Joerg Andres, Bernhard Huss *Die elektronische Rechnung im deutschen UmsatzsteuerrechtJurPC Web-Dok. 99/2002, Abs. 1 - 33 |
I. Einleitung |
1. Rechnungstellung bis zum Anfang der 90er Jahre |
Seit Jahrzehnten ist jedem Buchhalter geläufig, dass die Geltendmachung von Vorsteuer durch einen Unternehmer gegenüber dem Finanzamt im Zweifel an den Nachweis einer schriftlichen Rechnung gebunden ist. Die zunehmende Digitalisierung des Geschäftsverkehrs hat jedoch auch an dieser Stelle nicht haltgemacht. Der Gesetzgeber hat sich daher im vergangenen Jahr entschlossen, hier Abhilfe zu schaffen und eine neue Vorschrift - § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG - eingeführt. Wie kam es dazu ? | JurPC Web-Dok. 99/2002, Abs. 1 |
Der Begriff Rechnung(1) war und ist in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz wie folgt definiert: | Abs. 2 |
"Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird." | Abs. 3 |
Aufgrund dieser alten Fassung des Abs. 4 konnte bis Ende 2001 der Leistende dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nur mittels einer in einem Schriftstück verkörperten Abrechnung ermöglichen. Eine lediglich per E-Mail übermittelte Rechnung berechtigte bis Ende 2001 also nicht zum Vorsteuerabzug. Diese Vorgehensweise erschien nicht mehr zeitgemäß. | Abs. 4 |
2. Online-Rechnungstellung |
In jüngster Zeit sind zwei für den digitalen Rechtsverkehr grundlegende Gesetze in Kraft getreten, nämlich das "Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen" (Signaturengesetz: SigG(2)) und das privatrechtlich geprägte Formvorschriftengesetz. Das SigG regelt insbesondere die technischen, das privatrechtliche Formvorschriftengesetz hingegen eher die rechtlichen Grundlagen für einen Teilbereich elektronischer Willenserklärungen. Durch die Einführung der digitalen Signatur soll im elektronischen Rechtsverkehr die Integrität von digitalen Daten gesichert und die Nachweisbarkeit der Identität des Urhebers dieser Daten ermöglicht werden(3). | Abs. 5 |
Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000(4) hat der Gesetzgeber auch im Steuerrecht für den elektronischen Geschäftsverkehr relevante Regelungen getroffen: | Abs. 6 |
Zum einen hat er durch den neu eingeführten § 147 Abs. 6 Abgabenordnung der Finanzverwaltung die Möglichkeit verschafft, ab 2002 elektronische Betriebsprüfungen durchzuführen. Diese Neuregelung stellt die betroffenen Unternehmen zum Jahreswechsel vor die nicht unbedeutende Herausforderung, ihre steuerlich relevanten Daten elektronisch so aufzuarbeiten, dass sie der Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden können. Hierbei kam es den Unternehmen insbesondere darauf an, dass dem Fiskus im Zuge der Einführung elektronischer Betriebsprüfungen nur ein Mindestmaß an Daten zugänglich gemacht wird und nicht alle sensiblen Unternehmensdaten offengelegt werden. Schwierigkeiten verursachte die Regelung insbesondere im Hinblick auf die Frage, welche Daten steuerlich relevant sind und damit zugänglich gemacht werden müssen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung im ersten Schritt nur im Ausnahmefall elektronische Auswertungen vornehmen wird. Auf Seiten der Steuerpflichtigen sollte jedenfalls stets angeregt werden, die Aushändigung digital gespeicherter Daten unter Verweis auf die anderen - herkömmlichen - Prüfungsmöglichkeiten zu vermeiden(5). | Abs. 7 |
Zum anderen hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuerrecht die elektronische Rechnung eingeführt, indem er mit Wirkung ab 1.1.2002 den § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz um folgenden zweiten Satz ergänzt hat: | Abs. 8 |
"Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung." | Abs. 9 |
Die Wahl der sog. akkreditierten Signatur (d.h. der qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz) erfolgte, um das gleiche Sicherheitsniveau wie bei den digitalen Signaturen nach dem Signaturgesetz alter Fassung (Signaturgesetz 1997) zu erreichen. Infolgedessen stellt nun auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung dar. Die elektronische Abrechnung tritt also neben die herkömmlichen "Papierrechnungen". | Abs. 10 |
Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen auch weiterhin Scheinrechnungen über Leistungen, die weder erbracht wurden noch erbracht werden sollen. | Abs. 11 |
Zum besseren Verständnis, wie es zu dieser Entwicklung kam, soll nachfolgend näher darauf eingegangen werden, welche Bedeutung der Rechnung im Umsatzsteuerrecht generell zukommt, welche Anforderungen zur Ermöglichung des Vorsteuerabzugs an sie gestellt werden und wie die Entwicklung hin zur elektronischen Rechnung vor sich gegangen ist. | Abs. 12 |
II. Hauptteil |
1. Bedeutung der Rechnung im Umsatzsteuerrecht |
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz stellt das Vorhandensein einer Rechnung im Sinne des § 14 eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug dar. | Abs. 13 |
In der Praxis kommt der Rechnung eine materielle Bedeutung zu, d.h. solange eine Rechnung nicht vorliegt, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. | Abs. 14 |
Wegen der besonderen Bedeutung der Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs steht dem Leistungsempfänger nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG ein privatrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu. | Abs. 15 |
2. Ursprüngliche Dokumentation durch Schriftstück und inhaltliche Anforderungen |
Ursprünglich konnten die wesentlichen Merkmale des steuerpflichtigen Geschäftes nur mittels einer schriftlichen Rechnung dokumentiert werden. Jedenfalls war dies die Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung(6). Noch als zulässig erachtet wurde die Abrechnung per Telefax(7). | Abs. 16 |
Welchen Inhalt eine Rechnung haben muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (vgl. Abschnitt 192 Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien):
| Abs. 17 |
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
| Abs. 18 |
Eine Rechnung, die alle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (sog. Nobelrechnung), genügt auf jeden Fall den inhaltlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz. | Abs. 19 |
Bei der Rechnungserstellung ist zu beachten, dass nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist, wenn das Entgelt nicht ausgewiesen ist(8). Demnach soll es für die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht mehr ausreichen, wenn nur der Rechnungspreis in einer Summe (= Entgelt plus Steuerbetrag) sowie die Umsatzsteuer angegeben wird. Diese Auffassung widerspricht an und für sich der Vereinfachungsregel in Abschnitt 202 Absatz 4 Satz 2 der Umsatzsteuerrichtlinien, welche das Bundesministerium der Finanzen für den Zeitraum bis Ende 2001 noch für anwendbar erklärt hatte(9). Der Bundesfinanzhof hielt seine Entscheidung jedoch angesichts der 6. RLEWG für geboten. | Abs. 20 |
3. Anfänge der Online-Rechnungstellung (mit anschließender schriftlicher Bestätigung) |
In der unternehmerischen Praxis waren bereits vor Ergänzung des § 14 Abs. 4 UStG zwischen Unternehmern (sog. "business-to-business" oder "B2B") elektronische Bestell- und Abrechnungssysteme im Einsatz. Eine Rechnungserteilung mittels Datenfernübertragung wurde von der Finanzverwaltung jedoch nur unter bestimmten Umständen noch mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz alte Fassung für vereinbar gehalten(10). Nur wenn zusätzlich schriftliche Einzel- oder Sammelabrechnungen vorgelegt wurden, sollte eine Rechnungserteilung mittels Datenfernübertragung zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Praxis hat sich vorwiegend mit periodisch erstellten Sammelabrechnungen beholfen(11). Im Ergebnis galten also wiederum nur schriftliche Abrechnungen als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen. Die elektronischen Abrechnungen besaßen nicht die Beweiskraft von Urkunden und wurden deshalb nicht als Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, anerkannt. | Abs. 21 |
