Zur Frage der Zitierfähigkeit ausschließlich online verfügbarer Quellen in juristischen Prüfungsarbeiten- Umfrage von JurPC bei den Landesjustizprüfungsämtern -JurPC Web-Dok. 80/2002, Abs. 1 - 16 |
Ende 2001/Anfang 2002 fragte JurPC bei den Landesjustizprüfungsämtern nach, ob ausschließlich online verfügbare Quellen, insbesondere die Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik JurPC, in juristischen Prüfungsarbeiten als Quelle zitiert werden dürfen. Zwischenzeitlich haben alle Landejustizprüfungsämter mit Ausnahme Schleswig-Holsteins geantwortet. In Schleswig-Holstein wird die Frage erst im April 2002 anlässlich der Prüfertagung erörtert. Die Redaktion fasst in dem folgenden Bericht die Ergebnisse der Umfrage zusammen. | JurPC Web-Dok. 80/2002, Abs. 1 |
Nach Auskunft des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg stehen den Prüfungskandidaten in den reinen Klausurenexamina lediglich die einschlägigen Gesetzestexte zur Verfügung. Die Zitierung von Fachliteratur bzw. von Urteilen komme nicht in Betracht. | Abs. 2 |
Auch in Bayern bestehen die Examina lediglich aus Klausuren. Von den Prüflingen werde nicht erwartet, dass sie die in den Arbeiten gewonnenen Ergebnisse durch Zitate belegen. Sofern dem Zitieren von Rechtsprechung und Literatur unter dieser Prämisse überhaupt Bedeutung zukommen könnte, sei allerdings kein Grund ersichtlich, ausschließlich online verfügbare Beiträge von den zitierfähigen Quellen auszunehmen. | Abs. 3 |
In Berlin stelle sich die aufgeworfene Frage nicht, da keine wissenschaftlichen Hausarbeiten, sondern ausschließlich Klausurarbeiten geschrieben würden. | Abs. 4 |
Die entsprechende Antwort erteilte auch das Landesjustizprüfungsamt Brandenburg. | Abs. 5 |
Das Landesjustizprüfungsamt Bremen teilte mit, dass die Anfrage zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zwischen den Landesjustizprüfungsämtern gemacht worden sei und die Länder - soweit von der Anfrage betroffen, weil Hausarbeiten zu den Prüfungsleistungen gehören - mehrheitlich der Auffassung gewesen seien, dass keine Bedenken hinsichtlich der Zitierung ausschließlich online verfügbarer Quellen bestünden. Dieser Meinung schließe sich Bremen an. | Abs. 6 |
In Hamburg bestehen nach Auskunft des Landesjustizprüfungsamtes keine Bedenken hinsichtlich der Zitierung derartiger Quellen. Da jedoch nicht davon auszugehen sei, dass bereits alle Prüfer über einen Internet-Zugang verfügten, würden die Studierenden darauf hingewiesen, neben der Angabe von Autor, Titel, Internetadresse und Datum des Abrufs einen Ausdruck der entsprechenden Information beizufügen. | Abs. 7 |
Hessen teilte mit, dass online verfügbare Quellen nicht als zitierfähig angesehen würden, da derzeit noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass allen Prüferinnen und Prüfern ein Internetzugang zur Verfügung steht. | Abs. 8 |
Das Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommerns teilte mit, dass sich die Frage in Mecklenburg-Vorpommern wegen des Klausurenexamens nicht stelle. Generell gelte aber wohl, dass auch mit zunehmender Tendenz seriöse online-Angebote zitierfähig werden bzw. sein können. Urteile und Beschlüsse würden mittlerweile zuerst im Internet zur Verfügung gestellt, bevor die Bereitstellung als print erfolge. | Abs. 9 |
Niedersachsen teilte mit, dass keine Bedenken bestünden, aus ausschließlich online verfügbaren Quellen zu zitieren. In Nummer 3 des Merkblattes zur Anfertigung der Hausarbeit heißt es: "Die Zitierweise von Informationen aus dem Internet erfolgt unter Angabe von Autor, Titel, URL (Internetadresse), Datum des Abrufes. Bitte fügen Sie einen Ausdruck als Anlage bei." | Abs. 10 |
In Nordrhein-Westfalen bestünden keine Bedenken, in der Hausarbeit der ersten Staatsprüfung Quellen zu zitieren, die ausschließlich online verfügbar sind. Für die zweite juristische Staatsprüfung stelle sich die Frage nicht, weil dort ausschließlich Klausuren anzufertigen seien. | Abs. 11 |
Das Landesjustizprüfungsamt Rheinland-Pfalz teilte mit, dass Kandidaten, die Klausuren anfertigen, in den Arbeiten keine Zitate aufzunehmen pflegten. Gleiches gelte für den Aktenvortrag im Zweiten Staatsexamen. Die Prüfervermerke, in denen den Prüfern der Aufsichtsarbeiten bzw. des Aktenvortrags Lösungshinweise an die Hand gegeben würden, enthielten zwar Zitate, bislang seien Zitate aus nur online verfügbaren Quellen, insbesondere JurPC, nicht erwähnt. | Abs. 12 |
Im Saarland stellt sich nach Auskunft des Landesjustizprüfungsamtes die Frage nicht, weil weder im ersten noch im zweiten juristischen Staatsexamen Hausarbeiten anzufertigen seien. | Abs. 13 |
Sachsen teilte mit, dass Beiträge aus JurPC nicht zitierfähig seien, da es sich in der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung um Klausurenexamen handele. | Abs. 14 |
Das Landesjustizprüfungsamt Sachsen-Anhalt teilte mit, dass die gültige Hilfsmittel-AV des Ministeriums der Justiz Sachsen-Anhalts vom 02. Juli 1998 (2230-PA.100) die Benutzung eines PC in den Juristischen Staatsprüfungen nicht vorsehe. Da mittlerweile in Sachsen-Anhalt ein reines Klausurenexamen geschrieben werde, bleibe die Frage der Zitierfähigkeit online verfügbarer Quellen ohne praktische Auswirkung. | Abs. 15 |
Das Justizprüfungsamt des Freistaats Thüringen teilte mit, dass im ersten juristischen Staatsexamen auf Antrag drei der acht Klausuren durch eine Hausarbeit ersetzt werden könnten, die zunächst von einem Hochschullehrer korrigiert werden soll. Das Professorium der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der einzigen thüringischen Universität mit rechtswissenschaftlicher Fakultät, habe die Frage, ob Studenten aus dem Internet zitieren dürfen, einhellig bejaht, allerdings mit der Maßgabe, dass die Quelle nicht mit Zitaten aus vorliegenden Veröffentlichungen belegt werden könne. Die Hausarbeiten würden in der Zweitkorrektur auch von Praktikern korrigiert, denen es aufgrund ihres Ermessensspielraumes überlassen bleibe, inwiefern sie Quellen aus dem Internet akzeptierten. Die Einflussmöglichkeiten des Justizprüfungsamtes seien insoweit begrenzt. Für das zweite juristische Staatsexamen stelle sich die Frage nicht, weil hier nur Klausuren geschrieben würden, für die nur festgelegte Gesetzestexte und Kommentare als Hilfsmittel zugelassen seien. (WK) | JurPC Web-Dok. 80/2002, Abs. 16 |
[online seit: 25.02.2002] |
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: -WK-, Redaktion, Zur Frage der Zitierfähigkeit ausschließlich online verfügbarer Quellen in juristischen Prüfungsarbeiten - JurPC-Web-Dok. 0080/2002 |