl. Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band II: Artikel 20-82, 1998, Art. 22 Rn. 10, sowie zur Bedeutung der für das deutsche Recht in Art. 22 GG bestehenden Ermächtigungsnorm allgemein Koch/Neumann, FS-Celsen, 101; dies., FS-Celsen, 201. Insoweit konnte jedoch auf die Organisationsgewalt der Organe der Gemeinschaft zurückgegriffen werden, vgl. Wieland, a. a. O., Art. 22 Rn. 10. Dieser Weg dürfte hinsichtlich der Schaffung der TLD ".eu" verschlossen sein, greift diese doch weit über den internen Wirkungskreis der Organe der Gemeinschaft hinaus. (120) Vgl. dazu Viefhues (Fn. 50), Teil 6 Rn. 16. (121) Treffend die Feststellung von Hanloser, JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 23: "Wer die IP-Adressen und Domain-Namen verwaltet, regiert das Internet." |
* Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig ist Geschäftsführender Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) an der Universität Bonn. Andreas Neumann ist dort wissenschaftlicher Mitarbeiter. |
[online seit: 27.05.2002 (Teil I = Abs. 1 - 19) 03.06.2002 (Teil I und II = gesamter Beitrag Abs. 1 - 36] |
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Koenig, Christian, Europas Identität im Internet - die Einführung der Top-Level-Domain ".eu", Teil I - JurPC-Web-Dok. 0154/2002 |