In der Praxis soll es verschiedentlich im Rahmen von Umsatzsteuersonder- und Betriebsprüfungen allerdings vorgekommen sein, dass auch Ausdrucke elektronischer Rechnungen nicht beanstandet wurden(12). | Abs. 22 |
4. Einführung des neuen § 14 Abs. 4 S. 2 Umsatzsteuergesetz mit Möglichkeit der reinen Online-Rechnungstellung |
a) Die elektronische Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG: |
Nunmehr hat der Gesetzgeber die reine elektronische Rechnung durch Ergänzung des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz um Satz 2 als eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eingeführt(13). Von der Neuregelung werden nicht nur Rechnungen erfasst, die über das Internet per E-Mail oder über andere Datennetze übertragen werden. Für den Vorsteuerabzug berechtigen auch elektronische Abrechnungen, die auf maschinell lesbaren Datenträgern wie Magnetband, Diskette, CD-Rom oder DVD übersendet werden(14). | Abs. 23 |
Die elektronische Rechnung wird nur anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 SigG versehen ist. Fehlt es beispielsweise an dieser Art der Signatur, genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch kein Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung(15). Aufgrund der erforderlichen Verbindung mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz werden Identität und Authentizität der Daten gesichert. Die digitale Signatur nach dem Signaturgesetz setzt die Nutzung eines privaten und eines öffentlichen Schlüssels voraus. Das hierdurch vorgegebene asymmetrische kryptographische Verfahren gilt als praktisch sicher(16). | Abs. 24 |
b) Zugang und Wirksamwerden der Abrechnung: |
Die elektronisch übermittelte Abrechnung wird wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hat (sog. Empfangsvorrichtungen)(17). Ein elektronischer Briefkasten zum Empfang von E-Mails soll nur dann eine solche Empfangsvorrichtung sein, wenn der Inhaber im Geschäfts- und Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt(18). | Abs. 25 |
Zu beachten ist, dass eine zu hoch oder unberechtigt ausgewiesene Steuer in der elektronischen Abrechnung - ebenso wie in der herkömmlichen schriftlichen Rechnung - von deren Aussteller gemäß § 14 Abs. 2 bzw. 3 Umsatzsteuergesetz geschuldet wird. | Abs. 26 |
c) Aufbewahrung: |
Bei der Aufbewahrung elektronischer Abrechnungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die elektronische Abrechnung nebst Dokumentation der Signaturprüfung, Signaturprüfschlüssel, Zertifikat und ggf. weiterer Kryptographie-Schlüssel aufbewahrt wird(19). Insbesondere sind aber auch die teilweise sehr kurzen Haltbarkeitsdaten für elektronische Archivierungsmedien zu beachten. Disketten besitzen lediglich eine dreijährige Mindesthaltbarkeit und Magnetband-Streamer sogar nur eine Mindesthaltbarkeit von zwei Jahren. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Archivierung auf beschreibbaren CD-Rom vorzunehmen, die mindestens 20 Jahre Datensicherheit versprechen. Im Zusammenhang mit der Erhaltung der entsprechenden E-Mail Programme sollten auch diese Programme ggf. auf Archivierungs-CD-Rom gesichert werden(20). | Abs. 27 |
III. Zusammenfassung und Ausblick |
1. Zusammenfassung |
Die Ergänzung des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz um den neuen Satz 2 stellt das Ende einer Entwicklung dar, die angefangen von der Anerkennung nur rein schriftlicher Rechnungen über die Zulassung elektronischer Rechnungen mit schriftlicher Bestätigung ihren Verlauf nahm und nun mit der Anerkennung elektronischer off- oder online-Rechnungen ihr vorläufiges Ende erreicht hat. | Abs. 28 |
2. Ausblick |
Durch die Einführung der elektronischen Rechnung im Umsatzsteuerrecht(21) fällt eine weitere Hürde für den zügig wachsenden elektronischen Geschäftsverkehr weg. Auf diese Weise wird den Anforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs ab 2002 nunmehr auch im Umsatzsteuerrecht Rechnung getragen. Sobald die entsprechenden Abrechnungssysteme an die Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz angepasst worden sind, werden die Sammelabrechnungen entfallen. Hierdurch können Unternehmen erhebliche Kosten einsparen. Es wird geschätzt, dass allein in einzelnen Industriezweigen die Sammelabrechnungen jährlich zusätzliche Kosten von 50 Mio. DM bewirkt haben(22). Entscheidender als Kosteneinsparungen werden jedoch die Auswirkungen auf den über das Internet abgewickelten e-commerce sein. Besonders bei den sog. online-Umsätzen, die ausschließlich über das Internet abgewickelt werden, brauchen Leistung und Leistungsabrechnung nicht mehr separat über Internet und auf Papierrechnung zu erfolgen. Auch bei offline-Umsätzen entstehen Effizienzvorteile, da elektronische Rechnungen nun automatisch versendet werden können, ohne den einzelnen Sendungen zugeordnet werden zu müssen, was vor allem logistische Erleichterungen zur Folge hat(23). Zudem werden auch Portokosten eingespart und erhebliche Zeitgewinne erzielt. | Abs. 29 |
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitig geschaffenen Möglichkeit zur elektronischen Prüfung der Buchführungssysteme im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 147 Abs. 6 Abgabenordnung) dem Steuerpflichtigen im Gegenzug wiederum eine für zum Teil unverhältnismäßig empfundene Belastung aufgebürdet. Was diese Neuregelung betrifft, bleibt dem Unternehmer nichts anderes übrig, als die damit verbundenen Anpassungen der im Unternehmen befindlichen EDV-Systeme als Gelegenheit zur Modernisierung und Reorganisation der EDV-Anlagen und Software zu betrachten. | Abs. 30 |
Insgesamt gesehen wird der elektronische Geschäftsverkehr durch die neu geschaffenen steuerrechtlichen Regelungen gefördert. Sowohl im Steuerrecht als auch im Privatrecht ist zu erwarten, dass die Nutzung digitaler Signaturen erheblich zunehmen wird. | Abs. 31 |
Für den jetzigen Übergangszeitraum ist die Öffnung des Steuerrechts für den elektronischen Geschäftsverkehr jedoch auch mit technischen Schwierigkeiten und infolgedessen mit Risiken gerade für den Rechnungsempfänger verbunden. Im jetzigen Übergangszeitraum bleibt daher zu hoffen, dass rechnungserstellende Unternehmen bei technischen Problemen bereit sind, Ersatzrechnungen in Papierform auszustellen(24). | Abs. 32 |
Ferner muss sich der leistungsempfangende Unternehmer bewusst machen, dass mit der Zulassung der elektronischen Rechnung auch Konsequenzen außerhalb des Umsatzsteuerrechts verbunden sind. Unternehmer, die ihre E-Mail Adresse auf ihren Geschäftspapieren angeben, müssen ab 2002 damit rechnen, elektronische Rechnungen zu erhalten und im Falle fehlender Zahlung z.B. mit den nunmehr erhöhten Verzugszinsen nach § 288 BGB überzogen zu werden.
| JurPC Web-Dok. 99/2002, Abs. 33 |
Fußnoten:(1) Als Rechnung gilt unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz auch eine Gutschrift. Eine Gutschrift liegt vor, wenn der Leistungsempfänger, also nicht der Leistungsgeber, gegenüber dem leistenden Unternehmer über eine Leistung abrechnet, die dieser an ihn erbracht hat. Auf die Gutschrift wird im folgenden nicht näher eingegangen. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz gelten die Ausführungen hinsichtlich der Einführung der elektronischen Abrechung aber auch für Gutschriften.(2) Abgedruckt in BGBl. 2001 Teil I, S. 876. (3) BR-Drs. 966/96, 31. (4) Abgedruckt in BGBl 2000 Bd. I, S. 1433. (5) So auch Ralf Klapdor/Dorrit Klapdor, "Auswirkungen der Einführung elektronischer Abrechnungen in das deutsche Umsatzsteuerrecht", DStR 2000, 2119. (6) BMF v. 25.5.1992, BStBl. I 1992, 376, Tz. 1; so wohl auch BFH v. 16.5.1997, XI R 63/93, BStBl. II 1997, 582 und v. 24.9.1987, V R 125/86, BStBl. II 1988, 694). (7) FG Münster v. 25.3.1994, 15 V 896/94, EFG 1994, 590; BMF v. 25.5.1992, BStBl I 1992, 376, Tz. 1, Tz. 2; OFD Koblenz, UR 2000, 175, 176; OFD Hannover, DStR 1999, 460. (8) BFH v. 27.07.2000, BStBl. II 2001, 426. (9) BMF v 05.06.2001, BStBl. I 2001, 360 (10) BMF v. 25.05.1992, BStBl. I 1992, 376 Tz. 1, Tz. 3; OFD Koblenz, UR 2000, 175, 176. (11) Ralf Klapdor/Dorrit Klapdor, "Auswirkungen der Einführung elektronischer Abrechnungen in das deutsche Umsatzsteuerrecht", DStR 2000, 2116. (12) Vgl. Volker Käbisch, "Steuerliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs", DStR 2001, 373, 380. (13) Um in Europa einheitliche Bedingungen betreffend die elektronische Rechnungserstellung zu schaffen, hat die Europäische Kommission mittlerweile einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, KOM (2000) 650 v. 17.11.2000. (14) Volker Käbisch, "Steuerliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs", DStR 2001, 373, 380. (15) Wagner in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 14 Rn 47f/5. (16) Volker Käbisch, "Steuerliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs", DStR 2001, 373, 380. (17) Wagner in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 14 Rn 47f/2 (18) Wagner in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 14 Rn 47f/2 (19) BMF v. 16.07.2001, StEK AO 1977 § 146 Nr. 10, S. 38. (20) Ralf Klapdor/Dorrit Klapdor, "Auswirkungen der Einführung elektronischer Abrechnungen in das deutsche Umsatzsteuerrecht", DStR 2000, 2116, 2119. (21) Vgl. hierzu auch die EG-Richtlinie zu mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung ("Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - EG-MwSt-Richtlinie - mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung", Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 15 vom 17. Januar 2002, S. 24, online unter http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_015/l_01520020117de00240028.pdf, oder schrittweise zu finden über die Homepage der Europäischen Union http://europa.eu.int). (22) Schmitz, in: Strunk (Hrsg.), "Steuern und electronic commerce", 2000, S. 324. (23) Ralf Klapdor/Dorrit Klapdor, "Auswirkungen der Einführung elektronischer Abrechnungen in das deutsche Umsatzsteuerrecht", DStR 2000, 2116. (24) So auch Ralf Klapdor/Dorrit Klapdor, "Auswirkungen der Einführung elektronischer Abrechnungen in das deutsche Umsatzsteuerrecht", DStR 2000, 2116, 2119. |
Anmerkung der Redaktion: Die Ursprungsfassung des Beitrags wurde am 15.04.2002 online gestellt. Danach wurden einige geringfügige Ergänzungen vorgenommen. Die geänderte Fassung wurde am 23.04.2002 ins Internet gestellt. |
* Dr. jur Joerg Andres ist nach dem Studium an der Universität Mainz (mit Studienaufenthalten in London und Valladolid) seit 1993 als Rechtsanwalt in verschiedenen mittelständischen Kanzleien tätig gewesen. Nach dem Ablegen der Fachanwaltsprüfung für Steuerrecht und der Steuerberaterprüfung ist er seit Herbst 2001 als Justitiar eines bedeutenden Unternehmens der Werbebranche tätig. Seine Dissertation aus dem Jahre 2001 behandelt spezielle Aspekte der Umsatzbesteuerung von Internet-Transaktionen. Ass. iur. Bernhard Huss hat vom WS 1994 bis zum SS 1999 an den Universitäten Trier und Mainz das juristische Studium mit dem Wahlfach Steuerrecht absolviert. Während des Referendariats hat er unter anderem Stationen bei einer steuerlich ausgerichteten Anwaltskanzlei, beim Finanzamt Frankfurt am Main V (Bereich Steuerstrafrecht) sowie bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Andersen in der International Tax Group absolviert. Nach dem Assessorexamen (November 2001 in Mainz) und einer weiteren Tätigkeit bei Andersen hat Bernhard Huss ein Postgraduiertenstudium an der "University of Sydney" aufgenommen, wo er den Masterstudiengang "Master in International Taxation" belegt hat. |
[online seit: 15.04.2002/23.04.2002] |
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Andres, Joerg, Die elektronische Rechnung im deutschen Umsatzsteuerrecht - JurPC-Web-Dok. 0099/2002 |